{"id":2447,"date":"2007-12-21T22:52:35","date_gmt":"2007-12-21T20:52:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2447"},"modified":"2007-12-21T22:52:35","modified_gmt":"2007-12-21T20:52:35","slug":"schnarchen-im-lesesaal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2447","title":{"rendered":"Schnarchen im Lesesaal"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Augsburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 21.12.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> Au 3 K 07.1417<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>Aufgrund von Beschwerden anderer Bibliotheksbenutzer \u00fcber auff\u00e4lliges Schnarchen im Lesesaal der Universit\u00e4tsbibliothek wird gegen den Kl\u00e4ger ein zeitweiliges Hausverbot verh\u00e4ngt. Das Gericht h\u00e4lt die erlassene\u00a0 Hausverbotsverf\u00fcgung f\u00fcr rechtswidrig, da sie fehlerhaft begr\u00fcndet ist und die Vorf\u00e4lle insgesamt unzul\u00e4nglich dokumentiert sind.<\/p>\n<p><!--more--><strong><br \/>\nTenor<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Es wird festgestellt, dass die Hausverbotsverf\u00fcgung der Universit\u00e4tsbibliothek &#8230; vom 30. August 2007 rechtswidrig war.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br \/>\n<strong>III. <\/strong>Das Urteil ist im Kostenpunkt vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vorher Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong>:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger wendet sich gegen ein am 30. August 2007 verf\u00fcgtes Hausverbot f\u00fcr die Bibliothek der Universit\u00e4t \u2026.<br \/>\n<strong>1.<\/strong> Der Kl\u00e4ger nutzt die Universit\u00e4tsbibliothek der Universit\u00e4t \u2026. Am 29. Mai 2007 erlie\u00df der Direktor der Universit\u00e4tsbibliothek ohne vorherige Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers ein &#8222;zeitweiliges Hausverbot&#8220; f\u00fcr die Universit\u00e4tsbibliothek \u2026. Der Kl\u00e4ger sei im Besitz zweier Bibliotheksausweise, die auf verschiedene Namen lauteten und seit l\u00e4ngerer Zeit gesperrt seien. Die von ihm angegebene Adresse stimme nicht mehr. Mitarbeiter der Universit\u00e4tsbibliothek h\u00e4tten ihn schlafend und auff\u00e4llig schnarchend im Lesesaal angetroffen. Mehrere andere Bibliotheksbenutzer h\u00e4tten sich \u00fcber sein Verhalten beschwert. Ein Interesse des Kl\u00e4gers an der Arbeit mit den wissenschaftlichen Best\u00e4nden der Universit\u00e4tsbibliothek sei seit langem nicht mehr erkennbar. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne innerhalb von vier Wochen gegen das Hausverbot Einspruch erheben.<br \/>\nDas Hausverbot sollte vom 30. Mai bis 30. August 2007 gelten. Es konnte dem Kl\u00e4ger nicht zugestellt werden. Am 30. August 2007 wurde ein inhaltlich gleichlautendes Hausverbot f\u00fcr die Zeit vom 30. August bis zum 30. November 2007 erlassen. Es wurde dem Kl\u00e4ger am 6. September 2007 pers\u00f6nlich \u00fcbergeben.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Der Kl\u00e4ger erhob mit Schreiben vom 25. Oktober 2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Augsburg am 26. Oktober 2007, Klage und beantragte die Hausverbotsverf\u00fcgung vom 30. August 2007 in vollem Umfang aufzuheben.<br \/>\nDie Hausverbotsverf\u00fcgung enthalte keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechtsbehelfsbelehrung.