{"id":3232,"date":"1989-12-13T10:46:05","date_gmt":"1989-12-13T08:46:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3232"},"modified":"2011-09-01T11:20:03","modified_gmt":"2011-09-01T09:20:03","slug":"amtsangemessene-beschaftigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3232","title":{"rendered":"Amtsangemessene Besch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Hessischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong>13.12.1989<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 1 UE 1384\/84<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Eine Bibliotheksr\u00e4tin, ehemalige Fachreferentin in der Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, klagt gegen ihren Dienstherrn auf amtsangemessene Besch\u00e4ftigung, nachdem sie in die st\u00e4dtische Verwaltungsbibliothek umgesetzt wurde. Die Kl\u00e4gerin behauptet, die ihr \u00fcbertragenen Aufgaben seien keine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit und f\u00fcr ihre Eingruppierung eine unterwertige Besch\u00e4ftigung. F\u00fcr die Beklagte liegt jedoch in der Umsetzung die einzige M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Weiterbesch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin,\u00a0 nach dem die Murhardsche Bibliothek vom Land Hessen \u00fcbernommen wurde. Die Klage wird in erster und zweiter Instanz mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass die st\u00e4dtische Verwaltungsbibliothek als wissenschaftliche Bibliothek anzusehen sei und dem Dienstherrn ein weites Organisationsermessen bei der \u00dcbertragung neuer Dienstaufgaben zustehe, sofern diese dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Kassel vom 11.04.1984, Az. I\/2 E 594\/82<br \/>\n&#8211; VGH Kassel vom 13.12.1989, Az. 1 UE 1384\/84<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin steht seit dem 1.11.1971 im Dienst der Beklagten, am 1.11.1974 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit zur Bibliotheksr\u00e4tin ernannt. In den Jahren 1974\/1975 waren ihr bei der &#8230; Bibliothek der Stadt K und Landesbibliothek (MuLB) folgende Aufgaben zugewiesen: Fachreferentin f\u00fcr Allgemeines, Bibliothekswissenschaft, Politik-, Rechts-, Sozialwissenschaften, Wehrwesen und Wirtschaftswissenschaften sowie die Betreuung der diesen F\u00e4chern zugeordneten B\u00fccher und die Vertretung der MuLB beim Datenverarbeitungsverbund der hessischen Bibliotheken im Kommunalen Gebietsrechenzentrum in F.<\/p>\n<p>Nach der \u00dcbernahme der Verwaltung der MuLB durch das Land Hessen zum 1.1.1976 wandte sich die Kl\u00e4gerin erfolgreich gegen ihre \u00dcbernahme in den Dienst des Landes Hessen (vgl. Senatsurteil vom 30.4.1980 &#8212; I OE 78\/77 &#8211;, HessVGRspr. 1980, 75, das seit R\u00fccknahme der Revision durch die Beklagte rechtskr\u00e4ftig ist).<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte mit der Kl\u00e4gerin mehrere Gespr\u00e4che \u00fcber ihre weitere Verwendung bei ihr gef\u00fchrt hatte, wurde die Kl\u00e4gerin durch Bescheid der Beklagten vom 26.10.1981 mit der Leitung der Verwaltungsbibliothek betraut, die zuvor organisatorisch aus der Stadtb\u00fccherei ausgegliedert und dem Amt f\u00fcr Kulturpflege eingegliedert worden war; die Kl\u00e4gerin wurde unmittelbar dem Leiter dieses Amtes unterstellt. Die Verwaltungsbibliothek, die nach Angaben der Kl\u00e4gerin derzeit einen Bestand von ca. 6.300 Titeln umfa\u00dft, hat die Aufgabe, die in den \u00c4mtern der Beklagten vorhandene und ben\u00f6tigte Literatur (B\u00fccher, Zeitschriften, Zeitungen usw.) zu erfassen, zu katalogisieren, zu sammeln, fortzuf\u00fchren und zu verwalten. Sie pflegt auch einen eigenen Bestand; f\u00fcr Erwerb und Beschaffung der sog. \u00c4mterliteratur sind die \u00c4mter selbst zust\u00e4ndig. Gegen den Bescheid vom 26.10.1981 legte die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz ihrer Bevollm\u00e4chtigten vom 2.11.1981 Widerspruch ein, \u00fcber den noch nicht entschieden ist. In einer Verf\u00fcgung des Personal- und Organisationsamtes der Beklagten vom 1.4.1988 wurde die Verwaltungsbibliothek dem Hauptamt zugeordnet. Durch Anordnung des Oberb\u00fcrgermeisters der Beklagten vom 25.3.1988 wurde die Kl\u00e4gerin u. a. verpflichtet, die Mitarbeiterin des gehobenen Bibliotheksdienstes in der Verwaltungsb\u00fccherei &#8222;ausschlie\u00dflich und sofort&#8220; mit dem Erstellen eines alphabetischen Katalogs \u00fcber die gesamten Buchbest\u00e4nde einschlie\u00dflich der sog. &#8222;\u00c4mterliteratur&#8220; nach dem Regelwerk RAK-WB zu beauftragen, pers\u00f6nlich neben ihrer Leitungst\u00e4tigkeit einen Sachkatalog aufzubauen und ab 1.5.1988 monatlich \u00fcber die Arbeitsergebnisse zu berichten.