{"id":2444,"date":"1971-07-07T10:17:40","date_gmt":"1971-07-07T08:17:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2444"},"modified":"2011-08-25T16:22:04","modified_gmt":"2011-08-25T14:22:04","slug":"bibliotheksgroschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2444","title":{"rendered":"Bibliotheksgroschen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 07.07.1971<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv031248.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">1 BvR 764\/66<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den im Jahr 1965 neu erlassenen \u00a7 27 Abs. 1 UrhG, nach dem einem Urheber nur dann ein &#8222;Bibliotheksgroschen&#8220; (angemessene Verg\u00fctung) zusteht, wenn sein Werk zu Erwerbszwecken vermietet wird. Als Begr\u00fcndung legen die Beschwerdef\u00fchrer dar, dass in diesem Falle eine Ungleichbehandlung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken und gewerblichen Leihb\u00fcchereien stattf\u00e4nde. Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da \u00a7 27 UrhG weder eine sachwidrige Ungleichbehandlung noch eine Enteignung beinhalte. Die Eigentumsgarantie gebiete nicht, dem Urheber jede nur denkbare  wirtschaftliche Verwertungsm\u00f6glichkeit zuzuordnen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Leitsatz:<\/strong><br \/>\n1. Art. 14 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, dem Urheber f\u00fcr jeden Fall der Ausleihe eines gesch\u00fctzten Werkes einen &#8222;Bibliotheksgroschen&#8220; zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da\u00df dem Urheber gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 1 UrhG die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong>:<br \/>\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen \u00a7 27 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) &#8211; UrhG -. Die Vorschrift lautet:<\/p>\n<p>\u00a7 27 Vermietung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken<br \/>\n(1) Werden Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werkes, deren<br \/>\nWeiterverbreitung nach \u00a7 17 Abs. 2 zul\u00e4ssig ist, vermietet, so hat<br \/>\nder Vermieter dem Urheber hierf\u00fcr eine angemessene Verg\u00fctung zu<br \/>\nzahlen, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.<br \/>\n(2) Absatz 1 ist auf Werke, die ausschlie\u00dflich zum Zweck der<br \/>\nVermietung erschienen sind, nicht anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Beschwerdef\u00fchrer halten die Regelung f\u00fcr verfassungswidrig, weil ihnen die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient; sie sehen in dieser Beschr\u00e4nkung einen Versto\u00df gegen Art. 3 und Art. 14 GG. Zur Begr\u00fcndung tragen sie vor:<\/p>\n<p>\u00a7 27 Abs. 1 UrhG versto\u00dfe gegen den Gleichheitssatz, weil gleiche Tatbest\u00e4nde nicht gleichm\u00e4\u00dfig behandelt w\u00fcrden. Der Sinn des Verg\u00fctungsanspruchs bestehe darin, die Konkurrenz der Werkvermietung gegen\u00fcber dem Verkauf von Werkexemplaren zugunsten der Urheber zu beseitigen. Es k\u00f6nne nicht als sachgerecht angesehen werden, dass der Gesetzgeber den Erwerbszweck des Vermieters in den Vordergrund der Beurteilung stelle. Gleichg\u00fcltig, ob es sich um \u00f6ffentliche oder private Leihb\u00fcchereien handle, stets werde dem Benutzer das Werk zum Gebrauch zug\u00e4nglich gemacht. Die Annahme des Gesetzgebers, \u00f6ffentliche Bibliotheken vermittelten anderes Bildungsgut als die sogenannten Leihb\u00fcchereien, sei unzutreffend. Die Freistellung \u00f6ffentlicher und kirchlicher B\u00fcchereien von der Verg\u00fctungspflicht f\u00fchre nicht nur zu einer einseitigen Beg\u00fcnstigung dieser Bibliotheken, sie verletze auch zum Nachteil der privaten Leihb\u00fcchereien den Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit. Man m\u00fcsse bef\u00fcrchten, dass infolge dieser Ungleichbehandlung die Leihb\u00fcchereien gegen\u00fcber den \u00f6ffentlichen Bibliotheken ihre Lebensf\u00e4higkeit verl\u00f6ren und als Vermieter ausschieden. Damit w\u00e4re aber der Zweck des Gesetzes zunichte gemacht und die Sch\u00e4digung der Autoren vollendet.