{"id":3197,"date":"2003-12-10T23:35:37","date_gmt":"2003-12-10T21:35:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3197"},"modified":"2011-09-05T23:53:43","modified_gmt":"2011-09-05T21:53:43","slug":"schadensersatz-wegen-misslungener-beforderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3197","title":{"rendered":"Schadensersatz wegen misslungener Bef\u00f6rderung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong>Verwaltungsgericht Gera<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\"><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong>10.12.2003<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\"><strong>Aktenzeichen:<\/strong>1 K 119\/03.GE<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\"><strong>Entscheidungsart:<\/strong>Urteil<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\"><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein Bibliotheksrat klagt gegen die Stadt Gera auf Bef\u00f6rderung in die Besoldungsgruppe A15 bzw. A14 oder hilfsweise auf Schadensersatz. Bei seiner Einstellung wurde dem Kl\u00e4ger zugesichert, dass er ein Jahr nach Ablauf der Probezeit in die Besoldungsgruppe A14 bef\u00f6rdert werden solle. Da die Stadt die zugesagte Bef\u00f6rderung mangels Planstelle nicht durchgef\u00fchrt hat, wird sie verurteilt, den Kl\u00e4ger besoldungs- und versorgungsrechtlich im Wege des Schadensersatzes so zu  stellen, als ob er\u00a0 in eine Planstelle der  Besoldungsgruppe A 14 bef\u00f6rdert worden w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\"><!--more--><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4ger besoldungs- und versorgungsrechtlich im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er am 1. Dezember 1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 bef\u00f6rdert worden w\u00e4re. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Die Kosten des Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu 1\/3 und die Beklagte zu 2\/3 zu tragen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers im Vorverfahren wird f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengl\u00e4ubiger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.\n<\/p>\n<p style=\"margin-bottom: 0cm;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt von der Beklagten seine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15, hilfsweise seine Bef\u00f6rderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sowie hilfsweise Schadensersatz.<\/p>\n<p>Der im Jahr 1950 geborene Kl\u00e4ger bewarb sich am 27. M\u00e4rz 1991 auf die von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle eines Direktors der G. St\u00e4dtischen Bibliotheken. Diese Stelle war in Heft 1 der Zeitschrift &#8222;Buch und Bibliothek&#8220; vom Januar 1991 bundesweit ausgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kl\u00e4ger noch als Bibliotheksrat z. A. an der Universit\u00e4tsbibliothek in B. als Probebeamter im Dienste des Freistaates Bayern. Mit Schreiben vom 14. Juni 1991 teilte ihm der Magistrat der Stadt G. &#8211; Kulturamt &#8211; w\u00f6rtlich mit: &#8222;Mit unserem Personalrat haben wir Folgendes abgesprochen: Einstellung in A 13 nach Ablauf der Probezeit (?) plus ein Jahr Bef\u00f6rderung nach A 14.&#8220; Dieses Schreiben war von dem damaligen Kulturamtsleiter unterzeichnet. F\u00fcr den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. November 1991 wurde der Kl\u00e4ger sodann von seinem Dienstherrn nach G. abgeordnet. Zum 1. Dezember 1991 wurde er zur Stadt G. versetzt. Am 19. Dezember 1991 wurde dem Kl\u00e4ger eine Ernennungsurkunde ausgeh\u00e4ndigt. Diese lautete w\u00f6rtlich: &#8222;Im Namen der Stadt G. ernenne ich Herrn Dr. phil. &#8230; G., geboren am &#8230; 1950 mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe zum Direktor der Wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek.&#8220; Unterzeichnet war diese Ernennungsurkunde vom damaligen Oberb\u00fcrgermeister der Stadt. Zugleich wurde dem Kl\u00e4ger mit Schreiben des Magistrats der Stadt G. vom 19. Dezember 1991 mitgeteilt, dass er zum Direktor der Wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek mit der Verg\u00fctungsgruppe A 13 ernannt werde.