{"id":3107,"date":"2011-03-16T18:18:23","date_gmt":"2011-03-16T16:18:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3107"},"modified":"2020-10-19T16:46:17","modified_gmt":"2020-10-19T15:46:17","slug":"elektronische-leseplatze-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3107","title":{"rendered":"Elektronische Lesepl\u00e4tze III"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Landgericht Frankfurt a.M.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 16.03.2011<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 2-06 O 378\/10<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Urteil<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">\u00a0<strong>Eigenes Abstract: <\/strong>Im Hauptverfahren streiten der <a href=\"http:\/\/www.ulmer.de\/\" class=\"liexternal\">Verlag Ulmer<\/a> und die beklagte <a href=\"http:\/\/www.ulb.tu-darmstadt.de\/service\/start\/index.de.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt<\/a> dar\u00fcber, ob die Bibliothek Monographien des Verlags selbst digitalisieren und an gesonderten elektronischen Lesepl\u00e4tzen ihren Nutzern im Lesesaal zur Verf\u00fcgung stellen darf.\u00a0 Ein Vertragsangebot zur Lizenzierung der Werke hatte die Bibliothek zuvor abgelehnt. Gleichwohl erkennt das Gericht an, dass die Beklagte nach \u00a7 52b UrhG zwar die Medien selbst digitalisieren und an elektronischen Lesepl\u00e4tzen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen, aber den Ausdruck und die Speicherung der Werke auf USB-Sticks nicht erm\u00f6glichen darf.<\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.lto.de\/de\/html\/nachrichten\/2778\/bibliotheken_sind_zum_lesen-da_und_auch_nur_dafuer_urheberrecht_bei_elektronischen_leseplaetzen\/\" class=\"liexternal\">Legal Tribune Online vom 16.03.2011<\/a><\/p>\n<p><strong><!--more-->Instanzenzug Eilverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"..\/?p=2155\" class=\"liinternal\">LG Frankfurt vom 13.05.2009, AZ 2-06 O 172\/09<\/a><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=1951\" class=\"liinternal\">OLG Frankfurt vom 24.11.2009, AZ 11 U 40\/09<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Hauptsacheverfahren<\/strong>:<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854\"><br \/>\n<\/a>\u2013 LG Frankfurt a.M. vom 16.03.2011, Az. 2-06 O 378\/10<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854\" class=\"liinternal\">BGH vom 20.09.2012, Az. I ZR 69\/11<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854\" class=\"liexternal\">EuGH vom 11.09.2014, AZ C-117\/13<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" class=\"liexternal\">BGH vom 16.04.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><br \/>\n<\/a>\u2013 <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3875\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">BGH vom 10.12.2015, AZ I ZR 69\/11<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3854\"><br \/>\n<\/a><\/p>\n<p>Tenor<br \/>\n<strong>1.)<\/strong> Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, Nutzern der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek D. zu erm\u00f6glichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlicht sind, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die N.\u201c von S., an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und\/oder auf USB-Sticks oder andere Tr\u00e4ger f\u00fcr digitalisierte Werke zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder solche Vervielf\u00e4ltigungen aus den R\u00e4umen der Bibliothek mitzunehmen.<br \/>\n<strong>2.)<\/strong> Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber s\u00e4mtliche in Antrag 1 genannten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:<br \/>\nwie viele Vervielf\u00e4ltigungsvorg\u00e4nge in welchem Umfang hinsichtlich des jeweiligen Werkes aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin an elektronischen Lesepl\u00e4tzen ihrer Bibliothek stattgefunden haben, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach Ausdrucken und elektronischen Vervielf\u00e4ltigungen;<br \/>\n<strong>3.)<\/strong> Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher Letztere durch die in Antrag 1 genannte Handlung entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\n<strong>4.)<\/strong> Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\n<strong>5.)<\/strong> Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<br \/>\n<strong>6.)<\/strong> Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 55.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<strong><br \/>\n7.)<\/strong> Der Streitwert wird auf 100.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der von der Beklagten in ihrer Bibliothek zur Verf\u00fcgung gestellten elektronischen Lesepl\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Verlag, der in seinem Verlagsportfolio haupts\u00e4chlich wissenschaftliche Literatur f\u00fchrt. Zu dem Verlagsprogramm der Kl\u00e4gerin z\u00e4hlen diverse Lehrb\u00fccher zu den F\u00e4chern Geowissenschaft, Biologie, Umweltingenieurwissenschaft und Geschichte. Unter anderem verlegt die Kl\u00e4gerin auch das streitgegenst\u00e4ndliche Werk \u201eEinf\u00fchrung in die N.