{"id":2899,"date":"2009-11-16T11:02:43","date_gmt":"2009-11-16T09:02:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2899"},"modified":"2021-06-09T17:37:05","modified_gmt":"2021-06-09T16:37:05","slug":"vergutung-fur-e-learning-angebote","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2899","title":{"rendered":"Verg\u00fctung f\u00fcr E-Learning-Angebote I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 16.11.2009<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 6 WG 13\/09<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Eilverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; OLG M\u00fcnchen vom 16.11.2009, Az: 6 WG 13\/09<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Hauptverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3936\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liinternal\">OLG M\u00fcnchen vom 24.03.2011, Az: 6 WG 12\/09<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3945\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liinternal\">BGH vom 20.03.2013, Az: I ZR 84\/11<\/a><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Im Rahmen der Streitigkeiten \u00fcber den neuen Gesamtvertrag bez\u00fcglich der Intranetnutzungen f\u00fcr Unterrichts- und Forschungszwecke an Hochschulen gem\u00e4\u00df \u00a7 52a UrhG hat die VG Wort eine einstweilige Verf\u00fcgung beantragt, um eine sofortige Erfassung der Nutzungsdaten von E-Learning-Angeboten f\u00fcr eine sp\u00e4tere individuelle Abrechnung sicherzustellen. Die Hochschulen sprechen sich aufgrund des zu hohen technischen Aufwands gegen eine werkbezogene Erfassung aus und m\u00f6chten an der pauschalen Verg\u00fctung festhalten. Das Gericht lehnt den Eilantrag ab, da die Antragstellerin u.a. die Dringlichkeitsfrist nicht eingehalten hat und mit ihrem Antrag zudem die Hauptsache vorwegnehmen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Beschluss:<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.9.2009 wird kostenpflichtig zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Der Streitwert des Verfahrens wird auf 50.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wurde im Rahmen des Hauptsacheverfahrens 6 VVG 12\/09 gestellt und mit Beschluss vom 12.10.2009 abgetrennt. Im Hauptsacheverfahren begehrt die Antragstellerin die Festsetzung eines Gesamtvertrages zur Verg\u00fctung von Anspr\u00fcchen nach \u00a7 52 a UrhG, wobei die Abrechnung individuell erfolgen soll. Die Antragsgegner haben in der Klageerwiderung vom 24.8.2009, zugestellt am 27.8.2009, ausgef\u00fchrt, dass ein zur Verarbeitung der entsprechenden Informationen erforderliches elektronisches Erfassungs- und Meldesystem nicht bereitstehe (S. 49) und schon deshalb eine nachtr\u00e4gliche nutzungsbezogene Abrechnung ausscheide (S. 55). Mit dem Verf\u00fcgungsantrag will die Antragstellerin eine sofortige Erfassung der Daten erreichen, um die M\u00f6glichkeit einer nachtr\u00e4glichen individuellen Abrechnung zu sichern.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 22.1.2009 (Anl. K 12) eine Zusammenarbeit zur Erfassung der erforderlichen Daten angeboten. Der angeschriebene Ministerialrat Dr. B. teilte am 11.3.2009 (Anl. K 13) mit, dass die Hochschulen nicht unabgestimmt mit anderen Hochschulen ein Verfahren entwickeln wollten und verwies deshalb an den Vorsitzenden der Kommission Bibliothekstantieme der KMK Staatssekret\u00e4r Dr. N.. Am 3.4.2009 wurde die Angelegenheit mit ihm besprochen. Es sollte erreicht werden, dass die L\u00e4nder gemeinsam beschlie\u00dfen, die f\u00fcr eine individuelle Abrechnung erforderlichen Angaben laufend festzuhalten. Ein entsprechender Beschluss sollte erwirkt werden. Die L\u00e4nder wollten am 7.5.2009 \u00fcber eine entsprechende Vorlage beschlie\u00dfen. Dieses Thema wurde jedoch in der Amtschefkonferenz vom 7.5.2009 nicht diskutiert. Es sollte nun im schriftlichen Verfahren \u00fcber eine Beschlussvorlage (Anl. K 14) abgestimmt werden. Der Beschluss kam nicht zustande, weil einige L\u00e4nder die Zustimmung verweigerten, wovon die Antragstellerin am 7.8.2009 erfuhr. Am 1.9.2009 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Thema Gegenstand einer Beratung im Hochschulausschuss am 1.\/2.10.2009 sein solle.