<br \/>\nDass der Kl\u00e4ger im Besitz zweier gesperrter Bibliotheksausweise sei, die auf unterschiedliche Namen lauteten, sei irrelevant, da die frei zug\u00e4nglichen Best\u00e4nde der Universit\u00e4tsbibliothek nach deren eigenem Bekunden von allen Interessenten auch ohne Benutzerausweis genutzt werden d\u00fcrften. Aus diesem Grund komme es auch nicht darauf an, dass die angegebene Adresse nicht mehr stimme.<br \/>\nDass der Kl\u00e4ger im Mai 2007 von Mitarbeitern der Universit\u00e4tsbibliothek schlafend und auff\u00e4llig schnarchend im Lesesaal angetroffen worden sei, k\u00f6nne so nicht stimmen. Er habe sich im Mai 2007 wegen ziemlicher Ersch\u00f6pfung auf der Sitzgruppe unterhalb der Untergeschosstreppe der Zentralbibliothek niedergelassen, um sich kurzfristig zu erholen. Entsprechende Erholung w\u00fcrden andere Besucher im nahegelegenen, abgetrennten Zeitungsleseraum suchen, in dem der Kl\u00e4ger damals wegen \u00dcberf\u00fcllung jedoch keinen Platz mehr gefunden habe.<br \/>\nEin fr\u00fcher vorhandener Ruheraum diene mittlerweile anderen Zwecken. Der Beklagte habe es nicht f\u00fcr n\u00f6tig gehalten, Ersatz zu schaffen. Die Besucher der Universit\u00e4tsbibliothek seien daher dazu gezwungen, sich Nischen zu suchen, wo sie zwischendurch Erholung f\u00e4nden.<br \/>\nWegen des Vorwurfs, geschnarcht zu haben habe er sich in die langwierige, gr\u00fcndliche Behandlung zweier \u00c4rzte begeben. Aus deren Befunden ergebe sich, dass beim Kl\u00e4ger w\u00e4hrend einer Polysomnografie \u00fcber sieben Stunden hinweg keine wesentlichen Schnarchger\u00e4usche wahrnehmbar waren. Er weise den Vorwurf, geschnarcht zu haben daher zur\u00fcck. Dem Gericht wurden entsprechende Atteste vorgelegt.<br \/>\nZu dem Vorwurf, dass ein Interesse mit den wissenschaftlichen Best\u00e4nden der Universit\u00e4tsbibliothek zu arbeiten, bei ihm nicht mehr erkennbar sei, sei darauf hinzuweisen, dass kein Besucher verpflichtet sei, sein Interesse m\u00fcndlich oder schriftlich darzulegen. Weder w\u00fcrden Besucher hierzu vom Personal befragt, noch m\u00fcssten sie sich durch einen Ausweis legitimieren. Objektive Kriterien, wie dieses Interesse nachzuweisen sei, best\u00fcnden au\u00dferdem nicht. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne er sein Interesse zum einen durch Nutzung der B\u00fccher zur lektoratsgerechten Gestaltung seiner Gedichte (vier gebundene B\u00e4nde k\u00f6nnten vorgelegt werden) nachweisen, zum anderen durch Nutzung der Best\u00e4nde zur Vorbereitung auf einen Englischtest, der erforderlich sei f\u00fcr Personen, die sich an Hochschulen im angels\u00e4chsischen Kulturraum einschreiben wollten.<br \/>\nDie Tatsache, dass die angefochtene Hausverbotsverf\u00fcgung den gleichen Wortlaut habe, wie die Hausverbotsverf\u00fcgung vom Mai 2007 beweise die Willk\u00fcr des Beklagten. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass eine dritte Hausverbotsverf\u00fcgung erlassen werde, wenn der Beklagte nicht gerichtlich daran gehindert werde.<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2007 beantragte der Kl\u00e4ger,<br \/>\nfestzustellen, dass die Hausverbotsverf\u00fcgung der Universit\u00e4t &#8230; vom 30. August 2007 rechtswidrig war.<br \/>\n<strong>3.<\/strong> Der Beklagte beantragt<br \/>\nKlageabweisung.<br \/>\nDass die Hausverbotsverf\u00fcgung keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe werde einger\u00e4umt. Der Hinweis auf eine vierw\u00f6chige Einspruchsfrist habe aber dazu dienen sollen, dem Kl\u00e4ger eine \u00c4u\u00dferungsm\u00f6glichkeit zu geben. Er habe an einer Anh\u00f6rung aber kein Interesse gehabt, da er die Entgegennahme der Verf\u00fcgungen zun\u00e4chst strikt verweigert habe.