{"id":3206,"date":"1990-08-16T17:58:02","date_gmt":"1990-08-16T15:58:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3206"},"modified":"2011-09-05T18:20:03","modified_gmt":"2011-09-05T16:20:03","slug":"pflichtablieferung-fur-mitverleger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3206","title":{"rendered":"Pflichtablieferung f\u00fcr Mitverleger"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 16.08.1990<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: 7 B 67\/90<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract<\/strong>: Eine Verlagsgesellschaft verweigert die Pflichtablieferung einer Studie zum Thema Tourismus an die Universit\u00e4tsbibliothek mit dem Argument, diese weder zu besitzen noch verlegt zu haben. Ihre Klage blieb in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg, ebenso wie ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Gerichte sind der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin am Vertrieb der Studie ma\u00dfgeblich beteiligt war und somit zumindest als abgabepflichtige Mitverlegerin anzusehen ist.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Berlin vom 09.11.1988, Az: 1 A 227.86<br \/>\n&#8211; OVG Berlin vom 23.01.1990, Az: 3 B 35.89<br \/>\n&#8211; BVerwG vom 16.08.1990, Az: 7 B 67\/90<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>1.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, eine Verlagsgesellschaft, wehrt sich gegen einen Bescheid, mit dem die beklagte Universit\u00e4t unter Berufung auf \u00a7 11 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744) in Verbindung mit \u00a7 1 der Verordnung \u00fcber die Anbietung und Ablieferung von Pflichtexemplaren vom 19. Oktober 1965 (GVBl. S. 1826) angeordnet hat, der Universit\u00e4tsbibliothek ein Pflichtexemplar der 1985 erschienenen &#8222;Tourismus-Studie International&#8220; anzubieten und zu liefern. Sie hat unter anderem vorgetragen, sie sei nicht Verlegerin oder Mitverlegerin der genannten Studie; weder habe sie deren Erscheinen oder Verbreiten bewirkt noch habe sie mit dem Vertrieb irgend etwas zu tun; sie k\u00f6nne die Studie auch nicht vorlegen, weil sie sie nicht besitze.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Widerspruch, Klage und Berufung der Kl\u00e4gerin waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Auch die Beschwerde, mit der die Kl\u00e4gerin die Nichtzulassung der Revision angreift, kann keinen Erfolg haben. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf dem Verfahrensmangel unzureichender Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit \u00a7 86 Abs. 1 VwGO), liegt nicht vor.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Beschwerde r\u00fcgt (Abschnitt II 1 der Beschwerdeschrift), da\u00df das Berufungsgericht es unterlassen habe, Rechtsanwalt O., wie in der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift angeboten, zum Beweis daf\u00fcr zu vernehmen, da\u00df die Kl\u00e4gerin die streitbefangene Studie gar nicht besitze. Sie \u00fcbersieht, da\u00df Rechtsanwalt O. in der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift nur zum Beweis des Inhalts seiner in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen Erkl\u00e4rung benannt worden ist: Er habe nicht erkl\u00e4rt, die Kl\u00e4gerin sei nicht bereit, die Studie dem Gericht zur Einsichtnahme in das Impressum vorzulegen, sondern er habe gesagt, die Kl\u00e4gerin sei hierzu nicht in der Lage, weil sie nicht im Besitz dieses Werkes sei. Als Beweismittel zur Kl\u00e4rung