{"id":2809,"date":"2007-07-26T11:27:10","date_gmt":"2007-07-26T09:27:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2809"},"modified":"2019-09-22T15:30:47","modified_gmt":"2019-09-22T13:30:47","slug":"untersuchungsausschuss-wegen-geplantem-verkauf-von-handschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2809","title":{"rendered":"Untersuchungsausschuss wegen geplantem Verkauf von Handschriften"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Staatsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 26.07.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/607879.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">GR 2\/07<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Zwischen dem Land Baden-W\u00fcrttemberg und dem Haus Badenist das Eigentum einiger Kunst- und Kulturg\u00fcter ungekl\u00e4rt. Zudem fehlen dem Haus Baden die Mittel, die Schlossanlage Salem weiterhin zu unterhalten.\u00a0 Deswegen streben beide Parteien einen Vergleich bez\u00fcglich der ungekl\u00e4rten Eigentumsverh\u00e4ltnisse an. Verschiedene Handschriften der Landesbibliothek Baden-W\u00fcrttemberg sollen ver\u00e4u\u00dfert werden und aus deren Erl\u00f6s soll eine Stiftung zur Unterhaltung der Schlossanlage Salem gegr\u00fcndet und finanziert werden. Die SPD-Fraktion des Landes beantragt die Einsetzung eines Untersuchungsauschusses, durch welchen die Vorgehensweise der Landesregierung \u00fcberpr\u00fcft werden soll.\u00a0 Der Antrag der SPD-Fraktion ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet, da er sich auf ein laufendes Verfahren der Landesregierung bezieht. Zudem sind einige Fragen des Antrages unzul\u00e4ssig.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; StGH Baden-W\u00fcrttemberg vom 26.07.2007, Az: GR 2\/07<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p><strong>A.<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Mitte September 2006 wurde bekannt, dass das Land Baden-W\u00fcrttemberg mit Vertretern des Hauses Baden Verhandlungen mit dem Ziel f\u00fchrt, die streitigen Eigentumsverh\u00e4ltnisse an verschiedenen Kunst- und Kulturg\u00fctern durch einen Vergleich zu bereinigen. Hintergrund war, dass sich das Haus Baden nach eigenen Angaben finanziell nicht mehr in der Lage sah, die Schlossanlage in Salem angemessen zu unterhalten. Der Finanzminister legte gegen\u00fcber Vertretern der Stadt Karlsruhe in einem Gespr\u00e4ch am 18.09.2006 dar, als Kompromissl\u00f6sung sei vorgesehen, eine Stiftung zu gr\u00fcnden und deren Ertr\u00e4ge zur Unterhaltung der Liegenschaften in Salem zu verwenden. Das Kapital f\u00fcr diese Stiftung in einer H\u00f6he von 70 Mio. Euro solle aus dem Verkauf von Handschriften aufgebracht werden, die in der Badischen Landesbibliothek lagerten. Im Gegenzug werde das Haus Baden auf seine weitergehenden Eigentumsanspr\u00fcche im Wert von ca. 300 Mio. Euro verzichten, wodurch eine erhebliche Rechtsunsicherheit beseitigt werde. Diese Kompromissl\u00f6sung wurde in der Folgezeit in der \u00d6ffentlichkeit stark kritisiert und war auch Gegenstand von Anfragen im Landtag. In seiner Pressekonferenz vom 28.09.2006 verteidigte der Wissenschaftsminister die Kompromissl\u00f6sung und wies zur Begr\u00fcndung darauf hin, dass die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an verschiedenen Kunstgegenst\u00e4nden sehr umstritten seien. Nach der geplanten Vereinbarung mit dem Haus Baden k\u00f6nnten verschiedene Kunstgegenst\u00e4nde in unangefochtenes Landeseigentum \u00fcbergehen.<\/p>\n<p>Am 05.10.2006 fand unter Vorsitz des Ministerpr\u00e4sidenten eine Besprechung mit Kabinettsmitgliedern, Landtagsabgeordneten, den Leitern von Karlsruher Kultureinrichtungen und Beamten der beteiligten Ressorts statt. In dieser Sitzung wurde \u00fcber den Vorschlag diskutiert, dem Haus Baden zur Abgeltung seiner Anspr\u00fcche und gleichzeitig zur Abwendung einer Insolvenz zun\u00e4chst nur einen Betrag von 30 Mio. Euro zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dieser Betrag solle im Rahmen eines sog. \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modells\u201c sowohl aus \u00f6ffentlichen als auch aus privaten Mitteln sowie aus einem \u201eSolidarbeitrag der Kunsteinrichtungen\u201c erbracht werden.<\/p>\n<p>In seiner Sitzung am 09.10.2006 befasste sich auch der Ministerrat mit den Verhandlungen mit dem Haus Baden. Die Er\u00f6rterung erfolgte, so das Staatsministerium in seiner Stellungnahme vom 06.07.2007 auf entsprechende Nachfrage des Staatsgerichtshofs, im Rahmen des TOP 1 dieser Sitzung \u201eTagesordnungen der Plenarsitzungen am 11. und 12. Oktober 2006\u201c. Anlass war der auf der Tagesordnung des Landtagsplenums f\u00fcr den 11.10.2006 ausgewiesene Antrag der SPD-Fraktion \u201eDie `unvollendete Revolution\u00b4 in Baden &#8211; Hintergr\u00fcnde des geplanten Verkaufs von Kulturg\u00fctern des Landes\u201c. Der Ministerrat er\u00f6rterte in allgemeiner Form die n\u00e4chsten Schritte und die Position der Landesregierung in der anstehenden Plenardebatte. Dabei stand die Frage der Finanzierung eines m\u00f6glichen Vergleichs mit dem Haus Baden im Vordergrund. Der Ministerpr\u00e4sident umriss als Element hierzu ein \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c mit verschiedenen Optionen, die in der Folgezeit weiter gepr\u00fcft bzw. konkretisiert werden sollten. Die Protokollierung eines Beratungsergebnisses zu dem Themenbereich \u201em\u00f6glicher Vergleich mit dem Haus Baden\u201c bzw. \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c erfolgte nicht. Es wurde lediglich protokolliert, dass die Tagesordnungen der Plenarsitzungen am 11. und 12. Oktober 2006 besprochen wurden. Zu TOP 12 \u201eVerschiedenes\u201c der Ministerratssitzung am 09.10.2006 war vom Finanz- und vom Wissenschaftsministerium eine Tischvorlage vorbereitet worden, in der u. a. das \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c referiert wurde. Ein Aufruf der Thematik beim Tagesordnungspunkt 12 \u201eVerschiedenes\u201c erfolgte jedoch nicht; die Tischvorlage wurde nicht verteilt.<\/p>\n<p>Am 10.10.2006 ver\u00f6ffentlichte das Staatsministerium eine Pressemitteilung des Ministerpr\u00e4sidenten und des Finanzministers mit der \u00dcberschrift \u201eMinisterrat verst\u00e4ndigt sich auf wesentliche Eckpunkte zur Sicherung der badischen Kulturg\u00fcter\u201c. Der Ministerrat sei sich darin einig gewesen, dass zur Finanzierung der Vereinbarung mit dem Haus Baden eine Erh\u00f6hung der Kreditaufnahme ebenso ausscheide wie die Belastung anderer Ressortbereiche mit weiteren Einsparungen. Als L\u00f6sung k\u00e4men nur kreative Konzepte in Betracht, bei denen s\u00e4mtliche gesellschaftlichen Kr\u00e4fte im Land zusammenwirkten. Vor diesem Hintergrund sei das vom Ministerrat in seiner Sitzung vom 09.10.2006 gebilligte \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c zu sehen. Aus dem Bereich staatlicher Mittel k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich ein Beitrag zum Erwerb von Kulturg\u00fctern geleistet werden. Ankaufs- und Denkmalmittel k\u00f6nnten befristet f\u00fcr einige Jahre f\u00fcr die Sicherung badischen Kulturgutes bereitgestellt werden. Zudem werde man versuchen, Mittel der Landesstiftung Baden-W\u00fcrttemberg f\u00fcr den Erwerb einzelner Kunstwerke zu gewinnen (1. S\u00e4ule). Da der Schutz von Kulturg\u00fctern nicht nur eine Aufgabe des Landes, sondern eine aller gesellschaftlichen Gruppen sei, erwarte die Landesregierung einen Beitrag von Privatpersonen und der Wirtschaft (2. S\u00e4ule). Schlie\u00dflich k\u00f6nne auch an einen Solidarbeitrag des Kunst- und Bibliotheksbereichs selbst gedacht werden (3. S\u00e4ule). Verk\u00e4ufe von Kunstgegenst\u00e4nden k\u00f6nnten aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Im Sinne einer Profilbildung von Kunst- und Kultureinrichtungen sei es vertretbar, die Kunstsammlungen zu \u00fcberpr\u00fcfen und weiterzuentwickeln.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das sog. \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c beschloss der Aufsichtsrat der Landesstiftung Baden-W\u00fcrttemberg am 17.10.2006, einen Betrag von 10 Mio. Euro zum Erwerb von Kunstsch\u00e4tzen aus den ehemaligen gro\u00dfherzoglichen Sammlungen in Baden bereit zu stellen. Auch der Vorstand der W. G. k\u00fcndigte an, einen Betrag von 1,5 Mio. Euro zur Verf\u00fcgung stellen zu wollen. In der Pressemitteilung des Staatsministeriums vom 24.10.2006 rief der Ministerpr\u00e4sident Unternehmen und B\u00fcrger zu weiteren Spenden f\u00fcr die dauerhafte Sicherung der \u201ebadischen Sammlungen\u201c auf. Das Wissenschaftsministerium richtete ein Sonderkonto \u201eB\u00fcrgerspende kulturelles Erbe\u201c ein.<\/p>\n<p>Anfang November 2006 ver\u00f6ffentlichte der F. Historiker M. die Ergebnisse seiner Nachforschungen zur Frage des Eigentums an einigen der zwischen dem Land und dem Haus Baden umstrittenen Kunstgegenst\u00e4nde. So geh\u00f6re z.B. die sog. \u201eMarkgrafentafel\u201c des Hans Baldung genannt Grien mit einem Wert von ca. 8 Mio. Euro aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung des Landes Baden mit dem Haus Baden, der der Badische Landtag mit Gesetz vom 1. April 1930 zugestimmt habe, bereits dem Land Baden-W\u00fcrttemberg als Rechtsnachfolger des Landes Baden.<\/p>\n<p>In einer Presseerkl\u00e4rung vom 06.11.2006 gab das Wissenschaftsministerium die Einsetzung einer \u201eInterministeriellen Arbeitsgruppe zu badischen Kulturg\u00fctern\u201c bekannt. Aufgabe dieser Arbeitsgruppe, zu der auch externe Experten aus den Bereichen der Geschichts- und Rechtswissenschaften hinzugezogen werden sollten, sei u. a. die Kl\u00e4rung der strittigen Eigentumsverh\u00e4ltnisse an zahlreichen bekannten Kunstgegenst\u00e4nden. In der Sitzung des Landtags vom 09.11.2006 (Punkt 12 der Tagesordnung, Plenarprotokoll 14\/12, S. 640 ff.) wies der Wissenschaftsminister darauf hin, dass es noch kein Regierungshandeln, sondern nur ein Regierungsverhandeln gegeben habe. Gerade das Beispiel des Gem\u00e4ldes von Baldung genannt Grien zeige die Schwierigkeiten auf. Denn unter dieser Bezeichnung gebe es zwei Gem\u00e4lde; es sei unklar, welches Gem\u00e4lde vom Gesetz vom 1. April 1930 erfasst worden sei. Urspr\u00fcnglich habe man den Abschluss eines Vergleichs mit dem Haus Baden angestrebt, weil die Rechtsverh\u00e4ltnisse besonders schwierig seien. Die Untersuchung des Historikers M. sei aber Anlass, die Rechtsverh\u00e4ltnisse durch eine umfassende Aufarbeitung von Akten im Detail zu kl\u00e4ren. Der einfache, praktikable und zun\u00e4chst bevorzugte Vergleichsweg sei jetzt durch die gesamte Diskussion ausgeschlossen. Die eingesetzte Arbeitsgruppe habe die Aufgabe, die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an den verschiedenen Kunstgegenst\u00e4nden zu kl\u00e4ren. Trotz der Bem\u00fchungen der Arbeitsgruppe werde es Zweifelsf\u00e4lle geben, bei denen eine genaue Zuordnung zum Land oder zum Haus Baden nicht m\u00f6glich sei. Auf der fundierten Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe werde das Land die Verhandlungen weiterf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Am 21.11.2006 ging beim Antragsgegner der Antrag auf Einsetzung und Beauftragung des Untersuchungsausschusses \u201eDas Handeln von Landesregierung und Landesbeh\u00f6rden beim Erwerb von Kunst- und Kulturg\u00fctern aus dem vermuteten oder tats\u00e4chlichen Eigentum des Hauses Baden\u201c ein. Gekennzeichnet war der Antrag als einer der Fraktion der SPD; unterschrieben war er mit \u201eU. V. und Fraktion\u201c. Beigef\u00fcgt war dem Originalantrag ein weiteres Blatt, auf dem s\u00e4mtliche Mitglieder der 38 Abgeordnete z\u00e4hlenden SPD-Fraktion &#8211; darunter auch die Fraktionsvorsitzende U. V. &#8211; mit Ausnahme der Abgeordneten U. H., W. H. und M. Q. durch ihre eigenh\u00e4ndige Unterschrift ihre Unterst\u00fctzung des Antrags auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erkl\u00e4rten. Nachdem der Landtagspr\u00e4sident im Hinblick auf zwei Teilfragen Bedenken ge\u00e4u\u00dferte hatte, \u00e4nderte die SPD-Fraktion mit Schreiben vom 04.12.2006 Frage A III. 4 ab und zog Frage A I. 8 zur\u00fcck. Der Antrag lautete danach wie folgt (LT-Drucks. 14\/577):<\/p>\n<p>\u201eDer Landtag wolle beschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>einen Untersuchungsausschuss gem\u00e4\u00df Artikel 35 der Verfassung des Landes Baden-W\u00fcrttemberg einzusetzen<\/p>\n<p><strong>A<\/strong> mit dem Auftrag, unter Hinzuziehung aller Akten, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Untersuchungsauftrags von Bedeutung sind, folgende Aspekte und Vorg\u00e4nge zu untersuchen:<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Das Verhalten von Landesregierung und Landesbeh\u00f6rden im Zusammenhang mit einer \u00dcbereinkunft mit dem Haus Baden \u00fcber den Erwerb von Kunst- und Kulturg\u00fctern, insbesondere<\/p>\n<p>1. Auf welche Kunst- und Kulturg\u00fcter im Einzelnen und zwar aus folgenden Provenienzen<\/p>\n<p>1.1 Kunstgegenst\u00e4nde in der Badischen Kunsthalle Karlsruhe<br \/>\n1.2 Schriftgut in der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe<br \/>\n1.3 Kunstobjekte aus dem Schloss Salem<br \/>\n1.4 Sakralobjekte aus dem M\u00fcnster Salem<br \/>\n1.5 Sonstiges Kunstverm\u00f6gen beim Hause Baden<br \/>\n1.6 Sonstige Kunstobjekte der gemeinn\u00fctzigen Stiftung Schloss Salem<br \/>\n1.7 Wessenberg\u2019sche Gem\u00e4ldesammlungen im Rosgartenmuseum in Konstanz<br \/>\n1.8 T\u00fcrkensammlung im Badischen Landesmuseum in Karlsruhe<br \/>\n1.9 Kopf\u2019sche Kunstsammlung<br \/>\n1.10 J\u00fcnke\u2019sche Gem\u00e4ldesammlung<br \/>\n1.11 Bibliotheksbest\u00e4nde aus der markgr\u00e4flich badischen Sammlung<br \/>\n1.12 Gro\u00dfherzogliche M\u00fcnzsammlung im Badischen Landesmuseum in Karlsruhe<br \/>\n1.13 S\u00e4kularisationsgut<br \/>\n1.14 Waffen- und Antikensammlung, Baldung-Fenster, Mithras-Portal im Badischen Landesmuseum in Karlsruhe<\/p>\n<p>bezog sich die \u00dcbereinkunft zwischen dem Land Baden-W\u00fcrttemberg und dem Haus Baden, die Gegenstand des Kabinettsbeschlusses am 9. Oktober 2006 war und wer auf Seiten der Landesregierung an den Verhandlungen des Landes mit dem Haus Baden beteiligt war, die zu dieser \u00dcbereinkunft f\u00fchrten?<\/p>\n<p>2. Welche Rechtsperson war gemeint, wenn die Landesregierung als ihren Verhandlungspartner \u201edas Haus Baden\u201c bezeichnet hat?<\/p>\n<p>3. Wurde (und ggf. auf welche Weise und mit welchem Ergebnis) von Seiten der Landesregierung vor dem Hintergrund der Verm\u00f6gensinteressen des Landes die finanzielle Situation des Hauses Baden insgesamt gepr\u00fcft, die Ursache und Ausgangspunkt der gemeinsamen Verhandlungen war?<\/p>\n<p>4. Welche Verwendungszwecke f\u00fcr die von Seiten der Landesregierung aufzuwendenden und eingeworbenen Mittel wurden in der \u00dcbereinkunft mit dem Haus Baden festgeschrieben und wie wurde sichergestellt, dass die Mittel des Landes oder der Landesstiftung tats\u00e4chlich den vereinbarten Verwendungszwecken zuflie\u00dfen werden?<\/p>\n<p>5. Auf welchen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Grundlagen wurden die der am 4. Oktober 2006 vom Ministerpr\u00e4sidenten erl\u00e4uterten und am 9. Oktober 2006 vom Kabinett beschlossenen \u00dcbereinkunft zugrunde liegenden Gegenstandslisten erarbeitet, welche Gegenstandsliste war schlie\u00dflich verbindlich, welches Ministerium war federf\u00fchrend, welche anderen Ministerien und ggf. welche externen Personen und Stellen wirkten daran auf welche Weise mit?