<\/p>\n<p>Zum 1. Juli 1993 erfolgte die Ernennung des Kl\u00e4gers zum Bibliotheksrat unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst im pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch, sp\u00e4ter auch unter Einschaltung des \u00f6rtlichen Personalrates und im Mai 1996 auch unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes vergeblich seine Bef\u00f6rderung in die Besoldungsgruppe A 14 bei der Beklagten begehrt hatte, beantragte er mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 2002 erneut seine Bef\u00f6rderung. In dem anwaltlichen Schreiben verwies er auf die von der Beklagten gew\u00e4hrte Zusicherung vom 14. Juni 1991, wonach der Kl\u00e4ger ein Jahr nach Ablauf seiner Probezeit nach A 14 zu bef\u00f6rdern sei.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 9. September 2002 teilte der Oberb\u00fcrgermeister der Beklagten dem Kl\u00e4ger mit, dass sein Begehren auf Bef\u00f6rderung und Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 abgelehnt werde. Weiter vertrat die Beh\u00f6rde die Auffassung, dass das Schreiben des damaligen Kulturamtsleiters vom 14. Juni 1991 keine Bindungswirkung f\u00fcr die Stadt entfalte, da dieser zu einer solchen Zusicherung nicht befugt gewesen sei. Weder das Personalamt noch das Kulturamt seien nach den damaligen Bestimmungen befugt gewesen, eine verbindliche Bef\u00f6rderungszusage abzugeben. Auch sei zu beachten, dass der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt dieser Zusage noch nicht einmal die Probezeit erfolgreich absolviert habe. Vielmehr sei das Schreiben so zu verstehen, dass die Bef\u00f6rderung lediglich in Aussicht gestellt worden sei. Schlie\u00dflich weise der Stellenplan auch keine Bef\u00f6rderungsstelle aus, so dass auch aus diesem Grund keine Bef\u00f6rderung erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>In einem weiteren Schreiben vom 19. November 2002 wiederholte und vertiefte die Beklagte die Ablehnung des kl\u00e4gerischen Antrages und f\u00fchrte dar\u00fcber hinaus aus, dass der Kl\u00e4ger selbst offenbar das Schreiben vom 14. Juni 1991 nicht als rechtsverbindliche Zusicherung angesehen habe, da er in den vergangen neun Jahren eine ihm angeblich zugesicherte Bef\u00f6rderung nicht betrieben habe. Aus diesem Grund sei von einer Verwirkung auszugehen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichen Schreiben vom 5. Dezember 2002 erhob der Kl\u00e4ger Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide vom 9. Dezember 2002 sowie vom 19. November 2002. Er wiederholte seine Ausf\u00fchrungen aus den vorangegangenen Schreiben und verwies auf den Stellenplan aus dem Jahr 1991, der noch eine Planstelle in der Besoldungsgruppe A 14 vorgesehen habe. Auch verwies der Kl\u00e4ger auf eine Stellenplanstatistik, aus der hervorgehe, dass die Besoldung eines Bibliotheksleiters in vergleichbar gro\u00dfen St\u00e4dten mindestens die Besoldungsgruppe A 14 betrage. Weiter vertrat er die Auffassung, dass der damalige Oberb\u00fcrgermeister, der die Stellenausschreibung sowie das F\u00fchren s\u00e4mtlicher Einstellungsgespr\u00e4che auf den Kulturamtsleiter \u00fcbertragen habe, konkludent auch die Berechtigung zur Erteilung von Zusicherungen im Zusammenhang mit der Einstellung auf diesen \u00fcbertragen habe. Auch habe der Kl\u00e4ger sehr wohl in den letzten Jahren die ihm zugesicherte Bef\u00f6rderung betrieben, indem er im Februar 1996 einen Anwalt und im Juli 2000 den \u00f6rtlichen Personalrat eingeschaltet habe. Abschlie\u00dfend machte der Kl\u00e4ger einen Schadensersatzanspruch geltend.<\/p>\n<p>Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2002 wies die Beklagte den kl\u00e4gerischen Widerspruch zur\u00fcck. Darin verwies die Beh\u00f6rde auf den Grundsatz, dass einem Beamten kein Anspruch auf Bef\u00f6rderung zustehe und wiederholte und vertiefte im \u00dcbrigen ihre bisherigen Ausf\u00fchrungen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kl\u00e4ger am 8. Januar 2003 zugestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 5. Februar 2003 Klage erhoben und zun\u00e4chst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 9. September 2002 sowie vom 19. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2002 zu verpflichten, den Kl\u00e4ger in die Besoldungsgruppe A 14 einzuweisen sowie<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nden Kl\u00e4ger wegen Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 1. Juli 1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 bef\u00f6rdert worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 hat der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten die Auffassung vertreten, mit der Ernennungsurkunde vom 2. Dezember 1991 zum Direktor der Wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek ernannt worden zu sein und daher das statusrechtliche Amt eines Direktors inne zu haben. Deshalb begehre er auch eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15. Dieses Ansinnen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2003 ab und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass die Ernennungsurkunde vom 2. Dezember 1991 nichtig sei, da sie von dem sachlich unzust\u00e4ndigen damaligen Oberb\u00fcrgermeister verf\u00fcgt worden sei. Richtiger Weise h\u00e4tte sie von der Gemeindevertretung, vertreten durch den Gemeindevorsteher, verf\u00fcgt werden m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen sei auch der Kl\u00e4ger selbst niemals von einer beamtenrechtlichen Ernennung zum Direktor im Dezember 1991 ausgegangen. Andernfalls w\u00e4re seine sp\u00e4tere unwidersprochene Entgegennahme der Ernennungsurkunde vom 11. Juni 1993 zum Bibliotheksrat sowie seine nunmehrige Klage auf Bef\u00f6rderung nach der Besoldungsgruppe A 14 unverst\u00e4ndlich. Mit Schreiben vom 8. September 2003 hat der Kl\u00e4ger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben und eine Alimentierung entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 (Direktor) begehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2003 hat die Beklagte den kl\u00e4gerischen Widerspruch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass eine r\u00fcckwirkende Best\u00e4tigung der fehlerhaften Ernennung durch den Gemeindevertretervorsteher nicht erfolgt und daher die Ernennung zum Direktor nichtig sei. Zudem sei im Jahr 1993 die Ernennung des Kl\u00e4gers zum Bibliotheksrat erfolgt, die der Kl\u00e4ger auch zu keinem Zeitpunkt angefochten habe. Das dem Widerspruchsbescheid beigef\u00fcgte Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers am 13. Oktober 2003 unterzeichnet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 11. November 2003 den Bescheid vom 7. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2003 in das anh\u00e4ngige Klageverfahren mit einbezogen und beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 9. September 2002, vom 19. November 2002 sowie vom 7. August 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Dezember 2002 und vom 19. September 2003 zu verpflichten, den Kl\u00e4ger in die Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen<br \/>\nsowie hilfsweise<br \/>\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 9. September 2002 sowie vom 19. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2002 zu verpflichten, den Kl\u00e4ger in die Besoldungsgruppe A 14 einzuweisen<br \/>\nsowie hilfsweise<br \/>\nden Kl\u00e4ger wegen Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 1. Juli 1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 bef\u00f6rdert worden w\u00e4re. Die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren wird f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt.<br \/>\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br \/>\nSie wiederholt und vertieft ihre Ausf\u00fchrungen aus den streitigen Bescheiden. Die Klage\u00e4nderung erachtet sie bereits als unzul\u00e4ssig, da die Klage verfristet sei.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus beruft sie sich auf eine von ihr in Auftrag gegebene Dienstpostenbewertung durch das P. GmbH mit Sitz in S.. Danach sei die Stelle des Kl\u00e4gers mit A 13 zu bewerten. Im \u00dcbrigen seien etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers mittlerweile verj\u00e4hrt.<br \/>\nDer Vertreter des \u00f6ffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Beteiligten sowie die Beh\u00f6rdenvorg\u00e4nge (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.