{"id":2655,"date":"2000-01-31T11:11:16","date_gmt":"2000-01-31T09:11:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2655"},"modified":"2010-09-03T11:12:00","modified_gmt":"2010-09-03T09:12:00","slug":"entzug-der-sachgebietsleitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2655","title":{"rendered":"Entzug der Sachgebietsleitung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 31.01.2000<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> M 5 E 99.5629<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Antragstellerin steht als Bibliothekshauptsekret\u00e4rin im Dienst der Antragsgegnerin. 1997 wurden der Antragstellerin die Teamverantwortung und sp\u00e4ter die kommissarische Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek befristet \u00fcbertragen und f\u00fcr kurze Zeitr\u00e4ume mehrmals verl\u00e4ngert. Am 8.12.1999 erhielt die Antragstellerin eine Mitteilung der Personalstelle, dass die kommissarische Sachgebietsleitung am 31.12.1999 ende und sie ab 1.1.2000 die Leitung der Rathausb\u00fccherei  \u00fcbernehmen soll. Daraufhin beantragte sie eine \u00dcbertragung der Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek auf Lebenszeit. Dieser Antrag wurde abgelehnt, mit der Begr\u00fcndung, dass ein Beamter grunds\u00e4tzlich kein Recht auf ein bestimmtes Arbeitsgebiet hat. Der Dienstherr kann aus sachlichen Gr\u00fcnden das Aufgabengebiet ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Die Verfahren M 5 E 99.5629 und M 5 E 99.5696 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Antr\u00e4ge werden abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong> Der Streitwert wird auf DM 4.000,&#8211; festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<br \/>\n<strong>I.<\/strong> Die am &#8230; 1963 geborene Antragstellerin steht als Bibliothekshauptsekret\u00e4rin der Besoldungsgruppe A 8 im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. April 1997 wurde best\u00e4tigt, dass ihr am 5. M\u00e4rz 1997 die Teamverantwortung f\u00fcr die gemeindliche B\u00fccherei sowie sp\u00e4testens ab 11. April 1997 die kommissarische Sachgebietsleitung zun\u00e4chst f\u00fcr ein halbes Jahr \u00fcbertragen worden war. Die Antragsgegnerin verl\u00e4ngerte die \u00dcbertragung der Sachgebietsleitung mit Schreiben vom 11. M\u00e4rz 1998 bis 31. Dezember 1998.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beschwerte sich unter dem 24. Mai 1998 beim Personalb\u00fcro der Antragsgegnerin \u00fcber das Verhalten der Leiterin des Kulturamtes Dr. M.-E.. Sie f\u00fchle sich in ihrer Funktion einer Sachgebietsleiterin wiederholt gest\u00f6rt und behindert. Als Beispiel f\u00fchrte sie an, dass Dr. M.-E. ohne Wissen der Sachgebietsleiterin bzw. deren Vertreterin \u00d6ffentlichkeitsarbeit mit der Aushilfe Sch.-J. betreibe. Diese \u00fcberschreite damit bei weitem ihre Kompetenzen.<\/p>\n<p>Die Gewerkschaft \u00d6TV wandte sich in Vertretung der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 1999 an die Antragsgegnerin mit der Bitte um ein kl\u00e4rendes Gespr\u00e4ch. Es bestehe ein Anspruch auf weitere \u00dcbertragung der Sachgebietsleitung \u00fcber den 31. Dezember 1998 hinaus. Die Antragstellerin habe ihre Leitungsfunktion pflichtgem\u00e4\u00df und ohne Beanstandung wahrgenommen und trotz der Nichtverl\u00e4ngerung diese Funktion ohne Einw\u00e4nde weiterhin ausge\u00fcbt. Gegen die Antragstellerin seien von dem B\u00fcrgermeister und Dr. M.-E. Vorw\u00fcrfe erhoben worden, dass das Betriebsklima negativ sei und sie die Verantwortung hierf\u00fcr trage. Diese Vorw\u00fcrfe und Unterstellungen m\u00fcssten als unwahr und unrichtig zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin \u00fcbertrug der Antragstellerin unter dem 5. Mai 1999 die Sachgebietsleitung der gemeindlichen B\u00fccherei weiterhin bis 31. Dezember 1999.