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz ihrer Bevollm\u00e4chtigten vom 1.3.1982, bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangen am selben Tage, hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben und mit n\u00e4herer Begr\u00fcndung vorgetragen, sie werde mit dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich &#8212; gemessen an den Aufgaben eines Bibliothekars des h\u00f6heren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken in der Besoldungsgruppe A 13 &#8212; nicht amtsangemessen besch\u00e4ftigt. Die Verwaltungsbibliothek der Beklagten sei keine wissenschaftliche Bibliothek, so sei nicht einmal eine einzige Bibliographie vorhanden, der B\u00fccherbestand und der Etatansatz viel zu gering, auch geh\u00f6re der B\u00fccherbestand in den einzelnen \u00c4mtern nicht zur Verwaltungsb\u00fccherei. Sie sei letztlich nur ein Archiv dessen, was in den \u00c4mtern nicht dauernd gebraucht werde. Deshalb sei f\u00fcr sie bei der Beklagten \u00fcberhaupt kein laufbahn- und ausbildungsangemessener Dienstposten vorhanden, in der Verwaltungsb\u00fccherei k\u00f6nne sie ihre erworbenen Fachkenntnisse \u00fcberhaupt nicht anwenden, was gegen ihre Berufsehre versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, die Verf\u00fcgung der Beklagten vom 26.10.1981 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie, die Kl\u00e4gerin, amtsangemessen zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie hat im wesentlichen vorgetragen, ab dem 1.10.1981 sei bei ihr lediglich eine einzige M\u00f6glichkeit vorhanden gewesen, die Kl\u00e4gerin zu besch\u00e4ftigen, n\u00e4mlich die im Aufbau und in der Entwicklung begriffene Verwaltungsbibliothek organisatorisch aus der Stadtb\u00fccherei auszugliedern und die Kl\u00e4gerin mit der Leitung dieser Organisationseinheit zu betrauen. Die Verwaltungsbibliothek, zu der im \u00fcbrigen auch alle B\u00fccher und Zeitschriften in den st\u00e4dtischen \u00c4mtern und Dienststellen geh\u00f6rten, habe zu einer speziellen Fachbibliothek ausgebaut werden sollen. Als bibliothekarische Fachkraft des h\u00f6heren Dienstes h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin in erster Linie wissen m\u00fcssen, welche Aufgaben und Ma\u00dfnahmen hierf\u00fcr zu veranlassen seien.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage durch Urteil vom 11.4.1984 &#8212; I\/2 E 594\/82 &#8212; abgewiesen und in den Entscheidungsgr\u00fcnden im wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Zwar best\u00fcnden erhebliche Zweifel, ob der Kl\u00e4gerin durch die Verf\u00fcgung vom 26.10.1981, in der sie mit der Leitung der Verwaltungsbibliothek betraut worden sei, ein amtsangemessener Aufgabenbereich \u00fcbertragen worden sei, doch besitze die Beklagte \u00fcberhaupt keine anderen Stellen, auf denen sie eine Bibliotheksr\u00e4tin amtsangemessen besch\u00e4ftigen k\u00f6nne. Das Begehren der Kl\u00e4gerin sei auf etwas objektiv Unm\u00f6gliches gerichtet. Sie k\u00f6nne nicht verlangen, da\u00df die Beklagte eine umfangreiche wissenschaftliche Bibliothek aufbaue, die ihre Finanzkraft \u00fcbersteige oder zumindest wirtschaftlich unvertretbar sei. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte k\u00f6nne sie in der MuLB besch\u00e4ftigen. Der \u00dcbernahmevertrag vom 12.12.1975 sei &#8212; auch unter dem Gesichtspunkt der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn &#8212; nicht zu beanstanden. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte die M\u00f6glichkeit gehabt, auf ihrem bisherigen Dienstposten in der MuLB zu verbleiben und als Beamtin des Landes Hessen \u00fcbernommen zu werden.<\/p>\n<p>Gegen dieses ihren Bevollm\u00e4chtigten am 26.4.1984 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 14.5.1984, beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangen am 15.5.1984, Berufung eingelegt und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unzureichend gew\u00fcrdigt. Die Verf\u00fcgung vom 26.10.1981 beinhalte eine Umsetzung, die aber ermessensmi\u00dfbr\u00e4uchlich gewesen sei. Weder f\u00fcr die Ausgliederung der Verwaltungsbibliothek aus der Stadtb\u00fccherei noch f\u00fcr die \u00dcbertragung der &#8222;Leitung&#8220; der Verwaltungsbibliothek auf sie, die Kl\u00e4gerin, habe ein dienstliches Bed\u00fcrfnis bestanden. Mit diesen Ma\u00dfnahmen habe lediglich ihre &#8222;Unterbringung&#8220; erm\u00f6glicht werden sollen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert, ob sie, die Kl\u00e4gerin, amtsangemessen besch\u00e4ftigt werde; sie sei praktisch ohne Besch\u00e4ftigung, so da\u00df ihre umstrittene Umsetzung als ein Verwaltungsakt qualifiziert werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange sie nichts &#8222;objektiv Unm\u00f6gliches&#8220;. Die Rechtsfigur der sog. wirtschaftlichen Unm\u00f6glichkeit werde heute in der Lehre nicht mehr