\u201d von S., welches derzeit in der 4. Aufl. am Markt erh\u00e4ltlich ist. Die Kl\u00e4gerin unterbreitete mit Schreiben vom 19.1.2009 (Anlage K 4) der Beklagten ein Angebot zur Nutzung ihres E-Book-Programms an. Auf das Angebot der Kl\u00e4gerin reagiert die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist als Universit\u00e4t des Landes Hessen eine rechtsf\u00e4hige K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Ihre Zentralbibliothek ist die Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek (ULB). Die Beklagte h\u00e4lt in ihrem Bestand sieben Exemplare des streitgegenst\u00e4ndlichen Buchs \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201d von S.. Im Januar 2009 wurde dieses Werk zum Zweck der Bereitstellung an elektronischen Lesepl\u00e4tzen digitalisiert. Hierbei wurden die einzelnen Kapitel als PDF-Dateien gespeichert und Anfang Februar 2009 in die Datenbank eingepflegt, welche den elektronischen Lesepl\u00e4tzen zu Grunde liegt. Die Kl\u00e4gerin stellt zum Abruf f\u00fcr den Benutzer einen PDF-Reader der Fa. Adobe zur Verf\u00fcgung. Die einzelnen Dateien sind Grafikdateien, die einer modernen Textverarbeitung nicht zug\u00e4nglich sind. Der Aufruf der fraglichen PDF-Dateien ist \u00fcber die in den R\u00e4umlichkeiten der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellten elektronischen Lesepl\u00e4tze m\u00f6glich, nicht hingegen \u00fcber Netzwerkeinwahl von au\u00dferhalb. Simultan k\u00f6nnen jeweils nur so viele identische PDF-Dateien aufgerufen werden, wie Printexemplare im Bibliotheksbestand vorhanden sind. Die fraglichen Dateien k\u00f6nnen in technischer Hinsicht am elektronischen Leseplatz eingesehen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Nutzung dieser Lesepl\u00e4tze zun\u00e4chst so ausgestaltet, dass jeder Nutzer ohne Kontrolle und ohne Vorlage eines Benutzerausweises die Lesepl\u00e4tze nutzen konnte. Weiterhin waren der unbeschr\u00e4nkte Ausdruck sowie die Speicherung der Dateien auf einen USB-Stick m\u00f6glich. An den Lesepl\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst folgenden Hinweis erteilt: \u201eDie digilehrb\u00fccher k\u00f6nnen aus rechtlichen Gr\u00fcnden nur in den R\u00e4umen der ULB angeboten werden, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen (mehr \u2026). Die ULB sorgt durch technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Einhaltung dieser Bestimmungen. Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Vervielf\u00e4ltigen oder Weiterleiten der digilehrb\u00fccher verboten ist.\u201d<\/p>\n<p>Hinter dem als Link ausgestalteten Textbestandteil \u201e(mehr\u2026)\u201d folgte eine detaillierte Erl\u00e4uterung zu den Vorgaben des \u00a7 52b UrhG.<\/p>\n<p>Nach einer Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin machte die Beklagte die Nutzung der Pl\u00e4tze vom Vorhandensein eines Benutzerausweises abh\u00e4ngig, der nach den Nutzungsbedingungen (Anlage K 9) jede Person ab 16 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland beantragen konnte.<\/p>\n<p>Im Verlauf des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens in dieser Sache konkretisierte die Beklagte den Urheberhinweis wie folgt: \u201eWir machen darauf aufmerksam, dass die Benutzung des elektronischen Leseplatzes nur zur Forschung und f\u00fcr private Studien gestattet ist. Ein Vervielf\u00e4ltigen (Ausdrucken\/Speichern) ist nur statthaft, soweit der Nutzer nach \u00a7 53 UrhG (privater und sonstiger Gebrauch) privilegiert ist. Jede Weiterverbreitung ist untersagt.\u201d<\/p>\n<p>Weitergehende Kontrollen gab und gibt es f\u00fcr die Nutzer der Bibliothek weder beim Betreten noch beim Verlassen der Bibliothek.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 97 UrhG zu, da sowohl die Digitalisierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Buches als auch die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung rechtswidrig seien. Die Digitalisierung des Buches sei nicht nach \u00a7 52b UrhG privilegiert. Aus dem Wortlaut von \u00a7 52b UrhG ergebe sich keine Vervielf\u00e4ltigungsbefugnis. Hierin unterscheide sich \u00a7 52b UrhG von \u00a7 52 a Abs. 3 UrhG, der auch die zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung erforderlichen Vervielf\u00e4ltigungen ausdr\u00fccklich regele und gestatte. Gleiches gelte f\u00fcr \u00a7 50 Abs. 1 UrhG. Werde dort das Vervielf\u00e4ltigungsrecht ausdr\u00fccklich geregelt, m\u00fcsse im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe bei \u00a7 52 b UrhG bewusst keine Vervielf\u00e4ltigungskompetenz regeln wollen, zumal ihm bekannt war, dass eine Vervielf\u00e4ltigungskompetenz h\u00e4tte geregelt werden m\u00fcssen, wenn er sie h\u00e4tte vorsehen wollen. Es fehle daher auch schon an der f\u00fcr eine Analogie notwendigen Regelungsl\u00fccke. Zudem komme die Schranke des \u00a7 52b UrhG nur zum Zuge, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegen st\u00fcnden. Diese Einschr\u00e4nkung beziehe auch Vertragsangebote wie das von der Kl\u00e4gerin abgegebene ein. Dies ergebe sich auch aus der Regelung zugrunde liegenden Richtlinie 2010\/29\/EG, hier insbesondere aus Art. 5 Abs. 3 n Info-RL.