{"id":2819,"date":"1976-10-21T19:56:19","date_gmt":"1976-10-21T17:56:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2819"},"modified":"2011-08-26T13:18:15","modified_gmt":"2011-08-26T11:18:15","slug":"promotion-als-beamtenrechtliche-zulassungsvoraussetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2819","title":{"rendered":"Promotion als beamtenrechtliche Zulassungsvoraussetzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bayerischer Verfassungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 21.10.1976<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> Vf. 10-VII-75<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Entscheidung<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>F\u00fcr eine Laufbahn im h\u00f6heren Bibliotheksdienst in Bayern ist eine Promotion Voraussetzung. Diese Regelung verst\u00f6\u00dft nach Ansicht des Antragsstellers gegen den Gleichheitssatz, Art. 118 Abs.1 der Bayrischen Vefassung (BV), da das Promotionserfordernis bei Bewerbern mit naturwissenschaftlichem und   geisteswissenschaftlichem Studium unterschiedlich geregelt ist. Ferner liege auch ein Versto\u00df gegen das Recht der Handlungsfreiheit vor, Art. 101 BV, denn durch die Promotionsregelung werde die Freiheit der Berufswahl eingeschr\u00e4nkt. Der Antrag wurde abgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Die Promotion als beamtenrechtliche Zulassungsvoraussetzung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern im Bereich geisteswissenschaftlicher Studienrichtungen ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Das Bayer Staatsministerium f\u00fcr Unterricht und Kultus hat am 13.7.1967 im Einvernehmen mit dem Bayer Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschu\u00df eine Zulassungsordnung, Ausbildungsordnung und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst bei den \u00f6ffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern (im folgenden: Ausbildungsordnung und Pr\u00fcfungsordnung &#8211; BiblZAPO\/hD -) erlassen (GVBl S 395). Nach \u00a7 1 Abs 1 Buchst d und e BiblZAPO\/hD kann zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes bei den wissenschaftlichen Bibliotheken Bayerns zugelassen werden, wer &#8211; neben der Erf\u00fcllung anderer, in diesem Zusammenhang nicht interessierender Voraussetzungen &#8211;<\/p>\n<p>d) eine durch Pr\u00fcfung abgeschlossene akademische Ausbildung von mindestens sieben Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik oder einer vom Staatsministerium f\u00fcr Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte Hochschule au\u00dferhalb der Bundesrepublik nachweist und<\/p>\n<p>e) promoviert hat. Der Nachweis der Promotion, die noch w\u00e4hrend des Vorbereitungsdienstes nachgeholt werden kann, ist sp\u00e4testens bei der Anmeldung zur Anstellungspr\u00fcfung zu erbringen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs 4 BiblZAPO\/hD kann von dem Erfordernis der Promotion abgesehen werden, wenn der Bewerber ein Studium der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften an einer Universit\u00e4t oder Technischen Hochschule mit Pr\u00e4dikat abgeschlossen hat und in seinen Studienf\u00e4chern besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Leistungen aufweisen kann.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller begehrt in erster Linie die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des \u00a7 1 Abs 1 Buchst e BiblZAPO\/hD. Nach seiner Ansicht verst\u00f6\u00dft die angefochtene Vorschrift vor allem gegen den Gleichheitssatz des Art 118 Abs 1 BV, daneben aber auch gegen das in Art 101 BV gew\u00e4hrleistete Recht der Handlungsfreiheit. Hilfsweise beantragt er, die in \u00a7 1 Abs 4 BiblZAPO\/hD vorgesehene Regelung zugunsten der Bewerber aus naturwissenschaftlichen Fachbereichen wegen Verfassungsversto\u00dfes f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt der Antragsteller im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Sinn und Zweck der angegriffenen Bestimmung k\u00f6nne nur sein, den wissenschaftlichen Charakter des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes zu gew\u00e4hrleisten. Wer zum Vorbereitungsdienst f\u00fcr diesen Dienst zugelassen werden wolle, solle seine F\u00e4higkeit zu selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. Dieser Nachweis sei zwar lange Zeit durch die Promotion erbracht worden. Die \u00dcberf\u00fcllung der Hochschulen mit Studierenden w\u00e4hrend der vergangenen f\u00fcnfzehn Jahre habe jedoch dazu gef\u00fchrt, da\u00df die fr\u00fcher bestehende Promotionsfreiheit heute nur noch in einigen Fachbereichen, zB der Medizin, fortbestehe, w\u00e4hrend sie in anderen Fachbereichen, zB den Rechtswissenschaften, so stark habe eingeschr\u00e4nkt werden m\u00fcssen, da\u00df von ihr praktisch nichts mehr \u00fcbrig geblieben sei. An den juristischen Fakult\u00e4ten werde zur Promotion nur zugelassen, wer die erste juristische