<\/p>\n<p>6. Auf welcher Grundlage beruhte die Beurteilung durch den Herrn Justizminister, der von einem Verhandlungsergebnis sprach und einem ausgehandelten Vertrag, der von Seiten des Hauses Baden bereits unterschrieben sei und ob insoweit Unterlagen \u00fcber eine entsprechende Mitwirkung insbesondere des Justizministeriums oder auch anderer Stellen vorliegen?<\/p>\n<p>7. Welche sachlichen und rechtlichen Grundlagen liegen den Summen zugrunde, die in der \u00dcbereinkunft der Landesregierung mit dem Haus Baden f\u00fcr die Sanierung der Salemer Liegenschaften (30 Millionen \u20ac) und als Kapitalstock der auffangenden Stiftung (40 Millionen \u20ac) als notwendig erachtet werden?<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Das Verhalten von Landesregierung und Landesbeh\u00f6rden bei den Versuchen, Klarheit \u00fcber die Eigentumsverh\u00e4ltnisse der infrage stehenden Kunst- und Kulturg\u00fcter zu erhalten, insbesondere<\/p>\n<p>1. Welchen Auftrag hatten die Autoren des W.\/W.-Gutachtens von der Landesregierung erhalten?<\/p>\n<p>2. Hat die Landesregierung das W.\/W.-Gutachten ergebnisoffen in Auftrag gegeben oder im Hinblick auf die umfassende Absicherung der \u00dcbereinkunft mit dem Haus Baden und welche Kosten sind durch dieses und ggf. andere in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten, Expertisen o. \u00e4. angefallen?<\/p>\n<p>3. Trifft es vor diesem Hintergrund zu, dass die \u00c4u\u00dferung von Herrn Prof. W. vor dem Finanzausschuss, dieses m\u00f6gliche Szenario m\u00fcsste m\u00f6glicherweise von einem Rechtsgutachten abgefedert werden, sich ausschlie\u00dflich auf die verhandelte \u00dcbereinkunft mit dem Haus Baden bezog bzw. beziehen konnte?<\/p>\n<p>4. Wurde die M\u00f6glichkeit des \u00a7 46 Abs. 5 Landeshochschulgesetz gepr\u00fcft und warum wurde diese Vorschrift nicht genutzt, insbesondere im Hinblick auf die Erg\u00e4nzung rechtshistorischer Gutachtert\u00e4tigkeit durch medi\u00e4vistische, kultur- und kunsthistorische und landeskundliche Expertise?<\/p>\n<p>5. Ob und in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung und auf welchen Rechtsgrundlagen hat das Land Baden-W\u00fcrttemberg seit 1980 Mittel f\u00fcr die Restauration und den Erhalt der unter I. 1. angesprochenen Kunst- und Kulturg\u00fcter im Einzelnen aufgewendet?<\/p>\n<p>6. Auf welche Kunst- und Kulturg\u00fcter im Einzelnen bezog sich die Wertangabe von 300 Millionen \u20ac durch Herrn Wissenschaftsminister F. und welche Expertisen lagen dieser Wertangabe zugrunde?<\/p>\n<p>7. Trifft es zu, dass die Landesregierung auf der Grundlage dieser Wertangabe mit dem Haus Baden verhandelte?<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Das Verhalten von Landesregierung und Landesbeh\u00f6rden im Zusammenhang mit der materiellen und finanziellen Umsetzung einer Vereinbarung mit dem Haus Baden \u00fcber den Erwerb von Kunst- und Kulturg\u00fctern, insbesondere<\/p>\n<p>1. Auf welcher sachlichen und rechtlichen Grundlage hat der Ministerrat am 9. Oktober 2006 dem \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c zur Finanzierung zugestimmt?<\/p>\n<p>2. Auf welcher sachlichen und rechtlichen Grundlage hat die Landesstiftung Baden-W\u00fcrttemberg bzw. ihr Aufsichtsrat in der Sitzung am 17. Oktober 2006 \u00fcber einen (bis zu) 10-Millionen-\u20ac-Betrag entschieden, mit dem das \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c der Landesregierung zum Erwerb der badischen Kunst- und Kulturg\u00fcter unterst\u00fctzt werden soll?<\/p>\n<p>3. Welche Verabredungen oder Annahmen aus der \u00dcbereinkunft mit dem Haus Baden lagen der Ank\u00fcndigung des Ministerpr\u00e4sidenten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der Landesstiftung am 17. Oktober 2006 zugrunde, nach der im Jahr 2006 zwei Millionen und in den Jahren 2007 und 2008 jeweils vier Millionen Euro zum Erwerb der badischen Kunst- und Kulturg\u00fcter zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollen?<\/p>\n<p>4. Auf welcher rechtlichen und sachlichen Grundlage hat der Ministerpr\u00e4sident Verhandlungen mit dem S\u00fcdwestrundfunk gef\u00fchrt, deren Ergebnis angeblich die Zusage von \u201emedialer Unterst\u00fctzung\u201c bei der Umsetzung des so genannten \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modells\u201c war?<\/p>\n<p>5. Auf welcher sachlichen Grundlage hat sich der Herr Ministerpr\u00e4sident \u201ezur Rettung badischer Kulturg\u00fcter\u201c an potenzielle Sponsoren und die Bev\u00f6lkerung gewandt und ein entsprechendes Spendenkonto bei der Landesbank Baden-W\u00fcrttemberg eingerichtet?<\/p>\n<p><strong>B<\/strong> Der Ausschuss hat dem Landtag \u00fcber die Untersuchungsergebnisse zu berichten, diese zu bewerten und Vorschl\u00e4ge zu unterbreiten, wie den zu beanstandenden Vorg\u00e4ngen zuk\u00fcnftig vorgebeugt werden kann.<\/p>\n<p><strong>C<\/strong> Es ist hierzu ein Untersuchungsausschuss mit 10 Mitgliedern zu bilden, in dem die im Landtag vertretenen Fraktionen im Verh\u00e4ltnis von 5 (CDU): 3 (SPD): 1 (FDP): 1 (GR\u00dcNE) vertreten sind.\u201c<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Am 06.12.2006 debattierte der Landtag \u00fcber den Antrag auf Einsetzung und Beauftragung des Untersuchungsausschusses sowie die Wahl der Mitglieder des Ausschusses. Einzelne Abgeordnete machten Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Untersuchung geltend. Auf Antrag der CDU-Fraktion stimmte der Antragsgegner aufgrund von \u00a7 1 Abs. 3 UAusschG mehrheitlich f\u00fcr die \u00dcberweisung an den St\u00e4ndigen Ausschuss zur Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags (Landtag von Baden-W\u00fcrttemberg, Plenarprotokoll 14\/13, S. 675 ff.).<\/p>\n<p>In seiner Sitzung vom 12.12.2006 befasste sich der St\u00e4ndige Ausschuss mit der Pr\u00fcfung des Antrags auf Einsetzung und Beauftragung des Untersuchungsausschusses (LT-Drucks. 14\/696). Gegenstand der Er\u00f6rterung im St\u00e4ndigen Ausschuss war eine von der SPD-Fraktion angeforderte Stellungnahme der Landtagsverwaltung vom 08.12.2006 sowie eine von der CDU-Fraktion in Auftrag gegebene Begutachtung durch Prof. Dr. K. vom 11.12.2006. Der St\u00e4ndige Ausschuss sprach sich in der abschlie\u00dfenden Abstimmung mehrheitlich daf\u00fcr aus, dass der Antrag der SPD-Fraktion sowie der 35 Abgeordneten aus den in der Sitzungsniederschrift und den Anlagen ersichtlichen Gr\u00fcnden (Gutachten) unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Am 14.12.2006 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Einsetzung und Beauftragung eines Untersuchungsausschusses ab (Landtag von Baden-W\u00fcrttemberg, Plenarprotokoll 14\/16, S. 906 ff.).<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> <span style=\"text-decoration: underline;\">Mit dem am 06.02.2007 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz haben die Fraktion der SPD im Landtag von Baden-W\u00fcrttemberg und 37 ihrer Mitglieder (Antragsteller) aufgrund von Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">festzustellen, dass der Antragsgegner dadurch gegen Art. 35 der Verfassung des Landes Baden-W\u00fcrttemberg versto\u00dfen und die Antragsteller in der Wahrnehmung ihrer sich aus dieser Vorschrift ergebenden verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte verletzt hat, dass er es mit seinem in der 16. Sitzung der 14. Wahlperiode am 14.12.2006 gefassten Beschluss abgelehnt hat, dem Antrag von 35 Mitgliedern der Fraktion der SPD und der Fraktion der SPD auf Einsetzung und Beauftragung des Untersuchungsausschusses \u201eDas Handeln von Landesregierung und Landesbeh\u00f6rden beim Erwerb von Kunst- und Kulturg\u00fctern aus dem vermuteten oder tats\u00e4chlichen Eigentum des Hauses Baden\u201c (LT-Drucks. 14\/577) zu entsprechen.<\/p>\n<p>Von den 37 Abgeordneten des Landtags, die sich an der Antragstellung im gerichtlichen Verfahren beteiligt haben, hatten 34 den Einsetzungsantrag vom 21.11.2006 gestellt. Der Abgeordnete Sa., der den Einsetzungsantrag unterst\u00fctzt hatte, hat sich nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt. Demgegen\u00fcber haben die Abgeordneten U. H., W. H. und M. Q., die die Unterst\u00fctzungserkl\u00e4rung f\u00fcr den Einsetzungsantrag vom 21.11.2006 nicht eigenh\u00e4ndig unterzeichnet hatten, den Antrag im gerichtlichen Verfahren gestellt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tragen die Antragsteller vor:<\/p>\n<p>Der Organstreitantrag sei zul\u00e4ssig. Der Staatsgerichtshof sei in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Fraktion des Landtages in Organstreitverfahren im Zusammenhang mit Untersuchungsaussch\u00fcssen antragsbefugt sei. Der Einsetzungsantrag sei auch von der Fraktion gestellt worden. Neben der Vorsitzenden h\u00e4tten noch weitere 34 Mitglieder der Fraktion den Antrag unterzeichnet, um den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV zu gen\u00fcgen. Ferner k\u00f6nne die Fraktion in Prozessstandschaft Rechte des Parlaments gegen\u00fcber der Regierung geltend machen. Dass ein Abgeordneter, der den Einsetzungsantrag unterst\u00fctzt habe, sich nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt habe, sei auch wegen des Hinzutretens dreier Abgeordneter im gerichtlichen Verfahren nicht von Bedeutung. Ohnehin k\u00f6nnten die Antragsteller Ziff. 2 ihre Rechte als Abgeordnete, die Rechte der als Einsetzungsminderheit aufgetretenen Fraktion sowie die Rechte des gesamten Landtags auf Untersuchung geltend machen. Im \u00dcbrigen gehe auch der Staatsgerichtshof davon aus, dass die Antragsteller der Minderheitenenqu\u00e8te im Landtag und die im Organstreitverfahren nicht identisch sein m\u00fcssten. Grunds\u00e4tzlich reiche bereits ein einzelner Abgeordneter, der zur Einsetzungsminderheit geh\u00f6rt habe, aus, um ein Organstreitverfahren durchzuf\u00fchren. Sowohl die Fraktion als auch die Abgeordneten k\u00f6nnten danach geltend machen, durch die Ablehnung ihres Antrags auf Einsetzung und Beauftragung eines Untersuchungsausschusses in der Wahrnehmung ihrer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte verletzt oder unmittelbar gef\u00e4hrdet zu sein.<\/p>\n<p>Der Antrag sei begr\u00fcndet. Die Fraktion, die mehr als ein Viertel der Mitglieder des Landtags umfasse, sowie die Abgeordneten, die mehr als ein Viertel der Mitglieder des Landtags ausmachten, h\u00e4tten nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV einen Anspruch auf Einsetzung des von ihnen beantragten Untersuchungsausschusses durch den Antragsgegner.<\/p>\n<p>Der umfassende und detaillierte Einsetzungsantrag trage dem Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung. Gerade bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses sei im Hinblick auf die l\u00fcckenhafte Tatsachengrundlage, die lediglich eine vorl\u00e4ufige Bewertung erlaube, eine nicht zu restriktive Auslegung des Bestimmtheitsgrundsatzes geboten.<\/p>\n<p>Die Aufkl\u00e4rung des im Einsetzungsantrag umrissenen Sachverhalts liege entsprechend \u00a7 1 Abs. 1 UAusschG auch im \u00f6ffentlichen Interesse. Die rechtlichen und tats\u00e4chlichen Grundlagen des Beschlusses des Ministerrats vom 09.10.2006, mit dem in Abkehr von der bisher ins Auge gefassten Vereinbarung mit dem Haus Baden ein abgespecktes Vergleichs- und Finanzierungskonzept pr\u00e4sentiert worden sei, seien, wie die sich \u00fcber Wochen hin erstreckende Presseberichterstattung sowie die diversen parlamentarischen Initiativen belegten, von erheblichem \u00f6ffentlichen Interesse. Dies gelte auch, soweit sich der Einsetzungsantrag mit dem Gutachten W.\/W. befasse. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die tats\u00e4chliche Ermittlung der Eigentumsverh\u00e4ltnisse an den Gegenst\u00e4nden \u00fcber dieses Gutachten hinweggegangen sei, bestehe ein \u00f6ffentliches Interesse zu erfahren, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Zielsetzung dieses Gutachten seitens der Landesregierung in Auftrag gegeben oder zum Ma\u00dfstab der rechtlichen Beurteilung der zun\u00e4chst mit dem Haus Baden ausgehandelten Vergleichsl\u00f6sung herangezogen worden sei. Die \u00f6ffentliche Kritik am Handeln der Regierung habe die Einsetzung des Untersuchungsausschusses auch nicht er\u00fcbrigt. Die Kritik habe Missst\u00e4nde aufgedeckt, deren Ermittlung im Einzelnen und abschlie\u00dfende Bewertung als legitimes und sowohl im \u00f6ffentlichen Interesse als auch insbesondere im Parlamentsinteresse liegendes Ziel eines Untersuchungsausschusses angesehen werde.<\/p>\n<p>Der Einsetzungsantrag sei auch geeignet, dem Landtag entsprechend \u00a7 1 Abs. 2 UAusschG Grundlagen f\u00fcr eine Beschlussfassung im Rahmen seiner verfassungsm\u00e4\u00dfigen Zust\u00e4ndigkeiten zu vermitteln. Die drei Hauptaspekte des Antrags betr\u00e4fen ausschlie\u00dflich das Handeln der Landesregierung im Bereich der Landespolitik, das im Ministerratsbeschluss vom 09.10.2006 seine vorl\u00e4ufige abschlie\u00dfende Form gefunden habe. Es gehe lediglich um die Kl\u00e4rung der Eigentumsanspr\u00fcche zwischen dem Land Baden-W\u00fcrttemberg und dem Haus Baden sowie um den Einsatz von Sach- und Finanzmitteln des Landes im Rahmen eines Vergleichs mit dem Haus Baden. Der Untersuchungsauftrag sei auch durch die Organkompetenz des Landtags gedeckt. Der parlamentarischen Kontrolle entzogen sei die regierungsinterne Meinungs- und Entscheidungsfindung. Nach dem Einsetzungsantrag sei es aber ersichtlich um die tats\u00e4chliche und rechtliche Aufbereitung des Sachverhalts zur Vorbereitung der als ma\u00dfgeblich anzusehenden Kabinettsentscheidung vom 09.10.2006 gegangen und nicht um die eigentliche Entscheidungsfindung im Ministerrat.