{"id":31,"date":"2007-10-19T13:03:42","date_gmt":"2007-10-19T11:03:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=31"},"modified":"2019-09-22T15:30:16","modified_gmt":"2019-09-22T13:30:16","slug":"abschaltung-videoanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=31","title":{"rendered":"Video\u00fcberwachung in Hochschulbibliothek I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnster<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 19.10.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/vg_muenster\/j2007\/1_K_367_06urteil20071019.html\" title=\"1 K 367\/06\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">1 K 367\/06<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Drei Studenten forderten in ihrer Klage die Abschaltung der Video\u00fcberwachung an drei Stellen der Hochschule. W\u00e4hrend des Verfahrens wurden die Kameras, bis auf eine in der kommunalwissenschaftlichen Bibliothek abgeschaltet. Die Klage auf generelle Abschaffung der Video\u00fcberwachung wurde abgewiesen. Das Gericht erlaubte dem Beklagten auch weiterhin die \u00dcberwachung der Bibliothek, da dies der Wahrnehmung des Hausrechts diene. Die Speicherung der \u00dcberwachungsdaten wurde hingegen verboten, dies sei blo\u00df bei \u201ekonkreter Gefahr&#8220; erlaubt.<\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/index.php?id=archivseite&amp;dig=2006\/04\/11\/a0008\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">&#8222;Uni M\u00fcnster baut Videokameras wieder ab&#8220;, taz-Artikel von Dirk Eckert vom 11.04.2006<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG M\u00fcnster vom 19.10.2007, Az. 1 K 367\/06<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1888\" class=\"liinternal\">OVG NW vom 08.05.09, Az. 16 A 3375\/07<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, die nicht anlassbezogene Speicherung der durch die \u00dcberwachung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts mit einer Videoanlage erhobenen Daten zu unterlassen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen gesamtschuldnerisch ein Sechstel, die Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcnf Sechstel der Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Berufung wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong> Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind Studierende der Rechtswissenschaften an der beklagten Universit\u00e4t. Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 forderten sie den Rektor der Beklagten auf, die an diversen Orten der Universit\u00e4t angebrachten Videokameras zu demontieren, da deren Aufstellung einen nicht durch \u00a7 29 b des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) gedeckten Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht darstelle. Im Antwortschreiben des Rektors der Beklagten vom 1. Februar 2006 hei\u00dft es, die im Bereich der Universit\u00e4t betriebenen Video\u00fcberwachungsanlagen seien Gegenstand eines Pr\u00fcfungsauftrages der Landesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen.<\/p>\n<p>Am 21. Februar 2006 haben die Kl\u00e4ger die vorliegende Klage erhoben mit dem Ziel, die Abschaltung folgender Videoanlagen zu erreichen:<\/p>\n<p>1. Videoanlage Schlossplatz 2 (Schloss, Erdgeschoss)<\/p>\n<p>2. Videoanlage Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek (Computerraum, 2. Obergeschoss)<\/p>\n<p>3. Videoanlage Kommunalwissenschaftliche Bibliothek.<\/p>\n<p>Da die Beklagte die unter den Nrn. 1 und 2 aufgef\u00fchrten Videoanlagen w\u00e4hrend des Rechtsstreits abgebaut hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger bringen zur Begr\u00fcndung ihrer im \u00dcbrigen aufrecht erhaltenen Klage im Wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Sie besuchten regelm\u00e4\u00dfig die kommunalwissenschaftliche Bibliothek. Die Video\u00fcberwachung dort und die Bildaufzeichnung stellten sich als nicht durch \u00a7 29 b Abs. 1 und 2 DSG NRW gedeckte rechtswidrige Eingriffe in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht als Auspr\u00e4gung ihres allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts dar. Allein der Umstand, dass in einer Bibliothek mit Diebst\u00e4hlen gerechnet werden m\u00fcsse, begr\u00fcnde nur eine abstrakte Gefahr, die f\u00fcr die Anfertigung von Bildaufzeichnungen indes nicht ausreichend sei. Diese Beschr\u00e4nkung im Anwendungsbereich der Datenaufzeichnung ergebe sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Hieraus folge, dass die Speicherung \u201eanlassbezogen&#8220; sein m\u00fcsse. Dies lasse eine laufende Speicherung der erhobenen Daten nicht zu. Eine Dauergefahr habe der Gesetzgeber gerade nicht ausreichen lassen wollen. Ein Anlassbezug sei etwa gegeben, wenn ein Mitarbeiter, der die Videoaufnahmen \u00fcberwache, einen B\u00fccherdiebstahl oder die Besch\u00e4digung eines Buches beobachte.