{"id":2436,"date":"2009-07-30T20:23:38","date_gmt":"2009-07-30T18:23:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2436"},"modified":"2011-09-01T14:03:32","modified_gmt":"2011-09-01T12:03:32","slug":"tarifliche-einordnung-nach-auflosung-des-hwwa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2436","title":{"rendered":"Tarifliche Einordnung nach Aufl\u00f6sung des HWWA"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht Hamburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 30.07.2009<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong> 7 Sa 62\/08<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Der Kl\u00e4ger ist seit 1974 in der Bibliothek des ehemaligen Hamburger Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) besch\u00e4ftigt, die zum 1.1.2007 mit der Deutschen  Zentralbibliothek f\u00fcr Wirtschaftswissenschaften (<a href=\"http:\/\/www.zbw.eu\/\" class=\"liexternal\">ZBW<\/a>)  zusammengef\u00fchrt wurde. W\u00e4hrend die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Bibliotheksmitarbeiter auf die neue  Stiftung \u00f6ffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holsteins \u00fcbergingen, machte der Kl\u00e4ger von seinem gesetzlich garantierten R\u00fcckkehrrecht in den Staatsdienst der Stadt Hamburg Gebrauch. In zweiter Instanz entschied das Gericht, dass in diesem Fall nicht der \u00dcberleitungstarifvertrag TV\u00dc-L, sondern direkt der Tarifvertrag f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der L\u00e4nder TV-L\u00a0 Anwendung findet, da aufgrund der Unterbrechung ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet wird, auf das automatisch der neue Tarifvertrag Anwendung findet.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211;\tArbG Hamburg vom 11.04.2009, Az: 22 Ca 432\/07<br \/>\n&#8211;\tLAG Hamburg vom 30. 07.2009, Az: 7 Sa 62\/08<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 2009 &#8211; 22 Ca 432\/07 &#8211; abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten dar\u00fcber, ob auf ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis der Tarifvertrag zur \u00dcberleitung der Besch\u00e4ftigten der L\u00e4nder in den Tarifvertrag f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der L\u00e4nder und zur Regelung der \u00dcbergangsrechte (TV\u00dc-L\u00e4nder) anzuwenden ist.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist seit 1974 Besch\u00e4ftigter der Beklagten. Der Kl\u00e4ger wurde vom Beginn des Anstellungsverh\u00e4ltnisses an im &#8230; besch\u00e4ftigt. Zuletzt war er stellvertretender Leiter der Bibliothek des &#8230; Der Kl\u00e4ger ist zurzeit eingruppiert in die Entgeltgruppe 14 TV-L.<br \/>\nUrspr\u00fcnglich fand auf das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis der Parteien der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Mit dem Gesetz \u00fcber die Errichtung der Stiftung &#8230; vom 29.05.2000 (HambGVBl. 2000, S. 99 f.) wurde das &#8230; mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcberf\u00fchrt. Mit Tarifvertrag vom 1. Juli 2000 (Anlage 1, Bl. 5 f. d. A.) wurden zur \u00dcberleitung der Angestellten der Stiftung &#8230; in das Verbandsrecht der &#8230; die Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse der Angestellten in den MTV Angestellte \u00fcbergeleitet. Durch Tarifvertrag zur \u00dcberleitung der Besch\u00e4ftigten der &#8230; in der &#8230; und zur Regelung des \u00dcbergangsrechts (TV\u00dc-AVH) vom 19. September 2005 (Anlage 2, Bl. 11 f. d. A.) regelte sich das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers ab dem 1. Oktober 2005 nach dem TV-AVH.<br \/>\n\u00a7 14 Abs. 3 des Gesetzes \u00fcber die Errichtung der Stiftung &#8230; lautet wie folgt:<br \/>\n&#8230; ist verpflichtet, f\u00fcr den Fall der \u00dcberf\u00fchrung der Stiftung in eine andere Tr\u00e4gerschaft daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Besch\u00e4ftigten, die zum Stichtag des \u00dcbergangs auf die Stiftung im &#8230; &#8211; &#8230; &#8211; &#8230; besch\u00e4ftigt waren, von dem neuen Tr\u00e4ger unter Wahrung ihres Besitzstandes \u00fcbernommen werden. &#8230; ist au\u00dferdem verpflichtet, im Falle einer \u00dcberf\u00fchrung der Stiftung insgesamt in eine andere Tr\u00e4gerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung &#8230; &#8230; diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Verg\u00fctungsgruppe und Besch\u00e4ftigungszeit wieder in ihren Diensten zu besch\u00e4ftigen.&#8220;<br \/>\nDurch Staatsvertrag zwischen dem &#8230; und der Beklagten (Drucksache 18\/5162 der &#8230; Bl. 169 f. d. A.) wurde die Stiftung &#8230; mit der nicht rechtsf\u00e4higen Anstalt des &#8230; &#8222;Deutsche Zentralbibliothek f\u00fcr Wirtschaftswissenschaften&#8220; (ZBW) zu einer \u00fcberregionalen Einrichtung in einer schleswig-holsteinischen Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts zusammengef\u00fchrt. \u00a7 4 Abs. 2 des Staatsvertrages lautet wie folgt:<br \/>\n&#8222;Der Bestand der &#8230; wird im vorhandenen Umfang mit allen Gegenst\u00e4nden des Aktiv- und Passivverm\u00f6gens sowie mit den entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsverh\u00e4ltnissen im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die Stiftung ZBW eingebracht. &#8230; Diejenigen Besch\u00e4ftigten, deren Arbeits- und Ausbildungsverh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Errichtung der Stiftung &#8230; vom 29. Mai 2000 &#8230; von der &#8230; &#8230; auf die &#8230; \u00fcbergeleitet wurden, k\u00f6nnen innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens nach Absatz 3 durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der fachlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde &#8230; eine Weiterbesch\u00e4ftigung im Dienst der &#8230; verlangen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis ab dem Tage nach Eingang der schriftlichen Erkl\u00e4rung bei der fachlich zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, fr\u00fchestens aber ab dem 1. Januar 2007, mit der &#8230; &#8230; fortgesetzt.