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt :<\/p>\n<p>1.) der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten f\u00fcr jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,<\/p>\n<p>a) Lehrb\u00fccher oder andere Werke aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin, insbesondere die \u201eEinf\u00fchrung in die neuere Geschichte\u201c von S., zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und\/oder in digitalisierter Form f\u00fcr \u00f6ffentliche Wiedergabe insbesondere an elektronischen Lesepl\u00e4tzen der Universit\u00e4t und Landesbibliothek D. zu benutzen, wenn nicht die Beklagte zuvor mit der Kl\u00e4gerin gekl\u00e4rt hat, ob die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn die Kl\u00e4gerin einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet;<\/p>\n<p>b) wie erkannt.<\/p>\n<p>2.) Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber s\u00e4mtliche in Antrag 1 genannten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:<\/p>\n<p>a) Titel, Auflage und Erscheinungsjahr s\u00e4mtlicher Werke (Lehrb\u00fccher, Zeitschriften etc.), die im Verlag der Kl\u00e4gerin ver\u00f6ffentlicht wurden und in der Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek D. in digitalisierter Form an elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich gemacht werden oder zug\u00e4nglich gemacht wurden;<\/p>\n<p>b) seit wann Werke aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin an elektronischen Lesepl\u00e4tzen ihrer Bibliothek zug\u00e4nglich gemacht werden oder zug\u00e4nglich gemacht wurden;<\/p>\n<p>c) wie viel Nutzern ihrer Bibliothek das jeweilige Werk aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin an wie vielen elektronischen Lesepl\u00e4tzen zug\u00e4nglich gemacht worden ist;<\/p>\n<p>d) wie viele Vervielf\u00e4ltigungsvorg\u00e4nge in welchem Umfang hinsichtlich des jeweiligen Werkes aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin an elektronischen Lesepl\u00e4tzen ihrer Bibliothek stattgefunden haben, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach Ausdrucken und elektronischen Vervielf\u00e4ltigungen;<\/p>\n<p>e) die vollst\u00e4ndigen Namen und Anschriften derjenigen Personen oder Institutionen, die eine Digitalisierung der Werke aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin mitgewirkt haben oder von denen die Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek D. die digitalisierte Version des betreffenden Werkes bezogen hat.<\/p>\n<p>3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher Letztere durch die in Antrag 1 genannte Handlung entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, s\u00e4mtliche digitalisierten Fassungen der Werke aus dem Verlag der Kl\u00e4gerin, insbesondere das Digitalisat des Buches \u201eEinf\u00fchrung in die N.\u201c von S., durch Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher auf ihre Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt ,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht \u00a7 52b UrhG begr\u00fcnde eine Annex-Kompetenz zur Digitalisierung der Bestandswerke, da ansonsten die Vorschrift weitgehend leerliefe. Die Vorschrift des \u00a7 52b UrhG schr\u00e4nke durch \u201eentgegenstehende vertragliche Regelungen\u201c den Anwendungsbereich nur insoweit ein, als bereits bestehende Lizenzvertr\u00e4ge betroffen seien. Vertragsangebote wie sie die Kl\u00e4gerin abgegeben habe, seien hierf\u00fcr nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Vervielf\u00e4ltigungsm\u00f6glichkeiten sind die Beklagten der Ansicht, \u00a7 52b UrhG keine Beschr\u00e4nkung auf einen reinen \u201eLese\u201c-Platz enthalte. Die Beklagte hafte auch nicht als St\u00f6rerin, da eine privilegierte Nutzung der Nutzer der Bibliothek nach \u00a7 53 UrhG vorliege. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte durch ad\u00e4quate Warnhinweise ihren Pflichten gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zur Vervollst\u00e4ndigung des Tatbestandes wird auf s\u00e4mtliche zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.02.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage erweist sich im Hinblick auf den Antrag 1a) samt Folgeantr\u00e4gen als unbegr\u00fcndet (A.); sie war daher abzuweisen. Im \u00dcbrigen hatte die Klage Erfolg (B.).