{"id":2720,"date":"1968-03-07T11:38:21","date_gmt":"1968-03-07T09:38:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2720"},"modified":"2010-06-25T11:58:30","modified_gmt":"2010-06-25T09:58:30","slug":"versetzung-zur-wahrung-des-betriebsfriedens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2720","title":{"rendered":"Versetzung zur Wahrung des Betriebsfriedens"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 07.03.1968<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> II C 137.67<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Kl\u00e4ger, Bibliotheksassessor an der <a href=\"http:\/\/www.ulb.uni-bonn.de\/\" class=\"liexternal\">Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Bonn<\/a>, wendete nach Meinung des Direktors zu viel Zeit f\u00fcr die ihm \u00fcbertragene Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikommisses Graf v. Mirbach-Harff auf. Dagegen vernachl\u00e4ssige er seine Arbeit an der Universit\u00e4tsbibliothek. Hinzu k\u00e4me inakzeptables Fehlverhalten in Folge diverser Differenzen und pers\u00f6nlicher Spannungen. Um den Betriebsfrieden zu wahren, sollte dieser daraufhin an die Bibliothek der<a href=\"http:\/\/www.ub.ruhr-uni-bochum.de\/\" class=\"liexternal\"> Ruhr-Universit\u00e4t Bochum<\/a> versetzt werden. Der Kl\u00e4ger machte seine anlagebedingte psychische Konstitution geltend, um eine Versetzung au\u00dferhalb des Bonner Raumes zu verhindern, da diese sich mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit auf seine k\u00f6rperliche und seelische Verfassung nachteilig auswirken w\u00fcrde.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG K\u00f6ln<br \/>\n&#8211; OVG M\u00fcnster vom 09.09.1966, AZ. VI A 83\/65<br \/>\n&#8211; BVerwG vom 07.03.1968, Az. II C 137.67<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDas Urteil des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1966 wird aufgehoben.<br \/>\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen zur\u00fcckverwiesen.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlu\u00dfentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Der Kl\u00e4ger war nach dem Bestehen der Pr\u00fcfung f\u00fcr den h\u00f6heren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken bei der Universit\u00e4tsbibliothek in Bonn zun\u00e4chst als wissenschaftlicher Angestellter und seit dem 22. September 1959 als Bibliotheksassessor im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe besch\u00e4ftigt. Zwischen ihm und dem Direktor dieser Bibliothek kam es seit 1958 zu Meinungsverschiedenheiten, weil der Kl\u00e4ger sich nach Ansicht des Bibliotheksdirektors zu sehr mit der ihm vom Fideikommi\u00dfsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf \u00fcbertragenen Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikoimmisses Graf v. Mirbach-Harff befa\u00dfte und darunter die Arbeiten an der Universit\u00e4tsbibliothek litten. Eine Einigung dar\u00fcber, wie der Arbeitsausfall f\u00fcr die Bibliothek durch Einstellung einer Ersatzkraft ausgeglichen werden k\u00f6nnte, zu deren Entlohnung der Kl\u00e4ger aus seiner Entsch\u00e4digung als Sachverst\u00e4ndiger beitragen sollte, konnte f\u00fcr die Zeit vom 17. September bis 16. Dezember 1958 nicht erzielt werden. Bei diesen Meinungsverschiedenheiten hatte der Kl\u00e4ger die Auffassung vertreten, da\u00df eine Kraft des gehobenen Bibliotheksdienstes einen Beamten des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes auch nicht auf Teilgebieten vertreten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Im Juni 1961 forderte die Bibliothekskommission des Senats der Universit\u00e4t Bonn vom Bibliotheksdirektor nachdr\u00fccklich, auch die Bibliotheksr\u00e4te zur Bestandsrevision, beschleunigten Erg\u00e4nzung und Aufstellung der Lesesaalbest\u00e4nde sowie des bibliographischen Handapparats heranzuziehen. Der Bibliotheksdirektor bat daraufhin die Fachreferenten durch Umlauf vom 26. Juni 1961 um schriftliche Vorschl\u00e4ge, wie man dem, gegebenenfalls unter Beteiligung von Beamten des gehobenen Dienstes, nachkommen k\u00f6nne. Sich hier\u00fcber Gedanken zu machen, lehnte der Kl\u00e4ger durch Schreiben vom 13. Juli 1961 in der Weise ab, da\u00df er aus einem an ihn gerichteten Schreiben des Rektors vom 27. November 1958, worin dieser seine, des Kl\u00e4gers, Bedenken gegen die damals beabsichtigte Heranziehung der Beamten des gehobenen Dienstes zur Vertretung der wissenschaftlichen Bibliothekare zur\u00fcckgewiesen hatte, den Satz zitierte: &#8222;Die Beurteilung solcher M\u00f6glichkeiten ist Sache des Herrn Direktors der Universit\u00e4ts-Bibliothek.