<br \/>\nDurch die Freistellung der \u00f6ffentlichen Ausleihe und Vermietung von der Verg\u00fctungspflicht werde dem Urheber unter Versto\u00df gegen Art. 14 GG eine ihm gesetzlich zuerkannte Rechtsposition entzogen, n\u00e4mlich sein Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung bei der Vermietung des Werkes. Dem Urheber sei durch die \u00a7\u00a7 15, 16, 17 UrhG das Recht der Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung seines Werkes als Ausfluss seines geistigen Eigentums ohne Einschr\u00e4nkung zuerkannt. Dieses Recht werde durch \u00a7 27 Abs. 1 UrhG entsch\u00e4digungslos empfindlich beeintr\u00e4chtigt, da dem Urheber durch die Freistellung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken von der Vermietertantieme eine Konkurrenz gegen die Ver\u00e4u\u00dferung des Buches erwachse. Bildung und Unterhaltung der Bev\u00f6lkerung durch \u00f6ffentliche Bibliotheken d\u00fcrften nicht zu Lasten der Urheber und Verleger gehen. Als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge m\u00fcssten die Kosten von der Allgemeinheit getragen werden.<br \/>\nOb nach \u00a7 27 Abs. 1 UrhG auch Werkb\u00fcchereien verg\u00fctungsfrei blieben, erscheine zweifelhaft. Bei zutreffender Auslegung der Bestimmung sei die Gebrauchs\u00fcberlassung von B\u00fcchern, Schallplatten usw. an Betriebsangeh\u00f6rige als eine Erwerbszwecken des Unternehmers dienende Vermietung anzusehen. Da jedoch zu bef\u00fcrchten sei, da\u00df Rechtsprechung und Lehre der offenbar gegenteiligen Ansicht des Gesetzgebers folgten, sei die angegriffene Regelung auch insoweit wegen Versto\u00dfes gegen Art. 3 und 14 GG f\u00fcr verfassungswidrig und nichtig zu erkl\u00e4ren.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Der Bundesminister der Justiz h\u00e4lt die Verfassungsbeschwerden f\u00fcr unbegr\u00fcndet: \u00a7 27 Abs. 1 UrhG verbessere die Rechtsstellung des Urhebers gegen\u00fcber dem bisherigen Recht. Kein anderer Staat biete dem Urheber einen gleichartigen Schutz. Die Differenzierung zwischen den gemeinn\u00fctzigen \u00f6ffentlichen Bibliotheken und den auf privatn\u00fctzige Gewinnerzielung ausgerichteten Mietb\u00fcchereien sei sachlich gerechtfertigt. Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begr\u00fcndet.<br \/>\n<strong>1.<\/strong> Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 7. Juli 1971 &#8211; 1 BvR 765\/66 &#8211; dargelegt, dass das Urheberrecht hinsichtlich seiner verm\u00f6genswerten Elemente, die sich in den Verwertungsbefugnissen des Urhebers \u00e4u\u00dfern, Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt. Dieses Grundrecht ist daher Pr\u00fcfungsma\u00dfstab. Da es keinen vorgegebenen und absoluten Begriff des Urheberrechts gibt, muss der Gesetzgeber &#8211; wie beim Sacheigentum &#8211; den Inhalt und die Schranken des Urheberrechts bestimmen; insbesondere muss er den Umfang der verwertungsrechtlichen Befugnisse des Urhebers festlegen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei \u00a7 27 UrhG.<br \/>\nIhre volle Bedeutung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den \u00a7\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG. Nach diesen Bestimmungen steht dem Urheber das ausschlie\u00dfliche Recht zu, sein Werk in k\u00f6rperlicher Form zu verbreiten. Dieses Verbreitungsrecht ist jedoch verbraucht, wenn das Original oder Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Wege der Ver\u00e4u\u00dferung in Verkehr gebracht worden sind (\u00a7 17 Abs. 2 UrhG). Dieser Grundsatz der Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts beruht auf der Erw\u00e4gung, dass der Urheber mit der Ver\u00e4u\u00dferung die Herrschaft \u00fcber das Werkexemplar aufgibt; er gibt es zur Benutzung frei. Seinem verwertungsrechtlichen Interesse ist in der Regel gen\u00fcgt, wenn er bei der ersten Verbreitungshandlung die M\u00f6glichkeit gehabt hat, seine Zustimmung von der Zahlung eines Entgelts abh\u00e4ngig zu machen. Eine sp\u00e4tere Benutzung des Werkst\u00fcckes &#8211; wozu auch das Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren z\u00e4hlt &#8211; soll frei sein. Gegen\u00fcber dieser Rechtslage erweitert \u00a7 27 Abs. 1 UrhG die verwertungsrechtliche Stellung des Urhebers; er hat &#8211; abweichend vom bisherigen Recht &#8211; einen Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung, wenn die Verbreitung des Werkes in der Form der Vermietung erfolgt und diese dem Erwerbszweck des Vermieters dient. Aus der Beschr\u00e4nkung der Verg\u00fctungspflicht auf das Vermieten zu Erwerbszwecken folgt, dass die \u00f6ffentlichen Bibliotheken von der Verg\u00fctungspflicht nicht betroffen werden.