{"id":2548,"date":"1989-02-09T12:36:35","date_gmt":"1989-02-09T10:36:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2548"},"modified":"2019-09-22T15:43:07","modified_gmt":"2019-09-22T13:43:07","slug":"arbeitszeitregelung-an-bildschirmarbeitsplatzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2548","title":{"rendered":"Arbeitszeitregelung an Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 09.02.1989<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 6 AZR 174\/87<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract<\/strong>: Ein in Teilzeit besch\u00e4ftigter Bibliotheksmitarbeiter klagt gegen seinen Arbeitgeber, dass er &#8211; wie Vollzeitmitarbeiter &#8211; nicht mehr als 50% seiner Arbeitszeit an einem Bildschirmarbeitsplatz verbringen muss. Die Klage wurde abgewiesen, denn laut Bildschirmrichtlinien komme es auf eine Grenze von vier Stunden Bildschirmarbeit t\u00e4glich an, die auch f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftige gilt. Bemessungsgrundlage ist dabei als H\u00f6chstgrenze die H\u00e4lfte der Wochenarbeitszeit eines Vollbesch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<br \/>\n&#8211; ArbG Berlin, 15. August 1986, Az: 22 Ca 41\/86<br \/>\n&#8211; LArbG Berlin, 8. Januar 1987, Az: 7 Sa 96\/86<br \/>\n&#8211; BAG, 09.02.1989, Az: 6 AZR 174\/87<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber den Umfang der vom Kl\u00e4ger zu leistenden Arbeit mit einem Datensichtger\u00e4t.<br \/>\nDer 1949 geborene Kl\u00e4ger ist bei dem beklagten Land seit dem 1. Juni 1978 als Bibliotheksangestellter in der Amerika-Gedenk-Bibliothek (B) mit einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden besch\u00e4ftigt. Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag und die ihn \u00e4ndernden und erg\u00e4nzenden Tarifvertr\u00e4ge kraft Tarifbindung Anwendung. Der Kl\u00e4ger arbeitet in der Ausleihe, in der die B\u00fccher ausgegeben und zur\u00fcckgenommen werden. W\u00e4hrend die Ausleihe fr\u00fcher mit Karteikarten und fotomechanisch vorgenommen wurde, hat das beklagte Land die Verbuchung seit Juli 1985 auf elektronische Datenverarbeitung umgestellt. Der Kl\u00e4ger und seine Kollegen streichen seither bei jeder Entnahme oder R\u00fcckgabe von B\u00fcchern mit dem Lesestift eines Computers den Strichcode auf dem Buch ab. Die daraufhin auf einem Bildschirm erscheinenden Daten werden auf Leih- und Sperrfristen und hinsichtlich der Kontost\u00e4nde der Benutzer abgelesen. Ebenso werden deren B\u00fcchereiausweise mit dem Lesestift kontrolliert. Datenerfassende T\u00e4tigkeiten hat der Kl\u00e4ger nur auszu\u00fcben, wenn sich der Benutzerkreis der Bibliothek durch Aufnahme neuer Besucher und Ausscheiden bisheriger Ausleiher \u00e4ndert. Daneben hat der Kl\u00e4ger Kassierert\u00e4tigkeiten auszu\u00fcben und die ihm vorgelegten B\u00fccher auf Besch\u00e4digungen zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>\nDer Senator f\u00fcr Inneres des beklagten Landes erlie\u00df mit Rundschreiben II Nr. 83\/1983 vom 24. Oktober 1983 Richtlinien zur Regelung der Arbeitsbedingungen f\u00fcr Arbeitnehmer auf Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen. Darin hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><br \/>\nAnwendungsbereich<br \/>\n&#8230;<br \/>\n2. Bildschirmarbeitspl\u00e4tze f\u00fcr digitale Daten-<br \/>\nund Textverarbeitung im B\u00fcrobereich sind Arbeits-<br \/>\npl\u00e4tze, bei denen Arbeitsaufgabe mit\/und Arbeits-<br \/>\nzeit am Bildschirmger\u00e4t bestimmend f\u00fcr die gesamte<br \/>\nT\u00e4tigkeit sind. Dies ist dann der Fall, wenn die<br \/>\nArbeitszeit am Bildschirmger\u00e4t durchschnittlich<br \/>\nmehr als die H\u00e4lfte der Wochenarbeitszeit eines<br \/>\nVollbesch\u00e4ftigten betr\u00e4gt.