vertreten. Es k\u00f6nne allenfalls ein nachtr\u00e4gliches subjektives Unverm\u00f6gen der Beklagten vorliegen, was sie jedoch selbst zu vertreten habe. Demgegen\u00fcber k\u00f6nne sich die Beklagte nicht darauf berufen, da\u00df sie, die Kl\u00e4gerin, bei einem anderen Dienstherrn, n\u00e4mlich dem Land Hessen, eine amtsangemessene T\u00e4tigkeit h\u00e4tte aus\u00fcben k\u00f6nnen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften lie\u00dfen gerade eine \u00dcbernahme des Beamten gegen seinen Willen nicht zu. Schlie\u00dflich sei die Frage, ob die Beklagte auf eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe verzichte, eine politische Entscheidung gewesen. Die Beklagte habe sich durch die \u00dcbergabe der Verwaltung der MuLB an das Land Hessen finanziell nicht entlastet, vielmehr seien ihre Ausgaben im kulturellen Bereich seitdem gestiegen.<\/p>\n<p>Die Verwaltungsbibliothek sei keine wissenschaftliche Spezialbibliothek, ihr Aufbau habe auch keine wesentlichen Fortschritte gemacht. Sowohl der B\u00fccherbestand als auch die zur Verf\u00fcgung gestellten Haushaltsmittel lie\u00dfen ihre, der Kl\u00e4gerin, &#8222;Besch\u00e4ftigung&#8220; in der Verwaltungsbibliothek der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland als einen einmaligen Fall erscheinen. Die Beklagte habe auch \u00fcberhaupt nicht die Absicht, die Verwaltungsbibliothek zu einer wissenschaftlichen Bibliothek auszubauen. Ein Vergleich mit anderen st\u00e4dtischen Verwaltungsb\u00fcchereien zeige, da\u00df sie, die Kl\u00e4gerin, nicht amtsangemessen besch\u00e4ftigt werde.<\/p>\n<p>In dem &#8222;Verzeichnis der Parlaments- und Beh\u00f6rdenbibliotheken&#8220; &#8212; Stand: 1.1.1975 &#8212; des Deutschen Bibliotheksinstituts sei unter den dort aufgef\u00fchrten st\u00e4dtischen Verwaltungsb\u00fcchereien (Bestand: 10.718 bis 140.000 B\u00e4nde) der h\u00f6here Bibliotheksdienst in den Leitungspositionen \u00fcberhaupt nicht vertreten; nur in 5 St\u00e4dten (Dortmund, Frankfurt am Main, Hannover, M\u00fcnchen und N\u00fcrnberg) sei ein Diplombibliothekar als Leiter vertreten.<\/p>\n<p>Ihre unterwertige Besch\u00e4ftigung werde auch aus einem Vergleich der Eingruppierung entsprechender Angestellter nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) deutlich: die h\u00f6chste Einstufung sei in der Gruppe IV a BAT vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Verwaltungsb\u00fccherei der Beklagten erf\u00fclle auch nicht die Anforderungen des KGSt-Berichts Nr. 21\/1971. Sie verf\u00fcge \u00fcber zu wenige Mittel f\u00fcr &#8222;neue&#8220; Werke. Schlie\u00dflich \u00fcbe sie, die Kl\u00e4gerin, auch keine &#8222;Leitungsfunktionen&#8220; aus.<\/p>\n<p>Die Verwaltungsbibliothek der Beklagten sei auch keine wissenschaftliche bzw. Spezial-Bibliothek. Die von dem angerufenen Senat in seinem Beschlu\u00df vom 18.12.1987 &#8212; 1 UE 1424\/85 &#8212; herangezogene Definition einer &#8222;wissenschaftlichen Bibliothek&#8220; sei zu weit und deshalb unbrauchbar, weil durch sie auch kleine Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien erfa\u00dft w\u00fcrden. W\u00e4hrend wissenschaftliche Bibliotheken haupts\u00e4chlich Ver\u00f6ffentlichungen theoretisch-wissenschaftlicher Art in ihrem Bestand f\u00fchrten und einen abgrenzbaren Benutzerkreis von Wissenschaftlern, Studenten und wissenschaftlich Interessierten h\u00e4tten, liege das Schwergewicht von Verwaltungsb\u00fcchereien auf der aktuellen Information, etwa durch schnellen Blick in Gesetzestexte, Verwaltungsvorschriften, Kurzkommentare, DIN-Normen oder technische Tabellen usw. Im \u00fcbrigen sei die Verwaltungsbibliothek der Beklagten in einem Raum mit knapp 50 qm untergebracht, wobei darin noch die beiden Arbeitspl\u00e4tze der Bibliotheksangestellten sowie drei Lesepl\u00e4tze vorhanden seien. Entgegen der Auffassung des angerufenen Senats in dem zitierten Beschlu\u00df wolle die Beklagte auch \u00fcberhaupt keine wissenschaftliche Bibliothek haben bzw. aufbauen. Ihr gehe es lediglich um den Aufbau einer funktionsf\u00e4higen Verwaltungsb\u00fccherei unter den Bedingungen der restriktiven Haushaltsf\u00fchrung. Aus dem Zugangsbuch der Verwaltungsb\u00fccherei sei ersichtlich, da\u00df (wissenschaftliche) Forschungs- und Studienliteratur gerade nicht \u00fcberwiegend angeschafft werde. Die H\u00f6he der j\u00e4hrlichen Ausgaben sei kein Gradmesser f\u00fcr das Vorhandensein einer wissenschaftlichen Bibliothek. Zudem w\u00fcrden es die Haushaltsgrunds\u00e4tze der Haushaltsklarheit, der Notwendigkeit der Ausgaben sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Beklagten sogar verbieten, f\u00fcr ihre blo\u00df innerbeh\u00f6rdlichen Zwecke eine wissenschaftliche Bibliothek einzurichten.