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin behauptet, bis zur Zustellung der Klageerwiderung habe sie noch davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die Antragsgegner sich um eine werkbezogene Erfassung bem\u00fchten. Erst dadurch habe sie erfahren, dass die Antragsgegner bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung am pauschalen Verg\u00fctungssystem festhalten und keine individuellen Aufzeichnungen machen wollten.<\/p>\n<p>Werkbezogene Aufzeichnungen seien den Antragsgegnern m\u00f6glich, wie die als Anl. B 3 vorgelegte Evaluierung des BMJ vom 24.8.2009 nebst den individuell aufgeschl\u00fcsselten Frageb\u00f6gen zeige, zumal es um digitale Nutzungen gehe, die im Einzelnen ohne weiteres festgehalten werden k\u00f6nnten. Ein Anspruch auf Mitwirkung der Antragstellerin bei der Erfassung bestehe nicht.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt:<br \/>\nDen Beklagten wird &#8211; jedem f\u00fcr sich &#8211; bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Nichtbefolgung aufgegeben,<\/p>\n<p>1. dass alle Einrichtungen des jeweiligen Beklagten, die \u00f6ffentlich-rechtlich organisiert sind und \u00fcberwiegend durch \u00f6ffentliche Mittel von Bund und L\u00e4ndern grundfinanziert werden, insbesondere alle \u00f6ffentlichen Hochschulen, alle im Rahmen von \u00a7 52 a UrhG \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Werke sowie die einzelnen Nutzungsvorg\u00e4nge ab sofort erfassen. Insbesondere sind f\u00fcr B\u00fccher die internationale Standardbuchnummer (abgek\u00fcrzt: ISBN) und f\u00fcr Zeitschriften oder Schriftenreihen die internationale Standardseriennummer (abgek\u00fcrzt: ISSN) sowie die jeweilige Seitenzahl, die Anzahl der jeweils zugriffsberechtigten Personen, den jeweiligen Autor des Werkes und, nach M\u00f6glichkeit oder falls ISBN oder ISSN nicht vorhanden, den Titel des Werkes und den Verlag, in dem es erschienen ist, laufend festzuhalten und\/oder festhalten zu lassen;<\/p>\n<p>2. die in 1. genannten Angaben unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch zum Ende eines Abrechnungszeitraumes (Semester, Trimester oder Forschungsprojekt) an die Kl\u00e4gerin in elektronisch lesbarer Form zu \u00fcbermitteln oder \u00fcbermitteln zu lassen;<br \/>\nhilfsweise zu 2.: die in 1. genannten Angaben unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch zum Ende eines Abrechnungszeitraumes (Semester, Trimester oder Forschungsprojekt) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Wirtschaftspr\u00fcfer oder einer anderen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Entgegennahme der Angaben bereiten Person in elektronisch lesbarer Form zu \u00fcbermitteln oder \u00fcbermitteln zu lassen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner beantragen, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 14.9.2009 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie halten den Antrag f\u00fcr unzul\u00e4ssig und unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der angerufene Senat sei nicht zust\u00e4ndig, weil gegen eine Entscheidung des Senats der Rechtsweg zum BGH gem. \u00a7 542 II 1 ZPO nicht er\u00f6ffnet sei. Eine solche Verk\u00fcrzung des Rechtswegs k\u00f6nne nur zul\u00e4ssig sein, wenn das Gesetz dies ausdr\u00fccklich vorsehe. Dies sei indes nicht der Fall, denn auf \u00a7 16 IV UrhWG k\u00f6nne die Zust\u00e4ndigkeit weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch in analoger Anwendung oder erweiternder Auslegung gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner seien nicht passiv legitimiert, da der Antrag auch Hochschulen erfasse, bei denen es sich um juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts handele. Die Antragstellerin h\u00e4tte daher diese benennen m\u00fcssen, nicht die Antragsgegner.