{"id":2659,"date":"1986-07-09T21:41:46","date_gmt":"1986-07-09T19:41:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2659"},"modified":"2010-06-21T22:17:47","modified_gmt":"2010-06-21T20:17:47","slug":"darlegungslast-beim-ausleihvorgang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2659","title":{"rendered":"Darlegungslast beim Ausleihvorgang"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 09.07.1986<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> M 6 K 86.2838<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die<a href=\"http:\/\/www.bsb-muenchen.de\/\" class=\"liexternal\"> Bayerische Staatsbibliothek<\/a> fordert von der Kl\u00e4gerin Schadensersatz in H\u00f6he von DM 265,- f\u00fcr abhanden gekommene Werke. Die Kl\u00e4gerin klagt gegen den Leistungsbescheid mit der Begr\u00fcndung, die von ihr bestellten B\u00fccher nicht erhalten zu haben. Die Beklagten wiesen daraufhin, dass die gekennzeichneten Bestellscheine daf\u00fcr spr\u00e4chen, dass die Kl\u00e4gerin die B\u00fccher erhalten hatte. Der Klage wurde stattgegeben, da die Bestellscheine kein Beweis f\u00fcr die Aush\u00e4ndigung der Medien waren und nicht s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde, wie es zu dem Verlust der Werke gekommen war, gekl\u00e4rt werden konnten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong> <\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestellte mit von ihr unterzeichneten Bestellschein bei der Bayer. Staatsbibliothek am 16.10.1984 u.a. vier B\u00fccher. Drei dieser B\u00fccher wurden am 17.10 und ein Buch wurde am 18.10.1984 bereitgestellt und dies auf den Leihscheinen vermerkt. Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4gerin diese vier B\u00fccher tats\u00e4chlich ausgeh\u00e4ndigt worden sind oder nicht.<\/p>\n<p>Mit Leistungsbescheid vom 22.1.1986 wurde die Kl\u00e4gerin zur Zahlung von Schadenersatz in H\u00f6he von DM 220,- zuz\u00fcglich einer Geb\u00fchr in H\u00f6he von DM 40,- und Auslagen in H\u00f6he von DM 5,- verpflichtet. Zur Begr\u00fcndung des daraufhin erhobenen Widerspruchs trug sie im wesentlichen, wie bereits in den vorherigen Auseinandersetzungen, vor, die B\u00fccher nicht ausgeh\u00e4ndigt erhalten zu haben.<\/p>\n<p>Die Generaldirektion der Bayer. Staatl. Bibliotheken wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.4.1986 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung wird im wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass nach der Ben\u00fctzungsordnung der Bayer. Staatsbibliothek vom 8.4.1970 der Ausleihbeamte den\u00a0 Bestellschein in Gegenwart des Ben\u00fctzers kennzeichne und das Buch aush\u00e4ndige. Der Bestellschein werde damit zum Leihschein bzw. zur Quittung. Ab diesem Zeitpunkt sei der Entleiher verantwortlich. Im vorliegenden Fall seien die B\u00fccher der Kl\u00e4gerin ausgeh\u00e4ndigt worden. Hierf\u00fcr spr\u00e4chen schon die gekennzeichneten Bestell- bzw. Leihscheine. Die B\u00fccher seien auf jeden Fall ausgeh\u00e4ndigt worden. Andernfalls w\u00e4ren die Bestellscheine nach Ablauf der Abholfrist &#8211; das sind zehn Tage nach Eingang der Bestellung &#8211; vernichtet worden. Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin selbst einmal gespr\u00e4chsweise einger\u00e4umt, es best\u00fcnde die M\u00f6glichkeit, dass ihr die fraglichen vier B\u00fccher abhanden gekommen seien. Unerheblich sei die schriftliche Angabe des Herrn W., dass die Kl\u00e4gerin bei ihren Vorsprachen in der Bibliothek am 19. und am 26.10-1984 die fraglichen vier B\u00fccher nicht erhalten habe. Denn es sei ja ohne weiteres m\u00f6glich, dass die Kl\u00e4gerin bei weiteren Besuchen die B\u00fccher abgeholt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung ihrer Klage vor, die fraglichen vier B\u00fccher seien ihr weder jemals ausgeh\u00e4ndigt worden, noch seien die vorliegenden vier Bestellscheine