<\/p>\n<p>Bis zum Erla\u00df des zitierten Beschlusses des angerufenen Senats vom 18.12.1987 habe sich die &#8222;Leitungsfunktion&#8220; in personeller Hinsicht auf die Erarbeitung von T\u00e4tigkeitsmerkmalen f\u00fcr die beiden Bibliotheksangestellten, auf die Entgegennahme von Abmeldungen zu Dienstg\u00e4ngen, Krankmeldungen u. a. sowie auf die Weiterleitung an das Amt &#8230; und auf die Aufstellung des Urlaubsplans und die Unterzeichnung der Urlaubsantr\u00e4ge beschr\u00e4nkt. Einer Aufsicht \u00fcber die ihr unterstellten beiden Mitarbeiter habe es kaum bedurft, da eine Mitarbeiterin im wesentlichen mit dem Einlegen von Erg\u00e4nzungslieferungen, der andere Mitarbeiter neben haushaltsrechtlicher Sacharbeitert\u00e4tigkeit lediglich einen geringen und inhaltlich einfachen Buchbestand zu verwalten gehabt habe. Die weiter besch\u00e4ftigte Mitarbeiterin im gehobenen Bibliotheksdienst sei bis zu dem Beschlu\u00df des angerufenen Senats praktisch besch\u00e4ftigungslos gewesen, ihr Aufgabengebiet sei darin aber so umfassend verstanden worden, da\u00df f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, kein Platz mehr bleibe. Auch nach den Verf\u00fcgungen des Amtes &#8230; und des Oberb\u00fcrgermeisters der Beklagten vom 3.3.1988, wonach die Kl\u00e4gerin &#8222;in ihrer Funktion als Leiterin der VB f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erledigung der der Bibliothek \u00fcbertragenen Aufgaben im Rahmen der bestehenden Verwaltungsvorschriften und dienstlichen Anweisungen verantwortlich&#8220; sein solle und &#8222;im Rahmen der gegebenen M\u00f6glichkeiten und mit den vorhandenen Hilfsmitteln&#8220; die Katalogisierung begonnen werden solle, verbleibe ihr, der Kl\u00e4gerin, lediglich die inhaltsleere Leitungsfunktion. Die &#8222;Formalkatalogisierung&#8220; sei von der Mitarbeiterin des gehobenen Bibliotheksdienstes inzwischen vollendet worden, sie selbst, die Kl\u00e4gerin, habe die Sacherschlie\u00dfung f\u00fcr die eigentliche Verwaltungsbibliothek und die sog. \u00c4mterliteratur nunmehr abgeschlossen; es seien nur noch die Neueing\u00e4nge zu bearbeiten. Die sog. \u00c4mterliteratur f\u00fchre nach wie vor ein &#8222;Eigenleben&#8220;, sie, die Kl\u00e4gerin, k\u00f6nne bei festgestellten M\u00e4ngeln lediglich Empfehlungen geben; direkte Einwirkungsm\u00f6glichkeiten habe sie nicht, und zwar weder bei der Auswahl noch bei der Bestellung der B\u00fccher f\u00fcr die jeweiligen \u00c4mter, die neben den Abonnementsverpflichtungen ohnehin nur in geringer Zahl erworben werden k\u00f6nnten. Bis zum November 1989 seien im laufenden Jahr nur 689 Zug\u00e4nge zu verzeichnen gewesen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen erg\u00e4ben sich ihre Arbeiten aus den &#8222;T\u00e4tigkeitsberichten&#8220;, die sie seit April 1988 erstelle. Sie zeigten, da\u00df die ihr obliegende Sacherschlie\u00dfung der vorhandenen Literatur einfacher Art sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1981 &#8212; 111 &#8212; aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kl\u00e4gerin als Bibliothekarin des h\u00f6heren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken amtsangemessen zu besch\u00e4ftigen, indem sie mit dem Bestandsaufbau, der Bestandserschlie\u00dfung und Bestandsvermittlung sowie der Leitung und Organisation einer wissenschaftlichen Bibliothek betraut wird;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>der Beklagten die Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin in der Verwaltungsb\u00fccherei zu untersagen,<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise,<\/p>\n<p>festzustellen, da\u00df die Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte in der Verwaltungsb\u00fccherei nicht amtsangemessen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil und weist weiter darauf hin, da\u00df zwischenzeitlich Ausstattungsgegenst\u00e4nde und Spezialbibliographien f\u00fcr das Bibliothekswesen im Wert von 5.645,&#8211; DM angeschafft worden seien. Dar\u00fcber hinaus seien im Haushaltsplan 1989 165.000,&#8211; DM f\u00fcr B\u00fccher, Zeitschriften, Gesetzbl\u00e4tter f\u00fcr die gesamte Stadtverwaltung in Ansatz gebracht worden. In der Allgemeinen Dienst- und Gesch\u00e4ftsanweisung der Stadtverwaltung Kassel sei unter Nr. 882 geregelt, da\u00df die Verwaltungsbibliothek alle f\u00fcr die Verwaltung ben\u00f6tigte Literatur unter Beachtung der f\u00fcr das Vergabewesen ma\u00dfgebenden Bestimmungen beschaffe und sie nach der Katalogisierung den Bedarfsstellen gegebenenfalls als Dauerleihgaben aush\u00e4ndige. Mit Verf\u00fcgung vom 11.8.1987 sei die Katalogisierung der f\u00fcr die Stadtverwaltung Kassel ab 1.1.1986 beschafften und neu zu beschaffenden Literatur nach RAK f\u00fcr wissenschaftliche Bibliotheken vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die KGSt-Berichte