<br \/>\nEs k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob gegen den Kl\u00e4ger wegen Fehlens eines g\u00fcltigen Benutzungsausweises eine Ben\u00fctzungsuntersagung h\u00e4tte ergehen m\u00fcssen. Das Hausverbot sei jedenfalls zu Recht auf das Verhalten des Kl\u00e4gers gest\u00fctzt worden. Das Hausrecht diene der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs. Es habe prim\u00e4r pr\u00e4ventiven Charakter, vorrangiges Ziel sei nicht die Bestrafung zur\u00fcckliegender Vorf\u00e4lle, sondern die Verhinderung von Wiederholungen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger habe durch sein Verhalten den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bibliotheksbetrieb gest\u00f6rt. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich geschnarcht habe. Der Kl\u00e4ger sei mehrfach schlafend unter Treppen aufgefunden worden. Er habe dabei Teile seiner Kleidung, wie beispielsweise die Schuhe, abgelegt und sich auf B\u00fccher und Gesetzestexte gelegt. Studierende h\u00e4tten sich \u00fcber den Kl\u00e4ger und dessen Verhalten beschwert. Au\u00dferdem sei der Kl\u00e4ger auch einmal au\u00dferhalb der \u00d6ffnungszeiten der Bibliothek auf der Toilette angetroffen worden.<br \/>\nDa die Bibliothek gerade auch bis in die sp\u00e4ten Abendstunden ge\u00f6ffnet habe und von vielen weiblichen Benutzern besucht werde, m\u00fcsse besonders darauf geachtet werden, dass sich niemand zu sachfremden Zwecken und au\u00dferhalb der \u00d6ffnungszeiten in ihren R\u00e4umlichkeiten aufhalte.<br \/>\nEin Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Klage gegen ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon fast abgelaufenes Hausverbot sein zumindest zweifelhaft. Allein die Tatsache, dass das urspr\u00fcngliche Hausverbot vom Mai 2007 nochmals wiederholt worden sei, sei kein Indiz daf\u00fcr, dass nunmehr geplant sei, ein unbefristetes Hausverbot zu verh\u00e4ngen. Die Verl\u00e4ngerung sei nur erfolgt, weil das erste Hausverbot nicht zugestellt werden konnte.<br \/>\n<strong>4. <\/strong>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Beh\u00f6rdenakten verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong>:<br \/>\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zul\u00e4ssig, da der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der Kl\u00e4rung der Frage hat, ob das streitgegenst\u00e4ndliche Hausverbot rechtswidrig war. Das berechtigte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der bestehenden Wiederholungsgefahr. Das Hausverbot war bereits zum zweiten Mal verf\u00fcgt worden. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Universit\u00e4tsbibliothek &#8230; die Verf\u00fcgung nochmals wiederholen w\u00fcrde, insbesondere, weil die Gr\u00fcnde, die die Universit\u00e4tsbibliothek zur Verh\u00e4ngung des Hausverbots veranlasst haben, mindestens teilweise aufrechterhalten bleiben k\u00f6nnten &#8211; so zum Beispiel das Fehlen eines g\u00fcltigen Benutzerausweises. Die Klage wurde auch nicht versp\u00e4tet erhoben. Da die Hausverbotsverf\u00fcgung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, war gem\u00e4\u00df \u00a7 58 Abs. 2 VwGO Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheids zul\u00e4ssig, die Monatsfrist des \u00a7 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO galt nicht.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger wird durch das Hausverbot in seinen Rechten verletzt (\u00a7\u00a7 113 Abs. 1, 114 VwGO).