{"id":2471,"date":"1999-12-01T22:12:20","date_gmt":"1999-12-01T20:12:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2471"},"modified":"2010-06-23T22:27:26","modified_gmt":"2010-06-23T20:27:26","slug":"ruckruf-einer-dissertation-wegen-gewandelter-uberzeugung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2471","title":{"rendered":"R\u00fcckruf einer Dissertation wegen gewandelter \u00dcberzeugung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Oberlandesgericht Celle<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 01.12.1999<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: 13 U 69\/99<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract<\/strong>: Aufgrund wissenschaftlicher und methodischer Schw\u00e4chen verlangt die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckgabe von 140 Exemplaren ihrer Dissertation, die sie an die Universit\u00e4tsbibliothek abgeben musste. In zweiter Instanz wurde der beklagten Universit\u00e4tsbibliothek Recht gegeben und der R\u00fcckruf abgelehnt, da das Verbreitungsrecht gem. \u00a7 17 Abs. 2 UrhG ersch\u00f6pft ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt die Herausgabe von Werkst\u00fccken ihrer Dissertation.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zur Erlangung des Doktortitels beim Fachbereich f\u00fcr historisch-philologische Wissenschaften der Beklagten eine Dissertation mit dem Titel \u201e\u2026\u201d eingereicht. Die Dissertation wurde angenommen. Dementsprechend hatte die Kl\u00e4gerin nach ihrer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung Ende 1994 die Voraussetzungen zur Erlangung des Doktorgrades geschaffen. Letzte Voraussetzung zur Erlangung der Promotion war, dass die Dissertation entsprechend \u00a7 28 der Promotionsordnung des Fachbereiches ver\u00f6ffentlicht wurde. Dazu geh\u00f6rt, dass dem Fachbereich Dissertationsexemplare zu \u00fcbergeben sind. Nach Verl\u00e4ngerung der nach der Promotionsordnung vorgesehenen Abgabefrist vom Mai 1996 hat die Kl\u00e4gerin entweder noch im Jahre 1996 oder Anfang 1997 140 Exemplare ihrer Dissertation zur Ver\u00f6ffentlichung eingereicht. Bereits im Mai 1997 kamen der Kl\u00e4gerin Zweifel an der Wissenschaftlichkeit ihrer Dissertation und sie verlangte sp\u00e4ter von der Beklagten die R\u00fcckgabe der dem Fachbereich \u00fcberlassenen Freiexemplare. Ihren Doktorgrad f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin nach au\u00dfen nicht mehr.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, ihre Dissertation zur\u00fcckzurufen. Ihre Arbeit sei in einem journalistischen und nicht in einem wissenschaftlichen Stil geschrieben und methodisch nicht einwandfrei. Die Literatur sei ebenfalls nicht vollst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigt worden. Insoweit m\u00fcsse sie bef\u00fcrchten, dass ihre Arbeit in der wissenschaftlichen Diskussion zerrissen und ihr wissenschaftlicher Ruf insgesamt dadurch gesch\u00e4digt werde. Da sie mithin berechtigt sei, ihre Arbeit gem. \u00a7 42 UrhG zur\u00fcckzurufen, sei die Beklagte verpflichtet, die ihr \u00fcberlassenen 140 Pflichtexemplare der Dissertation zur\u00fcckzugeben und eine Weiterverbreitung zu unterlassen.<\/p>\n<p>Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4gerin stehe ein R\u00fcckrufrecht gem. \u00a7 42 UrhG zu.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kl\u00e4gerin als Urheberin des Werkes \u201e\u2026\u201d ein Anspruch aus \u00a7 42 UrhG auf R\u00fcckruf wegen gewandelter \u00dcberzeugung zustehen kann. Die Untersagung der Verbreitung der der Beklagten \u00fcberlassenen 140 Pflichtexemplare ihrer Dissertation und deren Herausgabe kann die Kl\u00e4gerin nicht verlangen, weil das Verwertungsrecht der Kl\u00e4gerin zur Verbreitung gem. \u00a7 17 Abs. 1 UrhG an diesen Werkst\u00fccken gem. \u00a7 17 Abs. 2 UrhG ersch\u00f6pft ist.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Zutreffend geht die Kl\u00e4gerin davon aus, dass sie ihr Vervielf\u00e4ltigungsrecht an den Werkst\u00fccken selbst ausge\u00fcbt hat. Nicht gefolgt werden kann der Kl\u00e4gerin jedoch dahin, dass die \u00dcberlassung der Werkst\u00fccke an die Beklagte konkludent nur die Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechtes zur Verbreitung durch \u00dcbersendung der Werkst\u00fccke an Fachbibliotheken beinhalte, welches sie nach \u00a7 42 UrhG r\u00fcckrufen k\u00f6nne. Vielmehr liegt in der \u00dcbergabe der Werkst\u00fccke eine Ver\u00e4u\u00dferung i.S.d. \u00a7 17 Abs. 2 UrhG an die Beklagte, so dass die Weiterverbreitung durch die Beklagte grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig und eine R\u00fcckholung der Exemplare nicht mehr m\u00f6glich ist. \u2026<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Das Verbreitungsrecht der Kl\u00e4gerin ist durch das Inverkehrbringen ersch\u00f6pft, weil die Verbreitung im Wege der Ver\u00e4u\u00dferung gem. \u00a7 17 Abs. 2 UrhG erfolgt ist.