{"id":30,"date":"2006-08-23T12:10:18","date_gmt":"2006-08-23T10:10:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=30"},"modified":"2011-11-17T10:41:11","modified_gmt":"2011-11-17T08:41:11","slug":"korrigierende-ruckgruppierung-nach-irrtumlicher-eingruppierung-einer-diplom-dokumentarin-wie-eine-diplom-bibliothekarin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=30","title":{"rendered":"R\u00fcckgruppierung einer Diplom-Dokumentarin"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 23.08.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/lrbw.juris.de\/cgi-bin\/laender_rechtsprechung\/document.py?Gericht=bw&#038;nr=7519\" title=\"12 Sa 141\/05\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">12 Sa 141\/05<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Mit abgeschlossener Ausbildung zur Diplom-Dokumentarin wurde die Kl\u00e4gerin von der Beklagen aus der anf\u00e4nglichen Eingruppierung der Verg\u00fctungsgruppe V b in die Verg\u00fctungsgruppe IV b h\u00f6hergruppiert. Diese H\u00f6hergruppierung r\u00fcgte der Bundesrechnungshof, da die Kl\u00e4gerin keine Diplom-Bibliothekarin im Sinne des Klammerzusatzes des BAT ist. Daraufhin wurde die Kl\u00e4gerin r\u00fcckgruppiert in die Verg\u00fctungsgruppe V b. Ihre Klage dagegen wurde vom Arbeitsgericht Karlsruhe abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin legte Berufung ein und verlangte die Zahlung der Differenzbetr\u00e4ge der beiden Verg\u00fctungsgruppen mt 5%iger Verzinsung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug: <\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG Karlsruhe vom 07.10.2005, AZ. 11 Ca 128\/05<br \/>\n&#8211; LAG BW vom 23.08.2006, AZ. 12 Sa 141\/05<\/p>\n<p><strong>Amtlicher Leitsatz:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Korrigierende R\u00fcckgruppierung von BAT IV b in V b nach irrt\u00fcmlicher Eingruppierung einer Diplom-Dokumentarin wie eine Diplom-Bibliothekarin.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Treuwidrigkeit der Aus\u00fcbung der R\u00fcckgruppierung aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes &#8211; Abschluss eines Fortsetzungsvertrages mit Angabe der h\u00f6heren Verg\u00fctung (IV b) trotz vorangegangener R\u00fcge durch den Bundesrechnungshof.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2005 &#8211; Az.: 11 Ca 128\/05 &#8211; abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 30.09.2005 eine Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe der Verg\u00fctungsgruppe IV b zum BAT (VKA) zu zahlen und die jeweils monatlich f\u00e4llig gewordenen Differenzbetr\u00e4ge zwischen den Verg\u00fctungsgruppen IVb und Vb zum BAT (VKA) in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zu verzinsen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Kosten des Rechtsstreits &#8211; beider Rechtsz\u00fcge &#8211; tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wehrt sich gegen eine korrigierende R\u00fcckgruppierung von der Verg\u00fctungsgruppe IV b in V b der Verg\u00fctungsordnung zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).<\/p>\n<p>Nach Absolvierung einer Ausbildung zur Diplom-Dokumentarin schloss sie im Februar 1994 einen -zun\u00e4chst befristeten- Arbeitsvertrag mit der Bekklagten bei einzelvertraglicher Vereinbarung des BAT (VKA).<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt eine Gro\u00dfforschungseinrichtung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung. Gesellschafter und Financiers der Beklagten sind die B. D. zu 90 % und das L. zu 10 %.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist in der Hauptabteilung: &#8222;Bibliothek und Medien&#8220; (HBM) der Beklagten besch\u00e4ftigt. Zu 60 bis 70 % ihrer Gesamtt\u00e4tigkeit ist sie mit der online-Katalogisierung von \u00fcberwiegend englischsprachigen Publikationen betraut, im \u00fcbrigen mit der &#8222;Verschlagwortung&#8220; und der Einteilung eingehender Literatur in Sachgruppen.