Staatspr\u00fcfung mit einer sogenannten Promotionsnote bestanden habe. Diese Note sei an den bayerischen Universit\u00e4ten so hoch angesetzt, da\u00df sie von einem ganz \u00fcberwiegenden Teil der Pr\u00fcflinge, die die erste juristische Staatspr\u00fcfung bestanden h\u00e4tten, nicht erreicht werde. Daraus folge, da\u00df die angefochtene Vorschrift ihren einzigen Zweck, eine gewisse Wissenschaftlichkeit des Berufscharakters zu wahren, im Zuge der ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse nicht mehr erreichen k\u00f6nne. Sie sei heute zu einer sachlich nicht mehr einleuchtenden, inad\u00e4quaten, unvern\u00fcnftigen und somit willk\u00fcrlichen Regelung geworden und versto\u00dfe deshalb gegen den Gleichheitssatz.<\/p>\n<p>Das nach der angegriffenen Vorschrift f\u00fcr Bewerber mit einem Studium auf dem Gebiet der Geisteswissenschaften ausnahmslos geltende Erfordernis der Promotion komme nicht zuletzt einer durch nichts gerechtfertigten Berufsaufnahmeregelung nahe und schr\u00e4nke deshalb auch die durch Art 101 BV gew\u00e4hrleistete Handlungsfreiheit &#8211; im gegebenen Falle die Freiheit der Berufswahl &#8211; in verfassungswidriger Weise ein.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Dem Bayer Landtag, dem Bayer Senat und der Bayer Staatsregierung ist nach Art 53 Abs 3 VfGHG Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben worden.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Der Landtag und der Senat haben beschlossen, sich an dem Verfahren nicht zu beteiligen.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Staatsregierung bezeichnet die Popularklage zwar als zul\u00e4ssig, h\u00e4lt sie jedoch f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Sie tr\u00e4gt im wesentlichen vor:.<\/p>\n<p>Der Bibliothekar des h\u00f6heren Dienstes bei den wissenschaftlichen Bibliotheken habe heute als Fachreferent die Qualit\u00e4t der zu beschaffenden wissenschaftlichen Literatur zu beurteilen sowie wissenschaftlich arbeitende Personen (Professoren, Assistenten) bei Habilitation, Promotion, Diplomarbeit usw bibliographisch-bibliothekarisch zu beraten und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Auch der qualifizierte Auskunftsdienst f\u00fchre den Bibliothekar mit diesem Personenkreis zusammen. Der Bibliothekar des h\u00f6heren Dienstes sollte daher wenigstens einmal in seinem Leben selbst ein wissenschaftliches Werk abgefa\u00dft und bis zur Publikation gebracht haben, um die Bed\u00fcrfnisse dieses Benutzerkreises aus eigener Erfahrung beurteilen zu k\u00f6nnen. Der Nachweis einer wissenschaftlichen Leistung werde aber im Bereich der Universit\u00e4t und damit der Universit\u00e4tsbibliothek durch die Promotion erbracht. Es sei daher verst\u00e4ndlich, da\u00df sowohl Professoren als auch Assistenten im allgemeinen geneigt seien, nur den promovierten Bibliothekar als vollwertigen Gespr\u00e4chspartner zu akzeptieren. Eine derartige Bereitschaft zur Zusammenarbeit sei aber bei der neuen Struktur der Universit\u00e4ten auf Grund des Bayer Hochschulgesetzes von 1973 unerl\u00e4\u00dflich, weil in den Fachbereichen nunmehr Bibliothekare und Lehrpersonen st\u00e4ndig zusammenarbeiten m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen m\u00fcsse der Zugang zu einer Laufbahn, f\u00fcr die sich Akademiker aus den verschiedensten Studienrichtungen bewerben k\u00f6nnten und auch ben\u00f6tigt w\u00fcrden, f\u00fcr alle Bewerber in gleicher Weise geregelt sein, um einerseits einen einigerma\u00dfen einheitlichen Beurteilungsma\u00dfstab zu haben, andererseits die Chancengleichheit zu gew\u00e4hrleisten. Wenn demgegen\u00fcber vom Antragsteller angef\u00fchrt werde, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Promotion an den Hochschulen und in den Studienrichtungen verschieden seien, so l\u00e4ge wohl hierin der Ansatzpunkt f\u00fcr eine Angleichung der Promotionsordnungen. Dem Verordnungsgeber k\u00f6nne nicht zugemutet werden, die sachlich gerechtfertigten Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr eine Fachlaufbahn auf die Gegebenheiten der einzelnen Hochschulen und Fachbereiche auszurichten.<\/p>\n<p>Eine Erstreckung der Ausnahmeregelung, wie sie f\u00fcr Bewerber aus naturwissenschaftlichen Fachrichtungen bestehe, auf Bewerber mit geisteswissenschaftlichen Studienrichtungen w\u00e4re zwar theoretisch denkbar. Der Gleichheitssatz sei aber nicht schon deshalb verletzt, weil der Verordnungsgeber von einer Differenzierung abgesehen habe, die er h\u00e4tte vornehmen d\u00fcrfen. Im \u00fcbrigen habe die Ausnahmeregelung in \u00a7 1 Abs 4 BiblZAPO\/hD &#8211; abgesehen davon, da\u00df die Bewerber aus einem wissenschaftlichen oder technischen Bereich besondere Voraussetzungen in Form von wissenschaftlichen Kenntnissen und Leistungen nachweisen m\u00fc\u00dften &#8211; sachliche Gr\u00fcnde. Die im Bereich der Naturwissenschaften im Zusammenhang mit einer Promotion zu erbringenden Leistungen (Versuchsreihen und dgl) br\u00e4chten in aller Regel keine f\u00fcr die bibliothekarische T\u00e4tigkeit verwertbaren Voraussetzungen. Es k\u00f6nnte deshalb in diesen Sonderf\u00e4llen tats\u00e4chlich willk\u00fcrlich sein, wenn man von entsprechenden Bewerbern ausnahmslos eine &#8211; in der Regel mehrere Jahre in Anspruch nehmende &#8211; Promotionsarbeit verlangen w\u00fcrde, obwohl eine solche Arbeit f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst keinen unmittelbaren Nutzen habe.