{"id":2807,"date":"2005-05-25T11:57:55","date_gmt":"2005-05-25T09:57:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2807"},"modified":"2019-09-22T15:33:54","modified_gmt":"2019-09-22T13:33:54","slug":"anderungsvertrag-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2807","title":{"rendered":"\u00c4nderungsvertrag II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>25.05.2005<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/datenbank.nwb.de\/Dokument\/Anzeigen\/208236\/\" title=\"BAG v. 25.05.2005 - 7 AZR 286\/04\" class=\"liexternal\">7 AZR 286\/04<\/a><br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Eine Angestellte f\u00fcr Bibliothekshilfsarbeiten klagt gegen ihren Arbeitgeber auf Weiterbesch\u00e4ftigung. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. In zweiter Instanz wurde die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Im Revisionsverfahren entscheidet das Bundesarbeitsgericht, dass die vereinbarte Befristung nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zul\u00e4ssig ist, da im \u00c4nderungsvertrag weder eine erneute Befristung des\u00a0 Arbeitsverh\u00e4ltnisses vereinbart worden ist noch die zuvor vereinbarte Befristung verl\u00e4ngert wurde.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG Dresden, 16.07.2003, Az: 1 Ca 7156\/02<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2237\" class=\"liinternal\">S\u00e4chsisches LAG, 13.01.2004, Az: 7 Sa 743\/03<\/a><br \/>\n&#8211; BAG, 25.05.2005, Az. 7 AZR 286\/04<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des S\u00e4chsischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2004 &#8211; 7 Sa 743\/03 &#8211; aufgehoben.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16. Juli 2003 &#8211; 1 Ca 7156\/02 &#8211; abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis auf Grund Befristung zum 14. November 2002 geendet hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war zun\u00e4chst bis zum 31. Dezember 1992 bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Mit Vertrag vom 30. Oktober 2000\/13. November 2000 vereinbarten die Parteien eine befristete Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Bibliothekshilfsarbeiten zu einer Arbeitszeit von w\u00f6chentlich maximal 10 Stunden f\u00fcr die Zeit vom 15. November 2000 bis zum 14. November 2001. Die Stundenverg\u00fctung betrug 8,29 DM. Die Parteien geh\u00f6ren den Verb\u00e4nden an, die den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts &#8211; Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) geschlossen haben. Mit Vertrag vom 12. Oktober 2001 vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung bis zum 14. November 2002. Mit Vertrag vom 25. April 2002, den die Kl\u00e4gerin Anfang Mai 2002 unterzeichnete, schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. Mai 2002 einen \u00c4nderungsvertrag f\u00fcr Angestellte, die eine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung iSd. \u00a7 8 SGB IV aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 dieses Vertrags fanden auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis ab 1. Mai 2002 die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags Ost (BAT-O) Anwendung. Die Eingruppierung der Kl\u00e4gerin erfolgte in die Verg\u00fctungsgruppe VIII Anl. 1a des BAT-O. Die Arbeitszeit wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des Vertrags auf maximal 6,75 Stunden w\u00f6chentlich und bedarfsweise (auf Abruf) monatlich maximal 27 Stunden festgelegt. In \u00a7 4 hei\u00dft es ua.:<\/p>\n<p>\u201cDas Arbeitsverh\u00e4ltnis ist bis zum 14.11.2002 befristet im Sinne des<br \/>\n\u00a7 14 Abs. 1 TzBfG<br \/>\n\u00a7 14 Abs. 2 TzBfG<br \/>\n\u00a7 14 Abs. 3 TzBfG.\u201d<\/p>\n<p>Mit der am 4. Dezember 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Kl\u00e4gerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 14. November 2002 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die im Vertrag vom 25. April\/Mai 2002 vereinbarte Befristung versto\u00dfe gegen \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, weil zwischen den Parteien bereits bis zum 31. Dezember 1992 und auf Grund Vertrags vom 12. Oktober 2001 ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> festzustellen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien durch die Befristung des \u00c4nderungsvertrags vom 1. Mai 2002 nicht mit Ablauf des 14. November 2002 beendet wurde.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Im Falle des Obsiegens zu Antrag 1 die Beklagte zu verurteilen, die Kl\u00e4gerin bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des K\u00fcndigungsschutzverfahrens zu unver\u00e4nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bibliothekshilfsarbeiterin weiterzubesch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, mit \u00c4nderungsvertrag vom 25. April\/Mai 2002 sei kein erneuter befristeter Arbeitsvertrag vereinbart worden. Es h\u00e4tten nur die Regelungen des BAT-O einbezogen worden sollen, nachdem durch die Streichung des \u00a7 3b BAT-O auch Angestellte, die eine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung aus\u00fcbten, in den Geltungsbereich des BAT-O einbezogen worden seien. Die Anpassung an die neue Tariflage stelle keinen Neuabschluss des Arbeitsvertrags dar.