&#8220;<\/p>\n<p>Etwa zu derselben Zeit kam es auch zu Spannungen zwischen dem Kl\u00e4ger und den aus der sowjetisch besetzten Zone geflohenen Dr. W. die dazu f\u00fchrten, da\u00df der Kl\u00e4ger Dr. W. nicht mehr gr\u00fc\u00dfte und ihm offensichtlich aus dem Weg ging. Kurz nach der Ernennung des Dr. W. zum Bibliotheksrat z.A. \u00fcbergab der Kl\u00e4ger der Personalverwaltung der Universit\u00e4t einen von Dr. W. in der sowjetisch besetzten Zone ver\u00f6ffentlichten Arbeitsbericht \u00fcber Rationalisierung und Technisierung. Hierin waren einige Bemerkungen des Verfassers unterstrichen. Die daraufhin angestellten Vorermittlungen ergaben keinen Beweis daf\u00fcr, da\u00df der Kl\u00e4ger in der Absicht gehandelt hatte, Dr. W. zu schaden. Der Rektor bat wegen dieses Vorfalls den Kultusminister, den Kl\u00e4ger an eine andere Universit\u00e4tsbibliothek zu versetzen, weil eine vertrauensvolle kollegiale Zusammenarbeit mit ihm unm\u00f6glich geworden sei. Der Referent im Kultusministerium verf\u00fcgte unter Aufnahme eines Aktenvermerks, da\u00df die \u00dcbernahme des Kl\u00e4gers an die Bibliothek der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum zu erw\u00e4gen sein werde.<\/p>\n<p>Als in der Bearbeitung der dem Kl\u00e4ger \u00fcbertragenen Fachreferate R\u00fcckst\u00e4nde auftraten, \u00e4u\u00dferte sich dieser gegen\u00fcber dem Bibliotheksdirektor hierzu am 4. Oktober 1962 wie folgt:<br \/>\n&#8222;Seit der \u00dcbernahme der Fachreferate Rechtswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 17. Juli 1962 haben sich in meinem Dienstzimmer R\u00fcckst\u00e4nde gebildet, deren Umfang stetig zunimmt. Zwar wird t\u00e4glich ein Posten B\u00fccher bearbeitet und weitergeleitet, doch ist der Anfall an einlaufenden B\u00fcchern, die im Fachreferat, einschlie\u00dflich des Real-Katalogs und des Schlagwort-Katalogs bearbeitet werden m\u00fcssen, gr\u00f6\u00dfer. Dies d\u00fcrfte an und f\u00fcr sich nicht erstaunlich sein, da ich mit den mir zus\u00e4tzlich \u00fcbertragenen Disziplinen in keiner Weise vertraut bin und ich, wie ich dem Herrn Direktor am 16. Juli 1962 darlegte, keinerlei Beziehungen zu diesen Fachgebieten habe und der einzige Referent bin, der ausschlie\u00dflich F\u00e4cher vertritt, die er nicht studiert hat.&#8220;<br \/>\nNach Darlegungen dar\u00fcber, da\u00df sich durch die Neuverteilung der Referate die Arbeit vermehrt habe, hei\u00dft es in der \u00c4u\u00dferung des Kl\u00e4gers sodann:<br \/>\n&#8222;Nach eingehenden \u00dcberlegungen m\u00f6chte ich annehmen, da\u00df die Tatsache der R\u00fcckst\u00e4nde f\u00fcr den Herrn Direktor kein Anla\u00df zur Besorgnis ist, zumal der Herr Direktor dar\u00fcber orientiert ist und die derzeitige Regelung &#8211; wie er mir sagte &#8211; aus besonderen Gr\u00fcnden f\u00fcr die einzig m\u00f6gliche h\u00e4lt. Deshalb m\u00f6chte ich es vermeiden, eine andere Verteilung der Referate zu erbitten und verzichte also darauf, eine derartige Bitte vorzutragen, solange es sich nur um die Tatsache der R\u00fcckst\u00e4nde in meinen Referaten Geschichte, Politik, Volkskunde, V\u00f6lkerkunde, Rechtswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften handelt, zumal wesentlich l\u00e4ngere Laufzeiten der B\u00fccher des Gesch\u00e4ftsganges nicht ganz ungew\u00f6hnlich sind.<\/p>\n<p>Lediglich eine Frage bedarf der Kl\u00e4rung:<br \/>\nWo k\u00f6nnen, da der Stellraum in meinem Arbeitszimmer nahezu ausgef\u00fcllt ist, k\u00fcnftig die zur Bearbeitung anstehenden B\u00fccher deponiert werden&#8220;<br \/>\nDer Bibliotheksdirektor erwiderte am 10. Oktober 1962, die anderen Fachreferenten h\u00e4tten Schwierigkeiten der vom Kl\u00e4ger geschilderten Art bisher stets \u00fcberwunden; in den dem Kl\u00e4ger \u00fcbertragenen Referaten sei die Bearbeitung der eingehenden B\u00fccher durch die umfangreichen Schlagwortregister vereinfacht, zudem sei der Kl\u00e4ger wegen des gr\u00f6\u00dferen B\u00fcchereingangs in seinen Fachgebieten im Gegensatz zu seinen Kollegen von allen \u00fcbrigen Aufgaben freigestellt. In dem Antwortschreiben vom 10. Oktober 1962 wurde weiter ausgef\u00fchrt:<br \/>\n&#8222;Mit Entschiedenheit mu\u00df ich die Unterstellung zur\u00fcckweisen, da\u00df &#8218;die Tatsache der R\u00fcckst\u00e4nde f\u00fcr den Herrn Direktor keinen Anla\u00df zur Besorgnis&#8216; biete, &#8218;zumal der Herr Direktor dar\u00fcber orientiert&#8216; sei und &#8218;wesentlich l\u00e4ngere Laufzeiten der B\u00fccher des Gesch\u00e4ftsganges nicht ganz ungew\u00f6hnlich&#8216; seien.<br \/>\nDagegen stelle ich fest, da\u00df Sie von wiederholten Angeboten von Frau Dr. F. Ihnen bei der Einarbeitung behilflich sein, keinen Gebrauch gemacht haben.<br \/>\nHiermit ordne ich an, da\u00df Sie vordringlich die bei Ihnen aufgelaufenen R\u00fcckst\u00e4nde aufzuarbeiten haben. Ich habe veranla\u00dft, da\u00df in meinem eigenen Dienstzimmer 20 Stellmeter f\u00fcr die von Ihnen noch nicht bearbeiteten B\u00fccher reserviert bleiben. Auf \u00a7 83 Ziff. 2 des Landesbeamtengesetzes weise ich ausdr\u00fccklich hin. Zuvor ist jedoch die disponible Arbeitszeit zur Bew\u00e4ltigung der R\u00fcckst\u00e4nde auszusch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>Sollte sich ergeben, da\u00df Sie entweder nicht f\u00e4hig oder nicht willens sind, jetzt konkret die Ihnen \u00fcbertragene Arbeit in zufriedenstellender Weise auszuf\u00fchren, so werde ich die sich daraus ergebende Folgerung ziehen.