<\/p>\n<p><strong>A. <\/strong>Im Hinblick auf den Antrag 1a) sowie die hieran ankn\u00fcpfenden Folgeantr\u00e4ge war die Klage abzuweisen, weil der in der Herstellung einer digitalen Kopie des streitgegenst\u00e4ndlichen Werkes liegende Eingriff in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht der Kl\u00e4gerin durch die Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Der Anwendung von \u00a7 52b UrhG \u2013 dessen Tatbestandsvoraussetzungen im \u00dcbrigen unstreitig erf\u00fcllt sind &#8211; steht keine vertragliche Regelung entgegen.<\/p>\n<p><strong>1.)<\/strong> Ob mit der Tatbestandsvoraussetzung der \u201eentgegenstehenden vertraglichen Regelungen\u201c lediglich bestehende vertragliche Regelungen gemeint sind oder auch Vertragsangebote erfasst werden sollen, wird unterschiedlich bewertet (vgl. etwa zum Streitstand Dreier\/Schulze , UrhG, 3. Aufl. [2008], \u00a7 52b Rdnr. 12; Hoeren , MMR 2007, 617; Spindler , NJW 2008, 13; Jarny, in: Wandtke\/Bullinger , UrhR, 2. Aufl. [2006], \u00a7 52b Rdnr. 27; Dustmann , in: Fromm\/Nordemann , UrhG, 10. Aufl. [2008], \u00a7 52b Rdnr. 11).<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer wird die Anwendung des \u00a7 52 b UrhG nicht bereits durch das Vorliegen eines Vertragsangebots ausgeschlossen, wie dies die Kl\u00e4gerin meint.<\/p>\n<p>Nach sowohl dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang als auch dem den Gesetzgebungsmaterialien entnehmbaren Willen des Gesetzgebers soll \u00a7 52 b UrhG vielmehr lediglich durch bestehende vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. Zun\u00e4chst stellt der Wortlaut von \u00a7 52 b UrhG in dem hier ma\u00dfgeblichen Zusammenhang auf \u201evertragliche Regelungen\u201d ab. Bereits dieser Begriff ist seinem origin\u00e4ren Wortverst\u00e4ndnis nach &#8211; anders als die Kl\u00e4gerin meint &#8211; nur schwer mit einem Vertragsangebot vereinbar. Denn ein Angebot bleibt einseitig und kann deswegen eine \u201eRegelung\u201d, also eine beidseitig bindende Vereinbarung nicht begr\u00fcnden. Dieses origin\u00e4re Wortverst\u00e4ndnis entspricht auch dem systematischen Zusammenhang der Regelung. Insbesondere differenziert das Gesetz in \u00a7 53a Abs. 1 S. 3 UrhG, in dem es bereits auf das \u201eErm\u00f6glichen\u201d einer vertraglichen Regelung abstellt, klar in seinem Wortlaut, wenn bereits ein Vertragsangebot gen\u00fcgen soll.<\/p>\n<p>Dass es sich hierbei auch nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, belegen die Gesetzgebungsmaterialien und die Gesetzgebungshistorie. Die vorstehend dargestellte Differenzierung findet sich bereits in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 15. 6. 2006 (BT-Dr 16\/1828). Hier wird ausdr\u00fccklich zwischen vertraglichen Regelungen i.S. des \u00a7 52b UrhG, die getroffen wurden (BT-Dr 16\/1828, S. 26), und Angeboten i.S. des \u00a7 53a UrhG (BT-Dr 16\/1828, S. 27) unterschieden. Da der Entwurf in der hier entscheidenden Passage trotz Kritik (vgl. etwa die Stellung des Sachverst\u00e4ndigen H im Rechtsausschuss vom 20. 11. 2006, S. 9; Formulierungsvorschlag des Deutschen Bibliothekenverbandes des B\u00f6rsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 23. 3. 2007) im Gesetzestext fortgef\u00fchrt wurde, ist ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>An dieser, bereits im Eilverfahren zugrunde gelegten und durch das Oberlandesgericht Frankfurt best\u00e4tigten Auffassung h\u00e4lt die Kammer weiterhin fest.<\/p>\n<p><strong>2.) <\/strong>Dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Regelung des Art. 5 III lit. n der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL ABlEG Nr. L 167 v. 22. 6. 2001, S. 10), deren Umsetzung \u00a7 52 b UrhG dient.<\/p>\n<p>Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat in seinem Urteil vom 24.11.2009 im gleichgelagerten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (11 U 40\/09; GRUR-RR 2010, 1) ausgef\u00fchrt: \u201eNach Art. 5 III lit. n Info-RL k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die in den Art. 2 und 3 Info-RL vorgesehenen Rechte vorsehen f\u00fcr die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden, f\u00fcr die keine Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gem. Art. 5 II lit. c Info-RL befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr einzelne Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten der genannten Einrichtungen.<\/p>\n<p>Dieser Wortlaut der deutschen Fassung der Richtlinie wird unterschiedlich interpretiert. Er wird von einem Teil des Schrifttums so verstanden, dass die Werke weder k\u00e4uflich noch zu Lizenzbedingungen erh\u00e4ltlich sein d\u00fcrften, weshalb die M\u00f6glichkeit eines Vertragsabschlusses gen\u00fcge, um die Privilegierung zu beseitigen (so Berger , GRUR 2007, 754 &#8211; 759; Walter , Europ. UrheberR, 2001, Kap. 5 Rdnr. 135). Naheliegender erscheint es jedoch, als ma\u00dfgeblich anzusehen, dass keine Regelungen gelten , also kein Vertrag tats\u00e4chlich geschlossen sei (so Dreyer, in: HK-UrhR, \u00a7 52b Rdnr. 12). Bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die gemeinschaftsrechtlichen Normen in mehreren Sprachen abgefasst werden und die verschiedenen sprachlichen Fassungen gleicherma\u00dfen verbindlich sind. Hieraus und aus dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung ergibt sich, dass eine einzelne Sprachfassung nicht f\u00fcr sich allein ausgelegt werden darf, sondern dass die Sprachfassungen der \u00fcbrigen Mitgliedstaaten in die Auslegung einbezogen werden m\u00fcssen (vgl. EuGH , Urt. v. 6. 