{"id":2983,"date":"1994-07-12T12:31:02","date_gmt":"1994-07-12T10:31:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2983"},"modified":"2011-08-25T11:28:08","modified_gmt":"2011-08-25T09:28:08","slug":"veraltete-gesetzessammlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=2983","title":{"rendered":"Veraltete Gesetzessammlung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Amtsgericht Stuttgart<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 12.07.1994<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 11 C 6932\/94<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Kl\u00e4ger fordert die Zahlung des Kaufpreises f\u00fcr eine Gesetzessammlung, die sich bei Lieferung als inhaltlich veraltet herausgestellt hat, obgleich sie im Prospekt als &#8222;neu erschienen&#8220; angepriesen wurde. Auf Grund des Mangels hat die beklagte Bibliothek rechtzeitig die Wandelung des Kaufvertrags erkl\u00e4rt. Die Wandelung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bibliothek die Gesetzessammlung bereits gestempelt und mit einem R\u00fcckenschild versehen hat. Die Klage wird somit abgewiesen, da die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die gelieferte Gesetzessammlung vor der Buchbearbeitung\u00a0 auf eventuelle M\u00e4ngel zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Zum Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Bekl. hatten bei der Kl. eine im Prospekt als &#8222;neu erschienen&#8220; angepriesene Gesetzessammlung bestellt. Das gelieferte Werk war auf dem Stand vom 1. 9. 1991. Die Bekl. haben deshalb die Wandelung erkl\u00e4rt. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage wurde vom AG abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl. steht grunds\u00e4tzlich aus dem zwischen ihr und den Bekl. abgeschlossenen Kaufvertrag ein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises zu. Dieser Anspruch ist aber erloschen, da die Bekl. rechtzeitig die Wandelung des Kaufvertrages erkl\u00e4rt haben und nunmehr im Proze\u00df die Wandlungseinrede erheben. Allein ausschlaggebend ist, da\u00df den Bekl. ein Wandlungsrecht zusteht. Ob die Erkl\u00e4rung der Kl. vom 2. 2. 1994 eine Zustimmung zum Wandlungsbegehren der Bekl. war oder einen Aufhebungsvertrag darstellt und ob sie diese Erkl\u00e4rung wirksam angefochten hat, spielt deshalb keine Rolle.<br \/>\nEs braucht vern\u00fcnftigerweise nicht n\u00e4her erl\u00e4utert werden, da\u00df die von der Kl. gelieferte Gesetzessammlung mangelhaft war, nachdem sie unbestrittener Ma\u00dfen auf dem Stand vom 1. 9. 1991 ist. Denn wenn die Kl. in ihrem Prospekt die Gesetzessammlung unter der Rubrik &#8222;neu erschienen&#8220; anpreist und sie auch tats\u00e4chlich erst 1993 erschienen ist, so kann ein vern\u00fcnftiger Empf\u00e4nger davon ausgehen, da\u00df das Werk auch die neuesten Gesetze zumindest bis kurz vor dem Erscheinungsdatum mitbeinhaltet. Wenn dies wie vorliegend nicht der Fall ist, stellt dies einen Mangel des Werkes dar, denn es ist nicht zu dem vom K\u00e4ufer erwartungsgem\u00e4\u00df vorausgesetzten m\u00f6glichen Gebrauch verwendbar. Die Wandelung ist auch weder gem. \u00a7 351 BGB ausgeschlossen, noch m\u00fcssen die Bekl. der Kl. Schadensersatz wegen Verschlechterung der Gesetzessammlung bezahlen. Sowohl bei \u00a7 351 BGB als auch bei \u00a7 347 BGB ist beim gesetzlichen R\u00fccktrittsrecht erst ein Verschulden ma\u00dfgeblich, das nach Kenntnis des Wandelungsgrundes eintritt. Die Verschlechterung ist hier aber bereits vor Kenntnis eingetreten. Es entspricht auch wohl der g\u00e4ngigen Praxis, da\u00df bei B\u00fcchern, welche einer gr\u00f6\u00dferen Bibliothek einverleibt werden sollen, diese gleich mit einem Stempel und einem R\u00fcckschild zur Katalogisierung versehen werden. Die Bekl. waren nicht verpflichtet, die gelieferte Gesetzessammlung vorher hinsichtlich eventueller M\u00e4ngel zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es kann ihnen deshalb kein Verschulden angelastet werden, das den Ausschlu\u00df der Wandelung, bzw. die Pflicht zum Schadensersatz begr\u00fcnden w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Amtsgericht Stuttgart Entscheidungsdatum: 12.07.1994 Aktenzeichen: 11 C 6932\/94 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger fordert die Zahlung des Kaufpreises f\u00fcr eine Gesetzessammlung, die sich bei Lieferung als inhaltlich veraltet herausgestellt hat, obgleich sie im Prospekt als &#8222;neu erschienen&#8220; angepriesen wurde. 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