&#8220;<br \/>\nAm 21. M\u00e4rz 1963 fragte der Kultusminister beim Bibliotheksdirektor an, f\u00fcr welchen Zeitpunkt die Anstellung des Kl\u00e4gers vorgesehen und ob eine Planstelle f\u00fcr seine Ernennung zum Bibliotheksrat vorhanden sei. Die Bibliothekskommission des Senats der Universit\u00e4t Bonn widersprach einer Anstellung des Kl\u00e4gers bei der Universit\u00e4tsbibliothek Bonn mit der Begr\u00fcndung, da\u00df &#8222;zwingende Gr\u00fcnde des inneren Dienstbetriebs&#8220; entgegenst\u00e4nden. Daraufhin berichtete der Rektor dem Kultusminister, bei dieser Sachlage sei es ihm nicht m\u00f6glich, die Anstellung des Kl\u00e4gers zu beantragen, ganz abgesehen davon, da\u00df alle Planstellen des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes an der Universit\u00e4tsbibliothek Bonn zur Zeit besetzt seien. Er wiederholte seine Anregung, den Kl\u00e4ger an eine andere Universit\u00e4tsbibliothek zu versetzen oder dessen Verwendung im Zuge des Aufbaus der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum zu erw\u00e4gen. Auf Grund des Ergebnisses einer Besprechung zwischen dem Rektor der Universit\u00e4t Bonn und dem Kultusminister am 8. Oktober 1963 ordnete dieser die sofortige Versetzung des Kl\u00e4gers an. Nach Einholung einer Stellungnahme des Personalrats stimmte der Hauptpersonalrat der Versetzung des Kl\u00e4gers grunds\u00e4tzlich zu, bat jedoch zu erw\u00e4gen, ob die Versetzung zu einer n\u00e4her gelegenen Dienststelle in Betracht komme. Nach wiederholter Er\u00f6rterung der Versetzungsfrage mit dem Kl\u00e4ger und seinem damaligen Bevollm\u00e4chtigten versetzte der Kultusminister den Kl\u00e4ger durch Erla\u00df vom 24. Januar 1964 mit Wirkung vom 1. Februar 1964 an die Ruhr-Universit\u00e4t Bochum. Den Widerspruch des Kl\u00e4gers wies der Kultusminister durch Bescheid vom 24. M\u00e4rz 1964 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverf\u00fcgung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Hiergegen hat der Kl\u00e4ger im Verwaltungsrechtswege Klage erhoben und beantragt,<br \/>\ndie Entscheidung des Beklagten vom 24. Januar 1964 und den Widerspruchsbescheid vom 24. M\u00e4rz 1964 aufzuheben.<br \/>\nDas Verwaltungsgericht K\u00f6ln hat die Klage durch Urteil vom 30. September 1964 abgewiesen. Der Berufung des Kl\u00e4gers hat das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen &#8211; nach Einholung eines Gutachtens des Oberarztes der Universit\u00e4tsnervenklinik K\u00f6ln, Privatdozent Dr. Dr. B., zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich eine Versetzung nachteilig auf den Gesundheitszustand des Kl\u00e4gers auswirken werde &#8211; durch Urteil vom 9. September 1966 stattgegeben, im wesentlichen mit folgender Begr\u00fcndung:<br \/>\nDen Erfordernissen des Personalvertretungsrechts sei bei der Versetzung des Kl\u00e4gers ausreichend Rechnung getragen worden. &#8211; Der Zustimmung des zu seiner Versetzung im erforderlichen Umfang geh\u00f6rten Kl\u00e4gers habe es nicht bedurft; denn nach \u00a7 28 Abs. 1 des Beamtengesetzes f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) &#8211; LBG &#8211; sei eine Versetzung ohne Zustimmung des Beamten zul\u00e4ssig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn geh\u00f6rt und derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angeh\u00f6rt wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist.<br \/>\n\u00a7 28 Abs. 1 LBG stelle die Entscheidung \u00fcber die Versetzung eines Beamten in das pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessen des Dienstherrn. Die \u00dcberpr\u00fcfung einer solchen Ermessensentscheidung sei darauf beschr\u00e4nkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Auch das von \u00a7 28 Abs. 1 LBG geforderte &#8222;dienstliche Bed\u00fcrfnis&#8220; k\u00f6nne von den Verwaltungsgerichten nicht in vollem Umfang \u00fcberpr\u00fcft werden; hierf\u00fcr mache es keinen Unterschied, ob mit der Erw\u00e4hnung des dienstlichen Bed\u00fcrfnisses nur eine Richtlinie f\u00fcr die Ermessensentscheidung gegeben oder ob das dienstliche Bed\u00fcrfnis als gesetzliche Voraussetzung f\u00fcr die Ermessensentscheidung gedacht sei. Denn nach dem Sinn der in \u00a7 28 Abs. 1 LBG enthaltenen Regelung, welche die notwendige Funktions- und Leistungsf\u00e4higkeit sichern solle, sei der Beh\u00f6rde bei der Beurteilung des dienstlichen Bed\u00fcrfnisses ein weiter Spielraum gegeben.