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer, die Vorschrift sei grundgesetzwidrig, weil nicht f\u00fcr jede Vermietung der sogenannte &#8222;Bibliotheksgroschen&#8220; abzuf\u00fchren sei, ist nicht berechtigt.<br \/>\nDer Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Befugnisse und Pflichten, die den Inhalt des verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Rechts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausmachen, nicht beliebig verfahren. Der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber muss einerseits den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wahren, sich aber andererseits auch mit allen \u00fcbrigen Verfassungsnormen in Einklang halten. Das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach f\u00fcr das Sacheigentum ausgesprochen; es muss aber auch f\u00fcr andere Rechte gelten, die Eigentum im Sinne der Verfassung sind. In diesem Rahmen h\u00e4lt sich die angefochtene Vorschrift; \u00a7 27 Abs. 1 UrhG ist verfassungsm\u00e4\u00dfig.<br \/>\na) Zu Unrecht nehmen die Beschwerdef\u00fchrer an, aus Art. 14 GG ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, f\u00fcr jeden Fall der Ausleihe eines gesch\u00fctzten Werkes eine Verg\u00fctung anzuordnen. Die verfassungsrechtliche Garantie des Urheberrechts besagt in diesem Zusammenhang nur folgendes: Der Gesetzgeber muss die verm\u00f6gensrechtlichen Befugnisse am gesch\u00fctzten Werk dem Urheber derart zuordnen, dass ihm eine angemessene Verwertung erm\u00f6glicht wird; die Eigentumsgarantie gebietet dagegen nicht, ihm jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsm\u00f6glichkeit zuzuordnen. Mit der Einr\u00e4umung des Verbreitungsrechts nach den \u00a7\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG ist diesen grundgesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen. Es kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das Verbreitungsrecht grunds\u00e4tzlich mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Werkst\u00fcckes nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 17 Abs. 2 UrhG verbraucht ist. Das Gesetz ber\u00fccksichtigt in ausreichendem Ma\u00dfe das Interesse des Urhebers an einer wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes, zumal der Gesetzgeber auch das Interesse des Erwerbers in Betracht ziehen musste, mit dem von ihm gegen Entgelt erworbenen Werkst\u00fcck nach Belieben verfahren zu d\u00fcrfen.<br \/>\nAus der grundgesetzlichen Garantie des Urheberrechts kann kein Anspruch hergeleitet werden, dass der Urheber nach der Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts noch einmal eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt, wenn rechtm\u00e4\u00dfig erworbene Werkexemplare verliehen oder vermietet werden und damit kein Erwerbszweck verfolgt wird. Es ist kein Gebot des Art. 14 GG, dass dann, wenn lediglich eine &#8222;Leihgeb\u00fchr&#8220; zur Deckung von Unkosten erhoben wird, f\u00fcr den Urheber der &#8222;Bibliotheksgroschen&#8220; anfallen m\u00fcsste.<br \/>\nb) Ein solches Recht kann auch nicht aus dem Gleichheitssatz hergeleitet werden, der bei der Ausgestaltung inhaltsbestimmender Normen ebenfalls zu beachten ist. Es ist irrig, wenn die Beschwerdef\u00fchrer annehmen, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, dass bei jeder Ausleihe eine Verg\u00fctung gezahlt werden m\u00fcsse, weil der Gesetzgeber im Falle der Vermietung f\u00fcr Erwerbszwecke eine Verg\u00fctung angeordnet hat. Da der Gesetzgeber hierzu durch keine Norm des Grundgesetzes verpflichtet war, konnte er diesen Anspruch auch sachlich begrenzen. Die Regelung k\u00f6nnte nur bedenklich sein, wenn die Ankn\u00fcpfung des Verg\u00fctungsanspruchs an die Vermietung zu Erwerbszwecken sachwidrig und willk\u00fcrlich w\u00e4re. Aber selbst dann h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer kein grundgesetzlich garantiertes Recht, in jedem Fall der Ausleihe eine Verg\u00fctung zu erhalten. Der Gesetzgeber k\u00f6nnte ohne Versto\u00df gegen die Verfassung von der Regelung des \u00a7 27 Abs. 1 UrhG absehen und den fr\u00fcheren Rechtszustand wiederherstellen.