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde auf die Stellungnahme der Landesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit vom 5. Oktober 2005 verwiesen. Hiernach sei der Einsatz von Video\u00fcberwachungsanlagen in Bibliotheken bereits dann nicht zul\u00e4ssig, soweit und solange in den R\u00e4umlichkeiten Mitarbeiter der Hochschule vor Ort anwesend seien. Es sei allgemein bekannt, dass sich in den R\u00e4umen des Kommunalwissenschaftlichen Instituts regelm\u00e4\u00dfig studentische und wissenschaftliche Hilfskr\u00e4fte aufhielten. Dar\u00fcber hinaus sei es \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich, den Bibliotheksbestand durch eine Videokamera zu \u00fcberwachen. Allenfalls sei eine Erfassung der Benutzer der Bibliothek m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, die Videoanlage Kommunalwissenschaftliche Bibliothek, Universit\u00e4tsstra\u00dfe 14- 16, 48143 M\u00fcnster abzuschalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bringt im Wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Die Videoanlage in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts sei im Jahre 2000 nach der Renovierung der R\u00e4ume des Instituts noch unter der Geltung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der alten Fassung in Betrieb genommen worden. Sie diene der Beobachtung und Speicherung. Bibliotheken im Allgemeinen, juristische Bibliotheken an Universit\u00e4ten insbesondere, seien nach immer wieder best\u00e4tigter Erfahrung erheblichen Gefahren ausgesetzt. Es k\u00e4men nicht nur h\u00e4ufig Diebst\u00e4hle ganzer B\u00fccher vor, sondern es w\u00fcrden auch Seiten aus ihnen herausgerissen oder aus Loseblattsammlungen entfernt und mitgenommen. Von solchen Straftaten sei die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts h\u00e4ufig betroffen gewesen, bevor die \u00dcberwachungsanlage installiert worden sei. Insbesondere w\u00e4hrend der Zeiten, in denen juristische Hausarbeiten geschrieben worden seien, seien solche Vorf\u00e4lle w\u00f6chentlich mehrfach vorgekommen.<\/p>\n<p>Die Video\u00fcberwachung der Bibliotheksr\u00e4ume sei zul\u00e4ssig. Die Voraussetzungen des \u00a7 29 b DSG NRW seien erf\u00fcllt. Die Video\u00fcberwachung diene der Wahrnehmung des Hausrechts. Durch sie sollten insbesondere Diebst\u00e4hle und Besch\u00e4digungen von B\u00fcchern und Loseblattwerken durch Besucher verhindert werden. Die Intensit\u00e4t des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen sei gering. Die Personen seien nicht immer im Bild, im Wechsel seien nur Ausschnitte der R\u00e4umlichkeiten zu sehen. Der Monitor stehe bei der Sekretariatsmitarbeiterin, die ihn nur neben ihrer sonstigen Arbeit und damit nicht st\u00e4ndig \u00fcberwache. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten die Nutzer, insbesondere Studierende und damit auch die Kl\u00e4ger, den Besuch der Bibliothek vermeiden und zum Beispiel in die Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek sowie das Juristische Seminar der Universit\u00e4t ausweichen. Die Tatsache der Beobachtung sei gem\u00e4\u00df \u00a7 29 b Abs. 1 Satz 2 DSG NRW erkennbar gemacht worden durch entsprechende Schilder an der T\u00fcr zur Bibliothek und in beiden Bibliotheksr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Auch die Speicherung der Bilder sei zul\u00e4ssig. Daf\u00fcr, dass der Rechtsbegriff \u201ekonkrete Gefahr&#8220; das Erfordernis einer \u201eanlassbezogenen&#8220; Speicherung in Bezug auf einen konkreten Vorfall statuiere, fehle jeder Anhaltspunkt. Angesichts der Vorf\u00e4lle vor Installierung der Videoanlage k\u00f6nne durchaus von einer konkreten Gefahr im Sinne des \u00a7 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW gesprochen werden. Durch die Speicherung sollten die \u00dcbergriffe einzelnen Benutzern beweiskr\u00e4ftig zuordbar gemacht werden. Falle ein Schaden auf, k\u00f6nne mit Hilfe der Aufzeichnung im Einzelfall der T\u00e4ter festgestellt werden. Die Speicherung sei zum Erreichen des verfolgten Zwecks unverzichtbar i. S. d. \u00a7 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW. Die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts sei durch eine Reihe von Ma\u00dfnahmen gegen Schadenshandlungen gesichert. Eine \u00dcberwachung der Bibliotheksr\u00e4ume durch Aufsichtspersonal scheide aus Kostengr\u00fcnden aus. Sollte &#8211; etwa durch eine Hilfskraft &#8211; eine Aufsicht in beiden R\u00e4umen gew\u00e4hrleistet werden, m\u00fcssten im Hinblick auf die beschr\u00e4nkten Haushaltsmittel die \u00d6ffnungszeiten extrem reduziert werden. Die \u00dcberwachung und Aufzeichnung habe sich in den vergangenen Jahren ausgezeichnet bew\u00e4hrt; es sei nicht zu den sonst \u00fcblichen Besch\u00e4digungen gekommen. Die nach \u00a7 29 b Abs. 2 Satz 2 DSG NRW gebotene unverz\u00fcgliche L\u00f6schung sei dadurch gew\u00e4hrleistet, dass die vorhandene Aufzeichnungsanlage die Festplatte nach Erreichen ihrer Kapazit\u00e4tsgrenze mit neuen Bildern \u00fcberschreibe. Da die Aufzeichnungsdauer bewegungsabh\u00e4ngig sei, erfolge die L\u00f6schung der Daten an Tagen mit starker Nutzung viel fr\u00fcher als die vom Gesetz gesetzte Grenze der Erforderlichkeit es gebiete.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des \u00a7 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO beruht darauf, dass die Beteiligten im entsprechenden Umfang den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n<p>Die Klage im \u00dcbrigen, d.h. soweit sie sich auf die Verurteilung zur Abschaltung der Videoanlage in der Kommunalwissenschaftlichen Bibliothek der Beklagten richtet, ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sie ist hinsichtlich des darin enthaltenen Begehrens begr\u00fcndet, die nicht anlassbezogene Speicherung der durch die Video\u00fcberwachung erhobenen Daten zu unterlassen. Im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet. Nach den in \u00a7 29 b DSG NRW getroffenen Regelungen f\u00fcr die Beobachtung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen und f\u00fcr die Speicherung der dadurch erhobenen Daten ist die Beklagte zur Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts, nicht aber zur generellen, sondern nur zur anlassbezogenen Speicherung der aufgenommenen Bilder erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Der Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes NRW und damit auch dieser Bestimmung erstreckt sich auf die Beklagte als einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger geh\u00f6ren im konkreten Zusammenhang zu dem von \u00a7 29 b DSG NRW gesch\u00fctzten Personenkreis. Die Bezugnahme auf schutzw\u00fcrdige Interessen betroffener Personen in \u00a7 29 b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW weist ausschlie\u00dflich den Personen ein subjektives Recht zu, die von der Beobachtung und Speicherung betroffen sind. Die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts ist allgemein auch f\u00fcr die Benutzung durch die Studierenden der Rechtswissenschaftllichen Fakult\u00e4t der Beklagten ge\u00f6ffnet. Von dieser Benutzungsm\u00f6glichkeit machen die Kl\u00e4ger nach unwidersprochen gebliebener Darstellung Gebrauch.<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen hierbei nicht verlangen, dass die Beklagte die blo\u00dfe Videobeobachtung unterl\u00e4sst. Die in \u00a7 29 b Abs. 1 DSG NRW geregelten Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Beobachtung mit optischelektronischen Einrichtungen, die nicht mit einer Speicherung verbunden ist, sind erf\u00fcllt. Die Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts dient der Wahrnehmung des Hausrechts. Sie soll Diebst\u00e4hle und Besch\u00e4digungen von B\u00fcchern und Loseblattwerken durch Besucher verhindern helfen und ist hierzu auch geeignet. Schon nach der Lebenserfahrung ist in Bibliotheken mit derartigen Eigentumsverletzungen zu rechnen.<\/p>\n<p>Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass schutzw\u00fcrdige Interessen der Kl\u00e4ger, soweit sie durch die blo\u00dfe Videobeobachtung betroffen sind, \u00fcberwiegen. Angesichts der konkreten Umst\u00e4nde wird durch die nicht mit einer Speicherung verbundene Videobeobachtung das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Auspr\u00e4gung als Recht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur in geringem Ma\u00df beeintr\u00e4chtigt. Bei der Videobeobachtung der in Rede stehenden Bibliothek handelt es sich nicht um eine intensive oder dauerhafte \u00dcberwachung. Sie geht in ihrer Intensit\u00e4t nicht nennenswert hinaus \u00fcber die Beeintr\u00e4chtigung auf Grund der Beobachtung durch eine nat\u00fcrliche Person. Auf