<\/p>\n<p>Nach anf\u00e4nglicher Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe der Verg\u00fctungsgruppe V b der Verg\u00fctungsordnung zum wurde sie durch Schreiben vom 09.08.1996 unter &#8222;Anerkennung der Leistungen&#8220; -ABl. 24 der erstinstanzlichen Akte- mit Wirkung vom 01.07.1996 in die Verg\u00fctungsgruppe IV b h\u00f6hergruppiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte vollzog diese H\u00f6hergruppierung in der Erw\u00e4gung weitgehender Gleichwertigkeit der Ausbildungsregularien und der Arbeitsanforderungen an Diplom-Bibliothekarinnen und Diplom-Dokumentarinnen, sowie in der Annahme, der beigef\u00fcgte Klammerzusatz &#8222;Diplom-Bibliothekare&#8220; in der Verg\u00fctungsordnung der Verg\u00fctungsgruppe IV b sei nicht abschlie\u00dfender Natur.<\/p>\n<p>Dies r\u00fcgte der B. gegen\u00fcber der Beklagten in seinem Pr\u00fcfbericht vom 04.08.1999 im wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin sei eben nicht Diplom-Bibliothekarin im Sinne des Klammerzusatzes. Die Auseinandersetzungen hier\u00fcber zwischen dem B. und der Beklagten zogen sich in der Folgezeit hin. Am 14.09.2001 informierte die Beklagte den Betriebsrat dar\u00fcber, dass nach Ansicht des B. die Eingruppierung von 12 Besch\u00e4ftigten nicht habe begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen und dass deshalb die Gehaltszahlungen dieser Besch\u00e4ftigten unter Vorbehalt gestellt worden seien. Von dieser Massnahme war die Kl\u00e4gerin nicht betroffen.<\/p>\n<p>Am 08.09.2000 teilte eine Personalreferendin der Beklagten -Frau D.- dem Vorgesetzten der Kl\u00e4gerin -Herrn F.- per e-mail, die der Kl\u00e4gerin zug\u00e4nglich gemacht wurde, folgendes mit:<\/p>\n<p>&#8222;Die Eingruppierung von Frau L. in Verg\u00fctungsgruppe IV b BAT wurde vom B. vom Grundsatz her als unproblematisch angesehen. Wir sind jedoch aufgefordert, das tarifliche Heraushebungsmerkmal der &#8222;schwierigen Fachaufgaben&#8220; der Verg\u00fctungsgruppe IV b des Fallgruppentarifvertrages f\u00fcr Angestellte in B\u00fcchereien und Archiven des BAT zu den Arbeitsvorg\u00e4ngen 2 und 4 ihrer T\u00e4tigkeitsdarstellung vom 01.03.2000 umfassender und ausf\u00fchrlicher zu begr\u00fcnden. K\u00f6nnten Sie hierzu bitte Ausf\u00fchrungen machen? &#8220;<\/p>\n<p>Dieser Aufforderung kam der Leiter der Zentralbibliothek mit Schreiben vom 14.09.2000 nach.<\/p>\n<p>Am 14.12.2000 schlossen die Parteien folgenden Fortsetzungsvertrag:<\/p>\n<p>&#8222;\u00a7 1<br \/>\nFrau L. wird mit Wirkung vom 01.01.2001 als Angestellte in der B\u00fccherei mit der H\u00e4lfte der tariflichen regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit eingestellt.<\/p>\n<p>\u00a7 2<br \/>\nF\u00fcr die Dauer der Dienstabwesenheit einer anderen Mitarbeiterin wird die Arbeitszeit vom 01.01.2001, befristet bis zum 31.03.2002 auf die volle tarifliche regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit erh\u00f6ht (Aushilfsangestellte gem. Nr. 1 Abs. c SR2y BAT).<\/p>\n<p>\u00a7 3<br \/>\nDer Arbeitsort ist das B. des F. K., E.-L..<\/p>\n<p>\u00a7 4<br \/>\nDas Arbeitsverh\u00e4ltnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangstelltentarifvertra-ges (BAT) vom 23.02.61 und den diesen erg\u00e4nzenden, \u00e4ndernden oder ersetzenden Tarifvertr\u00e4gen. Au\u00dferdem finden die f\u00fcr den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifvertr\u00e4ge und Betriebsrvereinbarungen Anwendung.<\/p>\n<p>Die Bestimmungen des Tarifvertrages vom 1. November 1964 \u00fcber die Bewilligung von Beihilfen an Angestellte finden auf dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis weiterhin Anwendung.<\/p>\n<p>\u00a7 5<br \/>\nDer Arbeitgeber beh\u00e4lt sich vor, der Mitarbeiterin nach entsprechender Weisung aus dienstlichen oder betrieblichen Gr\u00fcnden andere bzw. auch zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten innerhalb der Gesellschaft zuzuweisen, die den Kenntnissen und F\u00e4higkeiten entsprechen.<\/p>\n<p>\u00a7 6<br \/>\nDie Mitarbeiterin wird gem\u00e4\u00df \u00a7 22 BAT in die Verg\u00fctungsgruppe IV b eingruppiert.