<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Universit\u00e4tsbibliothek st\u00fctzt das dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber ausgesprochene Hausverbot auf Art. 21 Abs. 12 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006, GVBl S. 245 (BayHSchG). Danach \u00fcbt der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin der Universit\u00e4t das Hausrecht aus. Er oder sie kann mit der Wahrnehmung der daraus resultierenden Aufgaben und Befugnisse ein an der Hochschule t\u00e4tiges Mitglied beauftragen. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dieser Bestimmung nicht nur um eine Zust\u00e4ndigkeitsregelung, sondern auch um eine Befugnisnorm (BayVGH vom 23.6.2003, 7 CE 03.1294 mit weiteren Nachweisen zur insoweit gleichen vorhergehenden Fassung der Norm). Die Aufgabenwahrnehmung ist zwar f\u00fcr die Universit\u00e4tsbibliotheken nicht durch \u00a7 6 Abs. 3 der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993 auf den Leiter der Universit\u00e4tsbibliothek delegiert, da diese Vorschrift f\u00fcr die Universit\u00e4tsbibliotheken gerade auf das Hausrecht des Pr\u00e4sidenten im Bayerischen Hochschulgesetz verweist. Der Pr\u00e4sident kann aber die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse innerhalb der Universit\u00e4tsverwaltung delegieren.<br \/>\nDer Leiter der Universit\u00e4tsbibliothek, der das Hausverbot erlassen hat, war hierzu also sowohl zust\u00e4ndig, wie auch berechtigt.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Das Hausverbot war auch nicht deshalb unzul\u00e4ssig, weil zun\u00e4chst eine Ben\u00fctzungsuntersagung gem\u00e4\u00df \u00a7 26 der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken h\u00e4tte ergehen m\u00fcssen. Der Erlass eines Hausverbots und m\u00f6gliche Ma\u00dfnahmen nach der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken stehen nicht derart in einem Stufenverh\u00e4ltnis zueinander, dass die Ma\u00dfnahmen nach der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken immer Vorrang h\u00e4tten (BayVGH vom 23.2.1981, BayVBl 1981, 657 mit weiteren Nachweisen).<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Bei der Verh\u00e4ngung des Hausverbots hat die Universit\u00e4tsbibliothek jedoch von dem ihr zustehenden beh\u00f6rdlichen Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 7 der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken haben die Ben\u00fctzer der Bibliothek sich so zu verhalten, dass kein anderer in seinen berechtigten Anspr\u00fcchen beeintr\u00e4chtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird. Die Benutzer sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten.<br \/>\nKommt es insoweit zu Beanstandungen, so k\u00f6nnen auf der Grundlage des Hausrechts Ma\u00dfnahmen zur Wahrung und Aufrechterhaltung des Hausfriedens ergriffen werden. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Ma\u00dfnahmen nicht zur Bestrafung vergangenen Verhaltens dienen, sondern f\u00fcr die Zukunft wirken sollen. Auch ein Hausverbot hat damit pr\u00e4ventiven Charakter. Die unter Berufung auf das Hausrecht ergriffene Ma\u00dfnahme soll verhindern, dass sich die st\u00f6renden Vorf\u00e4lle in Zukunft wiederholen.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Ob und welche Ma\u00dfnahme in der konkreten Situation ergriffen wird, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dem Inhaber des Hausrechts kommt dabei ein Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist. Auf die Frage, ob das Gericht eine Entscheidung f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt, kommt es dabei nicht an. Das Gericht darf keine eigenen Ermessenserw\u00e4gungen anstellen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 114 Satz 1 VwGO kann das Gericht nur \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die Beh\u00f6rde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht hat.