{"id":2535,"date":"2009-10-05T00:00:00","date_gmt":"2009-10-04T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2535"},"modified":"2019-09-22T14:49:12","modified_gmt":"2019-09-22T12:49:12","slug":"keine-pflichtabgabe-bei-zu-geringer-auflage-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2535","title":{"rendered":"Keine Pflichtabgabe bei zu geringer Auflage II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>05.10.2009<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.landesrecht.rlp.de\/jportal\/portal\/t\/7qe\/page\/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;doc.id=MWRE090003254&amp;doc.part=L\" title=\"Zur Gew\u00e4hrung eines Zuschusses zu den Herstellungskosten eines Druckwerkes nach \u00a7 14 Abs 5 LMG RP 2005\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">2 A 10243\/09<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>Der Kl\u00e4ger, Besitzer eines Verlags f\u00fcr Kartenwerke, fordert aufgrund seiner Abgabe von einem Pflichtexemplar bei der Stadtbibliothek Trier eine Erstattung der Herstellungskosten.\u00a0 Die Bibliothek lehnt die Annahme des Pflichtexemplares und somit auch die Kostenerstattung ab, mit der Begr\u00fcndung, dass das Werk nicht sammlungsrelevant sei, obgleich der Verleger die Annahme seines Werkes einfordert. Das Verwaltungsgericht Trier lehnt die Klage ab, da das Werk nicht abgabepflichtig ist. Die Berufung wird vom OVG Rheinland-Pfalz ebenfalls zur\u00fcckgewiesen, eine Revision nicht zugelassen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n<strong><\/strong>&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1378\" target=\"_blank\" class=\"liinternal\">VG Trier vom 21.01.2009, AZ 5 K 698\/08.TR<\/a><br \/>\n&#8211; OVG Rheinland-Pflaz vom 05.10.2009, 2 A 10243\/09.OVG<\/p>\n<p><strong>Amtlicher Leitsatz:<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Gew\u00e4hrung eines Zuschusses zu den Herstellungskosten nach \u00a7 14 Abs. 5 LMG setzt die Entgegennahme des Druckwerks durch die zust\u00e4ndige Stelle als Pflichtexemplar voraus.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Der Verleger hat kein subjektiv-\u00f6ffentliches Recht auf die Entgegennahme der von ihm verlegten Druckwerke als Pflichtexemplare.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Auf Anforderung (&#8222;on demand&#8220;) hergestellte Druckwerke sind von der Ablieferungspflicht ausgenommen, wenn sie in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen.<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Januar 2009 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<br \/>\n<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, von ihm hergestellte Druckwerke als Pflichtexemplare abzunehmen und ihm hierf\u00fcr einen Zuschuss zu den Herstellungskosten zu gew\u00e4hren.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger betreibt in T. den Verlag &#8222;B.&#8220;. Er besch\u00e4ftigt sich im Wesentlichen damit, Reproduktionen von Landkarten und Stadtpl\u00e4nen aus B\u00f6hmen, M\u00e4hren und Schlesien herzustellen. Unter dem 23. Januar und 24. Februar 2007 \u00fcbersandte er der Beklagten Teile eines &#8222;B\u00f6hmen- und M\u00e4hrenatlas&#8220; sowie historische Stadtpl\u00e4ne als Pflichtexemplare und beantragte die Gew\u00e4hrung eines Zuschusses. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, die Landkarten- und Stadtplanfaksimiles w\u00fcrden in St\u00fcckzahlen von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Exemplaren hergestellt. Wegen der notwendigen umfangreichen Retuschierarbeiten und der Fertigung in Handarbeit sei die Herstellung sehr kostenintensiv. Den Verkaufspreis der Lieferungen bezifferte der Kl\u00e4ger auf insgesamt 22.654,&#8211; EUR. Der Direktor der Stadtbibliothek der Beklagten teilte dem Kl\u00e4ger mit, die Bibliothek k\u00f6nne die Werke nicht \u00fcbernehmen, er werde die Frage aber im Beirat besprechen.<br \/>\nMit angefochtenem Bescheid vom 15. Oktober 2007 verzichtete die Beklagte unter Hinweis auf \u00a7 4 der Landesverordnung zur Durchf\u00fchrung des \u00a7 14 des Landesmediengesetzes &#8211; DV-LMG &#8211; auf die Ablieferung der Druckwerke des Kl\u00e4gers. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, aufwendige Nachdrucke, die einzeln auf Anforderung hergestellt w\u00fcrden, k\u00f6nnten und sollten nicht gesammelt werden. Das Ziel, einen m\u00f6glichst geschlossenen \u00dcberblick \u00fcber das geistige Schaffen in Rheinland-Pfalz zu bekommen, m\u00fcsse in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den aufzuwendenden Mitteln stehen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 zur\u00fcck. Ihrer Verantwortung zur Erf\u00fcllung des Bildungsauftrags, der allgemeinen Informationsversorgung und der Qualit\u00e4tssicherung k\u00f6nne die Bibliothek nicht mehr nachkommen, wenn gr\u00f6\u00dfere Teile des Etats durch Pflichtst\u00fcckk\u00e4ufe gebunden seien. Die Werke des Kl\u00e4gers wiesen keinen regionalen Bezug auf und fielen daher eher in den Aufgabenbereich der Deutschen Nationalbibliothek. Auf Landesebene hingegen bestehe an ihnen kein \u00f6ffentliches Interesse.<br \/>\nIn seiner Klage hat der Kl\u00e4ger geltend gemacht, er habe sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrfach mit der Stadtbibliothek in Verbindung gesetzt. Der damalige Direktor habe ihn gebeten, als Pflichtst\u00fccke zun\u00e4chst nur solche B\u00fccher und Brosch\u00fcren zu liefern, bei denen er keinen Antrag auf die Gew\u00e4hrung eines Zuschusses stelle. Sodann solle er weitere Pflichtexemplare, f\u00fcr die er Zusch\u00fcsse begehre, abliefern und seinem Antrag Kopien der Zuschussbewilligungen f\u00fcr die Pflichtexemplare der Deutschen Nationalbibliothek beif\u00fcgen. Er verlege Druckwerke auf Anforderung und erf\u00fclle die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ablieferungspflicht nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 Landesmediengesetz &#8211; LMG -. Der Verzicht auf die Ablieferung sei unwirksam.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<span style=\"text-decoration: underline;\"><br \/>\n<\/span><br \/>\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, f\u00fcr die ihr am 23. Januar und 24. Februar 2007 als Pflichtexemplare \u00fcbergebenen Druckwerke einen Zuschuss in H\u00f6he von 50 v.H. der Herstellungskosten zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat unter Vertiefung ihrer Ausf\u00fchrungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2009 abgewiesen. F\u00fcr die Werke des Kl\u00e4gers bestehe keine Ablieferungspflicht. Die Pflichtexemplarregelung betreffe nur Druckwerke, an deren Aufbewahrung ein wissenschaftliches oder \u00f6ffentliches Interesse bestehe. Ein derartiges Interesse werde erst ab einer bestimmten Auflagenh\u00f6he vermutet. Bez\u00fcglich der darunter bleibenden Werke unterstelle der Gesetzgeber, dass es an einem \u00f6ffentlichen Interesse an der Aufbewahrung fehle. Dies gelte auch f\u00fcr Ver\u00f6ffentlichungen auf Anforderung. Die Gegenausnahme in \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 LMG beziehe sich nicht auf die zu erwartende Auflagenh\u00f6he, sondern ausschlie\u00dflich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ablieferungspflicht. Die Vermutung eines \u00f6ffentlichen Interesses an dem Druckwerk erst ab einer bestimmten H\u00f6he werde hiervon nicht ber\u00fchrt. Geregelt werden solle vielmehr nur die M\u00f6glichkeit, bei dieser Erscheinungsform schon vor Erstellung des zehnten Exemplars die Ablieferungspflicht auszul\u00f6sen. Die Werke des Kl\u00e4gers lie\u00dfen eine derartige Auflagenh\u00f6he hingegen nicht erwarten. Der Wegfall der Ablieferungspflicht bedeute f\u00fcr ihn auch keinen unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil.<br \/>\nMit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kl\u00e4ger geltend, die in \u00a7 14 Abs. 5 LMG geregelte Zuschusspflicht begr\u00fcnde ein subjektiv-\u00f6ffentliches Recht. Sie werde jedoch durch einen Verzicht auf die Ablieferung vereitelt. Dieser habe daher f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine belastende Wirkung mit der Folge, dass eine Klagebefugnis im Sinne der Adressatentheorie gegeben sei. Subjektiv-\u00f6ffentliche Rechte des Kl\u00e4gers erg\u00e4ben sich zudem aus \u00a7 14 Abs. 1 LMG. Die Norm verpflichte den Betroffenen, unaufgefordert und unmittelbar nach Beginn der Verbreitung ein Pflichtexemplar auf eigene Kosten abzuliefern. Er m\u00fcsse daher in Vorleistung gehen, die in den von \u00a7 14 Abs. 5 LMG gemeinten F\u00e4llen zu einer erheblichen Belastung f\u00fchre. St\u00fcnde es der Bibliothek frei, einzelne Werke nach eigenem Belieben abzulehnen, w\u00e4re der Herausgeber zun\u00e4chst mit der bu\u00dfgeldbewehrten Ablieferungspflicht belastet, ohne erkennen zu k\u00f6nnen, ob die Bibliothek vorhabe, das Werk tats\u00e4chlich abzunehmen. Bei Druckwerken auf Anforderung sei der Betroffene daher verpflichtet, ungeachtet hoher Herstellungskosten zur Vermeidung empfindlicher Bu\u00dfgelder ein Exemplar \u00fcber den tats\u00e4chlichen Marktbedarf hinaus zu produzieren. Der Verzicht der Beh\u00f6rde wirke sich damit finanziell ebenso aus wie die Ablieferungspflicht selbst. Der Herausgeber m\u00fcsse mit den Herstellungskosten in Vorleistung treten und bleibe im Falle der Unverk\u00e4uflichkeit des &#8222;\u00fcberz\u00e4hligen&#8220; Exemplars auf diesem sitzen. Dem habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass die Beh\u00f6rde lediglich allgemein auf die Ablieferung von Pflichtexemplaren bestimmter Arten von Druckwerken verzichten k\u00f6nne. Anders als bei einem &#8211; unzul\u00e4ssigen &#8211; Verzicht auf die Ablieferung einzelner Ausgaben k\u00f6nne sich der Hersteller hierauf einstellen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen handele es sich bei der Ablieferungspflicht nach \u00a7 14 Abs. 1 LMG um einen rechtfertigungsbed\u00fcrftigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz &#8211; GG -. Diese Rechtfertigung entfalle, wenn durch eine gesetzeswidrige Verzichtspraxis das grunds\u00e4tzlich verfassungskonforme Ziel der Ablieferungspflicht, das innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum vollst\u00e4ndig zu sammeln, vereitelt werde. Auch aus diesem Gesichtspunkt sei \u00a7 14 Abs. 6 LMG i.V.m. \u00a7 4 DV-LMG als Ausfluss des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips zu sehen, das dem Schutz des betroffenen Herausgebers diene und damit zur Klage berechtige. Ein Anspruch auf gesetzeskonforme Anwendung der Ablieferungspflicht ergebe sich jedenfalls aus dem Gebot der Folgerichtigkeit gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3 GG.<br \/>\nDie Klage sei auch begr\u00fcndet. Die Regelung der Mindestauflage gelte gerade nicht f\u00fcr Druckwerke, die einzeln auf Anforderungen verlegt w\u00fcrden. Die Vorschrift des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMG enthalte kein Tatbestandsmerkmal des \u00f6ffentlichen Interesses. Das Verwaltungsgericht habe eine Mindestauflagenregelung getroffen, von der der Gesetzgeber bewusst abgesehen habe. Die Ver\u00f6ffentlichungsform &#8222;on demand&#8220; werde oft gerade f\u00fcr Druckwerke gew\u00e4hlt, deren Inhalt und Verarbeitung von besonderer kunsthistorischer Bedeutung seien und bei denen aufgrund der zu investierenden Zeit und Arbeit eine Produktion auf Vorrat nicht wirtschaftlich sei. Aufgrund dieser Besonderheit seien sie aus der Mindestauflagenregelung herausgenommen worden. Der Kl\u00e4ger plane nicht, h\u00f6chstens zehn Exemplare herzustellen. Der Entwicklung eines einschr\u00e4nkenden Tatbestandsmerkmals bed\u00fcrfe es dar\u00fcber hinaus nicht, weil der Gesetzgeber durch die Erm\u00e4chtigung in \u00a7 14 Abs. 6 LMG selbst die Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen habe, eine Belastung der Bibliotheken mit Werken zu verhindern, an deren Aufbewahrung kein Interesse bestehe. Ein solcher Verzicht k\u00f6nne jedoch nur allgemein und nicht &#8211; wie vorliegend &#8211; auf den Einzelfall beschr\u00e4nkt erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\n<\/span><br \/>\nunter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Januar 2009 die Beklagte unter Ab\u00e4nderung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2008 zu verpflichten, ihm f\u00fcr die am 23. Januar und 24. Februar 2007 als Pflichtexemplare \u00fcbergebenen Druckwerke einen angemessenen Zuschuss zu den Herstellungskosten zu zahlen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Beklagte beantragt,<\/span><\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Aufgrund der hohen Herstellungskosten und der eigenen Sch\u00e4tzungen der Verkaufsaussichten durch den Kl\u00e4ger k\u00f6nne nicht von einer h\u00f6heren Auflagenzahl ausgegangen werden. Es w\u00e4re widerspr\u00fcchlich, n\u00e4hme der Gesetzgeber Druckwerke in geringen Auflagen von der Ablieferungspflicht aus, unterwerfe diese aber nur deshalb wieder dieser Pflicht, weil es sich um &#8222;on-demand&#8220;-Werke handele. Diese seien nicht per se von \u00fcbergeordneter Bedeutung.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung hat keinen Erfolg.<br \/>\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist bereits deshalb jedenfalls unbegr\u00fcndet, weil die Zuschussgew\u00e4hrung nach \u00a7 14 Abs. 5 LMG die Annahme von Pflichtexemplaren durch die zust\u00e4ndige Stelle voraussetzt (1.), der Kl\u00e4ger hierauf jedoch keinen Anspruch hat (2.). Der Ablehnungsbescheid vom 15. Oktober 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2008 verletzen daher den Kl\u00e4ger bereits nicht in seinen Rechten (vgl. \u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO -). Die von ihm \u00fcberreichten Werke sind dar\u00fcber hinaus gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMG von der Ablieferungspflicht ausgenommen, weshalb die vorgenannten Bescheide auch rechtm\u00e4\u00dfig sind (3.).<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die zust\u00e4ndige Stelle gew\u00e4hrt dem Ablieferungspflichtigen nach \u00a7 14 Abs. 5 LMG f\u00fcr das Pflichtexemplar auf Antrag einen Zuschuss zu dessen Herstellungskosten. Die Vorschrift gew\u00e4hrleistet die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ablieferungspflicht auch solcher Druckwerke, die mit gro\u00dfem Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt werden und deren unentgeltliche Abgabe daher eine unzumutbare Belastung darstellte (vgl. BVerfGE 58, 237 [149 ff.]). Der Entsch\u00e4digungsanspruch kn\u00fcpft folglich nicht allein an die rechtliche Ablieferungspflicht an, sondern setzt die tats\u00e4chliche Entgegennahme durch die zust\u00e4ndige Stelle als Pflichtexemplar voraus.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Hieraus wiederum folgt, dass in F\u00e4llen, in denen die Bibliothek die Annahme ablehnt, der Zahlungsanspruch nur dann bestehen k\u00f6nnte, wenn der Verleger einen Anspruch auf die Ablieferung von ihm hergestellter Druckwerke als Pflichtexemplar h\u00e4tte. Die Vorschrift des \u00a7 14 Abs. 1 LMG begr\u00fcndet jedoch kein derartiges subjektiv-\u00f6ffentliches Recht.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 LMG ist von jedem Druckwerk, das in Rheinland-Pfalz verlegt wird, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein St\u00fcck an die zust\u00e4ndige Stelle abzuliefern. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum vollst\u00e4ndig zu sammeln, der \u00d6ffentlichkeit bereit zu halten und der Nachwelt zu \u00fcberliefern. Ma\u00dfgebendes Regelungsmotiv ist ausschlie\u00dflich das kulturpolitische Bed\u00fcrfnis, die literarischen Erzeugnisse dem wissenschaftlich und kulturell Interessierten m\u00f6glichst geschlossen zug\u00e4nglich zu machen und zuk\u00fcnftigen Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen fr\u00fcherer Epochen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 58, 137 [146 ff.]). Die Vorschrift dient damit allein \u00f6ffentlichen Interessen und nicht auch dem Schutz der Hersteller von Druckwerken.