{"id":2654,"date":"2004-12-02T08:47:24","date_gmt":"2004-12-02T06:47:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2654"},"modified":"2010-07-13T08:57:02","modified_gmt":"2010-07-13T06:57:02","slug":"ablauf-des-bibliotheksausweises","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2654","title":{"rendered":"Ablauf des Bibliotheksausweises"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Minden<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>02.12.2004<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>9 K 5182\/03<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verl\u00e4ngerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verl\u00e4ngerung seines Ausweises hingewiesen, f\u00fchrte diese jedoch nicht durch. Nach Ablauf von drei Monaten wurde der Ausweis durch die Bibliothek gesperrt. Daraufhin konnte der Kl\u00e4ger keine weiteren Verl\u00e4ngerungen mehr vornehmen, so dass S\u00e4umnisgeb\u00fchren anfielen. Gegen den erlassenen Geb\u00fchrenbescheid erhob der Benutzer eine Klage, die vor Gericht erfolglos blieb.<\/p>\n<p><strong><!--more-->Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Benutzer der Stadtbibliothek C. , deren Benutzung durch die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek C. vom 17.12.2001 geregelt ist. Danach ben\u00f6tigt jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der l\u00e4ngstens ein Jahr g\u00fcltig ist und f\u00fcr den eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von 15,00 EUR zu entrichten ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger besa\u00df seit dem 02.01.2003 keinen g\u00fcltigen Benutzerausweis mehr. Am 18.02.2003 wurden ihm dennoch nochmals Medien ausgeliehen, nach Angaben des Beklagten aus Kulanzgr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Am 08.04.2003 wurde ihm das Entleihen bzw. das Verl\u00e4ngern von Medien untersagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger brachte von ihm ausgeliehene Medien erst am 09.05. und 10.05.2003 zur\u00fcck, so dass die Leihfrist in der f\u00fcnften Woche \u00fcberzogen war.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 15.05.2003 zog der Beklagte den Kl\u00e4ger daraufhin unter anderem zu S\u00e4umnisgeb\u00fchren in H\u00f6he von 27,00 EUR (f\u00fcr zwei Fernleihexemplare vom 09.04. bis 09.05. = 18,00 EUR, f\u00fcr ein Fernleihexemplar vom 09.04. bis 10.05. = 9,00 EUR).<\/p>\n<p>Gegen den Bescheid erhob der Kl\u00e4ger Widerspruch und trug zur Begr\u00fcndung vor: Die S\u00e4umnisgeb\u00fchren seien nicht berechtigt. Er habe die Verl\u00e4ngerung der Fernleihexemplare beantragt und sei bei dieser Gelegenheit erstmals darauf hingewiesen worden, es bestehe eine Sperre, wonach er keine neuen Medien entleihen d\u00fcrfe. Eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die Sperre sei nicht gegeben worden. Unter Hinweis auf die Sperre sei die Verl\u00e4ngerung abgelehnt worden. Ferner sei zweifelhaft ob die Sperre ihres Inhaltes nach sich auch auf eine Verl\u00e4ngerung von bereits entliehenen B\u00fcchern beziehen k\u00f6nne. F\u00fcr die Fernleihe mit ihren erheblichen Ausleihgeb\u00fchren k\u00f6nnten selbstverst\u00e4ndlich nicht die selben Bedingungen gelten wie f\u00fcr die normale Stadtausleihe. Er habe die B\u00fccher dann innerhalb der bei einer Verl\u00e4ngerung geltenden Monatsfrist zur\u00fcckgebracht. Er betrachte daher sowohl die nicht angek\u00fcndigte Sperre, welche zudem auch nicht begr\u00fcndet worden sei, wie auch die Verweigerung der Verl\u00e4ngerung von Fernleiheb\u00fcchern i.V.m. dem Neuausleihverboten als rechtswidrig. In Folge dessen seien auch keine Vers\u00e4umnisgeb\u00fchren entstanden.<\/p>\n<p>Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.06.2003, der mit einfachem Brief verschickt wurde, zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Am 31. Juli 2003 hat der Kl\u00e4ger die vorliegende Klage erhoben und zur Begr\u00fcndung vorgetragen: Es sei richtig, dass er seit dem 02.01.2003 \u00fcber keinen g\u00fcltigen Benutzerausweis verf\u00fcgt habe. Er sei jedoch niemals \u00fcber den Ablauf der G\u00fcltigkeit seines Ausweises informiert worden. Vielmehr seien zwischen dem 02.01.2003 und dem 08.04.2003 die bereits seit l\u00e4ngerer Zeit entliehenen B\u00fccher der Fernleihe immer wieder anstandslos verl\u00e4ngert worden. Ein Hinweis, dass diese Verl\u00e4ngerungspraxis pl\u00f6tzlich nicht mehr weitergef\u00fchrt werden d\u00fcrfe, sei nicht erfolgt. B\u00fccher, welche \u00fcber die Fernleihe bezogen w\u00fcrden, seien mit einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Ausleihgeb\u00fchr belegt, so dass der Benutzer gehalten sei, die B\u00fccher m\u00f6glichst zu fotokopieren, um den Aufwand an Ausleihgeb\u00fchren gering zu halten. Von daher ergebe sich von selbst eine tolerante