<br \/>\nZun\u00e4chst ist dabei zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Beh\u00f6rde sich \u00fcberhaupt dessen bewusst war, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, und welche Handlungsm\u00f6glichkeiten bestehen. Denn die Beh\u00f6rde ist zur Aus\u00fcbung ihres Ermessens nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Dies ist auch zu dokumentieren, das hei\u00dft, die Gr\u00fcnde, die f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblich waren und die Interessenabw\u00e4gung, die zu der f\u00fcr den Betroffenen nachteiligen Entscheidung gef\u00fchrt hat, m\u00fcssen im Bescheid dargelegt werden. Denn eine fehlende oder unzureichende Begr\u00fcndung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch. Enth\u00e4lt der Bescheid keine Ausf\u00fchrungen dazu, k\u00f6nnen die Gr\u00fcnde noch w\u00e4hrend des Prozesses &#8222;nachgeschoben&#8220; werden, allerdings nur, soweit sie bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorlagen. Ein &#8222;Ermessensnichtgebrauch&#8220; bzw. eine &#8222;Ermessensunterschreitung&#8220; im Hinblick auf das Hausverbot liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung noch rechtzeitig Ausf\u00fchrungen zum Vorliegen einer Ermessensentscheidung und der vorgenommenen Interessenabw\u00e4gung gemacht. Eine nach \u00a7 114 VwGO zu beanstandende \u00dcberschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens liegt ebenfalls nicht vor. Dies k\u00e4me nur in Betracht, wenn die Beh\u00f6rde mit ihrer Ermessensentscheidung eine von der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung nicht gedeckte Regelung getroffen h\u00e4tte. Ein Hausverbot kann aber auf der Grundlage des Hausrechts des \u00a7 21 Abs. 12 des Bayerischen Hochschulgesetzes ausgesprochen werden (vgl. BayVGH vom 27.10.2005, 7 ZB 05.2225 mit weiteren Nachweisen).<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Die Universit\u00e4tsbibliothek hat jedoch das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft ausge\u00fcbt.<br \/>\nDas Gericht darf die Entscheidung nur anhand derjenigen Erw\u00e4gungen \u00fcberpr\u00fcfen, die die Beh\u00f6rde tats\u00e4chlich angestellt hat. Tragen diese die Entscheidung nicht, so ist sie rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht darf die Entscheidung nicht aus Gr\u00fcnden, die nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechterhalten (BVerwG vom 15.12.1993, 1 B 193\/93); es w\u00fcrde sich damit unzul\u00e4ssig an die Stelle der Beh\u00f6rde setzen. Es kommt also nicht auf die Begr\u00fcndbarkeit der Entscheidung an, sondern auf ihre tats\u00e4chliche Begr\u00fcndung.<br \/>\nIm Rahmen der Begr\u00fcndung muss die Beh\u00f6rde alle betroffenen \u00f6ffentlichen und privaten Belange angemessen ber\u00fccksichtigen, auch wenn nicht alle nur erdenklichen Gesichtspunkte irgendwie erfasst werden m\u00fcssen. Dazu muss zun\u00e4chst der Sachverhalt vollst\u00e4ndig und zutreffend ermittelt werden. Beruht die Entscheidung danach auf einem unvollst\u00e4ndigen Sachverhalt, so ist sie selbst dann aufzuheben, wenn sie auch bei einem vollst\u00e4ndigen Sachverhalt vertretbar w\u00e4re.