{"id":2573,"date":"2005-04-27T22:26:51","date_gmt":"2005-04-27T20:26:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2573"},"modified":"2019-09-22T15:35:55","modified_gmt":"2019-09-22T13:35:55","slug":"weiterbeschaftigung-eines-jugend-und-auszubildendenvertreters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2573","title":{"rendered":"Weiterbesch\u00e4ftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 27.04.2005<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 5 L 5\/04<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die Beteiligte absolvierte eine dreij\u00e4hrige Ausbildung zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek beim Landesinstitut f\u00fcr Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung in Halle (<a href=\"https:\/\/www.bildung-lsa.de\/index.php?KAT_ID=1231\" title=\"LISA\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">LISA<\/a>). Zudem war sie Mitglied der beim LISA Halle gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Weiterbesch\u00e4ftigung der Beteiligten nach Ausbildungsende konnte aufgrund eines haushaltrechtlichen Einstellungsverbots nicht erfolgen, da die zul\u00e4ssige Stellenobergrenze \u00fcberschritten und der Ausfall der Bibliothekskraft zu keiner schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigung des Dienstbetriebs f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Halle vom 27.11.2003, AZ. 11 A 11\/03<br \/>\n&#8211; OVG Magdeburg vom 27.04.2005, AZ. 5 L 5\/04<\/p>\n<p><strong>Amtlicher Leitsatz:<\/strong><br \/>\nDer Arbeitgeber kann dem Weiterbesch\u00e4ftigungsverlangen des Jugend- und Auszubildendenvertreters eine Stellenbesetzungssperre gem\u00e4\u00df Haushaltsf\u00fchrungserlass des Finanzministers im Rahmen des \u00a7 9 Abs. 4 PersVG LSA auch dann entgegenhalten, wenn diese auf eine vom Haushaltsgesetzgeber beschlossene globale Minderausgabe bei den Personalhaushalten (GMA) zur\u00fcckgeht.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<br \/>\nI.<\/strong> Die Beteiligte zu 2. absolvierte auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Land Sachsen-Anhalt beim Landesinstitut f\u00fcr Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung in Halle (LISA) eine dreij\u00e4hrige Ausbildung zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek mit Beginn am 1. September 2000. Die Ausbildung endete am 2. Juli 2003 mit Bestehen der Abschlusspr\u00fcfung. Die Beteiligte zu 2. ist Mitglied der beim LISA Halle gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung.<br \/>\nMit Schreiben die Beteiligte zu 2. vom 27. M\u00e4rz 2003 teilte das LISA Halle unter Hinweis auf ein haushaltsrechtliches Einstellungsverbot mit, dass eine Weiterbesch\u00e4ftigung nach Abschluss der Ausbildung nicht erfolgen k\u00f6nne. Die Beteiligte zu 2. verlangte mit Schreiben vom 25. April 2003 unter Hinweis auf \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA ihre Weiterbesch\u00e4ftigung nach Beendigung der Ausbildung.<br \/>\nAm 25. Juni 2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, gem. \u00a7 9 Abs. 4 Nr. 1 PersVG LSA festzustellen, dass ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Beteiligten zu 2. gem. \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA nicht begr\u00fcndet werde. Zur Begr\u00fcndung hat er vorgetragen, die Weiterbesch\u00e4ftigung der Beteiligten zu 2. sei ihm nicht zuzumuten. Er sei aufgrund eines haushaltsrechtlichen Einstellungsstopps gehindert, die Beteiligte zu 2. in ein Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis zu \u00fcbernehmen. Versuche, eine Ausnahmeentscheidung herbeizuf\u00fchren, seien gescheitert. Die Beteiligte zu 2. k\u00f6nne nicht &#8211; wie urspr\u00fcnglich geplant &#8211; in der Bibliothek weiter besch\u00e4ftigt werden. Die dortige Stelle werde zwar ab 1. November 2004 frei, k\u00f6nne aber aus Gr\u00fcnden des Einstellungsstopps nicht wieder besetzt werden.<br \/>\nIn der Anh\u00f6rung vor der Fachkammer hat der Antragsteller (sinngem\u00e4\u00df) beantragt,<br \/>\ngem. \u00a7 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA das mit der Beteiligten zu 2. gem. \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA begr\u00fcndete Arbeitsverh\u00e4ltnis aufzul\u00f6sen.