{"id":2650,"date":"1967-04-26T11:16:09","date_gmt":"1967-04-26T09:16:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2650"},"modified":"2015-09-11T00:03:39","modified_gmt":"2015-09-10T22:03:39","slug":"preisnachlass-fur-bibliotheken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2650","title":{"rendered":"Preisnachlass f\u00fcr Bibliotheken"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 26.04.1967<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/de.wikisource.org\/wiki\/Bundesgerichtshof_-_B%C3%BCchereinachla%C3%9F\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Ib ZR 22\/65<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Mehrere Verlage klagen auf Unterlassung der Einforderung des Rabatts f\u00fcr Bibliotheken und fordern eine Feststellung, ob die Beklagten dazu berechtigt sind. Auf Grund der Buchpreisbindung verlangen die Kl\u00e4ger den gesamten Vorgang des Nachlasses zu untersuchen. Das Gericht stellt fest, dass dieser rechtens ist.<br \/>\nDes weiteren\u00a0 wurde festgehalten, dass Bibliotheken als Anstalt des \u00d6ffentlichen Rechts und als Gro\u00dfabnehmer gelten, diese dazu berechtigt sind, den Nachlass einzufordern. Daher wurde die Klage als auch auch die Revision abgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<br \/>\n<\/strong>&#8211; LG Berlin vom 25.09.1961<br \/>\n&#8211; OLG Berlin vom 27.11.1964<br \/>\n&#8211; BGH vom 26.04.1967, AZ Ib ZR 22\/65<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Die Revision der Kl\u00e4gerin zu 1) gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 1964 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Auf die Revisionen der Kl\u00e4ger zu 2) und zu 3) wird unter Zur\u00fcckweisung dieser Revisionen im \u00fcbrigen das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als darin die Berufungen der Kl\u00e4ger zu 2) und zu 3) gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 25. September 1961 hinsichtlich des Feststellungsantrags zur\u00fcckgewiesen worden sind.<br \/>\nIn diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 1) ihre eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten in voller H\u00f6he sowie 1\/3 der Gerichtskosten und 1\/3 der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die \u00fcbrigen Kosten einschlie\u00dflich derjenigen der Revisionen der Kl\u00e4ger zu 2) und zu 3) wird dem Berufungsgericht \u00fcbertragen.<br \/>\nVon Rechts wegen<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten dar\u00fcber, ob es zul\u00e4ssig ist, da\u00df die Beklagten einen Preisnachla\u00df von 5 % auf die Kaufpreise der von den Kl\u00e4gern zu 2 verlegten und von den Kl\u00e4gern zu 3 als Sortimentsbuchh\u00e4ndlern vertriebenen B\u00fccher fordern. Die Kl\u00e4gerin zu 1 ist ein Fachverband von Verlegern und Buchh\u00e4ndlern.<br \/>\nIn Deutschland ist im Buchhandel seit langem der feste von den Verlegern vorgeschriebene Ladenpreis \u00fcblich. Den staatlichen Bibliotheken wurde jedoch bei Lieferung neuer B\u00fccher ein Nachla\u00df gew\u00e4hrt. So sah beispielsweise eine Vereinbarung zwischen dem Preu\u00dfischen Minister f\u00fcr Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und dem Vorstand des B\u00f6rsenvereins des deutschen Buchhandels vom 25. November 1926 f\u00fcr Lieferungen &#8222;neuer deutscher B\u00fccher an die staatlichen Bibliotheken mit einem Vermehrungsetat von mindestens 20.000 DM&#8220; ein &#8222;Skonto&#8220; von 5 % vor. Nach einer Regelung im Jahre 1936 ferner erhielten Volksb\u00fcchereien einen Nachla\u00df von 10 %.<br \/>\nNach dem zweiten Weltkriege und nach Einf\u00fchrung der Westmark in Berlin verlangte der Magistrat von Berlin f\u00fcr die Bez\u00fcge aller wissenschaftlichen Bibliotheken einen Nachla\u00df von 5 %. Im Oktober 1950 kam zwischen dem Magistrat, Abteilung Volksbildung, und zahlreichen Bibliotheken einerseits sowie der Kl\u00e4gerin zu 1 andererseits eine Vereinbarung zustande, in der die in der Kl\u00e4gerin zu 1 zusammengeschlossenen Verleger und Buchh\u00e4ndler sich verpflichteten, unter bestimmten Voraussetzungen den beteiligten und den etwa sp\u00e4ter beitretenden Bibliotheken f\u00fcr bestimmte Gegenst\u00e4nde des Buchhandels einen &#8222;Bibliotheksrabatt&#8220; von 5 % vom Ladenpreis einzur\u00e4umen; dagegen verpflichteten sich die Bibliotheken, grunds\u00e4tzlich alle von ihnen ben\u00f6tigten deutschen Neuerscheinungen \u00fcber den ortsans\u00e4ssigen Buchhandel zu beziehen. \u00c4hnliche Abmachungen wurden in den Jahren 1951 und 1952 f\u00fcr die Berliner Volksb\u00fcchereien, verschiedene beh\u00f6rdliche Handb\u00fcchereien und die Amerika-Gedenkbibliothek getroffen. Die Beklagte zu 1 hat diese Abmachungen Ende des Jahres 1954 gek\u00fcndigt; die Beteiligten haben sich jedoch zun\u00e4chst weiterhin daran gehalten.<br \/>\nNach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (1. Januar 1958) haben die meisten Verleger \u2013 etwa 90 % \u2013 die \u00fcberwiegende Zahl der Buchh\u00e4ndler teils durch vier Leitverleger, teils auch einzeln aufgrund der in dem Gesetz enthaltenen Befreiung der Verlagserzeugnisse von Verbot vertikaler Preisbeschr\u00e4nkungen an die Einhaltung der Ladenpreise gebunden. Nach den in zwei verschiedenen Fassungen vorliegenden Musterschreiben, die nach dem Klagevortrag den Inhalt der im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4ger zu 2 und zu 3 geltenden Preisbindungen wiedergeben sollen, kann als Ausnahme von den festgesetzten Preisen \u00f6ffentlichen wissenschaftlich Bibliotheken, die einen bestimmten j\u00e4hrlichen Vermehrungsetat, und zwar nach einer der beiden Fassungen von mindestens 20.000 DM, nach der anderen Fassung von mindestens 30.000 DM haben, ein Nachla\u00df bis zu 5 %, ferner Volksbibliotheken ein solcher bis zu 10 % gew\u00e4hrt werden; im \u00fcbrigen darf, von einigen den Streitfall nicht ber\u00fchrenden F\u00e4llen abgesehen, vom Ladenpreise nur abgewichen werden, wenn und soweit der Verlag Sonderpreise im B\u00f6rsenblatt oder durch Eindruck im Werk bekanntgegeben hat oder im Einzelfalle ausdr\u00fccklich seine Genehmigung erteilt; als Sonderpreise dieser Art sind unter anderem Vorzugspreise bei geschlossener Abnahme einer gr\u00f6\u00dferen Menge eines Werkes aufgef\u00fchrt, wobei die Fassungen der beiden Musterschreiben im einzelnen wieder etwas voneinander abweichen; das N\u00e4here \u00fcber die Sonderpreise sollte sich aus den Bestimmungen einer im B\u00f6rsenblatt abgedruckten &#8222;Verkaufsordnung&#8220; ergeben, die indessen vom Bundeskartellamt bislang noch nicht genehmigt worden ist; in einem der beiden Musterschreiben wird auch hinsichtlich der Bibliotheksnachl\u00e4sse auf diese Verkaufsordnung Bezug genommen.<br \/>\nIn der Folgezeit kam es unter den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten \u00fcber das Ausma\u00df der rabattf\u00e4higen Gesch\u00e4fte. Die Beklagten beanspruchten bei Bestellungen neuer deutscher B\u00fccher durchweg die Einr\u00e4umung eines Preisnachlasses von 5 %, wobei sie sich auf entsprechende Regelungen in Westdeutschland beriefen. Unter dem 7. April 1960 erlie\u00df die Beklagte zu 1 durch ihr Beschaffungsamt eine beschr\u00e4nkte Ausschreibung f\u00fcr Kinder- und Jugendb\u00fccher, wissenschaftliche und Fachliteratur sowie f\u00fcr Romane mit der Aufforderung, Angebote unter Angabe der f\u00fcr die einzelnen Positionen zu gew\u00e4hrenden Rabatt- und Skontos\u00e4tze zu machen. Das Beschaffungsamt bezeichnete sich dabei als Gesamtbesteller eines Globalauftrags, der durch Einzelbestellungen der Bedarfstr\u00e4ger (Bibliotheken) innerhalb von drei Monaten abgerufen werde.<br \/>\nAufgrund von Verhandlungen, die durch ihren Widerspruch gegen diese Ausschreibung veranla\u00dft waren, erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin zu 1 sich am 16. Juni 1960 bereit, ihren Mitgliedern zu empfehlen, die \u00f6ffentlichen Bibliotheken Berlins in Zukunft bis auf weiteres einheitlich mit einem Nachla\u00df von 10 % auf den Ladenpreis zu beliefern. Die Beklagte zu 1 war hiermit bis zur abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung der Rabattfragen in Westdeutschland einverstanden. Die beabsichtigte Empfehlung erging aber nicht. Die Kl\u00e4gerin zu 1 begr\u00fcndete dies in einem Schreiben an den Senator f\u00fcr Volksbildung vom 11. Juli 1960 damit, da\u00df das Bundeskartellamt die Empfehlung nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr unzul\u00e4ssig halte. Am 25. Juli 1960 teilte die Kl\u00e4gerin zu 1 ferner den Bibliotheken unter Berufung auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen mit, da\u00df denjenigen Bibliotheken, bei denen die Voraussetzungen f\u00fcr den 5 %igen Bibliotheksnachla\u00df, n\u00e4mlich ein j\u00e4hrlicher Vermehrungsetat von mindestens 30.000 DM und der Zugang f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit, nicht erf\u00fcllt seien, &#8222;der bisher gro\u00dfz\u00fcgig gehandhabte Nachla\u00df&#8220; nicht mehr bewilligt werden k\u00f6nne; sie bat um Unterrichtung, wenn beide Voraussetzungen vorliegen sollten.<br \/>\nDer Senator f\u00fcr Volksbildung nahm dies zum Anla\u00df eines Rundschreibens an die wissenschaftlichen Bibliotheken von Berlin vom 5. September 1960, in dem er dem Standpunkt der Kl\u00e4gerin zu 1 entgegentrat und unter anderem ausf\u00fchrte:<br \/>\n&#8222;Ich vertrete die Auffassung, da\u00df die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Berlin und \u00f6ffentlich rechtlicher K\u00f6rperschaften, die vom Lande Berlin unterhalten werden, als eine Einheit anzusehen sind und deshalb den Mengenrabatt von mindestens 5 % f\u00fcr Buchbeschaffung des Landes Berlin f\u00fcr wissenschaftliche Werke beanspruchen k\u00f6nnen.<br \/>\nIm \u00fcbrigen empfehle ich, bis zum Abschlu\u00df des laufenden Rechnungsjahres s\u00e4mtliche B\u00fccherrechnungen von Buchhandlungen zur Preispr\u00fcfung dem Berliner Beschaffungsamt zu \u00fcbermitteln, wie es im Falle der \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (bezirkliche Stadtb\u00fcchereien und Amerika-Gedenkbibliothek) bereits geschieht.