dem Monitor im Sekretariat des Instituts sind im Wechsel nur Ausschnitte der beiden Bibliotheksr\u00e4ume zu sehen. Die Kl\u00e4ger wie andere betroffene Studierende sind schon wegen des \u00fcbrigen Bibliotheksangebots der Beklagten auch nicht faktisch darauf verwiesen, die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts st\u00e4ndig als ihren Arbeitsplatz zu nutzen. Gegen\u00fcber dieser geringen rechtlichen Betroffenheit der Kl\u00e4ger ist das Interesse, Diebst\u00e4hlen und Besch\u00e4digungen an B\u00fcchern und Loseblattausgaben in der Bibliothek durch die Videobeobachtung effektiv zu begegnen, h\u00f6her zu veranschlagen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagte indes gem\u00e4\u00df \u00a7 29 b Abs. 2 DSG NRW einen Anspruch darauf, dass diese die generelle Speicherung der auf Grund der Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts erhobenen Daten unterl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW abweichend von \u00a7 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes und \u00a7 15 a Abs. 1 des Polizeigesetzes NRW geregelten Voraussetzungen f\u00fcr die generelle Speicherung der durch eine Beobachtung mit einer optisch-elektronischen Einrichtung erhobenen Daten sind nicht erf\u00fcllt. Eine derartige Speicherung darf nur bei einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken erfolgen, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist. Diese Erfordernisse sind im Hinblick darauf geregelt, dass die Speicherung der optisch- elektronisch erhobenen Daten wegen der beliebig h\u00e4ufigen Reproduzierbarkeit und der nahezu unbegrenzten Weiterverarbeitungsm\u00f6glichkeit das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Auspr\u00e4gung als Recht der informationellen Selbstbestimmung stark beeintr\u00e4chtigt. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grunds\u00e4tzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen pers\u00f6nliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grunds\u00e4tzlich \u00fcber die Preisgabe und Verwendung pers\u00f6nlicher Daten zu bestimmen.<\/p>\n<p>BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 &#8211; 1 BvR 2368\/06 -, DVBl 2007, 497 (500).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund war dem Gesetzgeber daran gelegen, mit der schlie\u00dflich Gesetz gewordenen Formulierung des \u00a7 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW \u201edie Zul\u00e4ssigkeit der anlassbezogenen und zweckbestimmten Aufzeichnung und Speicherung auf die unbedingt erforderlichen F\u00e4lle&#8220; einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>So die in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses f\u00fcr Innere Verwaltung vom 10. April 2000, LT-Drucksache 12\/4780, S. 62f.,gegebene Begr\u00fcndung zur \u00c4nderung der Ursprungsfassung des \u00a7 29 b Abs. 2 Satz 1, vgl. LT- Drucksache 12\/4476 vom 2. Dezember 1999, S. 49 (Gesetzentwurf der Landesregierung).<\/p>\n<p>Ob es hieran orientiert bereits an einer konkreten Gefahr f\u00fcr das Eigentum an den B\u00fcchern und Loseblattsammlungen in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts fehlt, kann dahinstehen.<\/p>\n<p>Das Erfordernis einer konkreten Gefahr setzt eine Sachlage voraus, bei der im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden f\u00fcr die gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter eintreten wird.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 &#8211; 1 BvR 518\/02 &#8211; NJW 2006, 1939 (1947)<\/p>\n<p>Die an die Tatsachenbasis zu stellenden Anforderungen sind umso geringer, je h\u00f6herwertiger das bedrohte Rechtsgut und je h\u00f6her der drohende Schaden ist. Das Kriterium der Abgrenzung zur abstrakten Gefahr ist dabei nicht der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern der Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Kommt es f\u00fcr die abstrakte Gefahr auf die generellabstrakte Betrachtung f\u00fcr bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zust\u00e4nden an, bezieht sich die konkrete Gefahr auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 &#8211; 6 C 21.03 &#8211; Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr 76<\/p>\n<p>Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne kann auch eine Dauergefahr sein. Bei einer solchen besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt. F\u00fcr die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten jedoch ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, a.a.O.