<br \/>\nDie Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt,<br \/>\nden Antrag abzulehnen.<br \/>\nSie haben vorgetragen, die Weiterbesch\u00e4ftigung der Beteiligten zu 2. gem. \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA erscheine nicht unzumutbar. In anderen Dienststellen (Universit\u00e4ten Halle, Magdeburg) seien Auszubildende derselben Fachrichtung zumindest befristet eingestellt worden. Haushaltssperren und Einstellungsstopps d\u00fcrften nicht zum Dauerzustand werden. Sie m\u00fcssten, um eine Unzumutbarkeit gem. \u00a7 9 Abs. 4 PersVG LSA zu begr\u00fcnden, au\u00dferdem vom Haushaltsgesetzgeber angeordnet werden. Bei einem unabweisbar dringenden Personalbedarf seien Ausnahmen zul\u00e4ssig. Die Beteiligte zu 2. sei seit l\u00e4ngerem f\u00fcr die Stelle der Sachbearbeiterin Bibliothek im LISA vorgesehen. Die derzeitige Stelleninhaberin werde zum 1. November 2004 in Altersteilzeit gehen. Bis dahin sei im Rahmen der Besch\u00e4ftigungsinitiative des Landes eine Teilzeitbesch\u00e4ftigung geplant gewesen. Eine weitere Stelle im Schreibb\u00fcro des LISA sei ebenfalls frei geworden und k\u00f6nne mit der Beteiligten zu 2. besetzt werden. Der f\u00fcr das LISA vorgesehene Stellenabbau sei &#8222;bereits determiniert&#8220;. Bleibe die Stelle in der Bibliothek des LISA unbesetzt werde, werde dies die Arbeit des Instituts erheblich erschweren. Man habe deshalb eine Ausnahmeentscheidung des Ministerpr\u00e4sidenten herbeif\u00fchren m\u00fcssen.<br \/>\nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. November 2003 das mit der Beteiligten zu 2. begr\u00fcndete Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgel\u00f6st und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, f\u00fcr die Beteiligte zu 2. habe bei Beendigung ihrer Ausbildung aufgrund der geltenden Stellenbesetzungssperre keine freie Stelle zur Verf\u00fcgung gestanden.<br \/>\nGegen diesen ihr am 15. Januar 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Februar 2004 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2. Sie tr\u00e4gt vor, nach dem Ergebnis der Anh\u00f6rung vor der Fachkammer sei bei Beendigung ihrer Ausbildung eine Stelle vorhanden und auch haushaltsrechtlich verf\u00fcgbar gewesen. Man habe pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob ein unabweisbar dringender Personalbedarf bestanden habe. Der Kultusminister habe ihren Antrag an den Ministerpr\u00e4sidenten weiterleiten m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen verweist die Beteiligte zu 2. auf ihren bisherigen Sachvortrag.<br \/>\nDie Beteiligte zu 2. beantragt,<br \/>\nunter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle &#8211; Fachkammer f\u00fcr Landespersonalvertretungssachen &#8211; vom 27. November 2003 den Antrag des Antragstellers abzulehnen.<br \/>\nDer Antragsteller beantragt,<br \/>\ndie Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nEr tr\u00e4gt vor, aus Sicht der Dienststelle sei die Beteiligte zu 2. in der Bibliothek des LISA unentbehrlich. Gleichwohl habe man sie aufgrund einer Entscheidung auf ministerieller Ebene mit R\u00fccksicht auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben f\u00fcr das Haushaltsjahr 2003 nicht in einem Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis weiterbesch\u00e4ftigen k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beteiligten zu 1. und 3. beantragen.<br \/>\nunter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle &#8211; Fachkammer f\u00fcr Landespersonalvertretungssachen &#8211; vom 27. November 2003 den Antrag des Antragstellers abzulehnen.<br \/>\nSie tragen vor, f\u00fcr die Beteiligte zu 2. habe bei Beendigung ihrer Ausbildung eine Stelle zur Verf\u00fcgung gestanden. Die Stellenbesetzungssperre gem\u00e4\u00df Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 27. Februar 2003 sei durch einen weiteren Erlass vom 15. Mai 2003 relativiert worden. Die erforderlichen Einsparungen habe das LISA erbracht. Eine ausreichende Ermessenspr\u00fcfung habe nicht stattgefunden. Es habe an anderer Stelle Einstellungen in den Landesdienst gegeben.