<\/p>\n<p>\u00a7 7<br \/>\nSollte eine Bestimmung dieses Arbeitsvertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Vertragsbestimmungen davon nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u00a7 8<br \/>\n\u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen des Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16.05.2003 -ABl. 24 der erstinstanzlichen Akte- teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin die R\u00fcckgruppierung in die Verg\u00fctungsgruppe V b mit 6-monatiger R\u00fcckwirkung zum 01.11.2002, -allerdings unter Abfederung durch eine verrechenbare Zulage- mit.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Feststellungsklage der Kl\u00e4gerin ist vom Arbeitsgericht mit Urteil vom 07.10.2005 als unbegr\u00fcndet abgewiesen worden.<\/p>\n<p>Es hat ausgef\u00fchrt, die Eingruppierung in die Verg\u00fctungsgruppe IV b sei ausschlie\u00dflich ein Akt des Normvollzuges im Sinne der Tarifautomatik von \u00a7 22 BAT gewesen. Eine konstitutive Zusage einer \u00fcbertariflichen Verg\u00fctung sei erkennbar nicht beabsichtigt gewesen. Es sei aufgrund der Aussage des vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen B. bewiesen, dass die Beklagte insoweit einem Irrtum erlegen sei. Dieser habe nach den f\u00fcr den Bereich des \u00f6ffentlichen Dienstes geltenden Grunds\u00e4tzen korrigiert werden d\u00fcrfen. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fclle nicht die pers\u00f6nliche Eigenschaft einer Diplom-Bibliothekarin im Sinne des Klammerzusatzes. Der Klammerzusatz stelle kein erweiterungs- oder analogief\u00e4higes Regelbeispiel dar, sondern sei abschlie\u00dfender Natur.<\/p>\n<p>Die Korrektur verstosse auch nicht gegen Grunds\u00e4tze des Vetrauenssschutzes, respektive gegen Treu und Glauben. Auch der Umstand, dass die Beklagte in Kenntnis der R\u00fcge des R. die Eingruppierung vom 14.12.2000 als zutreffend angesehen habe, habe keinen anderen Schluss gerechtfertigt: Es d\u00fcrfe n\u00e4mlich dem nachsichtigen und auf das Wohl seiner Mitarbeiter bedachten Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er trotz einer von Dritten bem\u00e4ngelten Eingruppierung zun\u00e4chst an ihr festhalte; ansonsten w\u00fcrde ein vorschnelles und auf die Maximierung der eigenen Rechte ausgerichtetes Handeln von der Rechtsordnung belohnt und der r\u00fccksichtsvoll Handelnde benachteiligt.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt bereits die Anwendbarkeit des &#8222;Instituts&#8220; der korrigierenden R\u00fcckgruppierung f\u00fcr nicht gegeben, da die Beklagte angesichts ihrer privatrechtlichen Verfasstheit als GmbH nicht dem \u00f6ffentlichen Dienst angeh\u00f6re. Zumindest sei die Eingruppierungsmitteilung vom 09.08.1996 offensichtlich konstitutiver Natur, weil der Kl\u00e4gerin darin ihre besondere Leistung anerkannt worden sei. Die Verg\u00fctungsgruppe IV b sei im \u00fcbrigen zutreffend. Der Klammerzusatz sei nur beispielhaft zu verstehen.<\/p>\n<p>Auf jeden Fall sei die Beklagte nach Treu und Glauben gehindert, die korrigierende R\u00fcckgruppierung zu vollziehen, denn etwa sieben Jahre lang sei die Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe der h\u00f6heren Verg\u00fctung eingruppiert worden. Das damit korrespondierende Vertrauensmoment resultiere nicht nur aus der -der Kl\u00e4gerin bekanntgegebenen- Nachricht vom 08.09.2000, sondern auch aus der anschlie\u00dfenden Festschreibung der Verg\u00fctungsh\u00f6he im Fortsetzungsvertrag vom 14.12.2000.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 07.10.2005 &#8211; Az.: 11 Ca wird abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 30.09.2005 eine Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe der Verg\u00fctungsgruppe IV b BAT (VKA) zu bezahlen und die jeweils f\u00e4llig gewordenen Differenzbetr\u00e4ge zwischen der Verg\u00fctungsgruppe IV b BAT (VKA) und Verg\u00fctungsgruppe V b BAT (VKA) ab ihrem jeweiligen F\u00e4lligkeitszeitpunkt mit Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Zur\u00fcckweisung der Berufung.