f\u00fcr diese B\u00fccher in ihrer Gegenwart gekennzeichnet worden. Die Bestellscheine und ihre und ihre Kennzeichnung deuteten zwar auf einen normalen Ausleihvorgang hin. Ein Beweis f\u00fcr die Aush\u00e4ndigung sei dies aber doch nicht. Es spr\u00e4chen schlie\u00dflich auch einige Gesichtspunkte f\u00fcr ihre Behauptung, die B\u00fccher nie erhalten zu haben. Bei ihrer Vorsprache am 19.10.1984 h\u00e4tten ihr die bereits bereitgestellten B\u00fccher ausgeh\u00e4ndigt werden m\u00fcssen. Wie auch der sie damals begleitende Herr W. Angeben k\u00f6nnte, seien ihr bei dieser Vorsprache am Schalter die B\u00fccher nicht ausgeh\u00e4ndigt worden. Folglich hatte sie die B\u00fccher nur vor diesem Besuch in der Bibliothek am 19.10.1984 erhalten haben k\u00f6nnen. Dies sei aber unwahrscheinlich. Sie k\u00f6nne zwar nicht beweisen, dass sie die B\u00fccher nicht bereits vorher erhalten habe. Aber sie warte erfahrungsgem\u00e4\u00df doch immer drei bis vier Tage nach der Bestellung, bis sie nach den bestellten B\u00fcchern nachfrage. Denn erfahrungsgem\u00e4\u00df sei ab Bestellung immer mit einer Wartezeit von mindestens zwei bis drei Tagen zu rechnen. Schon um \u00fcberfl\u00fcssige G\u00e4nge zu vermeiden, spreche sie immer erst nach drei bis vier Tagen nach Bestellung der B\u00fccher wieder vor. Sie habe seinerzeit ca. zehn B\u00fccher bestellt. Sie habe diese B\u00fccher auch zu Hause und am Wochenende lesen wollen. Deshalb habe sie damals ihre Erinnerung nach am Freitag Nachmittag, am 19.10., nachgefragt. Ihrer Erinnerung nach sei sie damals nicht von dem von der Kammer als Zeugen einvernommenen Schalterbeamten bedient worden, sondern von dessen Vertreterin. Sie habe damals die bestellten B\u00fccher nur zum Lesen im Lesesaal bekommen. Sie k\u00f6nne sich auch deshalb noch genau daran erinnern, weil sie sich dar\u00fcber ge\u00e4rgert habe, dass sie kein Buch zum Ausleihen mit nach Hause bekommen habe. Es sei ihr unverst\u00e4ndlich, dass sie nunmehr f\u00fcr etwas haften solle, wenn sie unter keinen Umst\u00e4nden in der Lage sei, beweisen zu k\u00f6nnen, die B\u00fccher nicht erhalten zu haben. Es sei nicht einzusehen, warum der Ben\u00fctzer f\u00fcr eine Schwachstelle der Ben\u00fctzungsordnung und im Betriebsablauf der Bibliothek haften solle. Herr W. k\u00f6nne als Zeuge best\u00e4tigen, dass sie bei ihren Vorsprachen am 19. und am 26.10.1984 in der Bibliothek die fraglichen vier B\u00fccher nicht erhalten habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, den Bescheid der Bayer. Staatsbibliothek vom 22.1.1986 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15.4.1986 aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt im wesentlichen vor, dass es v\u00f6llig unwahrscheinlich sei, dass die B\u00fccher der Kl\u00e4gerin nicht ausgeh\u00e4ndigt worden seien. Auch der von der Kammer einvernommene Schalterbeamte, der die fraglichen Bestellscheine abgezeichnet habe, habe best\u00e4tigt, dass ein Abweichen vom \u00fcblichen Ausleihvorgang nicht vorliege. Es sei auch anzunehmen, dass sich dieser Beamte an einen derartigen vom \u00dcblichen abweichenden Vorfall erinnern w\u00fcrde. Allenfalls sei es denkbar, dass ein Dritter der Kl\u00e4gerin die fraglichen vier B\u00fccher nach deren Aush\u00e4ndigung weggenommen habe, vorausgesetzt sie habe sich unmittelbar hiernach bereits mit den weiteren B\u00fcchern besch\u00e4ftigte, die ihr lediglich zur Ben\u00fctzung im Lesesaal zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien. Folge man der Argumentation der Kl\u00e4gerin, so w\u00fcrde jeder Ben\u00fctzer der Bibliothek sich der R\u00fcckgabepflicht mit der Behauptung entziehen k\u00f6nnen, die B\u00fccher nicht erhalten zu haben.<\/p>\n<p>Die Kammer hat den Ausleihbeamten R. als Zeugen dar\u00fcber vernommen, ob er die Bestellscheine in Gegenwart der Kl\u00e4gerin gekennzeichnet und die B\u00fccher ausgeh\u00e4ndigt hat.