&#8220;<br \/>\nDie Arbeitsverh\u00e4ltnisse aller Bibliotheksbesch\u00e4ftigten gingen auf die neue Stiftung &#8230; \u00fcber, w\u00e4hrend die Mitarbeiter der Forschungsabteilung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte \u00fcbergingen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger machte von seinem R\u00fcckkehrrecht zur &#8230; mit Wirkung zum 1. Januar 2007 Gebrauch.<br \/>\nDie Beklagte wendet auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien seitdem den Tarifvertrag f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der L\u00e4nder (TV-L), nicht aber den Tarifvertrag zur \u00dcberleitung der Besch\u00e4ftigten der L\u00e4nder in den TV-L und zur Regelung des \u00dcbergangsrechts (TV\u00dc-L\u00e4nder) an. Gegen\u00fcber den ehemaligen Mitarbeitern der Forschungsabteilung, die zur Beklagten zur\u00fcckgekehrt sind, wendet die Beklagte die Regelungen des TV\u00dc-L\u00e4nder entsprechend an.<br \/>\n\u00a7 1 Abs. 1 TV\u00dc-L\u00e4nder lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Dieser Tarifvertrag gilt f\u00fcr Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Besch\u00e4ftigte),<\/p>\n<p>&#8211; deren Arbeitsverh\u00e4ltnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft Deutscher L\u00e4nder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, \u00fcber den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und<\/p>\n<p>&#8211; die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der L\u00e4nder (TV-L) fallen,<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr die Dauer des unterbrochenen fortbestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 (Anlage 5, Bl. 129 f. d. A.) hat der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten geltend gemacht, er wolle so behandelt werden, wie die Mitarbeiter des ehemaligen Forschungsteils des &#8230;<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage hat er diesen Anspruch weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Am 17. Dezember 2002 hat der Kl\u00e4ger mit dem &#8230; einen Altersteilzeitvertrag (Anlage 7, Bl. 206 d. A.) geschlossen, wonach die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell geleistet und die Arbeitsphase vom 01. Mai 2003 bis 30. April 2008, die Freistellungsphase vom 01. Mai 2008 bis 30. April 2013 sein sollte. Ab dem 16. Oktober 2007 war der Kl\u00e4ger arbeitsunf\u00e4hig erkrankt.<br \/>\nMit Schreiben vom 9. Januar 2008 (Anlage 8, Bl. 207 d. A.) teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, dass mit Ablauf des 26. November 2007 sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ende. Dadurch werde sich der Beginn der Freistellungsphase um die H\u00e4lfte des Zeitraumes ohne Anspruch auf Entgelt verschieben.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag zur \u00dcberleitung der Besch\u00e4ftigten der L\u00e4nder in den TV-L und zur Regelung des \u00dcbergangsrechts (TV\u00dc-L\u00e4nder) sei von der Beklagten auf ihn und die \u00fcbrigen R\u00fcckkehrer anzuwenden, auch wenn er nach seinem Wortlaut keine Anwendung auf das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers und der \u00fcbrigen zur Beklagten zur\u00fcckgekehrten Besch\u00e4ftigten des &#8230; finde, weil sich zum Zeitpunkt der \u00dcberleitung die Arbeitsverh\u00e4ltnisse nicht nach dem BAT bestimmten, sondern nach dem TV-AVH. Dies folge daraus, dass die Beklagte sich gegen\u00fcber den zur\u00fcckgekehrten Mitarbeitern der Forschungsabteilung der ehemaligen Stiftung &#8230; zur entsprechenden Anwendung des TV\u00dc-L\u00e4nder verpflichtet habe und f\u00fcr eine Differenzierung gegen\u00fcber den Mitarbeitern der Bibliotheksabteilung kein sachlicher Grund bestehe.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat beantragt,<br \/>\nfestzustellen, dass auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien der Tarifvertrag zur \u00dcberleitung der Besch\u00e4ftigten der L\u00e4nder in den TV-L und zur Regelung des \u00dcbergangsrechts (TV\u00dc-L\u00e4nder) vom 12.10.2006 Anwendung findet.<br \/>\nDie Beklagte hat beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie hat gemeint, auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger sei der TV\u00dc-L nicht anzuwenden, weil f\u00fcr den Kl\u00e4ger erst mit seiner R\u00fcckkehr am 1. Januar 2007 der TV-L zur Anwendung gelangt sei. Am 1. November 2006 sei auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der TV-AVH anzuwenden gewesen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegen\u00fcber den Mitarbeitern der Forschungsabteilung sei nicht gegeben, da alle Forschungsbesch\u00e4ftigten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge direkt zur Beklagten zur\u00fcckgekehrt seien, w\u00e4hrend sie gegen\u00fcber den Bibliotheksbesch\u00e4ftigten, die von ihrem R\u00fcckkehrrecht Gebrauch gemacht haben, aufgrund des Staatsvertrages nur zur Wahrung der Entgeltgruppe und Besch\u00e4ftigungszeit verpflichtet sei.