{"id":2438,"date":"1998-07-28T11:22:59","date_gmt":"1998-07-28T09:22:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2438"},"modified":"2010-06-16T11:35:28","modified_gmt":"2010-06-16T09:35:28","slug":"bucher-im-strafvollzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2438","title":{"rendered":"B\u00fccher im Strafvollzug"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> OLG Celle<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 28.07.1998<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 1 Ws 154\/98<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Strafgefangener beantragt, dass ihm B\u00fccher aus seinem Privatbesitz ausgeh\u00e4ndigt werden. Die Strafvollstreckungsanstalt lehnt diesen Antrag wegen der Gef\u00e4hrdung der Sicherheit der Anstalt und unter Verweisung auf die Anstaltsbibliothek ab. Daraufhin reicht der Insasse eine zul\u00e4ssige Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht beschlie\u00dft, dass der Strafgefangene einen Anspruch auf B\u00fccher hat, die sich bereits in seinem Privatbesitz befinden, und er diese nicht nochmals per Versandhandel erwerben muss.\u00a0\u00a0 <strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Der angefochtene Beschlu\u00df wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit durch ihn die Einbringung eigener B\u00fccher in die Justizvollzugsanstalt abgelehnt worden ist.<\/p>\n<p>2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts &#8230; zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>3. Der Streitwert wird f\u00fcr das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses stellte der Verurteilte am 15. und 27. April 1998 Antr\u00e4ge auf gerichtliche Entscheidung, mit denen er verschiedene Anliegen verfolgte. Mit Schreiben vom 30. April 1998 teilte er mit, da\u00df sich alle Antr\u00e4ge mit Ausnahme des Antrags auf Aush\u00e4ndigung seiner B\u00fccher erledigt h\u00e4tten mit Ausnahme des Antrags auf Aush\u00e4ndigung seiner B\u00fccher.<\/p>\n<p>Die Strafvollstreckungskammer hat die Antr\u00e4ge auf gerichtliche Entscheidung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hei\u00dft es in dem angefochtenen Beschlu\u00df: &#8222;&#8230; In der JVA &#8230; besteht die M\u00f6glichkeit, eine Anstaltsbibliothek zu benutzen. Dar\u00fcber hinaus kann der Verurteilte jederzeit neue B\u00fccher \u00fcber die JVA oder den Versandhandel bestellen. Eine Aush\u00e4ndigung von alten B\u00fcchern aus dem Besitz des Verurteilten wird in der Regel die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gef\u00e4hrden, da die B\u00fccher vor dem Einbringen gr\u00fcndlich auf fremde Gegenst\u00e4nde, wie Drogen, Geld oder \u00e4hnliches zu kontrollieren w\u00e4ren, was mit einem ganz erheblichem Aufwand verbunden w\u00e4re &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Gegen die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dem Gefangenen stehe nur im Ausnahmefall das Recht zu, eigene B\u00fccher in die Anstalt zu verbringen, wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auf die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Frage des Verbringens eigener B\u00fccher in die Justizvollzugsanstalt beschr\u00e4nkt, denn nur zu diesem Punkt enth\u00e4lt das Rechtsmittel Ausf\u00fchrungen. Die Rechtsbeschwerde ist zul\u00e4ssig, weil es geboten ist, die Nachpr\u00fcfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu erm\u00f6glichen (\u00a7 116 Abs. 1 StVollzG). Es gilt, der Gefahr der Wiederholung des im nachfolgenden aufzuzeigenden Rechtsfehlers entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>F\u00fcr einen Beschlu\u00df nach \u00a7 115 StVollzG gelten die Anforderungen, die \u00a7 267 StPO an die Begr\u00fcndung eines strafgerichtlichen Urteils stellt. Die Tatsachen und rechtlichen Erw\u00e4gungen m\u00fcssen so vollst\u00e4ndig wiedergegeben werden, da\u00df eine hinreichende \u00dcberpr\u00fcfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren erm\u00f6glicht wird (st\u00e4ndige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschlu\u00df vom 16. Juni 1998 \u2013 1 Ws 109\/98 (StrVollz) \u2013). Daran fehlt es hier. Der angefochtene Beschlu\u00df teilt nicht mit, was genau der Antragsteller bei der Justizvollzugsanstalt &#8230; beantragt hat und aus welchen konkreten Gr\u00fcnden die Justizvollzugsanstalt seinen Antrag abschl\u00e4gig beschieden hat.