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Gerichtsaktes und des vorgelegten Beh\u00f6rdenaktes Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg, weil nicht festgestellt werden konnte, ob alle f\u00fcr den Erlass des Leistungsbescheides notwendigen Voraussetzungen auch vorliegen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 3 der Ben\u00fctzungsordnung der Bayer. Staatsbibliothek M\u00fcnchen vom 8.4.1970 kann die Bibliothek vom Ben\u00fctzer auch Schadenersatz verlangen, wenn der Ben\u00fctzer ein Buch verloren hat, obwohl ihm ein pers\u00f6nliches Verschulden nicht nachzuweisen ist. Die Kammer legt diese Vorschrift, offensichtlich in \u00dcbereinstimmung mit dem Beklagten, dahingehend aus, dass diese Schadenersatzpflicht nur dann eintreten kann, wenn der Entleiher f\u00fcr das Buch im Sinne des \u00a7 23 Abs. 3 der Ben\u00fctzungsordnung verantwortlich geworden ist. Nach dieser Vorschrift gilt der Bestellschein als Quittung (Leihschein), wenn der Ausleihbeamte den Bestellschein in Gegenwart des Ben\u00fctzers gekennzeichnet und das Buch ausgeh\u00e4ndigt hat. Es konnte aber letztlich nicht gekl\u00e4rt worden, ob im vorliegenden Fall die fraglichen vier B\u00fccher der Kl\u00e4gerin ausgeh\u00e4ndigt worden sind. Es kann zwar ausgeschlossen werden, dass ein Dritter den Ben\u00fctzerausweis der Kl\u00e4gerin dem Ausleihbeamten vorzeigte und deshalb die B\u00fccher erhalten konnte. Denn die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch angegeben, den Ben\u00fctzerausweis bei ihren Ausweispapieren zu tragen und ihn bisher noch nie einem Dritten \u00fcberlassen zu haben. Verlust und Diebstahl des Ausweises scheiden ebenfalls auch, weil die Kl\u00e4gerin diesen der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorzeigen konnte.<\/p>\n<p>Dennoch kann ein Irrtum des Ausleihbeamten nicht ausgeschlossen werden. Der Zeuge, der die vier Bestellscheine abzeichnete und damit als einzige Person f\u00fcr die Aush\u00e4ndigung der B\u00fccher in Betracht kommt, kann sich insofern geirrt haben, dass er doch die Nummer des ihm vorgezeigten Ben\u00fctzerausweises verwechselte und die fraglichen vier B\u00fccher folglich einem Dritten aush\u00e4ndigte. Nach den Angaben der Kl\u00e4gerin muss zwar angenommen werden, dass weitere B\u00fccher f\u00fcr sie zur Abholung bereitstanden. Allerdings waren nach ihren Angaben diese weiteren B\u00fccher nur zum Lesen im Lesesaal bereitgestellt. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass der Dritte die fraglichen vier B\u00fccher an sich nahm und darum bat, die anderen ebenfalls vorliegenden B\u00fccher zun\u00e4chst zur\u00fcckzustellen, weil er momentan keine Zeit zum Lesen im Lesesaal habe, oder \u00e4hnliches. In diesem Falle konnte der Schalterbeamte dann an die Kl\u00e4gerin nur noch die zum Lesen im Lesesaal vorgesehenen B\u00fccher aush\u00e4ndigen. Wenn dies nach den Angaben des Zeugen auch unwahrscheinlich ist, so kann diese M\u00f6glichkeit doch nicht ausgeschlossen werden. Denkbar ist auch, dass vor Abschluss der Aush\u00e4ndigung, also bevor die Kl\u00e4gerin die fraglichen B\u00fccher an sich nehmen konnte, dies ein Dritter tat, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin sich kurz mit den B\u00fcchern besch\u00e4ftigte, die ihr zum Lesen im Lesesaal zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Schlie\u00dflich ist auch eine sonstige Fehlerquelle nicht auszuschlie\u00dfen. So k\u00f6nnten entgegen der Erinnerung der Kl\u00e4gerin auch die vier fraglichen B\u00fccher mit den anderen B\u00fcchern auf dem vom Beugen genannten F\u00f6rderband zum Lesesaal transportiert worden sein. M\u00f6glicherweise sind sie vom Beamten im Lesesaal dort deshalb zur\u00fcckgehalten worden, weil es sich um B\u00fccher handelte, die nach Hause ausgeliehen werden k\u00f6nnen. Es ist zwar wiederum unwahrscheinlich, dass die B\u00fccher dann verloren gehen, aber auch nicht auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der konsequente Vortrag der Kl\u00e4gerin von Anfang an und auch der glaubw\u00fcrdige Eindruck, den sie auf die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung machte, spricht ebenfalls daf\u00fcr, dass im vorliegenden Einzelfall die denkbare M\u00f6glichkeit, dass n\u00e4mlich die vier B\u00fccher nicht an die Kl\u00e4gerin ausgeh\u00e4ndigt wurden, nicht auszuschlie\u00dfen ist.