&#8220;<br \/>\nEr gab von diesem Rundschreiben auch der Kl\u00e4gerin zu 1 Kenntnis, widersprach dabei einer Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes durch einseitige Ma\u00dfnahmen und erkl\u00e4rte weiterhin:<br \/>\n&#8222;Im \u00fcbrigen schlage ich vor, Ihre Mitglieder nunmehr darauf hinzuweisen, da\u00df Bestellungen der Berliner wissenschaftlichen Bibliotheken und \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien ab 1. Januar 1961 nur an solche Firmen gegeben werden k\u00f6nnen, die sich in die Lieferantenliste des Berliner Beschaffungsamts haben eintragen lassen. Da bisher dort keine derartigen Antr\u00e4ge gestellt sind, scheint es mir ratsam, sie nochmals auf diese bereits angek\u00fcndigte Ma\u00dfnahme aufmerksam zu machen.&#8220;<br \/>\nUnter dem 18. Oktober 1960 erhielt die Kl\u00e4gerin zu 1, die sich ihre Stellungnahme vorbehalten hatte, folgendes Schreiben des Beschaffungsamtes Berlin:<br \/>\n&#8222;Das Bundeskartellamt hat sowohl dem Senator f\u00fcr Volksbildung als auch dem Beschaffungsamt Berlin mitgeteilt, da\u00df Sie Bedenken h\u00e4tten, mit dem Land Berlin in Verhandlungen gem\u00e4\u00df Schreiben des Senators f\u00fcr Volksbildung vom 5.9.1960, insbesondere im Hinblick auf dessen letzten Absatz, zu treten.<br \/>\nWir haben davon Kenntnis genommen und werden die entsprechenden Folgerungen ziehen.&#8220;<br \/>\nAm 22. Oktober 1960 richtete das Beschaffungsamt an etwa 150 Buchh\u00e4ndler die Aufforderung, einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in ein Lieferantenverzeichnis zu stellen, wenn sie ein Interesse an weiteren Lieferungen haben sollten; es hei\u00dft in diesem Schreiben:<br \/>\n&#8222;Das Land Berlin w\u00fcnscht, da\u00df Buchbestellungen aller Art ab 1. Januar 1961 nur an solche Firmen erteilt werden, die ein Lieferabkommen mit dem Land Berlin, vertreten durch den Senator f\u00fcr Verkehr und Betriebe, dieser vertreten durch das Beschaffungsamt Berlin, abgeschlossen haben und dadurch in das Waren- und Lieferantenverzeichnis der Verwaltung von Berlin aufgenommen wurden.&#8220;<br \/>\nAuf Vorstellungen der Kl\u00e4gerin zu 1 gegen die Mitteilung des Beschaffungsamtes vom 18. Oktober 1960 erwiderte der Senator f\u00fcr Verkehr und Betriebe am 25. Oktober 1960, die in der Mitteilung erw\u00e4hnten &#8222;Folgerungen&#8220; bez\u00f6gen sich &#8222;auf eventuelle beschr\u00e4nkte Ausschreibungen&#8220;, die aber erst vorgenommen werden sollten, wenn eine Einigung mit dem Buchh\u00e4ndlerverband \u00fcber ein Lieferabkommen nicht zustande komme; der Leiter des Beschaffungsamtes sei angewiesen, bis zum Abschlu\u00df der Verhandlungen mit dem Senator f\u00fcr Volksbildung keine Schritte zu unternehmen und nicht mit einzelnen Buchh\u00e4ndlern zu verhandeln.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1 ihrerseits wies am 4. November 1960 die Bibliotheken unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 25. Juli 1960 darauf hin, bei ihrer Gesch\u00e4ftsstelle werde eine Kartei derjenigen \u00f6ffentlichen wissenschaftlichen B\u00fcchereien Berlins erstellt, die aufgrund ihrer Angaben die von den Verlegern festgesetzten Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines Nachlasses von 5 % \u2013 j\u00e4hrlicher Vermehrungsetat von mindestens 20.000 bzw. 30.000 DM und Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit \u2013 erf\u00fcllten; der Schlu\u00df dieses Schreibens lautet:<br \/>\n&#8222;Da wir bisher von Ihnen auf unseren Rundbrief vom 25.7.1960 noch keine Erkl\u00e4rung erhalten haben, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Nachla\u00dfgew\u00e4hrung bei Ihnen gegeben sind, haben wir die erforderlichen Angaben leider noch nicht in unserer Kartei vermerken k\u00f6nnen.&#8220;<br \/>\nInzwischen hatten verschiedene Bibliotheken und andere Besteller aus dem Amtsbereich der Beklagten zu 1 begonnen, die Preise f\u00fcr gekaufte B\u00fccher um 5 % zu k\u00fcrzen. Am 8. Dezember 1960 wies der Kurator der Beklagten zu 2 die Dienststellen der Freien Universit\u00e4t an, bei B\u00fccherbestellungen stets 5 % Nachla\u00df zu fordern und ihre Bestellungen mit dem Zusatz zu versehen, die Beschaffung erfolge aus Universit\u00e4tsmitteln, die f\u00fcr B\u00fccherbeschaffungen mehr als 30.000 DM j\u00e4hrlich enthielten, und es seien daher 5 % Mengenrabatt zu gew\u00e4hren.<br \/>\nAm 14. Dezember 1960 wurde im Amtsblatt Berlin eine Bekanntmachung des Beschaffungsamts betreffend die Einbeziehung des Buchhandels in die Auftragsvergaberegelung der Verwaltung von Berlin ver\u00f6ffentlicht. Das Beschaffungsamt forderte auf, Antr\u00e4ge zur Aufnahme in das Lieferantenverzeichnis bis zum 31. Dezember 1960 zu stellen. Ferner ersuchte es am 20. Dezember 1960 die Bezirks\u00e4mter bei B\u00fccherbestellungen ab sofort auf den Bestellzetteln zu vermerken, da\u00df die betreffende Bestellung nur unter der Voraussetzung einer Rabattgew\u00e4hrung in H\u00f6he von 5 % als erteilt gelte. Sodann richtete es am 3. Januar 1961 ein Schreiben an einzelne Buchh\u00e4ndler, das inhaltlich dem fr\u00fcheren Schreiben vom 22. Oktober 1960 entsprach. Es w\u00fcnschte dabei den Abschlu\u00df von Lieferabkommen, die hinsichtlich der Preisgestaltung auf die Bestimmungen der Verordnung PR 30\/53 \u00fcber die Preise bei \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244\/53) Bezug nahmen und f\u00fcr B\u00fccherlieferungen folgende Blankettbestimmung vorsahen:<\/p>\n<p>&#8222;\u00a7 4<br \/>\n<strong>1a) <\/strong>Auf die Preise f\u00fcr B\u00fccher, die f\u00fcr \u00f6ffentliche B\u00fcchereien (Stadtb\u00fcchereien der Bezirke sowie Amerika-Gedenkbibliothek) bestimmt sind, werden &#8230; % Rabatt gew\u00e4hrt.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Auf die Preise f\u00fcr B\u00fccher, die f\u00fcr Rechnung der \u00f6ffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Berlin gem\u00e4\u00df der diesem Vertrag beigef\u00fcgten Listen geliefert werden, werden &#8230; % Rabatt gew\u00e4hrt.<br \/>\n<strong>c)<\/strong> &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Am 4. Januar 1961 gab die Beklagte zu 3 der Kl\u00e4gerin zu 1 ihre Richtlinien f\u00fcr die Beschaffung von B\u00fcchern bekannt, die grunds\u00e4tzlich mit denjenigen der Beklagten zu 2 \u00fcbereinstimmten.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind der Meinung, das Verlangen der Beklagten nach Gew\u00e4hrung eines 5 %igen Nachlasses auf jede Buchbestellung stelle den Versuch dar, die Buchh\u00e4ndler zum Bruch der Preisbindungsvertr\u00e4ge zu verleiten, in denen ein solcher Nachla\u00df nicht vorgesehen sei. Die Preisbindung f\u00fcr Verlagserzeugnisse, so machen sie geltend, sei eine Lebensnotwendigkeit f\u00fcr den Buchhandel und zugleich ein gesetzlich anerkannter Bestandteil der Rechtsordnung, den zu achten die Beklagten in besonderem Ma\u00dfe verpflichtet seien, weil es sich bei ihnen nicht um Privatpersonen, sondern um den Staat und \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften handele. Das die L\u00fcckenlosigkeit der Preisbindung gef\u00e4hrdende Verhalten der Beklagten sei danach widerrechtlich, und zwar um so mehr, als die von den Beklagten zur Durchsetzung ihrer W\u00fcnsche ergriffenen Ma\u00dfnahmen zum Teil halbamtlichen Charakter getragen h\u00e4tten. Die Beklagten h\u00e4tten damit unlauteren Wettbewerb unter den Sortimentsbuchh\u00e4ndlern gef\u00f6rdert, in das Recht der Verleger am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingegriffen und gegen die guten Sitten versto\u00dfen.<br \/>\nUrspr\u00fcnglich hatten die Kl\u00e4ger ihre Klage auch noch auf Vorschriften des Rabattgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (\u00a7 35 GWB) gest\u00fctzt. Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz an den Kartellsenat des Kammergerichts gelangt. Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Kl\u00e4ger die Anspruchsbegr\u00fcndung aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen aber fallen gelassen, die nach nunmehr einhelliger \u00dcberzeugung der Proze\u00dfbeteiligten auch von Anfang an nicht in Betracht kam.<\/p>\n<p>Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist,<span style=\"text-decoration: underline;\"> haben die Kl\u00e4ger beantragt:<br \/>\n<\/span><br \/>\nden Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschr\u00e4nkter H\u00f6he zu untersagen,<\/p>\n<p><strong>1)<\/strong> von den Kl\u00e4gerin zu 3) bei K\u00e4ufen von Verlagserzeugnissen der Kl\u00e4ger zu 2) Sonderpreise oder Nachl\u00e4sse zu fordern, und zwar hinsichtlich des beklagten Landes Berlin insbesondere dadurch, da\u00df die Buchhandlungen durch Ausschreibungen zu derartigen Sonderpreisen oder Nachl\u00e4ssen veranla\u00dft werden sollen, es sei denn, da\u00df es sich um folgende Bez\u00fcge handelt:<br \/>\n<strong>a)<\/strong> f\u00fcr eine \u00f6ffentliche wissenschaftliche Bibliothek, die selbst\u00e4ndig einzukaufen berechtigt ist und \u00fcber einen Vermehrungsetat verf\u00fcgt, der bei K\u00e4ufen von Verlagserzeugnissen der Kl\u00e4ger zu 2 a) &#8211; h), k) &#8211; t) und w) mindestens 20.000,\u2013 DM, bei K\u00e4ufen von Verlagserzeugnissen der Kl\u00e4ger zu 2 i), u) und v) mindestens 30.000,\u2013 DM betr\u00e4gt;<br \/>\n<strong>b)<\/strong> f\u00fcr Volksb\u00fcchereien (Stadtb\u00fcchereien und Amerika-Gedenkbibliothek);<br \/>\n<strong>c)<\/strong> einer gr\u00f6\u00dferen Menge ein und desselben Titels in einer geschlossenen Lieferung, sofern der jeweils in Betracht kommende Kl\u00e4ger zu 2) der Nachla\u00dfgew\u00e4hrung im Einzelfall zugestimmt hat;<br \/>\n<strong>d)<\/strong> f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern zu 2) nach Ma\u00dfgabe ihrer Preisbindungsvertr\u00e4ge Sonderpreise festgesetzt worden sind;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>2)<\/strong> hilfsweise:<\/span><br \/>\nfestzustellen, da\u00df die Kl\u00e4ger zu 3) bei der Lieferung von Verlagserzeugnissen der Kl\u00e4ger zu 2) an die Beklagten auch auf deren Aufforderung oder Bestellungsbedingungen hin keine Sonderpreise oder Nachl\u00e4sse gew\u00e4hren d\u00fcrfen, es sei denn, da\u00df die oben zu 1 a) &#8211; d) genannten Voraussetzungen vorliegen.