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sei das dienstliche Bed\u00fcrfnis mit Recht bejaht worden, weil die Spannungen zwischen dem Kl\u00e4ger und seinen Vorgesetzten, n\u00e4mlich dem Direktor der Universit\u00e4tsbibliothek Bonn und dem Vorsitzenden der Bibliothekskommission des Senats der Universit\u00e4t Bonn, den Arbeitsfrieden erheblich gest\u00f6rt h\u00e4tten. Bereits die Vorg\u00e4nge anl\u00e4\u00dflich des Streits \u00fcber die Abf\u00fchrung eines Teils der Sachverst\u00e4ndigenentsch\u00e4digung des Kl\u00e4gers &#8211; w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit als Sachverst\u00e4ndiger habe er seine Dienstbez\u00fcge in voller H\u00f6he weiter erhalten &#8211; lie\u00dfen \u00fcber das Bestehen solcher Spannungen keine Zweifel. Ungeh\u00f6rig schon wegen des Zitats aus dem Schreiben des Rektors vom 27. November 1958 sei die Stellungnahme des Kl\u00e4gers vom 13. Juli 1961 zu dem Umlauf vom 26. Juni 1961 gewesen. Die Weigerung, sich \u00fcber eine zeitweilige Entlastung der f\u00fcr dringendere Aufgaben ben\u00f6tigten Angeh\u00f6rigen des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes durch Heranziehung von Kr\u00e4ften des gehobenen Dienstes Gedanken zu machen, habe nicht nur der Bibliotheksdirektor, sondern auch ein unvoreingenommener Dritter als Obstruktion ansehen m\u00fcssen. F\u00fcr den Bibliotheksdirektor beleidigend sei ferner die Meldung des Kl\u00e4gers \u00fcber die in seinen Fachreferaten aufgelaufenen Arbeitsr\u00fcckst\u00e4nde gewesen. Sein schlechtes Verh\u00e4ltnis zu dem Vorsitzenden der Bibliothekskommission des Senats habe der Kl\u00e4ger nicht bestritten. Auch das &#8211; m\u00f6glicherweise unbeabsichtigte &#8211; Verhalten des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber Dr. W. sei geeignet gewesen, bei diesem und den \u00fcbrigen Angeh\u00f6rigen der Bibliothek den Bindruck einer sehr h\u00e4\u00dflichen Unkollegialit\u00e4t zu erwecken. Der Kl\u00e4ger habe offenbar zu seinen Vorgesetzten nicht die rechte Einstellung gefunden und zu den Spannungen in erheblichem Ma\u00dfe beigetragen. Sein auch sp\u00e4ter nicht ge\u00e4ndertes Benehmen gegen\u00fcber dem Bibliotheksdirektor habe den Eindruck erwecken m\u00fcssen, da\u00df der Kl\u00e4ger zu einer loyalen Zusammenarbeit nicht bereit sei.<br \/>\nEs bed\u00fcrfe nicht der Darlegung, da\u00df derartige tiefgreifende Spannungen zwischen dem Bibliotheksdirektor und einem Beamten des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes die im Bibliotheksbetrieb notwendige enge Zusammenarbeit stark beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte. Eine Trennung von Kl\u00e4ger und Bibliotheksdirektor sei daher schon zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens geboten gewesen. Darauf, ob der Kl\u00e4ger, wie der Beklagte behaupte, auch mit Kollegen in Unfrieden gelebt habe, komme es mithin nicht an; es bed\u00fcrfe daher nicht der Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen \u00fcber die Beziehungen des Kl\u00e4gers zu seinen fr\u00fcheren Mitarbeitern.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger bestreite, die Spannungen verursacht und verschuldet zu haben. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 28 Abs. 1 LBG gen\u00fcge es jedoch, wenn sich aus einem unverschuldeten Verhalten eines Beamten Mi\u00dfhelligkeiten erg\u00e4ben, die den Dienstbetrieb st\u00f6rten. Es brauche hier, nicht entschieden zu werden, ob das auch gelte, wenn die Mi\u00dfhelligkeiten offensichtlich aus sachfremden Gr\u00fcnden von Vorgesetzten oder Mitarbeitern des Kl\u00e4gers provoziert wurden. Der Kl\u00e4ger habe durch die erw\u00e4hnten, von ihm zu vertretenden Handlungen in erheblichem Ma\u00dfe zur Ansammlung des Konfliktstoffes beigetragen.<br \/>\nDa\u00df der Beklagte zur Herstellung des Arbeitsfriedens den Kl\u00e4ger und nicht den Bibliotheksdirektor, der zugleich Vorlesungen an der Universit\u00e4t Bonn halte, versetzt habe, sei nicht zu beanstanden, weil der Dienstherr &#8222;den Weg der geringsten Ersch\u00fctterung und der geringsten durchzuf\u00fchrenden Verwaltungs\u00e4nderungen&#8220; w\u00e4hlen d\u00fcrfe, um die durch Spannungen zwischen den Bediensteten eingetretene St\u00f6rung des Dienstbetriebes zu beseitigen.<\/p>\n<p>Die Versetzung des Kl\u00e4gers nach Bochum versto\u00dfe jedoch gegen die F\u00fcrsorgepflicht des Beklagten. Zwar nehme jeder Beamte mit dem Eintritt in den \u00f6ffentlichen Dienst die dem Beamtenverh\u00e4ltnis immanente M\u00f6glichkeit einer Versetzung auch an einen anderen Ort, mit der er stets rechnen m\u00fcsse, in Kauf. Nicht berufen k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger daher darauf, da\u00df bereits bei Begr\u00fcndung seines Beamtenverh\u00e4ltnisses seine starken Bindungen an den Bonner Raum daf\u00fcr ausschlaggebend gewesen seien, in den Dienst gerade der Universit\u00e4tsbibliothek Bonn zu treten. Auch die mit einer Versetzung verbundenen H\u00e4rten und Unannehmlichkeiten m\u00fcsse ein Beamter in der Regel hinnehmen. Dienstliche Belange h\u00e4tten grunds\u00e4tzlich den Vorrang. Nur ganz schwerwiegende pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde oder au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rten k\u00f6nnten ausnahmsweise eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als Versto\u00df gegen die F\u00fcrsorgepflicht erscheinen lassen. Derartige schwerwiegende Gr\u00fcnde seien aber in der Person des Kl\u00e4gers gegeben. Seine anlagebedingte psychische Konstitution dr\u00e4nge den Kl\u00e4ger &#8211; wie der Senat dem \u00fcberzeugenden Sachverst\u00e4ndigengutachten entnehme &#8211; in eine Fehlhaltung, wenn er den Bonner Raum verlassen m\u00fcsse. Nach