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts m\u00fcsse sich der Untersuchungsauftrag auf ein bereits abgeschlossenes Regierungshandeln oder zumindest auf ein solches beziehen, das zur \u201eVerantwortungsreife\u201c gediehen sei und deshalb eine abschnittsweise Untersuchung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss erlaube. Eine solche Verantwortungsreife eines Verfahrensabschnitts sei gegeben, wenn sich die Regierung mit einem Vorgang befasst und diesen zur Entscheidung gebracht habe. Auch ohne eine f\u00f6rmliche Beschlussfassung sei die Verantwortungsreife gegeben, wenn die Regierung den Vorgang als nicht weiter behandlungsbed\u00fcrftig eingestuft oder stillschweigend nicht weiter behandelt habe. Durch den formellen Beschluss des Ministerrats vom 09.10.2006 h\u00e4tten sich die Meinungsbildung der Landesregierung und damit das Regierungshandeln in einer Weise konkretisiert, dass eine parlamentarische Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss m\u00f6glich sei. Dies ergebe sich auch aus der Vorgeschichte des Kabinettsbeschlusses vom 09.10.2006. Urspr\u00fcnglich habe die Landesregierung geplant, die streitigen Eigentumsanspr\u00fcche des Hauses Baden durch den Verkauf der wertvollen, in der Badischen Landesbibliothek gelagerten Handschriften im Gesamtwert von ca. 70 Mio. Euro abzul\u00f6sen. Von diesem Vorhaben habe die Landesregierung aber aufgrund massiver \u00f6ffentlicher Kritik Abstand genommen. Der Kabinettsbeschluss vom 09.10.2006 beruhe auf dem \u201eKrisengipfel\u201c vom 05.10.2006 und sehe ein vollkommen anderes Einigungs- und Finanzierungskonzept vor. Der formelle Beschluss des Ministerrats vom 09.10.2006 sei zudem vom Ministerpr\u00e4sidenten und weiteren Kabinettsmitgliedern in der \u00d6ffentlichkeit vertreten worden. Weitere Ma\u00dfnahmen, wie etwa die Erkl\u00e4rung der Landesstiftung, f\u00fcr den Ankauf badischen Kulturguts einen Betrag von 10 Mio. Euro zur Verf\u00fcgung zu stellen, der Spendenaufruf des Ministerpr\u00e4sidenten vom 23.10.2006, die Einrichtung eines Spendenkontos durch das Wissenschaftsministerium und auch die Ank\u00fcndigung, zur Gewinnung weiterer Mittel eine Spendengala in Karlsruhe Anfang 2007 zu veranstalten, h\u00e4tten auf den Beschluss des Ministerrats vom 09.10.2006 Bezug genommen. Gerade durch die vom Ministerrat nach massiver \u00f6ffentlicher Kritik im f\u00f6rmlichen Kabinettsbeschluss vom 09.10.2006 vollzogene Abkehr von der bisherigen Konzeption (Verkauf der badischen Handschriften) und Hinwendung zum sog. \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c sei ein Fall des abschnittsweise abgeschlossenen Regierungshandelns gegeben, so dass die Untersuchung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss m\u00f6glich sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die von der Landesregierung ins Auge gefasste Vereinbarung mit dem Haus Baden erst noch mit diesem geschlossen werden m\u00fcsse. Denn der Abschluss einer solchen Vereinbarung stelle einen weiteren Abschnitt des Regierungshandelns in Vollzug des Kabinettsbeschlusses vom 09.10.2006 dar. Auch die eigenverantwortliche Entscheidung der Landesregierung, wann sie die Vertragsgespr\u00e4che beginnen wolle, welche Gegenst\u00e4nde in welcher Reihenfolge zum Inhalt der Vertragserw\u00e4gungen gemacht werden sollten, wann sie mit ihrem Vorhaben an die \u00d6ffentlichkeit treten und wann sie Zwischenergebnisse und Vertragspartner in Parlament und \u00d6ffentlichkeit diskutieren wolle, sei gerade noch nicht Thema des Untersuchungsausschusses. Sollte sich die parlamentarische Kontrolle eines Abschnitts des Regierungshandelns auf nachfolgende Teile auswirken, so sei dies im Interesse der Effektivit\u00e4t der Parlamentskontrolle hinzunehmen. Dies gelte z. B. f\u00fcr die marktkundige Platzierung der Vertragsangebote, von der die Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se wesentlich abh\u00e4nge. Gegenstand des Einsetzungsbeschlusses seien die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Grundlagen des mit dem Kabinettsbeschluss vom 09.10.2006 verk\u00fcndeten Finanzierungskonzepts nach Ma\u00dfgabe des sog. \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modells\u201c und nicht die Frage, wann und wie die entsprechenden Mittel dann tats\u00e4chlich erbracht und schlie\u00dflich zur Finanzierung der geplanten Vereinbarung mit dem Haus Baden herangezogen und verbraucht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Weder der Einsetzungsantrag noch der Antrag im Organstreitverfahren gingen davon aus, vor dem Beschluss des Ministerrats vom 09.10.2006 sei zwischen dem Land und dem Haus Baden eine abschlie\u00dfende Vereinbarung oder gar ein Vertrag geschlossen worden. Mit dem Begriff der \u201e\u00dcbereinkunft\u201c sei vielmehr das bis zu der durch den Ministerratsbeschluss vom 09.10.2006 vollzogenen \u201eKehrtwende\u201c auf dem Verhandlungswege zwischen ihr und dem Haus Baden erzielte Ergebnis gemeint, so wie es etwa auch vom Finanzminister am 18.6.2006 Vertretern der Stadt Karlsruhe vorgestellt worden sei. Die Vorg\u00e4nge seien allein deshalb als abgeschlossen zu betrachten, weil die Landesregierung durch ihren Beschluss vom 09.10.2006 und die kurze Zeit sp\u00e4ter erfolgte Einsetzung der Expertenkommission ihre bis dahin angestellten Erw\u00e4gungen f\u00fcr obsolet erkl\u00e4rt habe. Gerade mit der Einsetzung der Expertenkommission habe die Regierung eine vollst\u00e4ndige Neuorientierung eingeleitet. Weil es allein um den Zeitraum vor dem Beschluss vom 09.10.2006 gehe, sei auch der Vorwurf unzutreffend, es werde ein stetiger Untersuchungsausschuss angestrebt. Wegen der zeitlichen Parallelit\u00e4t von Untersuchungsausschuss und Weiterf\u00fchrung der Verhandlungen entstehe dem Land durch die m\u00f6gliche Offenlegung der eigenen Verhandlungsposition auch kein Nachteil; eine einengende Vorwirkung des Untersuchungsausschusses f\u00fcr die weiteren Verhandlungen sei nicht zu bef\u00fcrchten. Denn allein die Dauer der Verhandlungen mit dem Haus Baden von fast 70 Jahren habe dazu gef\u00fchrt, dass diesem jede denkbare Variante der Verhandlungsposition des Landes bekannt sei.<\/p>\n<p>Das Gutachten W.\/W. werde auch vom Antragsgegner als \u00fcberholt betrachtet; damit k\u00f6nne es Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung sein. Durch die Annahme des Gutachtensauftrags h\u00e4tten sich die Gutachter zum Teil ihrer Privatheit begeben. Ein \u00f6ffentliches Interesse an der Aufkl\u00e4rung der der Gutachtenserteilung zugrunde liegenden Vorgaben der Landesregierung sei gegeben.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Fragen unter A III. sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Landesregierung das von ihr am 09.10.2006 beschlossene sog. \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c z\u00fcgig z.B. durch den Spendenaufruf des Ministerpr\u00e4sidenten und den Beschluss der Landesstiftung vom 17.10.2006 umgesetzt habe. Dieses Modell sei auch durch die Einsetzung der Expertenkommission nicht obsolet geworden.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> <span style=\"text-decoration: underline;\">Der Antragsgegner beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er vor:<\/p>\n<p>Da das Instrument des Untersuchungsausschusses nicht zu einem Mitregieren des Parlaments f\u00fchren d\u00fcrfe, sei \u201eVerantwortungsreife\u201c nicht bereits dann gegeben, wenn sich die Regierung auch nur vorl\u00e4ufig eine Meinung gebildet habe. In einem Planungsprozess erw\u00e4ge die Regierung h\u00e4ufig, welche Position sie einzunehmen gedenke. Diese Entscheidung schlie\u00dfe aber kein Verfahren ab, sondern sei lediglich Grundlage und Auftakt f\u00fcr ein Vorhaben oder Verfahren.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sei ferner deshalb unzul\u00e4ssig, weil es den Antragstellern nicht in erster Linie um die Kl\u00e4rung \u00e4u\u00dferer, nachpr\u00fcfbarer Tatsachen gehe, sondern um die unspezifische Ausforschung von inneren Tatsachen oder Motiven, die den im politischen Planungsprozess der Regierung gemachten \u00c4u\u00dferungen und Handlungen zugrunde l\u00e4gen. Ein Untersuchungsausschuss d\u00fcrfe nicht dazu f\u00fchren, dass ein Regierungsmitglied gezwungen werde, sein politisches Handeln zu rechtfertigen. Das Instrument diene auch nicht der \u00dcberpr\u00fcfung, ob Verhaltensweisen oder Entscheidungen der Regierung \u201ewohlbegr\u00fcndet\u201c seien. Schlie\u00dflich sei die Frage nach der \u201eGrundlage\u201c einer Entscheidung unbestimmt. Sie m\u00fcnde ins Uferlose; es sei nicht zu erkennen, was konkret untersucht werden solle.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Fragen, die unter A I. des Einsetzungsantrags der Antragsteller formuliert seien, seien unzul\u00e4ssig. Denn der Gegenstand des Untersuchungsbegehrens greife hier in ein noch laufendes Verfahren im Entscheidungsbereich der Landesregierung ein. Insoweit gehe es den Antragstellern darum, sich in die Verhandlungen \u00fcber einen Ausgleich zwischen dem Land und dem Haus Baden untersuchend einzubringen. Der Einsetzungsantrag unterstelle zu Unrecht, dass es bereits eine \u00dcbereinkunft zwischen dem Land und dem Haus Baden gebe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Einsetzungsantrag am 14.12.2006 habe zudem festgestanden, dass die \u00dcberlegungen und Gespr\u00e4che, die bis Oktober 2006 zwischen dem Land und dem Haus Baden gef\u00fchrt worden seien, durch die Entwicklung l\u00e4ngst \u00fcberholt gewesen seien. Denn seit dem 06.11.2006 befasse sich eine interministerielle Arbeitsgruppe unter anderem mit der Eigentumsfrage. Die Regierung habe in der Landtagssitzung vom 09.11.2006 klargestellt, dass erst nach einer umfassenden Aufkl\u00e4rung der Eigentumsverh\u00e4ltnisse durch diese Kommission die Fortf\u00fchrung der Verhandlungen mit dem Haus Baden sowie die Konkretisierung der \u00dcberlegungen zur Finanzierung eines Ausgleichs in Betracht k\u00e4men. Wegen der laufenden Verhandlungen zwischen dem Land und dem Haus Baden k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass Anfang Oktober 2006 \u201eVerantwortungsreife\u201c eingetreten sei. Von einem bereits abgegrenzten Teilabschnitt, der eine parlamentarische Untersuchung zulasse, k\u00f6nne nicht ausgegangen werden. Anfang Oktober 2006 sei die Regierung noch nicht mit einem Verhandlungsergebnis befasst worden; der Sachverhalt habe sich noch auf der Ebene der ministeriellen Vorbereitung und Diskussion befunden. Ein Fall, in dem die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses trotz des fehlenden Verfahrensabschlusses ausnahmsweise zul\u00e4ssig sei, sei nicht gegeben. Die Verhandlungen mit dem Haus Baden stellten ein einheitliches Ganzes dar, eine Bildung von Abschnitten sei nicht m\u00f6glich. Auch die blo\u00dfe Formulierung von Verhandlungszielen oder Planungen durch die Landesregierung f\u00fchre nicht zu Abschnitten.<\/p>\n<p>Die Frage A I. 5 sei zudem unzul\u00e4ssig, weil sie sich auf die Entscheidungsvorbereitung im Bereich der Landesregierung beziehe. Die Phase der Vorbereitung der Entscheidung des Ministerrats sei selbst dann der parlamentarischen Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss entzogen, wenn die Verhandlungen einen die Kontrollreife ausl\u00f6senden Zwischenabschnitt erreicht h\u00e4tten. Auch die in A I. 1 angesprochene Frage geh\u00f6re zum absolut gesch\u00fctzten Kernbereich der Regierungsarbeit, in dem eine parlamentarische Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss ausgeschlossen sei. Dies gelte auch f\u00fcr die Frage A I. 6, so weit dort in unspezifischer Weise nach Unterlagen \u00fcber die Mitwirkung des Justizministeriums und anderer Stellen gefragt werde. Diese Frage diene auch dazu, in unzul\u00e4ssiger Weise innere Tatsachen auszuforschen. Der Justizminister sei dem Parlament keine Rechenschaft \u00fcber die inneren Grundlagen der von ihm getroffenen politischen Entscheidung schuldig. Der Landtag sei bei seiner Entscheidung \u00fcber den Einsetzungsantrag nicht verpflichtet, diese Frage der Mehrheit so umzudeuten, dass sie nur auf die \u00e4u\u00dfere Tatsachensituation im Kontext einer Entscheidungslage abziele und damit zul\u00e4ssig sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 14.12.2006 seien die \u00dcberlegungen von Anfang Oktober durch die sp\u00e4ter beschlossene Einsetzung der Expertenkommission hinf\u00e4llig geworden. Deshalb bestehe in Bezug auf weite Teile des Untersuchungsbegehrens unter A I. kein \u00f6ffentliches Interesse mehr.<\/p>\n<p>Bei den unter A II. aufgef\u00fchrten Fragen handele es sich um abgeschlossene Sachverhalte. Dennoch k\u00f6nnten Teile dieses Komplexes nicht Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein. Zwar k\u00f6nne sich der Landtag in einem Untersuchungsausschuss mit der Verwendung \u00f6ffentlicher Finanzmittel im Rahmen der Vergabe von Gutachtenauftr\u00e4gen befassen. In Bezug auf die Verg\u00fctungsvereinbarung (Frage A II. 2. 2. Alt.) erweise sich die unter Einsatz von Zwangsmitteln erfolgende Untersuchung wegen der weitreichenden Beeintr\u00e4chtigung der privaten Belange der Gutachter als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und sei damit nicht mehr vom \u00f6ffentlichen Interesse getragen. Bei der Frage A II. 3 gehe es weder um die Aufkl\u00e4rung von Tatsachen noch um amtliches Handeln. Es solle lediglich die Intention erforscht werden, die eine Privatperson bei ihrer \u00c4u\u00dferung vor einem Parlamentsausschuss verfolgt habe. Eine derart intensive Motivforschung bei einem Privaten sei f\u00fcr eine effektive parlamentarische Kontrollt\u00e4tigkeit der Opposition nicht erforderlich. Die zweite Alternative dieser Frage (\u201ebeziehen konnte\u201c) beziehe sich unzul\u00e4ssigerweise auf Spekulationen. Die Frage A II. 6. sei unzul\u00e4ssig, weil sie auf die unspezifische Erforschung innerer Tatsachen abziele. Die Einsch\u00e4tzung eines Amtstr\u00e4gers \u00fcber den Wert der betroffenen Kunst- und Kulturg\u00fcter k\u00f6nne selbst nicht Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung sein. Mit Zwangsmitteln k\u00f6nne auch nicht erforscht werden, wie dieser Amtstr\u00e4ger zu seiner Einsch\u00e4tzung gekommen sei. Dies w\u00e4re eine unzul\u00e4ssige Motiv- und Gesinnungsforschung. Aus diesem Grunde sei auch die Frage A II. 7 nicht zul\u00e4ssig. Auch diese sei nicht auf einen \u00e4u\u00dferen Sachverhalt, sondern auf eine innere Tatsache gerichtet. Wenn bei bereits abgeschlossenen Vorg\u00e4ngen eine parlamentarische Erforschung der Verhandlungsposition der Regierung wegen der Folgewirkungen f\u00fcr zuk\u00fcnftige F\u00e4lle ausgeschlossen sei, gelte dies f\u00fcr laufende Vertragsverhandlungen erst recht.<\/p>\n<p>Der Untersuchungskomplex A III. k\u00f6nne zun\u00e4chst deshalb nicht Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein, weil die \u00dcberlegungen der Landesregierung zum Finanzierungskonzept eines Ausgleichs mit dem Haus Baden noch nicht abgeschlossen seien und damit in ein laufendes Verfahren eingegriffen werde. Der Ministerrat habe hinsichtlich der Finanzierung noch keine abschlie\u00dfende Entscheidung getroffen. Anfang Oktober 2006 sei die Landesregierung lediglich von einem heftig kritisierten Finanzierungsmodell zu einer anderen Planung \u00fcbergegangen. In seiner Sitzung vom 09.10.2006 habe der Ministerrat den angestrebten Ausgleich mit dem Haus Baden im Hinblick auf die Plenarsitzungen vom 11. und 12.10.2006 diskutiert. Die Er\u00f6rterung habe lediglich der Vorbereitung der Parlamentsdebatte gedient, einen gesonderten Punkt auf der Tagesordnung des Kabinetts habe es nicht gegeben. Ein gesonderter Beschluss sei vom Kabinett nicht gefasst worden. Die in der Presseerkl\u00e4rung erw\u00e4hnte \u201eVerst\u00e4ndigung\u201c habe sich darauf bezogen, welche Planungen die Regierung in der aktuellen Debatte vom 11. und 12.10.2006 dem Parlament pr\u00e4sentieren solle. Der Planungscharakter komme auch im Wortlaut der Presseerkl\u00e4rung deutlich zum Ausdruck, weil hinsichtlich der einzelnen Elemente der Gesamtl\u00f6sung nur Erwartungen oder Annahmen zum Ausdruck gebracht worden seien. Ferner komme der Landesregierung hinsichtlich keiner der \u201edrei S\u00e4ulen\u201c eine Entscheidungsbefugnis zu. Der Regierung m\u00fcsse es m\u00f6glich sein, ihre Planungen der \u00d6ffentlichkeit zu pr\u00e4sentieren und auch die Konzeption abzu\u00e4ndern, ohne dass trotz des blo\u00dfen Planungsstadiums allein wegen der Ver\u00f6ffentlichung \u201eVerantwortungsreife\u201c eintrete und eine parlamentarische Untersuchung m\u00f6glich werde. Andernfalls litten zu Lasten der demokratischen Vorstellungen vom \u201eguten Regieren\u201c Transparenz und Publizit\u00e4t des Regierungshandelns.