<br \/>\nWegen des weiteren Sachverhalts wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten Bezug genommen.<br \/>\n<strong><br \/>\nII.<\/strong> Die gem. \u00a7 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. \u00a7 87 Abs. 1 ArbGG zul\u00e4ssige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist unbegr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat das mit der Beteiligten zu 2. begr\u00fcndete gesetzliche Arbeitsverh\u00e4ltnis zu Recht aufgel\u00f6st.<br \/>\nDie Beteiligte zu 2. genie\u00dft als Jugend- und Auszubildendenvertreterin im LISA den Schutz des \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA. Verlangt der Jugend- und Auszubildendenvertreter innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisses schriftlich seine Weiterbesch\u00e4ftigung, so gilt im Anschluss an die erfolgreiche Berufsausbildung ein Arbeitsverh\u00e4ltnis auf unbestimmte Zeit als begr\u00fcndet. Der Arbeitsgeber kann jedoch gem. \u00a7 9 Abs. 4 PersVG LSA sp\u00e4testens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverh\u00e4ltnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,<br \/>\n1. festzustellen, dass ein Arbeitsverh\u00e4ltnis nach Abs. 2 nicht begr\u00fcndet wird oder<br \/>\n2. das bereits nach Abs. 2 begr\u00fcndete Arbeitsverh\u00e4ltnis aufzul\u00f6sen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde die Weiterbesch\u00e4ftigung nicht zugemutet werden kann.<br \/>\nDie beiden Antragsarten gem. \u00a7 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PersVG LSA unterscheiden sich nur in zeitlicher Hinsicht voneinander (BVerwG, Beschl. v. 9.10.1996 &#8211; 6 P 21.94 -, Buchholz 250 \u00a7 9 Nr. 17). Wird \u00fcber einen gem. \u00a7 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht mehr vor Begr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses gem. \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA rechtskr\u00e4ftig entschieden, so wandelt er sich in einen Aufl\u00f6sungsantrag gem. \u00a7 9 Abs. 4 Nr. 2 PersVG LSA um (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 &#8211; 6 P 48.94 -, Buchholz 250 \u00a7 9 Nr. 11). Das Verfahren wird mit dem der neuen Verfahrenslage angepassten Sachantrag gem. \u00a7 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA fortgesetzt. Die Fachkammer ist dem gem\u00e4\u00df zu Recht von einem Antrag gem. \u00a7 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA ausgegangen.<br \/>\nDie Beteiligte zu 2. hat ihr Weiterbesch\u00e4ftigungsverlangen mit Schreiben vom 25. April 2003 innerhalb der Drei-Monats-Frist des \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA geltend gemacht. Die formalen Voraussetzungen f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf unbestimmte Zeit sind damit gegeben. Ob auch der Arbeitsgeber seiner Mitteilungspflicht gem. \u00a7 9 Abs. 1 PersVG LSA fristgerecht nachgekommen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, \u00a7 9 Abs. 5 PersVG LSA.<br \/>\nDie Fachkammer hat das mit der Beteiligten zu 2. gem. \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA begr\u00fcndete gesetzliche Arbeitsverh\u00e4ltnis zu Recht aufgel\u00f6st. Es liegen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller die Weiterbesch\u00e4ftigung der Beteiligten zu 2. nicht zumutbar ist. Die Tatsachen, aufgrund derer die Weiterbesch\u00e4ftigung nicht zumutbar ist, k\u00f6nnen gesetzlicher, tariflicher oder pers\u00f6nlicher Art sein. Sie sind vom Arbeitsgeber darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Ob die Weiterbesch\u00e4ftigung aufgrund eines fehlenden Arbeitskr\u00e4ftebedarfs unzumutbar ist, beurteilt sich nicht anhand einer Prognose, sondern aufgrund des im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverh\u00e4ltnisses tats\u00e4chlich vorhandenen Bedarfs (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1996 &#8211; 6 P 16.95 -, Buchholz 250 \u00a7 9 Nr. 12).