<\/p>\n<p>Im Ergebnis sei demnach festzuhalten, da\u00df das Erfordernis der Promotion nicht gegen den Gleichheitssatz versto\u00dfe, sondern im Gegenteil gew\u00e4hrleiste, da\u00df im Sinne von Art 94 Abs 2 Satz 1 BV die geeignetsten Bewerber anhand eines objektiven Leistungsnachweises ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. a)<\/strong> Nach Art 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschr\u00e4nken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) beim Verfassungsgerichtshof geltend machen (Art 53 Abs 1 Satz 1 VfGHG).<\/p>\n<p>Gesetze und Verordnungen sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art 53 Abs 1 Satz 2 VfGHG). Hierunter f\u00e4llt auch die angefochtene Regelung der Zulassungsordnung, Ausbildungsordnung und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst bei den \u00f6ffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern vom 13.7.1967 (im folgenden: Ausbildungsordnung und Pr\u00fcfungsordnung &#8211; BiblZAPO\/hD). Sie bestimmt f\u00fcr jedermann, der zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes bei den wissenschaftlichen Bibliotheken Bayerns zugelassen werden will, da\u00df er promoviert sein mu\u00df (\u00a7 1 Abs 1 BiblZAPO\/hD). Da\u00df die Gesamtheit der B\u00fcrger von der angefochtenen Norm betroffen wird, ist f\u00fcr die Rechtsnormqualit\u00e4t einer Vorschrift nicht erforderlich; es gen\u00fcgt, da\u00df sie f\u00fcr eine nach abstrakten Merkmalen umschriebene Personengruppe verbindlich ist (VerfGH 20,1\/4; 24,152\/155f).<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Der Antragsteller beantragt, den \u00a7 1 Abs 1 Buchst e BiblZAPO\/hD f\u00fcr verfassungswidrig zu erkl\u00e4ren. Er wendet sich vor allem gegen das in dieser Bestimmung generell normierte Erfordernis der Promotion als Zulassungsvoraussetzung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst. Hilfsweise beantragt er, auch die Ausnahmeregelung des \u00a7 1 Abs 4 BiblZAPO\/hD f\u00fcr verfassungswidrig und nichtig zu erkl\u00e4ren, wonach von dem Erfordernis der Promotion unter gewissen Voraussetzungen zwar bei Bewerbern mit einem Studium der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften abgesehen werden kann, nicht dagegen bei Bewerbern mit geisteswissenschaftlichem Studium, insbesondere bei Juristen. Der Zul\u00e4ssigkeit der Popularklage steht insoweit nicht entgegen, da\u00df der Antragsteller nicht einen ersatzlosen Wegfall dieser angefochtenen Regelung anstrebt, sondern geltend macht, der Verordnungsgeber habe unter Verletzung des Gleichheitssatzes die Ausnahmeregelung nicht auch auf die Bewerber mit geisteswissenschaftlichem Studium erstreckt. Die damit beanstandete Unterlassung des Verordnungsgebers kann Gegenstand einer Popularklage sein (vgl VerfGH 27,172\/176 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Die prozessualen Voraussetzungen des Art 98 Satz 4 BV und des Art 53 Abs 1 VfGHG sind somit erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Der Verfassungsgerichtshof hat daher zu untersuchen, ob die angegriffene Zulassungsregelung Grundrechte verfassungswidrig einschr\u00e4nkt. K\u00e4me er dabei zu der \u00dcberzeugung, da\u00df sie aus anderen Gr\u00fcnden &#8211; wegen Versto\u00dfes gegen Normen, die keine Grundrechte verb\u00fcrgen &#8211; mit der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar ist, so h\u00e4tte er dies nach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung bei der Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen (VerfGH 26,48\/56 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p><strong>V.<\/strong><\/p>\n<p>Die Popularklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Im Rahmen der Sachpr\u00fcfung ist vorweg zu untersuchen, ob die angefochtene Regelung in der Ausbildungsordnung und Pr\u00fcfungsordnung auf einer g\u00fcltigen und ausreichenden Erm\u00e4chtigungsgrundlage beruht. Fehlte eine solche, so verstie\u00dfe sie gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art 3 BV) und w\u00e4re schon aus diesem Grunde nichtig, ohne da\u00df es noch darauf ank\u00e4me, ob durch sie in der Bayerischen Verfassung verb\u00fcrgte Grundrechte verfassungswidrig eingeschr\u00e4nkt werden (VerfGH 26,48\/59 mit weiteren Nachweisen; 28,1\/3).