seien lediglich Empfehlungen an die Gemeinden; wie eine Verwaltungsb\u00fccherei zu f\u00fchren sei, k\u00f6nnten die Gemeinden selbst entscheiden. Vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an die Rechtsanwendung komme der Literaturbeschaffung und insbesondere ihrer Erschlie\u00dfung und Vermittlung bei der Beklagten mit ihren 33 \u00c4mtern und fast 4.000 Besch\u00e4ftigten erhebliche Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorg\u00e4nge der Beklagten (2 Hefter) und die von der Kl\u00e4gerin eingereichten Unterlagen (4 Hefter) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die nach \u00a7\u00a7 124, 125 VwGO zul\u00e4ssige Berufung ist nicht begr\u00fcndet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat mit der Kl\u00e4gerin der Auffassung, da\u00df die Verf\u00fcgung der Beklagten vom 26.10.1981 ihre &#8222;Umsetzung&#8220; aussprach. Nach Fortfall der Verwaltung der MuLB durch den Vertrag der Beklagten mit dem Land Hessen vom 12.12.1975 (StAnz. 1976, 325) und nach Eintritt der Rechtskraft des Senatsurteils vom 30.4.1980 &#8212; I OE 78\/77 &#8212; (HessVGRspr. 80, 75) war die Kl\u00e4gerin als wissenschaftliche Bibliothekarin bei der Beklagten praktisch besch\u00e4ftigungslos. Durch die Verf\u00fcgung der Beklagten vom 26.10.1981, in der sie mit sofortiger Wirkung mit der Leitung der Verwaltungsbibliothek der Beklagten betraut wurde, ist rechtlich eine Umsetzung ausgesprochen worden, d. h. der Kl\u00e4gerin sind bei der Beklagten, bei der sie nach erfolgreicher Anfechtung ihrer \u00dcbernahme durch das Land Hessen &#8222;von Anfang an&#8220; verblieben war, andere Dienstgesch\u00e4fte bzw. ein anderer Gesch\u00e4ftskreis \u00fcbertragen worden. Die Umsetzung eines Beamten innerhalb einer Beh\u00f6rde ist jedoch kein anfechtbarer Verwaltungsakt, und zwar auch dann nicht, wenn nach \u00a7 126 Abs. 3 BRRG und \u00a7 182 Abs. 3 HBG ein Widerspruchsverfahren vorgeschrieben ist (vgl. hierzu Senatsbeschlu\u00df vom 18.12.1987 &#8212; I UE 1424\/85 &#8212; unter Hinweis auf BVerwGE 60, 144, 150 und Senatsbeschlu\u00df vom 6.10.1981, HessVGRspr. 1982, 14 = NVwZ 1982, 638). Stand der Kl\u00e4gerin demnach nur die allgemeine Leistungsklage gegen die angegriffene Verf\u00fcgung der Beklagten vom 26.10.1981 zur Verf\u00fcgung, so erweist sie sich nicht bereits deshalb als unzul\u00e4ssig, weil das erforderliche Vorverfahren noch nicht beendet ist. Die Beklagte hat \u00fcber den Widerspruch der Kl\u00e4gerin in dem Schriftsatz ihrer Bevollm\u00e4chtigten vom 2.11.1981 zwar noch nicht entschieden, indessen greift auch in F\u00e4llen der Unt\u00e4tigkeit dieser Art \u00a7 75 VwGO ein (so Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, \u00a7 75 Rdnr. 1). Ein &#8222;zureichender Grund&#8220; daf\u00fcr, da\u00df die Beklagte \u00fcber den Widerspruch noch nicht entschieden hat, ist nicht ersichtlich, so da\u00df eine Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 75 Satz 3 VwGO nicht in Betracht zu ziehen war.<\/p>\n<p>Der Hauptantrag der Kl\u00e4gerin erweist sich als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats hat jeder Beamte einen Anspruch auf \u00dcbertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines &#8222;amtsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenbereiches&#8220;. Zu den hergebrachten Grunds\u00e4tzen des Berufsbeamtentums gem\u00e4\u00df Art. 33 Abs. 5 GG geh\u00f6rt jedoch kein Recht des Beamten auf unver\u00e4nderte und ungeschm\u00e4lerte Aus\u00fcbung des ihm einmal \u00fcbertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Der Beamte mu\u00df vielmehr eine \u00c4nderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches nach Ma\u00dfgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Im Rahmen einer derartigen Entscheidung hat der Dienstherr grunds\u00e4tzlich ein weites Organisationsermessen (so zuletzt Senatsurteil vom 8.11.1989 &#8212; 1 UE 425\/84 &#8211;).<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist zun\u00e4chst festzustellen, da\u00df die Kl\u00e4gerin bis zu ihrem &#8222;Dienstantritt&#8220; bei der Beklagten am 1.10.1981 amtsangemessen besch\u00e4ftigt war, und zwar bei der &#8222;G-B K &#8212; Landesbibliothek und &#8230; B der Stadt K &#8211;&#8222;, die eine wissenschaftliche Bibliothek des Landes ist (vgl. \u00a7 1 Abs. 3 der Benutzungsordnung f\u00fcr die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Hessen vom 30.9.1980, StAnz. 