<br \/>\n&#8230;<br \/>\n<strong>II.<\/strong><br \/>\nAusstattung und Gestaltung von Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen<br \/>\n&#8230;<br \/>\nAnmerkungen:<br \/>\n1. Abschnitt 4 der unter Beteiligung der Gewerkschaften<br \/>\nerarbeiteten &#8222;Sicherheitsregeln f\u00fcr Bildschirmarbeits-<br \/>\npl\u00e4tze im B\u00fcrobereich&#8220; des Bundesverbandes der Unfall-<br \/>\nversicherungstr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Hand &#8211; BAGUV &#8211; ist<br \/>\nzu beachten. Werden die Sicherheitsregeln &#8211; ebenso wie<br \/>\ndie einschl\u00e4gigen DIN-Normen sowie etwaige Empfehlungen<br \/>\nder Hersteller &#8211; beachtet, entspricht die Ausstattung<br \/>\nund Gestaltung der Arbeitspl\u00e4tze den gesicherten wis-<br \/>\nsenschaftlichen Erkenntnissen und ist geeignet, beson-<br \/>\ndere Belastungen zu vermeiden.<br \/>\n&#8230;<br \/>\n<strong>III.<\/strong><br \/>\n\u00c4rztliche Untersuchungen<br \/>\n&#8230;<br \/>\n<strong>IV.<\/strong><br \/>\nEinweisung und Einarbeitung<br \/>\n&#8230;<br \/>\n<strong>V.<\/strong><br \/>\nSchutzbestimmungen<br \/>\n&#8230;<br \/>\n<strong>VI.<\/strong><br \/>\nArbeitsunterbrechungen<br \/>\n&#8230;<br \/>\n<strong>VII.<\/strong><br \/>\nMischarbeitspl\u00e4tze<br \/>\nDer Arbeitgeber soll unter Ber\u00fccksichtigung der perso-<br \/>\nnellen M\u00f6glichkeiten pr\u00fcfen, ob es arbeitsorganisatorisch<br \/>\nzweckm\u00e4\u00dfig und wirtschaftlich vertretbar ist, Arbeits-<br \/>\npl\u00e4tze einzurichten, auf denen der Arbeitnehmer nicht<br \/>\nausschlie\u00dflich am Bildschirm t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger \u00fcbt die EDV-gesteuerten T\u00e4tigkeiten nach seiner von dem Beklagten bestrittenen Darstellung zu 75 % seiner Arbeitszeit aus. Die vollzeitbesch\u00e4ftigten Bibliotheksangestellten werden nach einer Anweisung des Senators f\u00fcr kulturelle Angelegenheiten vom 30. Oktober 1985 lediglich zu 50 % ihrer Arbeitszeit mit Aufgaben betraut, die eine Benutzung des Bildschirms erfordern.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gemeint, das beklagte Land d\u00fcrfe ihm ebenfalls nicht zu mehr als der H\u00e4lfte seiner Arbeitszeit Arbeiten am Bildschirm zuweisen. Dies ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, nach dem er als Angestellter in B\u00fcchereien zu besch\u00e4ftigen und zu verg\u00fcten sei, nicht jedoch als Angestellter in der Datenverarbeitung. Die Beklagte versto\u00dfe mit der Arbeitszuweisung gegen \u00a7 2 BeschFG 1985. Denn es liege bei einer \u00fcber 50 %igen Inanspruchnahme der Arbeitszeit der Teilzeitkr\u00e4fte f\u00fcr Bildschirmarbeiten eine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitarbeitskr\u00e4ften wegen der Teilzeitarbeit vor, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Sinn der Begrenzung der Bildschirmt\u00e4tigkeit seien einerseits arbeitsmedizinische Aspekte, andererseits solle auch einer Dequalifizierung der Arbeitnehmer entgegengewirkt werden, was in der Forderung der vom Senator f\u00fcr Inneres erlassenen Bildschirmrichtlinien zur Schaffung von Mischarbeitspl\u00e4tzen zum Ausdruck komme. Es entspreche gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen, da\u00df die gesundheitlichen Belastungen durch Arbeiten am Bildschirm nicht nur durch die Zeitdauer, sondern auch durch die Monotonie der T\u00e4tigkeit hervorgerufen werden. Der Kl\u00e4ger hat beantragt festzustellen, da\u00df er nicht verpflichtet ist, l\u00e4nger als 50 % seiner regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von zur Zeit 20 Stunden am Bildschirmger\u00e4t zu arbeiten.