<\/p>\n<p>Die Zulassungsordnung, Ausbildungsordnung und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst bei den \u00f6ffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern f\u00fchrt eingangs als Rechtsgrundlagen an Art 19 Abs 2, Art 28 Abs 2, Art 115 Abs 2 und Art 117 Abs 3 des Bayer Beamtengesetzes (BayBG) idF der Bekanntmachung vom 20.12.1966 (GVBl 1967 S 153), den \u00a7 23 der Verordnung \u00fcber die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung &#8211; LbV) vom 17.10.1962 (GVBl S 251, ber S 290) und den \u00a7 38 der Allgemeinen Pr\u00fcfungsordnung (APO) vom 17.10.1962 (GVBl S 261).<\/p>\n<p>Die vom Antragsteller angefochtenen Regelungen in \u00a7 1 Abs 1 Buchst e und \u00a7 1 Abs 4 BiblZAPO\/hD betreffen besondere Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes bei den wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern. Als Rechtsgrundlage dieser vom Bayer Staatsministerium f\u00fcr Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayer Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss erlassenen Vorschriften kommen Art 19 Abs 2 BayBG und \u00a7 23 Abs 2 LbV in Betracht. Nach Art 19 Abs 2 BayBG k\u00f6nnen die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschu\u00df Vorschriften \u00fcber die Zulassung zu einer Laufbahn und die Ausbildung erlassen. In einer Verordnung nach Art 19 Abs 2 BayBG kann entsprechend den besonderen Erfordernissen der einzelnen Laufbahn ua auch \u00fcber die Mindestanforderungen in der Vorbildung (Art 26 BayBG) hinausgegangen werden. Grundlage f\u00fcr die als Rechtsverordnung ergangene Zulassungsregelung in \u00a7 1 BiblZAPO\/hD ist somit der Art 19 Abs 2 BayBG iVm \u00a7 23 Abs 2 LbV, weil \u00fcber die allgemeinen Vorbildungsvoraussetzungen f\u00fcr die Laufbahngruppe des h\u00f6heren Dienstes (vgl Art 26 Abs 1 Nrn 1 und 2 BayBG) hinausgehend f\u00fcr die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes nach \u00a7 1 Abs 1 Buchst e BiblZAPO\/hD noch die Promotion gefordert wird.<\/p>\n<p>Zwar sind nunmehr in der Verordnung \u00fcber die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen im gehobenen und h\u00f6heren Dienst vom 31.7.1974 (GVBl S 438) f\u00fcr bestimmte, sich aus der Anlage 1 zu \u00a7 2 Abs 1 dieser Verordnung ergebende Fachrichtungen besondere Laufbahnvorschriften erlassen worden. Hierdurch werden in erster Linie die f\u00fcr beamtenrechtliche Ausbildungsformen und Pr\u00fcfungen weniger geeigneten Laufbahnen wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Einschlags erfa\u00dft (vgl Wei\u00df-Niedermaier-Summer, Bayer Beamtengesetz &#8211; 1971 &#8211; Erl 2 zu Art 28; Leusser-Gerner-Kruis, Bayer Beamtengesetz &#8211; 2. Aufl 1970 &#8211; Erl 1b zu Art 28). \u00a7 2 Abs 2 dieser Verordnung bestimmt jedoch ausdr\u00fccklich, da\u00df die besonderen Vorschriften \u00fcber die Zulassung zu einer Laufbahn und die Ausbildung (Art 19 Abs 2 BayBG) unber\u00fchrt bleiben. Schon deshalb kann aus dem Umstand, da\u00df der h\u00f6here Bibliotheksdienst in der Anlage 1 zu \u00a7 2 Abs 1 dieser Verordnung nicht aufgef\u00fchrt ist, nicht gefolgert werden, da\u00df diese Zulassungsordnung, Ausbildungsordnung und Pr\u00fcfungsordnung mit Inkrafttreten der Verordnung vom 31.7.1974 (1.8.1974) aufgehoben worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>F\u00fcr die von dem Antragsteller angefochtene besondere Zulassungsvoraussetzung der Promotion f\u00fcr die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst in Bayern findet sich daher in Art 19 Abs 2 BayBG iVm \u00a7 23 Abs 2 LbV eine ausreichende Erm\u00e4chtigungsgrundlage.<\/p>\n<p><strong>2. a)<\/strong> Der Antragsteller ist der Auffassung, die Promotion als besondere Zulassungsvoraussetzung in \u00a7 1 Abs 1 Buchst e BiblZAPO\/hD sei jedenfalls nach heutiger Betrachtung zu einer inad\u00e4quaten, nicht mehr einleuchtenden und damit willk\u00fcrlichen Regelung geworden. Ihren Zweck, die Wissenschaftlichkeit des Berufs des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes zu wahren, k\u00f6nne die Vorschrift nicht mehr erreichen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller r\u00fcgt damit eine Verletzung des im Gleichheitssatz verb\u00fcrgten Willk\u00fcrverbots. Der Gleichheitssatz, der auch den Gesetzgeber und den Verordnungsgeber bindet, untersagt, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Er verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern l\u00e4\u00dft Differenzierungen zu, die durch sachliche Erw\u00e4gungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willk\u00fcr. Es bleibt aber dem Ermessen des Gesetzgebers und &#8211; im Rahmen der Erm\u00e4chtigung &#8211; des Verordnungsgebers \u00fcberlassen, zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn f\u00fcr die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (VerfGH 23,200\/212; 25,21\/25).