<br \/>\nDie Weiterbesch\u00e4ftigung der Beteiligten zu 2. erweist sich als unzumutbar, weil der Antragsteller wegen haushaltsgesetzlicher Vorgaben f\u00fcr die Stellenbewirtschaftung im Gesch\u00e4ftsbereich des Kultusministeriums gehindert war, ihr einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss f\u00fcr den Jugend- und Lehrlingsvertreter ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stehen, der seiner Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses als auch der Verg\u00fctung und der beruflichen Entwicklungsm\u00f6glichkeiten einem Besch\u00e4ftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber f\u00fcr eine vergleichbare T\u00e4tigkeit ausgew\u00e4hlt und eingestellt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999 &#8211; 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295). Dagegen besteht kein verselbst\u00e4ndigter Anspruch des Jugend- und Auszubildendenvertreters, nur um dem Schutzzweck des \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA gerecht zu werden. Dies w\u00fcrde auf eine unzul\u00e4ssige Beg\u00fcnstigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters hinauslaufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1997 &#8211; 6 P 25.85 &#8211; PersR 88, 47 = E 87, 123).<br \/>\nDar\u00fcber, ob im \u00f6ffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, hat prim\u00e4r der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Ein Einstellungsstopp, der allein auf eine verwaltungsinterne Entscheidung im Rahmen des Ermessens bei der Stellenbewirtschaftung zur\u00fcckgeht, ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Weiterbesch\u00e4ftigung aus \u00a7 9 Abs. 2, 3 PersVG LSA zu Fall zu bringen. Beruht der Einstellungsstopp dagegen auf einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, ber\u00fchrt dies die Zumutbarkeit der Weiterbesch\u00e4ftigung auch dann, wenn der Haushaltsgesetzgeber sich auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschr\u00e4nkt hat (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 &#8211; 6 P 39.93 -, Buchholz 250 \u00a7 9 Nr. 10).<br \/>\nDer Haushaltsgesetzgeber des Landes hat f\u00fcr das Haushaltsjahr 2003 zwar keine konkreten Obergrenzen f\u00fcr die Stellenbewirtschaftung in den einzelnen Ressorts festgelegt. Dem Haushaltsplan liegt jedoch ein auf mehrere Jahre angelegtes Stellenabbaukonzept zugrunde, zu dessen Realisierung eine Globale Minderausgabe (GMA) bei den Personalhaushalten veranschlagt wurde. Die GMA ist grunds\u00e4tzlich durch Stellen- und Personalabbau zu erwirtschaften, vgl. Runderlass des MF zur Haushaltsf\u00fchrung ab Haushaltsjahr 2003 vom 27. Februar 2003 &#8211; 21-04031\/1-2003 (PA S. 8, 10). Die GMA ist f\u00fcr den Haushaltsvollzug bindend. Der Finanzminister bestimmt dementsprechend im Runderlass vom 27. Februar 2003, dass Neueinstellungen, Bef\u00f6rderungen, h\u00f6here Eingruppierungen und h\u00f6here Einstufungen zun\u00e4chst nicht vorgenommen werden d\u00fcrfen. Ausnahmen k\u00f6nnen nur vom Ministerpr\u00e4sidenten bei einem &#8222;unabweisbar vordringlichen Personalbedarf&#8220; zugelassen werden.<br \/>\nDer Antragsteller kann den auf die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Einstellungsstopp gem. Runderlass des Finanzministers vom 27. Februar 2003 dem Weiterbesch\u00e4ftigungsverlangen der Beteiligten zu 2. entgegenhalten. Im Hinblick auf die Schutzfunktion des \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA ist allerdings grunds\u00e4tzlich zu fordern, dass Ausnahmen von einem in Vollzug haushaltsgesetzlicher Vorgaben erlassenen Einstellungsstopps so eindeutig und klar gefasst sind, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht gegen\u00fcber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter von vornherein, d. h. anhand objektiver Kriterien ausschlie\u00dfen l\u00e4sst. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmef\u00e4lle handelt, die sachlich mit \u00fcbergeordneten Gesichtspunkten begr\u00fcndet und deren Wirkungsbereich eindeutig definiert ist, etwa durch verbindliche Pl\u00e4ne f\u00fcr die mit dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder aber durch Eingrenzungen nach regionalen Gesichtspunkten und\/oder nach Berufssparten (BVerwG, Besch. v. 2.11.1994 &#8211; 6 P 39.93 -, Buchholz 250 \u00a7 9 Nr. 10).