<br \/>\nHierzu f\u00e4llt zun\u00e4chst auf, dass die Universit\u00e4tsbibliothek dem Kl\u00e4ger vorwirft, im Besitz zweier Bibliotheksausweise &#8222;auf verschiedene Namen&#8220; zu sein. Aus den mit den Beh\u00f6rdenakten vorgelegten Benutzerdaten der Universit\u00e4tsbibliothek ergibt sich allerdings, dass der Kl\u00e4ger offensichtlich einmal seinen zweiten Vornamen angegeben hat und einmal nicht. Ob insoweit von &#8222;verschiedenen Namen&#8220; gesprochen werden kann, wenn alle \u00fcbrigen Angaben \u00fcbereinstimmen, muss doch sehr bezweifelt werden.<br \/>\nSodann wird dem Kl\u00e4ger im Bescheid vorgeworfen, er sei &#8222;im Mai&#8220; schlafend und auff\u00e4llig schnarchend im Lesesaal angetroffen worden, mehrere andere Benutzer h\u00e4tten sich beschwert. In der Klageerwiderung wird geltend gemacht, der Kl\u00e4ger sei &#8222;mehrfach schlafend angetroffen&#8220; worden. In den vorgelegten Beh\u00f6rdenakten findet sich nur ein entsprechender Bericht \u00fcber ein Vorkommnis am 24. Mai (wohl 2007), im \u00fcbrigen lediglich ein handschriftlicher Vermerk vom 25. Mai 2007 (f\u00fcnftletztes Blatt der nicht nummerierten Beh\u00f6rdenakten), der Benutzer sei schon seit Jahren auff\u00e4llig, &#8222;h\u00e4ufig schnarchend in irgendwelchen Ecken&#8220;. Zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts w\u00e4re hier jedoch erforderlich gewesen, die Daten der entsprechenden Vorkommnisse vollst\u00e4ndig festzuhalten.<br \/>\nIn der Klageerwiderung wird au\u00dferdem noch vorgetragen, der Kl\u00e4ger sei einmal noch vor \u00d6ffnung der Bibliothek in der Toilette angetroffen worden. Auch hierzu ist allerdings in den Beh\u00f6rdenakten wenig dokumentiert, lediglich in dem bereits zitierten Vermerk vom 25. Mai 2007 findet sich der Hinweis &#8222;vor ca. 3 Jahren bereits um 6.15 (!) in der TG&#8220;. Aus den mit den Beh\u00f6rdenakten vorgelegten &#8222;Benutzerdaten&#8220; ergibt sich hierzu, dass ihm im M\u00e4rz 2003 wegen eines solchen Vorfalles der Benutzerausweis gesperrt worden war, wann der Vorfall selbst war, ist nicht festgehalten; dass es derselbe war, der in der Notiz vom 25. Mai 2007 angesprochen wird, l\u00e4sst sich nur vermuten. Wie damals festgestellt worden war, um wen es sich \u00fcberhaupt handelte, ist ebenfalls nicht zu erkennen.<br \/>\nDie Sachverhaltsermittlung weist damit doch einige L\u00fccken auf. Zudem kann mit den von der Universit\u00e4tsbibliothek im Bescheid an erster Stelle und offensichtlich als tragende Gr\u00fcnde angegebenen Problemen mit dem Bibliotheksausweis das Hausverbot nicht gerechtfertigt werden. Nach \u00a7 5 Abs. 3 S. 1 der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken erfolgt zwar die Zulassung zur Ben\u00fctzung einer Bibliothek regelm\u00e4\u00dfig durch die Ausstellung eines Benutzerausweises. Gem\u00e4\u00df \u00a7 27 S. 2 der Allgemeinen Ben\u00fctzungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken kann von dieser Regelung f\u00fcr die Hochschulbibliotheken jedoch abgewichen werden. Die Bibliothek der Universit\u00e4t &#8230; hat eine solche abweichende Regelung getroffen. Sie weist zum Beispiel im Rahmen ihres Internet-Auftritts unter http:\/\/www.bibliothek.uni-\u2026.de\/service\/benfuehrer\/zulassung\/kreis\/ und zus\u00e4tzlich auch unter dem Punkt &#8222;FAQ &#8211; h\u00e4ufig gestellte Fragen&#8220; darauf hin, dass ein Benutzerausweis f\u00fcr die Nutzung des Bestandes in der Bibliothek nicht erforderlich ist. Er muss lediglich dann vorgelegt werden, wenn zus\u00e4tzliche Dienste, wie zum Beispiel eine Ausleihe, in Anspruch genommen werden sollen. Der verfassungsrechtlich gesch\u00fctzte Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es einer