<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine schlechthin unzweckm\u00e4\u00dfige oder untaugliche Norm schon aus diesem Grund gegen den Gleichheitssatz verst\u00f6\u00dft (vgl BVerfGE 30,250\/262ff), kann hier dahinstehen; jedenfalls l\u00e4\u00dft sich auch nach heutiger Sicht nicht sagen, da\u00df das Zulassungserfordernis der Promotion f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst bei den \u00f6ffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern im Bereich der geisteswissenschaftlichen Studienrichtungen jedes einleuchtenden Grundes entbehrte und den Zweck dieser Vorschrift, n\u00e4mlich die wissenschaftliche Arbeitsweise der Bewerber unter Beweis zu stellen, nicht oder nicht mehr erreichen k\u00f6nnte. Dabei ist einmal zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Bewerber f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst den verschiedensten Fachrichtungen entnommen werden, darunter auch solchen, die keine Hochschulabschlu\u00dfpr\u00fcfung ablegen. Eine materielle Vergleichbarkeit der subjektiven Eignungsvoraussetzungen bietet insoweit am ehesten noch die Promotion, die in ihrem schriftlichen Teil die Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit \u00fcber ein bestimmtes Fachgebiet fordert. Zum anderen erbringt die Promotion &#8211; auch wenn man die seitens der Staatsregierung insoweit ins Feld gef\u00fchrten Argumente nicht uneingeschr\u00e4nkt teilt &#8211; angesichts der heute zu beobachtenden starken Ausrichtung gewisser Fachbereiche zu fachbezogenen Ausbildungsst\u00e4tten einen erkennbaren und beurteilbaren Nachweis \u00fcber die Bef\u00e4higung zu wissenschaftlicher Arbeitsweise. Das allein sind aber schon ausreichende Gr\u00fcnde, die die Regelung jedenfalls nicht als unsachlich, jedes einleuchtenden Grundes entbehrend und damit willk\u00fcrlich erscheinen lassen.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> \u00a7 1 Abs 1 Buchst e BiblZAPO\/hD eine besondere Zulassungsvoraussetzung und damit eine Berufszugangsregelung f\u00fcr die Laufbahn des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes. Anders als m\u00f6glicherweise bei den in der Bundesrepublik bestehenden Bibliotheks-Lehrinstituten in K\u00f6ln, Frankfurt und Stuttgart handelt es sich hier nicht um eine allgemeine Ausbildungsst\u00e4tte, sondern um die Zulassung zu einer Laufbahn der Laufbahngruppe des h\u00f6heren Dienstes im Sinne des bayerischen Beamtenrechts und Laufbahnrechts (Art 19 Abs 2, Art 20, 22 und 26 BayBG, \u00a7 23 LbV). Der Antragsteller sieht in dem besonderen Zulassungserfordernis der Promotion zugleich eine Berufsaufnahmebeschr\u00e4nkung, die das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art 101 BV) unzul\u00e4ssig einschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Art 101 BV gew\u00e4hrleistet die allgemeine Handlungsfreiheit nur innerhalb der Schranken der Gesetze im materiellen Sinn (VerfGH 19,35\/40; 25,51; VerfGHE vom 28.7.1976 Vf.8-VII-75 S 16). Die Befugnis des Gesetzgebers &#8211; und im Rahmen der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung des Verordnungsgebers -, das Grundrecht der Handlungsfreiheit einzuschr\u00e4nken, ist allerdings nicht unbegrenzt. Der Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht angetastet werden. Je mehr ein gesetzlicher Eingriff elementare \u00c4u\u00dferungen der Handlungsfreiheit ber\u00fchrt, um so sorgf\u00e4ltiger m\u00fcssen die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gr\u00fcnde gegen den grunds\u00e4tzlichen Freiheitsanspruch des B\u00fcrgers abgewogen werden (VerfGH 28,24\/39; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern &#8211; 1971 &#8211; RdNr 7 zu Art 101 BV).<\/p>\n<p>Der Wesensgehalt des Grundrechts der Handlungsfreiheit wird durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen, die den Nachweis einer bestehenden Sachkunde f\u00fcr die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erbringen sollen, grunds\u00e4tzlich nicht verletzt. Etwas anderes k\u00f6nnte dann gelten, wenn die Handlungsfreiheit unter Verletzung des \u00dcberma\u00dfverbotes unzumutbar eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde, etwa wenn der geforderte Nachweis der Promotion au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsm\u00e4\u00dfigen Erf\u00fcllung der k\u00fcnftigen beruflichen T\u00e4tigkeit st\u00fcnde. Eine solche Feststellung l\u00e4\u00dft sich hier nicht treffen. Der Bewerber f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst erbringt durch die Promotion den Nachweis einer Bef\u00e4higung zu wissenschaftlicher Arbeitsweise und zeigt damit, da\u00df er sich auf einem bestimmten Fachgebiet mit der einschl\u00e4gigen Fachliteratur, ihrer Beschaffung, Erschlie\u00dfung und Zitierweise auseinandergesetzt hat. Der Nachweis der Promotion im Bereich geisteswissenschaftlicher Studienf\u00e4cher stellt auch keine unzumutbare, \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastung der Bewerber dar. Die in bestimmten Fachbereichen &#8211; auch im Fachbereich Rechtswissenschaft &#8211; bestehenden Erschwerungen f\u00fcr die Ablegung der Promotion reichen hierf\u00fcr nicht aus. Hierbei darf nicht abgestellt werden auf die Situation des Antragstellers, der die Promotionsvoraussetzungen nach der Promotionsordnung der Universit\u00e4t M\u00fcnchen im Fachbereich Rechtswissenschaften nicht erf\u00fcllt, sondern es ist davon auszugehen, ob es allgemein Bewerbern unzumutbar erschwert ist, diesen Nachweis zu erbringen.