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Komplex A III. l\u00e4gen auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine ausnahmsweise zul\u00e4ssige Aufarbeitung eines noch nicht abgeschlossenen Sachverhalts durch einen Untersuchungsausschuss nicht vor. Werde mit der Untersuchung des Finanzierungskonzepts bis zum Abschluss der Arbeit der Expertenkommission gewartet, drohe nicht die Schaffung vollendeter Tatsachen. Unabh\u00e4ngig von den generellen \u00dcberlegungen zur Unzul\u00e4ssigkeit einer parlamentarischen Untersuchung von blo\u00dfen Planungen der Regierung sei die Frage A III. 1. deshalb unzul\u00e4ssig, weil in pauschaler und undifferenzierter Weise Motivforschung betrieben werde. Denn der Antrag ziele auf die Erforschung der Entscheidungsgrundlagen der Regierung ab. Zudem fehle es dem Untersuchungsbegehren am \u00f6ffentlichen Interesse, weil der Kabinettsbeschluss vom 09.10.2006 hinf\u00e4llig sei. Die Einsetzung der Expertenkommission habe zu einer Situation gef\u00fchrt, in der die Anfang Oktober 2006 in Aussicht genommenen politischen Planungen \u00fcberholt seien.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Komplexes A II. sei der Antrag in erheblichem Umfang unzul\u00e4ssig. Eine der bundesrechtlichen Regelung des \u00a7 2 Abs. 3 PUAG \u00fcber die teilweise Zulassung vergleichbare Bestimmung bestehe weder in der Landesverfassung noch im Untersuchungsausschussgesetz des Landes. Sei das Einsetzungsbegehren teilweise unzul\u00e4ssig, k\u00f6nne das Parlament die Einsetzung des Untersuchungsausschusses vollst\u00e4ndig verweigern. Es sei Sache der Antragsteller und nicht des Parlaments, den Antrag den verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Die Antragsteller k\u00f6nnten ihren Antrag umformulieren. Bewerteten die Antragsteller die Ablehnung des Antrags durch das Parlament als unzul\u00e4ssig, so k\u00f6nnte diese Frage gerichtlich gekl\u00e4rt werden. Selbst bei der Annahme einer Pflicht des Parlaments zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit einem auf das verfassungsrechtlich Zul\u00e4ssige reduzierten Auftrag w\u00e4re der Antrag hier abzulehnen. Denn wesentliche Teile des Antrags seien unzul\u00e4ssig und die verfassungskonformen Reste wiesen isoliert keine Koh\u00e4renz mehr auf.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>B.<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der Antragsteller Ziff. 2 ist unzul\u00e4ssig (I.). Der Antrag der Antragstellerin Ziff. 1 ist zwar zul\u00e4ssig (II.), aber unbegr\u00fcndet (III.).<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Der Antrag der Antragsteller Ziff. 2 ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV statthaft. Gegenstand ist die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass einer Streitigkeit zwischen Abgeordneten des Landtags von Baden-W\u00fcrttemberg einerseits und dem Landtag andererseits. Es geht um die Frage, ob der Antragsgegner dadurch gegen Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV versto\u00dfen hat, dass er den Einsetzungsantrag der damaligen Antragsteller (LT-Drucks. 14\/577) in seiner Sitzung vom 14.12.2006 abgelehnt hat.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Antragsteller Ziff. 2 (37 Abgeordnete) sind unmittelbar nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV beteiligtenf\u00e4hig im Sinne von \u00a7 44 StGHG. Es handelt sich um mehr als ein Viertel der Mitglieder des Landtags; sie sind damit als solche ein in der Landesverfassung (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV) mit eigenen Zust\u00e4ndigkeiten ausgestatteter Teil des Landtags.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der Antrag der Antragsteller Ziff. 2 ist aber unzul\u00e4ssig, weil diese nicht antragsbefugt sind. Nach \u00a7 45 Abs. 1 StGHG ist der Antrag im Organstreitverfahren nur zul\u00e4ssig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angeh\u00f6rt, durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in der Wahrnehmung seiner ihm durch die Verfassung \u00fcbertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gef\u00e4hrdet sei. Der Begriff der Geltendmachung einer Rechtsverletzung ist dahingehend auszulegen, dass eine Rechtsverletzung zumindest m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Hier ist aber eine Verletzung oder unmittelbare Gef\u00e4hrdung solcher eigener Rechte der 37 Antragsteller Ziff. 2 ausgeschlossen (a). Die Antragsteller Ziff. 2 k\u00f6nnen auch nicht geltend machen, der Antragsgegner habe durch die Ablehnung des Einsetzungsantrags am 14.12.2006 Rechte des \u201eOrgans\u201c, dem sie angeh\u00f6ren, verletzt oder unmittelbar gef\u00e4hrdet (b).<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Das Recht, um dessen Verletzung durch die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners es hier geht, steht nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV nicht dem einzelnen Abgeordneten als solchem, sondern einer Gruppe von Abgeordneten des Landtags zu, sofern dieser Gruppe mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtags angeh\u00f6ren. Im Hinblick auf den einzelnen Abgeordneten besteht die M\u00f6glichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von \u00a7 45 Abs. 1 StGHG nur, wenn der Abgeordnete, der im Organstreitverfahren als Antragsteller auftritt, bereits Teil der hinreichend gro\u00dfen Gruppe war, die den schlie\u00dflich vom Landtag abgelehnten Einsetzungsantrag gestellt hatte. Derjenige, der keinen Antrag gestellt hat, kann von vornherein nicht durch eine ablehnende Entscheidung in einem Anspruch auf eine positive Entscheidung verletzt sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Organstreitverfahren, in dem von Abgeordneten die Verletzung ihres Rechts aus Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV geltend gemacht wird, folgt hieraus, dass mindestens so viele derjenigen Abgeordneten auftreten m\u00fcssen, die den abgelehnten Antrag gestellt hatten, dass das verfassungsrechtliche Quorum noch erreicht wird. Andere Abgeordnete als die urspr\u00fcnglichen Antragsteller im Landtag k\u00f6nnen der Gruppe der Antragsteller vor dem Staatsgerichtshof nicht zur Antragsbefugnis verhelfen, weil sie weder als Einzelne noch als Gruppenmitglieder eine Rechtsverletzung durch die Ablehnung ihres Antrags im Parlament geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Art. 92 LV bestimmt, dass \u201eMehrheiten oder Minderheiten der Mitglieder des Landtags\u201c im Sinne der Verfassung nach der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags berechnet werden. Diese Regelung ist auf Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV anwendbar (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-W\u00fcrttemberg, Art. 92, Rn. 4). Die Bestimmung verweist auf die Festlegung durch das &#8211; einfache &#8211; Gesetz. Gesetzliche Zahl im Sinne von Art. 92 LV ist nicht lediglich die in \u00a7 1 Abs. 1 LWG festgelegte Mindestzahl von 120 Abgeordneten, sondern die tats\u00e4chliche Zahl von Mandatstr\u00e4gern, die sich aus der letzten Wahl (26.03.2006) nach Ma\u00dfgabe des in \u00a7 2 LWG geregelten Verfahrens ergeben hat. Die Ausz\u00e4hlung der Wahl 2006 f\u00fchrte durch \u00dcberhang- und Ausgleichsmandate zu einer Mandatszahl von 139. Damit ist das Quorum von einem Viertel (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV) erst bei einer Abgeordnetenzahl von 35 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Als Antragsteller Ziff. 2 sind im gerichtlichen Verfahren 37 Abgeordnete des Landtags aufgetreten. Von diesen 37 Abgeordneten hatten aber lediglich 34 den urspr\u00fcnglichen Einsetzungsantrag vom 21.11.2006 unterst\u00fctzt. Dass als Antragsteller Ziff. 2 im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch drei weitere Abgeordnete auftreten, die den urspr\u00fcnglichen Antrag vom 21.11.2006 nicht durch eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung f\u00fcr ihre Person unterst\u00fctzt hatten, verhilft der Gruppe der noch 34 Abgeordneten beim Einsetzungsantrag nicht zur Antragsbefugnis.<\/p>\n<p>F\u00fcr ihre abweichende Auffassung k\u00f6nnen sich die Antragsteller Ziff. 2 nicht auf das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 13.08.1991 (- GR 1\/91 -, ESVGH 42, 7 f.) berufen. Denn in dieser Entscheidung hat sich der Staatsgerichtshof nicht mit der hier gegebenen Konstellation befasst, dass der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Verfahren vor dem Landtag durch eine dem Quorum gen\u00fcgende Zahl von Abgeordneten unterst\u00fctzt worden ist, sich im gerichtlichen Verfahren aber nur ein Teil dieser urspr\u00fcnglichen Antragsteller beteiligt hat, der das Quorum nicht mehr erf\u00fcllt. In seinem Urteil vom 13.08.1991 hat der Staatsgerichtshof lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich nicht s\u00e4mtliche Antragsteller des Verfahrens vor dem Landtag auch an einem gerichtlichen Verfahren beteiligen m\u00fcssen, wenn nur der Antrag im gerichtlichen Verfahren von einer Zahl von damaligen Antragstellern gestellt wird, die das Quorum erf\u00fcllt. Dementsprechend scheiterte die Antragsbefugnis der im gerichtlichen Verfahren als Antragsteller aufgetretenen 42 Mitglieder der SPD-Fraktion nicht daran, dass im parlamentarischen Verfahren der Einsetzungsantrag noch von weiteren Abgeordneten (einer anderen Fraktion) unterst\u00fctzt worden war, die sich am gerichtlichen Verfahren aber nicht mehr beteiligten. Denn s\u00e4mtliche Antragsteller im gerichtlichen Verfahren hatten auch den Einsetzungsantrag im Landtag gestellt und erf\u00fcllten das Quorum im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV.<\/p>\n<p>Die drei weiteren Abgeordneten k\u00f6nnen nicht geltend machen, sie seien auch ohne pers\u00f6nliche Namensnennung bei der Abgabe der Unterst\u00fctzungserkl\u00e4rung durch die Vorsitzende ihrer Fraktion stillschweigend vertreten worden.<\/p>\n<p>Die Vorsitzende der SPD-Fraktion hat den Einsetzungsantrag im Schreiben vom 21.11.2006 mit \u201eU. V. und Fraktion\u201c unterschrieben. Es kann aber nicht angenommen werden, die Vorsitzende der Fraktion habe bei der Antragstellung vom 21.11.2006 im eigenen Namen und als rechtsgesch\u00e4ftliche Stellvertreterin s\u00e4mtlicher \u00fcbriger Mitglieder der aus 38 Personen bestehenden SPD-Fraktion des Landtags gehandelt, so dass auch diejenigen drei Abgeordneten beim Einsetzungsantrag vertreten gewesen w\u00e4ren, die die Unterst\u00fctzungserkl\u00e4rung vom 21.11.2006 nicht pers\u00f6nlich unterschrieben haben. Denn dem Antragsschreiben sind Unterst\u00fctzungserkl\u00e4rungen von &#8211; nur &#8211; 35 Mitgliedern der SPD-Fraktion beigef\u00fcgt. Der Annahme einer rechtsgesch\u00e4ftlichen Vertretung s\u00e4mtlicher Mitglieder der Fraktion durch die Vorsitzende steht die Abgabe eigener Willenserkl\u00e4rungen der &#8211; lediglich 35 &#8211; Abgeordneten, sie unterst\u00fctzten den Antrag ihrer Fraktion auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, entgegen. Gegen die Annahme, die Vorsitzende der Fraktion habe im Einsetzungsantrag vom 21.11.2006 als Vertreterin s\u00e4mtlicher Mitglieder ihrer Fraktion gehandelt, spricht ferner, dass diese auf der Seite, auf der die Abgeordneten ihre Unterst\u00fctzung zum Ausdruck gebracht haben, selbst mitunterschrieben hat. Damit hat auch die Fraktionsvorsitzende zwischen der Erkl\u00e4rung in dieser Funktion und der \u201eUnterst\u00fctzungserkl\u00e4rung\u201c als Abgeordnete unterschieden. Schlie\u00dflich ist von Bedeutung, dass aus Sicht der Fraktionsvorsitzenden zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Grund daf\u00fcr bestand, als rechtsgesch\u00e4ftliche Vertreterin f\u00fcr s\u00e4mtliche Mitglieder der SPD-Fraktion zu handeln. Denn es war bei der Stellung des Einsetzungsantrags durch die beigef\u00fcgten Unterst\u00fctzungserkl\u00e4rungen klar, dass die Erkl\u00e4rungen einer der Vorgabe des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV gen\u00fcgenden Zahl von Abgeordneten vorlag.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> \u00a7 45 Abs. 1 StGHG erlaubt als Ausnahme vom allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass ein Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, die Verfolgung von Rechten eines Organs durch eines seiner Teile (gesetzliche Prozessstandschaft). Die Voraussetzungen daf\u00fcr sind hier aber nicht gegeben.<\/p>\n<p>Geht es um den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, scheidet die Geltendmachung der Verletzung des aus Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV folgenden Rechts auf Einsetzung durch einen einzelnen Abgeordneten oder durch eine Gruppe von Abgeordneten, die das Quorum nicht erf\u00fcllen, aus. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der mit \u00a7 45 Abs. 1 StGHG \u00fcbereinstimmenden Vorschrift des \u00a7 64 Abs. 1 BVerfGG ausgef\u00fchrt, dass eine Prozessstandschaft einzelner Abgeordneter f\u00fcr das Gesamtorgan Bundestag ausgeschlossen ist (BVerfG, Urt. v. 12.07.1994 &#8211; 2 BvE 3\/92 u.a. -, BVerfGE 90, 286, 343 f.; Beschl. v. 12.03.2007 &#8211; 2 BvE 1\/07 -, Rn. 22 f.). Als Organteile k\u00e4men nur die nach der Gesch\u00e4ftsordnung st\u00e4ndig vorhandenen Gliederungen des Bundestages in Betracht. Nur die Fraktionen, nicht aber ein einzelner Abgeordneter stellten eine solche Gliederung dar. In erster Linie werde das Parlament als Gesamtheit durch das in den Fraktionen verk\u00f6rperte politische Gliederungsprinzip kontinuierlich arbeitsf\u00e4hig. Hintergrund der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG zum Ausdruck kommenden Erweiterung auf Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder in der Gesch\u00e4ftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet seien, sei der Schutz der parlamentarischen Minderheit. Den Oppositionsfraktionen als parlamentarischen Gegenspielern der Regierungsmehrheit sollte der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht er\u00f6ffnet werden, nicht aber sonstigen \u201eganz kleinen Gruppen\u201c. Auch die Literatur geht ganz \u00fcberwiegend davon aus, dass eine Prozessstandschaft durch einen oder mehrere Abgeordnete, soweit diese keine Fraktion bilden, nicht in Betracht kommt (vgl. Umbach\/Clemens, BVerfGG, \u00a7\u00a7 63, 64, Rn. 7 ff.; Bethge, in: Maunz\/Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Bethge, BVerfGG, \u00a7 64, Rn. 89; Lechner\/Zuck, BVerfGG, 5. Aufl., \u00a7 64, Rn. 5 jeweils m.w.Nachw.). Diese \u00dcberlegungen gelten auch f\u00fcr die mit \u00a7 64 Abs. 1 BVerfGG vergleichbare Vorschrift des \u00a7 45 Abs. 1 StGHG.<\/p>\n<p>Die Annahme einer Prozessstandschaft ist zudem mit dem Grundgedanken des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV nicht zu vereinbaren. Die Landesverfassung hat den gegen den Landtag gerichteten Anspruch auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nur einem bestimmten Teil der Abgeordneten einger\u00e4umt. Beteiligt sich einer der Antragsteller im parlamentarischen Verfahren nicht an der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs und f\u00e4llt die Gruppe dadurch unter das Quorum, so muss eine Durchsetzung dieses Rechts durch einen blo\u00dfen Teil des Quorums ausscheiden. Denn das Recht h\u00e4ngt von den \u00fcbereinstimmenden Willenserkl\u00e4rungen einer der Regelung des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV entsprechenden Zahl von Abgeordneten ab.