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und f\u00fchrt aus, die e-mail vom 08.09.2000 verdeutliche geradezu, dass die Gesamtheit der T\u00e4tigkeitsmerkmale der Verg\u00fctungsgruppe IV b zum damaligen Zeitpunkt eben noch nicht als unproblematisch h\u00e4tte angesehen werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte hieraus vielmehr entnehmen m\u00fcssen, dass sie auf einer Fortgew\u00e4hrung der h\u00f6heren Verg\u00fctung nicht habe vertrauen d\u00fcrfen. Auch aus dem Fortsetzungsvertrag vom 14.10.2000 k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nichts Anderes ableiten. Der Schwerpunkt dieses Vertrages habe in der Entfristung der Vertragsbeziehung gelegen. Die Angabe der Verg\u00fctungsgruppe habe -f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar- keine weitergehende inhaltliche Bedeutung haben sollen, sei doch nur der damalige Ist-Zustand der faktisch seit dem 01.07.1996 bestehenden Verg\u00fctungsh\u00f6he fortgeschrieben worden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die vorgerichtliche Sachverhaltsdarstellung der Kl\u00e4gerin vom 10.07.2003 -Anlage K 9, ABl. 26 ff der erstinstanzlichen Akte- und auf die Ausf\u00fchrungen der Parteien in der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift vom 31.01.2006 und der Erwiderung vom 03.04.2006 verwiesen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong><br \/>\nDie fristgerecht eingelegte und innerhalb verl\u00e4ngerter Berufungsbegr\u00fcndungsfrist ausgef\u00fchrte Berufung der Kl\u00e4gerin ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Daher kommt es nach Auffassung des Berufungsgerichtes nicht mehr darauf an, ob trotz des Finanzstatuts der Beklagten das Institut der korrigierenden R\u00fcckgruppierung unanwendbar ist, ob die Eingruppierung selbst in die Verg\u00fctungsgruppe IV b im Wege einer L\u00fcckenschlie\u00dfung (regelwidrige unbewu\u00dfte L\u00fccke) h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im einzelnen:<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sind die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verwirkungseinwandes gegeben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist ein Recht verwirkt, wenn der Gl\u00e4ubiger es l\u00e4ngere Zeit nicht ausge\u00fcbt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, und diesem die Erf\u00fcllung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment). Zum Zeitablauf m\u00fcssen daher besondere Umst\u00e4nde sowohl im Verhalten des Berechtigten, als auch des Verpflichteten hinzukommen (BAG 07.11.1995 -AZ: 9 AZR 542\/94-). Wenngleich die Aus\u00fcbung der R\u00fcckgruppierung nicht die Wahrnehmung eines Anspruches im engeren Sinne (\u00a7 194 Abs. 1 BGB) darstellt, sind die Verwirkungsgrunds\u00e4tze auf die R\u00fcckgruppierung \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>Das erkennende Gericht schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes an, wonach ein Arbeitgeber im Einzelfall nach Treu und Glauben gehindert sein kann, eine an sich -auch vorliegend wohlm\u00f6gliche korrigierende R\u00fcckgruppierung zu vollziehen, weil dies wegen widerspr\u00fcchlichen Verhaltens angesichts der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich w\u00e4re (<a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2004,1710\" title=\"4 AZR 212\/03\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">BAG 10.03.2004 -AZ: 4 AZR 212\/03<\/a>-, Rz. 56; BAG 08.10.1997 -AZ: 4 AZR 197\/96- Rz. 56 ff, = AP BAT \u00a7 23 b Nr. 2).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Zeitmomentes sind in chronologischer Hinsicht drei Abschnitte zu unterscheiden. Der erste Abschnitt beginnt am 01.07.1996 und endet Anfang September 1999 mit Ver\u00f6ffentlichung des Pr\u00fcfberichtes des B.. Der anschlie\u00dfende zweite Abschnitt reicht bis zum 08.09.2000, dem Zeitpunkt der Versendung der e-mail, die hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals der Verg\u00fctungsgruppe IV b (&#8222;besonders schwierige Fachaufgaben&#8220;) eine ausf\u00fchrlichere Begr\u00fcndung einfordert. Der dritte Abschnitt umfasst die anschlie\u00dfende Zeit bis zum Zugang des R\u00fcckgruppierungsschreibens vom 16.05.2003.