<br \/>\nDie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie sind der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin entgegengetreten. Au\u00dferdem haben sie das wirksame Zustandekommen von Preisbindungsvertr\u00e4gen zwischen den Kl\u00e4gern zu 2 und zu 3 sowie die L\u00fcckenlosigkeit der behaupteten Preisbindung bestritten. Sie sind ferner der Auffassung, die Preisbindungsvertr\u00e4ge mit dem von den Kl\u00e4gern angegebenen Inhalt schl\u00f6ssen den beanspruchten Nachla\u00df nicht aus; es komme danach n\u00e4mlich auf den Vermehrungsetat nicht, wie die Kl\u00e4ger vorgetragen hatten, einer einzelnen Bibliothek oder eines einzelnen Hochschulinstituts, sondern auf den der jeweiligen Beklagten im ganzen an, der die festgesetzten Mindestgrenzen bei allen Beklagten \u00fcbersteige; das Erfordernis der \u00d6ffentlichkeit ferner sei bei allen staatlichen Bibliotheken erf\u00fcllt. Au\u00dferdem werde den Buchh\u00e4ndlern durch die Preisbindungsvertr\u00e4ge die Gew\u00e4hrung des nach dem Rabattgesetz gestatteten Gro\u00dfabnehmernachlasses nicht verwehrt; mit R\u00fccksicht auf die Gesamtabnahme der Berliner Beh\u00f6rden und Bibliotheken sei alsdann aber ein Nachla\u00df von 5 % gerechtfertigt. Ausschreibungen \u00f6ffentlicher Dienststellen seien auch f\u00fcr preisgebundene Artikel zul\u00e4ssig, weil die \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften der Verordnung PR 30\/53 \u00fcber die Preise bei \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen (VP\u00f6A) vor privatrechtlichen Preisbindungsvertr\u00e4gen den Vorrang h\u00e4tten. Das gemeinsame, gleichf\u00f6rmige Vorgehen der Verleger in der vorliegenden Angelegenheit beruhe im \u00fcbrigen auf kartellrechtlich verbotenen Absprachen (\u00a7\u00a7 1, 3 GWB).<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4ger blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihre Unterlassungs- und Feststellungsanspr\u00fcche in dem mitgeteilten Umfang weiter. Die Beklagten bitten um Zur\u00fcckweisung der Revision.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\n<\/strong><br \/>\n<strong>A)<\/strong> Obwohl in der Berufungsinstanz ein Kartellsenat entschieden hat, ist f\u00fcr die Revision nicht die Zust\u00e4ndigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs begr\u00fcndet; denn die von den Kl\u00e4gern erhobenen Anspr\u00fcche ergeben sich weder aus dem Kartellgesetz noch aus Vertr\u00e4gen und Beschl\u00fcssen der in \u00a7\u00a7 1 bis 8 und 29 GWB bezeichneten Art (\u00a7 95 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Wie sich zeigen wird, setzt die Entscheidung nach dem gegenw\u00e4rtigen Stande des Rechtsstreits auch nicht die Beurteilung kartellrechtlicher Rechtsfragen voraus, so da\u00df eine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 96 Abs. 2 GWB nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p><strong>B)<\/strong> Das Berufungsgericht hat vorweg dargelegt, da\u00df die Beklagten nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt h\u00e4tten, da\u00df daher der Klageanspruch nicht auf \u00a7 1 UWG gest\u00fctzt werden k\u00f6nne, und da\u00df mithin auch keine Klagebefugnis f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1 bestehe, die als Verband nach \u00a7 13 Abs. 1 UWG nur bestimmte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nne.<br \/>\nDie gegen diese Auffassung gerichteten Revisionsangriffe k\u00f6nnen keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Verhalten \u00e4u\u00dferlich geeignet ist, solchen Zwecken in der Weise zu dienen, da\u00df dadurch der Absatz einer Person zu Ungunsten desjenigen einer anderen Person gef\u00f6rdert wird, und wenn dem Verhalten in subjektiver Hinsicht eine hierauf gerichtete Absicht des Handelnden zugrunde liegt, die zwar nicht den einzigen Beweggrund daf\u00fcr zu bilden braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggr\u00fcnden v\u00f6llig zur\u00fccktreten darf (BGH GRUR 1960, 384, 386 \u2013 Mampe Halb und Halb; 1964, 77, 79 \u2013 Blinkf\u00fcer). Die Beklagten sind Letztverbraucher und beteiligten sich selbst nicht am Wettbewerb mit Verlagserzeugnissen. Deshalb kommt es darauf an, ob ihre Ma\u00dfnahmen geeignet waren, den Wettbewerb der Buchh\u00e4ndler untereinander zum Vorteil eines und zum Nachteil eines anderen Teils zu beeinflussen, und ob die Beklagten dies beabsichtigt haben. Da die Beklagten sich mit ihrem Verlangen nach einem Preisnachla\u00df von 5 % an die Gesamtheit der Verleger und Buchh\u00e4ndler gewendet haben und insofern ersichtlich eine einheitliche Regelung erstreben, ist schon die objektive Eignung ihres Verhaltens zur F\u00f6rderung fremden Wettbewerbs zumindest zweifelhaft. In jedem Falle kann es aber aus Rechtsgr\u00fcnden nicht beanstandet werden, da\u00df das Berufungsgericht eine dahingehende Absicht der Beklagten verneint hat. Das Berufungsgericht hat dabei als ausschlaggebend angesehen, da\u00df die Beklagten wie jeder Endverbraucher ausschlie\u00dflich die Absicht gehabt h\u00e4tten, billig einzukaufen, d.h. das Ergebnis zu erzielen, das zu erreichen sie als Verwalter \u00f6ffentlicher Gelder verpflichtet gewesen seien. Diese tatrichterliche Feststellung rechtfertigt den Schlu\u00df, da\u00df die F\u00f6rderung des Wettbewerbs von Buchh\u00e4ndlern untereinander von den Beklagten nicht gewollt war. Selbst wenn das Verlangen der Beklagten die Wettbewerbslage unter den Sortimentern h\u00e4tte beeinflussen k\u00f6nnen, w\u00fcrde dieser f\u00fcr die Beklagten unerhebliche Umstand als blo\u00dfe Nebenwirkung doch v\u00f6llig hinter dem allein ma\u00dfgebenden Ziel der Beklagten zur\u00fccktreten, als Verbraucher einen g\u00fcnstigen Einkaufspreis zu erhalten. Der vom Berufungsgericht weiterhin angestellten Erw\u00e4gung, da\u00df etwaige in der Belieferung der Beklagten liegende Wettbewerbsvorteile einzelner Buchh\u00e4ndler m\u00f6glicherweise durch den Nachteil eines Einschreitens der Verleger wegen Verletzung der Preisbindungsvertr\u00e4ge wieder aufgewogen worden w\u00e4ren, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht mehr; auf die hiergegen vorgebrachten Revisionsr\u00fcgen braucht deshalb nicht n\u00e4her eingegangen zu werden.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Da mithin wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen im Streitfalle von vorneherein ausscheiden, fehlt es an der Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin zu 1. Der Auffassung der Revision, da\u00df das in \u00a7 13 Abs. 1 UWG vorgesehene Klagerecht von Verb\u00e4nden auf Anspr\u00fcche wegen widerrechtlicher Eingriffe in das Recht von Verbandsmitgliedern am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb (\u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB) ausgedehnt werden m\u00fcsse, kann nicht beigepflichtet werden. Diese b\u00fcrgerlich-rechtlichen Anspr\u00fcche dienen ausschlie\u00dflich dem Schutz individualrechtlicher Belange. Die Einr\u00e4umung der Klagebefugnis an Verb\u00e4nde in \u00a7 13 Abs. 1 UWG beruht demgegen\u00fcber auf dem Gedanken, da\u00df bei Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen nicht nur der unmittelbar verletzte Mitbewerber vor Nachteilen gesch\u00fctzt, sondern auch im Allgemeininteresse die M\u00f6glichkeit einer Abwehr geschaffen werden soll (BGH GRUR 1956, 279 \u2013 Olivin; 1959, 244, 245 \u2013 Versandbuchhandlung). Wenn hieraus auch nicht zu folgern ist, da\u00df die Klagebefugnis der Verb\u00e4nde, soweit die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 13 UWG erf\u00fcllt sind, auf die Wahrnehmung von Allgemeininteressen beschr\u00e4nkt ist, so steht dies doch einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Sondervorschrift des \u00a7 13 UWG auf Tatbest\u00e4nde entgegen, die keine wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlage bilden k\u00f6nnen.<br \/>\nDa im Streitfalle die betroffenen Verleger und Buchh\u00e4ndler gleichfalls klagen, w\u00fcrde die Kl\u00e4gerin zu 1 sich auch nicht etwa auf eine ihr von diesen einger\u00e4umte Proze\u00dff\u00fchrungsbefugnis st\u00fctzen k\u00f6nnen, auf die sie sich in den Tatsacheninstanzen \u00fcberdies nicht berufen hat. Da\u00df die Kl\u00e4gerin zu 1 als \u2013 wie die Revision es ausdr\u00fcckt \u2013 &#8222;Repr\u00e4sentant&#8220; des Gewerbezweiges ein Interesse daran haben mag, die Preisbindungsvertr\u00e4ge mit ihrem derzeitigen Inhalt und der ihnen von der Vereinigung gegebenen Auslegung durchzusetzen, kann nicht zu einer ausdehnenden Anwendung des \u00a7 13 Abs. 1 UWG auf andere als wettbewerbsrechtliche Tatbest\u00e4nde f\u00fchren; dabei mag dahingestellt bleiben, ob nicht der Versuch einer solchen Durchsetzung von Seiten eines verbandsm\u00e4\u00dfigen Zusammenschlusses von Unternehmen kartellrechtlichen Bedenken aus \u00a7 1 GWB begegnen m\u00fc\u00dfte.<br \/>\nAuch f\u00fcr einen Anspruch aus \u00a7 826 BGB schlie\u00dflich w\u00fcrde der Kl\u00e4gerin zu 1 eine eigene Klagebefugnis nur zugebilligt werden k\u00f6nnen, wenn sie entweder selbst gesch\u00e4digt w\u00e4re, was hier nicht in Betracht kommt, oder wenn das von ihr behauptete sittenwidrige Verhalten zugleich nach einer der in \u00a7 13 Abs. 1 UWG aufgef\u00fchrten Vorschriften einen Wettbewerbsversto\u00df darstellen w\u00fcrde, was nach dem Vorhergehenden zu verneinen ist.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Was hiernach f\u00fcr den mit dem Hauptantrag der Klage erhobenen Unterlassungsanspruch gilt, findet in gleicher Weise auf den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag Anwendung. Ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die mit diesem Antrage begehrte Feststellung w\u00fcrde n\u00e4mlich nur denjenigen Beteiligten zugebilligt werden k\u00f6nnen, auf deren Rechtsbeziehungen zu den Beklagten diese Feststellung von Einflu\u00df sein k\u00f6nnte. Das k\u00f6nnten in jedem Falle nur die Partner des Preisbindungssystems sein, das nach der Meinung der Kl\u00e4ger die Gew\u00e4hrung der umstrittenen Preisnachl\u00e4sse ausschlie\u00dft, d.h. also die Kl\u00e4ger zu 2 und zu 3; die Kl\u00e4gerin zu 1 dagegen, welche die an die Beklagten zu liefernden B\u00fccher weder verlegt noch verkauft, steht au\u00dferhalb der Rechtsbeziehungen, f\u00fcr welche die Feststellung nach dem Klagevortrag rechtserheblich sein soll.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong> Die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1 ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden. Die Revision dieser Kl\u00e4gerin mu\u00df daher zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>C. I.<\/strong> Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4ger zu 2 und zu 3 hat das Berufungsgericht in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Abwehr eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dieser Verleger und Sortimenter gepr\u00fcft. Es ist hierbei davon ausgegangen, da\u00df eine l\u00fcckenlose Preisbindung als eine Erscheinungsform der gewerblichen T\u00e4tigkeit anzusehen sei, die in den durch die \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB gesch\u00fctzten Rechtskreis f\u00e4llt; es hat aber mit der Begr\u00fcndung, da\u00df in dem Verhalten der Beklagten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine Verleitung der Kl\u00e4ger zu 3 zum Bruch der Preisbindungsvertr\u00e4ge zu erblicken sei, das Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffs in die Gewerbebetriebe der Kl\u00e4ger zu 2 und zu 3 und dar\u00fcber hinaus auch die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Beklagten verneint; die Wirksamkeit und die l\u00fcckenlose Durchf\u00fchrung der Preisbindung hat es ungeachtet einer Reihe dagegen ge\u00e4u\u00dferter Bedenken unterstellt.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Der grunds\u00e4tzliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts wird von der Revision als ihr g\u00fcnstig nicht angegriffen. Das Berufungsgericht ist damit jedoch zumindest f\u00fcr die Beurteilung des hier zu entscheidenden Streites bereits zu weit gegangen. Durch das Verhalten der Beklagten n\u00e4mlich, gegen das die Kl\u00e4ger sich mit ihren Klageantr\u00e4gen wenden, ist das Recht der Kl\u00e4ger zu 2 und zu 3 am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb selbst dann nicht ber\u00fchrt worden, wenn anzunehmen w\u00e4re, da\u00df die von den Beklagten geforderten Preisnachl\u00e4sse mit den zwischen den Kl\u00e4gern zu 2) und 3) geschlossenen Preisbindungsvertr\u00e4gen unvereinbar sind, von deren Wirksamkeit und l\u00fcckenloser Durchf\u00fchrung auch in der Revisionsinstanz auszugehen ist.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausgesprochen, da\u00df durch Eingriffe in ein l\u00fcckenloses Preisbindungssystem das Recht des Preisbinders und sogar seiner gebundenen Abnehmer am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb verletzt werde. Den vom Berufungsgericht angef\u00fchrten Entscheidungen BGHZ 40, 135 (Trockenrasierer, in dem hier ma\u00dfgebenden Teil nur in GRUR 1964, 154, 156 abgedruckt) und BGH GRUR 1964, 320 \u2013 Maggi \u2013 ist hierf\u00fcr nichts zu entnehmen. Da beide Entscheidungen sich mit wettbewerbsrechtlichen Tatbest\u00e4nden zu befassen hatten, bei denen die Anspruchsgrundlage sich jeweils aus \u00a7 1 UWG i.V.m. \u00a7 826 BGB ergab, bestand auch kein Anla\u00df, sich darin mit der hier gestellten Frage zu befassen. In der Entscheidung &#8222;Trockenrasierer&#8220; wird dementsprechend f\u00fcr den damaligen Fall ausdr\u00fccklich bemerkt, da\u00df die Anwendung des \u00a7 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts am Gewerbebetrieb schon wegen des nur subsidi\u00e4ren, l\u00fcckenausf\u00fcllenden Charakters dieser Haftungsgrundlage ausscheide. Wenn ferner in dem der &#8222;Maggi&#8220;-Entscheidung vorausgegangenen, vom Bundesgerichtshof insoweit best\u00e4tigten Berufungsurteil die Schadensersatzpflicht des damaligen Beklagten wegen seiner &#8222;Eingriffe&#8220; in das &#8222;Preisbindungs- und Vertriebssystem&#8220; der Kl\u00e4gerin festgestellt worden war, so handelte es sich bei den &#8222;Eingriffen&#8220; nach dem eindeutigen Sachzusammenhang um ein die L\u00fcckenlosigkeit der beiden Systeme gef\u00e4hrdendes Verhalten im Wettbewerb, nicht aber um die Verletzung des Rechts der damaligen Kl\u00e4gerin am Gewerbebetrieb, von dem in der Entscheidung daher auch nicht die Rede ist.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Allerdings ist in einzelnen Entscheidungen erst- und zweitinstanzlicher Gerichte \u2013 meist \u00fcbrigens zur Begr\u00fcndung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung nach \u00a7 32 ZPO \u2013 die Preisunterbietung durch einen vertraglich nicht gebundenen H\u00e4ndler, den sogenannten &#8222;Au\u00dfenseiter&#8220;, nicht nur als Wettbewerbsversto\u00df, sondern als unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des preisbindenden Unternehmens betrachtet worden (vgl. OLG K\u00f6ln, GRUR 1961, 149 m.w.Nachw.; OLG D\u00fcsseldorf, BB 1962, 1348). Ob dieser nicht unwidersprochen gebliebenen Auffassung (vgl. dagegen Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl., \u00a7 1 UWG Rdz. 419; OLG Hamm, BB 1963, 790) beigetreten werden kann, mag dahinstehen. Die im Bereich der vertikalen Preisbindung zu beobachtende Entwicklung, die ohne erkennbare wirtschaftliche Ersch\u00fctterungen zum Wegfall von Preisbindungen f\u00fcr eine nicht unbedeutende Reihe von Erzeugnissen gef\u00fchrt hat, l\u00e4\u00dft immerhin berechtigte Zweifel daran aufkommen, ob ein gebundener Endverbraucherpreis f\u00fcr Hersteller und H\u00e4ndler als eine so wesensgem\u00e4\u00dfe Erscheinungsform der in das Preisbindungssystem einbezogenen Gewerbebetriebe angesehen werden kann, da\u00df einem solchen System \u00fcber den vertraglichen und wettbewerbsrechtlichen Schutz hinaus noch der Rechtsschutz gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnte, der in \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB f\u00fcr die dort ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrten Rechtsg\u00fcter vorgesehen ist.<br \/>\n<strong>c)<\/strong> Diese Frage kann aber im Streitfalle ebenso unentschieden bleiben wie die bei ihrer grunds\u00e4tzlichen Verneinung sich ergebende weitere Frage, ob f\u00fcr den Handel mit Verlagserzeugnissen, zumindest mit B\u00fcchern, wegen dort etwa bestehender, von den Kl\u00e4gern behaupteter besonderer Verh\u00e4ltnisse, m\u00f6glicherweise auch im Hinblick auf \u00a7 21 Verlagsgesetz, eine abweichende Beurteilung angezeigt erschiene. Selbst wenn n\u00e4mlich davon auszugehen w\u00e4re, da\u00df, solange vertikale Preisbindungen vom Gesetz \u00fcberhaupt zugelassen sind, durch den Eingriff in ein Preisbindungssystem wenigstens bei Verlagserzeugnissen das Recht der Beteiligten am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb verletzt werden kann, so w\u00fcrde dies doch jedenfalls nur f\u00fcr solche Eingriffe gelten k\u00f6nnen, durch welche die Wirksamkeit eines Preisbindungssystems als ganzen, hier also die Verbindlichkeit der darin verankerten festen Ladenpreise f\u00fcr die B\u00fccher der betroffenen Verlage, schlechthin infrage gestellt wird. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn Gro\u00dfabnehmer wie die Beklagten, die auf der Verbraucherseite stehen, also weder an den Preisbindungsvertr\u00e4gen beteiligt noch Wettbewerber eines der Vertragsteile sind, auf die Buchh\u00e4ndler einwirken, um auf ihre B\u00fccherbez\u00fcge einen allgemeinen Nachla\u00df in der H\u00f6he von 5 % zu erlangen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob einem solchen Verlangen im Wege einer entsprechenden Ab\u00e4nderung der bestehenden Vertr\u00e4ge oder durch die Gew\u00e4hrung des begehrten Nachlasses trotz entgegenstehender Vertr\u00e4ge, also unter Verletzung dieser Vertr\u00e4ge stattgegeben w\u00fcrde.<br \/>\nWas die Ab\u00e4nderung der Vertr\u00e4ge anbetrifft, so wird nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung eine Preisbindung nicht dadurch l\u00fcckenhaft, da\u00df es den gebundenen H\u00e4ndlern gestattet ist, bestimmten Abnehmergruppen, namentlich Gro\u00dfabnehmern, im Rahmen der noch zu er\u00f6rternden rabattrechtlichen Grenzen Sondernachl\u00e4sse einzur\u00e4umen, wenn also hinsichtlich solcher Nachl\u00e4sse ein Preiswettbewerb unter den gebundenen H\u00e4ndlern erhalten bleibt (BGH GRUR 1965, 616, 620 linke Spalte \u2013 E\u00dflinger Wolle; vgl. auch BGH GRUR 1958, 247 \u2013 Verlagserzeugnisse). Entscheidend f\u00fcr die Frage der L\u00fcckenlosigkeit ist allein, da\u00df die zugelassenen Verg\u00fcnstigungen genau umgrenzt sind, und da\u00df ihre Gew\u00e4hrung allen H\u00e4ndlern in gleicher Weise erlaubt, also auch insoweit f\u00fcr alle eine konforme Marktlage geschaffen ist. Dieses Erfordernis w\u00e4re gewahrt, wenn in den Preisbindungsvertr\u00e4gen zwischen Verlegern und Buchh\u00e4ndlern die M\u00f6glichkeit der Gew\u00e4hrung von Nachl\u00e4ssen an Gro\u00dfverbraucher wie die Beklagten in dem von den Beklagten gew\u00fcnschten Ma\u00dfe gleichm\u00e4\u00dfig zugelassen w\u00fcrde. Es ist von den Kl\u00e4gern nichts vorgetragen worden, woraus geschlossen werden k\u00f6nnte, da\u00df es die Wirksamkeit der Preisbindung beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde, wenn die in den bisherigen Preisbindungsvertr\u00e4gen schon vorgesehenen Verg\u00fcnstigungen in diesem Umfange erweitert werden. Die Kl\u00e4gerin zu 1 hatte sich im Jahre 1960 sogar bereiterkl\u00e4rt, ihren