{"id":2959,"date":"2008-01-21T12:17:02","date_gmt":"2008-01-21T10:17:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2959"},"modified":"2019-09-22T15:29:35","modified_gmt":"2019-09-22T13:29:35","slug":"burgerbegehren-zum-erhalt-eines-bucherbusses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2959","title":{"rendered":"B\u00fcrgerbegehren zum Erhalt eines B\u00fccherbusses"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong> Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong> 21.01.2008<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/125058.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">15 A 2697\/07<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Da die Beklagte, der Kreis N., aus Kostengr\u00fcnden den Betrieb ihrer B\u00fccherbusse eingestellt hat, wurde das B\u00fcrgerbegehren \u201eRettet den B\u00fccherbus&#8220; in Gang gesetzt. Dieses B\u00fcrgerbegehren wurde von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht als unzul\u00e4ssig festgestellt, da das Volksbegehren keinen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kostendeckungsvorschlag enthielt. Auch in zweiter Instanz wies das OVG Nordrhein-Westfalen die Klage zur\u00fcck.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong><\/strong><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Arnsberg &#8211; AZ: 12 K 90\/07<br \/>\n&#8211; OVG Nordrhein- Westfalen &#8211; AZ: 15 A 2697\/07<\/p>\n<p><strong>Weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.treffpunkt-kommune.de\/bus-bringt-buecher\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Gemeinderat-online vom 19.07.2011<\/a><br \/>\n\u2666 <a href=\"https:\/\/www.kommunen.nrw\/informationen\/staedte-und-gemeinderat\/ausgaben\/dljahr\/2008.html?no_cache=1&amp;cHash=71eb4492ff69da0089e8e94c16780291\" title=\"St\u00e4dte- und Gemeindebund NRW\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">St\u00e4dte- und Gemeindebund NRW, Heft April 2008<\/a><\/p>\n<p><strong>Amtlicher Leitsatz:<\/strong><br \/>\nPersonalkosten einer vom B\u00fcrgerbegehren angestrebten Ma\u00dfnahme bed\u00fcrfen eines Kostendeckungsvorschlags unabh\u00e4ngig davon, dass diese Kosten auch bei anderweitiger Verwendung des Personals entstehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDer N.-Kreis betrieb seit 1969\/70 zwei sog. B\u00fccherbusse, die insbesondere in entlegenen Gebieten des Kreises das Angebot der st\u00e4dtischen und gemeindlichen B\u00fcchereien erg\u00e4nzen sollten. Im Jahre 2006 beschloss der beklagte Kreistag, den Betrieb der B\u00fccherbusse einzustellen. Die Kl\u00e4ger verfolgten daraufhin das B\u00fcrgerbegehren &#8222;Rettet den B\u00fccherbus&#8220;. Der beklagte Kreistag stellt die Unzul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens fest. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zur\u00fcckgewiesen. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nDas VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das hier in Rede stehende B\u00fcrgerbegehren, das sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 23.3.2006 zur Einstellung des B\u00fccherbusses wendet, gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 2 Satz 1 KrO einen Kostendeckungsvorschlag enthalten muss.<\/p>\n<p>Wie der Senat wiederholt entschieden hat, vgl. Beschl\u00fcsse vom 19.3.2004 &#8211; 15 B 522\/04 -, NWVBl. 2004 , 346, 347, und vom 21.11.2007 &#8211; 15 B 1879\/07 -, umfasst der Begriff der Kosten auch etwa eine Verm\u00f6gensminderung, die durch das Unterlassen kostenmindernder Ma\u00dfnahmen entsteht (z.B. Schlie\u00dfung einer kostentr\u00e4chtigen gemeindlichen Einrichtung). Eine dementsprechende Einrichtung ist der sog. B\u00fccherbus, f\u00fcr dessen Erhalt sich das vorliegende B\u00fcrgerbegehren einsetzt.