dem durch die Ereignisse best\u00e4tigten Gutachten werde sich die Versetzung des Kl\u00e4gers nach Bochum mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit auf die k\u00f6rperliche und seelische Verfassung des Kl\u00e4gers nachteilig auswirken und zur Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchren. Diese anlagebedingte psychische Konstitution, die auch bei jeder nicht seinen W\u00fcnschen entsprechenden beruflichen Eingliederung ein Fehlverhalten mit aller Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, begr\u00fcnde zwar schwere Bedenken gegen die k\u00f6rperliche Eignung des Kl\u00e4gers zum Beamten. Der Beklagte als Dienstherr m\u00fcsse jedoch dieser Schw\u00e4che des Kl\u00e4gers bei der Entscheidung der Frage, an welchen Ort der Kl\u00e4ger zu versetzen ist, Rechnung tragen. K\u00f6rperliche und seelische Sch\u00e4den, die zur Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchren, gingen \u00fcber das hinaus, was ein Beamter an Nachteilen einer Versetzung in Kauf nehmen m\u00fcsse. Eine Versetzung, die so weitgehende Sch\u00e4den erwarten lasse, sei eine au\u00dfergew\u00f6hnliche H\u00e4rte und damit f\u00fcrsorgepflichtwidrig.<\/p>\n<p>Der Beklagte werde nun zu pr\u00fcfen haben, ob der Kl\u00e4ger an eine wissenschaftliche Bibliothek im Bonner Raum versetzt werden k\u00f6nne. Wenn die Versetzung an eine solche Dienststelle nicht m\u00f6glich sei, werde der Beklagte unter Umst\u00e4nden auch zu pr\u00fcfen haben, ob der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt dienstf\u00e4hig sei.<br \/>\nMit der gegen dieses Berufungsurteil zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,<br \/>\ndas Urteil des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1966 aufzuheben und die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln vom 30. September 1964 zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise:<br \/>\ndie Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<br \/>\nDie Revision r\u00fcgt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger tritt der Revision entgegen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Revision des Beklagten f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.<br \/>\nDas Berufungsgericht hat &#8211; nach Bejahung des dienstlichen Bed\u00fcrfnisses f\u00fcr die Versetzung des Kl\u00e4gers von der Universit\u00e4tsbibliothek Bonn &#8211; die von dem Kl\u00e4ger angefochtene Versetzungsverf\u00fcgung mit der Begr\u00fcndung aufgehoben, die Versetzung des Kl\u00e4gers an die Bibliothek der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum sei wegen Verletzung der beamtenrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn ermessensfehlerhaft, weil eine anlagebedingte psychische Schw\u00e4che, die den Kl\u00e4ger bei jeder nicht seinen W\u00fcnschen entsprechenden beruflichen Eingliederung in ein Fehlverhalten dr\u00e4nge, &#8222;nach dem inzwischen durch die Ereignisse best\u00e4tigten Gutachten&#8220; mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, da\u00df die Versetzung nach Bochum sich auf die k\u00f6rperliche und seelische Verfassung des Kl\u00e4gers nachteilig auswirke und zur Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchre. Der Beklagte werde &#8211; so hat das Berufungsgericht abschlie\u00dfend ausgef\u00fchrt &#8211; nunmehr zu pr\u00fcfen haben, ob der Kl\u00e4ger an eine im R\u00e4ume Bonn liegende wissenschaftliche Bibliothek versetzt werden k\u00f6nne oder &#8211; falls sich dies als nicht m\u00f6glich erweisen sollte &#8211; ob der Kl\u00e4ger wegen der besonderen Lage des Falles noch als dienstf\u00e4hig anzusehen sei. Mit dieser Begr\u00fcndung ist das Berufungsurteil fehlerhaft:<br \/>\nZwar ist der Dienstherr auch bei der Aus\u00fcbung des Versetzungsermessens dem Beamten zur F\u00fcrsorge verpflichtet; er mu\u00df deshalb in seine Ermessenserw\u00e4gungen auch Tatsachen aus dem pers\u00f6nlichen Bereich des Beamten einbeziehen, die gegen die Versetzung oder gegen deren Art oder Zeit sprechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. August 1960 &#8211; BVerwG VI C 9.59 &#8211; [Buchholz BVerwG 237.3, \u00a7 27 BG Bremen Nr. 1] und Urteil vom 13. Mai 1965 &#8211; BVerwG II C 150.62 &#8211; [D\u00d6D 1965 S. 177]). Insbesondere bei der Bestimmung des neuen Dienstortes des Beamten geh\u00f6ren zu den hiernach von dem Dienstherrn zu ber\u00fccksichtigenden Tatsachen &#8211; dies folgt zus\u00e4tzlich aus dem von dem Dienstherrn zu wahrenden \u00f6ffentlichen Interesse an der m\u00f6glichst langen Erhaltung der Dienstf\u00e4higkeit des Bediensteten &#8211; auch die etwaige gesundheitliche Labilit\u00e4t und eine aus dieser sich bei Versetzung eines Beamten an einen anderen Dienstort ergebende potentielle Gef\u00e4hrdung seiner Dienstf\u00e4higkeit. Eine unter Vernachl\u00e4ssigung oder Nichtber\u00fccksichtigung solcher Tatsachen ergangene Versetzungsverf\u00fcgung kann mithin &#8211; darin ist dem Berufungsgericht grunds\u00e4tzlich beizupflichten &#8211; unter den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalles wegen Ermessensfehlers rechtswidrig sein.