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die allgemeinen Erw\u00e4gungen der Strafvollstreckungskammer zur Gef\u00e4hrdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch die Aush\u00e4ndigung alter B\u00fccher tragen die Entscheidung nicht.<\/p>\n<p>Ein Strafgefangener hat Anspruch darauf, in angemessenem Umfange B\u00fccher zur Fortbildung oder zur Freizeitbesch\u00e4ftigung zu besitzen (\u00a7 70 Abs. 1 StVollzG). Dies gilt dann nicht, wenn der Besitz, die \u00dcberlassung oder die Benutzung der B\u00fccher mit Strafe oder Geldbu\u00dfe bedroht w\u00e4re oder das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gef\u00e4hrden w\u00fcrde (\u00a7 70 Abs. 2 StVollzG). Die Auswahl der danach gestatteten Gegenst\u00e4nde ist in das Belieben des Gefangenen gestellt. Ihr Bezug wird durch \u00a7 70 StVollzG nicht geregelt, ist also anders als in \u00a7 68 Abs. 1 StVollzG nicht auf die Vermittlung der Anstalt beschr\u00e4nkt. Grunds\u00e4tzlich kann ein Gefangener daher nicht auf die Leihe aus der Anstaltsbibliothek oder den Kauf im Versandhandel verwiesen werden. Selbst wenn man mit KG, NStZ 1984, 478 den Erla\u00df einer Allgemeinverf\u00fcgung durch den Anstaltsleiter f\u00fcr zul\u00e4ssig hielte, B\u00fccher grunds\u00e4tzlich nur \u00fcber den Versandhandel zu beziehen oder aus der Anstaltsbibliothek auszuleihen \u2013 ob eine solche Hausverf\u00fcgung hier besteht, teilt der angefochtene Beschlu\u00df nicht mit \u2013, w\u00e4re der Anstaltsleiter nicht von der Pflicht entbunden, stets zu pr\u00fcfen, ob der im Einzelfall gegebene Sachverhalt Besonderheiten aufweist. So d\u00fcrfte es im Regelfall einem Gefangenen nicht zuzumuten sein, ein Buch neu zu kaufen, das er bereits au\u00dferhalb der Justizvollzugsanstalt im Besitz hat. Dar\u00fcber hinaus hat die Vollzugsbeh\u00f6rde zu pr\u00fcfen, ob nicht Ausschlu\u00dfgr\u00fcnde nach \u00a7 70 Abs. 2 StVollzG gegeben sind, weil beispielsweise die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch das Einschmuggeln von Geld oder Rauschgift gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnte. Die Ausschlu\u00dfgr\u00fcnde des \u00a7 70 Abs. 2 StVollzG setzen aber die konkrete Gefahr eines Mi\u00dfbrauchs im Einzelfall voraus (Beschlu\u00df des hiesigen 3. Strafsenats ZfStrVo 1983, 192; Callies\/M\u00fcller-Dietz, StVollzG, 6. Aufl., \u00a7 70 Rdn. 5). Ob eine solche Pr\u00fcfung hier stattgefunden hat und welche Tatsachen der Pr\u00fcfung gegebenenfalls zugrunde gelegt worden sind, l\u00e4\u00dft der Beschlu\u00df nicht erkennen.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Entscheidung \u00fcber die Festsetzung des Streitwerts beruht auf \u00a7\u00a7 48 a, 25 Abs. 2 Satz 2, 13 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: OLG Celle Entscheidungsdatum: 28.07.1998 Aktenzeichen: 1 Ws 154\/98 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Strafgefangener beantragt, dass ihm B\u00fccher aus seinem Privatbesitz ausgeh\u00e4ndigt werden. Die Strafvollstreckungsanstalt lehnt diesen Antrag wegen der Gef\u00e4hrdung der Sicherheit der Anstalt und unter Verweisung auf die Anstaltsbibliothek ab. Daraufhin reicht der Insasse eine zul\u00e4ssige Rechtsbeschwerde ein. 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