{"id":3199,"date":"2009-04-16T12:11:41","date_gmt":"2009-04-16T10:11:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3199"},"modified":"2011-08-25T12:19:20","modified_gmt":"2011-08-25T10:19:20","slug":"alkoholbedingte-kundigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3199","title":{"rendered":"Alkoholbedingte K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 16.04.2009<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 2 Sa 326\/08<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Dem Kl\u00e4ger, diplomierter Kulturwissenschaftler und Sachbearbeiter Sondersammlungen in der Universit\u00e4tsbibliothek Rostock, wurde aufgrund von Alkoholproblemen gek\u00fcndigt. Dabei wurde ihm zugesichert, dass er bei Teilnahme an einer station\u00e4ren Therapie weiterbesch\u00e4ftigt werden w\u00fcrde. Diese Weiterbesch\u00e4ftigung wurde jedoch entgegen der Zusicherung durch den Arbeitgeber nur befristet durchgef\u00fchrt und nach einem R\u00fcckfall des Kl\u00e4gers wurde die befristete Weiterbesch\u00e4ftigung nicht verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Befristung der Stelle Klage erhoben, vor dem Arbeitsgericht wurde ihm Recht gegeben, da die Dienstvereinbarung \u00fcber den Umgang mit Suchtgef\u00e4hrdeten f\u00fcr einen wiedereingestellten Mitarbeiter bei Vorliegen eines positiven Therapieergebnisses keine Befristung vorsieht.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\"><!--more--><br \/>\n<\/span><\/strong><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG Rostock<strong> <\/strong>vom 25.09.2008<strong>, <\/strong>AZ 2 Ca 1157\/08<br \/>\n&#8211; LAG Rostock vom  16.04.2009, Az. 2 Sa 326\/08<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nI. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung. Hinsichtlich des Sachverhaltes hei\u00dft es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.09.2008 &#8211; 2 Ca 1157\/08 &#8211; wie folgt:<\/p>\n<p>Der am 16.08.1953 geborene, ledige Kl\u00e4ger ist diplomierter Kulturwissenschaftler mit Spezialisierung auf Literatur und seit dem 01.09.1980 bei dem beklagten Land an der Universit\u00e4t Rostock, zuletzt in der Bibliothek in der Abteilung Sondersammlungen, als Sachbearbeiter mit zuletzt einer Verg\u00fctung in H\u00f6he von 3.289,31 EUR entsprechend der Verg\u00fctungsgruppe EG 11 TV-L t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Infolge der beim Kl\u00e4ger aufgetretenen Alkoholprobleme war ihm mit Schreiben vom 15.11.2006 zum 30.06.2007 (Bl. 7 der Akte) gek\u00fcndigt worden.<\/p>\n<p>Gleichzeitig mit dem K\u00fcndigungsschreiben wird dem Kl\u00e4ger die verbindliche Weiterbesch\u00e4ftigung \u00fcber den 30.06.2007 hinaus bzw. f\u00fcr die Zeit danach eine Wiedereinstellung angeboten, wenn &#8222;&#8230; durch Vorlage eines entsprechenden Abschlussberichtes eines Tr\u00e4gers einer station\u00e4ren Therapie&#8220; nachweisen, &#8222;dass Sie ihre Alkoholkrankheit durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer station\u00e4ren Therapie \u00fcberwunden haben. &#8230; , wenn Sie den Nachweis bis sp\u00e4testens 30.09.2007 in der vorgenannten Form erbringen. &#8230; &#8220;<\/p>\n<p>Die Klinik Schweriner See in L\u00fcbstorf bescheinigt dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 25.01.2007 (Bl. 8 der Akte), dass er vom 03.11.2006 bis zum 26.01.2007 eine station\u00e4re Entw\u00f6hnungsbehandlung durchgef\u00fchrt hat und dass aufgrund des Therapieverlaufs und der sich anschlie\u00dfenden Betreuung durch die Caritas in Rostock von einer g\u00fcnstigen Prognose ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>Am 31.01.2007 wurde mit dem Kl\u00e4ger ein Personalgespr\u00e4ch gef\u00fchrt (Bl. 9 der Akte) wegen der zugesagten verbindlichen Weiterbesch\u00e4ftigung bzw. der Wiedereinstellungszusage bei erfolgreicher Teilnahme an einer station\u00e4ren Therapie. Der zust\u00e4ndige Dezernatsleiter erkl\u00e4rt in diesem Gespr\u00e4ch am 31.01.2007:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230;, dass die Weiterbesch\u00e4ftigung bzw. die Wiedereinstellung Herrn F. abh\u00e4ngig von der noch ausstehenden positiven Abschlussprognose der Therapie sei. Bei positiver Prognose wird die Dienststelle Herrn F. einen befristeten Arbeitsvertrag f\u00fcr ein Jahr, mit der Option der Verl\u00e4ngerung f\u00fcr ein weiteres Jahr bei positiver Entwicklung, anbieten. Eine vollst\u00e4ndige R\u00fccknahme der K\u00fcndigung erfolgt nicht, da die Dienststelle in einem anderen Fall ebenso verfahren hat. Diese Ma\u00dfnahme setzte Herrn F. auch unter einen gewissen Druck, sein Suchtverhalten zu kontrollieren und damit sein Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht zu gef\u00e4hrden. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29.05.2007 (Bl. 13 der Akte) wird dem Kl\u00e4ger die befristete Wiedereinstellung zum 01.07.2007 zur Erprobung gem. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG zun\u00e4chst bis zum 30.06.2008 angeboten. Die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses \u00fcber den 30.06.2008 wird nach erfolgreicher Erprobung i. S. d. Dienstvereinbarung \u00fcber den Umgang mit Suchtgef\u00e4hrdeten und Suchtkranken und \u00fcber Ma\u00dfnahmen gegen den Missbrauch von Suchtmitteln (DV-Sucht) in Aussicht gestellt.<\/p>\n<p>Am 31.05.2007 unterzeichnete der Kl\u00e4ger einen befristeten Arbeitsvertrag f\u00fcr die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 mit Befristungsgrund gem. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG (Bl. 11 der Akte).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15.11.2007 teilte das beklagte Land dem Kl\u00e4ger mit, dass entsprechend der Verfahrensweise nach der DV-Sucht das Arbeitsverh\u00e4ltnis mangels positiver Prognose mit Ablauf des 30.06.2008 enden wird, da der Kl\u00e4ger am 24.09.2007 einen alkoholbedingten Ausfall hatte.<\/p>\n<p>Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Rostock durch das vorgenannte Urteil f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>1. Es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bis zum 30.06.2008 unwirksam ist und dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcber den 30.06.2008 unver\u00e4ndert zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen unbefristet fortbesteht.<\/p>\n<p>2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kl\u00e4ger bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unver\u00e4nderten Bedingungen als vollbesch\u00e4ftigten Angestellten mit T\u00e4tigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV-L (Ost) weiterzubesch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 9.867,93 EUR.<\/p>\n<p>In den Entscheidungsgr\u00fcnden hat es ausgef\u00fchrt, die Beklagte sei unter anderem auch aus den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die vereinbarte Befristung zu berufen. In dem K\u00fcndigungsschreiben sei dem Kl\u00e4ger eine Weiterbesch\u00e4ftigung \u00fcber den 30.06.2007 hinaus verbindlich zugesagt worden, wenn er erfolgreich an einer station\u00e4ren Therapie teilgenommen habe. Im \u00dcbrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 10.10.2008 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 05.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist auf Grund eines fristgem\u00e4\u00df eingegangenen Antrages bis zum 10.01.2009 verl\u00e4ngert worden ist, ist die Berufungsbegr\u00fcndung am 12.01.2009, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land ist der Auffassung, im vorliegenden Fall k\u00f6nnte auch bei vorangegangener Besch\u00e4ftigung ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zur Erprobung wirksam befristet werden. Gekl\u00e4rt werden m\u00fcsste, ob die Alkoholabh\u00e4ngigkeit nunmehr beendet sei. Mit der Formulierung des Absatzes 6 des Stufenplanes solle nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis unbefristet fortgesetzt werde, wenn der Betroffene die erfolgreiche Beendigung einer Therapie nachgewiesen habe.<\/p>\n<p>Das beklagte Land beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.09.2008 &#8211; 2 Ca 1157\/08 &#8211; abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Rostock hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Arbeitsgerichts Rostock, im vorliegenden Fall l\u00e4ge kein Sachgrund f\u00fcr die Vereinbarung einer Befristung gem. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG vor, zutrifft. Jedenfalls ist die Befristung nach der bei der Beklagten Anwendung findenden Dienstvereinbarung \u00fcber den Umgang mit Suchtgef\u00e4hrdeten und Suchtkranken und \u00fcber Ma\u00dfnahmen gegen den Missbrauch von Suchtmitteln (DV-Sucht vgl. Bl. 48 ff. d. Akten) nicht wirksam. Ziffer 6 und 7 der Anlage zur DV-Sucht lauten wie folgt:<\/p>\n<p>(6) Kann der Betroffene w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist die erfolgreiche Beendigung einer Therapie nachweisen und einen Endbericht mit einer positiven Prognose vorlegen, wird die K\u00fcndigung nicht wirksam.<\/p>\n<p>(7) Kann der Betroffene bis sp\u00e4testens 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses die erfolgreiche Beendigung einer Therapie nachweisen und einen Endbericht mit positiver Prognose vorlegen, wird er zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin vorerst befristet wieder eingestellt.<\/p>\n<p>Aus der Formulierung, dass die K\u00fcndigung nicht wirksam wird, wenn der Betroffene die erfolgreiche Beendigung einer Therapie nachweist und einen Endbericht mit einer positiven Prognose vorlegt, folgt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis bei Eintritt dieser Bedingung unbefristet fortzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Wenn die Dienstparteien eine befristete Fortf\u00fchrung gewollt h\u00e4tten, h\u00e4tten sie das bereits in Ziffer 6 zum Ausdruck bringen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, wie sie es auch in Ziffer 7 getan haben. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die befristete Fortf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auch Rechtsfolge des Bedingungseintritts von Ziffer 6 sein sollte, bestehen nicht. Das beklagte Land kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Dienstparteien jedoch zum Ausdruck h\u00e4tten bringen wollen, dass sowohl in den F\u00e4llen von Ziffer 6 als auch in den F\u00e4llen von Ziffer 7 lediglich die befristete Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gewollt war.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die Auslegung von Dienst- und Betriebsvereinbarungen wegen des normativen Charakters nach den Grunds\u00e4tzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist dementsprechend zun\u00e4chst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Dar\u00fcber hinaus kommt es auf den Gesetzesgesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tats\u00e4chliche Wille der Betriebs- bzw. Dienstparteien ist zu ber\u00fccksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel geb\u00fchrt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verst\u00e4ndnis der Regelung f\u00fchrt (zuletzt BAG vom 20.01.2009 &#8211; 1 ABR 78\/07 &#8211; m. w. N.). Der Wille der Dienstparteien, dass auch in den F\u00e4llen der Ziffer 6 lediglich eine befristete Fortf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gewollt war, hat in der Dienstvereinbarung keinen Niederschlag gefunden, so dass der entsprechende Vortrag des beklagten Landes unbeachtlich ist.<\/p>\n<p>Ebenso unbeachtlich sind die Durchf\u00fchrungshinweise, die die Dienstparteien im Juli 2008 vereinbart hatten (vgl. Blatt 57 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt war der im Streit befindliche befristete Arbeitsvertrag vom Mai 2007 bereits geschlossen, so dass diese Durchf\u00fchrungshinweise zur Rechtfertigung der angegriffenen Befristung nicht herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit \u00a7 97 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Es besteht keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung gem. 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG, da durch die Korrektur in der Dienstvereinbarung vom Juli 2008 die geschilderte Auslegungsfrage obsolet geworden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Entscheidungsdatum: 16.04.2009 Aktenzeichen: 2 Sa 326\/08 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Dem Kl\u00e4ger, diplomierter Kulturwissenschaftler und Sachbearbeiter Sondersammlungen in der Universit\u00e4tsbibliothek Rostock, wurde aufgrund von Alkoholproblemen gek\u00fcndigt. 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