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag der Antragstellerin Ziff. 1 ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die SPD-Fraktion ist als solche beteiligtenf\u00e4hig im Sinne von \u00a7 44 StGHG. Sie ist in der Gesch\u00e4ftsordnung des Landtags mit eigenen Zust\u00e4ndigkeiten ausgestattet.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die SPD-Fraktion ist in der hier gegebenen Konstellation antragsbefugt im Sinne von \u00a7 45 Abs. 1 StGHG. Durch die Gesch\u00e4ftsordnung des Landtags oder andere Gesetze einger\u00e4umte Zust\u00e4ndigkeiten reichen f\u00fcr die Annahme der Antragsbefugnis allerdings nicht aus (vgl. Benda\/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., Rn. 1015). Auch f\u00fcr ein von einer Fraktion angestrengtes Organstreitverfahren gilt, dass es, soweit nicht ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft gegeben ist, um den Schutz eigener &#8211; sich aus der Verfassung ergebender &#8211; Rechte dieser Antragstellerin gehen muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.07.1969 &#8211; 2 BvK 1\/67 -, BVerfGE 27, 44, 51; Bethge, in: Maunz\/Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Bethge, BVerfGG, \u00a7 64 Rn. 64; Gerhardt, in: Umbach\/Clemens, BVerfGG, \u00a7 73 Rn. 9 m.w.Nachw.). Solche sind der Fraktion in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV nicht besonders zugewiesen (a). Indessen kann die Antragsbefugnis hier deshalb angenommen werden, weil die Fraktion sowohl bei der Stellung des Einsetzungsantrags im Landtag als auch bei der Einreichung des Antrags in diesem Organstreitverfahren die Unterst\u00fctzung einer solchen Zahl ihrer Mitglieder vorweisen konnte, dass das Quorum des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV erreicht war (b).<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Eine st\u00e4ndige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur Frage der Antragsbefugnis von Fraktionen im Organstreitverfahren hat sich noch nicht gebildet.<\/p>\n<p>Das Urteil vom 14.03.1985 (- GR 1\/83 -, ESVGH 35, 161) betraf weder den Fall einer Antragstellung durch eine Fraktion noch den Streit um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Gegenstand des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 13.08.1991 (- GR 1\/91 -, ESVGH 42, 7) war die teilweise Ablehnung des Antrags der dortigen Antragsteller auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Landtag. Antragsteller im gerichtlichen Verfahren waren die SPD-Fraktion und deren 42 Mitglieder, die das Quorum des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV erf\u00fcllten. Im Hinblick auf die Fraktion hat der Staatsgerichtshof ausgef\u00fchrt, dass gerade in F\u00e4llen, in denen sich der parlamentarische Streit um die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ausgestaltung des Einsetzungsbeschlusses weitgehend zwischen den Landtagsfraktionen abspiele, im sinngem\u00e4\u00dfen Verst\u00e4ndnis des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV auch deren Rechte ber\u00fchrt seien. Aus den dortigen Ausf\u00fchrungen zur Antragsbefugnis einer Fraktion (ESVGH 42, 7, 8) kann indessen nicht geschlossen werden, der Staatsgerichtshof habe den Fraktionen die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren im Zusammenhang mit einem Streit um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unabh\u00e4ngig davon zubilligen wollen, ob die Zahl ihrer Mitglieder das in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV geregelte Quorum erf\u00fcllt. Denn in diesem Verfahren trat als Antragsteller eine Fraktion auf, deren Mitglieder zum einen das Quorum erf\u00fcllten und die zum anderen auch &#8211; vollz\u00e4hlig &#8211; den urspr\u00fcnglichen Einsetzungsantrag gestellt hatten. In Bezug auf die Abgeordneten bestand Streit dar\u00fcber, ob der Antragsbefugnis der Abgeordneten im gerichtlichen Verfahren der Umstand entgegensteht, dass der Antrag im parlamentarischen Verfahren von weiteren 10 Abgeordneten (der Fraktion der Gr\u00fcnen) unterst\u00fctzt worden war, die sich aber nicht am anschlie\u00dfenden Organstreitverfahren beteiligt hatten. Der Staatsgerichtshof hat klargestellt, dass die Antragsbefugnis der Abgeordneten im gerichtlichen Verfahren dann gegeben ist, wenn die Abgeordneten, die zun\u00e4chst den Einsetzungsantrag und anschlie\u00dfend den Antrag im gerichtlichen Verfahren gestellt haben, das Quorum erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Auch dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 21.10.2002 (- GR 11\/02 -) sind Ausf\u00fchrungen zur Frage der Antragsbefugnis einer Fraktion im Organstreitverfahren zu entnehmen (I. 2. b) aa) der Entscheidungsgr\u00fcnde). Die Entscheidung betraf nicht die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, sondern die Frage, ob der Antragsgegner im dortigen Organstreitverfahren, der Vorsitzende des vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses, die Antragsteller &#8211; zum einen die SPD-Fraktion im Landtag und zum anderen Mitglieder des Landtags, die von diesem zu Mitgliedern in einem von ihm eingesetzten Untersuchungsausschuss gew\u00e4hlt worden waren &#8211; in der Wahrnehmung ihrer sich aus Art. 35 LV ergebenden verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte dadurch verletzt hatte, dass er es als Vorsitzender abgelehnt hatte, auf den Antrag von Mitgliedern des Ausschusses binnen einer Woche eine Sondersitzung des Untersuchungsausschusses einzuberufen. Auch aus dieser Entscheidung kann nicht gefolgert werden, der Staatsgerichtshof gehe von der Antragsbefugnis einer Fraktion des Landtags als solcher aus, ungeachtet der Frage, ob deren Mitglieder das Quorum des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV erf\u00fcllen. Denn auch hier hat der Staatsgerichtshof auf die Antragsbefugnis der \u201ekonkreten Einsetzungsminderheit\u201c abgestellt, d.h. auf den in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV bestimmten Teil der Abgeordneten des Landtags, dem allein der Anspruch auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Landtag zusteht.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Der konkret zu entscheidende Fall gibt keinen Anlass, die Frage der Zul\u00e4ssigkeit eines Einsetzungsantrags einer Fraktion im parlamentarischen Verfahren und die ihrer Antragsbefugnis im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof f\u00fcr alle denkbaren Fallkonstellationen zu kl\u00e4ren. Der Staatsgerichtshof hat auch nicht zu entscheiden, ob es im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV ausreichen kann, wenn bei einem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach der Landesverfassung nur eine Fraktion und nicht die den Antrag unterst\u00fctzenden Abgeordneten in Erscheinung treten.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr die Beantwortung der Frage einer m\u00f6glichen Rechtsverletzung der in einer Fraktion verbundenen Abgeordneten in Bezug auf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV. Danach muss gew\u00e4hrleistet sein, dass mindestens ein Viertel der Abgeordneten des Landtags die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses anstrebt. Voraussetzung ist hierf\u00fcr zun\u00e4chst, dass die Zahl der Mitglieder der betreffenden Fraktion zumindest diesem Quorum gen\u00fcgt und zudem eine mindestens dem Quorum entsprechende Zahl ihrer Mitglieder den Antrag unterst\u00fctzt. Wegen der Zuweisung des Einsetzungsanspruchs in der Landesverfassung nur an eine bestimmte Zahl von Abgeordneten reicht danach insbesondere eine blo\u00dfe Entscheidung der oder des Fraktionsvorsitzenden nicht aus. Unzureichend ist auch eine in der Fraktion getroffene Mehrheitsentscheidung \u00fcber die Frage, ob ein Einsetzungsantrag gestellt werden soll, es sei denn diese Mehrheit als solche erf\u00fcllt das Quorum.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen, die rechtliche Behandlung von Fraktionsantr\u00e4gen nicht abschlie\u00dfend erw\u00e4genden Grunds\u00e4tzen steht der Antragstellerin Ziff. 1 hier die Antragsbefugnis zu. Die Antragstellerin Ziff. 1 hat 38 Mitglieder. Dem von der Fraktionsvorsitzenden f\u00fcr die Fraktion gestellten Antrag waren eigenh\u00e4ndig unterschriebene Unterst\u00fctzungserkl\u00e4rungen von 35 Mitgliedern des Landtags beigef\u00fcgt. Damit war deutlich, dass der Antrag der SPD-Fraktion nicht auf einer Entscheidung allein der Vorsitzenden oder einer unter dem Quorum liegenden Mehrheit der Fraktionsmitglieder zur\u00fcck ging, sondern von einer den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV gen\u00fcgenden Zahl von Abgeordneten getragen wurde. Dass sich sogar 37 Abgeordnete der SPD-Fraktion als Antragsteller Ziff. 2 am gerichtlichen Verfahren beteiligt haben, l\u00e4sst den Schluss zu, dass der Antrag der Antragstellerin Ziff. 1 sowohl im parlamentarischen als auch im gerichtlichen Verfahren &#8211; durchgehend &#8211; von einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben gen\u00fcgenden Zahl von Abgeordneten unterst\u00fctzt worden ist.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die sonstigen f\u00f6rmlichen Voraussetzungen des Antrags nach \u00a7\u00a7 14 und 45 Abs. 2 und 3 StGHG sind erf\u00fcllt. Die Bestimmung des Art. 35 Abs. 1 LV, gegen welche die Unterlassung des Antragsgegners versto\u00dfen haben soll, ist im Antragsschriftsatz genannt worden. Auch ist die Sechsmonatsfrist des \u00a7 45 Abs. 3 StGHG eingehalten, weil der Antrag gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 14.12.2006 bereits am 06.02.2007 beim Staatsgerichtshof einging.<\/p>\n<p>Der Landtag ist als Antragsgegner seinerseits nach \u00a7 44 StGHG beteiligtenf\u00e4hig. Er ist nach dem Sachvortrag der Antragsteller der richtige Antragsgegner, weil nach dem Vorbringen der Antragsteller durch einen Beschluss des Landtags in ihre Rechte eingegriffen wurde. Ein Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ist zu bejahen, weil eine Untersuchung der Vorg\u00e4nge entsprechend dem Einsetzungsbegehren der Antragsteller noch bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag der Antragstellerin Ziff. 1 ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Antrag w\u00e4re begr\u00fcndet, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antrags-gegners am 14.12.2006 die Voraussetzungen f\u00fcr die Einsetzung des beantragten Untersuchungsausschusses gegeben gewesen w\u00e4ren. Die Pr\u00fcfung ergibt indessen, dass die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 14.12.2006 rechtm\u00e4\u00dfig war. Das aus Art. 35 Abs. 1 LV folgende Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wurde nicht verletzt. Das Parlament hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die verfassungsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit eines Einsetzungsantrags zu pr\u00fcfen und einen mit der Verfassung nicht zu vereinbarenden Antrag abzulehnen (vgl. z.B. HessStGH, Urt. v. 24.11.1966 &#8211; P. St. 414 -, D\u00d6V 1967, 51, 52 m.w.Nachw.). Es ist nicht auf die Ablehnung offensichtlich unzul\u00e4ssiger Antr\u00e4ge beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>1. a)<\/strong> Das Untersuchungsrecht des (Minderheiten-) Quorums ist nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 LV nicht n\u00e4her begrenzt. Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Einsetzung und Beauftragung eines Untersuchungsausschusses ergeben sich aber aus anderen Bestimmungen der Landesverfassung, die das Verh\u00e4ltnis der drei staatlichen Gewalten zueinander regeln. Dies ist in erster Linie der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 25 LV), der auch die Aufgaben eines Untersuchungsausschusses begrenzt. Ein Untersuchungsausschuss arbeitet im Auftrag des gesamten Parlaments, so dass sich seine Aufgaben und Befugnisse nach der verfassungsrechtlich vorgegebenen Funktionstrennung von Parlament und Regierung bestimmen.<\/p>\n<p>Der Grundsatz der Gewaltenteilung zielt weniger auf eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den drei staatlichen Gewalten als vielmehr auf eine flexible Gewaltenbalance ab. Nicht jede Einflussnahme des Parlaments auf die Exekutive stellt einen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung dar. Ein solcher ist erst bei einem Eingriff des Parlaments in den Kernbereich der Exekutive gegeben. Dieser Kernbereich ist auf der Grundlage der positiven verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung mit den Kriterien der Funktionsf\u00e4higkeit und Verantwortlichkeit zu bestimmen. Dabei geht es darum, die selbstst\u00e4ndige politische Entscheidungsgewalt der Regierung, ihre Funktionsf\u00e4higkeit zur Erf\u00fcllung ihrer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben und ihre Sachverantwortung gegen\u00fcber Volk und Parlament als zwingende Gebote der demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassung zu sichern (BVerfG, Urt. v. 27.04.1959 &#8211; 2 BvF 2\/58 -, BVerfGE 9, 268, 280). Damit begrenzt die Kernbereichslehre nicht nur die parlamentarische Kontrolle, sondern erm\u00f6glicht sie zugleich: Weil die Regierung nur f\u00fcr \u201eihre\u201c Entscheidungen verantwortlich gemacht werden kann, muss ihr auch ein Bereich selbstst\u00e4ndiger Entscheidungsgewalt zustehen. Danach setzt der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 &#8211; 2 BvE 11, 15\/83 -, BVerfGE 67, 100, 139 unter Berufung auf Scholz, A\u00f6R Bd. 105, 564, 598; Urt. v. 18.12.1984 &#8211; 2 BvE 13\/83 -, BVerfGE 68, 1, 87). Dieser Kernbereich schlie\u00dft einen auch von parlamentarischen Untersuchungsaussch\u00fcssen grunds\u00e4tzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein. Dazu geh\u00f6rt z.B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Er\u00f6rterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressort\u00fcbergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Rechtsprechung und Literatur gehen deshalb davon aus, dass sich die Kontrollkompetenz eines Parlaments gegen\u00fcber der jeweiligen Regierung grunds\u00e4tzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorg\u00e4nge bezieht und das Pr\u00fcfungsrecht des Parlaments nicht die Befugnis umfasst, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 &#8211; 2 BvE 11, 15\/83 -, BVerfGE 67, 100, 139; Beschl. v. 30.03.2004 &#8211; 2 BvK 1\/01 -, BVerfGE 110, 199, 215; HessStGH, Urt. v. 24.11.1966 &#8211; P. St. 414 -, D\u00d6V 1967, 51, 55 f.; BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 &#8211; Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 176 = DVBl 1986, 233, 234; BremStGH, Entsch. v. 01.03.1989 &#8211; St 1\/88 -, NVwZ 1989, 953, 956; BbVerfG, NVwZ-RR 1998, 209, 211; B\u00f6ckenf\u00f6rde, A\u00f6R Bd. 103, 1, 17). Dem Parlament ist es nicht erlaubt, die einzelnen Verfahrensschritte der Exekutive vor Erlass einer bestimmten Entscheidung zu untersuchen (HessStGH, Urt. v. 24.11.1966 &#8211; P. St. 414 -, D\u00d6V 1967, 51, 55 f.). Andernfalls w\u00fcrde \u201eUntersuchung\u201c zur Mitbeteiligung werden (B\u00f6ckenf\u00f6rde, A\u00f6R Bd. 103, 1, 17).