Mitgliedern die Belieferung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken mit einem Nachla\u00df von nicht nur 5 %, sondern von 10 % zu empfehlen. Selbst wenn dieser Nachla\u00df nur f\u00fcr B\u00fcchereien und nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Bez\u00fcge der Beklagten zu 1 gelten sollte, war er doch ziffernm\u00e4\u00dfig immerhin doppelt so hoch wie der Rabatt, dessen Einr\u00e4umung die Beklagten verlangen. Da\u00df die zugesagte Empfehlung als Verbandsempfehlung wegen kartellrechtlicher Bedenken unterbleiben mu\u00dfte, \u00e4ndert nichts daran, da\u00df der Rabatt von 10 % in den Kreisen der Verleger und Sortimenter im Rahmen des geltenden Preisbindungssystems der Kl\u00e4ger zu 2 f\u00fcr tragbar gehalten wurde. Aus dem Schreiben der Kl\u00e4gerin zu 1 an die Berliner Bibliotheken vom 25. Juli 1960 geht ferner hervor, da\u00df bis zum damaligen Zeitpunkt den Bibliotheken tats\u00e4chlich schon Nachl\u00e4sse \u00fcber den Rahmen hinaus gew\u00e4hrt worden waren, der nach der Auffassung der Kl\u00e4ger durch die Preisbindungsvertr\u00e4ge gezogen ist; denn es hei\u00dft dort, da\u00df den Bibliotheken hinfort &#8222;der bisher gro\u00dfz\u00fcgig gehandhabte Nachla\u00df&#8220; nicht mehr einger\u00e4umt werden k\u00f6nne. Die Aufrechterhaltung des festen Ladenpreises f\u00fcr B\u00fccher w\u00fcrde hiernach durch Nachl\u00e4sse in den in Rede stehenden, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig engen Grenzen nicht gef\u00e4hrdet werden.<br \/>\nDies w\u00e4re aber auch dann nicht der Fall, wenn das Verlangen der Beklagten ohne \u00c4nderung der ihm, wie unterstellt entgegenstehenden Preisbindungsvertr\u00e4ge bei einzelnen Buchh\u00e4ndlern Erfolg h\u00e4tte. Ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb der Buchh\u00e4ndler w\u00fcrde in dem Verhalten der Beklagten auch in diesem Falle schon deshalb nicht erblickt werden k\u00f6nnen, weil es der freien Entschlie\u00dfung der Buchh\u00e4ndler \u00fcberlassen bleibt, ob sie dem Verlangen nach den gew\u00fcnschten Nachl\u00e4ssen nachkommen wollen oder nicht. Der blo\u00dfe Umstand ferner, da\u00df durch eine Nachla\u00dfgew\u00e4hrung an die Beklagten m\u00f6glicherweise der Gewinn der Buchh\u00e4ndler bei Verk\u00e4ufen an die Beklagten geschm\u00e4lert wird, w\u00fcrde noch keine die Anwendung des \u00a7 823 Abs. 1 BGB rechtfertigende St\u00f6rung der gewerblichen T\u00e4tigkeit dieser Buchh\u00e4ndler darstellen; denn das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, welches das Unternehmen nicht gegen jede unerw\u00fcnschte Einwirkung abschirmt (BGH GRUR 1963, 277, 278 \u2013 Maris), sichert dem Unternehmer keine bestimmte Gewinnh\u00f6he. Es l\u00e4ge aber auch kein Eingriff in die Gewerbebetriebe der preisbindenden Verlagsunternehmen vor. Die Folgen, die mit einer den Preisbindungsvertr\u00e4gen widersprechenden Nachla\u00dfgew\u00e4hrung verbunden w\u00e4ren, lassen sich nicht den Wirkungen gleichstellen, die durch willk\u00fcrliche Unterpreisverk\u00e4ufe preisgebundener Waren an beliebige Letztverbraucher hervorgerufen werden, mit denen die Rechtsprechung zur Unterbietung gebundener Preise durch gebundene Abnehmer oder Au\u00dfenseiter sich bisher zu befassen hatte. Solche Unterpreisverk\u00e4ufe f\u00fchren allerdings, wenn das preisbindende Unternehmen sie nicht abstellen kann, im allgemeinen dazu, da\u00df denjenigen gebundenen H\u00e4ndlern, die sich zuvor an die gebundenen Preise gehalten hatten, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) die Einhaltung dieser Preise nicht mehr zumutbar ist, und da\u00df sie dem dennoch erhobenen Anspruch des preisbindenden Unternehmens auf Vertragserf\u00fcllung den Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung entgegensetzen k\u00f6nnen (BGHZ 36, 370 \u2013 Agfa). Dies kann den Zusammenbruch des gesamten Preisbindungssystems f\u00fcr den betroffenen Artikel nach sich ziehen. Wenn indessen einzelne Sortimenter bei Lieferungen an Beh\u00f6rden der Beklagten zu 1 und an Bibliotheken der \u00f6ffentlichen Hand wie die Beklagten zu 2 und zu 3, also an einen von vornherein fest abgegrenzten Kreis genau bestimmter Gro\u00dfbezieher einen ebenso fest begrenzten Nachla\u00df von 5 % gew\u00e4hren sollten, ohne da\u00df es den Kl\u00e4gern zu 2 gel\u00e4nge, diese Rabattgew\u00e4hrung, soweit sie den Preisbindungsvertr\u00e4gen widerspricht, zu verhindern, so w\u00fcrde dies die \u00fcbrigen Buchh\u00e4ndler noch keineswegs dazu berechtigen, nunmehr B\u00fccher der Kl\u00e4ger zu 2 an jeden Letztverbraucher zu einem geringeren als dem gebundenen Ladenpreise abzugeben oder den Letztverbrauchern auf den Ladenpreis einen Rabatt zu gew\u00e4hren. Vielmehr w\u00fcrde das Ergebnis nur das sein k\u00f6nnen, da\u00df auch alle anderen Buchh\u00e4ndler hinfort denselben begrenzten Abnehmerkreis, also die Beklagten, mit einem Nachla\u00df von 5 % beliefern d\u00fcrften. Diese Folge aber w\u00fcrde das Preisbindungssystem der Kl\u00e4ger zu 2 nach dem fr\u00fcher Ausgef\u00fchrten wenn \u00fcberhaupt, so zumindest nicht so nachhaltig ersch\u00fcttern da\u00df von einem Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dieser Kl\u00e4ger gesprochen werden k\u00f6nnte.<br \/>\nAus dem rechtlichen Gesichtspunkt eines solchen Eingriffs k\u00f6nnen die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4ger zu 2 und zu 3 nach alledem nicht hergeleitet werden. Auf die von dem Vorhergehenden abweichenden Gr\u00fcnde, aus denen das Berufungsgericht einen Anspruch aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB im Ergebnis gleichfalls verneint hat und die von der Revision angegriffen werden, kommt es dabei nicht mehr entscheidend an.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Der den Hauptantrag der Klage bildende Unterlassungsanspruch kann auch nicht auf die \u00a7\u00a7 826, 1004 BGB gest\u00fctzt werden. Hierf\u00fcr w\u00e4re erforderlich, da\u00df das Verhalten der Beklagten, dessen Unterlassung die Kl\u00e4ger zu 2 und zu 3 begehren, gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Ein solcher Versto\u00df w\u00e4re zun\u00e4chst dann anzunehmen, wenn die Buchh\u00e4ndler durch das Verlangen der Beklagten nach Preisnachl\u00e4ssen in H\u00f6he von 5 % zu einer Gesetzesverletzung veranla\u00dft w\u00fcrden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Entgegen der Meinung der Revision ist die Gew\u00e4hrung eines 5 %igen Sondernachlasses auf B\u00fccherbez\u00fcge der Beklagten durch das Rabattgesetz, dessen Vorschriften in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommen k\u00f6nnten, nicht verboten.<br \/>\nNach \u00a7 9 Nr. 2 RabGes d\u00fcrfen Sondernachl\u00e4sse, d.h. Nachl\u00e4sse \u00fcber die in \u00a7 2 RabGes zugelassene H\u00f6chstgrenze von 3 % hinaus, an Personen gew\u00e4hrt werden, die aufgrund besonderen Lieferungsvertrags Waren in solchen Mengen abnehmen, da\u00df sie als Gro\u00dfverbraucher anzusehen sind. \u00a7 12 DVO z. RabGes bestimmt dazu erg\u00e4nzend, da\u00df bei Lieferungen an Beh\u00f6rden oder Einrichtungen des Bundes, der L\u00e4nder und weiterer dort aufgef\u00fchrter Stellen ein solcher Sondernachla\u00df auch dann \u2013 d.h. auch ohne besonderen Lieferungsvertrag \u2013 gew\u00e4hrt werden kann, wenn die Lieferung unter den von der zust\u00e4ndigen Beschaffungsstelle aufgestellten Bedingungen erfolgt. Nach dem festgestellten Sachverhalt werden die zust\u00e4ndigen Beschaffungsstellen der Beklagten in die B\u00fccherbez\u00fcge eingeschaltet; die Kl\u00e4ger wenden sich sogar gerade gegen diese Einschaltung, namentlich gegen die vom Beschaffungsamt der Beklagten zu 1 f\u00fcr zul\u00e4ssig gehaltene Anwendung der VP\u00f6A, aus deren Zugrundelegung sich ergibt, da\u00df die Lieferungen nach dem Willen der Beklagten unter den von der Beschaffungsstelle aufgestellten Bedingungen erfolgen sollen. Die Beklagten sind auch Gro\u00dfverbraucher im Sinne des \u00a7 9 Nr. 2 RabGes. Diese Vorschrift kn\u00fcpft nicht wie die Vorschrift \u00fcber den Mengennachla\u00df (\u00a7 7 RabGes) an die Einzellieferung, sondern an die Person des Beziehers und seine Stellung als Verbraucher bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter an. Der Begriff des Gro\u00dfverbrauchers, wie er hier zu verstehen ist, kann daher zumal bei B\u00fcchern sinnvollerweise nicht auf den praktisch zudem nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig selten vorkommenden Einzelfall des Gro\u00dfbezugs von Exemplaren ein und desselben Titels durch ein und denselben K\u00e4ufer f\u00fcr dessen eigenen Ge- oder Verbrauch beschr\u00e4nkt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob der betreffende K\u00e4ufer im ganzen B\u00fccher dauernd in gr\u00f6\u00dferen Mengen und zu insgesamt gr\u00f6\u00dferen Betr\u00e4gen abnimmt. Da\u00df dies auch die Auffassung der Verleger und Sortimenter ist, geht daraus hervor, da\u00df die vom Buchhandel bisher schon gew\u00e4hrten Bibliotheksnachl\u00e4sse nicht an den Bezug gr\u00f6\u00dferer Mengen desselben Titels, sondern an die Gesamtkapazit\u00e4t der Bibliothek gekn\u00fcpft waren. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, da\u00df Berlin als unter \u00a7 12 DVO z. RabGes fallender \u00f6ffentlicher Auftraggeber hinsichtlich des B\u00fccherbedarfs seiner Beh\u00f6rden und sonstiger \u00f6ffentlicher Einrichtungen zu den Gro\u00dfabnehmern in diesem vom Rabattgesetz gemeinten Sinne geh\u00f6rt (vgl. Michel\/Weber\/Gries, RabGes, 2. Aufl. \u00a7 12 DVO Anm. 3 a.E.). Dasselbe gilt nach den getroffenen Feststellungen f\u00fcr die Beklagten zu 2 und zu 3. B\u00fccherlieferungen an die Beklagten sind mithin nach der Rechtslage, die sich bei alleiniger Anwendung des Rabattgesetzes ergeben w\u00fcrde, nicht auf den in \u00a7 2 RabGes festgelegten H\u00f6chstrabatt beschr\u00e4nkt, sondern es d\u00fcrfen dabei Sondernachl\u00e4sse gew\u00e4hrt werden. In dem Verlangen der Beklagten nach solchen Sondernachl\u00e4ssen kann hiernach nicht der Versuch gesehen werden, die Kl\u00e4ger zu 3 zu einem Versto\u00df gegen das Rabattgesetz zu veranlassen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Da\u00df die verlangten Sondernachl\u00e4sse durch das Rabattgesetz gedeckt sein w\u00fcrden, besagt indessen noch nicht, da\u00df die Kl\u00e4ger zu 3 sie den Beklagten auch im Rahmen der mit den Kl\u00e4gern zu 2 abgeschlossenen Preisbindungsvertr\u00e4ge einr\u00e4umen d\u00fcrfen; denn die Gew\u00e4hrung auch der gesetzlich zul\u00e4ssigen Nachl\u00e4sse und Sonderpreise kann durch Preisbindungsvertr\u00e4ge wirksam ausgeschlossen werden (BGHZ 36, 370 \u2013 Agfa). Die Kl\u00e4ger machen geltend, dies sei durch die Preisbindungsvertr\u00e4ge, von den in den Klageantr\u00e4gen ausdr\u00fccklich vorbehaltenen Ausnahmen abgesehen, geschehen. Mit dieser Begr\u00fcndung berufen sie sich darauf, da\u00df die Beklagten durch das Fordern der in den Preisbindungsvertr\u00e4gen ausgeschlossenen Nachl\u00e4sse versuchten, die Kl\u00e4ger zu 3 zum Vertragsbruch zu verleiten, und da\u00df dies unter den hier obwaltenden Umst\u00e4nden sittenwidrig sei.<br \/>\nDem kann nicht beigetreten werden.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Eine Aufforderung zu einem Vertragsabschlu\u00df stellt an und f\u00fcr sich auch dann noch keine sittenwidrige Verleitung zum Vertragsbruch dar, wenn der Auffordernde wei\u00df, da\u00df der von ihm gew\u00fcnschte Vertragsinhalt mit dem Inhalt vertraglicher Bindungen des Aufgeforderten gegen\u00fcber Dritten nicht vereinbar ist; denn es bleibt der freien Willensentschlie\u00dfung des Aufgeforderten \u00fcberlassen, ob er auf das Vertragsangebot mit dem gew\u00fcnschten Inhalt eingeht oder nicht. Selbst wenn daher unterstellt wird, da\u00df den Beklagten bekannt war, ihr Verlangen nach einem unterschiedslosen Nachla\u00df von 5 % auf alle B\u00fccherbez\u00fcge stehe mit den Preisbindungsvertr\u00e4gen zwischen den Kl\u00e4gern zu 2 und zu 3 im Widerspruch, w\u00fcrde dies allein nicht ausreichen, ihr Verhalten als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Entgegen der Meinung der Revision kann namentlich daraus, da\u00df die Kartellbeh\u00f6rde Preisbindungsvertr\u00e4ge im Wege der Mi\u00dfbrauchsaufsicht f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4ren, also die vertragliche Bindung der Vertragspartner selbst beseitigen kann, nicht gefolgert werden, die Rechtsordnung hindere die an diesen Vertr\u00e4gen nicht beteiligten Verbraucher, von den gebundenen H\u00e4ndlern g\u00fcnstigere als die in den Vertr\u00e4gen vorgesehenen Bedingungen f\u00fcr sich zu fordern. Im Zusammenhang mit Preis- und Vertriebsbindungen ist von einer sittenwidrigen Verleitung zum Vertragsbruch bislang immer nur gesprochen worden, wenn ein in das Bindungssystem nicht einbezogener H\u00e4ndler zu Wettbewerbszwecken einen gebundenen H\u00e4ndler dazu veranla\u00dfte, ihm preis- oder vertriebsgebundene Ware zu \u00fcberlassen, obwohl dieser ihn damit nicht oder jedenfalls nicht ohne Weitergabe der Verpflichtung zur Einhaltung des gebundenen Endverbraucherpreises h\u00e4tte beliefern d\u00fcrfen (so allein auch RGZ 148, 364; ferner BGHZ 37, 30, 34 \u2013 Selbstbedienungsgro\u00dfhandel). Was diesen Tatbest\u00e4nden das Gepr\u00e4ge der Sittenwidrigkeit verleiht, ist der mit dem verfolgten Wettbewerbszweck zusammenh\u00e4ngende Umstand, da\u00df derjenige, der den Vertragsbruch des Vorlieferanten herbeif\u00fchrt, darauf baut, da\u00df die Bindung, der er sich entzogen hat, f\u00fcr seine Wettbewerber bestehen bleibt, sei es, da\u00df \u2013 im Falle der Preisbindung \u2013 weiterhin die gebundenen Preise von den Wettbewerbern eingehalten werden, sei es, da\u00df \u2013 im Falle der Vertriebsbindung \u2013 die Wettbewerber die Ware, die er sich durch Verleitung zum Vertragsbruch beschafft hat, nicht erlangen, also nicht, wie er, ihr Sortiment damit vervollst\u00e4ndigen k\u00f6nnen. Daher spielen Vorg\u00e4nge dieser Art sich regelm\u00e4\u00dfig hinter dem R\u00fccken des Herstellers ab, von dem die Preis- oder Vertriebsbindung ausgeht. Der Streitfall weist diese die Sittenwidrigkeit begr\u00fcndenden Merkmale nicht auf. Namentlich haben die Beklagten ihre Nachla\u00dfforderungen nicht etwa hinter dem R\u00fccken der preisbindenden Verlage gestellt, sondern sich als Verbraucher in aller Offenheit an die beteiligten Gruppen gewandt, um die Einr\u00e4umung der angestrebten Vorteile durchzusetzen; dementsprechend hat sich ihnen von Anbeginn eine geschlossene Verbandsfront von Verlegern und Buchh\u00e4ndlern entgegengestellt.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Die Revision leitet indessen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch daraus her, da\u00df die Beklagten zur Erzielung jener Vorteile verwerfliche Mittel eingesetzt h\u00e4tten. Diese Mittel sind allerdings nur insoweit Gegenstand des Unterlassungsantrags, als danach die Beklagte zu 1 an Ausschreibungen gehindert werden soll, in denen Buchhandlungen zur Angabe der von ihnen gew\u00e4hrten Sonderpreise oder Nachl\u00e4sse aufgefordert werden. Solche Ausschreibungen w\u00fcrden jedoch schon deshalb nicht beanstandet werden k\u00f6nnen, weil auch sie den Buchh\u00e4ndlern nicht die freie Entschlie\u00dfung dar\u00fcber nehmen, ob sie \u00fcberhaupt Angebote abgeben und, wenn dies geschieht, in welchem Umfange sie dem Veranstalter der Ausschreibung Sonderpreise oder Nachl\u00e4sse einr\u00e4umen wollen. Da ferner die geltenden Preisbindungsvertr\u00e4ge, auch wenn sie im Sinne der Kl\u00e4ger ausgelegt werden, f\u00fcr bestimmte Bez\u00fcge Verg\u00fcnstigungen vorsehen, deren Gew\u00e4hrung den Buchh\u00e4ndlern freigestellt, aber keineswegs zur Pflicht gemacht ist, bleibt auch im Rahmen dieser Vertr\u00e4ge ein gewisser Spielraum f\u00fcr den durch die Ausschreibungen angeregten Wettbewerb. Da\u00df die Beklagte zu 1 damit die Buchh\u00e4ndler zu einer \u00dcbersteigerung des Rabattwettbewerbs \u00fcber den von ihr gew\u00fcnschten Nachla\u00df von 5 % hinaus anreizen wollte, kann entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Verlangen der Beklagten sich nach dem f\u00fcr die Revisionsinstanz bindenden Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig von vorneherein auf die Nachla\u00dfgew\u00e4hrung in H\u00f6he von 5 % beschr\u00e4nkt hatte.<br \/>\nVon der \u2013 bislang \u00fcbrigens nur in einem einzigen Falle versuchten \u2013 Ausschreibung abgesehen, haben die Mittel, welche die Beklagten im Laufe der die Nachl\u00e4sse betreffenden Auseinandersetzungen angewendet haben sollen, im Unterlassungsantrage der Klage keinen Niederschlag gefunden; der Antrag ist vielmehr allein darauf abgestellt, den Beklagten schlechthin zu untersagen &#8222;bei K\u00e4ufen von Verlagserzeugnissen der Kl\u00e4ger zu 2&#8220; Nachl\u00e4sse zu fordern, die nach Ansicht der Kl\u00e4ger durch die gegenw\u00e4rtigen Preisbindungsvertr\u00e4ge nicht gestattet sind. Gleichwohl ist der Revision zuzugeben, da\u00df auch bei der Beurteilung dieses weit gefa\u00dften Antrags den von den Beklagten benutzten Mitteln im Rahmen des Gesamtverhaltens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 826 BGB eine rechtliche Bedeutung zukommen k\u00f6nnte. Dies w\u00fcrde aber zun\u00e4chst einmal voraussetzen, da\u00df die Beklagten \u00fcberhaupt von der Annahme ausgingen, die Gew\u00e4hrung der begehrten Nachl\u00e4sse sei den Buchh\u00e4ndlern bei Fortdauer der geltenden Preisbindungsvertr\u00e4ge nicht erlaubt. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das Gegenteil der Fall.<br \/>\nSoweit die B\u00fcchereinachl\u00e4sse in Betracht kommen, haben die Beklagten vom Anbeginn der Auseinandersetzungen an die Auffassung vertreten, da\u00df die wissenschaftlichen Bibliotheken von Berlin und die von Berlin unterhaltenen \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften als eine Einheit zu betrachten seien, da\u00df daher bei richtiger Auslegung der Vertr\u00e4ge der darin f\u00fcr die Nachla\u00dfgew\u00e4hrung vorausgesetzte Vermehrungsetat bei jeder dieser Bibliotheken als erreicht anzusehen sei, und da\u00df das in den Vertr\u00e4gen weiterhin aufgestellte Erfordernis der \u00d6ffentlichkeit von jeder staatlichen Bibliothek erf\u00fcllt werde. Wenn diese Ansicht zutraf, war der Nachla\u00df von 5 % auch nach den bestehenden Preisbindungsvertr\u00e4gen f\u00fcr jeden Bibliotheksbezug gerechtfertigt.<br \/>\nHinsichtlich der B\u00fccherbez\u00fcge anderer Stellen als der Bibliotheken haben die Beklagten die Zul\u00e4ssigkeit des gew\u00fcnschten Nachlasses aus \u00a7 4 Abs. 4 der Verordnung \u00fcber die Preise bei \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen vom 21. November 1953 (VP\u00f6A) hergeleitet, die nach ihrer Auffassung den privatrechtlichen Preisbindungsvertr\u00e4gen vorgeht; auf diese Verordnung wird zumal in der Ausschreibung des Beschaffungsamts Berlin vom 9. April 1960 ausdr\u00fccklich Bezug genommen, die den entscheidenden Ansto\u00df zu den Auseinandersetzungen gegeben hat. Die Beklagten haben diese ihre Rechtsansicht im Rechtsstreit noch n\u00e4her erl\u00e4utert und daf\u00fcr auch Schrifttumsstellen sowie die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. M\u00e4rz 1962 (BayObLG St 1962, 82 = BB 1962, 659) angef\u00fchrt. Das Berufungsgericht ist ihnen insoweit in allen Punkten gefolgt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus haben die Beklagten im Rechtsstreit noch die Rechtswirksamkeit der Preisbindungsvertr\u00e4ge bestritten und geltend gemacht, da\u00df die Preisbindung l\u00fcckenhaft und f\u00fcr die Buchh\u00e4ndler auch aus diesem Grunde unverbindlich sei.