<br \/>\nDas Leistungsbegehren des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten ist insoweit gerechtfertigt, als er im Wege der Leistungsklage begehrt, besoldungs- und versorgungsrechtlich zu gestellt zu werden, als ob er am 1. Dezember 1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 bef\u00f6rdert worden w\u00e4re. Dar\u00fcber hinausgehende und mit der Klage geltend gemachte Anspr\u00fcche sind dagegen nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger mit seinem Hauptantrag begehrt, ihn in die Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen, kann offen bleiben, ob dieser Klageantrag &#8211; wie die Beklagte vortr\u00e4gt &#8211; bereits verfristet ist. Denn unabh\u00e4ngig von der unklaren Formulierung des Hauptantrages, der offenbar darauf abzielt, den Kl\u00e4ger entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 zu besolden, steht dem Kl\u00e4ger unter keinem Gesichtspunkt ein solcher Anspruch zu. Soweit der Kl\u00e4ger insoweit die Auffassung vertritt, ihm sei bereits das statusrechtliche Amt eines Bibliotheksdirektors mit Ernennungsurkunde vom 19. Dezember 1991 \u00fcbertragen worden, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Diese Ernennungsurkunde ist vielmehr nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 44 Abs. 1 Th\u00fcrVwVfG nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommender Umst\u00e4nde offensichtlich ist. Vorliegend war sowohl dem Kl\u00e4ger als auch der Beklagten aufgrund der der Einstellung des Kl\u00e4gers vorausgegangenen Einstellungsgespr\u00e4che bewusst, dass der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst in ein Probebeamtenverh\u00e4ltnis der Besoldungsgruppe A 13 eingestellt werden sollte. \u00dcberlegungen des Kl\u00e4gers, aufgrund des niedrigen Besoldungsniveaus in den neuen Bundesl\u00e4ndern nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldet werden zu m\u00fcssen, um ein der Besoldungsgruppe A 13 West entsprechendes Gehalt zu erzielen, erwiesen sich als gegenstandslos, da das Gehalt des Kl\u00e4gers ohne die f\u00fcr die neuen Bundesl\u00e4nder \u00fcblichen Abschl\u00e4ge direkt von dem Bundesverwaltungsamt in K\u00f6ln gezahlt wurde. Dementsprechend wurde dem Kl\u00e4ger auch mit Schreiben des damaligen Kulturamtsleiters vom 14. Juni 1991 mitgeteilt, dass seine Einstellung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 geplant sei. Somit spricht alles daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger mit der ihm am 19. Dezember 1991 ausgeh\u00e4ndigten Ernennungsurkunde tats\u00e4chlich zum Bibliotheksrat z. A. ernannt und ihm lediglich das funktionale Amt des Direktors der allgemeinem Bibliothek verliehen werden sollte. Dass dies der \u00fcbereinstimmende Wille der Beteiligten sein sollte, ergibt sich auch daraus, dass der Kl\u00e4ger in der Folgezeit seine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 sowie seine zum 1. Juli 1993 erfolgte Ernennung zum Bibliotheksrat unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit anstandslos akzeptierte. War die Ernennung des Kl\u00e4gers zum Direktor der wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek somit nichtig, kann daraus auch kein Anspruch auf eine Alimentierung entsprechend einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 erwachsen.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger hilfsweise die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 begehrt, ist dieser Anspruch ebenfalls nicht begr\u00fcndet. Mit diesem Hilfsantrag begehrt der Kl\u00e4ger offenbar seine Bef\u00f6rderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Ein solcher Anspruch setzt als Mindestanforderung jedoch voraus, dass eine freie und besetzbare Bef\u00f6rderungsplanstelle \u00fcberhaupt vorhanden ist (so Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rz. 65 m.w.N.). Dies ist nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten nicht der Fall. Vielmehr hat eine im Rahmen des Klageverfahrens in Auftrag gegebene Dienstpostenbewertung durch das P. GmbH mit Sitz in S. zu dem Ergebnis gef\u00fchrt, dass die Stelle des Kl\u00e4gers lediglich mit A 13 zu bewerten ist. Der Kl\u00e4ger ist dem lediglich mit dem Hinweis entgegengetreten, dass in vergleichbaren bundesdeutschen Gro\u00dfst\u00e4dten die Stelle des Direktors einer Bibliothek mindestens mit A 14, wenn nicht sogar mit A 15 bewertet wird. Diese Frage ist vorliegend jedoch nur von untergeordneter Bedeutung wenn &#8211; wie hier &#8211; eine freie und besetzbare Bef\u00f6rderungsplanstelle gar nicht zur Verf\u00fcgung steht. Ein m\u00f6glicher Bef\u00f6rderungsanspruch kann sich dann lediglich in einen Schadensersatzanspruch umwandeln.