Beh\u00f6rde nun aber, in ihrer Verwaltungspraxis von einem einmal eingeschlagenen Weg in Einzelf\u00e4llen ohne sachlichen Grund abzuweichen. Selbstverst\u00e4ndlich steht nichts entgegen, dass die Beh\u00f6rde eine etwa unzweckm\u00e4\u00dfig gewordene Praxis f\u00fcr die Zukunft \u00e4ndert. Eine solche \u00c4nderung m\u00fcsste dann aber gleichzeitig f\u00fcr alle neu Betroffenen gelten. Allgemein einen Benutzerausweis \u00fcberhaupt nicht zu verlangen, einzelne Nutzer dann aber ausschlie\u00dfen zu wollen, weil ihr Ausweis gesperrt ist oder auf veralteten Angaben beruht, widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung und ist deshalb ermessensfehlerhaft.<br \/>\nDie Bibliothek f\u00fchrt in dem Hausverbotsbescheid weiterhin noch aus, dass ein wissenschaftliches Interesse des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Benutzung nicht mehr erkennbar sei. Auch insoweit muss allerdings festgestellt werden, dass die Begr\u00fcndung dem Gleichheitssatz widerspricht. Es ist gerichtsbekannt, dass, wie auch der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, die Nutzer der Bibliothek nicht nach dem Zweck ihres Aufenthalts oder nach ihrem wissenschaftlichen Interesse befragt werden. Auch insoweit muss sich die Universit\u00e4tsbibliothek an ihrer oben dargelegten ver\u00f6ffentlichten Verwaltungspraxis festhalten lassen, alle Personen zuzulassen, die die Bibliothek zu wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen beruflicher Arbeit und Fortbildung nutzen wollen. H\u00e4tten die Mitarbeiter den Eindruck, dass die Bibliothek von einzelnen Personen \u00fcberhaupt nicht zur Arbeit, sondern nur zu Aufenthaltszwecken, sozusagen als &#8222;W\u00e4rmestube&#8220;, genutzt wird, m\u00fcssten sie das selbstverst\u00e4ndlich nicht hinnehmen. Insoweit w\u00e4re aber dann zu verlangen, dass dieser Sachverhalt konkret ermittelt wird und die Betroffenen zu diesem Zweck wenigstens vor Erlass eines Bescheides angeh\u00f6rt werden. Ein fehlendes sch\u00fctzenswertes Interesse an der Nutzung kann jedenfalls nicht auf blo\u00dfe Vermutungen gest\u00fctzt werden. Auch diese Begr\u00fcndung kann das Hausverbot also nicht rechtfertigen.<br \/>\nSt\u00fctzt eine Beh\u00f6rde ihre Ermessensentscheidung auf mehrere Gr\u00fcnde, die zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen, so ist diese bereits rechtswidrig, wenn einer dieser Gr\u00fcnde nicht sachgem\u00e4\u00df ist. Die Universit\u00e4tsbibliothek kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass jeder der geltend gemachten Gr\u00fcnde allein die Entscheidung getragen habe und diese deshalb rechtm\u00e4\u00dfig sei, solange sie auf wenigstens einem sachgem\u00e4\u00dfen Grund beruhe. Die Probleme mit dem Benutzerausweis des Kl\u00e4gers waren f\u00fcr die Universit\u00e4tsbibliothek offensichtlich das entscheidende Kriterium f\u00fcr das Hausverbot, die weiteren Gr\u00fcnde wurden zus\u00e4tzlich aufgef\u00fchrt, um die Entscheidung zu untermauern. Dies ergibt sich aus der Formulierung &#8222;hinzu kommt&#8220; im Bescheid. Dieses Kriterium sowie das weiter genannte fehlende wissenschaftliche Interesse tragen das Hausverbot nicht, da gegen des Gleichheitssatz versto\u00dfen wird. Die Universit\u00e4tsbibliothek wollte das Hausverbot aber ersichtlich auf alle drei Gr\u00fcnde st\u00fctzen, h\u00e4tte sie allein das Verhalten des Kl\u00e4gers in den R\u00e4umen der Universit\u00e4tsbibliothek als ausreichend angesehen, w\u00e4re eine andere Formulierung des Bescheids die Folge gewesen, mindestens h\u00e4tte das Verhalten