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, mit der Anordnung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger, mehr als 50 % seiner Arbeitszeit Arbeiten mit Bildschirmger\u00e4ten auszu\u00fcben, versto\u00dfe es nicht gegen \u00a7 2 BeschFG 1985. Es sei bereits zweifelhaft, ob dieses Gesetz auf das im Jahr 1978 gegr\u00fcndete Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien anwendbar sei. Denn der Gesetzgeber habe dem Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetz keine r\u00fcckwirkende Kraft beigemessen. Das beklagte Land versto\u00dfe aber auch nicht gegen \u00a7 2 BeschFG 1985. Denn das Gebot der Gleichbehandlung gebiete es nicht, auch Teilzeitarbeitskr\u00e4fte nur 50 % ihrer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit an einem Datensichtger\u00e4t zu besch\u00e4ftigen. Sinn und Zweck der Begrenzung der T\u00e4tigkeit auf ein H\u00f6chstma\u00df von vier Arbeitsstunden pro Tag sei es, gesundheitliche Gef\u00e4hrdungen zu verhindern, mit denen bei dar\u00fcber hinausgehender T\u00e4tigkeit gerechnet werden k\u00f6nne. Da der Kl\u00e4ger etwaigen Gesundheitsgefahren nicht l\u00e4nger als eine Vollzeitarbeitskraft ausgesetzt sei, liege keine Ungleichbehandlung vor. Der Kl\u00e4ger sei nicht als Datenerfasser anzusehen, weil er sich des Bildschirms wie fr\u00fcher der Lochkarte nur als Hilfsmittel bediene und weil seine T\u00e4tigkeit nicht durch die Arbeit am Bildschirm, sondern durch den Publikumsverkehr gepr\u00e4gt werde. Das Arbeitsgericht hat dem Klagantrag entsprochen.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verlangt der Kl\u00e4ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, w\u00e4hrend das beklagte Land die Zur\u00fcckweisung der Revision beantragt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>A.<\/strong> Das Landesarbeitsgericht hat ausgef\u00fchrt, das beklagte Land sei aufgrund des Direktionsrechts berechtigt, die Arbeitsleistung des Kl\u00e4gers als Bibliotheksangestellten nach Art und Zeit dahin zu bestimmen, da\u00df er zu mehr als 50 % seiner regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit die bildschirmgest\u00fctzte T\u00e4tigkeit in der Benutzerabteilung der B auszuf\u00fchren habe. Die Bildschirmrichtlinien st\u00e4nden der Weisung ebensowenig entgegen wie die Vorschrift des \u00a7 2 Abs. 1 BeschFG 1985. Es erscheine schon zweifelhaft, ob \u00a7 2 Abs. 1 BeschFG 1985 auf einen Fall der hier vorliegenden Art \u00fcberhaupt anzuwenden sei, in dem das Teilzeitarbeitsverh\u00e4ltnis bereits vor dem Inkrafttreten des Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetzes am 1. Mai 1985 begr\u00fcndet worden sei. Wenn jedoch die Bestimmungen des Gesetzes anzuwenden seien, liege ein Versto\u00df des Beklagten gegen \u00a7 2 Abs. 1 BeschFG 1985 nicht vor. Denn der Kl\u00e4ger werde nicht wegen seiner Teilzeitarbeit anders als die vollbesch\u00e4ftigten Mitarbeiter der Benutzerabteilung behandelt. Die vom Senator f\u00fcr Inneres erlassenen Bildschirmrichtlinien bez\u00f6gen sich ausdr\u00fccklich nur auf vollbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer. Sie lie\u00dfen erkennen, da\u00df es auf eine H\u00f6chstgrenze von vier Stunden t\u00e4glicher Arbeitszeit ankomme. \u00dcber diese H\u00f6chstgrenze von vier Stunden hinaus solle keine Arbeit am Bildschirmger\u00e4t geleistet werden