<br \/>\nMit Urteil vom 11. April 2008 &#8211; 22 Ca 432\/07 &#8211; hat das Arbeitsgericht Hamburg der Klage stattgegeben.<br \/>\nWegen der Begr\u00fcndung wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des erstinstanzlichen Urteils (S. 6 bis 8, Bl. 222 bis 224 d. A.) verwiesen.<br \/>\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 6. Juni 2008 zugestellte Urteil am 26. Juni 2008 Berufung eingelegt und ihre Berufung am 5. September 2008 begr\u00fcndet, nachdem ihr durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 25. Juli 2008 die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist bis dahin verl\u00e4ngert worden ist.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, die vom Arbeitsgericht angenommene Ungleichbehandlung liege schon vom Grundsatz her nicht vor. Zumindest w\u00e4re sie durch sachliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt.<br \/>\nZun\u00e4chst falle es nicht in die Kompetenz eines Gerichts zu pr\u00fcfen, ob es Sinn macht, auf eine Gruppe einen bestimmten Tarifvertrag (entsprechend) und auf eine andere Gruppe einen anderen Tarifvertrag anzuwenden. Die tarifrechtliche Einordnung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses mit dem Kl\u00e4ger sei &#8211; auch \u00fcber den 1. Januar 2007 hinaus &#8211; zwingend. Sie beruhe auf \u00a7 14 Abs. 3 Errichtungsgesetz und dem Staatsvertrag \u00fcber die Errichtung der ZBW. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass in der Geltung des TV\u00dc-AVH (statt des TV\u00dc-L) und des TV-L eine unzutreffende Anwendung von \u00a7 14 Abs. 3 des &#8230; Errichtungsgesetzes liege, ber\u00fccksichtige insbesondere den klaren Wortlaut von \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2 Errichtungsgesetz nicht, wonach die Beklagte nur verpflichtet ist, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Verg\u00fctungsgruppe und Besch\u00e4ftigungszeit wieder in ihren Diensten zu besch\u00e4ftigen. Eine Regelung, welches Tarifwerk zur Anwendung kommt, sehe das &#8230; -Errichtungsgesetz nicht vor. Dies sei auch entbehrlich gewesen. Auch die Tarifvertragsparteien h\u00e4tten diesen Fall nicht regeln m\u00fcssen. Von einer irrt\u00fcmlich unterlassenen Regelung, geschweige denn von einem Fehler der Vertragspartner k\u00f6nne keine Rede sein.<br \/>\nDie ehemaligen Mitarbeiter der Bibliothek des &#8230; stellten sich insgesamt keineswegs schlechter als ihre Kollegen der ehemaligen Forschungsabteilung. Nur die Mitarbeiter des ehemaligen Bibliotheksteils des &#8230; h\u00e4tten zudem ein Wahlrecht gehabt, ob sie unter Wahrung ihrer Reststellung, der tariflichen Regelungen, ihrer Besitzstandsregelungen und ihrer Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten von der Stiftung &#8230; \u00fcbernommen werden oder gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 des Errichtungsgesetzes zur Beklagten zur\u00fcckkehren wollten. Dieses zus\u00e4tzliche Wahlrecht mit den jeweiligen M\u00f6glichkeiten und einer umfassenden Interessenwahrung des Kl\u00e4gers habe das Arbeitsgericht verkannt und zu Unrecht nur auf die Situation nach Aus\u00fcbung des R\u00fcckkehrrechts abgestellt. Richtigerweise k\u00f6nne nur eine Gesamtbetrachtung bzw. ein Vergleich aller den ehemaligen Mitarbeitern des Bibliotheksteils einger\u00e4umten M\u00f6glichkeiten und Rechtspositionen zu einem zutreffenden Ergebnis f\u00fchren. Ber\u00fccksichtige man die Rechtsstellung und das Wahlrecht des Kl\u00e4gers, so sei er nicht schlechter gestellt als seine ehemaligen Kollegen vom Forschungsteil, die mangels Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten anderweitige Aufgaben au\u00dferhalb ihres bisherigen T\u00e4tigkeitsbereichs \u00fcbernehmen mussten. Damit liege eine Ungleichbehandlung nicht vor.<br \/>\nF\u00fcr eine etwaige Ungleichbehandlung bestehe aber auch ein sachlicher Grund. Die Mitarbeiter der Forschungsabteilung h\u00e4tten keine M\u00f6glichkeit gehabt, ihre T\u00e4tigkeit mehr in der Stiftung &#8230; weiter auszu\u00fcben. Ihnen sei keine Wahlm\u00f6glichkeit geblieben, sondern es habe kraft Gesetzes das auf die Beklagte \u00fcbergegangene Arbeitsverh\u00e4ltnis gegolten. F\u00fcr die ehemaligen Bibliotheksbesch\u00e4ftigten sei dies anders gewesen. Sie h\u00e4tten die rechtliche und tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit gehabt, ihre bisherige T\u00e4tigkeit bei der Stiftung &#8230; weiter auszu\u00fcben<\/p>\n<p>&#8211; mit entsprechender Anwendung des TV\u00dc-L &#8211; oder das R\u00fcckkehrrecht auszu\u00fcben.<br \/>\nWegen der weiteren Ausf\u00fchrungen der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegr\u00fcndung vom 5. September 2008 (Bl. 238 f. d. A.) Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.04.2008 &#8211; 22 Ca 432\/07 &#8211; die Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien ab dem 01.01.2007 auch der Tarifvertrag zur \u00dcberleitung der Besch\u00e4ftigten der L\u00e4nder in den TV-L und zur Regelung des \u00dcbergangsrechts (TV\u00dc-L\u00e4nder) vom 12.10.2006 Anwendung findet.