<br \/>\nDie Ausnahmeregelung bei einem &#8222;unabweisbar vordringlichen Personalbedarf&#8220; l\u00e4sst einen gewissen Wertungsrahmen zu. Die Ablehnung des Weiterbesch\u00e4ftigungsverlangens der Beteiligten zu 2. ist deshalb jedoch nicht unzul\u00e4ssig. Die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 (a. a. O.) genannten Ausnahmen sind nur beispielhaft aufgef\u00fchrt. Nach dem weiteren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 &#8211; 6 PB 9.01 &#8211; ist die Weiterbesch\u00e4ftigung des Jugend- und Lehrlingsvertreters auch dann unzumutbar i. S. des \u00a7 9 Abs. 4 PersVG LSA, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung eine durch den Haushaltgesetzgeber veranlasste Stellenbesetzungssperre besteht, von der nur im Falle eines &#8222;unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs&#8220; Ausnahmen zul\u00e4ssig sind. Die Verwaltung d\u00fcrfe bedarfsbezogene Ausnahmen zulassen, wenn diese auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt seien. Eine Landesregierung, die einer rigorosen Sparauflage des Haushaltsgesetzgebers nachkommen wolle, komme nicht umhin, die f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Verwaltung unvermeidlichen Ausnahmen vorzusehen. Dem diene das Merkmal &#8222;unabweisbar vordringlicher Personalbedarf&#8220;, der sich einer weiteren definitorischen Pr\u00e4zisierung entziehe. Unerw\u00fcnschten Ausweitungen werde zudem dadurch vorgebeugt, dass die Entscheidung \u00fcber Ausnahmen im Interesse einer landesweiten einheitlichen Verwaltungspraxis auf der Ebene der Landesregierung zu treffen sei und zudem eine volle gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung stattfinde.<br \/>\nF\u00fcr die Beteiligte zu 2. stand hiervon ausgehend im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt am 2. Juli 2003 kein ausbildungsad\u00e4quater Dauerarbeitsplatz im LISA zur Verf\u00fcgung. Nach Mitteilung des Antragstellers wirkte sich die GMA gem\u00e4\u00df Haushaltsf\u00fchrungserlass des Ministers der Finanzen f\u00fcr das LISA in der Weise aus, dass zwei Stellen abzubauen waren. Das LISA hatte die Einsparungsverpflichtung zwar erbracht, doch w\u00fcrde es mit einer Neueinstellung die zul\u00e4ssige Stellenobergrenze wieder \u00fcberschreiten. Der Antragsteller h\u00e4tte die Beteiligte zu 2. im LISA nur unter Missachtung der bindenden Vorgaben zur Stellenbewirtschaftung weiter besch\u00e4ftigen k\u00f6nnen. Dieses war ihm nicht zuzumuten. Dabei kommt es nicht darauf an, mit welchen konkreten Stellen die Einsparungsverpflichtung im LISA erbracht werden sollte. Auch wenn die Stelle in der Bibliothek erhalten bleiben sollte, \u00e4ndert dies nichts daran, dass sie bei Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 2. nicht als Dauerarbeitsplatz besetzt werden konnte.<br \/>\nSoweit die Beteiligten zu 1. und 3. im Erlass des Finanzministers vom 15. Mai 2003 (Bl. 91 GA) eine &#8222;Relativierung&#8220; des Haushaltsf\u00fchrungserlasses vom 27. Februar 2003 sehen, vermag der Senat dies dem zur Akte gereichten Erlass nicht zu entnehmen. Der Erlass legt vor dem Hintergrund des Ausfalls von Steuereinnahmen eine Haushaltssperre von 5 v. H. aller nicht gebundenen Ausgaben fest. Wenn in diesem Erlass von einer Einstellungssperre gem\u00e4\u00df Haushaltsf\u00fchrungserlass vom 27. Februar 2003 nicht mehr die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass die Einstellungssperre sich erledigt hat. Vielmehr l\u00e4sst die Haushaltssperre gem\u00e4\u00df Erlass vom 15. Mai 2003 die Einstellungssperre gem\u00e4\u00df Erlass vom 27. Februar 2003 unber\u00fchrt. Es kommt aus diesem Grunde f\u00fcr die Verbindlichkeit der Einstellungssperre gem\u00e4\u00df Erlass vom 27. Februar 2003 auch nicht darauf an, ob sich die (weitergehende) Haushaltssperre gem\u00e4\u00df Erlass vom 15. Mai 2003 im hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt am 2. Juli 2003 