<\/p>\n<p>Die vorgenannten drei Phasen k\u00f6nnen indes nicht im Wege einer ex ante-Betrachtung zutreffend gew\u00fcrdigt werden. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr der 16.05.2003, also der Tag der Bekanntgabe der R\u00fcckgruppierung und der Aus\u00fcbung der Korrektur. Bei einer derartigen ex post-Betrachtung wird aus der Sicht der Kl\u00e4gerin der Eindruck vermittelt, dass \u00fcber einen Gesamtzeitraum von Juli 1996 bis Mai 2003 gleichf\u00f6rmig mit Rechtsgrund Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe der h\u00f6heren Verg\u00fctungsgruppe gew\u00e4hrt wurde. Der Pr\u00fcfbericht vom 04.08.1999 konnte aus der Sicht der Kl\u00e4gerin nur eine vor\u00fcbergehende Irritation hervorrufen wegen damals noch nicht hinreichend belegter Tatumst\u00e4nde zum Heraushebungsmerkmal &#8222;besonders schwierige Fachaufgaben&#8220;. Dies folgt aus dem der Kl\u00e4gerin bekannt gewordenen e-mail vom 08.09.2000, wonach die grunds\u00e4tzliche Frage der Gleichstellung von Diplom-Bibliothekaren mit Diplom-Dokumentaren sich erledigt hatte. Im Ergebnis durfte die Kl\u00e4gerin bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des R\u00fcckgruppierungsschreibens vom 16.05.2003 annehmen, dass w\u00e4hrend des gesamten Zeitraumes ab Juli 1996 die h\u00f6here Verg\u00fctung mit Rechtsgrund gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n<p>Das hieraus resultierende Vertrauen wurde in zurechenbarer Weise von der Beklagten gesetzt. Das entsprechende Umstandsmoment ist zum einen darin zu erblicken, dass infolge der e-mail-Anforderung vom 08.09.2000 in der Folgezeit eine -das erforderliche Heraushebungsmerkmal verifizierende- T\u00e4tigkeitsbeschreibung durchgef\u00fchrt wurde und dass aus der Sicht der Kl\u00e4gerin das hieraus resultierende positive Ergebnis in f\u00f6rmlicher Weise dokumentiert wurde durch den Fortsetzungsvertrag vom 14.12.2000, welcher unter anderem die h\u00f6here Verg\u00fctung zum Gegenstand hatte. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, der Schwerpunkt des Vertrages vom 14.12.2000 habe in der Entfristung des bis dahin befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Kl\u00e4gerin gelegen, erschlie\u00dft sich -unter Ber\u00fccksichtigung des Empf\u00e4ngerhorizontes der Kl\u00e4gerin- nicht, dass die Verg\u00fctungsregelung von v\u00f6llig untergeordneter Bedeutung gewesen sein soll. Eher ist das Gegenteil der Fall, wenn in den Blick genommen wird, dass der Pr\u00fcfbericht des R. vom 04.08.1999 zun\u00e4chst das Eignungsmerkmal: &#8222;Diplom-Bibliothekar&#8220; zum Gegenstand hatte, dies dann aber ausweislich der e-mail vom 08.09.2000 f\u00fcr unproblematisch erkl\u00e4rt werden konnte und anstatt dessen das Heraushebungsmerkmal thematisiert wurde, welchletzteres infolge der Nachholung der T\u00e4tigkeitsbeschreibung ebenfalls zugunsten der Kl\u00e4gerin gekl\u00e4rt wurde. Danach durfte die Kl\u00e4gerin aus guten Gr\u00fcnden annehmen, dass beide Regelungskomplexe -n\u00e4mlich die Befristung und die Verg\u00fctungsfrage- im Vertrag vom 14.12.2000 von gleichgro\u00dfer Bedeutung sein sollten.<\/p>\n<p>Dem hieraus resultierenden Vertrauensmoment h\u00e4tte die Beklagte durch Hinzuf\u00fcgung eines Vorbehaltes entgegenwirken k\u00f6nnen. Damit w\u00e4re zugleich dem eher rechtspolitisch als juristisch motivierten Gegenargument des Arbeitsgerichtes Rechnung getragen worden (vgl. A II 5 am Ende der dortigen Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong><br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg Entscheidungsdatum: 23.08.2006 Aktenzeichen: 12 Sa 141\/05 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Mit abgeschlossener Ausbildung zur Diplom-Dokumentarin wurde die Kl\u00e4gerin von der Beklagen aus der anf\u00e4nglichen Eingruppierung der Verg\u00fctungsgruppe V b in die Verg\u00fctungsgruppe IV b h\u00f6hergruppiert. Diese H\u00f6hergruppierung r\u00fcgte der Bundesrechnungshof, da die Kl\u00e4gerin keine Diplom-Bibliothekarin im Sinne des Klammerzusatzes des BAT ist. 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