an erster Stelle gestanden. Zudem ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk vom 25. Mai 2007, dass die Universit\u00e4tsbibliothek davon ausging, ein Hausverbot wegen des monierten Verhaltens sei angemessen, &#8222;wird aber nicht viel n\u00fctzen&#8220;. Offensichtlich wollte man das Hausverbot deshalb zus\u00e4tzlich auf weitere Gr\u00fcnde st\u00fctzen. Letztlich kann aber das Hausverbot schon deshalb nicht allein auf das Verhalten des Kl\u00e4gers gest\u00fctzt werden, weil insoweit bei der Ermittlung des Sachverhalts nur wenig konkrete Ergebnisse erzielt wurden und es im \u00dcbrigen auf Vermutungen und wagen Mitteilungen beruht, sodass die Entscheidung dann wegen unvollst\u00e4ndiger Sachverhaltsermittlung ermessenswidrig ist.<br \/>\n<strong>4.<\/strong> Das Hausverbot der Universit\u00e4t &#8230; wurde aber auch mit der Erhebung der Klage deshalb rechtswidrig, weil es nicht mehr hinreichend bestimmt war.<br \/>\nEs war durch Angabe der Daten begrenzt auf den Zeitraum zwischen dem 30. August 2007 und dem 30. November 2007. Nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausf\u00fchrung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) entfiel das Vorverfahren nach \u00a7 68 VwGO. Es war unmittelbar Klage zu erheben, der gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam. Durch die aufschiebende Wirkung war das Hausverbot aber vom Kl\u00e4ger zun\u00e4chst nicht zu beachten. W\u00fcrde das Hausverbot sp\u00e4ter bestandskr\u00e4ftig, so hinge es zeitlich gleichsam &#8222;in der Luft&#8220;, da es weder \u00fcber einen wirksamen Anfangs- noch einen wirksamen Endzeitpunkt verf\u00fcgte.<br \/>\n<strong>5.<\/strong> Um Missverst\u00e4ndnisse zu vermeiden, weist das Gericht darauf hin, dass es in der Tat nicht mit den Zielen und Aufgaben einer Universit\u00e4tsbibliothek vereinbar ist, wenn sich Benutzer unter Treppen oder an \u00e4hnlichem Ort zum Schlafen niederlassen. Auch haben Betriebsfremde dort au\u00dferhalb der \u00d6ffnungszeiten nichts zu suchen. Wie ausgef\u00fchrt setzt aber k\u00fcnftiges Einschreiten gegen den Kl\u00e4ger eine sorgf\u00e4ltige Dokumentation der Geschehnisse voraus, so dass im Bestreitensfall eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung m\u00f6glich ist.<br \/>\n<strong>6. <\/strong>Der Beklagte tr\u00e4gt als unterlegenen Partei die Kosten des Verfahrens (\u00a7 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).<\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong>:<br \/>\nDer Streitwert wird auf 5000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 21.12.2007 Aktenzeichen: Au 3 K 07.1417 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Aufgrund von Beschwerden anderer Bibliotheksbenutzer \u00fcber auff\u00e4lliges Schnarchen im Lesesaal der Universit\u00e4tsbibliothek wird gegen den Kl\u00e4ger ein zeitweiliges Hausverbot verh\u00e4ngt. Das Gericht h\u00e4lt die erlassene\u00a0 Hausverbotsverf\u00fcgung f\u00fcr rechtswidrig, da sie fehlerhaft begr\u00fcndet ist und die Vorf\u00e4lle insgesamt unzul\u00e4nglich dokumentiert sind.<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[13,315,298],"tags":[220,4],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2447"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2447"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2447\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2447"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2447"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2447"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}