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger meint, seine Entscheidung von der gesetzlich er\u00f6ffneten R\u00fcckkehrm\u00f6glichkeit Gebrauch zu machen, d\u00fcrfe keine Schlechterstellung zur Folge haben, da dies Sinn und Zweck der gesetzlichen M\u00f6glichkeiten in ihr Gegenteil verkehren w\u00fcrde. Das erkennbare Motiv der Beklagten, R\u00fcckkehrberechtigte von der Bet\u00e4tigung ihres R\u00fcckkehrrechts abzuhalten oder R\u00fcckkehrer gar wegen der Bet\u00e4tigung ihres R\u00fcckkehrrechts zu sanktionieren, sei unzul\u00e4ssig, versto\u00dfe gegen die gesetzlichen Verpflichtungen der Beklagten und den sich aus Art. 3 GG ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz.<br \/>\nDie von der Beklagten f\u00fcr die Ungleichbehandlung angef\u00fchrten Rechtfertigungsgr\u00fcnde \u00fcberzeugten nicht. Der Gesetzgeber habe mit \u00a7 14 Abs. 3 Errichtungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass er den Wechsel zu einem Arbeitgeber, bei dem die &#8230; &#8230; nicht mehr die Mehrheitsbeteiligung h\u00e4lt, als einen &#8222;Nachteil&#8220; ansieht, da die Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit einem solchen Arbeitgeber nicht so sicher sind, wie die mit der Beklagten. F\u00fcr diesen (jetzt eingetretenen) Fall des Wechsels sei den Mitarbeitern des Bibliotheksbereichs ein R\u00fcckkehrrecht einger\u00e4umt worden. Es stelle keine Besserstellung gegen\u00fcber den Mitarbeitern der Forschungsabteilung dar, wenn sich ein solches Wahlrecht f\u00fcr diese bereits deshalb nicht ergab, weil deren T\u00e4tigkeit zum &#8230; schlichtweg nicht fortgesetzt werden konnte. Die von der Beklagten verlangte &#8222;Gesamtbetrachtung&#8220; f\u00fchre keineswegs zu dem Ergebnis, dass die ehemaligen Mitarbeiter des Bibliotheksbereichs gegen\u00fcber den ehemaligen Mitarbeitern des Forschungsbereichs privilegiert waren. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter ausf\u00fchre, die R\u00fcckkehrer aus dem ehemaligen Forschungsbereich h\u00e4tten &#8222;mangels Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten anderweitige Aufgaben au\u00dferhalb ihres bisherigen T\u00e4tigkeitsbereichs \u00fcbernehmen&#8220; m\u00fcssen, w\u00e4hrend die Mitarbeiter des ehemaligen Bibliotheksbereichs bei der Stiftung &#8230; ihre bisherige T\u00e4tigkeit h\u00e4tten fortsetzen k\u00f6nnen, dokumentiere dieses lediglich den Zynismus der Beklagten bei der Einr\u00e4umung eines R\u00fcckkehrrechts.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Kl\u00e4gers im Berufungsverfahren wird auf seine Berufungserwiderung vom 22. September 2008 (Bl. 246 f. d. A.) verwiesen.<br \/>\nErg\u00e4nzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I .<\/strong> Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 2008 &#8211; 22 Ca 432\/07 &#8211; ist gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig, da sie gem\u00e4\u00df \u00a7 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden ist.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Die Berufung der Beklagten ist auch begr\u00fcndet.<br \/>\nDas Arbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Die Feststellungsklage ist zwar hinsichtlich des in der in der Berufungserwiderung des Kl\u00e4gers ge\u00e4nderten Antrages zul\u00e4ssig. Sie ist jedoch unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet, auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger ab dem 1. Januar 2007 auch den Tarifvertrag zur \u00dcberleitung der Besch\u00e4ftigten der L\u00e4nder in den TV-L und zur Regelung des \u00dcbergangsrechts (TV\u00dc-L\u00e4nder) vom 12.10.2006 anzuwenden.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Feststellungsklage ist in der ge\u00e4nderten Antragsfassung zul\u00e4ssig. Das nach \u00a7\u00a7 256 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers liegt vor. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses ist dann gegeben, wenn einem Recht des Kl\u00e4gers eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit droht und das auf die Feststellungsklage hin ergehende Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. LAG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 12. M\u00e4rz 2001 &#8211; 5 Sa 230\/00; LAG Hamm, Urt. vom 2. Dezember 1999 &#8211; 4 Sa 1153\/99). Durch die erbetene Feststellung muss jetzt oder in naher Zukunft die rechtliche Lage des Kl\u00e4gers beeinflusst werden k\u00f6nnen und das Feststellungsverfahren muss zu einer sinnvollen und sachgem\u00e4\u00dfen Entscheidung der aufgetretenen Streitpunkte f\u00fchren (LAG Hamm a. a. O.).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Durch die erbetene Feststellung wird Klarheit dar\u00fcber erzielt, ob die Beklagte verpflichtet ist, auch den \u00dcberleitungstarifvertrag (TV\u00dc-L\u00e4nder) ab dem 1. Januar 2007 auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers anzuwenden und dem Kl\u00e4ger dementsprechend z. B. Entgeltfortzahlung f\u00fcr die Dauer von 26 Wochen zu leisten oder ob lediglich der TV-L Anwendung findet, wonach der Kl\u00e4ger Anspruch auf Entgeltfortzahlung f\u00fcr die Dauer von 6 Wochen hat.