der Frage, ob die Kl\u00e4gerin noch ein Exemplar der Studie besitzt, war Rechtsanwalt O. somit nicht benannt, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er \u00fcber diese Frage aus eigener Kenntnis h\u00e4tte Auskunft geben k\u00f6nnen. Davon abgesehen kam es dem Berufungsgericht ersichtlich auf diese Frage aus Rechtsgr\u00fcnden nicht an. Auch das Berliner Pressegesetz stellt hierauf nicht ab. Es ist \u00fcbrigens nicht zweifelhaft, da\u00df die Leistungspflicht, die einen noch nicht auf ein bestimmtes St\u00fcck individualisierten Gegenstand betrifft, nicht schon allein dadurch erlischt, da\u00df der Leistungsverpflichtete den Gegenstand nicht besitzt (vgl. im Privatrecht die Regelung bei nur der Gattung nach bestimmten Gegenst\u00e4nden in den \u00a7\u00a7 243 Abs. 1, 279 BGB).<\/p>\n<p><strong>5. <\/strong>Ein Aufkl\u00e4rungsmangel liegt auch nicht darin, da\u00df das Berufungsgericht, wie die Beschwerde r\u00fcgt (Abschnitt II 2 a der Beschwerdeschrift), den Steuerberater D. nicht als Zeugen vernommen hat. Dieser hatte in einer dem Berufungsgericht in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten &#8222;Bescheinigung&#8220; best\u00e4tigt, da\u00df von der Kl\u00e4gerin nach den Ausgangsrechnungen der Jahre 1985 bis 1989 kein Exemplar der Studie vertrieben oder ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Dem h\u00e4tte das Berufungsgericht nachgehen m\u00fcssen, wenn es nach seiner &#8211; f\u00fcr den Umfang seiner Aufkl\u00e4rungspflicht ma\u00dfgeblichen &#8211; eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung hierauf angekommen w\u00e4re. Das ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Studie werde von der Beigeladenen verlegt und vertrieben, gefolgt, allerdings nicht dahingehend, da\u00df die Beigeladene allein, sondern da\u00df die Kl\u00e4gerin und die Beigeladene zusammen als Verleger anzusehen seien (Urteilsabdruck S. 9). Da\u00df die Kl\u00e4gerin sich zumindest als Mitverlegerin bet\u00e4tigt hat, hat es aus einer Reihe von Beweisanzeichen gefolgert (Urteilsabdruck S. 9 und 10); es hat diese dahingehend gew\u00fcrdigt, da\u00df die Kl\u00e4gerin am Vertrieb der Studie ma\u00dfgeblich beteiligt war, und hieraus den rechtlichen Schlu\u00df gezogen, da\u00df sie bez\u00fcglich dieser Druckschrift die wesentlichen Merkmale einer Verlegerin aufweist. Wenn die Kl\u00e4gerin lediglich Mitverlegerin war, kam es aber darauf, ob sie bei der Rechnungsf\u00fchrung in Erscheinung getreten ist, nicht entscheidend an; denn nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts tat es der Verleger-Eigenschaft der Kl\u00e4gerin keinen Abbruch, wenn die &#8222;technische Abwicklung&#8220;, insbesondere die Erstellung der &#8222;Ausgangsrechnungen&#8220;, nicht durch sie, sondern durch die Beigeladene vorgenommen worden ist (Urteilsabdruck S. 10).<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Soweit die Beschwerde (Abschnitt II 2 b bis f) weitere Aufkl\u00e4rungsr\u00fcgen erhebt, m\u00fcssen diese schon daran scheitern, da\u00df nicht angegeben wird, welche Beweismittel das Berufungsgericht h\u00e4tte heranziehen sollen und welches Ergebnis deren Verwertung gehabt h\u00e4tte. Davon abgesehen trifft der Vorwurf, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf Vermutungen, nicht zu.