<br \/>\nWeil sich der Kl\u00e4ger gegen das Unterlassen eines ihn belastenden Verwaltungsaktes und damit gegen eine ihn beg\u00fcnstigende Entscheidung wehrt, kann er sich nicht auf die sogenannte Adressatentheorie berufen, der zufolge der Adressat eines beh\u00f6rdlichen Eingriffs bei dessen Rechtswidrigkeit stets in eigenen Rechten verletzt ist. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1979 (BVerwGE 58, 37) zugrunde lag. Danach kann der Wehrpflichtige einen Ausmusterungsbescheid ungeachtet seiner zun\u00e4chst allein beg\u00fcnstigenden Wirkung wegen der besonderen Bedeutung der &#8222;Pflicht aller m\u00e4nnlichen B\u00fcrger, f\u00fcr den Schutz von Freiheit und Menschenw\u00fcrde als den obersten Rechtsg\u00fctern der Gemeinschaft, deren Tr\u00e4ger sie selbst sind, einzutreten&#8220;, anfechten. Seitens des Kl\u00e4gers streiten jedoch keine vergleichbar gewichtigen, rechtlich gesch\u00fctzten Interessen.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Die Vorschrift des \u00a7 14 Abs. 5 LMG, der zufolge die zust\u00e4ndige Stelle dem Ablieferungspflichtigen f\u00fcr das Pflichtexemplar auf Antrag einen Zuschuss zu dessen Herstellungskosten gew\u00e4hrt, wenn die entsch\u00e4digungslose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellen w\u00fcrde, f\u00fchrt gleichfalls nicht dazu, den Verleger in den Schutzbereich des \u00a7 14 Abs. 1 LMG einzubeziehen. Der Entsch\u00e4digungsanspruch kn\u00fcpft an die Ablieferungspflicht an und setzt diese mithin voraus. Deren Belastungen sollen hiermit lediglich abgemildert werden. Insoweit hat der Kl\u00e4ger in seiner Erwiderung auf den Vorwurf, seinen Antr\u00e4gen liege ein &#8222;Gesch\u00e4ftsmodell&#8220; zugrunde, selbst dargelegt, der Zuschuss sei nicht kostendeckend. Die M\u00f6glichkeit der Gew\u00e4hrung eines Zuschusses f\u00fcr die Herstellungskosten f\u00fchrt daher &#8211; wie auch die Entsch\u00e4digungspflicht der Enteignung keinen Anspruch auf Enteignung begr\u00fcndet &#8211; nicht zu einem subjektiv-\u00f6ffentlichen Recht des Verlegers auf die \u00dcbernahme seines Werkes in den \u00f6ffentlichen Bibliotheksbestand.<br \/>\nDie vermeintliche Unsicherheit, auf die der Kl\u00e4ger mit Hinblick auf die Herstellungskosten sowie die Androhung einer Ordnungswidrigkeit verweist, kann er dadurch ausr\u00e4umen, dass er sich vor der Fertigung der Exemplare mit der zust\u00e4ndigen Stelle in Verbindung setzt und diese auffordert, sich rechtsverbindlich zur Frage der Ablieferungspflicht zu \u00e4u\u00dfern. Dar\u00fcber hinaus soll der Verleger aufwendiger und deshalb teurer Kleinauflagen mit der Entsch\u00e4digungsregelung lediglich von den Kosten des Pflichtexemplars, nicht aber auch von seinem erh\u00f6hten wirtschaftlichen Risiko befreit werden, welches sich &#8211; wie vorliegend &#8211; aus dem gew\u00e4hlten Publikationsformat ergibt (vgl. BVerfGE 58, 137 [150]).<br \/>\nDementsprechend bestimmt auch \u00a7 1 Abs. 2 der Verordnung \u00fcber die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationsbibliothek &#8211; deklaratorisch -, dass kein Anspruch auf die Aufnahme eines Medienwerkes in die Sammlung der Bibliothek besteht.<br \/>\n<strong>c)<\/strong> Den Einwand eines ungleichm\u00e4\u00dfigen oder l\u00fcckenhaften Vollzugs der Vorschriften \u00fcber die Ablieferung von Pflichtexemplaren k\u00f6nnte der Kl\u00e4ger allenfalls gegen\u00fcber einem Ablieferungsbegehren der Beklagten erheben. Im umgekehrten Fall hingegen besteht kein Anspruch auf die Vollziehung allein \u00f6ffentlichen Interessen dienender Vorschriften.<br \/>\n<strong>d)<\/strong> Soweit der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich auf die Vorteile verweist, die sich aus der Aufnahme von Druckwerken in den Bibliothekskatalog hinsichtlich der Bekanntheit und damit der Absatzchancen ergeben, handelt es sich hierbei um blo\u00dfe Rechtsreflexe, die gleichfalls kein subjektiv-\u00f6ffentliches Recht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Ungeachtet dessen ist die Klage auch deshalb unbegr\u00fcndet, weil f\u00fcr die Werke des Kl\u00e4gers keine Ablieferungspflicht besteht. Ausgenommen hiervon sind gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LMG Druckwerke, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen. Zu Unrecht macht der Kl\u00e4ger geltend, bei seinen Publikationen handele es sich um einzeln auf Anforderung verlegte Druckwerke mit der Folge, dass f\u00fcr sie gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 LMG ungeachtet der H\u00f6he der Auflage eine Ablieferungspflicht bestehe.