<\/p>\n<p>Eine Ver\u00e4u\u00dferung i.S.d. Gesetzes ist nicht nur dann gegeben, wenn die \u00dcbergabe der Werkst\u00fccke auf einem zivilrechtlichen Schuldverh\u00e4ltnis wie Kauf, Tausch, Schenkung beruht. Ver\u00e4u\u00dferung liegt in Abgrenzung zur vor\u00fcbergehenden \u00dcberlassung beispielsweise durch Verleihen, Vermieten oder durch Sicherungs\u00fcbereignung immer dann vor, wenn das Inverkehrbringen auf eine endg\u00fcltige Aufgabe der Verf\u00fcgungsbefugnis an den jeweiligen Werkst\u00fccken gerichtet ist (vgl. Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, \u00a7 17 Rz. 39; Fromm\/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., 1998, \u00a7 17 Rz. 9).<\/p>\n<p>Dies ist bei \u00dcbergabe der Werkst\u00fccke an den Fachbereich der Beklagten zum Zwecke der Ver\u00f6ffentlichung entsprechend der Promotionsordnung der Fall. Besondere Erkl\u00e4rungen \u00fcber den Umfang der Berechtigung des Fachbereichs der Beklagten, wie mit den Werkst\u00fccken zu verfahren sei, hat die Kl\u00e4gerin bei der \u00dcbergabe nicht abgegeben. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung ist daher der mit der \u00dcbergabe entsprechend \u00a7 28 Promotionsordnung verfolgte Zweck der \u00dcbergabe. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin besteht dieser Zweck nicht lediglich darin, gleich einer Gebrauchs\u00fcberlassung dem Fachbereich nur die Befugnis einzur\u00e4umen, die Werkst\u00fccke vor\u00fcbergehend an Dritte zu wissenschaftlichen Studien herauszugeben. Die \u00dcbergabe von 140 Exemplaren sollte vielmehr der Ver\u00f6ffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift oder der selbst\u00e4ndigen Publikation im Buchhandel gleichstehen. Da sich mit Letztgenanntem der Verfasser seines Verwertungsrechtes an den jeweils ver\u00e4u\u00dferten Exemplaren begibt, ist f\u00fcr die \u00dcbergabe der Pflichtexemplare entsprechend der Promotionsordnung daraus abzuleiten, dass diese ebenfalls eine \u00dcbertragung der Befugnis beinhaltet, damit nach Belieben zu verfahren. Denn Einschr\u00e4nkungen, was mit den Werkst\u00fccken geschehen darf, sind der Promotionsordnung nicht zu entnehmen. Folglich ist f\u00fcr die Auffassung der Kl\u00e4gerin kein Raum, sie habe die Kontrolle \u00fcber die einzelnen Exemplare ihrer Schrift behalten wollen, dem Fachbereich sei lediglich ein r\u00fcckholbares Verbreitungsrecht, eine Gebrauchs\u00fcberlassung mit dem Inhalt der Ver\u00f6ffentlichung durch \u00dcberlassung an andere Bibliotheken einger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Liegen die Voraussetzungen des \u00a7 17 Abs. 2 UrhG vor, ist das Recht der Kl\u00e4gerin an den von ihr als der Berechtigten in den Verkehr gebrachten Werkst\u00fccken ersch\u00f6pft. Dies hat zur Folge, dass die Weiterverbreitung dieser Werkst\u00fccke grunds\u00e4tzlich statthaft ist, weil im Interesse des Rechtsverkehrs die Verbreitung rechtm\u00e4\u00dfig in den Verkehr gelangter Werkst\u00fccke nicht unzumutbar durch etwa weiter daran bestehende Rechte beschr\u00e4nkt werden darf (vgl. Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, \u00a7 17 Rz. 36; Fromm\/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, \u00a7 17 Rz. 8). Ein Anspruch auf Herausgabe der Werkst\u00fccke oder Unterlassung der zul\u00e4ssigen Weiterverbreitung besteht deshalb ungeachtet der vom LG bejahten R\u00fcckrufberechtigung der Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht Celle Entscheidungsdatum: 01.12.1999 Aktenzeichen: 13 U 69\/99 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Aufgrund wissenschaftlicher und methodischer Schw\u00e4chen verlangt die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckgabe von 140 Exemplaren ihrer Dissertation, die sie an die Universit\u00e4tsbibliothek abgeben musste. In zweiter Instanz wurde der beklagten Universit\u00e4tsbibliothek Recht gegeben und der R\u00fcckruf abgelehnt, da das Verbreitungsrecht gem. \u00a7 17 Abs. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[315,307,19],"tags":[164,49],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2471"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2471"}],"version-history":[{"count":21,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2471\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2790,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2471\/revisions\/2790"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2471"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2471"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2471"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}