<\/p>\n<p>Hiernach ist zweifelhaft, ob die auf Grund der vor dem Jahr 2000 bei der Benutzung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts gewonnene &#8211; nicht mit konkreten Aufzeichnungen \u00fcber Ausma\u00df und H\u00e4ufigkeit von Sch\u00e4den belegte &#8211; Erfahrung, dass es ohne Gegenma\u00dfnahmen immer wieder zu Diebst\u00e4hlen oder Besch\u00e4digungen (Herausrei\u00dfen einzelner Seiten aus Loseblattsammlungen) am Bibliotheksbestand kommen wird, eine hinreichend konkrete Tatsachenbasis f\u00fcr die Prognose liefert, \u00fcber einen nicht begrenzten Zeitraum bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens dieser Art zu jedem Zeitpunkt.<\/p>\n<p>Selbst wenn man unterstellt, diese Frage sei zu bejahen, ist die generelle Speicherung der durch die Videobeobachtung gewonnenen Bilder nicht unverzichtbar im Sinne des \u00a7 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW zum Erreichen der verfolgten Zwecke.<\/p>\n<p>Dieses Erfordernis ist eine besondere Auspr\u00e4gung des durch das Rechtsstaatsgebot von Verfassungs wegen gew\u00e4hrleisteten Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Wenn der Gesetzgeber hierbei anstelle des eingef\u00fchrten Begriffs \u201eerforderlich&#8220; den Begriff \u201eunverzichtbar&#8220; verwendet, will er &#8211; wie auch die zitierten Gesetzesmaterialien zeigen &#8211; das Merkmal der Erforderlichkeit in bestimmter Weise qualifizieren. Dies kann nur im Sinne einer besonderen Anforderung an den Nachweis der Erforderlichkeit verstanden werden. Solange andere noch nicht erprobte zumutbare Ma\u00dfnahmen in Betracht kommen, die eingriffs\u00e4rmer sind und deren mindestens gleiche Eignung ohne eine Erprobung nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine generelle Speicherung nicht unverzichtbar im Sinne des \u00a7 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW.<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab ist die Unverzichtbarkeit der generellen Speicherung der Bilder aus der Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts nicht nachgewiesen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine Kombination aus einer &#8211; f\u00fcr die Benutzer nicht vorhersehbaren &#8211; zeitweisen Beobachtung des an die laufende Videokamera angeschlossenen Monitors durch vorhandene Dienstkr\u00e4fte und aus einer anlassbezogenen Speicherung weniger geeignet ist, von Diebst\u00e4hlen und\/oder Sachbesch\u00e4digungen in der Bibliothek abzuschrecken, und in verbleibenden Schadensf\u00e4llen durch sofortiges Einschreiten den erforderlichen Beweis zu sichern.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie den nach \u00fcbereinstimmender Erkl\u00e4rung erledigten Teil des Rechtsstreits betrifft, aus \u00a7 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die auf diesen Teil entfallenden Kosten (zwei Drittel der Gesamtkosten) der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit dem Klagebegehren entsprochen und die Erledigung herbeigef\u00fchrt hat. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Kosten folgt die Kostenentscheidung aus \u00a7\u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall, 159 Satz 2 VwGO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 167 VwGO, \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Zulassung der Berufung beruht auf \u00a7 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur rechtsgrunds\u00e4tzlichen Kl\u00e4rung folgender Fragen:<\/p>\n<p>&#8211; In welchem Sinne ist die in \u00a7 29 b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Beobachtung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher R\u00e4ume mit optisch-elektronischen Einrichtungen aufgestellte Voraussetzung auszulegen \u201esoweit&#8230; keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass schutzw\u00fcrdige Interessen betroffener Personen \u00fcberwiegen&#8220;?<\/p>\n<p>&#8211; In welchem Sinne ist die neben dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken in \u00a7 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Speicherung optisch-elektronisch erhobener Daten aufgestellte Voraussetzung auszulegen \u201ewenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist&#8220;?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnster Entscheidungsdatum: 19.10.2007 Aktenzeichen: 1 K 367\/06 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Drei Studenten forderten in ihrer Klage die Abschaltung der Video\u00fcberwachung an drei Stellen der Hochschule. 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