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen wird eine abschnittsweise Untersuchung des Regierungshandelns allerdings auch dann als zul\u00e4ssig angesehen, wenn die Verfahrensabschnitte ihrerseits Aspekte in sich geschlossener Vorg\u00e4nge aufweisen, die unabh\u00e4ngig von der Entscheidung zu beurteilen sind, die sie vorbereiten (BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 &#8211; Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 177 = DVBl 1986, 233). In der Literatur wird ferner unter Hinweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem \u201eFlick\u201c-Urteil lediglich von einem Grundsatz der \u201eex post\u201c-Kontrolle gesprochen habe (BVerfGE 67, 100, 139), sowie im Hinblick auf die gewachsene Macht der Exekutive &#8211; und der damit einhergehenden Machtverschiebung zu Lasten des Parlaments &#8211; gefordert, die Untersuchung eines Sachverhalts bereits zu einem Zeitpunkt zuzulassen, zu dem die Entscheidungsfindung der Exekutive \u201eVerantwortungsreife\u201c erlangt habe (Thieme, Das Verh\u00e4ltnis der parlamentarischen Untersuchungsaussch\u00fcsse zur Exekutive, 1983, S. 51; Glauben\/Broker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsaussch\u00fcsse in Bund und L\u00e4ndern, \u00a7 5, Rn. 40; Klein, in: Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, GG, Art. 44, Rn. 153 m.w.Nachw.). Die Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit von parlamentarischen Untersuchungen gew\u00e4hrleiste auch, dass eine solche wirksam werde, bevor die Regierung irreversible Tatsachen schaffe und damit eine parlamentarische Kontrolle tats\u00e4chlich leer laufe. Von den Vertretern dieser Auffassung wird aber sogleich einger\u00e4umt, dass der Begriff der Verantwortungsreife des Regierungshandelns, die eine parlamentarische Untersuchung gestatten soll, sehr unscharf ist (vgl. Klein, a.a.O., Rn. 153 a.E.). \u00c4hnliche Probleme wirft die oben genannte Ansicht auf, eine abschnittsweise parlamentarische Untersuchung sei zul\u00e4ssig, \u201ewenn die Verfahrensschritte ihrerseits Aspekte in sich geschlossener Vorg\u00e4nge aufweisen\u201c. In laufenden politischen Prozessen f\u00e4llt der Schutz des Kernbereichs des Regierungshandelns st\u00e4rker ins Gewicht und muss die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Ausnahme bleiben (BVerfGE 110, 199, 214 ff.).<\/p>\n<p>Abstrakt l\u00e4sst sich die Abgrenzung zwischen dem parlamentarischen Untersuchungsrecht und dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz abzuleitenden Schutz der Exekutive vor einer fr\u00fchen parlamentarischen Kontrolle nicht pr\u00e4zise festlegen (so auch BremStGH, Entsch. v. 01.03.1989 &#8211; St 1\/88 -, NVwZ 1989, 953, 956: \u201ekasuistische Entfaltung durch die politische Praxis und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung\u201c; Glauben\/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsaussch\u00fcsse in Bund und L\u00e4ndern, \u00a7 5, Rn. 40 m.w.Nachw.). F\u00fcr die Frage, ob eine parlamentarische Untersuchung in den verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten \u201eKernbereich exekutiver Eigenverantwortung\u201c eingreift, muss im jeweiligen Einzelfall entscheidend sein, ob eine Untersuchung eines Sachverhalts bereits zu dem von der Minderheit gew\u00fcnschten &#8211; fr\u00fchen &#8211; Zeitpunkt zu weitgehend in den gesch\u00fctzten Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Exekutive eingreift, diese bei der Ausnutzung der ihr von der Verfassung einger\u00e4umten Kompetenzen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einschr\u00e4nkt und damit insbesondere durch die \u00f6ffentliche Er\u00f6rterung und mit strafprozessualen Zwangsmitteln m\u00f6gliche Erforschung von Einzelfragen in ihrer Handlungsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt. Leitend ist die Erw\u00e4gung, dass eine parlamentarische Untersuchung nicht zur Vorabkontrolle der einzelnen Schritte der Exekutive und damit zu einer Mitbeteiligung am Regierungshandeln f\u00fchren darf.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die Ablehnung eines Antrags auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch das Parlament ist rechtlich auch zul\u00e4ssig, soweit die im &#8211; als beschlussreif zur Abstimmung gestellten &#8211; Einsetzungsantrag aufgef\u00fchrten Fragen durch eine unzutreffende tats\u00e4chliche Annahme gepr\u00e4gt sind, so dass die Fragen nicht beantwortet werden k\u00f6nnen und gegenstandlos sind.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LV ist der Gegenstand der Untersuchung im Beschluss genau festzulegen. Diesem Bestimmtheitsgebot unterliegt nicht erst der Beschluss \u00fcber die Einsetzung des Untersuchungsausschusses, sondern bereits der als beschlussreif zur Abstimmung gestellte Einsetzungsantrag (StGH, Urt. v. 16.04.1977 &#8211; GR 2\/76 -, ESVGH 27, 1). Das Bestimmtheitserfordernis ist Ausdruck der organschaftlichen Stellung des Parlaments, das den Untersuchungsausschuss als Hilfsorgan zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben einsetzt. Die sachliche Begrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Landes im bundesstaatlichen Verband sowie seine durch das Gewaltenteilungsprinzip eingegrenzte T\u00e4tigkeit und Kontrollbefugnis gegen\u00fcber der Exekutive bestimmen die Schranken, denen auch die T\u00e4tigkeit des Untersuchungsausschusses unterworfen ist. Auch das Rechtsstaatsprinzip gebietet eine hinreichende Bestimmtheit des Untersuchungsauftrags. Denn der Einsetzungsbeschluss ist auch Grundlage f\u00fcr eine dem Untersuchungsausschuss mit strafprozessualen Zwangsmitteln m\u00f6gliche Beweisaufnahme, die mit Grundrechtseingriffen einhergehen kann. Der hiervon Betroffene muss aufgrund des Einsetzungsbeschlusses pr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob der Untersuchungsausschuss tats\u00e4chlich zu solchen Ma\u00dfnahmen erm\u00e4chtigt ist (Klein, in: Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, GG, Art. 44, Rn. 84 m.w.Nachw.).<\/p>\n<p>Den unter III. 1. a) bis c) erl\u00e4uterten Schranken des Untersuchungsrechts, die sich nicht exakt von einander trennen lassen, sondern sich \u00fcberschneiden, wird in dem Antrag der SPD-Fraktion in der Fassung der Landtags-Drucksache 14\/577 vom 21.11.\/04.12.2006 nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die unter A I. des Einsetzungsantrags vom 21.11.\/04.12.2006 aufgef\u00fchrten Fragen k\u00f6nnen insgesamt nicht Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst steht der Zul\u00e4ssigkeit entgegen, dass eine Vereinbarung mit dem Haus Baden entgegen der Grundannahme des Fragenkomplexes A I. noch nicht zustande gekommen war. Zu dem f\u00fcr die rechtliche Beurteilung ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt lag \u00fcberdies noch kein abgeschlossenes Regierungshandeln vor, das Gegenstand eines Untersuchungsausschusses h\u00e4tte sein k\u00f6nnen. Die Handlungsf\u00e4higkeit der Regierung bei den noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit dem Haus Baden w\u00e4re durch einen parallel tagenden Untersuchungsausschuss erheblich beeintr\u00e4chtigt. Auch bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit der Fragen Bedenken.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Die unter A I. aufgef\u00fchrten Fragen sind von der Annahme gepr\u00e4gt, es habe zwischen dem Haus Baden und dem Land Baden-W\u00fcrttemberg eine \u201e\u00dcbereinkunft\u201c gegeben. Schon in der \u00dcberschrift des Fragenkomplexes A I. findet sich das Wort \u201e\u00dcbereinkunft\u201c. Ferner wird dieser Begriff bei den Fragen I. 1., I. 4., I. 5. und I. 7. mit unterschiedlichen Zuschreibungen verwendet; zudem wird ein Bezug der \u201e\u00dcbereinkunft\u201c zu einem angenommenen Kabinettsbeschluss vom 09.10.2006 hergestellt. Damit sind die Antragsteller von einem sachlich unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, so dass die Fragen tats\u00e4chlich nicht sinnvoll beantwortet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gerade wenn Verhandlungsparteien um die Zuordnung des Eigentums an zahlreichen Gegenst\u00e4nden streiten und eine \u00dcbereignung von verschiedenen beweglichen Sachen nach \u00a7\u00a7 929 ff. BGB erwogen wird, kann der Begriff der \u00dcbereinkunft nur Verwendung finden, wenn es bereits zu einer rechtlich bindenden Vereinbarung zwischen den Parteien mit Bezug auf eine \u00dcbereignung oder die Eigentumslage gekommen ist. Den von den Beteiligten vorgelegten und den sonstigen allgemein zug\u00e4nglichen Informationen ist aber zu entnehmen, dass zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Einsetzungsantrag am 14.12.2006 eine solche Vereinbarung zwischen dem Haus Baden und dem Land, vertreten durch ein hierzu berechtigtes Kabinettsmitglied, noch nicht vorlag. Vielmehr war das Regierungshandeln mehrfach davon gepr\u00e4gt, die in den Verhandlungen mit dem Haus Baden bis dahin verfolgten \u00dcberlegungen und Strategien zugunsten weiterer Planungen und Untersuchungen einstweilen zur\u00fcckzustellen:<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Im Jahr 2004 trat das Haus Baden an die Landesregierung heran, verwies auf seine finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Schlossanlage Salem und machte geltend, dass die Rechtslage in Bezug auf zahlreiche Kunstgegenst\u00e4nde zu kl\u00e4ren sei, die unter Umst\u00e4nden zur Deckung der eigenen Verbindlichkeiten zur Verwertung kommen sollen. Bis in den Herbst des Jahres 2006 arbeiteten verschiedene Ressorts der Landesregierung an einer L\u00f6sung, wonach im Wege eines Vergleichs die Finanzierung des Unterhalts f\u00fcr das Schloss Salem durch die Ertr\u00e4ge einer Stiftung erfolgen sollte, f\u00fcr welche ein Finanzstock durch einen Verkauf von Handschriften im Wert von ca. 70 Mio. Euro geplant war. Diese Planung wurde im September 2006 in der \u00d6ffentlichkeit bekannt.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Nach massiver Kritik in der \u00d6ffentlichkeit und mehreren Antr\u00e4gen im Landtag (z.B. Auskunftsersuchen der SPD-Fraktion und der Fraktion Gr\u00fcne, LT-Drucks. 14\/341, 14\/343 und 14\/402), r\u00fcckte die Regierung von ihrer bisherigen Planung (u.a. Verkauf von Handschriften) ab und skizzierte im Hinblick auf die am 11.10.2006 anstehende parlamentarische Behandlung der genannten Antr\u00e4ge der SPD-Fraktion und der Fraktion Gr\u00fcne in der Kabinettssitzung vom 09.10.2006 ein sog. \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c. Von den bisherigen Planungen unterschied sich dieses Modell durch die Einbeziehung weiterer &#8211; teilweise nicht in der Entscheidungsgewalt der Regierung liegender &#8211; Finanzierungsquellen, nicht dagegen durch ein Abr\u00fccken von einer Vergleichs- und Stiftungsl\u00f6sung. Dieses Modell legte der Ministerpr\u00e4sident auch in seiner Rede in der Plenardebatte vom 11.10.2006 dar. In dieser Rede stellte der Ministerpr\u00e4sident im \u00dcbrigen auch klar, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtlich verbindliche Vereinbarung mit dem Haus Baden gab (Landtag von Baden-W\u00fcrttemberg, Plenarprotokoll 14\/9 vom 11.10.2006, S. 310 f.). Das Fehlen einer solchen Vereinbarung ergab sich ferner aus dem Schreiben des Finanzministers vom 10.10.2006 an den Landtag, mit dem dieser den Antrag von Abgeordneten der SPD-Fraktion (LT-Drucks. 14\/341) beantwortete.<\/p>\n<p><strong>cc)<\/strong> Bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einsetzung und Beauftragung eines Untersuchungsausschusses am 21.11.2006 war diese Konzeption, die in der Pressemitteilung des Staatsministeriums vom 10.10.2006 mit dem Begriff der im \u201eMinisterrat herbeigef\u00fchrten Verst\u00e4ndigung\u201c umschrieben worden ist, wieder \u00fcberholt. Dies hatte der zust\u00e4ndige Wissenschaftsminister f\u00fcr die Landesregierung in der Sitzung des Landtags vom 09.11.2006 (TOP 12, S. 646 ff. des Protokolls) ausdr\u00fccklich klargestellt. War bisher eine Vergleichsl\u00f6sung ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung der Eigentumslage an den zahlreichen Kunst- und Kulturgegenst\u00e4nden in Aussicht genommen worden, soll nun vor der Fortsetzung der Verhandlungen die Eigentumslage durch die Einsetzung der Expertenkommission einer detaillierten Kl\u00e4rung zugef\u00fchrt werden. Dabei handelt es sich aber nicht um einvernehmliche Bem\u00fchungen der Verhandlungsparteien zur Kl\u00e4rung der verworrenen Eigentumslage oder gar um eine Schiedsvereinbarung im Sinne von \u00a7 1029 BGB. Vielmehr bem\u00fcht sich das Land einseitig darum, die Eigentumslage aufzukl\u00e4ren, um diese Ergebnisse in die weiteren Verhandlungen mit dem Haus Baden einbringen zu k\u00f6nnen. Nach dem Abschluss der Arbeiten der Kommission sollen die Verhandlungen wieder mit dem Ziel des Abschlusses einer Vereinbarung aufgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Im Hinblick auf das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Einsetzungsantrags ist ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen, dass der Begriff der \u00dcbereinkunft bereits in der \u00dcberschrift des Fragenkomplexes verwendet wird (\u201eim Zusammenhang mit einer \u00dcbereinkunft\u201c) und damit bei jeder Einzelfrage zu ber\u00fccksichtigen ist. Wird entsprechend der Argumentation der Antragsteller die Kabinettsbefassung vom 09.10.2006 als Z\u00e4sur angesehen, so stellt sich die Frage, ob sich die Fragestellungen unter A I. auf das zeitlich vor dem 09.10.2006 liegende Regierungshandeln (Verhandlungsphase) oder auf das &#8211; angebliche &#8211; Ergebnis der Verhandlungen beziehen. Mehr spricht daf\u00fcr, dass die Fragen unter A I. 3., 5., 6. und 7. auf die Grundlagen der angenommenen \u00dcbereinkunft, also auf die Verhandlungsphase vor Oktober 2006, gerichtet sind, die \u00fcbrigen Fragen dagegen auf die \u201e\u00dcbereinkunft\u201c selbst.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Die Antragsteller messen im Hinblick auf den Aspekt der Abgeschlossenheit des Regierungshandelns dem &#8211; vermeintlichen &#8211; Umstand, dass der Ministerrat am 09.10.2006 einen f\u00f6rmlichen Kabinettsbeschluss gefasst habe, besondere Bedeutung bei. Der Ministerrat habe, so die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren, in seiner Sitzung vom 09.10.2006 das Vorhaben, die erforderlichen Finanzmittel durch den Verkauf von Handschriften im Gesamtwert von ca. 70 Mio. Euro zu beschaffen, aufgegeben und mit dem sog. \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c ein vollkommen anderes Einigungs- und Finanzierungskonzept beschlossen.<\/p>\n<p>Den Antragstellern ist einzur\u00e4umen, dass das Verhalten der Landesregierung dahingehend verstanden werden kann, es sei am 09.10.2006 im Kabinett ein f\u00f6rmlicher Beschluss gefasst worden. Die Pressemitteilung des Staatsministeriums vom 10.10.2006 spricht davon, dass sich der Ministerrat \u201eauf wesentliche Eckpunkte zur Sicherung der Kulturg\u00fcter in Baden verst\u00e4ndigt\u201c habe. Das sog. \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c ist seitens der Landesregierung u.a. durch den Spendenaufruf des Ministerpr\u00e4sidenten in der Pressemitteilung vom 24.10.2006 und die Einrichtung eines Spendenkontos durch das Wissenschaftsministerium vorangetrieben worden. Tats\u00e4chlich kann aber von einem f\u00f6rmlichen Kabinettsbeschluss, der die abschlie\u00dfende Entscheidung des Ministerrats in einer f\u00fcr die gesamte Exekutive (Ministerien und die diesen nachgeordneten Beh\u00f6rden) verbindlichen Weise festlegt, nicht gesprochen werden. Eine vorbereitete Tischvorlage kam nach der Mitteilung des Staatsministeriums vom 06.07.2007 an den Staatsgerichtshof nicht zur Verteilung. Die Er\u00f6rterung im Ministerrat am 09.10.2006 diente zudem nicht der Herbeif\u00fchrung einer f\u00f6rmlichen Kabinettsentscheidung hinsichtlich der Billigung einer mit dem Haus Baden erzielten Einigung, sondern nur der Festlegung, welche Erkl\u00e4rung die Landesregierung in der Plenartagung vom 11.10.2006 zum Antrag der SPD-Fraktion \u201eDie `unvollendete Revolution\u00b4 in Baden &#8211; Hintergr\u00fcnde des geplanten Verkaufs von Kulturg\u00fctern des Landes\u201c abgeben solle. Sie enthielt auch kein neues Einigungskonzept, sondern betraf lediglich Modalit\u00e4ten der Mittelaufbringung.