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1999 wandte sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin in dem Verfahren M 5 E 99.5696 an den Gemeinderat der Antragsgegnerin und bat um ein kl\u00e4rendes Gespr\u00e4ch vor dem Gemeinderat. Es gehe darum, dass seine Mandantin krankmachenden Strukturen und Verhaltensweisen am Arbeitsplatz ausgesetzt sei, die mutma\u00dflich in den Bereich des Psychoterrors (Mobbing) fielen. Die Antragstellerin habe sich bereits in \u00e4rztliche und psychologische Behandlung begeben m\u00fcssen. Mutma\u00dflich verantwortlich f\u00fcr die erheblichen Gesundheitssch\u00e4den der Antragstellerin seien die Fehlverhaltensweisen des B\u00fcrgermeisters Dr. K. sowie der Leiterin des Kulturamtes Dr. M.-E.. Zu kl\u00e4ren sei in diesem Zusammenhang auch die geplante Neueinstellung einer Diplombibliothekarin als k\u00fcnftige Leiterin der Bibliothek.<\/p>\n<p>Mit weiterem Schreiben vom 24. Juni 1999 forderte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin den B\u00fcrgermeister der Antragsgegnerin auf, unverz\u00fcglich zu best\u00e4tigen, dass der Arbeitsvertrag von Sch.-J. nicht verl\u00e4ngert werde. Seine Mandantin m\u00fcsste eine Verl\u00e4ngerung als weiteren Mobbingakt werten und somit als eine vors\u00e4tzliche Versch\u00e4rfung des bestehenden Konflikts. Aus \u00e4rztlicher Sicht bestehe eine schwere posttraumatische Belastungsreaktion aufgrund der Situation am Arbeitsplatz. Die Verl\u00e4ngerung des Arbeitsvertrages von Sch.-J. in der gegebenen Situation w\u00e4re unverantwortlich. Dr. K. m\u00fcsste bei fehlender Wahrnehmung der dienstrechtlichen F\u00fcrsorgepflichten die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Am 28. September 1999 wurde die Antragstellerin von der Personalstelle des Antragsgegners dazu angeh\u00f6rt, ob sie mit der &#8230; oder dem M. M. \u00fcber ihr Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis gesprochen habe. Die Antragstellerin hat ausweislich eines Aktenvermerks vom 14. Oktober 1999 \u00fcber die Besprechung darauf nicht geantwortet, sondern auf ihren Rechtsanwalt verwiesen. Dieses Verhalten wurde unter Hinweis auf die allgemeinen und besonderen Dienstpflichten schriftlich missbilligt. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin \u00fcber deren Prozessbevollm\u00e4chtigten unter dem 4. Oktober 1999 auf, umgehend dazu Stellung zu nehmen, ob, in welcher Form und mit welchem Inhalt sie die Presse \u00fcber interne Vorg\u00e4nge, ihr Dienstverh\u00e4ltnis betreffend, informiert habe.<\/p>\n<p>Nach der Mitteilung der Personalstelle der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 8. Dezember 1999, dass ihre kommissarische Sachgebietsleitung mit Ablauf des 31. Dezember 1999 ende, beantragte diese am darauffolgenden Tag die \u00dcbertragung der Sachgebietsleitung B\u00fccherei auf Lebenszeit.<\/p>\n<p>Der Rechtssekret\u00e4r B. der D., die die Antragstellerin in dem Verfahren M 5 E 99.5629 vertritt, forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 auf, den Entzug der Sachgebietsleitung mit Wirkung ab 1. Januar 2000 zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin, die am 20. Dezember 1999 durch den Leiter der Personalverwaltung sowie den ersten B\u00fcrgermeister \u00fcber ihren dienstlichen Einsatz ab 1. Januar 2000 zur F\u00fchrung und Leitung der Rathausb\u00fccherei informiert wurde, erkl\u00e4rte, dass sie weisungsgem\u00e4\u00df dieser T\u00e4tigkeit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Pr\u00e4judiz nachkomme.