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht jedoch verkannt, da\u00df f\u00fcr die bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \u00fcber eine Anfechtungsklage erforderliche Beurteilung, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Betroffenen &#8211; etwa wegen eines solchen Ermessensfehlers &#8211; in seinen Rechten verletzt, von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids, auszugehen ist (vgl. BVerwGE I, 35; 2, 55 [57]; 2, 259; 5, 122 [124]; 7, 114 [121] und \u00f6fter). Im Falle einer Anfechtungsklage ist deshalb zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, welche f\u00fcr die Verwaltungsentscheidung erheblichen Tatsachen in dem vorerw\u00e4hnten Zeitpunkt bereits gegeben waren und ob die Verwaltungsbeh\u00f6rde diese Tatsachen damals vollst\u00e4ndig und richtig ihrer Ermessensentscheidung zugrunde legte. Sp\u00e4ter &#8211; also nach dem Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung &#8211; festgestellte Umst\u00e4nde d\u00fcrfen nur herangezogen werden, soweit sie einen R\u00fcckschlu\u00df auf den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalt gestatten. Nach diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4tte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Versetzung des Kl\u00e4gers nach Bochum sei wegen Nichtber\u00fccksichtigung des Gesundheitszustandes des Kl\u00e4gers und der aus diesem Zustand herzuleitenden potentiellen Gef\u00e4hrdung seiner Dienstf\u00e4higkeit f\u00fcrsorgepflichtwidrig und deshalb ermessensfehlerhaft, nur auf Grund der Feststellung gelangen d\u00fcrfen, dem Beklagten sei bereits bei Erla\u00df des Widerspruchsbescheids vom 24. M\u00e4rz 1964 der Umstand bekannt gewesen, da\u00df wegen einer anlagebedingten psychischen Schw\u00e4che des Kl\u00e4gers im Falle seiner Versetzung nach Bochum mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit zur Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchrende nachteilige Auswirkungen auf die k\u00f6rperliche und seelische Verfassung des Kl\u00e4gers zu erwarten seien. Eine hinreichende klare Feststellung dieses Inhalts ist der Begr\u00fcndung des Berufungsurteils schon deshalb nicht zu entnehmen, weil diese Begr\u00fcndung und das ihr zugrunde gelegte &#8211; erst w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens erstattete &#8211; fach\u00e4rztliche Gutachten ersichtlich nicht auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides des Beklagten, sondern auf die sp\u00e4teren Zeitpunkte der Urteilsfindung des Berufungsgerichts oder der Erstattung des fach\u00e4rztlichen Gutachtens abstellen, ohne einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Annahme zu bieten, da\u00df die nachtr\u00e4glich festgestellte Gef\u00e4hrdung der Dienstf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers durch die Versetzung nach Bochum dem Beklagten bereits bei Erla\u00df des Widerspruchsbescheids bekannt war. Zudem enthalten weder die Gr\u00fcnde des angefochtenen Urteils noch das fach\u00e4rztliche Gutachten eine Aussage dar\u00fcber, ob eine Gef\u00e4hrdung der Dienstf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers auch dann zu besorgen gewesen w\u00e4re, wenn dieser &#8211; wie es die Versetzung an sich gebot und wovon der Beklagte deshalb bei Erla\u00df der Versetzungsverf\u00fcgung ausgehen durfte &#8211; alsbald nach Bochum umgezogen w\u00e4re und dort nach Wegfall der Notwendigkeit t\u00e4glicher Bahnfahrten zwischen Bonn und Bochum die seinem Gesundheitszustand gem\u00e4\u00dfe Pflege gefunden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Wegen des vorbezeichneten rechtlichen Mangels ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist zur Nachholung der erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen. Stellt das Berufungsgericht nunmehr &#8211; erforderlichenfalls auf Grund einer erg\u00e4nzenden Beweisaufnahme, etwa auf Grund einer nochmaligen Anh\u00f6rung des fach\u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen &#8211; fest, da\u00df der labile Gesundheitszustand des Kl\u00e4gers und die daraus herzuleitende potentielle Gef\u00e4hrdung seiner Dienstf\u00e4higkeit im Falle seiner Versetzung von Bonn nach Bochum bereits im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorlagen und dem Beklagten bekannt waren, so liegt darin die Feststellung tats\u00e4chlicher, f\u00fcr die Ermessensentscheidung erheblicher Umst\u00e4nde, deren Nichtber\u00fccksichtigung durch den Beklagten als ermessensfehlerhaft anzusehen w\u00e4re. Vermag das Berufungsgericht diese Feststellung nicht zu treffen, so k\u00f6nnte es der Berufung des Kl\u00e4gers gegen das im ersten Rechtszug ergangene Urteil nur nochmals stattgeben, wenn sich die angefochtene Versetzungsverf\u00fcgung aus anderen als den in der Begr\u00fcndung des angefochtenen Berufungsurteils dargelegten Erw\u00e4gungen als fehlerhaft erweisen sollte. Selbst wenn sich jedoch im erneuten Berufungsverfahren ergeben sollte, da\u00df die hier streitige