<\/p>\n<p>Es fehle der Verf\u00fcgungsgrund, da die beantragten Ma\u00dfnahmen nicht eilbed\u00fcrftig seien. Eine Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde habe sich in j\u00fcngster Zeit nicht ergeben. An der Situation habe sich seit In-Kraft-Treten des \u00a7 52 a UrhG nichts ge\u00e4ndert, da die Parteien seitdem \u00fcber den Verg\u00fctungsmodus und die Art und Weise von Erfassung und Abrechnung der Verg\u00fctungen diskutierten. Ein Sinneswandel der Antragsgegner lasse sich der Klageerwiderung nicht entnehmen, insbesondere werde mit keinem Wort gesagt oder angedeutet, dass die Antragsgegner erst nach dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens bereit seien, auf eine nutzungsbezogene Erfassung \u00fcberzugehen. Eine eventuelle Dringlichkeit sei aber jedenfalls angesichts der von der Antragstellerin selbst vorgetragenen Kenntnis vom Ergebnis des Umlaufverfahrens am 7.8.2009 entfallen, da der Verf\u00fcgungsantrag erst nach Ablauf der Dringlichkeitsfrist von einem Monat gestellt wurde.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine sofortige Erfassung bestehe kein allgemeines Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, denn f\u00fcr die Berechnung und Entrichtung einer angemessenen Verg\u00fctung sei sie nicht erforderlich: Es sei entweder eine pauschale Festsetzung der Verg\u00fctung m\u00f6glich oder es k\u00f6nnten k\u00fcnftig ermittelte Nutzungsdaten f\u00fcr den vergangenen Zeitraum als repr\u00e4sentative Bemessungsgrundlage bestimmt werden.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf sofortige Erfassung der Daten bestehe schon deshalb nicht, weil es keinen Anspruch auf den geforderten individuellen Verg\u00fctungsmodus gebe. Auf \u00a7 101 b UrhG k\u00f6nne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg st\u00fctzen, da die Regelung nach Gegenstand und Rechtsfolge nicht passe. Der von ihr aufgestellte Tarif stelle keine taugliche Grundlage dar, weil es sich nur um ein von den Antragsgegnern nicht angenommenes Tarifangebot handele.<\/p>\n<p>Mit der erstrebten Regelung werde die Hauptsache unzul\u00e4ssig vorweggenommen; f\u00fcr Auskunftsanspr\u00fcche (Antrag 2) entspreche es ganz h. M., dass diese deshalb grunds\u00e4tzlich im Verf\u00fcgungsverfahren nicht geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Da die sofortige Erfassung der Daten nicht m\u00f6glich sei, weil sie aufw\u00e4ndige technische Ma\u00dfnahmen erfordere, m\u00fcssten s\u00e4mtliche Nutzungshandlungen bis zur Einsatzbereitschaft des Systems eingestellt werden. F\u00fcr eine solch folgenreiche Entscheidung \u00fcber derart komplexe Umst\u00e4nde sei das Eilverfahren nicht geeignet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die im Rahmen einer Leistungsverf\u00fcgung anzustellende Interessenabw\u00e4gung habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, warum eine Pauschalverg\u00fctung anstatt einer Individualabrechnung f\u00fcr den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gravierenden Nachteilen f\u00fchren w\u00fcrde. Andererseits w\u00fcrden die Belange der Antragsgegner schwer beeintr\u00e4chtigt, wenn sie erhebliche Investitionen f\u00fcr das Erfassungssystem aufbringen m\u00fcssten, die im Fall des Obsiegens hinf\u00e4llig w\u00e4ren. Auf die Anl. B 3 k\u00f6nne die Antragstellerin ihre Behauptung, die Datenerfassung sei ohne weiteres m\u00f6glich, nicht mit Erfolg st\u00fctzen, da die dort erfassten Zahlen und Angaben gerade nicht auf einer individuellen Erfassung von detaillierten Nutzungsdaten beruhten. Die Umsetzung sei vielmehr \u00e4u\u00dferst komplex, zeit- und kostenaufw\u00e4ndig; auf S. 14-19 des Schriftsatzes vom 9.10.2009 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Der Senat ist zur Entscheidung \u00fcber den Verf\u00fcgungsantrag berufen, weil er nach \u00a7 937 I ZPO als Gericht der Hauptsache zust\u00e4ndig ist. Das Verfahren 6 VVG 12\/09 kann als Hauptsache in diesem Sinne angesehen werden, denn im Verf\u00fcgungsverfahren geht es um die Sicherung der Einzelausk\u00fcnfte zur Durchsetzung des Anspruchs nach \u00a7 52 a UrhG, dessen genaue Inhalte und Modalit\u00e4ten hinsichtlich der Abrechnung etc. Gegenstand des vorgenannten Verfahrens sind.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass gegen die Entscheidung nach \u00a7 542 II 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben ist, denn ein Instanzenzug wird durch Art. 19 IV GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht garantiert.