<\/p>\n<p>Die ihr ebenfalls zur Kenntnis vorgelegte Stellenbeschreibung f\u00fchrt als Ziel der im Stellenplan mit A 8 ausgewiesenen Stelle die optimale F\u00fchrung der Hausbibliothek mit juristischem Schwerpunkt und entsprechender Fachliteratur an. Direkter Vorgesetzter der Stelleninhaberin ist der Leiter des Hauptamtes. Fachliche Weisungen sind von allen Abteilungs- und Sachgebietsleitern sowie dem gemeindlichen Archivpfleger m\u00f6glich. In der T\u00e4tigkeitsbeschreibung wird folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Organisation des Ausleihbetriebes der Rathausbibliothek 10%<\/p>\n<p>Erfassen von s\u00e4mtlichen B\u00fcchern und Gesetzen<\/p>\n<p>Organisation des Gesetzes- und B\u00fccherarchives in Zusammenarbeit 10%<\/p>\n<p>mit dem gemeindlichen Archivpfleger<\/p>\n<p>Alphabetische und systematische Katalogisierung aller vorhandenen 30%<\/p>\n<p>Gesetzessammlungen, Kommentare, Fachb\u00fccher, Fachzeitschriften und<\/p>\n<p>Periodika<\/p>\n<p>Erstellung eines Stichwortregisters 10%<\/p>\n<p>Akzession von Lekt\u00fcre und Gesetzen 5%<\/p>\n<p>Bestellwesen und Haushalts\u00fcberwachung f\u00fcr s\u00e4mtliche B\u00fccher und 5%<\/p>\n<p>Gesetze in Absprache mit den Fachabteilungen<\/p>\n<p>Pflege und Erg\u00e4nzung von Gesetzen und dgl.<\/p>\n<p>Aufbau einer Bibliothek im Rathaus f. politische Bildung in Zusammenarbeit 10% mit den Schulen<\/p>\n<p>Die Antragstellerin lie\u00df am 23. Dezember 1999 beim Verwaltungsgericht M\u00fcnchen im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin \u00fcber den 31. Dezember 1999 hinaus als Sachgebietsleiterin der gemeindlichen B\u00fccherei weiter zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Das Verfahren erhielt das Az.: M 5 E 99.5629. In der Begr\u00fcndung wurde vorgetragen, dass der Antragstellerin ab dem Jahr 1998 die Sachgebietsleitung ohne die Einschr\u00e4nkung kommissarisch f\u00fcr die Jahre 1998 und 1999 \u00fcbertragen worden sei. Aus der bisherigen \u00dcbertragung von F\u00fchrungsaufgaben \u00fcber nahezu drei Jahre ergebe sich eine Konkretisierung im Hinblick auf die Arbeitspflicht der Antragstellerin, die die Antragsgegnerin nicht berechtige, sie nunmehr von ihren F\u00fchrungsaufgaben zu entbinden. Eine \u00dcbertragung der Sachgebietsleitung Gemeindeb\u00fccherei in Form einer &#8222;Probezeit&#8220; sei nach den beamtenrechtlichen Vorschriften der Art. 32 a und 32 b BayBG aufgrund Fristablaufs nicht zul\u00e4ssig. Es l\u00e4gen aber auch keinerlei sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr den Entzug der Sachgebietsleitung vor.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragte Antragsabweisung.<\/p>\n<p>Grund f\u00fcr die nur befristete kommissarische \u00dcbertragung sei gewesen, dass die Antragsgegnerin die Leitung der \u00f6ffentlichen Bibliothek einer diplomierten Bibliothekskraft habe \u00fcbertragen wollen. Der Vorg\u00e4nger der Antragstellerin sei Diplombibliothekar gewesen. Dies sei unter Ber\u00fccksichtigung der Gr\u00f6\u00dfe der Bibliothek sachlich gerechtfertigt und von der staatlichen Beratungsstelle f\u00fcr \u00f6ffentliche B\u00fcchereien empfohlen worden. Unabh\u00e4ngig hiervon habe die Antragsgegnerin beschlossen, eine interne wissenschaftliche Bibliothek im Rathaus aufzubauen. Die Fachliteratur befinde sich gr\u00f6\u00dftenteils verstreut in den Zimmern der Sachbearbeiter; teilweise seien B\u00fccher und Gesetzestexte nicht erfa\u00dft. Die bisherige Betreuung der Fachliteratur \u00fcber das Vorzimmer des B\u00fcrgermeisters reiche nicht aus. Es m\u00fcsse eine Fachbibliothek organisiert und aufgebaut werden. Hierf\u00fcr sei die Stelle einer Leiterin der Rathausbibliothek mit Anstellungspr\u00fcfung f\u00fcr den mittleren Bibliotheksdienst eingerichtet worden. Es handle sich um eine T\u00e4tigkeit, die in jeder Hinsicht die Bewertung mit der Besoldungsgruppe A 8 rechtfertige. Eine ungelernte Hilfskraft w\u00e4re hierzu nicht in der Lage. Auch die Erstellung eines Stichwortregisters sei mit Sicherheit keine Hilfst\u00e4tigkeit, sondern erfordere Kenntnisse \u00fcber Struktur und Aufbau von Stichwortregistern in Bibliotheken. Die Organisation eines Ausleihbetriebs in einer wissenschaftlichen Bibliothek sei origin\u00e4re Aufgabe einer im Bibliothekswesen ausgebildeten Besch\u00e4ftigten. Der Aufbau einer Bibliothek f\u00fcr politische Bildung in