<br \/>\nc) Die in \u00a7 27 Abs. 1 UrhG getroffene Regelung ist auch nicht deshalb mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil die Beschr\u00e4nkung des Verg\u00fctungsanspruchs auf die Vermietung zu Erwerbszwecken zu einer Beg\u00fcnstigung der \u00f6ffentlichen und kirchlichen Bibliotheken gegen\u00fcber den gewerblichen Leihb\u00fcchereien und Lesezirkeln f\u00fchrt und damit den Verg\u00fctungsanspruch der Urheber schm\u00e4lert. Beide Gruppen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten. Die \u00f6ffentlichen und kirchlichen Bibliotheken, welche B\u00fccher unentgeltlich oder nur gegen einen Unkostenbeitrag ausleihen, verfolgen weitgehend volksbildende Aufgaben; sie erf\u00fcllen eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende Aufgabe. Die Bereitstellung belletristischer und auch wissenschaftlicher Literatur erm\u00f6glicht vielen B\u00fcrgern die Teilnahme am kulturellen und geistigen Geschehen. Demgegen\u00fcber sind die gewerblichen Mietb\u00fcchereien auf die Erzielung privaten wirtschaftlichen Gewinns angewiesen; sie m\u00fcssen ihr Sortiment danach ordnen. Es sind also durchaus sachgerechte Gesichtspunkte, die eine verschiedene Behandlung rechtfertigen.<br \/>\n<strong>3.<\/strong> \u00a7 27 Abs. 1 UrhG ist keine Enteignung.<br \/>\nNach dem bis zum Inkrafttreten des Urheberrechts geltenden Recht war die Vermietung von Werkst\u00fccken ohne Zustimmung des Urhebers frei zul\u00e4ssig. Nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 LUG, \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 KUG erstreckte sich das ausschlie\u00dfliche Recht des Urhebers, das Werk gewerbsm\u00e4\u00dfig zu verwerten, nicht auf das &#8222;Verleihen&#8220;, worunter auch die entgeltliche Gebrauchs\u00fcberlassung verstanden wurde. Die herrschende Meinung ging hierbei davon aus, dass die Vermietung durch gewerbliche Leihb\u00fcchereien und Lesezirkel ebenso frei zul\u00e4ssig sei wie die Ausleihe durch \u00f6ffentliche und kirchliche Bibliotheken. Da der Urheber hiernach in keinem Fall einen Verg\u00fctungsanspruch gegen die Vermieter oder Verleiher hatte, sind ihm auch durch das Urheberrechtsgesetz keine Rechte entzogen worden.<br \/>\n<strong>4.<\/strong> Ob Werkb\u00fcchereien und Werkdiskotheken unter die Verg\u00fctungspflicht nach \u00a7 27 Abs. 1 UrhG fallen, ist &#8211; wie die Beschwerdef\u00fchrer ausf\u00fchren &#8211; zweifelhaft. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, diese Auslegungsfrage zu entscheiden. Nach dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 22, 287 (290)) m\u00fcssen die Beschwerdef\u00fchrer zur Kl\u00e4rung dieser Zweifelsfrage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ersch\u00f6pfen, deren Aufgabe die Auslegung der einfachrechtlichen Bestimmung ist. Kommen diese zu dem Ergebnis, dass die Norm in der nach ihrer Ansicht allein m\u00f6glichen Auslegung mit der Verfassung nicht in Einklang steht, so haben sie die Frage gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Wenden die Gerichte dagegen die Bestimmung in einer Auslegung an, die nach Meinung der Beschwerdef\u00fchrer verfassungswidrig ist, so haben diese die M\u00f6glichkeit, gegen die gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde einzulegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverfassungsgericht Entscheidungsdatum: 07.07.1971 Aktenzeichen: 1 BvR 764\/66 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den im Jahr 1965 neu erlassenen \u00a7 27 Abs. 1 UrhG, nach dem einem Urheber nur dann ein &#8222;Bibliotheksgroschen&#8220; (angemessene Verg\u00fctung) zusteht, wenn sein Werk zu Erwerbszwecken vermietet wird. 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