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Antrags 1 ein Verf\u00fcgungsanspruch besteht, etwa als Nebenpflicht aus dem durch \u00a7 52 a UrhG begr\u00fcndeten gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnis, sofern daraus ein Anspruch auf individuelle Abrechnung herzuleiten sein sollte, da jedenfalls ein Verf\u00fcgungsgrund (\u00a7\u00a7 940, 935 ZPO) nicht glaubhaft gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats fehlt einem im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemachten Anspruch die Dringlichkeit, wenn nicht innerhalb eines Monats seit Kenntnis der relevanten Umst\u00e4nde und des daf\u00fcr Verantwortlichen der Antrag bei Gericht eingereicht wird. Diese Dringlichkeitsfrist hat die Antragstellerin nicht eingehalten: Dass von der Antragsgegnerseite keine Einzelerfassungen vorgenommen werden, war der Antragstellerin von Anfang an bekannt. Es m\u00fcssten daher neue Umst\u00e4nde eingetreten sein, die nunmehr einen Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlich machen w\u00fcrden. Die Antragstellerin tr\u00e4gt hierzu vor, erst mit Kenntnis der Klageerwiderung habe sie davon ausgehen m\u00fcssen, dass sich die Antragsgegner entgegen der bekundeten Absicht jetzt doch nicht um Einzelerfassungen bem\u00fchen werden. Wie sich jedoch aus der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn Dr. T. (Anl. K 15) ergibt, war auf Seiten der Antragstellerin bereits am 7.8.2009 bekannt, dass einige L\u00e4nder der Beschlussvorlage nicht zugestimmt haben. Die Antragstellerin konnte daher bereits zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegner ihrer Forderung nach Datenerfassung ohne weiteres entsprechen w\u00fcrden. Auch mit Kenntnis der Klageerwiderung ist keine neue Situation eingetreten, denn die Antragsgegner vertreten dort nach wie vor die Position, dass ein Erfassungs- und Meldesystem ben\u00f6tigt wird, das durch die Parteien gemeinsam entwickelt werden muss, wobei die Antragsgegner daran mitwirken w\u00fcrden (S. 45 f., 57 der Klageerwiderung). Die Antragsgegner haben hingegen nicht ge\u00e4u\u00dfert, erst nach Abschluss des Verfahrens zu einer Datenerfassung bereit zu sein.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der Antrag 2 in Gestalt des Hauptantrags stellt sich als unzul\u00e4ssige Vorwegnahme der Hauptsache dar, denn Auskunftsanspr\u00fcche k\u00f6nnen, von Ausnahmen wie dem Anspruch auf Drittauskunft gem. \u00a7 101 VII UrhG abgesehen, nicht im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchgesetzt werden.<\/p>\n<p>Die mit dem Hilfsantrag begehrte \u00dcbermittlung der Informationen an einen Wirtschaftspr\u00fcfer oder eine andere zur Verschwiegenheit verpflichtete Person ist zur Sicherung der Abrechnung auf der Basis von erfassten Einzelnutzungen nicht erforderlich, da es, die Rechtsauffassung der Antragstellerin als zutreffend unterstellt, ausreichend w\u00e4re, wenn die Antragsgegner \u00fcber die nach Antrag 1 zu erfassenden Informationen verf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Kosten: \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Streitwert:<br \/>\n\u00a7 53 I Nr. 1 GKG, \u00a7 3 ZPO. Der Senat h\u00e4lt einen Streitwert in H\u00f6he von 10% des Hauptsachestreitwerts f\u00fcr angemessen, denn die Sicherung der Daten erh\u00f6ht lediglich die Genauigkeit der Abrechnung gegen\u00fcber einer n\u00e4herungsweisen r\u00fcckschauenden Berechnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 16.11.2009 Aktenzeichen: 6 WG 13\/09 Entscheidungsart: Beschluss Instanzenzug Eilverfahren: &#8211; OLG M\u00fcnchen vom 16.11.2009, Az: 6 WG 13\/09 Instanzenzug Hauptverfahren: &#8211; OLG M\u00fcnchen vom 24.03.2011, Az: 6 WG 12\/09 &#8211; BGH vom 20.03.2013, Az: I ZR 84\/11 eigenes Abstract: Im Rahmen der Streitigkeiten \u00fcber den neuen Gesamtvertrag bez\u00fcglich der Intranetnutzungen f\u00fcr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[315,307,19],"tags":[432,221,227],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2899"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2899"}],"version-history":[{"count":20,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2899\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4831,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2899\/revisions\/4831"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2899"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2899"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2899"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}