Zusammenarbeit mit den Schulen erfordere ebenfalls notwendigerweise eine Ausbildung sowie Initiative und Kontaktf\u00e4higkeit nicht nur auf fachlicher Ebene. Die Antragstellerin erf\u00fclle alle vorausgesetzten Qualifikationen hierf\u00fcr; eine vergleichbar qualifizierte Kraft stehe im Bereich der Antragsgegnerin ansonsten nicht zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Auf Anforderung des Gerichts wurde ferner mitgeteilt, dass \u00fcber die Schaffung einer Rathausbibliothek seit dem Sommer 1999 gesprochen worden sei. Schriftliche Unterlagen dar\u00fcber l\u00e4gen nicht vor. Beigef\u00fcgt war eine Kopie der Stellenausschreibung f\u00fcr einen Diplombibliothekar\/in f\u00fcr die gemeindliche B\u00fccherei vom 23. September 1999.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1999, eingegangen beim Verwaltungsgericht M\u00fcnchen am gleichen Tag, lie\u00df die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten RA &#8230; im Wege des \u00a7 123 VwGO beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin \u00fcber den 31. Dezember 1999 hinaus als Sachgebietsleiterin der \u00f6ffentlichen Gemeindebibliothek weiter zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Dieses Verfahren erhielt das Az.: M 5 E 99.5696. Zur Begr\u00fcndung wurde u.a. ausgef\u00fchrt, dass die nunmehrige Stelle der Antragstellerin nie ausgeschrieben worden sei. Die T\u00e4tigkeit stelle eine v\u00f6llig unterprivilegierte Hilfsarbeitert\u00e4tigkeit dar und sei der Antragstellerin nicht zumutbar. In der beigef\u00fcgten psychiatrisch-psychotherapeutischen Stellungnahme von Dr. CH.-F. vom 2. August 1999 wird festgestellt, dass f\u00fcr eine erfolgreiche Behandlung und damit Wiederherstellung der Arbeitsf\u00e4higkeit der Antragstellerin die Beendigung der inad\u00e4quaten Anschuldigungen und damit psychischen Stressoren am Arbeitsplatz erforderlich sei.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragte Antragsabweisung.<\/p>\n<p>Es wurde darauf hingewiesen, dass f\u00fcr die Umsetzung Mobbingverhaltensweisen in der Dienststelle nicht urs\u00e4chlich seien. Wie schon in der Vergangenheit nenne die Antragstellerin auch in der Antragsschrift keine konkreten Vorf\u00e4lle, die den Tatbestand des Mobbing erf\u00fcllen k\u00f6nnten. Jedenfalls seien diese Vorw\u00fcrfe nicht Grund oder Anlass f\u00fcr die Zuteilung der neuen Aufgabe, f\u00fcr die allein die Antragstellerin aus dem Kreis der Besch\u00e4ftigten aufgrund ihrer Qualifikation in Betracht komme. Da sich die Mobbingvorw\u00fcrfe u.a. gegen deren unmittelbare Vorgesetzte vor der Umsetzung richteten, k\u00f6nne kein Versto\u00df gegen die F\u00fcrsorgepflicht erkannt werden, wenn die Antragstellerin ab 1. Januar 2000 einem neuen Dienstvorgesetzten unterstellt werde.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im \u00dcbrigen wird auf die Gerichts- und Beh\u00f6rdenakten verwiesen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Verfahren konnten gem\u00e4\u00df \u00a7 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Die Antragstellerin sucht zul\u00e4ssigerweise um vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 123 VwGO nach, da es sich bei den angegriffenen Ma\u00dfnahmen \u2013 Entzug der Sachgebietsleiterfunktion und Umsetzung \u2013 nicht um Verwaltungsakte handelt. Die Antr\u00e4ge nach \u00a7 123 VwGO sind zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet. Nach \u00a7 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn Gefahr besteht, dass durch eine \u00c4nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte oder wenn eine Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, n\u00f6tig erscheint.