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Eine direkte Anwendung des Tarifvertrages zur \u00dcberleitung der Besch\u00e4ftigten der L\u00e4nder in den TV-L zur Regelung des \u00dcbergangsrechts (TV\u00dc-L\u00e4nder) auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien ist durch \u00a7 1 Abs. 1 TV\u00dc-L\u00e4nder ausgeschlossen. Nach \u00a7 1 TV\u00dc-L\u00e4nder gilt dieser Tarifvertrag f\u00fcr Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Besch\u00e4ftigte),<br \/>\n&#8211; deren Arbeitsverh\u00e4ltnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher L\u00e4nder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, \u00fcber den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht und<br \/>\n&#8211; die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der L\u00e4nder (TV-L) fallen<br \/>\n&#8211; f\u00fcr die Dauer des ununterbrochenen fortbestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<br \/>\nDas Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien unterfiel unstreitig nicht am 1. November 2006 dem TV-L. Der Kl\u00e4ger war n\u00e4mlich bis zum 31. Dezember 2006 Mitarbeiter der ehemaligen Stiftung &#8230; und auf sein Arbeitsverh\u00e4ltnis fand zuletzt ab dem 1. Oktober 2005 aufgrund des Tarifvertrages zur \u00dcberleitung der Besch\u00e4ftigten von Mitgliedern der &#8230; &#8230; den TV-AVH und zur Regelung des \u00dcbergangsrechts (TV\u00dc-AVH) vom 19. September 2005 der TV-AVH (Anlage 3, Bl. 70 f. d. A.) Anwendung.<br \/>\ndes \u00dcbergangsrechts (TV\u00dc-AVH) vom 19. September 2005 der TV-AVH (Anlage 3, Bl. 70 f. d. A.) Anwendung.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Der Kl\u00e4ger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Regelungen des TV\u00dc-L\u00e4nder nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes \u00fcber die Errichtung der Stiftung &#8230; vom 29. Mai 2000 (HambGVBl 2000, S. 99 &#8211; im weiteren &#8230; Errichtungsgesetz) auf sein Arbeitsverh\u00e4ltnis (entsprechend) zur Anwendung kommen. Unabh\u00e4ngig davon, dass nach dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes \u00fcber die Errichtung der Stiftung &#8230; vom 22. Dezember 2006 (HmbGVbl 2006, S. 626 &#8211; im Weiteren: Aufhebungsgesetz) das &#8230; Errichtungsgesetz aufgehoben und damit die Stiftung &#8230; mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgel\u00f6st worden ist, ergibt sich eine umfassende Besitzstandswahrung im Sinne der (entsprechenden) Anwendung der Besitzstandsregelungen des TV\u00dc-L\u00e4nder, entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers, auch nicht aus der nach \u00a7 4 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land &#8230; und der &#8230; &#8230; (Drucksache 18\/51\/62, Bl. 169 f. d. A.) in Erl\u00e4uterung 4 in Bezug genommenen Regelung des \u00a7 14 Abs. 3 des &#8230; Errichtungsgesetzes. \u00a7 14 Abs. 3 S. 2 verpflichtet die &#8230; lediglich zur Besch\u00e4ftigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die von ihrem R\u00fcckkehrrecht Gebrauch machen, unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Verg\u00fctungsgruppe und Besch\u00e4ftigungszeit. Dagegen geht das Errichtungsgesetz nicht davon aus, die R\u00fcckkehrer aus dem Bibliotheksteil des &#8230; so zu stellen, als habe es eine Unterbrechung ihres Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten nicht gegeben. In \u00a7 14 Abs. 3 wird lediglich geregelt, dass im Fall der Erkl\u00e4rung der R\u00fcckkehr die Beklagte verpflichtet ist, (erneut) ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem R\u00fcckkehrer zu begr\u00fcnden, nicht jedoch dass der R\u00fcckkehrer in das urspr\u00fcngliche Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten eintritt. F\u00fcr das neue Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten sieht das Errichtungsgesetz vor, dass Lohn- und Verg\u00fctungsgruppe sowie Besch\u00e4ftigungszeit aus dem alten Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen werden. Alle anderen Arbeitsbedingungen werden nicht gew\u00e4hrleistet. Tarifvertraglich kommt nach dem \u00dcbergang des Arbeitsverh\u00e4ltnisses damit automatisch der bei dem neuen Arbeitgeber geltende Tarifvertrag zur Anwendung. Dies ist hier der TV-L.<br \/>\nDem Arbeitsgericht kann insoweit nicht gefolgt werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers bei Abfassung des Errichtungsgesetzes entsprochen h\u00e4tte, mit dem R\u00fcckkehrrecht auch zu garantieren, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis des R\u00fcckkehrers nicht anders behandelt wird als die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der \u00fcbrigen Besch\u00e4ftigten, deren Arbeitsverh\u00e4ltnisse im Falle der Aufl\u00f6sung der Stiftung auf die Beklagte \u00fcbergehen sollten. Von einer irrt\u00fcmlich unterlassenen Regelung kann nicht ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat den Begriff &#8222;umfassende Besitzstandswahrung&#8220;, die allen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung \u00fcbergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugesichert wird, n\u00e4mlich in dem Gesetzesentwurf eines Errichtungsgesetzes &#8211; Drucksache 16\/3907 &#8211; unter 2. 5 &#8222;\u00dcberleitung des Personals&#8220; wie folgt definiert:<br \/>\n&#8222;Die bisher erworbenen Lohn- und Verg\u00fctungsgruppen werden gewahrt (umfassende Besitzstandswahrung).&#8220;<br \/>\nEine dar\u00fcber hinausgehende Besitzstandswahrung war gesetzlich nicht beabsichtigt. Unter Ziffer 2.5 der Drucksache 16\/3907 (Bl. 190 d. A.) hei\u00dft es: &#8222;\u00dcber die im Entwurf des Stiftungsgesetzes enthaltenen Regelungen zur Bestandssicherung und \u00fcber die Verpflichtung der &#8230; und der Stiftung hinaus werden weitere Rechte und Pflichten durch den Entwurf nicht begr\u00fcndet.