<\/p>\n<p>Dem VG ist auch in der Ansicht zu folgen, dass der in dem B\u00fcrgerbegehren enthaltene Kostendeckungsvorschlag den gesetzlichen Anforderungen nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Dies gilt zun\u00e4chst insoweit, als es in den diesbez\u00fcglichen Passagen des B\u00fcrgerbegehrens hei\u00dft, &#8222;bei einem Volumen von weit \u00fcber 300 Millionen Euro, bei einem ausgeglichenen Kreishaushalt, m\u00fcsse der Betrag von ca. 265.000 Euro f\u00fcr den B\u00fccherbus (lt. Haushaltsplanentwurf 2006) an anderer Stelle des Gesamthaushalts eingespart werden k\u00f6nnen&#8220;. Dieser pauschale Kostendeckungsvorschlag wird dem Sinn der gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht. Durch das Gebot eines Kostendeckungsvorschlags will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die B\u00fcrger in finanzieller Hinsicht \u00fcber Tragweite und Konsequenzen der im Wege des B\u00fcrgerbegehrens vorgeschlagenen Entscheidung unterrichtet werden.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2003 &#8211; 15 A 203\/02 -, NWVBl. 2003, 312.<\/p>\n<p>Ein ausreichender Kostendeckungsvorschlag muss deshalb neben einer \u00fcberschl\u00e4gigen, nachvollziehbaren Kostensch\u00e4tzung auch einen konkreten, nach den gesetzlichen Bestimmungen durchf\u00fchrbaren Vorschlag enthalten, wie die Kosten gedeckt werden k\u00f6nnen. Kosten einer Ma\u00dfnahme k\u00f6nnen entweder durch Einsparungen an anderer Stelle, durch Ver\u00e4u\u00dferung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden oder aber durch (weitere) Kreditaufnahme gedeckt werden. H\u00e4tte der Gesetzgeber f\u00fcr einen Kostendeckungsvorschlag die pauschale Angabe als ausreichend erachtet, auf welchem dieser drei Wege die Kostendeckung erreicht werden soll, so h\u00e4tte dies in der Gesetzesformulierung Ausdruck gefunden. Bereits aus dem Erfordernis eines &#8222;nach den gesetzlichen Bestimmungen durchf\u00fchrbaren&#8220; Vorschlags ist aber zu schlie\u00dfen, dass es eines dar\u00fcber hinaus konkretisierten Vorschlags bedarf. Denn nur ein solcher Vorschlag kann darauf hin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob er nach den gesetzlichen Bestimmungen durchf\u00fchrbar ist. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt nur dieses Verst\u00e4ndnis dem gesetzgeberischen Anliegen einer Unterrichtung der B\u00fcrger \u00fcber die finanziellen Konsequenzen eines B\u00fcrgerbegehrens ausreichend Rechnung. Dabei h\u00e4ngt der erforderliche Konkretisierungsgrad davon ab, wie die Kostendeckung erreicht werden soll. Geht es um eine Finanzierung im Wege der Kreditaufnahme, so werden weitere Angaben im Allgemeinen nicht erforderlich sein. Soll hingegen an anderer Stelle gespart oder ein Verm\u00f6gensgegenstand ver\u00e4u\u00dfert werden, so bedarf es jedenfalls n\u00e4herer Konkretisierungen.<\/p>\n<p>Den vorstehenden Vorgaben gen\u00fcgt der in Rede stehende Kostendeckungsvorschlag auch nicht insoweit, als es hinsichtlich der Personalkosten i. H. v. ca. 200.000 Euro hei\u00dft, diese Kosten k\u00f6nnten ohnehin nicht kurzfristig eingespart werden. Ist eine mit einem B\u00fcrgerbegehren verfolgte Ma\u00dfnahme mit Personalkosten verbunden, so handelt es sich dabei um &#8222;Kosten der verlangten Ma\u00dfnahme&#8220; i. S. v. \u00a7 23 Abs. 2 Satz 1 KrO, und es bedarf f\u00fcr diese Kosten eines Deckungsvorschlags. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, in welchem Umfang die entsprechenden Personalkosten auch ohne die verlangte Ma\u00dfnahme anfallen w\u00fcrden und dann der Erf\u00fcllung anderer kommunaler Aufgaben zuzurechnen w\u00e4ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Entscheidungsdatum: 21.01.2008 Aktenzeichen: 15 A 2697\/07 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Da die Beklagte, der Kreis N., aus Kostengr\u00fcnden den Betrieb ihrer B\u00fccherbusse eingestellt hat, wurde das B\u00fcrgerbegehren \u201eRettet den B\u00fccherbus&#8220; in Gang gesetzt. 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