10. 1982 C-283\/81, BeckRS 2004, 72919 CILFIT, Rdnr. 18; EuZW 2004, 505, Rdnrn. 22ff. ).<\/p>\n<p>Die englische Sprachfassung der ma\u00dfgeblichen Passage des deutschen Richtlinientextes (\u201eWerken und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden, f\u00fcr die keine Regelungen \u00fcber Verkauf und Lizenzen gelten\u201d) lautet: \u201eworks and other subject-matter not subject to purchase or licensing terms.\u201d Die Kl. will \u201esubjekt to\u201d mit \u201evorbehaltlich\u201d \u00fcbersetzen. Dies ist jedoch nur eine M\u00f6glichkeit. Die andere, hier n\u00e4herliegende M\u00f6glichkeit ist die \u00dcbersetzung mit \u201eunterworfen\u201d bzw. \u201eunterliegend\u201d. Danach w\u00e4re zu \u00fcbersetzen: \u201edie nicht dem Kauf oder Lizenzbedingungen unterworfen sind.\u201d Die englische Sprachfassung spricht danach noch deutlicher als die deutsche Sprachfassung dagegen, ein blo\u00dfes Vertragsangebot als ausreichend anzusehen.<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sische Sprachfassung der ma\u00dfgeblichen Passage lautet: \u201ed&#8217;oeuvres et autres objets prot\u00e9g\u00e9s \u2026 qui ne sont pas soumis \u00e0 des conditions en mati\u00e8re d&#8217;achat ou de licence\u201d. \u201esoumettre\u201d bedeutet ebenfalls \u201eunterwerfen\u201d. Die im Perfekt Passiv konjugierte Passage \u201equi ne sont pas soumis\u201d w\u00e4re danach zu \u00fcbersetzen mit \u201edie nicht unterworfen sind\u201d. Auch die franz\u00f6sische Sprachfassung spricht danach dagegen, dass ein blo\u00dfes Vertragsangebot gen\u00fcgt (ebenso Dreyer, in: HK-UrheberR, \u00a7 52b Rdnr. 12).<\/p>\n<p>Die Gegenmeinung will aus den Begriffen \u201elicensing terms\u201d bzw. \u201emati\u00e8re de licence\u201d ableiten, die M\u00f6glichkeit einer Lizenzierung sei ausreichend (so Spindler , in: Festschr.f. Loewenheim, S. 287 [289]; Dreier , in: Dreier\/Schulze , \u00a7 52b Rdnr. 12). Dem steht jedoch entgegen, dass der Wortlaut der englischen und franz\u00f6sischen Sprachfassung eher daf\u00fcr spricht, dass die Werke und sonstigen Schutzgegenst\u00e4nde, bereits Lizenzbedingen unterworfen sein m\u00fcssen. Der Text der Richtlinie spricht danach nicht daf\u00fcr, dass die M\u00f6glichkeit eines Vertragsangebots ausreichend sein soll.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2007, 871, 874 Rdnr. 33 Wagenfeld-Leuchte). Damit sind bei der Auslegung einer Richtlinie auch deren Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Nach dem Erw\u00e4gungsgrund 45 sollen die in Art. 5 II, III und IV vorgesehenen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs f\u00fcr die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zul\u00e4ssig ist. Dies l\u00e4sst sich ohne Weiteres im Sinne eines Vorrangs tats\u00e4chlich bestehender Vertragsbeziehungen verstehen (so Dreyer , in: HK-UrheberR, \u00a7 52b Rdnr. 12). Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs erfordere, dass auch die M\u00f6glichkeit vertraglicher Regelungen die Anwendung der Schrankenbestimmung ausschlie\u00dfen m\u00fcsse, weil es anderenfalls in der Hand der Bibliotheken liege, durch die Ablehnung eines Vertragsschlusses die Anwendung des \u00a7 52 b UrhG zu erreichen ( Sch\u00f6werling , ZUM 2009, 665, 666). Mit Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass es umgekehrt zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten f\u00fchren d\u00fcrfte, wollte man ein angemessenes Lizenzangebot ausreichen lassen ( Dreyer , in: HK-UrheberR, \u00a7 52b Rdnr. 12). Die Anwendung der Schrankenregelung des \u00a7 52 b UrhG hinge dann n\u00e4mlich jeweils davon ab, ob die (gerichtliche) Pr\u00fcfung des Angebots ergibt, dass es als angemessen einzustufen ist. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, dass die Bibliotheken von der im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Schrankenregelung des \u00a7 52 b UrhG keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Der Erw\u00e4gungsgrund 52 fordert f\u00fcr Beschr\u00e4nkungen im Hinblick auf Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten Gebrauch ausdr\u00fccklich, die Anwendung freiwilliger Ma\u00dfnahmen zu f\u00f6rdern, mit denen daf\u00fcr Sorge getragen wird, dass die Ziele derartiger Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen erreicht werden k\u00f6nnen. Einen R\u00fcckschluss auf einen Vorrang erst noch zu schlie\u00dfender vertraglicher Regelungen im Rahmen des \u00a7 52 b UrhG erlaubt dies nicht.