<\/p>\n<p>Eine weitere Kl\u00e4rung durch die Einvernahme des von der Kl\u00e4gerin genannten Herr W. Als Zeugen hat die Kammer nicht versucht. Selbst wenn dieser Zeuge aussagen sollte, dass die Kl\u00e4gerin die fraglichen vier B\u00fccher nicht ausgeh\u00e4ndigt erhalten habe, als der Zeuge sie bei ihrem Besuch in der Staatsbibliothek begleitete, so ist doch nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Kl\u00e4gerin ein weiteres Mal, z.B. vormittags am 19.10.1984, in der Bibliothek vorgesprochen und die fraglichen B\u00fccher ausgeh\u00e4ndigt erhalten hat. Hierauf hat auch der Beklagte zutreffend hingewiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungserheblich ist somit, zu wessen Lasten die Nichtkl\u00e4rbarkeit des Sachverhaltes geht. Das ist der Beklagte. Die Kammer hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung bei vergleichbarer Sachlage die Auffassung vertreten, dass bei sog. Eingriffsverwaltungsakten aus dem Rechtsstaatsprinzip zu folgern ist, dass s\u00e4mtliche tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass des Eingriffsaktes vorhanden bzw. im Streitfalle feststehen m\u00fcssen. K\u00f6nnen nicht s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde, die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigen, im Streitfall festgestellt werden, so ist der Bescheid aufzuheben. Eine Umkehr dieser \u201eDarlegungslast&#8220; bzw. eine dem entgegengesetzte Beweisw\u00fcrdigung tritt nur in den F\u00e4llen ein, in denen der Betroffene selbst eine ihm zumutbare Mitwirkung bei der Kl\u00e4gerin des Sachverhaltes unterl\u00e4sst oder zumindest die Nichtkl\u00e4rbarkeit auf Umst\u00e4nden im Verantwortungsbereich des Betreffenden beruht (vgl. im \u00fcbrigen mit Nachweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum, Kopp, Komm. zur VwGO, 6. Aufl., RdNr. 13 ff. und insbesondere 15 ff. zu \u00a7 108 VwGO). Eine derartige Fallgestaltung ist hier allerdings nicht gegeben. Es ist im Gegenteil Sache des Beklagten, den Ausleihvorgang so zu organisieren, dass eine derartige Problematik wie im vorliegenden Fall nicht mehr auftaucht. In Betracht k\u00e4me hier insbesondere, dass wie sonst sowohl im \u00f6ffentlichen Recht als auch im Privatrecht \u00fcblich, der Empf\u00e4nger der Leistung durch Unterschrift deren Erhalt emittiert. Den Bedenken der Beh\u00f6rdenvertreter, dass dann die Wartezeiten f\u00fcr die Ben\u00fctzer der Bibliothek sich zumindest verdoppeln, ist zu entgegnen, dass zus\u00e4tzliche Schalter eingerichtet werden k\u00f6nnten. Es k\u00f6nnte auch die Unterschriftsleistung des Ben\u00fctzers die Kennzeichnung des Schalterbeamten ersetzten, der ja auch jeden einzelnen Bestellschein zeitaufwendig abzeichnen muss. Sicher lassen sich auch andere M\u00f6glichkeiten entwickeln, den Ausleihvorgang so zu regeln, dass der Nachweis der Aush\u00e4ndigung zweifelsfrei erbracht werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 09.07.1986 Aktenzeichen: M 6 K 86.2838 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Bayerische Staatsbibliothek fordert von der Kl\u00e4gerin Schadensersatz in H\u00f6he von DM 265,- f\u00fcr abhanden gekommene Werke. Die Kl\u00e4gerin klagt gegen den Leistungsbescheid mit der Begr\u00fcndung, die von ihr bestellten B\u00fccher nicht erhalten zu haben. 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