<br \/>\nAlle diese Umst\u00e4nde lassen erkennen, da\u00df es sich bei dem Streit der Parteien \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der von den Beklagten gew\u00fcnschten Nachl\u00e4sse in erster Linie um eine rechtliche Auseinandersetzung dar\u00fcber handelt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Buchh\u00e4ndler nach der bestehenden Rechtslage hinsichtlich etwaiger Preisnachl\u00e4sse bei B\u00fccherbez\u00fcgen der Beklagten den Verlegern gegen\u00fcber vertraglich gebunden sind. Wenn die Beklagten sich bei dieser Auseinandersetzung auf einen ihnen g\u00fcnstigen Rechtsstandpunkt gestellt haben, der in einzelnen Punkten auch im Schrifttum vertreten und vom Berufungsgericht geteilt worden ist, so kann in diesem Verhalten nicht der Versuch gesehen werden, die Buchh\u00e4ndler zum Vertragsbruch zu verleiten; denn es fehlt danach auf Seiten der Beklagten die Vorstellung, da\u00df die Buchh\u00e4ndler durch die Einr\u00e4umung der gew\u00fcnschten Nachl\u00e4sse vertragliche Pflichten verletzen w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Aus alledem folgt, da\u00df den Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verleitung zum Vertragsbruch kein Versto\u00df gegen die guten Sitten zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Beklagten k\u00f6nnen daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht nach \u00a7\u00a7 826, 1004 BGB dazu verurteilt werden, das Fordern der umstrittenen Nachl\u00e4sse zu unterlassen.<br \/>\nDer Unterlassungsantrag (Hauptantrag) der Klage ist mithin, auch soweit er von den Kl\u00e4gern zu 2 und zu 3 verfolgt wird, vom Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Das bedeutet indessen noch nicht, da\u00df auch der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag unbegr\u00fcndet w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Mit diesem Antrage wird eine rechtliche Klarstellung dahin begehrt, da\u00df die zur Einhaltung der Preisbindung verpflichteten Buchh\u00e4ndler entgegen dem von den Beklagten eingenommenen Standpunkt nicht berechtigt sind, die von den Beklagten geforderten Preisnachl\u00e4sse, von den in den Preisbindungsvertr\u00e4gen enthaltenen Sonderf\u00e4llen abgesehen, zu gew\u00e4hren. Es handelt sich hierbei im engeren Sinne allerdings um die Feststellung nicht eines Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen den Proze\u00dfparteien, sondern eines solchen zwischen den Kl\u00e4gern zu 2 und zu 3. Nach feststehender Rechtsprechung kann nun auch ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen einer Proze\u00dfpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn der Kl\u00e4ger ein rechtliches Interesse daran hat, da\u00df dieses Rechtsverh\u00e4ltnis gerade seinem Proze\u00dfgegner gegen\u00fcber gekl\u00e4rt wird (BGH LM Nr. 25 zu \u00a7 256 ZPO). Die Anwendung dieses Grundsatzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df auch der Dritte auf der Kl\u00e4gerseite an der Feststellungsklage beteiligt ist; f\u00fcr die Klage des Dritten \u2013 hier der Kl\u00e4ger zu 2 \u2013 ist lediglich erforderlich, da\u00df auch f\u00fcr ihn ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung anerkannt werden kann.<br \/>\nIm Streitfalle ist dieses Interesse bei den Kl\u00e4gern zu 2 und zu 3 zu bejahen. Wie schon dargelegt wurde, halten die Beklagten die Gew\u00e4hrung der umstrittenen Nachl\u00e4sse aus einer Reihe von Rechtsgr\u00fcnden f\u00fcr zul\u00e4ssig, und zwar einmal wegen der von ihnen behaupteten Unwirksamkeit oder infolge von L\u00fccken eingetretenen Unverbindlichkeit der Preisbindung schlechthin, ferner wegen der von ihnen f\u00fcr richtig gehaltenen Auslegung der Preisbindungsvertr\u00e4ge und schlie\u00dflich wegen der Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 4 VP\u00f6A, der nach ihrer Meinung der Vorrang vor diesen Vertr\u00e4gen geb\u00fchrt. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob oder inwieweit diese Rechtsansicht zutrifft oder nicht, handelt es sich entgegen der Meinung der Beklagten nicht um die Kl\u00e4rung theoretischer Rechtsfragen, sondern um eine Entscheidung, die auf die Rechtsbeziehungen aller Beteiligten von unmittelbarem Einflu\u00df ist. Das ergibt sich aus folgenden \u00dcberlegungen.<br \/>\nDas Verhalten der Beklagten erh\u00e4lt durch die Autorit\u00e4t der f\u00fcr sie handelnden staatlichen Beh\u00f6rden oder sonstigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Stellen ein besonderes Gewicht. Wenn von solchen Stellen zur Unterst\u00fctzung einer Forderung wie der nach einem allgemeinen Preisnachla\u00df von 5 % mit einem Nachdruck, wie er hier in Erscheinung getreten ist, eine Rechtsauffassung vertreten wird, bei deren Richtigkeit die auf der Gegenseite bestehende Auffassung von der Unvereinbarkeit jenes Preisnachlasses mit anderweitigen Rechtspflichten ausger\u00e4umt w\u00e4re, so ist nach der Lebenserfahrung zu erwarten, da\u00df auf die Dauer gesehen zumindest ein gr\u00f6\u00dfere Teil der Adressaten die letztere Auffassung aufgibt und sich der Rechtsauffassung der staatlichen Stellen anschlie\u00dft, zumal da ihm hieraus der Vorteil dauernder und wirtschaftlich bedeutsamer Gesch\u00e4ftsbeziehungen erw\u00e4chst. Das Verlangen nach den umstrittenen Nachl\u00e4ssen ist bei dieser Sachlage nicht lediglich ein markt\u00fcbliches Verhalten, bei dem der Fordernde seine Nachfragemacht als Verbraucher ins Spiel bringt und dem die Adressaten ihre eigene Marktmacht entgegensetzen k\u00f6nnen, die in diesem Falle gleichfalls nicht unbeachtlich ist, weil die angebotenen Erzeugnisse anders als etwa die meisten Markenwaren nicht austauschbar sind und die Verleger und Buchh\u00e4ndler als Anbieter mithin eine gewisse Monopolstellung innehaben; es werden vielmehr bei den Buchh\u00e4ndlern rechtliche Bedenken zerstreut, bei deren Best\u00e4tigung durch eine gerichtliche Entscheidung die Nachla\u00dfgew\u00e4hrung vorbehaltlich einer freiwilligen \u00c4nderung der Preisbindungsvertr\u00e4ge mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit aus Rechtsgr\u00fcnden und mithin ganz unabh\u00e4ngig davon abgelehnt werden w\u00fcrde, \u00fcber welche wirtschaftliche Macht die beiden Marktseiten verf\u00fcgen. Es kommt hinzu, da\u00df auch die Beklagten im Falle einer solchen Best\u00e4tigung das Verlangen nach Einr\u00e4umung der Nachl\u00e4sse jedenfalls nicht mehr mit dem bisher von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkt w\u00fcrden begr\u00fcnden k\u00f6nnen, ohne sich den Vorwurf zuzuziehen, sich dabei eines sittenwidrigen Mittels zu bedienen. Diese Sachlage rechtfertigt es, den Partnern der Preisbindungsvertr\u00e4ge ein rechtliches Interesse an der Feststellung zuzubilligen, ob die beteiligten Buchh\u00e4ndler zur Gew\u00e4hrung der umstrittenen Nachl\u00e4sse nach der derzeitigen Rechtslage berechtigt sind. Dies gilt auch f\u00fcr die Kl\u00e4ger zu 2, obwohl diese als Verleger mit den Beklagten bei den B\u00fccherlieferungen regelm\u00e4\u00dfig nicht in unmittelbare Vertragsbeziehungen treten werden; denn die begehrte Feststellung hat R\u00fcckwirkungen auf das gesamte Preisbindungssystem der Verleger, wobei unter anderem auch zu beachten ist, da\u00df nach dem Inhalt der Preisbindungsvertr\u00e4ge die Gew\u00e4hrung von Sonderpreisen in bestimmten F\u00e4llen jeweils von der Einwilligung der Verleger abh\u00e4ngig ist und die Verleger in diesen F\u00e4llen zwangsl\u00e4ufig auch in die Lieferbeziehungen zwischen den Beklagten und den Buchh\u00e4ndlern eingeschaltet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> \u00dcber das hiernach verfahrensrechtlich bedenkenfreie Feststellungsbegehren kann indessen im Revisionsrechtszuge nicht abschlie\u00dfend erkannt werden, weil das Berufungsgericht die von den Beklagten bestrittene Wirksamkeit der Preisbindungsvertr\u00e4ge und die bezweifelte L\u00fcckenlosigkeit der Preisbindung f\u00fcr die Verlagserzeugnisse der Kl\u00e4ger zu 2 ohne Kl\u00e4rung der f\u00fcr diese Punkte rechtserheblichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde zugunsten der Kl\u00e4ger unterstellt hat und das Revisionsgericht diese Unterstellung auch seiner Beurteilung zugrunde legen mu\u00df. Wenn die Preisbindungsvertr\u00e4ge wirksam sind, w\u00fcrde allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Gew\u00e4hrung der von den Beklagten gew\u00fcnschten Nachl\u00e4sse bei Fortdauer der Vertr\u00e4ge jedenfalls nicht mit den Gr\u00fcnden gerechtfertigt werden k\u00f6nnen, auf welche die Beklagten sich insoweit berufen.<br \/>\n<strong>a)<\/strong> Was den Bibliotheksnachla\u00df anbetrifft, so sind die Partner der Preisbindungsvertr\u00e4ge sich nach dem festgestellten Sachverhalt dar\u00fcber einig, da\u00df der j\u00e4hrliche Vermehrungsetat, von dem die Zul\u00e4ssigkeit des vorgesehenen Nachlasses abh\u00e4ngt, sich auf die einzelne Bibliothek als Sachgesamtheit, nicht dagegen auf deren Rechtstr\u00e4ger beziehe, und da\u00df ferner das Merkmal einer &#8222;\u00f6ffentlichen&#8220; Bibliothek nicht mit dem einer &#8222;staatlichen&#8220; Bibliothek gleichzusetzen, sondern nur erf\u00fcllt sei, wenn die \u00d6ffentlichkeit zu der betreffenden Bibliothek Zugang habe. Diese Auslegung der Vertr\u00e4ge durch die Vertragsbeteiligten selbst, die keineswegs willk\u00fcrlich ist, sondern nach dem Vertragswortlaut sogar n\u00e4her liegt als die Auslegung durch die Beklagten, ist f\u00fcr die rechtliche Beurteilung ma\u00dfgebend. Es ist nicht zul\u00e4ssig, den betreffenden Vertragsbestimmungen einen dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Vertragspartner zuwiderlaufenden Sinn zu geben, weil die Vertragspartner mit diesen Bestimmungen, wie es in dem angefochtenen Urteil hei\u00dft, auch die K\u00e4ufer angesprochen haben. Die K\u00e4ufer sind an den Preisbindungsvertr\u00e4gen nicht beteiligt; die Vertr\u00e4ge enthalten, soweit sie in allgemeiner Form Preisverg\u00fcnstigungen zulassen, auch nicht etwa Vertragsangebote an die als K\u00e4uferin Betracht kommenden Verkehrskreise; vielmehr grenzen sie lediglich die aus der Preisbindung sich ergebenden Verpflichtungen der Buchh\u00e4ndler gegen\u00fcber den Verlegern ab, wobei es den Buchh\u00e4ndlern obendrein freigestellt bleibt, ob sie die vertraglich gestatteten Nachl\u00e4sse im Einzelfalle gew\u00e4hren wollen oder nicht. Aus der Regelung der Bibliotheksnachl\u00e4sse in den Preisbindungsvertr\u00e4gen l\u00e4\u00dft sich mithin nicht herleiten, da\u00df die Kl\u00e4ger zu 3 berechtigt seien, Nachl\u00e4sse \u00fcber die Grenzen hinaus zu bewilligen, die im Feststellungsantrage der Klage und in der Begr\u00fcndung hierzu entsprechend den Vertr\u00e4gen festgelegt sind. Dabei wird mangels gegenteiligen Parteivortrags davon ausgegangen, da\u00df die Auslegung der betreffenden Vertragsklauseln durch die Kl\u00e4ger zu 2 und zu 3 von den \u00fcbrigen Vertragsbeteiligten geteilt wird, die nicht auf Berlin beschr\u00e4nkt sind.