<br \/>\nEin Anordnungsgrund ergibt sich aus \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil der Entzug der Sachgebietsleiterfunktion bzw. die Umsetzung verbunden mit der Neubesetzung der Leitung der gemeindlichen B\u00fccherei ein dauerndes Rechtsverh\u00e4ltnis in einer Weise regelt, durch die der Antragstellerin wesentliche Nachteile wie Ansehensverlust und Verfestigung der Situation durch die Neubesetzung der fr\u00fcheren Stelle drohen. Zudem tr\u00e4gt die Antragstellerin vor, dass sich die bereits eingetretenen gesundheitlichen Sch\u00e4den verschlimmern k\u00f6nnten.<br \/>\nDie Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da aufgrund der in Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarischen \u00dcberpr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen ist, dass durch die Organisationsma\u00dfnahmen der Antragsgegnerin Rechte der Antragstellerin beeintr\u00e4chtigt werden. Der Entzug der Sachgebietsleiterfunktion bzw. die Umsetzung sind weder aus formellen noch aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden zu beanstanden.<br \/>\nHinsichtlich des Anh\u00f6rungserfordernisses ist festzustellen, dass mangels VA-Qualit\u00e4t der beiden Ma\u00dfnahmen Art. 28 BayVwVfG nicht unmittelbar anzuwenden ist. F\u00fcr den Fall der Umsetzung gebietet die F\u00fcrsorgepflicht die Anh\u00f6rung u.a. nur dann, wenn die Umsetzung Reaktion auf ein pers\u00f6nliches Verhalten des Beamten ist, oder wenn dem Dienstvorgesetzten sonstige Umst\u00e4nde bekannt sind, die die Umsetzung als pers\u00f6nlich problematisch erscheinen lassen (Weiss\/Niedermaier\/Summer\/Z\u00e4ngl, Komm. z. BayBG, Anm. 5 c zu Art. 34). Davon abgesehen, dass nicht das pers\u00f6nliche Verhalten der Antragstellerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz f\u00fcr die Umsetzung urs\u00e4chlich war, sondern organisatorische Gr\u00fcnde \u2013 einerseits die Besetzung der Leiterstelle bei der gemeindlichen B\u00fccherei mit einem\/einer Diplombibliothekar\/in, andererseits der Aufbau einer Hausbibliothek \u2013, wurde die Antragstellerin am 20. Dezember 1999 \u00fcber die Umsetzung und damit auch \u00fcber die Errichtung einer Hausbibliothek durch den Leiter der Personalverwaltung bzw. durch den ersten B\u00fcrgermeister pers\u00f6nlich informiert. Sie hatte anl\u00e4sslich des Personalgespr\u00e4chs die M\u00f6glichkeit von R\u00fcckfragen und konnte sich die Hintergr\u00fcnde n\u00e4her erl\u00e4utern lassen.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob diese Grunds\u00e4tze zur Anh\u00f6rungspflicht auch im Zusammenhang mit dem Entzug der Sachgebietsleiterfunktion anzuwenden sind, w\u00e4re durch das Schreiben des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten B. der Antragstellerin vom 10. Dezember 1999 von einer Nachholung mit heilender Wirkung analog Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG auszugehen.<br \/>\nEin Beamter hat grunds\u00e4tzlich kein Recht, ein bestimmtes Arbeitsgebiet beizubehalten oder in einem ganz bestimmten Arbeitsgebiet besch\u00e4ftigt zu werden, da es in der grunds\u00e4tzlich freien Organisationsgewalt des Dienstherrn liegt, wie er seine Verwaltung ordnet (vgl. BayVGH v. 8.5.1981, BayVBl 1981, 465). Demgem\u00e4\u00df ist der Beamte gegen die Entziehung und Einschr\u00e4nkung von dienstlichen Aufgaben, des funktionellen Amtes im konkreten Sinn, in erheblich geringerem Ma\u00dfe als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn rechtlich gesch\u00fctzt. Der Beamte hat zwar einen Anspruch auf \u00dcbertragung und Beibehaltung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines &#8222;amtsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenbereiches&#8220;. Zu den hergebrachten Grunds\u00e4tzen des Berufsbeamtentums gem\u00e4\u00df Art. 33 Abs. 5 GG geh\u00f6rt jedoch kein Recht des Beamten auf unver\u00e4nderte und ungeschm\u00e4lerte Aus\u00fcbung des ihm einmal \u00fcbertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinn. Dem Dienstherrn kommt eine organisatorische Dispositionsbefugnis zu. \u00c4u\u00dfere Umst\u00e4nde, wie die Vorgesetztenfunktion, Bef\u00f6rderungsm\u00f6glichkeiten oder auch gesellschaftliches Ansehen, entfalten insoweit keine Wirkung, die das Ermessen des Dienstherrn bei der \u00c4nderung des Aufgabenbereiches einschr\u00e4nken k\u00f6nnten. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin kann deshalb auch nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch ma\u00dfgebend gepr\u00e4gt ist.<br \/>\nDie Kammer konnte bei der \u00dcberpr\u00fcfung der beiden Ma\u00dfnahmen der Antragsgegnerin keinen derartigen Ermessensmissbrauch feststellen.<br \/>\nDer Dienstherr kann durch Umsetzung aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ver\u00e4ndern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Weder die Neubesetzung der Leiterstelle der gemeindlichen B\u00fccherei mit einem\/einer Diplombibliothekar\/in noch die Einrichtung einer Hausbibliothek k\u00f6nnen als sachwidrig angesehen werden. Im Hinblick darauf, dass der Vorg\u00e4nger der Antragstellerin als Leiter der gemeindlichen B\u00fccherei Diplombibliothekar war, und angesichts der Gr\u00f6\u00dfe der B\u00fccherei sowie der Empfehlung der staatlichen Beratungsstelle f\u00fcr \u00f6ffentliche B\u00fcchereien, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin die Leiterstelle wieder mit einem\/einer Diplombibliothekar\/in besetzen wollte. Obwohl in den letzten beiden Schreiben \u00fcber die Bestellung zur Sachgebietsleiterin jeweils das Wort &#8222;kommissarisch&#8220; fehlt, konnte die Antragstellerin schon aus der Tatsache der Befristung auf die nur vor\u00fcbergehende \u00dcbertragung der Position schlie\u00dfen. Der Hinweis der Prozessbevollm\u00e4chtigten in dem Verfahren M 5 E 99.5629 auf Art. 32 a und 32 b BayBG geht fehl, da beide Vorschriften im hier zu entscheidenden Fall nicht anwendbar sind. Art. 32 a BayBG betrifft ausschlie\u00dflich \u00c4mter mit leitender Funktion, die der Besoldungsordnung B unterliegen (vgl. Art. 32 a Abs. 1, Abs. 3 BayBG). F\u00fcr die Anwendbarkeit von Art. 32 b BayBG h\u00e4tte die Antragsgegnerin per Satzung oder Beschluss des Gemeinderats bestimmen m\u00fcssen, dass die Leiterstelle der gemeindlichen B\u00fccherei zun\u00e4chst nur auf Probe vergeben wird. Eine telefonische R\u00fcckfrage bei der Antragsgegnerin am 27. Januar 2000 ergab, dass derzeit weder eine entsprechende Satzung bzw. ein entsprechender Beschluss existiert.<br \/>\nDen Prozessbevollm\u00e4chtigten ist ebenfalls nicht zu folgen, soweit sie aus der bisherigen \u00dcbertragung von F\u00fchrungsaufgaben \u00fcber nahezu drei Jahre eine Konkretisierung der Arbeitspflicht ableiten wollen. Der Beamte hat unabh\u00e4ngig davon, wie lange er einen Dienstposten inne hatte, kein Recht, ein bestimmtes Arbeitsgebiet beizubehalten.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der Vorwurf, der B\u00fcrgermeister der Antragsgegnerin habe die neue Stelle nur geschaffen, um den krankmachenden psychischen Druck zu erh\u00f6hen und die Antragstellerin in die Rathausb\u00fccherei abzuschieben, als neben der Sache liegend zur\u00fcckzuweisen. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass bereits seit Sommer 1999 \u00fcber die Schaffung einer zentralen Hausbibliothek beraten wurde. Es erscheint auch einleuchtend, dass die ordentliche und systematische Zusammenfassung, Leitung und Betreuung einer Bibliothek f\u00fcr Fachliteratur zweckm\u00e4\u00dfig ist. Bisher befindet sich die Fachliteratur gr\u00f6\u00dftenteils verstreut in den Zimmern der Sachbearbeiter ohne Katalogisierung nach bibliotheksm\u00e4\u00dfigen Gesichtspunkten. Die Gesetzestexte sind teilweise nicht erfasst. Ebenso ist nachvollziehbar, dass f\u00fcr den Aufbau und die Organisation einer internen wissenschaftlichen Bibliothek die Betreuung durch das Vorzimmer des B\u00fcrgermeisters nicht mehr ausreicht, sondern eine Fachkraft erfordert.