m\u00fcssen. F\u00fcr nicht vollbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer sei in den Bildschirmrichtlinien keine Regelung enthalten. Daraus k\u00f6nne nur gefolgert werden, da\u00df die H\u00f6chstgrenze von vier Stunden t\u00e4glich auch f\u00fcr nicht vollbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer gelte, nicht aber, da\u00df auch bei teilzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmern die Arbeitszeit am Bildschirmger\u00e4t die H\u00e4lfte ihrer individuellen Arbeitszeit nicht \u00fcberschreiten solle. Die H\u00e4lfte der Wochenarbeitszeit eines Vollbesch\u00e4ftigten sei die vorgeschriebene Obergrenze. Diese \u00fcberschreite der Kl\u00e4ger nicht. Die Befugnis des Beklagten, dem Kl\u00e4ger eine Weisung zu erteilen, auch zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit T\u00e4tigkeiten mit Hilfe des Bildschirmger\u00e4ts zu verrichten, werde entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers durch tarifliche Normen \u00fcber die Eingruppierung nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>B.<\/strong> Dieser Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis und in weiten Teilen der Begr\u00fcndung zuzustimmen.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die negative Feststellungsklage ist gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO zul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger wehrt sich gegen die einseitige Anordnung des beklagten Landes, in seiner T\u00e4tigkeit als Bibliotheksangestellter w\u00e4hrend einer Zeit von mehr als 50 % zu Arbeiten herangezogen zu werden, bei denen er ein Bildschirmger\u00e4t mitbenutzen mu\u00df. Damit macht er das Bestehen einer Leistungspflicht in einem bestimmten, begrenzten Umfang und damit ein Teilrechtsverh\u00e4ltnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltend (BAG Urteil vom 19. Juni 1985 &#8211; 5 AZR 57\/84 &#8211; AP Nr. 11 zu \u00a7 4 BAT, m.w.N.). Der Kl\u00e4ger hat an der alsbaldigen Feststellung \u00fcber den Umfang seiner Arbeitspflicht auch ein Interesse.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die dem Kl\u00e4ger erteilte Weisung des Beklagten, w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit in der Ausleihe der B zu mehr als 50 % seiner individuellen Arbeitszeit Arbeiten unter Benutzung von Bildschirmger\u00e4ten auszuf\u00fchren, verst\u00f6\u00dft weder gegen den Arbeitsvertrag der Parteien noch gegen den BAT noch gegen Art. 1 \u00a7 2 Abs. 1 BeschFG 1985.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers geh\u00f6rt zum wesentlichen Inhalt eines jeden Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Aufgrund dessen kann der Arbeitgeber die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenm\u00e4\u00dfig umschriebenen Leistungspflichten nach Zeit, Ort und Art konkretisieren (BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu \u00a7 611 BGB Direktionsrecht, zu III 1 der Gr\u00fcnde; BAGE 47, 314, 321 = AP Nr. 6 zu \u00a7 2 KSchG 1969, zu II 3 b der Gr\u00fcnde; BAGE 47, 363, 375 = AP Nr. 27 zu \u00a7 611 BGB Direktionsrecht, zu B III 2 c bb der Gr\u00fcnde). Umfang und Grenzen der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers richten sich grunds\u00e4tzlich nach dem dem Arbeitnehmer zugewiesenen T\u00e4tigkeitsbereich. Sie kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschr\u00e4nkt sein. Im \u00fcbrigen darf das Weisungsrecht nur nach billigem Ermessen ausge\u00fcbt werden, \u00a7 315 BGB (BAG, aa0; S\u00f6llner, Einseitige Leistungsbestimmung im Arbeitsverh\u00e4ltnis, 1966, S. 45).