<\/p>\n<p>Neben dem Umstand, dass der Ministerrat bis zum 14.12.2006 nicht f\u00f6rmlich mit der Billigung einer mit dem Haus Baden ausgehandelten, bindenden Vereinbarung befasst war, ist die weitere Entwicklung zu ber\u00fccksichtigen. Das sog. \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c zielte, wie schon das vorangegangene Vergleichsmodell, auf eine schnelle und praktikable L\u00f6sung der finanziellen Probleme des Hauses Baden sowie auf Beseitigung der im Hinblick auf die Eigentumslage bestehenden Unklarheiten im Wege eines Vergleichs ab. Die Landesregierung hat durch die Einsetzung der Expertenkommission nicht von einer Vergleichsl\u00f6sung \u00fcberhaupt, aber doch von einer solchen ohne eine einseitige detaillierte rechtliche Untersuchung der Eigentumslage zumindest vorl\u00e4ufig Abstand genommen. Durch diese erneute Umorientierung der Regierung sind bis dahin bei den Verhandlungen mit dem Haus Baden etwa erzielte Teil- und Zwischenergebnisse wieder in Frage gestellt worden. Durch die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des Wissenschaftsministers im Landtag am 09.11.2006 war dies den Antragstellern auch bekannt. Diese Sachlage bestand auch zu dem f\u00fcr die Beurteilung der Begr\u00fcndetheit des Antrags ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners vom 14.12.2006.<\/p>\n<p>Die Entwicklung bis hin zum 14.12.2006 steht auch der Annahme entgegen, es habe in den Verhandlungen mit dem Haus Baden bis zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt Abschnitte gegeben, die in einer Weise abgeschlossen waren, dass sie Gegenstand eines Untersuchungsausschusses h\u00e4tten sein k\u00f6nnen. Denn immer wieder hat die Landesregierung ihre Position neu bestimmt, ohne dass eine die Verantwortungsreife begr\u00fcndende Z\u00e4sur erfolgt w\u00e4re. Dies gilt auch f\u00fcr die Anfang November 2006 erfolgte Einsetzung der Expertenkommission. Zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Antrag plante die Landesregierung, die Verhandlungen auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Kommission wieder aufzunehmen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spricht auch der Wortlaut der Pressemitteilung des Staatsministeriums vom 10.10.2006 \u00fcber die Sitzung des Ministerrats am Vortag gegen die Annahme, das Kabinett habe ein festes Konzept zur Finanzierung einer Vereinbarung mit dem Haus Baden beschlossen. In dieser Erkl\u00e4rung kommen im Wesentlichen Planungen und Erwartungen zum Ausdruck. Am ehesten k\u00f6nnte noch hinsichtlich eines Teils des ersten Elements der \u201edrei S\u00e4ulen\u201c Entscheidungsabsicht angenommen werden (\u201ek\u00f6nnte man &#8230; Ankaufs- und Denkmalmittel &#8230; bereit stellen\u201c). Bez\u00fcglich der Landesstiftung Baden-W\u00fcrttemberg ist lediglich davon die Rede, \u201eman werde versuchen, Mittel der Landesstiftung\u2026zu gewinnen.\u201c. Ein weiteres Element betrifft Spenden von Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen. Hier hat sich die Regierung auf einen Appell an private Dritte beschr\u00e4nkt. Auch in Bezug auf das dritte Element (\u201eSolidarbeitrag des Kunst- und Bibliothekbereichs\u201c) spricht die Landesregierung nach der Presseerkl\u00e4rung lediglich eine Erwartung aus (\u201ek\u00f6nne\u2026gedacht werden\u201c). Zu keinem Element der Planung stand der Landesregierung eine abschlie\u00dfende Entscheidungsbefugnis zu. Insgesamt geht es zudem lediglich um einseitige Finanzierungserw\u00e4gungen der Regierung, an keiner Stelle um Elemente einer \u00dcbereinkunft mit dem Verhandlungspartner.<\/p>\n<p>Wortlaut und Sinngehalt der Pressemitteilung vom 10.10.2006 und der Mitteilung des Staatsministeriums \u00fcber den Gehalt der Ministerratsbefassung am 09.10.2006 sprechen sonach nicht nur deutlich gegen die Annahme, die Regierung habe bereits eine \u00dcbereinkunft mit dem Haus Baden getroffen; sie sprechen auch dagegen, dass damit das Ziel einer in eine Stiftung m\u00fcndenden Vergleichsl\u00f6sung aufgegeben sei oder gar, dass nun eine neue L\u00f6sung erzielt worden und der \u00d6ffentlichkeit vorzustellen sei. Die Regierung hielt ausdr\u00fccklich an einer \u201ebeabsichtigte(n) Vereinbarung im Wege eines au\u00dfergerichtlichen Vergleichs\u201c fest, auch noch an einer Aufteilung des Eigentums an verschiedenen Kulturg\u00fctern ohne detaillierte zivilrechtliche Kl\u00e4rung. Dazu gekommen waren Eckpunkte von \u00dcberlegungen zu weiteren M\u00f6glichkeiten der Finanzierung, die in den folgenden Wochen gepr\u00fcft und f\u00fcr die in der \u00d6ffentlichkeit geworben werden sollte.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> Durch die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses darf die Handlungsf\u00e4higkeit und -freudigkeit der Regierung bei der Wahrnehmung der ihr nach der Landesverfassung zustehenden Kompetenzen nicht beeintr\u00e4chtigt werden (BremStGH, Entsch. v. 01.03.1989 &#8211; St 1\/88 -, NVwZ 1989, 953, 956). Insbesondere darf die Einsetzung und Beauftragung des Ausschusses nicht zu einem Mitregieren des Parlaments bei Entscheidungen f\u00fchren, die in die alleinige Zust\u00e4ndigkeit der Regierung fallen (B\u00f6ckenf\u00f6rde, A\u00f6R Bd. 103, 1, 17). Schon unter der Weimarer Reichsverfassung (Art. 34) war in Bezug auf Untersuchungsaussch\u00fcsse anerkannt, dass Kontrollma\u00dfnahmen ausscheiden, die geeignet sind, die Initiative der Regierung zu beschr\u00e4nken, indem die Vorbereitungen f\u00fcr eine Entscheidung der Regierung in eine bestimmte Richtung gelenkt oder gehemmt und damit gest\u00f6rt werden (HessStGH, Urt. v. 24.11.1966 &#8211; P. St. 414 -, D\u00d6V 1967, 51, 55 unter Hinweis u.a. auf Heck, Das parlamentarische Untersuchungsrecht, 1925, S. 40). Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn Verhandlungen, Absprachen und Zusagen sowie blo\u00dfe Teilergebnisse noch nicht vollst\u00e4ndig abgeschlossener Verhandlungen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden.<\/p>\n<p>Das Aushandeln der vom Land beabsichtigten Unterst\u00fctzung des Hauses Baden bei dessen Bem\u00fchungen zur Unterhaltung der Schlossanlage Salem und die Kl\u00e4rung der zum Teil verworrenen Eigentumslage hinsichtlich zahlreicher Gegenst\u00e4nde f\u00e4llt, da es sich nicht um Gesetzgebung und Rechtsprechung handelt (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-W\u00fcrttemberg, Art. 45, Rn. 3), in die Zust\u00e4ndigkeit der Regierung. W\u00fcrde der beantragte Untersuchungsausschusses tats\u00e4chlich eingesetzt, so w\u00e4re die Landesregierung grunds\u00e4tzlich verpflichtet, auf die Fragen des Ausschusses in Bezug auf einzelne Aspekte der bisherigen Verhandlungen mit dem Haus Baden umfassend zu antworten. Nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 LV erfolgt die Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschusses grunds\u00e4tzlich in \u00f6ffentlicher Verhandlung. Die Stellung der parlamentarischen Opposition ist dadurch gest\u00e4rkt, dass nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 LV Beweise dann zu erheben sind, wenn sie &#8211; lediglich &#8211; von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses beantragt werden. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die Landesregierung einerseits verpflichtet w\u00e4re, gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlich tagenden Ausschuss die eigene Verhandlungsposition offen zu legen und &#8211; der Sache nach &#8211; politisch zu rechtfertigen. Gleichzeitig m\u00fcsste die Regierung die noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit dem Haus Baden weiter f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Zwang zur Offenlegung und Rechtfertigung der eigenen Position in den Verhandlungen mit dem Haus Baden gegen\u00fcber dem Landtag w\u00fcrde die Regierung bei der F\u00fchrung der Verhandlungen und damit bei der Wahrnehmung der nach der Landesverfassung allein ihr zugewiesenen Kompetenzen einengen. Dies zeigt sich bereits beim Gegenstand der Frage A I. 1. des Einsetzungsantrags, die Aufkl\u00e4rung dar\u00fcber fordert, welche Kunstgegenst\u00e4nde in die &#8211; vermeintliche &#8211; \u00dcbereinkunft mit dem Haus Baden einbezogen worden sind. Auch wenn \u2013 mangels bestehender \u00dcbereinkunft \u2013 als Bezugspunkt der Frage die Einbeziehung von Kunstgegenst\u00e4nden in die Verhandlungspositionen der Verhandlungspartner angenommen w\u00fcrde, w\u00e4re die Frage unzul\u00e4ssig. Denn die Regierung w\u00e4re damit zur Offenlegung der eigenen Position verpflichtet. F\u00fcr die noch laufenden Verhandlungen kann es aber eine beachtenswerte Erw\u00e4gung sein, ein bestimmtes Kunstwerk \u00fcberhaupt nicht oder erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in die Gespr\u00e4che einzubeziehen oder die verschiedenen Kunstwerke in einer bestimmten Reihenfolge zu er\u00f6rtern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine nicht auszuschlie\u00dfende Ver\u00e4u\u00dferung einzelner Kunstwerke zur Erlangung von Finanzmitteln, mit denen die Unterhaltungsarbeiten an der Schlossanlage Salem abgedeckt werden k\u00f6nnen. Ein vorzeitiges Bekanntwerden der Einbeziehung eines bestimmten Kunstwerks in die Gespr\u00e4che, die \u00fcber den Untersuchungsausschuss publik werdende Auseinandersetzung \u00fcber die Frage des Eigentums und auch die Taxierung des Kunstwerks im Rahmen einer &#8211; saldierenden &#8211; Vereinbarung mit dem Haus Baden k\u00f6nnten zu Lasten des Landes den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s des Kunstwerks nachteilig beeinflussen. Die \u00f6ffentliche Er\u00f6rterung der noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen sowie der Verhandlungsposition des Landes im Ausschuss verschaffte zudem dem Verhandlungspartner, dem Haus Baden, einen Einblick in die Erw\u00e4gungen und \u00dcberlegungen der Regierung.<\/p>\n<p>Die Antragsteller machen geltend, es gehe ihnen nicht um die zuk\u00fcnftigen Verhandlungen der Regierung auf der Basis der Ergebnisse der Expertenkommission, sondern nur um solche abgeschlossenen Abschnitte, die durch politische Entscheidungen der Regierung beendet worden seien. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die begehrte Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass \u201eAbgeschlossenheit\u201c keine f\u00f6rmliche Entscheidung der Regierung voraussetzt, sondern dieses Merkmal auch dann erf\u00fcllt sein kann, wenn ein Vorgang ohne f\u00f6rmliche Entscheidung als nicht weiter behandlungsbed\u00fcrftig eingestuft oder stillschweigend nicht weiter behandelt worden ist (vgl. BremStGH, Entsch. v. 01.03.1989 &#8211; St 1\/88 -, NVwZ 1989, 953, 956). Tats\u00e4chlich kann von abgeschlossenen Abschnitten des Regierungshandelns, wie oben dargelegt, hier aber nicht gesprochen werden. In keiner Phase wurde eine verbindliche \u00dcbereinkunft mit dem Haus Baden erzielt. Die Regierung beabsichtigt, die derzeit ruhenden Verhandlungen auf der Basis der Ergebnisse der Expertenkommission wieder aufzunehmen. Diese der Regierung obliegenden Er\u00f6rterungen w\u00fcrden durch eine Beantwortung der unter A I. aufgef\u00fchrten Fragen im Rahmen eines gleichzeitig tagenden Untersuchungsausschuss in unzul\u00e4ssiger Weise beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Dies kann nicht durch die \u00dcberlegung entkr\u00e4ftet werden, angesichts der Dauer der Auseinandersetzung zwischen dem Haus Baden und dem Land Baden-W\u00fcrttemberg sowie dessen Rechtsvorg\u00e4ngern seien dem Haus Baden s\u00e4mtliche denkbaren Varianten der Verhandlungsposition des Landes bekannt geworden. Es handelt sich dabei um eine nicht weiter untermauerte, von der Realit\u00e4t eher widerlegte Annahme, die zudem der Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Regierung nicht gerecht wird. Es ist Aufgabe der Regierung, unbeeintr\u00e4chtigt von einer Untersuchung des Parlaments die Interessen des Landes in den &#8211; vertraulichen &#8211; Verhandlungen mit dem Haus Baden wahrzunehmen und eine L\u00f6sung anzustreben, die nach ihrer Ansicht den Interessen des Landes am ehesten gerecht wird.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Fragen unter A III. des Einsetzungsantrags vom 21.11.\/04.12.2006 k\u00f6nnen nach den unter 1. dargelegten Grunds\u00e4tzen ebenfalls nicht Gegenstand des beantragten Untersuchungsausschusses sein.<\/p>\n<p>Die Fragen sind bereits deshalb gegenstandlos, weil es nach der \u00dcberschrift des Komplexes hier um das Verhalten der Exekutive im Zusammenhang mit der materiellen und finanziellen Umsetzung einer Vereinbarung mit dem Haus Baden \u00fcber den Erwerb von Kunst- und Kulturg\u00fctern gehen soll. Diese Fragen gehen ins Leere, weil es zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt an einer solchen Vereinbarung, die h\u00e4tte umgesetzt werden k\u00f6nnen, fehlte. Dar\u00fcber hinaus wird in der Frage A III. 3. erneut von einer \u201e\u00dcbereinkunft mit dem Haus Baden\u201c gesprochen, deren Verabredungen oder Annahmen einer Ank\u00fcndigung des Ministerpr\u00e4sidenten vom 17.10.2006 in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der Landesstiftung zugrunde gelegen haben sollen. Frage A III. 1. ist ferner durch die unzutreffende Annahme gepr\u00e4gt, der Ministerrat habe in seiner Sitzung am 09.10.2006 einem bestimmten Modell zur Finanzierung einer Vereinbarung mit dem Haus Baden f\u00f6rmlich zugestimmt. In A III. 1. wird die Frage nach der \u201erechtlichen Grundlage\u201c der &#8211; tats\u00e4chlich nicht erfolgten &#8211; Zustimmung des Ministerrats vom 09.10.2006 zum \u201eDrei-S\u00e4ulen-Modell\u201c aufgeworfen. Diese Frage ist wegen Offenkundigkeit der Antwort und damit wegen des Fehlens eines \u00f6ffentlichen Interesses an der Aufkl\u00e4rung unzul\u00e4ssig (BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 &#8211; Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 177). Wenn tats\u00e4chlich eine Zustimmung erfolgt w\u00e4re, so h\u00e4tte sich die entsprechende Kompetenz der Regierung aus Art. 45 Abs. 1 LV ergeben, wonach die Regierung die vollziehende Gewalt aus\u00fcbt. Da die Entscheidung \u00fcber eine Vereinbarung mit dem Haus Baden weder Sache der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung ist, ist die Zust\u00e4ndigkeit der Regierung gegeben. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Frage A III. 4., soweit dort nach der rechtlichen Grundlage f\u00fcr die &#8211; nach dem Einsetzungsantrag &#8211; vom Ministerpr\u00e4sidenten mit dem S\u00fc. gef\u00fchrten Verhandlungen gefragt wird. Offenkundig ist auch die Antwort auf die Frage A III. 2., in der nach den f\u00fcr das Handeln der Landesstiftung ma\u00dfgebenden rechtlichen Grundlagen gefragt wird. Denn dies ist dem \u00fcber das Internet allgemein zug\u00e4nglichen Gesellschaftsvertrag der \u201eLandesstiftung Baden-W\u00fcrttemberg gGmbH\u201c, deren alleiniger Gesellschafter das Land ist, zu entnehmen.