<br \/>\nDie Grenze der organisatorischen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn bildet lediglich die dem statusrechtlichen Amt entsprechende Verwendung. Die der Antragstellerin verbleibende Funktion muss nach der Wertigkeit den Einsatz einer Beamtin des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8 erfordern. Gemessen an der Stellenbeschreibung entsprechen Umfang und Anforderungsprofil der neuen T\u00e4tigkeit dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 8.<br \/>\nEntgegen dem Vortrag der Antragstellerin bewegt sich ihre neue T\u00e4tigkeit nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig im Bereich von Hilfsarbeiten. Der Einwand der Antragstellerin, im bisherigen &#8222;Archiv&#8220; bef\u00e4nden sich nur einige Gesetzessammlungen sowie das Bundesgesetzblatt; Literatur habe sie dort nicht bemerkt, mag zutreffen. Schlie\u00dflich soll die Antragstellerin die Fachliteratur zusammenf\u00fchren und eine Fachbibliothek erst einrichten. Gerade Arbeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Fachbibliothek, dazu z\u00e4hlt eben auch die alphabetische und systematische Katalogisierung aller vorhandenen Gesetzessammlungen etc., machen den Einsatz einer Fachkraft erforderlich. Wie die Antragsgegnerin zutreffend anf\u00fchrt, wird auch der Aufbau einer Bibliothek f\u00fcr politische Bildung in Zusammenarbeit mit den Schulen ebenfalls den Einsatz einer qualifizierten Fachkraft erfordern.<br \/>\nWenn die Antragstellerin vortr\u00e4gt, die neue Stelle sei durch den fehlenden Unterbau an Mitarbeitern nicht amtsangemessen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass das statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 8 nicht das Aus\u00fcben einer Vorgesetztenfunktion beinhaltet.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob die Antragstellerin aus der fehlenden Stellenausschreibung hinsichtlich der neuen Stelle eine Rechtsverletzung geltend machen kann, ist ihr \u00a7 3 Abs. 1 Laufbahnverordnung (LbV) entgegenzuhalten. Danach sind Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn dies im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn f\u00fcr die Besetzung freier Stellen geeignete Laufbahnbewerber beim Dienstherrn nicht zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\nDie R\u00fcge, dass f\u00fcr die neue Stelle im Haushaltsplan der Antragsgegnerin keine Planstelle vorgesehen sei, geht ebenfalls ins Leere. Die neue Stelle der Antragstellerin ist im Stellenplan 2000 f\u00fcr Beamte, Abschnitt bzw. Unterabschnitt 060, Gesamtverwaltung, mit A 8 ausgewiesen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin wird voraussichtlich am 16. Februar 2000 \u00fcber die Haushaltssatzung \u2013 die Haushaltssatzung enth\u00e4lt als Festsetzung u.a. den Haushaltsplan; der Stellenplan f\u00fcr Beamte und Angestellte der Gemeinde ist wiederum Teil des Haushaltsplans (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Gemeindeordnung) \u2013 beschlie\u00dfen.<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Antragsgegnerin unter Versto\u00df gegen ihre F\u00fcrsorgepflicht schwerwiegende pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde der Antragstellerin bzw. eine f\u00fcr diese entstehende au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rte nicht in ihre Ermessensentscheidung einbezogen hat, sind nicht erkennbar. Ausweislich des privat\u00e4rztlichen Attests vom 2. August 1999 ist bei der Antragstellerin in zeitlichem Zusammenhang mit akuten interpersonellen Konflikten und Stressoren am Arbeitsplatz ein depressives Syndrom mit Somatisierungen aufgetreten, das den diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung entspricht. F\u00fcr eine erfolgreiche Behandlung der St\u00f6rung und damit Wiederherstellung der Arbeitsf\u00e4higkeit m\u00fcsste nach den Ausf\u00fchrungen der Fach\u00e4rztin f\u00fcr Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Ch.