<\/p>\n<p>Laut Erw\u00e4gungsgrund 40 S. 1 k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung zu Gunsten bestimmter nicht kommerzieller Einrichtungen, wie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Bibliotheken und \u00e4hnliche Einrichtungen sowie Archive, vorsehen. Nach S. 5 dieses Erw\u00e4gungsgrundes sollen spezifische Vertr\u00e4ge und Lizenzen, die diesen Einrichtungen und ihrer Zweckbestimmung zur Verbreitung der Kultur in ausgewogener Weise zu Gute kommen, unterst\u00fctzt werden. Auch daraus l\u00e4sst sich ein Vorrang erst noch zu schlie\u00dfender vertraglicher Regelungen im Rahmen des \u00a7 52 b UrhG nicht herleiten. Es werden im Gegenteil die Aufgaben und Interessen der Bibliotheken in den Vordergrund gestellt.<\/p>\n<p>Das Auslegungsergebnis, dass blo\u00dfe Vertragsangebote nicht ausreichen, um die Befugnisse aus \u00a7 52 b UrhG zu beseitigen, h\u00e4lt auch einer \u00dcberpr\u00fcfung an Hand des so genannten Drei-Stufen-Tests stand. Nach Art. 5 V Info-RL d\u00fcrfen die in den Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewandt werden (Stufe 1), in denen die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintr\u00e4chtigt wird (Stufe 2) und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden (Stufe 3).<\/p>\n<p>Insoweit wurden im Schrifttum Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, \u00a7 52 b UrhG k\u00f6nnte mit der zweiten Stufe des Drei-Stufen-Tests nicht in Einklang stehen, wonach eine Schrankenbestimmung die normale Werkverwertung nicht beeintr\u00e4chtigen darf (Berger, GRUR 2007, 754, 760). Soweit diese Bedenken damit begr\u00fcndet wurden, die Bibliotheken k\u00f6nnten sich auf den Erwerb eines Werkexemplars beschr\u00e4nken, zugleich aber den Nutzern eine unbeschr\u00e4nkte Zugriffsm\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, ist der Einwand durch die in das Gesetz aufgenommene Bestandsakzessoriet\u00e4t (\u00a7 52 b S. 2 UrhG) \u00fcberholt. Dass der Absatzmarkt f\u00fcr Fachb\u00fccher durch die Schrankenregelung \u00fcber Geb\u00fchr beeintr\u00e4chtigt wird, erscheint nicht ausreichend belegt. Gerade im Universit\u00e4tsbereich d\u00fcrften die finanziellen M\u00f6glichkeiten der Studierenden in der Mehrzahl der F\u00e4lle ohnedies nicht ausreichen, um Fachliteratur k\u00e4uflich zu erwerben. Die Regelung des \u00a7 52 b UrhG erscheint auch dann nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn man die Vorschrift dahingehend auslegt, dass die Bibliotheken eine angebotene Lizenzvereinbarung nicht wahrnehmen m\u00fcssen. Die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber erscheinen durch die Bestandsakzessoriet\u00e4t und durch die Einschr\u00e4nkung auf die Nutzung zur Forschung und f\u00fcr private Studien in ausreichendem Ma\u00df gewahrt. Aus diesem Grund bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Schrankenregelung des \u00a7 52 b UrhG.<\/p>\n<p>Nach alledem gen\u00fcgt auch auf der Grundlage einer richtlinienkonformen Auslegung und unter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen des Art. 5 V Info-RL und des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Lizenzvereinbarung nicht f\u00fcr die Beseitigung der Schrankenbestimmung des \u00a7 52 b UrhG.\u201c<\/p>\n<p>Dem schlie\u00dft sich die Kammer vollumf\u00e4nglich an. Im \u00dcbrigen ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten darauf hinzuweisen, dass der Urheber mit der Zug\u00e4nglichmachung nach \u00a7 52 b UrhG einen Verg\u00fctungsanspruch erh\u00e4lt, der \u00fcber eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Er erh\u00e4lt damit einen Ausgleich f\u00fcr die ihm m\u00f6glicherweise erschwerte Verwertung seines Werkes.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Nach ganz \u00fcberwiegender Auffassung in der Literatur, die die Kammer teilt, begr\u00fcndet \u00a7 52b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung des Werkes, weil die Bestimmung anderenfalls weitgehend leerliefe. Denn um die Zug\u00e4nglichmachung zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck herstellen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2010, 1; vgl. Dreier, in: Dreier\/Schulze , \u00a7 52b Rdnr. 14; Dreyer, in: HK-UrheberR, \u00a7 52b 13; Jani , in: Wandtke\/Bullinger , \u00a7 52b Rdnr. 14; Dustmann , in: Fromm\/Nordemann , UrhG, \u00a7 52b Rdnr. 10; BT-Dr 16\/1828, S. 26 und BT-Dr 16\/5939, S. 44; Berger , GRUR 2007, 754, 756; Spindler , NJW 2008, 13; Jani , K &amp; R 2009, 514 [515]; a.A. Heckmann , K &amp; R 2008, 284 [287], der allerdings \u00fcber eine analoge Anwendung von \u00a7 52a III UrhG zum selben Ergebnis kommt). Ansonsten w\u00fcrde die Bestimmung weitgehend leerlaufen; um die Zug\u00e4nglichmachung zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck herstellen.<\/p>\n<p><strong>B.