&#8220;<br \/>\nSchlie\u00dflich hielt es der Senat der &#8230; &#8222;unter Ber\u00fccksichtigung der umfassenden Bestandssicherung und des R\u00fcckkehrrechtes im Falle der Aufl\u00f6sung der Stiftung&#8220; f\u00fcr angemessen, ein Widerspruchsrecht gegen den \u00dcbergang der Arbeitsverh\u00e4ltnisse gesetzlich auszuschlie\u00dfen (Ziffer 2.5).<br \/>\nDer Gesetzgeber hat sich damit bewusst dagegen entschieden, f\u00fcr den Fall der R\u00fcckkehrerkl\u00e4rung die Wahrung aller bisherigen Arbeitsbedingungen anzuordnen.<br \/>\nEine dem \u00a7 14 Abs. 3 S. 2 Errichtungsgesetz entsprechende gesetzliche Regelung findet sich im \u00dcbrigen auch in \u00a7 17 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes zur Errichtung der &#8230; (&#8230;) vom 19. April 1995 hinsichtlich des dort den Mitarbeitern f\u00fcr den Fall einer \u00dcberf\u00fchrung der gesamten Anstalt in eine andere Tr\u00e4gerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung dem &#8230; einger\u00e4umten R\u00fcckkehrrechts, das &#8222;unter Wahrung der bei der Anstalt erreichten Lohn- und Verg\u00fctungsgruppe und Besch\u00e4ftigungszeit&#8220; die Besch\u00e4ftigung bei der Beklagten gew\u00e4hrt.<br \/>\n<strong>c)<\/strong> Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gebietet auch nicht der sich aus Art. 3 GG ergebende allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die entsprechende Anwendung des TV\u00dc-L auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien ab dem 1. Januar 2007.<br \/>\nDer allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegen\u00fcber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzul\u00e4ssig ist nicht nur die willk\u00fcrliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gr\u00fcnde gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willk\u00fcrlich anzusehen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 15. Oktober 1985 &#8211; 2 BvL 4\/83 &#8211; BVerfG 71, 39, 58). Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aufgrund individueller, an pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde ankn\u00fcpfende Vereinbarungen besserstellt, k\u00f6nnen daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gew\u00e4hrt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gr\u00fcnden ausschlie\u00dfen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 21. M\u00e4rz 2002 &#8211; 6 AZR 144\/01 &#8211; EzA \u00a7 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 88, zu B II 2 a der Gr\u00fcnde; vom 29. September 2004 &#8211; 5 AZR 43\/04 &#8211; EzA \u00a7 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr. 4 zu I der Gr\u00fcnde m. w. N.).<br \/>\nDer arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim blo\u00dfen &#8211; auch vermeintlichen &#8211; Normenvollzug (BAG vom 26. November 1998 &#8211; 6 AZR 335\/97 &#8211; EzA \u00a7 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 81, zu B II 2 c der Gr\u00fcnde; vom 26. April &#8211; 1 AZR 76\/04 &#8211; EzA \u00a7 87 BetrVG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 6). Es gibt keinen Anspruch auf &#8222;Gleichbehandlung im Irrtum&#8220;.<br \/>\n<strong>aa)<\/strong> Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze greift vorliegend der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ein. Es handelt sich bei der unterschiedlichen Behandlung der ehemaligen Besch\u00e4ftigten des Bibliotheksteils, die nach Erkl\u00e4rung des R\u00fcckkehrrechts wieder von der Beklagten besch\u00e4ftigt werden und der ehemaligen Besch\u00e4ftigten des Forschungsteils des &#8230; nicht um ein gestaltendes Verhalten der Beklagten, sondern um &#8211; zumindest vermeintlichen &#8211; Normenvollzug.<br \/>\nAus der &#8222;Tarifinformation f\u00fcr den Forschungsteil&#8220; vom 10. Mai 2006 (Anlage 4, Bl. 124 f. d. A.) ergibt sich, dass die Beklagte davon ausgeht, dass die Besch\u00e4ftigten des ehemaligen Forschungsteils des &#8230; &#8222;nach ihrer R\u00fcckkehr zur &#8230; im Wege der Rechtsnachfolge ab dem 1. Januar 2007&#8243; den Regelungen des neuen Tarifrechts (TV-L und TV\u00dc-L) unterliegen. Unstreitig steht insoweit fest, dass der TV\u00dc-L sowohl auf den ehemaligen Forschungsteil als auch auf den Bibliotheksteil des &#8230; nicht direkt anwendbar ist. Eine Verpflichtung zur Anwendung des TV\u00dc-L auf die Besch\u00e4ftigten aus dem Forschungsteil besteht aus tarifrechtlicher Sicht daher nicht. Die Beklagte wendet jedoch die Regelungen des TV\u00dc-L auf den Forschungsteil analog an, weil sie dies aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge f\u00fcr geboten h\u00e4lt.