<br \/>\nVorliegend steht dem Kl\u00e4ger ein Bef\u00f6rderungsanspruch aus der Zusicherung des damaligen Leiters des Kulturamtes vom 14. Juni 1991 zu. Da hier der Erf\u00fcllungsanspruch des Kl\u00e4gers auf Bef\u00f6rderung &#8211; wie oben dargelegt &#8211; unm\u00f6glich ist, tritt an die Stelle des Erf\u00fcllungsanspruches ein Schadensersatzanspruch. Dieser ist grunds\u00e4tzlich dann begr\u00fcndet, wenn ein F\u00fcrsorgeversto\u00df vorliegt, dieser schuldhaft begangen wurde und dadurch ad\u00e4quat kausal dem Beamten ein Schaden entstanden ist (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 2. Auflage, Rz. 15 zu \u00a7 79; Schnellenbach, a.a.O., Rz. 293). Anspruchsgrundlage ist dann nicht \u00a7 79 Bundesbeamtengesetz bzw. \u00a7 83 Th\u00fcringer Beamtengesetz unmittelbar, sondern die Verletzung einer eigenen, in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis wurzelnde (quasi &#8211; vertraglichen) Verbindlichkeit. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Denn die Beklagte hat dem Kl\u00e4ger mit Scheiben vom 14. Juni 1991 wirksam seine Bef\u00f6rderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ein Jahr nach Ablauf seiner Probezeit zugesichert. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass dieses Schreiben von dem damaligen Kulturamtsleiter, der daf\u00fcr nach den damaligen gesetzlichen Regelungen keine innerbeh\u00f6rdliche Befugnis besessen habe, unterzeichnet worden ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 38 Abs. 1 Satz 1 Th\u00fcrVwVfG bedarf eine von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt sp\u00e4ter zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anh\u00f6rung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Beh\u00f6rde oder eines Ausschusses aufgrund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anh\u00f6rung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Beh\u00f6rde oder des Ausschusses gegeben werden. Nach \u00fcberwiegender Meinung setzt die Wirksamkeit der Zusicherung nicht die Zust\u00e4ndigkeit der handelnden Person innerhalb der Beh\u00f6rde voraus (vgl. Kopp, VwVfG, 7. Auflage, \u00a7 38 Rz. 22 m.w.N.). F\u00fcr Zusicherungen durch Amtstr\u00e4ger im kommunalen Bereich gelten diese Grunds\u00e4tze ebenfalls. Ma\u00dfgebend ist auch hier nicht die interne Zust\u00e4ndigkeitsverteilung, sondern die Zust\u00e4ndigkeit zur Au\u00dfenvertretung. Das gilt selbst dann, wenn z. B. der B\u00fcrgermeister anstelle des intern zust\u00e4ndigen Rates gehandelt hat (vgl. Kopp a.a.O. \u00a7 38 Rz. 23). Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Au\u00dfenvertretung der Gemeinde war nach damaligem Recht bereits der Oberb\u00fcrgermeister der Stadt G.. Wenn dieser &#8211; wie hier &#8211; die Einstellungsverhandlungen mit dem Kl\u00e4ger auf den Kulturamtsleiter \u00fcbertragen hat, ist davon auszugehen, dass dies auch die Abgabe einer entsprechenden Zusicherung beinhaltete. Diese Auslegung wird gest\u00fctzt durch ein Schreiben des damaligen Oberb\u00fcrgermeisters der Stadt G. vom 6. August 1991 an den damaligen Dienstherrn des Kl\u00e4gers, das Bayerische Staatsministerium f\u00fcr Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. Darin teilt der damalige Oberb\u00fcrgermeister G. dem fr\u00fcheren Dienstherrn des Kl\u00e4gers mit, dass f\u00fcr den Kl\u00e4ger auf Dauer die Stelle des Direktors der wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek zur Verf\u00fcgung stehe, die zur Zeit in die Gehaltsgruppe BAT-Ost 1 b eingeordnet sei. Es sei jedoch davon ausgehen, dass die Stelle in Zukunft durch einen Beamten besetzt werde. Der Kl\u00e4ger werde bis zur Beendigung seiner Probezeit nach A 13 besoldet werden und danach mit A 14 mit der M\u00f6glichkeit des Bew\u00e4hrungsaufstieges nach A 15.