<\/strong> Der Kl\u00e4gerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch gem. Ziff. 1b) des Tenors aus \u00a7 97 Abs. 1 UrhG zu, da die Erm\u00f6glichung des Ausdrucks und der digitalen Vervielf\u00e4ltigung des streitgegenst\u00e4ndlichen Werks in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht der Kl\u00e4gerin nach 16 UrhG eingreift, ohne dass dieser Eingriff durch die Schrankenregelung des \u00a7 52b UrhG gerechtfertigt ist. Eine Auslegung von \u00a7 52b UrhG ergibt, dass die Schrankenregelung nur eine (\u00f6rtlich und umf\u00e4nglich) eingeschr\u00e4nkte \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung erlaubt; hierbei ist die Er\u00f6ffnung von Vervielf\u00e4ltigungsm\u00f6glichkeiten nicht erlaubt.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Es kann dahinstehen, ob bereits der Wortlaut dazu f\u00fchrt, eine Vervielf\u00e4ltigungsm\u00f6glichkeit als nicht erfasst anzusehen. Zwar spricht \u00a7 52b UrhG von elektronischen Lese pl\u00e4tzen; indes ist es schon begrifflich nicht zwingend, einen \u201eLese\u201cplatz als \u201eNur-Lese\u201c-Platz aufzufassen. Es handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen tradierten Begriff aus der Bibliothekswelt, der lediglich bezeichnet, dass ein Nutzer einer Bibliothek zum Zwecke des Studiums der von ihm ausgew\u00e4hlten Literatur einen Platz zur Verf\u00fcgung hat. Dies folgt bereits daraus, dass die Schranke nicht auf bestimmte Werkgattungen beschr\u00e4nkt ist, sondern die Zug\u00e4nglichmachung s\u00e4mtlicher Werke im Sinne des \u00a7 2 UrhG erlaubt. Der Bestand einer Bibliothek umfasst neben B\u00fcchern auch nicht lesbare Musik- oder Filmwerke. Solche Werke darf der Nutzer an den \u201eLesepl\u00e4tzen\u201c h\u00f6ren und betrachten, so dass der Begriff des Leseplatzes nicht im engen w\u00f6rtlichen Sinne zu verstehen ist und eine inhaltliche Aussage \u00fcber die Reichweite der Schrankenregelung damit wohl nicht verbunden ist (Steinbeck, NJW 2010, 2852, 2854; Pfeifer, GRUR-Prax 200960; Jani in: Wandtke\/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., \u00a7 52b, Rnr. 12).<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass sich auch aus der Richtlinie 2001\/29\/EG, deren Umsetzung die Regelung des \u00a7 52b UrhG dient, eine derartige Beschr\u00e4nkung aus dem Wortlaut nicht ergibt. Art. 5 Abs. 3n der Richtlinie gibt vor, dass nur die Nutzung auf \u201ehierf\u00fcr eingerichteten Terminals\u201c in den R\u00e4umen der Bibliothek privilegiert ist. In der englischen Version lautet der Text \u201ededicated terminals\u201c. Auch aus dem Wortlaut der Richtlinie kann sich daher eine Beschr\u00e4nkung nicht ergeben.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Allerdings ergibt eine teleologische Auslegung der Norm, dass die Schranke des \u00a7 52 b UrhG nur eine Einrichtung von Terminals erlaubt, die einen Ausdruck (1.) und\/oder eine Speicherung des Werkes auf USB-Stick (2.) ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>1.) <\/strong>Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der geschaffene \u00a7 52 b UrhG eine Nutzung erm\u00f6glichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist (BT-DS 16\/1828, S. 26). Da das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet ist, umfasst dies \u2013 abstrakt gesehen \u2013 grunds\u00e4tzlich auch die M\u00f6glichkeit einer Vervielf\u00e4ltigung durch Ausdruck. Nach Auffassung der Kammer liegt jedoch in der M\u00f6glichkeit des Ausdrucks an Lesepl\u00e4tzen, wie es die Beklagte erm\u00f6glicht, ein im Vergleich zur herk\u00f6mmlichen Vervielf\u00e4ltigung erheblicher qualitativer Unterschied. Geht die Vervielf\u00e4ltigung eines gedruckten Werkes mit einem erheblichen Aufwand einher, kann die Vervielf\u00e4ltigung einer digitalen Version grunds\u00e4tzlich \u201eauf Knopfdruck\u201c als Ausdruck ohne weitere Anstrengung erfolgen. Insofern w\u00fcrde eine Auslegung von \u00a7 52b UrhG, der eine Vervielf\u00e4ltigung durch Ausdruck erm\u00f6glicht, \u00fcber das Ziel des Gesetzgebers hinausgehen, eine der analogen Nutzung \u201evergleichbare\u201c Nutzung zu erm\u00f6glichen; sie w\u00fcrde vielmehr qualitativ hier\u00fcber deutlich hinausgehen.<\/p>\n<p><strong>2.) <\/strong>Im Hinblick auf die Vervielf\u00e4ltigung auf USB-Stick gelten die Ausf\u00fchrungen zu 1.) noch verst\u00e4rkt. Hinzu kommt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 52b UrhG sich das Angebot auf eine Nutzung in den R\u00e4umen der Bibliothek beschr\u00e4nken muss. Lie\u00dfe man die Speicherung und Mitnahme der Digitalisate selbst zu, w\u00fcrde \u2013 anders als bei der Mitnahme eines Ausdrucks \u2013 eine Nutzung des geschaffenen Angebots auch au\u00dferhalb der R\u00e4umlichkeiten der Bibliothek erm\u00f6glicht. Dies ist durch die Regelung des \u00a7 52 b UrhG nicht mehr gedeckt.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Auslegung der Kammer wird auch den europarechtlichen Vorgaben gerecht.<\/p>\n<p><strong>1.)