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl\u00e4gerin beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien im \u00c4nderungsvertrag vom 25. April\/Mai 2002 keine weitere der gerichtlichen Kontrolle unterfallende Befristung vereinbart. Die Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2001 zum 14. November 2002 ist wirksam. Deshalb hat das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien mit Ablauf des 14. November 2002 geendet. Die vereinbarte Befristung ist nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zul\u00e4ssig. Die Klage ist somit unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der \u00c4nderungsvertrag vom 25. April\/Mai 2002 der selbstst\u00e4ndigen gerichtlichen Pr\u00fcfung unterf\u00e4llt. In diesem Vertrag wurde weder eine Erstbefristung noch eine Verl\u00e4ngerung eines befristeten Arbeitsvertrags vereinbart. Gegenstand der in der Klage beantragten Befristungskontrolle ist vielmehr der Vertrag vom 12. Oktober 2001. Denn die Parteien haben im \u00c4nderungsvertrag vom 25. April\/Mai 2002 weder eine erneute Befristung ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses vereinbart noch die zuvor vereinbarte Befristung verl\u00e4ngert. Die Vereinbarungen betrafen ausschlie\u00dflich \u00c4nderungen der Verg\u00fctung und der Arbeitszeit der Kl\u00e4gerin. Durch sie wurde die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags vom 12. Oktober 2001 zum 14. November 2002 nicht ver\u00e4ndert. Es handelt sich deshalb um die vereinbarte \u00c4nderung von Arbeitsbedingungen im laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnis, die nicht der Befristungskontrolle unterliegt (vgl. zu \u00a7 1 Abs. 1 und Abs. 3 BeschFG 1996: BAG 19. Februar 2003 &#8211; 7 AZR 648\/01 -, zu I 2 b der Gr\u00fcnde; 19. Februar 2003 &#8211; 7 AZR 2\/02 -, zu III der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die in dem Vertrag vom 12. Oktober 2001 vereinbarte Befristung zum 14. November 2002 ist nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG wirksam. Dem steht nicht \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Grund der Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1992 entgegen. Diese Vorschrift ist auf die Verl\u00e4ngerung von Vertr\u00e4gen, die zun\u00e4chst nach \u00a7 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet waren, nicht anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG ist die kalenderm\u00e4\u00dfige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zul\u00e4ssig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG auch die h\u00f6chstens dreimalige Verl\u00e4ngerung eines befristeten Arbeitsvertrags zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die H\u00f6chstbefristungsdauer von zwei Jahren wurde eingehalten. Die Kl\u00e4gerin war auf Grund zweier befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge vom 15. November 2000 bis zum 14. November 2002 bei der Beklagten besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Bei der Befristungsabrede vom 12. Oktober 2001 handelt es sich um eine nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG statthafte Verl\u00e4ngerung.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG ist bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren die h\u00f6chstens dreimalige Verl\u00e4ngerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zul\u00e4ssig. Nicht zul\u00e4ssig ist hingegen der mehrfache Neuabschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge in diesem Zeitraum. Eine Verl\u00e4ngerung setzt voraus, dass sie noch w\u00e4hrend der Laufzeit des zu verl\u00e4ngernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer ge\u00e4ndert wird, nicht aber die \u00fcbrigen Arbeitsbedingungen (vgl. zu \u00a7 1 Abs. 1 BeschFG 1996: BAG 26. Juli 2000 &#8211; 7 AZR 51\/99 &#8211; BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 \u00a7 1 Nr. 4 = EzA BeschFG 1985 \u00a7 1 Nr. 19, zu III 1 und 2 der Gr\u00fcnde) .<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt. Die Parteien haben die am 30. Oktober\/13. November 2000 vereinbarte Befristung zum 14. November 2001 noch w\u00e4hrend dessen Laufzeit mit Vereinbarung vom 12. Oktober 2001 einmalig zum 14. November 2002 verl\u00e4ngert, ohne die Vertragsbedingungen zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Der Zul\u00e4ssigkeit der Verl\u00e4ngerung steht nicht entgegen, dass der verl\u00e4ngerte Vertrag noch im Jahre 2000 und damit unter Geltung des \u00a7 1 Abs. 1 BeschFG 1996 vereinbart worden war. Auch Arbeitsvertr\u00e4ge, die gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristet waren, konnten nach dem 31. Dezember 2000 gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG verl\u00e4ngert werden (BAG 15. Januar 2003 &#8211; 7 AZR 346\/02 &#8211; BAGE 104, 244 = AP TzBfG \u00a7 14 Nr. 2 = EzA TzBfG \u00a7 14 Nr. 2, zu II 2 b der Gr\u00fcnde) .<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die im Vertrag vom 12. Oktober 2001 vereinbarte Befristung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Kl\u00e4gerin bei der Beklagten schon einmal bis zum 31. Dezember 1992 besch\u00e4ftigt war. Zwar ist die Befristung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zul\u00e4ssig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden hat. Dieses Verbot betrifft jedoch nur die Erstbefristung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG. Es erstreckt sich nicht auf die Verl\u00e4ngerung eines nach \u00a7 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG (BAG 13. Januar 2003 &#8211; 7 AZR 346\/02 &#8211; BAGE 104, 244 = AP TzBfG \u00a7 14 Nr. 2 = EzA TzBfG \u00a7 14 Nr. 2, zu II 3 der Gr\u00fcnde) .<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 25.05.2005 Aktenzeichen: 7 AZR 286\/04 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Angestellte f\u00fcr Bibliothekshilfsarbeiten klagt gegen ihren Arbeitgeber auf Weiterbesch\u00e4ftigung. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. In zweiter Instanz wurde die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. 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