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Das Berufungsgericht hat ferner zu Unrecht angenommen, die Berechtigung zur Gew\u00e4hrung der umstrittenen Nachl\u00e4sse ergebe sich aus \u00a7 4 Abs. 4 VP\u00f6A. Danach sind die in den voraufgegangenen Abs\u00e4tzen dieser Vorschrift erw\u00e4hnten Arten von Preisen, insbesondere die im Verkehr \u00fcblichen Preise f\u00fcr marktg\u00e4ngige Leistungen zu unterschreiten, wenn es die bei dem Auftrag vorliegenden besonderen Verh\u00e4ltnisse kostenm\u00e4\u00dfig rechtfertigen. Hieraus kann nicht gefolgert werden, da\u00df einem \u00f6ffentlichen Auftraggeber allgemein auf jedweden Bezug bestimmter Erzeugnisse auch dann ein Preisnachla\u00df einger\u00e4umt werden d\u00fcrfe, wenn die Gew\u00e4hrung eines solchen Nachlasses durch eine bestehende rechtswirksame Preisbindung ausgeschlossen ist. Vielmehr greift die Vorschrift nur dort ein, wo Einzelauftr\u00e4ge von ungew\u00f6hnlichem Umfange erteilt werden, welche die sonst \u00fcblichen Auftragsgr\u00f6\u00dfen erheblich \u00fcberschreiten (vgl. dazu Ebisch\/Gottschalk, Preise und Preispr\u00fcfungen bei \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen, \u00a7 4 VP\u00f6A Anm. 11 S. 119). Nur bei solchen Auftr\u00e4gen besteht die M\u00f6glichkeit, festzustellen, ob besondere Verh\u00e4ltnisse vorliegen, die eine Unterschreitung der \u00fcblichen, in diesem Falle der gebundenen Preise kostenm\u00e4\u00dfig rechtfertigen; denn hierzu bedarf es einer auf die konkrete Auftragsgr\u00f6\u00dfe abgestimmten Kostenberechnung, bei der sich eine Differenz zwischen dem \u00fcblichen und dem kostenm\u00e4\u00dfig gerechtfertigten Preise ergeben mu\u00df, welche wiederum die Ermittlung des zu fordernden Abschlagsbetrags gestattet. Allein auf einen Fall dieser Art, in dem auch eine entsprechende Berechnung der Kostendifferenz vorgenommen worden war, bezog sich die in dem angefochtenen Urteil herangezogene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. M\u00e4rz 1962. Das Verlangen der Beklagten bewegt sich demgegen\u00fcber in einer g\u00e4nzlich anderen Richtung; denn die Beklagten fordern den Nachla\u00df von 5 % auf ihre B\u00fccherbez\u00fcge ein f\u00fcr allemal ohne R\u00fccksicht auf die Besonderheit der Einzelauftr\u00e4ge und deren kostenm\u00e4\u00dfige Auswirkung auf den jeweils liefernden Buchh\u00e4ndler. Dieser Forderung d\u00fcrfen die Kl\u00e4ger zu 3 nur entsprechen, soweit die bestehenden Preisbindungsvertr\u00e4ge es ihnen gestatten. Die VP\u00f6A berechtigt sie dagegen auch dann nicht zu einer weitergehenden Gew\u00e4hrung eines solchen allgemeinen Preisnachlasses, wenn diese Verordnung als \u00f6ffentlich rechtliche H\u00f6chstpreisvorschrift den privaten Preisbindungsvertr\u00e4gen vorgeht, wor\u00fcber im Streitfalle ebenso wie \u00fcber die sonstigen, die Auslegung der Verordnung betreffenden Zweifelsfragen nicht entschieden zu werden braucht.<br \/>\n<strong>c)<\/strong> F\u00fcr den Feststellungsantrag kommt es nach alledem darauf an, ob der Ausschlu\u00df von Preisnachl\u00e4ssen und Sonderpreisen, die \u00fcber den in dem Antrag selbst gezogenen Rahmen hinausgehen, in den Preisbindungsvertr\u00e4gen rechtswirksam ist.<br \/>\nDas setzt zun\u00e4chst voraus, da\u00df die Preisbindungsvertr\u00e4ge rechtswirksam zustande gekommen sind. In diesem Punkte bedarf es noch nach verschiedener Richtung erg\u00e4nzender tats\u00e4chlicher Feststellungen. Das Berufungsurteil l\u00e4\u00dft namentlich offen, auf welche Weise die Preisbindung durch die vier sogenannten Leitverleger vereinbart worden ist, in die ausweislich der Klageantr\u00e4ge die Mehrzahl der Kl\u00e4ger zu 2 einbezogen ist, insbesondere, ob die Leitverleger von diesen als Kl\u00e4ger auftretenden Verlegern zum Abschlu\u00df der Vertr\u00e4ge mit den Buchh\u00e4ndlern ordnungsm\u00e4\u00dfig bevollm\u00e4chtigt waren, ob die kartellrechtlich vorgeschriebene Schriftform beobachtet ist und ob die Vertr\u00e4ge eines jeden der beteiligten Kl\u00e4ger zu 2 mit jedem der Kl\u00e4ger zu 3 hinsichtlich der Nachl\u00e4sse und Sonderpreise so, wie die Vertragsbestimmungen in den Klageantr\u00e4gen aufgef\u00fchrt sind, \u00fcbereinstimmen. Aufgrund der hierzu noch erforderlichen, gegebenenfalls nach Erg\u00e4nzung des Klagevortrags zu treffenden Feststellungen \u2013 die Revision r\u00fcgt insoweit Verletzung des \u00a7 139 ZPO \u2013 wird das Berufungsgericht als Kartellsenat dar\u00fcber zu entscheiden haben, ob die Reversbindung \u00fcber die vier Leitverleger kartellrechtlich zul\u00e4ssig war, wobei auch die Vorschrift des \u00a7 1 GWB eine Rolle spielen kann.<br \/>\nSodann mu\u00df gepr\u00fcft werden, ob oder inwieweit die Preisbindungsvertr\u00e4ge, namentlich die Bestimmungen \u00fcber die Nachl\u00e4sse und Sonderpreise, von der sogenannten Verkaufsordnung des Buchhandels abh\u00e4ngig sind, die vom Bundeskartellamt bisher nicht genehmigt und daher nicht in Kraft getreten ist. Der Leitverlegervertrag nimmt hinsichtlich der Sonderpreise und des Bibliotheksrabatts, der Preisbindungsvertrag der sogenannten &#8222;Selbstbinder&#8220; hinsichtlich der Sonderpreise auf diese Verkehrsordnung Bezug. Der Tatrichter wird vor allem feststellen m\u00fcssen, ob durch diese Bezugnahme die Wirksamkeit der betreffenden Vertragsbestimmungen und bei Anwendung des \u00a7 139 BGB m\u00f6glicherweise die der Preisbindung insgesamt beeinflu\u00dft wird. In diesem Zusammenhang kann auch die vom Berufungsgericht gleichfalls offengelassene Frage Bedeutung erlangen, ob die Abreden in den Preisbindungsvertr\u00e4gen ohne die Verkaufsordnung hinreichend bestimmt sind und ob auch insoweit die vorgeschriebene Schriftform in vollem Umfange gewahrt ist. Das Berufungsurteil ist in den hier ber\u00fchrten Punkten insofern widerspruchsvoll, als darin eingangs trotz ge\u00e4u\u00dferter Bedenken die Wirksamkeit der die Sonderpreise und Nachl\u00e4sse regelnden Bestimmungen in den Preisbindungsvertr\u00e4gen unterstellt (BU 28), sp\u00e4ter aber ausgef\u00fchrt wird (BU 33 Abs. 2 a.E., Abs. 3), da\u00df es, solange die Verkaufsordnung nicht in Kraft getreten sei, an g\u00fcltigen Bestimmungen \u00fcber die Rabattgew\u00e4hrung in den F\u00e4llen fehle, in denen auf die Verkaufsordnung verwiesen sei. Ob die letztere Auffassung zutrifft, kann ohne tats\u00e4chliche Feststellungen \u00fcber den Inhalt der Verkaufsordnung und sein Verh\u00e4ltnis zu den Preisbindungsvertr\u00e4gen nicht beurteilt werden; au\u00dferdem mu\u00df f\u00fcr die Revisionsinstanz auch in diesem Punkte die zugunsten der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger vorgenommene Unterstellung ma\u00dfgebend bleiben, da\u00df die Preisbindung wirksam, d.h. in ihrer Wirksamkeit auch durch die Bezugnahme auf die Verkaufsordnung nicht beeintr\u00e4chtigt sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird das Berufungsgericht dem, wenn erforderlich noch zu erg\u00e4nzenden, Vortrag der Beklagten nachgehen m\u00fcssen, da\u00df die Preisbindung, soweit es um die hier allein in Betracht kommenden Nachl\u00e4sse oder Sonderpreise geht, nicht l\u00fcckenlos gehandhabt werde. Hierbei wird unter anderem zu ber\u00fccksichtigen sein, wie das System der Nachl\u00e4sse und Sonderpreise bei Bestellungen der \u00f6ffentlichen Hand, zumal der Bibliotheken, au\u00dferhalb von Berlin, also in Westdeutschland durchgef\u00fchrt wird, wo nach den \u00fcberreichten Unterlagen dieselbe Preisbindung gilt.<br \/>\nVon dem Ergebnis der noch ausstehenden, hier nur in den Grundz\u00fcgen dargelegten, zum Teil kartellrechtlichen Pr\u00fcfung wird es abh\u00e4ngen, ob die Kl\u00e4ger zu 3 den Kl\u00e4gern zu 2 gegen\u00fcber hinsichtlich der Nachl\u00e4sse und Sonderpreise bei B\u00fccherbez\u00fcgen der Beklagten in der im Feststellungsantrage der Klage vorausgesetzten Weise gebunden sind oder nicht. Danach wird sich alsdann, wenn von dem derzeitigen Sach- und Streitstand ausgegangen wird, die Entscheidung \u00fcber diesen Antrag richten.<br \/>\n<strong>D. <\/strong>Nach dem Vorhergehenden waren die Revision der Kl\u00e4gerin zu 1 ganz, die Revisionen der Kl\u00e4ger zu 2 und zu 3 bez\u00fcglich des Hauptantrags (Unterlassungsanspruchs) der Klage zur\u00fcckzuweisen; wegen des Feststellungsantrags dagegen war das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Kl\u00e4ger zu 2 und zu 3 aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<br \/>\nEine Kostenentscheidung konnte nur in Ansehung der endg\u00fcltig erledigten Klage der Kl\u00e4gerin zu 1 ergehen. Diese Entscheidung beruht auf \u00a7 97 ZPO. Im \u00fcbrigen war die Kostenentscheidung auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht zu \u00fcbertragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 26.04.1967 Aktenzeichen: Ib ZR 22\/65 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Mehrere Verlage klagen auf Unterlassung der Einforderung des Rabatts f\u00fcr Bibliotheken und fordern eine Feststellung, ob die Beklagten dazu berechtigt sind. Auf Grund der Buchpreisbindung verlangen die Kl\u00e4ger den gesamten Vorgang des Nachlasses zu untersuchen. Das Gericht stellt fest, dass dieser rechtens ist. 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