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Parteien haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine arbeitsvertragliche Einschr\u00e4nkung des Direktionsrechts ergibt.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers hat das beklagte Land mit seiner Weisung nicht die durch die Verg\u00fctungsordnung des BAT gesetzten Grenzen verletzt. Im \u00f6ffentlichen Dienst, in dem die Arbeitnehmer in bestimmte Verg\u00fctungsgruppen eingereiht sind, kann der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich jede zumutbare Besch\u00e4ftigung im Rahmen der Verg\u00fctungsgruppe zuweisen (BAG Urteil vom 12. April 1973 &#8211; 2 AZR 291\/72 &#8211; AP Nr. 24 zu \u00a7 611 BGB Direktionsrecht). Die Zuweisung unterwertiger T\u00e4tigkeiten ist allerdings rechtswidrig. Eine rechtswidrige Zuweisung liegt nicht schon dann vor, wenn die Arbeitnehmer innerhalb derselben Verg\u00fctungsgruppe mit Arbeiten besch\u00e4ftigt werden, die einer anderen Fallgruppe angeh\u00f6ren. Diese Zuweisung ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn aus dieser Fallgruppe ein Bew\u00e4hrungsaufstieg nicht m\u00f6glich ist, sofern keine vertragliche Konkretisierung getroffen worden ist (BAGE 37, 145 = AP Nr. 6 zu \u00a7 75 BPersVG; BAG Urteil vom 23. Oktober 1985 &#8211; 4 AZR 216\/84 &#8211; AP Nr. 10 zu \u00a7 24 BAT). Nach den unger\u00fcgten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wird die Arbeit des Kl\u00e4gers nach wie vor durch die Ausgabe und R\u00fccknahme von B\u00fcchern gepr\u00e4gt. Es steht weiter der Kontakt mit den Bibliotheksbenutzern im Vordergrund. Die Ausleihe unter Zuhilfenahme des Codierstifts und das Ablesen von Daten auf dem Bildschirm ist lediglich in Zusammenhang mit dieser Aufgabe zu sehen. Damit hat sich die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht in die eines Angestellten in der Datenerfassung nach VergGr. V des Teils II Abschnitt B Unterabschnitt V der Anlage 1 a zum BAT gewandelt, sondern ist T\u00e4tigkeit der VergGr. VIII Fallgr. 4 des Teils I der Anlage 1 a geblieben, aus der der Bew\u00e4hrungsaufstieg nach der VergGr. VII Fallgr. 2 m\u00f6glich war (vgl. die Vorbemerkung Nr. 3 zu Unterabschnitt V des Teils II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT).<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Der Kl\u00e4ger kann auch keine eigenst\u00e4ndigen Rechte aus den Richtlinien zur Regelung der Arbeitsbedingungen f\u00fcr Arbeitnehmer auf Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen herleiten. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Richtlinien und Erlasse als einseitige Verwaltungsanordnungen keine unmittelbare arbeitsrechtliche Bedeutung. Sie kommen nicht als selbst\u00e4ndige Anspruchsgrundlage in Betracht (BAG Urteil vom 30. Januar 1980 &#8211; 4 AZR 1098\/77 &#8211; AP Nr. 6 zu \u00a7\u00a7 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 49, 31 = AP Nr. 19 zu \u00a7 242 BGB Betriebliche \u00dcbung). Sie k\u00f6nnen nur durch Bezugnahme zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht werden. Daf\u00fcr haben die Parteien im Streitfall nichts vorgetragen.