Versetzungsverf\u00fcgung als rechtswidrig aufzuheben ist, bleibt es dem Beklagten unbenommen, mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft (ex nunc) eine neue Versetzungsverf\u00fcgung &#8211; nunmehr allerdings unter Einbeziehung des vollst\u00e4ndigen, f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Versetzungsermessens erheblichen Sachverhalts, insbesondere der potentiellen Gef\u00e4hrdung der Gesundheit und der Dienstf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers durch die Versetzung nach Bochum &#8211; zu erlassen. Dabei w\u00e4re erg\u00e4nzend als ein im Rahmen der Ermessenserw\u00e4gung f\u00fcr die Versetzung des Kl\u00e4gers an eine andere Dienststelle sprechender Umstand zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der Dienstherr allen seinen Bediensteten gegen\u00fcber zur F\u00fcrsorge verpflichtet ist und deshalb &#8211; abgesehen von der Wahrung des \u00f6ffentlichen Interesses am ungest\u00f6rten Fortgang des Dienstbetriebes &#8211; auch gehalten sein kann, einen infolge psychischer Schw\u00e4che zu abartigen Reaktionen neigenden Beamten zum Sch\u00fctze der von diesem Verhalten betroffenen Kollegen und Vorgesetzten aus seiner bisherigen Dienststelle zu entfernen und anderweitig zu verwenden. F\u00fcr den Fall einer solchen neuen Versetzungsverf\u00fcgung w\u00fcrde der Beklagte allerdings andererseits nochmals zu pr\u00fcfen haben, ob nicht inzwischen eine f\u00fcr den Kl\u00e4ger geeignete Stelle &#8222;im Bonner Raum&#8220; freigeworden und noch besetzbar ist, auf der der Kl\u00e4ger ohne die Besorgnis einer Gef\u00e4hrdung seiner Gesundheit oder seiner Dienstf\u00e4higkeit verwendet werden k\u00f6nnte.<br \/>\nF\u00fcr das weitere Verfahren in dieser Sache h\u00e4lt der erkennende Senat folgende Hinweise f\u00fcr geboten:<br \/>\nDie Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. S. 14 der Urteilsausfertigung), das Vorliegen des &#8222;dienstlichen Bed\u00fcrfnisses&#8220; f\u00fcr eine Versetzung k\u00f6nne von den Verwaltungsgerichten nicht in vollem Umfange \u00fcberpr\u00fcft werden, steht zwar mit der urspr\u00fcnglich von dem VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung in Einklang (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. August 1960 &#8211; BVerwG VI G 9.59 &#8211; [Buchholz BVerwG 237.3, \u00a7 27 BG Bremen Nr. 1]). Der VI. Senat hat jedoch inzwischen, veranla\u00dft durch das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1965 &#8211; BVerwG II G 150.62 &#8211; (Buchholz BVerwG 232, \u00a7 26 BBG Nr. 5), seine Auffassung aus Gr\u00fcnden der Systematik einer Korrektur unterzogen (BVerwGE 26, 65 [73 ff.]). Nach dieser gel\u00e4uterten Rechtsprechung entscheidet der Dienstherr \u00fcber das &#8222;dienstliche Bed\u00fcrfnis&#8220; &#8211; als &#8222;tatbestandlicher, gerichtlich voll \u00fcberpr\u00fcfbarer und nachzuvollziehender&#8220; gesetzlicher Voraussetzung f\u00fcr die in das Ermessen des Dienstherrn gestellte Versetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1966 &#8211; BVerwG II G 68.63 &#8211; [Buchholz BVerwG 232, \u00a7 26 BBG Nr. 6]) ohne Beurteilungsspielraum (-erm\u00e4chtigung); eine Beschr\u00e4nkung der verwaltungsgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der beh\u00f6rdlichen Annahme eines dienstlichen Bed\u00fcrfnisses kann sich nach dieser Rechtsprechung allenfalls dann ergeben, wenn das dienstliche Bed\u00fcrfnis durch Einzelfaktoren gepr\u00e4gt ist, die &#8211; wie z.B. eine verwaltungspolitische Erw\u00e4gung oder die Beurteilung der Eignung des Beamten &#8211; ihrerseits der verwaltungsgerichtlichen Pr\u00fcfung nur beschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich sind (vgl. insoweit beispielsweise BVerwG, Urteil vom 7. November 1962 &#8211; BVerwG VI G 144.61 &#8211; [Buchholz BVerwG 232, \u00a7 32 BBG Nr. 6] und Urteil vom 2. Juli 1963 &#8211; BVerwG II G 45.61 &#8211; [Buchholz BVerwG 237.7, \u00a7 45 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2] nebst weiteren Nachweisen). Mit dieser Rechtsprechung ist die oben erw\u00e4hnte Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Diese Divergenz h\u00e4tte jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils n\u00f6tigen k\u00f6nnen, weil das Urteil nicht auf ihr beruht; das Berufungsgericht hat sich n\u00e4mlich durch seine Auffassung nicht daran gehindert gesehen, das von dem Beklagten bejahte dienstliche Bed\u00fcrfnis auf Grund uneingeschr\u00e4nkter Pr\u00fcfung selbst festzustellen.<br \/>\nAuch die Auffassung des Berufungsgerichts (S. 15 unten der Urteilsausfertigung), f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 28 Abs. 1 LBG sei.