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Die angefochtene Regelung in \u00a7 1 Abs 1 Buchst e BiblZAPO\/hD verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen objektive &#8211; keine Grundrechte verb\u00fcrgende &#8211; Normen der Bayerischen Verfassung, etwa gegen Art 94 Abs 2 BV. Zwar steht nach Ma\u00dfgabe dieser Verfassungsnorm jedem B\u00fcrger die M\u00f6glichkeit offen, als Beamter in den \u00f6ffentlichen Dienst zu treten. Beschr\u00e4nkungen sind nur unter den in dieser Norm aufgezeigten Gesichtspunkten statthaft (VerfGH 10,76\/85; Meder aaO RdNr 4 zu Art 94 BV). Es d\u00fcrfen insbesondere keine Regelungen getroffen werden, nach denen fachlich bef\u00e4higte Bewerber beliebig von einem Amt von vornherein ausgeschlossen werden. Besonderheiten gelten im Hinblick auf die Grunds\u00e4tze der Freiheit der Berufswahl f\u00fcr die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, mit dem die Aufnahme in das Beamtenverh\u00e4ltnis verbunden ist, der aber nicht ausschlie\u00dflich der Vorbereitung f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst dient. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem Vorbereitungsdienst f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst an den wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern nicht um eine allgemeine Ausbildungsst\u00e4tte in diesem Sinne. Art 94 Abs 2 BV und Art 33 Abs 1 GG erm\u00f6glichen f\u00fcr jene Berufe, die dem \u00f6ffentlichen Dienst zuzurechnen sind, weithin Sonderregelungen. Das hiernach m\u00f6gliche Ma\u00df an Freiheit der Berufswahl f\u00fcr den einzelnen wird in diesem Bereich durch den gleichen Zugang aller zu den \u00f6ffentlichen \u00c4mtern bei gleicher Eignung gew\u00e4hrleistet (vgl BVerfGE 7,398; Leibholz-Rinck, Grundgesetz &#8211; 5. Aufl 1975 &#8211; RdNrn 1 bis 3 zu Art 33 GG). Der f\u00fcr die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst geforderte Nachweis der Promotion gilt aber f\u00fcr alle Bewerber aus dem Bereich geisteswissenschaftlicher Studienf\u00e4cher in gleichem Ma\u00dfe. Damit entf\u00e4llt ein Versto\u00df gegen Art 94 Abs 2 BV.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Schlie\u00dflich sieht der Antragsteller in der f\u00fcr Bewerber mit einem Studium der Naturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften getroffenen Ausnahmeregelung des \u00a7 1 Abs 4 BiblZAPO\/hD eine gegen\u00fcber Bewerbern mit geisteswissenschaftlichen Studienrichtungen ungerechtfertigte Differenzierung. Er r\u00fcgt eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 118 Abs 1 BV, weil seiner Meinung nach insoweit gleichgelagerte Sachverhalte ohne zwingenden Grund eine ungleiche Regelung erfahren h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs 4 BiblZAPO\/hD kann f\u00fcr Bewerber aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen Studienrichtungen bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst von dem Erfordernis der Promotion abgesehen werden, wenn der Bewerber sein Studium mit Pr\u00e4dikat abgeschlossen hat und in seinen Studienf\u00e4chern besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Leistungen aufweist. Differenzierungen, die durch sachliche Erw\u00e4gungen gerechtfertigt sind, schlie\u00dft der Gleichheitssatz nicht aus, denn er fordert keine schematische Gleichbehandlung. In ihrer Stellungnahme hat die Staatsregierung als Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Ausnahmeregelung angef\u00fchrt, da\u00df die Promotion sich in den naturwissenschaftlichen Fachbereichen von jener in den geisteswissenschaftlichen Studienrichtungen unterscheide. Sie erbringe in der Regel nicht den gerade f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst bedeutsamen Nachweis \u00fcber die F\u00e4higkeit zur Abfassung einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit; denn hier best\u00fcnden die Promotionsleistungen vielfach in technischen Versuchen, die kein Wissen f\u00fcr den Bibliotheksdienst vermitteln k\u00f6nnten. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Vertreter der Staatsregierung diese Gr\u00fcnde dahin erg\u00e4nzt, da\u00df es auch unter dem Gesichtspunkt der Gewinnung geeigneter Bewerber notwendig gewesen sei, von dem Erfordernis der Promotion in den naturwissenschaftlichen Fachbereichen abzusehen. Wenn der Verordnungsgeber bei den Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr den Vorbereitungsdienst abgestellt hat auf die in den Studienrichtungen der Naturwissenschaften und Geisteswissenschaften bestehenden Unterschiede der Promotion als Eignungsnachweis f\u00fcr den wissenschaftlichen Bibliotheksdienst, und dabei auch dem Gedanken Rechnung getragen hat, seinen Bedarf an Bewerbern zu decken, so ist das nicht unsachlich. Dabei darf nicht au\u00dfer Betracht bleiben, da\u00df Bewerber der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften zwar von dem Nachweis der Promotion befreit sind, da\u00df sie aber ihr Hochschulstudium &#8211; anders als die Bewerber geisteswissenschaftlicher Fachrichtungen (vgl \u00a7 1 Abs 1 Buchst d BiblZAPO\/hD) &#8211; mit Pr\u00e4dikat abgeschlossen haben und in den jeweiligen Studienf\u00e4chern zus\u00e4tzlich besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Leistungen nachweisen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Antrag war daher abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Der von der Mehrheit vertretenen Auffassung, die Promotion sei als besondere Zulassungsvoraussetzung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern im Bereich geisteswissenschaftlicher Studienrichtungen mit dem Gleichheitssatz vereinbar, vermag ich nicht zuzustimmen.<\/p>\n<p>Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn f\u00fcr die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt (stRspr, zuletzt VerfGH 25,21\/25).<\/p>\n<p>Nach dem f\u00fcr die Laufbahnen des h\u00f6heren Dienstes in Bayern geltenden Recht besteht ein ausnahmsloses Erfordernis der Promotion allein f\u00fcr die Bewerber des h\u00f6heren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken, und zwar auch nur insoweit, als die Bewerber aus einem Fachbereich der Geisteswissenschaften kommen.<\/p>\n<p>Ein sachlicher Grund f\u00fcr eine derartige Ausnahmeregelung ist nirgends erkennbar.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst kann der Entscheidung schon im Ausgangspunkt nicht beigetreten werden, als sie &#8211; dem Vortrag der Bayer Staatsregierung folgend &#8211; die T\u00e4tigkeit des h\u00f6heren Beamten im wissenschaftlichen Bibliotheksdienst als &#8211; jedenfalls \u00fcberwiegend &#8211; wissenschaftliche T\u00e4tigkeit qualifiziert. Nach den von der Bund-L\u00e4nder-Kommission f\u00fcr Bildungsplanung und der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeit herausgegebenen Informationen f\u00fcr Abiturienten und Absolventen der Fachoberschulen &#8222;Studium und Beruf 1972\/73&#8220; Abschnitt III Studium der Geisteswissenschaften, Stichwort: 3.1. &#8222;H\u00f6herer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220; liegen die wichtigsten T\u00e4tigkeitsbereiche dieses Dienstes in der Auswahl der anzuschaffenden Literatur, ihrer sachlichen Erschlie\u00dfung und in der Information der Benutzer sowie insbesondere in der Leitung einzelner Abteilungen der Bibliothek nach zweckm\u00e4\u00dfigen Organisationsformen und Arbeitsverfahren einschlie\u00dflich der Verwendung technischer Hilfsmittel (zB der ADV) und im Personaleinsatz sowie in der Personalf\u00fchrung. Die wissenschaftliche Bet\u00e4tigung, f\u00fcr die die Promotion die unabdingbare Voraussetzung bilden soll, tritt nach dem dort gezeichneten Berufsbild gegen\u00fcber der organisatorischen und verwaltenden T\u00e4tigkeit in den Hintergrund.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Selbst wenn man jedoch der Argumentation der Staatsregierung folgt und davon ausgeht, da\u00df bei den h\u00f6heren Beamten des wissenschaftlichen Bibliotheksdienstes die wissenschaftliche T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegt, ist das in der angefochtenen Vorschrift normierte ausnahmslose Promotionserfordernis verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die von der Staatsregierung f\u00fcr ihre Auffassung gegebene Begr\u00fcndung vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Sie meint, die angefochtene Regelung sei im Hinblick auf die neue Struktur der Universit\u00e4ten auf Grund des Bayer Hochschulgesetzes von 1973 unerl\u00e4\u00dflich. Im \u00fcbrigen m\u00fcsse der Zugang zu einer Laufbahn, f\u00fcr die sich Akademiker aus den verschiedensten Studienrichtungen bewerben k\u00f6nnten und auch ben\u00f6tigt w\u00fcrden, f\u00fcr alle Bewerber in gleicher Weise geregelt sein, um einerseits einen einigerma\u00dfen einheitlichen Beurteilungsma\u00dfstab zu haben, andererseits die Chancengleichheit zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die Struktur der Universit\u00e4ten auf Grund der neuen Hochschulgesetzgebung zeigt jedoch gerade im Gegenteil, da\u00df kein sachlicher Grund daf\u00fcr besteht, von den Anw\u00e4rtern f\u00fcr den wissenschaftlichen Bibliotheksdienst aus geisteswissenschaftlichen Fachbereichen ausnahmslos die Promotion zu verlangen. Das Vorbringen, Professoren wie Assistenten akzeptierten nur den promovierten Bibliothekar als vollwertigen Gespr\u00e4chspartner, eine solche Bereitschaft zur Zusammenarbeit sei aber auf Grund des Bayer Hochschulgesetzes von 1973 unerl\u00e4\u00dflich, weil in den Fachbereichen nunmehr