<br \/>\nNach dem Staatsvertrag wurden zun\u00e4chst alle Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Bibliotheksbesch\u00e4ftigten im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die &#8230; \u00fcbergeleitet. Gleichzeitig mit der Aufl\u00f6sung der Stiftung &#8230; (durch das Aufhebungsgesetz) ist die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in die verbleibenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Forschungsbesch\u00e4ftigten eingetreten. Alle Forschungsbesch\u00e4ftigten kehrten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge direkt zur Beklagten zur\u00fcck, die damit in die Rechtsposition der bisherigen Arbeitgeberin &#8230; eintrat. F\u00fcr die Gesamtrechtsnachfolge gilt, dass alle Rechte und Pflichten unver\u00e4ndert fortzusetzen sind (vgl. Wank, M\u00fcnchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2 Individualarbeitsrecht II, 1993, \u00a7 119 Rn. 4; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., Oktober 2007, \u00a7 613 a BGB Rn. 58). Damit hatten die ehemaligen Besch\u00e4ftigten des Forschungsteils des &#8230; gegen\u00fcber deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten u. a. auch Anspruch auf die den Besitzstand wahrenden tarifvertraglichen Regelungen aus dem f\u00fcr ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis geltenden TV\u00dc-AVH.<br \/>\nDie Beklagte hat dementsprechend nicht nur den seit dem 1. November 2006 f\u00fcr den Geltungsbereich bei der &#8230; bestehenden neuen Tarifvertrag f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der L\u00e4nder (TV-L), der dem TV-AVH weitgehend entspricht, ab dem 1. Januar 2007 auf die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Besch\u00e4ftigten des ehemaligen Forschungsteils des &#8230; angewandt, sondern auch zur Wahrung der tariflichen Rechte aus dem TV\u00dc-AVH den \u00dcberleitungstarifvertrag (TV\u00dc-L) analog auf die \u00fcbergeleiteten Arbeitsverh\u00e4ltnisse angewandt. Sie hat den Besch\u00e4ftigten des Forschungsteils in ihrer Tarifinformation (Anl. 4) mitgeteilt, dass der TV-L und der TV\u00dc-L ab 1. Januar 2007 an die Stelle des TV-AVH und des TV\u00dc-AVH treten und die neuen Tarifvertr\u00e4ge alle bisherigen Tarifvertr\u00e4ge, insbesondere den TV-AVH ersetzten.<br \/>\nDie Arbeitsverh\u00e4ltnisse aller Bibliotheksbesch\u00e4ftigten sind demgegen\u00fcber auf die neue Stiftung &#8230; im Wege der Einzelrechtsnachfolge \u00fcbergegangen (\u00a7 4 Abs. 2 Staatsvertrag). Der Kl\u00e4ger z\u00e4hlt unstreitig zu den Bibliotheksbesch\u00e4ftigten. Nach dem Staatsvertrag ist die Stiftung &#8230; verpflichtet, den \u00fcbergeleiteten Besch\u00e4ftigten eine Weiterbesch\u00e4ftigung zu gleichen Bedingungen zu gew\u00e4hrleisten (\u00a7 4 Abs. 2). Dies hat sie den Besch\u00e4ftigten in den hier als Anlage B 2 (Bl. 155 f. d. A.) \u00fcberreichten Informationen f\u00fcr aus dem Bibliotheksteil des ehemaligen &#8230; in die Stiftung &#8230; \u00fcbergeleiteten Besch\u00e4ftigten \u00fcber das neue Tarifrecht (TV-L)&#8220; mitgeteilt und u. a. die analoge Anwendung des TV\u00dc-L zugesagt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger unterf\u00e4llt jedoch, da er von seinem R\u00fcckkehrrecht Gebrauch gemacht hat, den Sonderregelungen im Staatsvertrag, die f\u00fcr die R\u00fcckkehr zur Beklagten gelten. F\u00fcr Besch\u00e4ftigte, die, wie der Kl\u00e4ger, schon vor Ausgliederung aus der &#8230; beim &#8230; gearbeitet hatten, sieht der Staatsvertrag das Recht vor, &#8222;eine Weiterbesch\u00e4ftigung im Dienst der &#8230; zu verlangen&#8220;. In diesen F\u00e4llen wird das Arbeitsverh\u00e4ltnis (&#8230;) mit der &#8230; fortgesetzt&#8220; (\u00a7 4 Abs. 2 Satz 5 und 6 Staatsvertrag). \u00a7 14 Abs. 3 des (aufgehobenen) &#8230; Errichtungsgesetz verpflichtete die Beklagte, die im Jahre 2003 ausgegliederten Besch\u00e4ftigten im Falle der \u00dcberf\u00fchrung der Stiftung in eine andere Tr\u00e4gerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der &#8230; bzw. der Aufl\u00f6sung der Stiftung &#8222;unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Lohn- und Verg\u00fctungsgruppe und Besch\u00e4ftigungszeit wieder in ihren Diensten zu besch\u00e4ftigen.&#8220; F\u00fcr jene Besch\u00e4ftigtengruppe sollte das durch das Aufhebungsgesetz untergegangene R\u00fcckkehrrecht als im Staatsvertrag wieder aufgegriffen und dadurch &#8222;verl\u00e4ngert&#8220; werden (siehe Anlage B 3, B\u00fcrgerschaftsdrucksache 18\/5162 vom 24.10.2006). Danach ist, wie oben ausgef\u00fchrt, die Beklagte, anders als im Falle der Gesamtrechtsnachfolge, nicht verpflichtet, alle Pflichten aus den Arbeitsverh\u00e4ltnissen der Besch\u00e4ftigten des ehemaligen Bibliotheksteils bei der Stiftung &#8230; zu \u00fcbernehmen. Die Beklagte muss vielmehr die bei der Stiftung erreichten Lohn- bzw. Verg\u00fctungsgruppen (nunmehr: Entgeltgruppen) und die Besch\u00e4ftigungszeiten wahren.<br \/>\nDamit beruht die Besserstellung der Mitarbeiter des Forschungsteils gegen\u00fcber den Mitarbeitern des Bibliotheksteils, die wie der Kl\u00e4ger von ihrem R\u00fcckkehrrecht Gebrauch gemacht haben, auf (vermeintlichem) Normenvollzug und nicht eigener Gestaltung der Beklagten. Die Anwendung des TV\u00dc-L auf die ehemaligen Besch\u00e4ftigten des Forschungsteils des &#8230; hat demgem\u00e4\u00df keinen Gleichbehandlungspflichten ausl\u00f6senden rechtsgestaltenden, sondern lediglich vollziehenden Inhalt. Ein Versto\u00df gegen Artikel 3 GG ist durch die Differenzierung zwischen den R\u00fcckkehrern einerseits und den Besch\u00e4ftigten des Forschungsteils der &#8230; danach nicht gegeben.