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sich dar\u00fcber hinaus darauf beruft, dass die damalige Gemeindevertretung nicht beteiligt worden sei, f\u00fchrt dieser Einwand ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der dem Kl\u00e4ger erteilten Zusicherung. Denn wie die Beklagte selbst im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung einr\u00e4umen musste, existieren in der Personalakte des Kl\u00e4gers sowie in den sonstigen beh\u00f6rdlichen Vorg\u00e4ngen kaum aussagekr\u00e4ftige Unterlagen. Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorg\u00e4ngen geht lediglich hervor, dass es offenbar Wille des damaligen Oberb\u00fcrgermeisters und auch des damaligen Kulturamtsleiters war, den Kl\u00e4ger in ein Probebeamtenverh\u00e4ltnis einzustellen und ihn ein Jahr nach seiner Lebenszeitverbeamtung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 zu bef\u00f6rdern. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Vorgehensweise dem Willen der damaligen Gemeindevertretung widersprach, existieren nicht. Auch ist nicht bekannt, ob die damalige Gemeindevertretung derartige Personalentscheidungen nicht grunds\u00e4tzlich auf den Oberb\u00fcrgermeister oder den Kulturamtsleiter \u00fcbertragen hat. Fest steht dagegen, dass die Beklagte durch das Schreiben vom 14. Juni 1991 zumindest einen Rechtsschein zugunsten des Kl\u00e4gers gesetzt hat. Aus den Gesamtumst\u00e4nden ergibt sich auch, dass die Beklagte ein sehr gro\u00dfes Interesse daran hatte, den Kl\u00e4ger als Direktor der wissenschaftlichen Allgemeinbibliothek zu gewinnen. Da der Kl\u00e4ger in den Einstellungsgespr\u00e4chen auch deutlich gemacht hat, dass seine finanzielle Situation abgesichert sein m\u00fcsse und er auf eine berufliche Perspektive Wert lege, ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte bereits im Jahre 1991 dahingehend binden wollte, den Kl\u00e4ger letztendlich in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zu bef\u00f6rdern. Daf\u00fcr spricht auch, dass das Hauptamt im Jahr 1993 die Planstelle von zuvor BAT-Ost 1 b in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 14 umbewertet hat.<\/p>\n<p>Liegt somit eine wirksame Zusicherung einer Bef\u00f6rderung des Kl\u00e4gers nach A 14 nach Ablauf eines Jahres nach seiner Ernennung zum Lebenszeitbeamten vor (hier der 1. Juli 1994) so ist in der Unterlassung dieser Bef\u00f6rderung eine F\u00fcrsorgepflichtverletzung des Dienstherrn des Kl\u00e4gers zu sehen. Diese F\u00fcrsorgepflichtverletzung ist auch ad\u00e4quat kausal f\u00fcr den dem Kl\u00e4ger entstandenen Schaden, der in dem entsprechenden Alimentationsverlust liegt. W\u00e4re der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich zum 1. Juli 1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 bef\u00f6rdert worden, so w\u00e4re er seit diesem Zeitpunkt auch entsprechend besoldet worden.<\/p>\n<p>Der somit begr\u00fcndete Schadensersatzanspruch findet seine Grenzen allerdings in den Grunds\u00e4tzen der Verwirkung und Verj\u00e4hrung. Jedoch greift vorliegend der von der Beklagten geltend gemachte Einwand der Verwirkung nicht durch. Zwar ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im \u00f6ffentlichen Recht einschlie\u00dflich des Beamtenrechts anwendbar (BVerwG, Urteil vom 29 August 1996 &#8211; 2 C 23\/95 &#8211; ZBR 1997, S. 15). F\u00fcr die Annahme der Verwirkung gen\u00fcgt aber &#8211; anders als f\u00fcr den Eintritt der Verj\u00e4hrung &#8211; nicht der blo\u00dfe Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zus\u00e4tzlich ein bestimmtes Verhalten des Beamten voraus, das geeignet ist, bei seinem Dienstherrn die Vorstellung zu begr\u00fcnden, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gef\u00e4hrdung berechtigter Interessen des Dienstherrn, etwa weil dieser sich auf die von dem Beamten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechtes einrichten durfte und eingerichtet hat. An einem solchen Verhalten des Kl\u00e4gers fehlt es vorliegend. Anhaltspunkte daf\u00fcr lassen sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, dass der Kl\u00e4ger den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch erstmals im Jahr 2002 durch Widerspruch und nachfolgende Leistungsklage geltend gemacht hat. Zwar kann ein Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens dann verwirkt sein, wenn es der Beamte in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verwirkung f\u00fcr den Fall bejaht, in dem f\u00fcr den Nichtgebrauch des Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1998 &#8211; 2 B 56\/98, zitiert nach Juris). Vorliegend hat der Kl\u00e4ger jedoch seit dem Jahr 1994 zun\u00e4chst in pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4chen, sp\u00e4ter auch unter Einschaltung des \u00f6rtlichen Personalrates und im Mai 1996 auch unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes vergeblich seine Bef\u00f6rderung begehrt. Soweit die Beklagte nunmehr die Auffassung vertritt, sp\u00e4testens mit der Einschaltung des Rechtsanwaltes im Jahre 1996 h\u00e4tte der Kl\u00e4ger seinen Dienstherrn mit rechtlichen Schritten zu einer Bef\u00f6rderung bewegen m\u00fcssen, so dass die Unterlassung rechtlicher Schritte ab dem Jahr 1996 auf einen Verzicht auf den Schadensersatzanspruch hindeuteten, folgt das Gericht dieser Einsch\u00e4tzung nicht. Denn festzuhalten ist, dass der Dienstherr des Kl\u00e4gers selbst auf die beiden dem Gericht vorliegenden anwaltlichen Schreiben aus dem Jahr 1996 &#8211; ebenso wie auf alle vorangegangenen Vorst\u00f6\u00dfe des Kl\u00e4gers- nicht reagiert, sondern diese offenbar einfach ignoriert hat. Dem Kl\u00e4ger ist soweit nicht &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; vorzuhalten, dass diese Schreiben an den Kulturamtsleiter gerichtet gewesen seien, nicht aber an den daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Oberb\u00fcrgermeister. Daraus ist dem Kl\u00e4ger kein Vorwurf zu machen, da dieser lediglich den vorgeschriebenen Dienstweg eingehalten hat. Daneben ist vorliegend auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger allein aufgrund seiner wesensm\u00e4\u00dfigen Disposition nicht ohne weiteres die Konfrontation mit seinem Dienstherrn gesucht, sondern bis zuletzt auf eine g\u00fctliche Einigung gehofft hat. Dies ist vorliegend unter dem F\u00fcrsorgegesichtspunkt zugunsten des Kl\u00e4gers ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Dem gegen\u00fcber greift jedoch die Verj\u00e4hrungseinrede der Beklagten durch, soweit der Kl\u00e4ger Ersatz f\u00fcr das ihm in dem Zeitraum von Juli 1994 bis November 1998 entgangene h\u00f6here Endgrundgehalt beansprucht. Das folgt aus den auch f\u00fcr das Beamtenrecht geltenden Verj\u00e4hrungsregelungen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Zu beachten ist vorliegend jedoch, dass durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr wiederkehrende Leistungen von urspr\u00fcnglich 4 Jahren (\u00a7 197, \u00a7 198, \u00a7 201 BGB) auf nunmehr 3 Jahre (\u00a7 195 BGB n. F.) verk\u00fcrzt worden ist. Da nach \u00a7 229, \u00a7 6 EGBGB die alten Verj\u00e4hrungsvorschriften auf alte Anspr\u00fcche \u00fcbergangsweise anzuwenden sind, ist vorliegend der Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Zeitraum Juli 1994 bis einschlie\u00dflich November 1998 bereits verj\u00e4hrt. Daher kann sein Schadensersatzanspruch lediglich f\u00fcr die Zeit ab Dezember 1998 Erfolg haben.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus .\u00a7 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO Dabei hat das Gericht das Ma\u00df des Unterliegens des Kl\u00e4gers mit 1\/3 und das Ma\u00df seines Obsiegens mit 2\/3 bewertet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht:Verwaltungsgericht Gera Entscheidungsdatum:10.12.2003 Aktenzeichen:1 K 119\/03.GE Entscheidungsart:Urteil eigenes Abstract: Ein Bibliotheksrat klagt gegen die Stadt Gera auf Bef\u00f6rderung in die Besoldungsgruppe A15 bzw. A14 oder hilfsweise auf Schadensersatz. Bei seiner Einstellung wurde dem Kl\u00e4ger zugesichert, dass er ein Jahr nach Ablauf der Probezeit in die Besoldungsgruppe A14 bef\u00f6rdert werden solle. 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