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Die umstrittene Anordnung des Beklagten verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen Art. 1 \u00a7 2 Abs. 1 BeschFG 1985, der bestimmt, da\u00df der Arbeitgeber einen teilzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegen\u00fcber vollzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln darf, es sei denn, sachliche Gr\u00fcnde rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung. Damit lehnt sich Art. 1 \u00a7 2 Abs. 1 BeschFG 1985 eng an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 38, 232 = AP Nr. 1 zu \u00a7 1 BetrAVG Gleichbehandlung) zur Gleichbehandlung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten und Vollzeitbesch\u00e4ftigten an (vgl. GK-TzA-Lipke, Art. 1 \u00a7 2 Rz 80 f.; Mager\/Winterfeld\/G\u00f6bel\/Seelmann, BeschFG 1985, \u00a7 2 Rz 159; Wlotzke, Zum arbeitsrechtlichen Teil des Regierungsentwurfs eines Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetzes 1985, NZA 1984, 217, 218; L\u00f6wisch, Das Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetz 1985, BB 1985, 1200, 1203; Schwerdtner, Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetz, Tarifautonomie und Betriebsverfassung, NZA 1985, 577, 581).<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Entgegen der Auffassung des beklagten Landes finden die Bestimmungen des Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetzes vom 26. April 1985 seit seinem Inkrafttreten am 1. Mai 1985 bzw. 1. Januar 1986 auf bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnisse Anwendung (BAG Urteil vom 25. Januar 1989 &#8211; 5 AZR 161\/88 -, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; GK-TzA-Lipke, Art. 1 \u00a7 2 Rz 122). Das folgt bereits aus Art. 16 Abs. 2 BeschFG 1985, dessen ausdr\u00fcckliche Anweisung \u00fcber das Inkrafttreten bestimmter Vorschriften f\u00fcr bestehende Arbeitsvertr\u00e4ge ab 1. Januar 1986 die Vorstellung des Gesetzgebers widerspiegelt, den nicht genannten Bestimmungen vom Tag des Inkrafttretens f\u00fcr bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnisse Geltung verschaffen zu wollen.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Das Benachteiligungsverbot des Art. 1 \u00a7 2 Abs. 1 BeschFG 1985 gilt f\u00fcr einseitige Ma\u00dfnahmen des Arbeitgebers wie die Aus\u00fcbung des Direktionsrechts (Wlotzke, aa0; L\u00f6wisch, aa0; von Hoyningen-Huene, Das neue Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetz 1985, NJW 1985, 1801, 1802).<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Das in Art. 1 \u00a7 2 Abs. 1 BeschFG 1985 normierte Benachteiligungsverbot setzt ungeschrieben voraus, da\u00df Teilzeitbesch\u00e4ftigte und Vollzeitbesch\u00e4ftigte von der Funktion ihrer T\u00e4tigkeit her vergleichbar sind (Halbach, BeschFG, S. 37; GK-TzA-Lipke, Art. 1 \u00a7 2 Rz 81). So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Die teilzeit- und die vollzeitbesch\u00e4ftigten Bibliotheksangestellten in der Ausleihe der B \u00fcben dieselben Funktionen aus. Das gilt auch angesichts dessen, da\u00df die Teilzeitbesch\u00e4ftigten wie der Kl\u00e4ger nur f\u00fcr die \u00d6ffnungszeiten und damit f\u00fcr Arbeiten in der Ausleihe eingestellt sind, w\u00e4hrend die Vollzeitbesch\u00e4ftigten au\u00dferdem zu Arbeiten au\u00dferhalb der \u00d6ffnungszeiten in den anderen Bereichen der Bibliothek verpflichtet sind. Diese unterschiedliche vertragliche Gestaltung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse f\u00fchrt jedoch nicht zur Unvergleichbarkeit, sondern k\u00f6nnte allenfalls einen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund darstellen.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> Das beklagte Land behandelt den Kl\u00e4ger im Vergleich zu seinen vergleichbaren vollzeitbesch\u00e4ftigten Kollegen unterschiedlich. Denn gemessen an ihrer t\u00e4glichen und w\u00f6chentlichen individuellen Arbeitszeit werden sie in unterschiedlichem Ma\u00df zu Arbeiten herangezogen, bei denen ein EDV-gesteuertes Arbeitsmittel benutzt werden mu\u00df.