<br \/>\n<strong>bb) <\/strong>Aber selbst wenn man nicht lediglich von einem Normenvollzug der Beklagten ausgehen wollte, sondern von einem gestaltenden Verhalten, ist nach Auffassung der Berufungskammer der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Eine sachfremde Schlechterstellung der R\u00fcckkehrer zur Beklagten, und damit auch des Kl\u00e4gers, gegen\u00fcber den Mitarbeitern der Forschungsabteilung des ehemaligen &#8230;, deren Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach Aufl\u00f6sung des &#8230; im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte \u00fcbergingen, liegt nach Auffassung der Kammer n\u00e4mlich nicht vor.<br \/>\nDabei meint die Kammer, dass man f\u00fcr den gebotenen Gruppenvergleich vorliegend nicht, wie das Arbeitsgericht, lediglich die Gruppe der R\u00fcckkehrer aus dem Bibliotheksteil mit den ehemaligen Mitarbeitern des Forschungsteils des &#8230; vergleichen kann, sondern die ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliotheksabteilung des &#8230; insgesamt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ehemaligen Forschungsabteilung zu vergleichen sind. Ein solcher Gesamtvergleich ergibt, dass sich die ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek des &#8230; nach Aufl\u00f6sung des &#8230; insgesamt keineswegs wesentlich schlechter als ihre Kolleginnen und Kollegen der ehemaligen Forschungsabteilung stehen:<br \/>\nNur die Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse ehemaliger Bibliotheksmitarbeiter\/innen wurden gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Staatsvertrages vom 16. und 23.11.2006 auf die Stiftung &#8230; \u00fcbergeleitet, und zwar mit s\u00e4mtlichen Rechten und Verpflichtungen, also mit den jeweiligen Besitzstandsregelungen und den Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten im dortigen Bibliotheksbereich. Nach \u00a7 2 des Aufhebungsgesetzes trat die Beklagte in die nach der Aufl\u00f6sung verbleibenden Rechte und Pflichten der Stiftung &#8230; als Rechtsnachfolgerin ein. Dies betraf u. a. den Forschungsbereich. Bei der Betrachtung der Vor- und Nachteile, die sich f\u00fcr die Gruppe der ehemaligen Besch\u00e4ftigten der Bibliothek infolge der Aufl\u00f6sung des &#8230; gegen\u00fcber der Gruppe der ehemaligen Besch\u00e4ftigten des Forschungsteils zum 1. Januar 2007 ergaben, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ehemaligen Bibliotheksteils des &#8230; ein Wahlrecht hatten, ob sie unter Wahrung ihrer Rechtstellung, der tariflichen Regelungen, ihrer Besitzstandsregelungen und ihrer Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit (inhaltlich und \u00f6rtlich) von der Stiftung &#8230; \u00fcbernommen werden oder gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 3 des Errichtungsgesetzes zur Beklagten zur\u00fcckkehren wollten. Dagegen gingen die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der ehemaligen Besch\u00e4ftigten des Forschungsteils ohne Wahlrecht kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte \u00fcber; zum Teil mussten diese Besch\u00e4ftigten, mangels Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten, anderweitige Aufgaben au\u00dferhalb ihres bisherigen T\u00e4tigkeitsbereichs \u00fcbernehmen.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer f\u00fchrt dieses zus\u00e4tzliche Wahlrecht der ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek des &#8230; mit den jeweiligen rechtlichen M\u00f6glichkeiten und einer umfassenden Interessenwahrung, das auch der Kl\u00e4ger vor Aus\u00fcbung seines R\u00fcckkehrrechts hatte, bei einer Gesamtbewertung dazu, dass die Gruppe der ehemaligen Besch\u00e4ftigten der Bibliothek &#8211; und damit auch der Kl\u00e4ger &#8211; keineswegs schlechter gestellt sind als die ehemaligen Kolleginnen und Kollegen des Forschungsteils.<br \/>\n<strong>cc) <\/strong>Selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht nur die Gruppe der R\u00fcckkehrer mit den ehemaligen Besch\u00e4ftigten des Forschungsteils des &#8230; vergleichen und von einer Ungleichbehandlung der R\u00fcckkehrer durch die Beklagte im Hinblick auf die unterschiedliche Anwendung des TV\u00dc-L auf die beiden Gruppen ausgehen wollte, ist nach Auffassung der Kammer ein sachlicher Grund f\u00fcr eine solche Ungleichbehandlung gegeben. Dieser sachliche Grund liegt in der gesetzlichen Ausgestaltung des R\u00fcckkehrrechts im Staatsvertrag in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 3 Errichtungsgesetz. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, f\u00fcr den Fall der Aus\u00fcbung des R\u00fcckkehrrechts die Wahrung aller bisherigen Arbeitsbedingungen anzuordnen Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter II 2 b) der Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen. Von einem rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhalten der Beklagten, das die Vereitelung der Aus\u00fcbung des R\u00fcckkehrrechts bezweckt, kann daher nicht die Rede sein.<br \/>\nNach allem hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klage war daher abzuweisen.<br \/>\n<strong>III.<\/strong> Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\n<strong>IV.<\/strong> Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg Entscheidungsdatum: 30.07.2009 Aktenzeichen: 7 Sa 62\/08 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger ist seit 1974 in der Bibliothek des ehemaligen Hamburger Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) besch\u00e4ftigt, die zum 1.1.2007 mit der Deutschen Zentralbibliothek f\u00fcr Wirtschaftswissenschaften (ZBW) zusammengef\u00fchrt wurde. 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