<br \/>\nAusweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung wollte der Gesetzgeber Werke mit nur geringer Verbreitung von dieser Pflicht ausnehmen (vgl. LT-Drucks. 14\/3235, S. 44). Diese Absicht ist auch der Auslegung des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 LMG zugrundezulegen. Sachliche Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Handhabung der Ablieferungspflicht von Druckwerken in geringer Auflage allein wegen der unterschiedlichen Art der Ver\u00f6ffentlichung &#8211; herk\u00f6mmlich oder &#8222;on demand&#8220; &#8211; rechtfertigen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich. Mit der Gegenausnahme f\u00fcr die letztgenannte Publikationsform wollte der Gesetzgeber allein den Umstand ber\u00fccksichtigen, dass diese aufgrund der Einzelherstellung letztlich in gar keiner Auflage, sondern allenfalls in unterschiedlichen Versionen erscheinen. Rechnung getragen werden sollte damit lediglich einer neuen Form, B\u00fccher zu verlegen, ohne jedoch auf das Erfordernis einer &#8211; nach der gesetzgeberischen Wertung in der Auflagenh\u00f6he zum Ausdruck kommenden &#8211; Mindestbedeutung.<br \/>\nDiese Voraussetzungen erf\u00fcllen die in Streit stehenden Werke des Kl\u00e4gers nicht. Er hat bei der Ablieferung selbst ausgef\u00fchrt, die Faksimiles w\u00fcrden in St\u00fcckzahlen von h\u00f6chstens zw\u00f6lf Exemplaren hergestellt. Im Berufungsverfahren macht er nunmehr sogar geltend, mit Ausnahme der Pflichtexemplare \u00fcberhaupt keine weiteren Werke ver\u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen mit der Folge, dass er mit den Kosten der als Pflichtexemplare vorgesehenen B\u00fccher belastet bleibe.<br \/>\nUnterfallen die vom Kl\u00e4ger verlegten Werke mithin bereits nicht der Ablieferungspflicht nach \u00a7 14 Abs. 1 LMG, so bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Ablehnung nach \u00a7 14 Abs. 6 LMG i.V.m. \u00a7 4 DV-LMG erfolgen kann.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 154 Abs. 2 VwGO zur\u00fcckzuweisen. Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 167 Abs. 2 VwGO.<br \/>\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil Gr\u00fcnde der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Streitwertbeschluss:<\/strong><br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,&#8211; EUR festgesetzt (\u00a7 52 Abs. 1, 3, \u00a7 47 Abs. 1, 2 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gkg_2004\/BJNR071810004.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Gerichtskostengesetz<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidungsdatum: 05.10.2009 Aktenzeichen: 2 A 10243\/09 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger, Besitzer eines Verlags f\u00fcr Kartenwerke, fordert aufgrund seiner Abgabe von einem Pflichtexemplar bei der Stadtbibliothek Trier eine Erstattung der Herstellungskosten.\u00a0 Die Bibliothek lehnt die Annahme des Pflichtexemplares und somit auch die Kostenerstattung ab, mit der Begr\u00fcndung, dass das Werk nicht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[318,199],"tags":[164],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2535"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2535"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2535\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4455,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2535\/revisions\/4455"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2535"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2535"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2535"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}