&#8220;ohne jede Bedeutung&#8220;, ob die Gr\u00fcnde, die zu einer Bejahung des dienstlichen Bed\u00fcrfnisses gef\u00fchrt haben, von dem versetzten Beamten verschuldet worden sind oder nicht, begegnet in dieser Allgemeinheit rechtlichen Bedenken. Gegen\u00fcber der dieser Auffassung des Berufungsgerichts anscheinend zugrunde liegenden fr\u00fcheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der VI. Senat dieses Gerichts in seiner neueren Rechtsprechung (BVerwGE 26, 65) mit Recht eine differenziertere Ansicht vertreten. Nach dieser Ansicht ist ein dienstliches Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Versetzung zwar bereits aus der objektiven Beteiligung an einem innerbetrieblichen Spannungsverh\u00e4ltnis &#8211; also unabh\u00e4ngig von der Verschuldensfrage &#8211; herzuleiten. Damit &#8211; so hat der VI. Senat a.a.O. weiter ausgef\u00fchrt &#8211; lasse sich aber nur die Auffassung rechtfertigen, da\u00df der eine oder andere von (angenommen) zwei Streitbeteiligten zu versetzen sei. Im Rahmen der Pr\u00fcfung des dienstlichen Bed\u00fcrfnisses ist deshalb nach dieser Rechtsprechung des VI. Senats die Frage nach dem Verschulden des versetzten Beamten an dem Spannungsverh\u00e4ltnis zu stellen, wenn die Streitbeteiligten unter dem Blickwinkel des dienstlichen Interesses f\u00fcr die bisherige Besch\u00e4ftigungsstelle des Beamten gleich wichtig oder gleich entbehrlich w\u00e4ren und (oder) das dienstliche Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Versetzung gerade des von der Versetzung betroffenen Streitbeteiligten allein auf die Begr\u00fcndung gest\u00fctzt ist, er habe das Spannungsverh\u00e4ltnis schuldhaft verursacht. Insoweit beruht indessen das angefochtene Urteil nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Denn nach den f\u00fcr das Revisionsgericht verbindlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Versetzung gerade des Kl\u00e4gers nicht &#8211; allein &#8211; deshalb verf\u00fcgt worden, weil dieser das festgestellte Spannungsverh\u00e4ltnis innerhalb der Universit\u00e4tsbibliothek Bonn schuldhaft verursacht habe, sondern deshalb, weil bei der f\u00fcr geboten erachteten Trennung der Streitbeteiligten die Versetzung des Kl\u00e4gers den Dienstbetrieb in geringerem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigte als eine Versetzung der \u00fcbrigen Streitbeteiligten, n\u00e4mlich des &#8211; zudem durch seine Vorlesungst\u00e4tigkeit als Dozent der Universit\u00e4t Bonn an diesen Ort gebundenen &#8211; Direktors der Universit\u00e4tsbibliothek Bonn, Professor Dr. B. und des Vorsitzenden der Bibliothekskommission des Senats der Universit\u00e4t Bonn, Professor Dr. S. Angesichts dieser Feststellungen liegt hier nicht ein Fall vor, in dem schon im Rahmen der Pr\u00fcfung des dienstlichen Bed\u00fcrfnisses die Verschuldensfrage zu stellen gewesen ist.<\/p>\n<p>Allerdings l\u00e4\u00dft sich &#8211; nach der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. &#8211; auch in F\u00e4llen der hier vorliegenden Art nicht schlechthin ausschlie\u00dfen, da\u00df das Verschulden eines der beiden Streitbeteiligten f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Aus\u00fcbung des beh\u00f6rdlichen Ermessens bedeutsam sein kann. Hierzu hei\u00dft es a.a.O. (S. 69):<br \/>\n&#8222;Auch wenn sich das dienstliche Bed\u00fcrfnis bereits dahin konkretisiert hat, da\u00df gerade einer von (angenommen) zwei Streitbeteiligten zu versetzen sei, steht diese Konkretisierung und eine hierauf gest\u00fctzte Ermessensentscheidung unter dem Vorbehalt, da\u00df die Versetzung des betreffenden Bediensteten \u00fcberhaupt ermessensfehlerfrei vorgenommen werden kann. Sind z.B. Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverh\u00e4ltnis in einer den Dienstbetrieb beeintr\u00e4chtigenden Weise zerst\u00f6rt oder gest\u00f6rt haben, etwa gerade von dem Beh\u00f6rdenleiter allein verschuldet worden, so w\u00e4re es in aller Regel ermessensfehlerhaft, das &#8222;Opfer&#8220; dieses schuldhaften Verhaltens (etwa &#8217;systematischer&#8216; ungerechtfertigter Beanstandungen durch den Chef) zu versetzen, auch wenn der Betroffene in der Abwehr sich vielleicht dann und wann in begreiflicher Erregung im Ton vergriffen haben sollte &#8230;.&#8220;<br \/>\nAuch insoweit beruht das angefochtene Urteil aber nicht auf einer abweichenden Auffassung. Die Annahme, da\u00df der Kl\u00e4ger das &#8222;Opfer&#8220; eines schuldhaften Verhaltens seiner Vorgesetzten und vor den Folgen der dadurch verursachten Spannungen von seinem Dienstherrn aus dem Rechtsgrunde der F\u00fcrsorgepflicht zu sch\u00fctzen war, wird bereits durch die Feststellung des Berufungsgerichts ausgeschlossen, da\u00df der Kl\u00e4ger durch das von ihm zu vertretende &#8211; im Berufungsurteil festgestellte &#8211; Verhalten in erheblichem Umfange zur Ansammlung des Konfliktstoffes beigetragen habe.<\/p>\n<p><strong>Streitwertbeschluss:<\/strong><br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird f\u00fcr das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum: 07.03.1968 Aktenzeichen: II C 137.67 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger, Bibliotheksassessor an der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Bonn, wendete nach Meinung des Direktors zu viel Zeit f\u00fcr die ihm \u00fcbertragene Inventarisierung und Begutachtung der Bibliothek des vormaligen Fideikommisses Graf v. 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