-F. die Beendigung der inad\u00e4quaten Anschuldigungen und damit psychischen Stressoren am Arbeitsplatz als Voraussetzung betrachtet werden. Die Antragstellerin selbst hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten RA &#8230; vom 20. Mai 1999 ausf\u00fchren lassen, dass mutma\u00dflich f\u00fcr ihre erheblichen Gesundheitssch\u00e4den Fehlverhaltensweisen bzw. psychische Misshandlungen auch ihrer unmittelbaren Vorgesetzten Dr. M.-E. seien. Dem Dienstherrn kann kein Ermessensmissbrauch vorgehalten werden, wenn er durch die Umsetzung die durch Spannungen belastete Arbeitsatmosph\u00e4re auch unter Ber\u00fccksichtigung der bereits angeschlagenen Gesundheit der Antragstellerin beseitigt.<br \/>\nErg\u00e4nzend ist noch darauf hinzuweisen, dass ein bestehendes Spannungsverh\u00e4ltnis \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, wer m\u00f6glicherweise an seiner Verursachung beteiligt ist \u2013 einen sachgerechten Grund f\u00fcr eine Umsetzung darstellt (vgl. Beschl. d. BayVGH v. &#8230;1995, 3 CE &#8230;). Von einem Spannungsverh\u00e4ltnis ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dies belegen u.a. die Schreiben der Antragstellerin vom 24. Mai 1998 an den Leiter des Personalb\u00fcros und vom 15. April 1999 an den ersten B\u00fcrgermeister sowie die Schrifts\u00e4tze des Prozessbevollm\u00e4chtigten RA &#8230; vom 20. Mai, 24. Juni, 28. Juni und 12. August 1999. Die Antragstellerin beschuldigt in ihrem Schreiben vom 24. Mai 1998 ihre unmittelbare Vorgesetzte Dr. M.-E., ihre Stellung als Sachgebietsleiterin der Gemeindeb\u00fccherei nicht zu ber\u00fccksichtigen. Sie f\u00fchrt weiterhin aus, dass die Situation f\u00fcr sie inzwischen unbefriedigend und zerm\u00fcrbend geworden sei. Die Konzentration auf die Aufgaben einer Bibliothekarin, auf die Ziele und Pl\u00e4ne zum Wohle der B\u00fccherei, ihrer Leser und der Mitarbeiter w\u00fcrden erschwert und behindert, weil sie und ihre Vertreterin gezwungen seien, ihre Kr\u00e4fte bei der Aufkl\u00e4rung von Missst\u00e4nden und Missverst\u00e4ndnissen zu vergeuden. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden sei es nicht m\u00f6glich, den Aufgaben und Pflichten einer Sachgebietsleiterin gerecht zu werden. Sie lehne deshalb bis auf weiteres die Verantwortung f\u00fcr die Folgen dieses &#8222;Gegeneinander statt Miteinander&#8220; ab. In den weiteren Schreiben werden Dr. M.-E. Fehlverhaltensweisen bis hin zum Psychoterror vorgeworfen. Der Konflikt wurde noch versch\u00e4rft durch die Einstellung der Mitarbeiterin Sch.-J.. Dieser Konflikt fand schlie\u00dflich auch im Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Dienstvorgesetzten vom 28. April 1999 seinen Niederschlag. In der Rubrik &#8222;Verhalten als Vorgesetzte&#8220; wird bemerkt, dass es im Umgang mit einer der Mitarbeiterinnen immer wieder Reibungspunkte gegeben habe, die zeigten, dass die Antragstellerin ihre F\u00e4higkeit verbessern m\u00fcsste, Konflikte zu l\u00f6sen oder mindestens abzumildern.<br \/>\nNach alledem sind im Rahmen der summarischen \u00dcberpr\u00fcfung der beiden Organisationsma\u00dfnahmen Ermessensfehler der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.<br \/>\nDie Antr\u00e4ge waren daher mit der Kostenfolge des \u00a7 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus \u00a7 20 Abs. 3, \u00a7 13 Abs. 1 GKG, wobei angesichts des identischen Rechtsschutzziels f\u00fcr beide Antr\u00e4ge nur die H\u00e4lfte eines Regelstreitwerts anzusetzen war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 31.01.2000 Aktenzeichen: M 5 E 99.5629 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Die Antragstellerin steht als Bibliothekshauptsekret\u00e4rin im Dienst der Antragsgegnerin. 1997 wurden der Antragstellerin die Teamverantwortung und sp\u00e4ter die kommissarische Sachgebietsleitung der Gemeindebibliothek befristet \u00fcbertragen und f\u00fcr kurze Zeitr\u00e4ume mehrmals verl\u00e4ngert. 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