Bibliothekare und Lehrpersonen st\u00e4ndig zusammenarbeiten m\u00fc\u00dften, findet weder im Bayer Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 21.12.1973 (GVBl S 679) noch im Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Lehrer und Assistenten an Hochschulen (Hochschullehrergesetz &#8211; HSchLG) idF vom 9.10.1974 (GVBl S 766) eine St\u00fctze. Nach Art 13 Abs 2 HSchG kann zum Pr\u00e4sidenten einer Hochschule bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer verantwortlichen beruflichen T\u00e4tigkeit von mindestens zehn Jahren an Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, in der Wirtschaft oder Verwaltung erwarten l\u00e4\u00dft, da\u00df er den Aufgaben eines Pr\u00e4sidenten gewachsen ist. Zum Kanzler einer Hochschule kann gem\u00e4\u00df Art 32 Abs 3 Satz 3 HSchG nur ernannt werden, wer die Bef\u00e4higung zum Richteramt oder zum h\u00f6heren Verwaltungsdienst besitzt. Ein Promotionsnachweis wird weder vom Pr\u00e4sidenten noch vom Kanzler einer Hochschule gefordert. Ein sachlicher Grund, warum der h\u00f6here Bibliotheksbeamte, der ebensowenig wie der Pr\u00e4sident und der Kanzler einer Hochschule dem Lehrk\u00f6rper, sondern der Verwaltung zuzuordnen ist, den Nachweis der Promotion erbringen mu\u00df, um gegen\u00fcber Professoren und Assistenten als vollwertiger Gespr\u00e4chspartner akzeptiert zu werden, ist deshalb gerade im Hinblick auf die durch das Hochschulgesetz geschaffene Struktur der Hochschulen schlechthin unerfindlich.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verlangt der Gesetzgeber nicht nur bei den Beamten des h\u00f6heren Dienstes der Hochschulverwaltung keine Promotion, sogar bei den dem Lehrk\u00f6rper zuzurechnenden Bediensteten &#8211; Beamte auf Widerruf wie auch auf Lebenszeit, die \u00fcbrigens ebenso wie die Bibliotheksbeamten aus den verschiedensten Fachbereichen kommen &#8211; besteht er nicht ausnahmslos auf dem Erwerb eines akademischen Grades als Zulassungsvoraussetzung bzw Anstellungsvoraussetzung. Schon bei der Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten gen\u00fcgt es gem\u00e4\u00df Art 48 Abs 2 HSchLG, wenn der Bewerber an Stelle der &#8211; in Abs 1 Nr 3 in erster Linie geforderten &#8211; Promotion die Diplomhauptpr\u00fcfung f\u00fcr Ingenieure oder die Zweite Staatspr\u00fcfung f\u00fcr eine Laufbahn des h\u00f6heren Dienstes mit Erfolg oder die Erste und Zweite Staatspr\u00fcfung f\u00fcr das Lehramt an Volksschulen mit mindestens gutem Erfolg abgelegt hat. Nach Art 53 HSchLG k\u00f6nnen wissenschaftliche Assistenten nach mindestens sechsj\u00e4hriger T\u00e4tigkeit als wissenschaftlicher Assistent unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit zum Akademischen Rat, Akademischen Oberrat oder Oberarzt ernannt werden. Die Promotion wird auch bei diesen mit begrenzten Aufgaben nicht nur in der Hochschulverwaltung, sondern auch in Lehre und Forschung betrauten Inhabern von Dauerstellen (VerfGH 27,166\/170) nicht zwingend gefordert. Schlie\u00dflich soll auch der Ernennung der Oberassistenten und Oberingenieure nach Art 54 HSchLG nur &#8222;m\u00f6glichst&#8220; der Erwerb der ihrem Aufgabengebiet entsprechenden Lehrbefugnis vorausgehen. Das Staatsministerium f\u00fcr Unterricht und Kultus kann hiervon Ausnahmen zulassen. Ein sachlich einleuchtender Grund f\u00fcr ein Promotionserfordernis bei Bewerbern f\u00fcr die Laufbahn des h\u00f6heren Dienstes an den wissenschaftlichen Bibliotheken kann daher aus dem Hochschullehrergesetz ebensowenig abgeleitet werden wie aus dem Hochschulgesetz. Fachspezifische Aufgaben, die das Promotionserfordernis rechtfertigen k\u00f6nnten, bestehen nicht. An die Bewerber f\u00fcr eine im Hochschulbereich bestehende Verwaltungslaufbahn hinsichtlich der wissenschaftlichen Bef\u00e4higungsnachweise strengere Anforderungen zu stellen als an die Hochschullehrer, erscheint mir aus keinem sachlichen Grunde gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Meines Erachtens ist daher zum mindesten die Regelung des \u00a7 1 Abs 4 BiblZAPO\/hD wegen Versto\u00dfes gegen den Gleichheitssatz insofern verfassungswidrig, als sie Ausnahmen vom Promotionserfordernis nur bei Bewerbern mit einem Studium der Naturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften, nicht aber bei Bewerbern aus geisteswissenschaftlichen Fachbereichen zul\u00e4\u00dft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 21.10.1976 Aktenzeichen: Vf. 10-VII-75 Entscheidungsart: Entscheidung eigenes Abstract: F\u00fcr eine Laufbahn im h\u00f6heren Bibliotheksdienst in Bayern ist eine Promotion Voraussetzung. Diese Regelung verst\u00f6\u00dft nach Ansicht des Antragsstellers gegen den Gleichheitssatz, Art. 118 Abs.1 der Bayrischen Vefassung (BV), da das Promotionserfordernis bei Bewerbern mit naturwissenschaftlichem und geisteswissenschaftlichem Studium unterschiedlich geregelt ist. 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