<\/strong> Nach Art. 5 Abs. 3 n Info-RL ist die Ausnahme beschr\u00e4nkt auf Zwecke der Forschung und private Studien auf eigens hierf\u00fcr eingerichteten Terminals in den R\u00e4umlichkeiten der genannten Einrichtungen. Nach Erw\u00e4gungsgrund 40 der Richtlinie sollte eine Online-Lieferung von gesch\u00fctzten Werken nicht unter die Ausnahme fallen. Diesen beiden Teilen der Richtlinie ist der Wille des europ\u00e4ischen Gesetzgebers zu entnehmen, den Gefahren der Digitalisierung von Werken zu begegnen. Sowohl die Begrenzung auf R\u00e4umlichkeiten der Bibliothek als auch das Verbot der Online-Lieferung z.B. zum Nutzer nach Hause sollen verhindern, dass digitale Versionen der Werke durch Verlassen des kontrollierbaren Bereichs der Bibliothek unkontrolliert und \u2013 bei digitalisierten Werken f\u00fcr den Urheber besonderen einschneidend \u2013 ohne Qualit\u00e4tsverlust weiterkopiert werden k\u00f6nnen, ohne dass der Urheber dies verhindern kann.<\/p>\n<p><strong>2.)<\/strong> Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Auslegung, die einen Ausdruck und einen Vervielf\u00e4ltigung durch Speicherung auf USB-Sticks erlauben w\u00fcrde, mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (Drei-Stufen-Test) unvereinbar w\u00e4re. Es ist schon fraglich, ob hier nicht bereits auf der zweiten Stufe eine normale Verwertung des Werkes beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re. F\u00fcr die Speicherung kompletter Werke auf USB-Sticks liegt f\u00fcr die Kammer auf der Hand, dass die damit erm\u00f6glichte unbegrenzte Zirkulierung des Werkes ohne Qualit\u00e4tsverlust im Internet, in Tauschb\u00f6rsen, aber auch durch Weitergabe der Datei von Hand zu Hand die normale Verwertung des Werkes beeintr\u00e4chtigt. Auch f\u00fcr den Ausdruck von Teilen eines Buches oder eines ganzen Buches ist die Kammer indes der Auffassung, dass eine Erm\u00f6glichung desselben allgemein, aber insbesondere bei preissensiblen Nutzern, Substituierungen im Hinblick auf einen m\u00f6glichen Kauf zur Folge haben kann.<\/p>\n<p>Dies gilt jedenfalls in der Gesamtschau der Schranke des \u00a7 52b UrhG, die dem Rechteinhaber \u2013 nach der Auslegung der Kammer in A.) des Urteils \u2013 einen wichtigen Absatzmarkt dadurch entzieht, dass sie eine Digitalisierung von Werken ohne Zustimmung als Annexkompetenz erm\u00f6glicht. Jedenfalls in der Zusammenschau mit der Erm\u00f6glichung einer einfachen Vervielf\u00e4ltigungsm\u00f6glichkeit durch Ausdruck und Speicherung w\u00fcrde dies die normale Nutzung des Werkes beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Jedenfalls aber w\u00fcrden die berechtigten Interessen der Kl\u00e4gerin in diesem Fall ungeb\u00fchrlich verletzt.<\/p>\n<p><strong>IV. <\/strong>Dies f\u00fchrt dazu, dass es auf die Frage, ob die Nutzer des Leseplatzes ihrerseits berechtigt eine Vervielf\u00e4ltigungshandlung &#8211; etwa im Rahmen von \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG \u2013 vornehmen (sog. Schrankenkettenproblematik, hierzu: Berger, GRUR 2007, 754), im Ergebnis nicht ankommt, da \u00a7 52b UrhG nur eine solche \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung erlaubt, die eine Vervielf\u00e4ltigung durch Ausdruck oder eine Vervielf\u00e4ltigung durch Speicherung auf USB-Sticks ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p><strong>C.<\/strong> In Aus\u00fcbung des ihr nach Art. 267 AEUV zustehenden Ermessens hat die Kammer eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 n der Richtlinie nicht vorgenommen, da aus ihrer Sicht keine vern\u00fcnftigen Zweifel an der Auslegung der Richtlinie bestehen und es somit an der nach Art. 267 AEUV notwendigen Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung durch den EuGH fehlt.<\/p>\n<p><strong>D. <\/strong>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDie Streitwertentscheidung folgt aus \u00a7 3 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht Frankfurt a.M. Entscheidungsdatum: 16.03.2011 Aktenzeichen: 2-06 O 378\/10 Entscheidungsart: Urteil \u00a0Eigenes Abstract: Im Hauptverfahren streiten der Verlag Ulmer und die beklagte Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek Darmstadt dar\u00fcber, ob die Bibliothek Monographien des Verlags selbst digitalisieren und an gesonderten elektronischen Lesepl\u00e4tzen ihren Nutzern im Lesesaal zur Verf\u00fcgung stellen darf.\u00a0 Ein Vertragsangebot zur Lizenzierung der Werke [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[315,318,297,19],"tags":[463,414,221,51],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3107"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3107"}],"version-history":[{"count":40,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3107\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4800,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3107\/revisions\/4800"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3107"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3107"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3107"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}