<\/p>\n<p><strong>7. <\/strong>Mit der Feststellung, Kl\u00e4gerin und Beigeladene seien personell und organisatorisch &#8222;offenbar&#8220; eng miteinander verflochten (Urteilsabdruck S. 9), wird nicht, wie die Beschwerde meint (Abschnitt II 2 b), eine Vermutung ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat hiermit vielmehr zusammengefa\u00dft, was in den darauf folgenden Ausf\u00fchrungen im einzelnen erl\u00e4utert wird. Da\u00df die dort aufgef\u00fchrten, f\u00fcr die enge Verflechtung sprechenden Tatsachen unrichtig sind, macht auch die Beschwerde nicht geltend. Die Formulierung, wegen der engen Verflechtung sei &#8222;nicht anzunehmen&#8220;, da\u00df die Kl\u00e4gerin auf die Ausf\u00fchrung der bei ihr eingehenden Bestellungen keinen Einflu\u00df habe (Urteilsabdruck S. 10), ist &#8211; entgegen der Beschwerde (Abschnitt II 2 e) &#8211; ebenfalls nicht als Ausdruck einer blo\u00dfen Vermutung, sondern als Sachverhaltsw\u00fcrdigung zu verstehen. Dasselbe gilt f\u00fcr die von der Beschwerde (Abschnitt II 2 f) zitierte Wendung, bei der in der Dokumentation des S.-Verlages erw\u00e4hnten Marketinganalyse zum Tourismus k\u00f6nne es sich nur um die streitige Studie handeln (Urteilsabdruck S. 10). Auf welchen Gr\u00fcnden dieser Schlu\u00df beruht, wird im Urteil im unmittelbaren Anschlu\u00df daran (Urteilsabdruck S. 10\/11) ausgef\u00fchrt. Die Beschwerde hat \u00fcbrigens diese Feststellungen nicht substantiiert bestritten. Sie bestreitet ferner nicht, da\u00df &#8222;die Bestellungen der Buchh\u00e4ndler infolge der Verwendung der ISBN-Stammnummer der Kl\u00e4gerin teilweise \u00fcber die Kl\u00e4gerin eingingen&#8220; (so die Beschwerde in Abschnitt II 2 c). Die Feststellung des Berufungsgerichts, da\u00df damit auch die Verbreitung der Studie durch die Kl\u00e4gerin erfolgte (Urteilsabdruck S. 9), ist nicht &#8211; wie die Beschwerde meint (Abschnitt II 2 c) &#8211; eine Vermutung, sondern die Subsumtion des tats\u00e4chlichen Vorgangs unter den Begriff des Verbreitens.<\/p>\n<p><strong>8. <\/strong>Eine Vermutung hat das Berufungsgericht lediglich hinsichtlich der Erstellung der &#8222;Ausgangsrechnungen&#8220; durch die Beigeladene ge\u00e4u\u00dfert (Urteilsabdruck S. 10). Auch insoweit ist dem Berufungsgericht indessen &#8211; entgegen der Beschwerde (Abschnitt II 2 d) &#8211; ein Aufkl\u00e4rungsmangel nicht vorzuwerfen. Es handelt sich hier um eine Wahrunterstellung zugunsten der Kl\u00e4gerin; das Berufungsgericht legt seinen \u00dcberlegungen den Vortrag der Kl\u00e4gerin zugrunde, bei ihr sei keine &#8222;Ausgangsrechnung&#8220; angefallen. F\u00fcr das Berufungsgericht war dieser Umstand indessen, wie bereits oben ausgef\u00fchrt, nicht entscheidungserheblich. Denn auch wenn allein die Beigeladene die &#8222;Ausgangsrechnungen&#8220; erstellt habe &#8211; so f\u00fchrt das Berufungsgericht aus (Urteilsabdruck S. 10) -, rechtfertige das nicht die Annahme, allein die Beigeladene sei Verlegerin der Studie.<\/p>\n<p><strong>9.<\/strong> Die Aufkl\u00e4rungsr\u00fcgen sind somit unbegr\u00fcndet. \u00dcbrigens hat auch der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren offenbar kein Aufkl\u00e4rungsdefizit gesehen; denn ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung des Berufungsgerichts hat er einen Beweisantrag nicht gestellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum: 16.08.1990 Aktenzeichen: 7 B 67\/90 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Eine Verlagsgesellschaft verweigert die Pflichtablieferung einer Studie zum Thema Tourismus an die Universit\u00e4tsbibliothek mit dem Argument, diese weder zu besitzen noch verlegt zu haben. 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