<\/p>\n<p><strong>e)<\/strong> Das Gesetz verbietet nur die unterschiedliche Behandlung &#8222;wegen der Teilzeitarbeit&#8220;. Es erlaubt damit Differenzierungen aus anderen Gr\u00fcnden. Es gestattet ferner eine unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzeitbesch\u00e4ftigung, wenn sachliche Gr\u00fcnde vorliegen. Die Grenzen zwischen beiden Tatbestandsmerkmalen k\u00f6nnen im Einzelfall flie\u00dfend sein.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die amtliche Begr\u00fcndung nennt als Gr\u00fcnde, die eine unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzeitarbeit erlauben, beispielhaft Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung, soziale Lage und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen (BR-Drucks. 393\/84, S. 25\/26). Mit dieser unvollst\u00e4ndigen Aufz\u00e4hlung werden Umst\u00e4nde genannt, aus denen der Arbeitgeber oder die Parteien des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit einseitiger Behandlung oder vertraglicher Gestaltung (Behandlung i.S. des Art. 1 \u00a7 2 Abs. 1 BeschFG 1985 umfa\u00dft auch zweiseitige Regelungen; BAG Urteil vom 25. Januar 1989 &#8211; 5 AZR 161\/88 -; Wlotzke, aa0; L\u00f6wisch, aa0; a.A. Hoyningen-Huene, aa0) unterschiedliche Folgen ableiten. Anordnung oder Vereinbarung beruhen dann nicht auf dem unterschiedlichen zeitlichen Umfang der Arbeitsverpflichtung. Im Streitfall haben das beklagte Land unbestritten Gr\u00fcnde des Arbeitsschutzes, insbes. arbeitsmedizinische Gr\u00fcnde bewogen, seine vollzeitbesch\u00e4ftigten Bibliotheksangestellten nicht l\u00e4nger als 20 Stunden pro Woche mit Arbeiten an Bildschirmger\u00e4ten zu betrauen. Dabei hat es sich von Erkenntnissen leiten lassen, die es in seinen Richtlinien niedergelegt hat, die ihrerseits die Sicherheitsregeln f\u00fcr Bildschirmarbeitspl\u00e4tze im B\u00fcrobereich des Bundesverbandes der Unfallversicherungstr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Hand und die DIN-Normen einbeziehen. Danach ist nicht etwa untersagt, vollzeitbesch\u00e4ftigte Arbeitnehmer zu mehr als 50 % mit Aufgaben an Bildschirmger\u00e4ten zu betrauen. Ein solcher Einsatz f\u00fchrt lediglich dazu, da\u00df ein Bildschirmarbeitsplatz geschaffen worden ist (I 2 der Richtlinien) und bestimmte weitere, dem Schutz des Arbeitnehmers dienende Ma\u00dfnahmen wie \u00e4rztliche Untersuchungen, Einweisungen und Einarbeitungen, Arbeitsunterbrechungen vorzunehmen sind. Mit seiner Anordnung, die vollzeitbesch\u00e4ftigten Bibliotheksangestellten nur bis zu 20 Stunden pro Woche an den Bildschirmger\u00e4ten zu besch\u00e4ftigen, wollte das beklagte Land es demnach vermeiden, diese Angestelltengruppe gesundheitlichen Belastungen auszusetzen, wodurch Ausgleichsma\u00dfnahmen erforderlich geworden w\u00e4ren. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Anweisung ist also nicht der Umfang der individuellen vertraglichen Arbeitszeit, sondern der Gesundheitsschutz. Diese \u00dcberlegungen rechtfertigen es anzunehmen, das beklagte Land habe die unterschiedliche Behandlung gar nicht &#8222;wegen der Teilzeitbesch\u00e4ftigung&#8220; angeordnet und die Klage k\u00f6nne bereits deswegen keinen Erfolg haben, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Ebenso denkbar ist es jedoch, in diesen Beweggr\u00fcnden den sachlichen Grund im Sinne der Ausnahmebestimmung des Gesetzes zu sehen. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn das beklagte Land verst\u00f6\u00dft mit seiner arbeitsmedizinisch motivierten Anordnung zu unterschiedlicher Behandlung nicht gegen die gesetzliche Bestimmung. Mit Erla\u00df der Richtlinien zur Regelung der Arbeitsbedingungen f\u00fcr Arbeitnehmer auf Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen hat sich das beklagte Land insoweit selbst gebunden, als feststeht, wann ein Bildschirmarbeitsplatz vorliegt und von welcher zeitlichen Besch\u00e4ftigungsdauer an es sich verpflichtet, f\u00fcr derartige Arbeitspl\u00e4tze besondere Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Es hat zugleich mit 20 Wochenstunden die zeitliche Obergrenze festgelegt, bis zu der Arbeitnehmer ohne besondere Ma\u00dfnahmen an Bildschirmger\u00e4ten eingesetzt werden k\u00f6nnen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land in Ausf\u00fchrung der Richtlinien durch Begrenzung der Arbeit an Bildschirmger\u00e4ten auf 20 Wochenstunden von der Errichtung von Bildschirmarbeitspl\u00e4tzen absieht und dabei die Besch\u00e4ftigung der Teilzeitbesch\u00e4ftigten mit nur 20 Wochenstunden unber\u00fchrt l\u00e4\u00dft und die Arbeiten an Bildschirmger\u00e4ten nicht parallel auf 10 Wochenstunden senkt, weil die selbst gesetzte, sich an den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen orientierte Belastungsgrenze von dieser Angestelltengruppe nicht \u00fcberschritten werden kann. Nach der vom beklagten Land betroffenen Regelung h\u00e4tte lediglich der Teilzeitbesch\u00e4ftigte mit mehr als 20 Wochenstunden einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeiten an Bildschirmger\u00e4ten bis zur Obergrenze von 20 Wochenstunden gehabt, wie das beklagte Land in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend erkannt hat. Ein solcherma\u00dfen teilzeitbesch\u00e4ftigter Bibliotheksangestellter h\u00e4tte jedoch ebensowenig eine prozentuale Reduzierung seiner T\u00e4tigkeit an Bildschirmger\u00e4ten gehabt wie der Kl\u00e4ger oder ein mit einer Stunde pro Arbeitstag besch\u00e4ftigter Teilzeitmitarbeiter eine Reduzierung seiner Arbeit auf eine halbe Stunde pro Tag h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen, wie der Kl\u00e4ger &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt konsequent &#8211; annimmt.<\/p>\n<p><strong>6. <\/strong>Die getroffene Ma\u00dfnahme des beklagten Landes, den Kl\u00e4ger von der Regelung f\u00fcr Vollzeitbesch\u00e4ftigte auszunehmen, ist auch deswegen nicht zu beanstanden, weil der Kl\u00e4ger nicht etwa w\u00e4hrend der gesamten Dauer seiner t\u00e4glichen Arbeitszeit T\u00e4tigkeiten am Bildschirm nachgehen mu\u00df. Nach seinem eigenen Vorbringen machen die T\u00e4tigkeiten mit Benutzung des Bildschirms lediglich etwa drei Stunden pro Tag = 75 % seiner Arbeitszeit aus. Damit unterliegt der Kl\u00e4ger nicht der Gefahr einer dauerhaften monotonen Besch\u00e4ftigung wegen seiner Teilzeitbesch\u00e4ftigung, sondern hat einen Mischarbeitsplatz im Sinne der Nr. VII der mangels Vorliegens der Voraussetzungen allerdings f\u00fcr sein Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht einschl\u00e4gigen Richtlinien. Ihm werden daher ausreichend abwechselnde T\u00e4tigkeiten geboten, so da\u00df auch ein Versto\u00df des beklagten Landes gegen \u00a7 315 BGB zu verneinen ist.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 09.02.1989 Aktenzeichen: 6 AZR 174\/87 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Ein in Teilzeit besch\u00e4ftigter Bibliotheksmitarbeiter klagt gegen seinen Arbeitgeber, dass er &#8211; wie Vollzeitmitarbeiter &#8211; nicht mehr als 50% seiner Arbeitszeit an einem Bildschirmarbeitsplatz verbringen muss. 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