Verl\u00e4ngerungspraxis aller am Fernleihverkehr beteiligten Bibliotheken. Er habe daher mit Recht davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die im 01. April-Drittel erfolgte pl\u00f6tzliche und unvermittelte Mitteilung, es bestehe eine Sperre f\u00fcr Neuausleihen, ein Versehen der Organisation des Beklagten dargestellt habe. Das Verhalten des Beklagten, eine \u00fcber l\u00e4ngere Zeit andauernde Duldung pl\u00f6tzlich und unvermittelt abzubrechen, sei auf Grund des f\u00fcr die gesamte Rechtsordnung geltenden \u00a7 242 BGB als rechtswidrig einzuordnen. Der Beklagte m\u00fcsse sich in einer Rechtsordnung, welche von \u00a7 242 BGB gepr\u00e4gt werde, konsequent verhalten, um nicht andere Teilnehmer am Rechtsverkehr zu sch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15.05.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er vor: Der Kl\u00e4ger sei auf den Umstand, dass er seit dem 02.01.2003 nicht mehr in Besitz einer Nutzungserlaubnis gewesen sei, mehrfach von den Bediensteten der Stadtbibliothek hingewiesen worden. Es sei in der Stadtbibliothek \u00fcblich, die Kunden bei ihren Besuchen darauf aufmerksam zu machen, dass diese ihren Ausweis verl\u00e4ngern m\u00fcssten. Aus Kulanz werde jedoch nicht sofort jede Ausleihe verweigert. Dem Kl\u00e4ger sei jedoch keinesfalls fortgesetzt gestattet worden, ohne g\u00fcltige Benutzererlaubnis die Fernleihe der Stadtbibliothek in Anspruch zu nehmen. Von einem durch fortgesetzte Duldung entstandenen Vertrauenstatbestand k\u00f6nne somit \u00fcberhaupt keine Rede sein. Vielmehr habe der Kl\u00e4ger auf Grund seines ung\u00fcltigen Benutzerausweises st\u00e4ndig damit rechnen m\u00fcssen, die Bibliothek nicht mehr benutzen zu d\u00fcrfen. Ihm sei die Benutzungsordnung bekannt, so dass der Ausschluss von der Benutzung f\u00fcr ihn kein \u00fcberraschendes Verhalten und erst recht kein Versto\u00df gegen \u00a7 242 BGB darstelle.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im \u00dcbrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten Bezug genommen. <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist als Anfechtungsklage zul\u00e4ssig. Die Klagefrist des \u00a7 74 Abs. 1 VwGO ist auf jeden Fall gewahrt, da der Widerspruch entgegen dieser Vorschrift nicht f\u00f6rmlich zugestellt wurde.<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Der angefochtene Geb\u00fchrenbescheid vom 15.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Erhebung der Vers\u00e4umnisgeb\u00fchr sind die \u00a7\u00a7 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 der auf Grund der \u00a7\u00a7 4, 5, 6 des Kommunalabgabengesetzes &#8211; KAG &#8211; erlassenen Benutzungsordnung i.V.m. Nr. 8 des Geb\u00fchrentarifs. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung einer S\u00e4umnisgeb\u00fchr sind danach gegeben. Nach \u00a7 5 Abs. 2 der Benutzungsordnung betr\u00e4gt die Leihfrist f\u00fcr B\u00fccher vier Wochen. Diese Leihfrist ist unstreitig um mehr als vier Wochen \u00fcberschritten worden, so dass auch die H\u00f6he der Geb\u00fchr rechtm\u00e4\u00dfig festgesetzt wurde.<\/p>\n<p>Eine Verl\u00e4ngerung ist nicht erfolgt. Zwar kann nach \u00a7 5 Abs. 9 Benutzungsordnung die Leihfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag verl\u00e4ngert werden. Eine solche Verl\u00e4ngerung ist vom Beklagten jedoch ausdr\u00fccklich abgelehnt worden.<\/p>\n<p>Die Ablehnung war auch rechtm\u00e4\u00dfig. Der Kl\u00e4ger besa\u00df n\u00e4mlich keinen Benutzungsausweis, ohne den die Benutzung der Stadtbibliothek nicht zul\u00e4ssig ist. Unstreitig war dieser bereits am 02.01.2003 abgelaufen. Daher war es nicht ermessensfehlerhaft, die weitere Verl\u00e4ngerung von Medien zu untersagen. Es ist Sache des Kl\u00e4gers, f\u00fcr einen g\u00fcltigen Benutzungsausweis zu sorgen. Wenn er mehr als drei Monate nach Ende der G\u00fcltigkeitsdauer eine Verl\u00e4ngerung des Benutzerausweises immer noch nicht vorgenommen hat, muss er damit rechnen, dass ihm auch eine Verl\u00e4ngerung der von ihm ausgeliehenen B\u00fccher versagt wird. Nach \u00a7 5 Abs. 1 Benutzungsordnung ist n\u00e4mlich f\u00fcr alle Buchungsvorg\u00e4nge der g\u00fcltige Benutzerausweis vorzulegen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus \u00a7 167 VwGO i.V.m. den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Minden Entscheidungsdatum: 02.12.2004 Aktenzeichen: 9 K 5182\/03 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Benutzer der Stadtbibliothek, dessen Bibliotheksausweis abgelaufen war, verl\u00e4ngerte auch weiterhin seine entliehenen Medien, u. a. einige Fernleihen. Er wurde mehrmals auf die notwendige Verl\u00e4ngerung seines Ausweises hingewiesen, f\u00fchrte diese jedoch nicht durch. 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