bereits wieder erledigt hatte. Schlie\u00dflich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine m\u00f6gliche Weiterbesch\u00e4ftigung der Beteiligten zu 2. im Schreibb\u00fcro des LISA. Vielmehr konnte auch diese, f\u00fcr die Weiterbesch\u00e4ftigung einer anderen Auszubildenden (Frau D. S.) vorgesehene Stelle in Folge des Einstellungsstopps nicht besetzt werden. Diese andere Auszubildende wurde wie die Beteiligte zu 2. lediglich vor\u00fcbergehend gem. \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA im Schreibb\u00fcro weiter besch\u00e4ftigt, was &#8211; wie bei der Beteiligten zu 2. &#8211; ein Verfahren gem. \u00a7 9 Abs. 4 PersVG LSA nach sich zog.<br \/>\nDer Antragsteller h\u00e4tte die Beteiligte zu 2. bei dieser Sachlage nur dann in einem Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis weiter besch\u00e4ftigen k\u00f6nnen, wenn im LISA ein &#8222;unabweisbar vordringlicher Personalbedarf&#8220; f\u00fcr eine Fachangestellte f\u00fcr Medien- und Informationsdienste bestanden h\u00e4tte. F\u00fcr einen in dieser Weise qualifizierten Bedarf ist nichts ersichtlich. Es reicht hierf\u00fcr nicht aus, dass die T\u00e4tigkeit der Beteiligten zu 2. in der Bibliothek des LISA aus Sicht der Dienststelle f\u00fcr deren Arbeit f\u00f6rderlich ist. Der Ausfall der Bibliothekskraft m\u00fcsste bei dem hier anzulegenden strengen Ma\u00dfstab zu schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigungen des Dienstbetriebs bis hin zum Erliegen der Institutsarbeit f\u00fchren. Konkrete Anhaltspunkte hierf\u00fcr gibt es nicht. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass ein &#8211; sei es auch notd\u00fcrftiger &#8211; Bibliotheksbetrieb nicht mit der vorhandenen zweiten Bibliothekskraft und flankierenden organisatorischen Ma\u00dfnahmen aufrecht erhalten werden kann. L\u00e4sst sich somit ein &#8222;unabweisbar vordringlicher Personalbedarf&#8220; f\u00fcr die Weiterbesch\u00e4ftigung der Beteiligten zu 2. nicht feststellen, bestand auf ministerieller Ebene auch kein Anlass, dem Ministerpr\u00e4sidenten die Angelegenheit zwecks Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorzulegen.<br \/>\nEs besteht schlie\u00dflich kein Anlass, Einstellungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Beteiligte zu 2. in Beh\u00f6rden au\u00dferhalb des LISA Halle zu pr\u00fcfen. Der Einstellungsanspruch aus \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA besteht nicht landesweit, sondern nur gegen\u00fcber der Dienststelle oder Einrichtungen des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat (BVerwGE 72, 154, 160 [BVerwG 15.10.1985 &#8211; 6 P 13\/84]; OVG LSA, Beschl. v. 9.4.2003 &#8211; 5 L 4\/02 -). Ausbildende Stelle nach dem Berufsausbildungsgesetz war hier das LISA Halle. Weitergehende Einstellungsanspr\u00fcche w\u00e4ren durch den Schutzzweck des \u00a7 9 Abs. 2 PersVG LSA nicht mehr gedeckt. Sie w\u00fcrden den Jugend- und Auszubildendenvertreter im Ergebnis besser stellen als die \u00fcbrigen Auszubildenden.<br \/>\nEiner Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es mangels prozessualer Kostentragungspflicht nicht. Eine Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit er\u00fcbrigt sich mangels einer vollstreckungsf\u00e4higen Entscheidung (Germelmann\/Matthes\/Pr\u00fctting, ArbGG, 2. Aufl., \u00a7 91 Rdnr. 13; \u00a7 84 Rdnr. 29; \u00a7 85 Rdnr. 3).<br \/>\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in \u00a7 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gr\u00fcnde vorliegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Entscheidungsdatum: 27.04.2005 Aktenzeichen: 5 L 5\/04 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Die Beteiligte absolvierte eine dreij\u00e4hrige Ausbildung zur Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek beim Landesinstitut f\u00fcr Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung und Unterrichtsforschung in Halle (LISA). Zudem war sie Mitglied der beim LISA Halle gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretung. 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