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Einige der unter A. II konkret aufgef\u00fchrten Fragen sind zul\u00e4ssig (a). Die vollst\u00e4ndig ablehnende Entscheidung des Antragsgegners ist aber auch in Ansehung einiger teilweise zul\u00e4ssigen Fragen unter A II. rechtlich nicht zu beanstanden (b).<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Nach seinem Einleitungssatz zielt dieser Fragenkomplex auf das Verhalten von Landesregierung und Landesbeh\u00f6rden bei den Versuchen, Klarheit \u00fcber die Eigentumsverh\u00e4ltnisse der infrage stehenden Kunst- und Kulturg\u00fcter zu erhalten, ab. Zwar waren diese Bem\u00fchungen, wie gerade die am 06.11.2006 erfolgte Einsetzung der Expertenkommission belegt, zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners \u00fcber den Einsetzungsantrag am 14.12.2006 insgesamt noch nicht abgeschlossen. In Bezug auf das Gutachten der Autoren W.\/W. gilt jedoch etwas anderes. Insoweit liegt ein Verfahrensschritt des noch nicht beendeten Teilaspekts \u201eKl\u00e4rung der Eigentumsverh\u00e4ltnisse an Kunst- und Kulturgegenst\u00e4nden\u201c vor, der unabh\u00e4ngig von der noch ausstehenden abschlie\u00dfenden Entscheidung des Ministerrats beurteilt werden kann. Denn mit der Erstellung des Gutachtens und dessen Er\u00f6rterung in der \u00d6ffentlichkeit war die T\u00e4tigkeit der Gutachter beendet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners \u00fcber den Einsetzungsantrag konnte auch davon ausgegangen werden, dass dieses Gutachten durch die Beauftragung der Expertenkommission zur Kl\u00e4rung der Eigentumslage \u00fcberholt ist und keine weitere Verwendung mehr finden wird. Deshalb begegnen die Fragen unter A II. 1. und 2. keinen durchgreifenden Bedenken. Diese \u00dcberlegungen gelten aber nicht, soweit bei den das Gutachten W.\/W. betreffenden Fragen &#8211; unzutreffend &#8211; von einer bereits mit dem Haus Baden erzielten \u00dcbereinkunft ausgegangen wird (Frage A II. 2.).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist die Frage A II. 3. nicht hinreichend bestimmt. Denn es ist nicht klar, was unter der \u201everhandelten \u00dcbereinkunft\u201c mit dem Haus Baden zu verstehen ist. Ungeachtet dessen ist diese Frage unzul\u00e4ssig, weil damit die subjektive Wertung einer Privatperson angesprochen ist, der nachzugehen nicht Aufgabe eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses sein kann. Die Frage A II. 4. ist zul\u00e4ssig, soweit darin angesprochen wird, ob die Anwendung des \u00a7 46 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes gepr\u00fcft worden ist. Soweit dagegen nach dem Grund der unterbliebenen Heranziehung gefragt wird (\u201ewarum\u201c), ist die Frage unzul\u00e4ssig. Gerichtet ist sie insoweit auf die Erforschung der Beweggr\u00fcnde des Handelns der Landesregierung. Die Regierung kann aber durch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht gezwungen werden, die Motive ihrer politischen Entscheidung detailliert darzulegen. Zul\u00e4ssig ist die Frage A II. 5. Die Frage nach der H\u00f6he der vom Land seit 1980 f\u00fcr die Restaurierung und den Erhalt der unter A I. 1. aufgef\u00fchrten Kunst- und Kulturg\u00fcter aufgewendeten Mittel geht nicht von einer mit dem Haus Baden erzielten \u00dcbereinkunft des Landes aus und betrifft abgeschlossenes Handeln der Exekutive. Die Fragen A II. 6. und 7. sind dagegen wiederum unzul\u00e4ssig. Ihre Beantwortung h\u00e4tte nachhaltige Auswirkungen auf die noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen des Landes mit dem Haus Baden. Ihre Beantwortung (\u201eim Einzelnen\u201c) setzt voraus, dass die Regierung die von ihr angenommenen Werte der einzelnen Kunst- und Kulturgegenst\u00e4nde offen legt. Aus diesen Einzelangaben zu den Fragen A II. 6 und 7 k\u00f6nnte das Haus Baden R\u00fcckschl\u00fcsse auf die \u00dcberlegungen der Landesregierung f\u00fcr die anstehenden Verhandlungen ziehen. Ein Untersuchungsausschuss darf die Landesregierung aber nicht dazu zwingen, die Grundlagen der eigenen Verhandlungsposition einer zeitgleich laufenden, vertraulichen Verhandlung zu offenbaren.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der zul\u00e4ssigen Teile der Fragen A II. 1. und 2. kann der Untersuchung nicht das erforderliche \u00f6ffentliche Interesse abgesprochen werden. Eines solchen bedarf es, weil sich ein Untersuchungsausschuss auf Vorg\u00e4nge der pers\u00f6nlichen Sph\u00e4re Privater beziehen kann und der Ausschuss zur Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme mit Zwangsbefugnissen gegen\u00fcber Privaten ausgestattet ist, die grunds\u00e4tzlich Gerichten vorbehalten sind. Die Aus\u00fcbung dieser Befugnisse setzt aber gemeinwohlorientiertes Handeln und damit eine Rechtfertigung durch ein ausreichend gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse voraus (B\u00f6ckenf\u00f6rde, A\u00f6R Bd. 103, 1, 14 f. m.w.Nachw.; Glauben\/Broker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsaussch\u00fcsse in Bund und L\u00e4ndern, \u00a7 5, Rn. 18 ff.; Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 190 ff.). Der Landesgesetzgeber hat diese Forderung in \u00a7 1 Abs. 1 UAusschG zum Ausdruck gebracht. Hierf\u00fcr reicht es nicht aus, dass es sich bei dem zu untersuchenden Sachverhalt vom Thema her um einen Gegenstand \u00f6ffentlichen Interesses handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass an der Aufkl\u00e4rung als solcher ein \u00f6ffentliches Interesse besteht (BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 &#8211; Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 176 = DVBl 1986, 233, 234). Ungeachtet des grunds\u00e4tzlich sch\u00fctzenswerten Interesses der vom Land bestellten Gutachter (W.\/W.) an der Vertraulichkeit der der Erstellung des Gutachtens zugrunde liegenden privatrechtlichen Vereinbarung k\u00f6nnte sich das erforderliche \u00f6ffentliche Interesse aus der m\u00f6glichen Kl\u00e4rung ergeben, aus welchen Gr\u00fcnden Hochschullehrer nicht aufgrund von \u00a7 46 Abs. 5 Satz 1 LHG zur unentgeltlichen Erstattung eines entsprechenden Gutachtens herangezogen worden sind. Aufgekl\u00e4rt w\u00fcrde damit zugleich der Umgang der Landesregierung mit \u00f6ffentlichen Finanzmitteln sowie, ob dieses Gutachten ergebnisoffen oder im Hinblick auf ein von der Landesregierung gew\u00fcnschtes Ergebnis in Auftrag gegeben wurde. Bez\u00fcglich des Schutzes der Privatsph\u00e4re der Gutachter weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Gutachter mit der Annahme des Gutachtensauftrags des Landes Vertragspartner der Exekutive geworden sind und dadurch zumindest teilweise eine Einschr\u00e4nkung ihrer Privatheit hingenommen haben.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Auch wenn Teile der unter A II. aufgef\u00fchrten Fragen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners \u00fcber den Einsetzungsantrag Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein konnten, ist nicht von der (Teil-) Rechtswidrigkeit des ablehnenden Beschlusses des Antragsgegners vom 14.12.2006 auszugehen. Auch ein dahin gehender Hilfsantrag k\u00f6nnte keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Ist ein Minderheitenantrag teilweise unzul\u00e4ssig, so besteht f\u00fcr die parlamentarische Mehrheit keine verfassungsrechtliche Pflicht, ihn durch \u00c4nderungen oder Streichungen zul\u00e4ssig zu machen (StGH, Urt. v. 16.04.1977 &#8211; GR 2\/76 -, ESVGH 27, 1, 9). Zweck eines Untersuchungsausschusses ist in erster Linie die Aufkl\u00e4rung von Vorg\u00e4ngen im Verantwortungsbereich der Regierung, die auf Missst\u00e4nde hinweisen. Solche Untersuchungen richten sich nicht nur gegen die Regierung, sondern auch gegen die sie st\u00fctzende Parlamentsmehrheit. Kennzeichnend f\u00fcr die parlamentarische Demokratie ist nicht mehr das Gegeneinander von Regierung und Parlament, sondern das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Regierung und der sie tragenden Parlamentsfraktionen einerseits und der Opposition andererseits. In der Praxis wird die parlamentarische Kontrollfunktion von der Minderheit wahrgenommen (BVerfG, Beschl. v. 02.08.1978 &#8211; 2 BvK 1\/77 -, BVerfGE 49, 70, 85 f.). Auch deshalb ist in deutschen Verfassungen seit der Regelung in Art. 34 WRV das Untersuchungsrecht als Recht der parlamentarischen Minderheit ausgestaltet. In einer durch das Gegeneinander von Parlamentsmehrheit und -minderheit gepr\u00e4gten Situation kann von jener nicht verlangt werden, sie solle die Minderheit bei Aus\u00fcbung des auch gegen sie selbst gerichteten Oppositionsrechts unterst\u00fctzen und bei der Entwicklung verfassungsrechtlich zul\u00e4ssiger Alternativantr\u00e4ge mitwirken, die gleichzeitig der Opposition ein Maximum politischer Verwertbarkeit versprechen. Insbesondere besteht f\u00fcr die Annahme einer solchen Rechtspflicht der Mehrheit kein verfassungsrechtliches Bed\u00fcrfnis. Denn der Minderheit ist es unbenommen, zu einem bestimmten Aspekt einen weiteren, den Bedenken der Mehrheit Rechnung tragenden Einsetzungsantrag einzubringen. Im Unterschied zum Verfahren, das Gegenstand des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 16.04.1977 (- GR 2\/76 -, ESVGH 27, 1, 8) war, haben die Antragsteller hier nicht von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, die drei Fragenkomplexe des Antrags getrennt zur Abstimmung zu stellen; demzufolge wurde vom Antragsgegner \u00fcber den Gesamtantrag entschieden. Eine rechtskraft\u00e4hnliche Wirkung kommt der Ablehnung eines Einsetzungsantrags durch die Mehrheit nicht zu. Die parlamentarische Minderheit hat im Falle der Ablehnung eines Einsetzungsantrags die M\u00f6glichkeit, die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Ablehnung verfassungsgerichtlich kl\u00e4ren zu lassen (StGH, Urt. v. 16.04.1977 &#8211; GR 2\/76 -, ESVGH 27, 1, 8; BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985 &#8211; Vf. 67-IV-85 -, VerfGHE 38, 165, 176 = DVBl 1986, 233, 234).<\/p>\n<p>Etwas anderes k\u00f6nnte allerdings dann gelten, wenn die unzul\u00e4ssigen Teile eines Einsetzungsantrags gegen\u00fcber den zul\u00e4ssigen Fragen von so untergeordneter Bedeutung w\u00e4ren, dass eine Ablehnung des Antrags insgesamt als rechtsmissbr\u00e4uchlich angesehen werden m\u00fcsste. Wenn die unzul\u00e4ssigen Teile des Antrags im Verh\u00e4ltnis zum Gesamtinhalt von so geringer Bedeutung sind, dass ihre Streichung den Antrag nicht wesentlich umgestaltet w\u00fcrde, w\u00e4re es der Mehrheit bei geb\u00fchrender Beachtung des Rechts der Minderheit nicht gestattet, den Antrag insgesamt abzulehnen. Eine solche Ausnahmekonstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Denn wie vorstehend dargelegt, \u00fcberwiegen die unzul\u00e4ssigen Teile des Antrags die zul\u00e4ssigen Aspekte (Teile des Komplexes A II.) bei Weitem. In diesen F\u00e4llen ist die Mehrheit nicht verpflichtet, den Antrag durch erhebliche Streichungen zul\u00e4ssig zu machen und auf diese Weise einen Ausschuss zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Eine solche Entscheidung d\u00fcrfte der Mehrheit aus rechtlichen Gr\u00fcnden sogar untersagt sein. In \u00a7 3 Abs. 2 UAusschG ist generell geregelt, dass der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Gegenstand gegen den Willen der Antragsteller nicht ge\u00e4ndert werden darf. Diese Regelung ist Ausdruck der \u00dcberlegung, dass, wenn die parlamentarische Minderheit das Instrument des Untersuchungsausschusses zur Kontrolle der Exekutive zu nutzen beabsichtigt, diese allein den Gegenstand der Untersuchung bestimmt. Wenn die Mehrheit zu \u00c4nderungen befugt w\u00e4re, die das Begehren beeintr\u00e4chtigen, k\u00f6nnte das Untersuchungsrecht der Minderheit ausgeh\u00f6hlt werden. Das Entsprechende gilt f\u00fcr die Konstellation, dass wesentliche Elemente eines Einsetzungsbegehrens unzul\u00e4ssig sind. Denn durch Streichung der unzul\u00e4ssigen Teile erhielte das Untersuchungsbegehren unter Umst\u00e4nden in qualitativer Hinsicht eine v\u00f6llig neue Ausrichtung. Dies w\u00e4re z.B. dann gegeben, wenn ein Teilaspekt, dem die Minderheit zun\u00e4chst nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hatte, durch die Streichung in den Mittelpunkt der Er\u00f6rterung r\u00fcckte. Einen solchen \u201eTorso\u201c darf die Mehrheit der Minderheit, die mit dem Untersuchungsausschuss ein bestimmtes politisches Ziel verfolgte, durch Streichung unzul\u00e4ssiger Teile nicht aufdr\u00e4ngen. Auch die Interessen der Minderheit sind im Falle einer blo\u00dfen Ablehnung eher gewahrt. Denn in diesem Fall ist die Minderheit nicht vor die Entscheidung gestellt, entweder den Untersuchungsausschuss mit dem von ihrer eigentlichen politischen Intention abweichenden Inhalt durchzuf\u00fchren oder in der \u00d6ffentlichkeit zu erkl\u00e4ren, warum sie sich an einem urspr\u00fcnglich von ihr initiierten Untersuchungsausschuss tats\u00e4chlich nicht nachhaltig beteiligt. Bei einer blo\u00dfen Ablehnung k\u00f6nnte die Minderheit den Einsetzungsantrag entsprechend ihrer eigentlichen politischen Zielvorstellung umformulieren und ferner eine verfassungsgerichtliche Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ablehnung herbeif\u00fchren, ohne zugleich im Untersuchungsausschuss mit dem abge\u00e4nderten Untersuchungsauftrag mitarbeiten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Bereits aus den zu den einzelnen Fragekomplexen genannten Gr\u00fcnden war also der ablehnende Beschluss des Antragsgegners vom 14.12.2006 nicht zu beanstanden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob es mit dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit eines Einsetzungsantrags vereinbar war, in den Einleitungss\u00e4tzen der drei Fragenkomplexe zun\u00e4chst das jeweilige Themengebiet nur allgemein zu umrei\u00dfen und hieran \u201einsbesondere\u201c einzelne Fragen anzuschlie\u00dfen. Bedenken k\u00f6nnen deshalb bestehen, weil das Wort \u201einsbesondere\u201c darauf zu verweisen scheint, dass die nachfolgenden Fragen lediglich als Beispiele und nicht abschlie\u00dfend zu verstehen sind. Den Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit der Fragen w\u00fcrde allerdings dann Rechnung getragen, wenn entgegen diesem Verst\u00e4ndnis des Wortes \u201einsbesondere\u201c die konkret aufgef\u00fchrten Fragen eine abschlie\u00dfende Beschreibung des Untersuchungsgegenstands sein sollten.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGHG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Staatsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg Entscheidungsdatum: 26.07.2007 Aktenzeichen: GR 2\/07 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Zwischen dem Land Baden-W\u00fcrttemberg und dem Haus Badenist das Eigentum einiger Kunst- und Kulturg\u00fcter ungekl\u00e4rt. Zudem fehlen dem Haus Baden die Mittel, die Schlossanlage Salem weiterhin zu unterhalten.\u00a0 Deswegen streben beide Parteien einen Vergleich bez\u00fcglich der ungekl\u00e4rten Eigentumsverh\u00e4ltnisse an. 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