1980, 754). Das ist aber auch seit ihrer Umsetzung der Fall. Zwar hat die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Berufungsverfahren gewichtige Argumente gegen die Auffassung vorgetragen, da\u00df die Beklagte mit ihrer &#8222;Verwaltungsbibliothek&#8220; \u00fcber eine wissenschaftliche Bibliothek verf\u00fcgt bzw. eine solche aufzubauen beabsichtigt, wovon der erkennende Senat in seinem Beschlu\u00df vom 18.12.1987 &#8212; 1 UE 1484\/85 &#8212; ausgegangen ist. Jedoch kann die Einordnung der Verwaltungsbibliothek der Beklagten in das System der verschiedenartigen Bibliotheken als nicht entscheidungserhebliche Tatsachenfrage letztlich dahinstehen, zumal auch die Kl\u00e4gerin in ihrem Vorbringen davon ausgeht, da\u00df es der Beklagten (lediglich) um den Aufbau einer funktionsf\u00e4higen Verwaltungsb\u00fccherei geht und sie nach haushaltsrechtlichen Grunds\u00e4tzen sogar gehindert ist, f\u00fcr den genannten Zweck eine wissenschaftliche Bibliothek einzurichten. Jedenfalls h\u00e4lt der Senat die Kl\u00e4gerin auch unter den gegebenen Verh\u00e4ltnissen der Verwaltungsbibliothek der Beklagten f\u00fcr amtsangemessen besch\u00e4ftigt. Nach 1.222 der Beschreibung der Aufgaben und T\u00e4tigkeiten eines Bibliothekars (h\u00f6herer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken) in den Bl\u00e4ttern zur Berufskunde 3-X B 01 (4. Auflage 1974) kann der Beruf des Bibliothekars des h\u00f6heren Dienstes an Bibliotheken ganz verschiedener Gr\u00f6\u00dfe ausge\u00fcbt werden. Neben den Staatsbibliotheken und den Landesbibliotheken werden hierzu auch die wissenschaftlichen Stadtbibliotheken gerechnet, die als sog. Regionalbibliotheken in erster Linie f\u00fcr die Versorgung eines Gebietes mit Literatur zust\u00e4ndig sind. Hierzu geh\u00f6rt die &#8222;Verwaltungsbibliothek&#8220; ebensowenig wie zu den sonstigen T\u00e4tigkeitsorten der Bibliothekare des h\u00f6heren Dienstes wie die Hochschulbibliotheken oder zentrale Einrichtungen des Bibliothekswesens, wie etwa Zentrale Fachbibliotheken, welche die Literaturversorgung in gro\u00dfen anwendungsnahen F\u00e4chern wie Technik oder Medizin sicherstellen. Als letzte Kategorie der Aus\u00fcbungsorte f\u00fcr den Beruf eines Bibliothekars des h\u00f6heren Dienstes bleiben die Spezialbibliotheken, zu denen u. a. die Beh\u00f6rden- und Parlamentsbibliotheken sowie die Bibliotheken von Forschungsinstituten gerechnet werden. Sie sind, wie in den Bl\u00e4ttern zur Berufskunde (a.a.O.) besonders hervorgehoben wird, &#8222;meist relativ klein. H\u00e4ufig ist der Leiter der einzige Angeh\u00f6rige des h\u00f6heren Dienstes. Sie haben daher eine einfachere Organisationsform. Daf\u00fcr kommen sie in der Regel den Bed\u00fcrfnissen ihrer Benutzer st\u00e4rker entgegen, indem sie vor allem die von ihnen gesammelten Schriften und sonstigen Informationstr\u00e4ger intensiver aufschlie\u00dfen, als dies bei der Sachkatalogisierung der anderen Bibliotheken bislang \u00fcblich ist. Erforderlich ist hier Verst\u00e4ndnis f\u00fcr Dokumentation &#8230;&#8220; In diesem Rahmen stellt der Senat hinsichtlich der amtsangemessenen Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgeblich darauf ab, da\u00df sie nach der Verf\u00fcgung des Oberb\u00fcrgermeisters der Beklagten vom 25.3.1988 neben ihrer Leitungst\u00e4tigkeit pers\u00f6nlich einen Sachkatalog aufbauen soll. Inhalt und Umfang dieses Sachkataloges sind in dieser Verf\u00fcgung nicht n\u00e4her umschrieben, sie l\u00e4\u00dft insoweit vielmehr Raum f\u00fcr Eigeninitiative der Kl\u00e4gerin, wof\u00fcr sie Anhaltspunkte aus den zitierten Aufgaben der Bibliothekare des h\u00f6heren Dienstes in den &#8222;Spezialbibliotheken&#8220; entnehmen kann. Danach ist &#8222;der \u00dcbergang von bibliothekarischer zu dokumentarischer T\u00e4tigkeit &#8230; in diesen Bibliotheken besonders deutlich gegeben. Die M\u00f6glichkeit, auf einem eng umgrenzten Fachgebiet beim Sammeln und Erschlie\u00dfen in die Tiefe zu gehen, und der st\u00e4ndige enge Kontakt mit den Benutzern stellen an den Bibliothekar besondere Anforderungen, machen aber seine Arbeit auch besonders reizvoll.&#8220; Der Hinweis der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, sie sei mit den &#8222;dokumentarischen Regeln&#8220; nicht vertraut bzw. als &#8222;Dokumentarin&#8220; nicht ausgebildet, steht dem nicht entgegen, da nur ein &#8222;Verst\u00e4ndnis f\u00fcr Dokumentation&#8220; erforderlich ist. Auf Grund der juristischen und bibliographischen Vorbildung der Kl\u00e4gerin ist der Senat davon \u00fcberzeugt, da\u00df sie dieses Verst\u00e4ndnis aufbringen bzw. sich dokumentarische Grundregeln aneignen kann.<\/p>\n<p>Das weitere Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt hinsichtlich der Amtsangemessenheit ihrer T\u00e4tigkeit zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst kann es hierf\u00fcr nicht auf die Gr\u00f6\u00dfe des Raumes ankommen, in dem der &#8222;Pr\u00e4senzteil&#8220; der Verwaltungsbibliothek untergebracht wird. Entsprechendes gilt f\u00fcr die H\u00f6he der Haushaltsmittel, welche die Beklagte f\u00fcr ihre Verwaltungsbibliothek zur Verf\u00fcgung stellt. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Best\u00e4nde der Verwaltungsbibliothek &#8212; au\u00dfer der erw\u00e4hnten Pr\u00e4senzb\u00fccherei &#8212; dezentral organisiert sind (sog. \u00c4mterliteratur). Desweiteren kommt es im genannten Zusammenhang nicht auf den Umfang der Mittel an, die f\u00fcr Neuanschaffungen verwendet werden k\u00f6nnen. Es ist senatsbekannt, da\u00df B\u00fcchereimittel zu 80 bis 90 % von den laufenden Kosten f\u00fcr Loseblattwerke, Zeitschriften, Gesetzes- und Amtsbl\u00e4tter usw. verwendet werden m\u00fcssen, so da\u00df f\u00fcr die Bestandspflege nur ein geringer Teil der Haushaltsmittel zur Verf\u00fcgung steht. Die Kl\u00e4gerin kann sich zum Nachweis einer unterwertigen Besch\u00e4ftigung auch nicht darauf berufen, da\u00df sie bei der Auswahl und der Bestellung der von den \u00c4mtern ben\u00f6tigten Literatur nicht beteiligt wird, wie denn \u00fcberhaupt die sog. \u00c4mterliteratur nach ihrer Auffassung ein Eigenleben f\u00fchrt. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, nach welchen Gesichtspunkten er die Bestandspflege und den Standort einer Bibliothek gestaltet. Nicht zuletzt unter den haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten der Effektivit\u00e4t und der Sparsamkeit der Verwaltung kann es nicht als sachwidrig bezeichnet werden, wenn der Dienstherr &#8212; wegen der gr\u00f6\u00dferen Sachn\u00e4he &#8212; es den einzelnen \u00c4mtern bzw. Amtsleitern oder den von ihnen beauftragten Beamten \u00fcberl\u00e4\u00dft, die erforderliche Literatur zu bestellen. Zwar w\u00fcrde der Senat es nicht f\u00fcr unangebracht halten, wenn die Beklagte die Kl\u00e4gerin in diesen Entscheidungsproze\u00df einbezieht; auf der anderen Seite ist aber auch hier Raum f\u00fcr freie Entfaltung der Kl\u00e4gerin, indem sie die \u00c4mter \u00fcber die f\u00fcr sie einschl\u00e4gigen Neuerscheinungen unterrichtet und sich auf diese Weise in den Entscheidungsproze\u00df der Auswahl und damit der Bestandspflege der Verwaltungsbibliothek einschaltet. Hierzu ist die Kl\u00e4gerin sogar rechtlich verpflichtet, denn sie hat eine Beratungs- und Unterst\u00fctzungspflicht (vgl. \u00a7 70 Satz 1 HBG). Desgleichen ist es aus organisatorischer Sicht nicht zu beanstanden, wenn der gr\u00f6\u00dfere Teil der Best\u00e4nde der Verwaltungsbibliothek unmittelbar den einzelnen \u00c4mtern zur Verf\u00fcgung steht, sei es als Handexemplar der einzelnen Sachbearbeiter, sei es an einem f\u00fcr das jeweilige Amt zentral gelegenen Ort. Diese Standortwahl vermeidet das zeitaufwendige Aufsuchen einer &#8222;Zentralb\u00fccherei&#8220;, aus der dann m\u00f6glicherweise die gesuchten Werke gerade ausgeliehen sind. Schlie\u00dflich kann sich die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, da\u00df die von ihr geforderte Sacherschlie\u00dfung (Aufstellen eines Sachkataloges) nach ihrer Auffassung &#8222;einfacher Art&#8220; sei. Hier kann nur noch einmal wiederholt werden, da\u00df ein differenzierter Sachkatalog im Sinne eines &#8222;Schlag- oder Stichwortkataloges&#8220; f\u00fcr die jeweiligen Sachbearbeiter von unsch\u00e4tzbarem Wert ist, er kann &#8212; wie der erkennende Senat aus eigener Erfahrung wei\u00df &#8212; nicht aufgef\u00e4chert genug sein, um einen m\u00f6glichst schnellen und gezielten Zugang zur einschl\u00e4gigen Literatur des gerade bearbeiteten Falles zu erm\u00f6glichen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Erschlie\u00dfung der in der Verwaltungsbibliothek gehaltenen (juristischen) Fachzeitschriften und Entscheidungssammlungen, Gesetzes- und Amtsbl\u00e4tter mit Vorschriften\u00e4nderungen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1978 (BVerwGE 57, 98, 106), in dem es um die amtsangemessene Besoldung eines Amtsdirektors (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) in Nordrhein-Westfalen nach einer Gemeinde- und Gebietsreform ging. In dieser Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht anhand der gesetzlichen Regelung der \u00a7\u00a7 128 ff. BRRG von dem Grundsatz ausgegangen, da\u00df die von dem durch die Umbildung betroffenen Beamten bis dahin erlangte beamtenrechtliche Rechtsstellung gewahrt bleiben soll und nur insoweit ver\u00e4ndert und beeintr\u00e4chtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumg\u00e4nglich ist. In diesem Rahmen hat, so f\u00fchrt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, der \u00fcbernehmende Dienstherr an die bisher tats\u00e4chlich erlangte Rechtsstellung der betroffenen Beamten anzukn\u00fcpfen und deren Wahrung als Grundsatz, aber auch als Maximum zu ber\u00fccksichtigen, ohne seine eigene Organisationsfreiheit dadurch zu beeintr\u00e4chtigen. Das gelte insbesondere bei der Aufstellung eines entsprechenden Stellenplanes, wobei der aufnehmende Dienstherr allerdings nicht verpflichtet sei, seinen Stellenplan so zu gestalten, da\u00df alle in seinen Dienst getretenen Beamten dem fr\u00fcheren Amt entsprechend verwendet werden k\u00f6nnten. Hierf\u00fcr spreche eindeutig die Regelung in \u00a7 130 Abs. 1 Satz 2 BRRG, wonach ein \u00fcbernommener Beamter auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden k\u00f6nne, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht m\u00f6glich sei, oder gar in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden k\u00f6nne (vgl. \u00a7 130 Abs. 2 BRRG); entsprechende Regelungen sind in \u00a7 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HBG enthalten. Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wie das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung abschlie\u00dfend ausf\u00fchrt, wenn der Stellenplan zum Nachteil des \u00fcbergetretenen Beamten aus unsachlichen Gr\u00fcnden manipuliert worden w\u00e4re. Hierf\u00fcr sind jedoch Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Stellenplan der Beklagten nach wie vor eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vorhanden ist.<\/p>\n<p>Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.1.1985 (D\u00d6D 1985, 132, 133) steht der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Klagebegehrens nicht zur Seite. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwGE 49, 64, 67 f.; 60, 144, 150) erneut darauf hingewiesen, da\u00df jeder Beamte einen Anspruch auf \u00dcbertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenbereiches hat und nicht verpflichtet ist, den Dienst auf einem Dienstposten anzutreten, der dem innegehabten statusrechtlichen Amt nicht entspricht. Indessen wird der Amtsinhalt der statusrechtlichen \u00c4mter grunds\u00e4tzlich vom Gesetzgeber durch das Besoldungsrecht und erg\u00e4nzend &#8212; im Falle der Beklagten durch den Satzungsgeber &#8212; durch die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen bestimmt. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend \u00c4mtern zuzuordnen, worauf das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen in BVerwGE 65, 253, 254 f. und 270, 272, sowie auf sein Urteil vom 2.4.1981 (Buchholz 232 \u00a7 15 BBG Nr. 15 = D\u00d6D 1981, 279) hinweist. Im Falle der Kl\u00e4gerin geht es &#8212; abweichend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Normalfalles &#8212; weniger um die Entscheidung \u00fcber die personelle Ausstattung eines bestimmten Sachgebietes &#8212; einschlie\u00dflich der Zuordnung des entsprechenden Dienstpostens zu einem Amt &#8212; als vielmehr um die Ausgestaltung eines Sachgebietes und eines entsprechenden Dienstpostens, um die Kl\u00e4gerin als Bibliotheksr\u00e4tin amtsangemessen zu besch\u00e4ftigen. Auch diese Entscheidung, einschlie\u00dflich einer m\u00f6glichen Abw\u00e4gung der Priorit\u00e4ten im Verh\u00e4ltnis zu anderen Aufgaben, dient nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht allein dem \u00f6ffentlichen Interesse, nicht auch einem Laufbahninteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten. Die Frage, ob die in Betracht kommenden \u00f6ffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind oder ob gar die zweckm\u00e4\u00dfigste L\u00f6sung gefunden worden ist, ber\u00fchrt Rechte der Beamten grunds\u00e4tzlich nicht. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsvorg\u00e4ngen und dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin ersichtlich, war die Beklagte seit dem &#8222;Dienstantritt&#8220; der Kl\u00e4gerin am 1.10.1981 bem\u00fcht, f\u00fcr sie eine amtsangemessene Besch\u00e4ftigung auf einem Dienstposten zu finden, den sie durch Neuverteilung der Aufgaben im Bereich ihrer &#8222;Stadtb\u00fccherei&#8220; geschaffen hat, indem sie die &#8222;Verwaltungsbibliothek&#8220; aus ihr ausgliederte. Hier soll die Kl\u00e4gerin als Leiterin neben ihren Leitungsaufgaben f\u00fcr den Aufbau eines Sachkataloges zust\u00e4ndig sein. Diese Ma\u00dfnahmen der Beklagten waren offensichtlich von der Erw\u00e4gung getragen, die vorhandenen Buchbest\u00e4nde einschlie\u00dflich der sog. \u00c4mterliteratur in eine &#8222;Spezialbibliothek&#8220; zu integrieren. Diese Entscheidung der Beklagten vermag der erkennende Senat weder als Mi\u00dfbrauch ihrer organisatorischen Gestaltungsfreiheit anzusehen noch als Manipulation zum Nachteil der Kl\u00e4gerin aus unsachlichen Gr\u00fcnden, Kriterien, die allein geeignet w\u00e4ren, die Entscheidung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als fehlerhaft zu qualifizieren (so ausdr\u00fccklich BVerwG, Urteil vom 24.1.1985 (a.a.O.) unter Hinweis auf BVerwGE 57, 98, 106).<\/p>\n<p>Auch der von der Kl\u00e4gerin ins Feld gef\u00fchrte Beschlu\u00df des VGH Baden-W\u00fcrttemberg (ESVGH 20, 84, 88 = ZBR 1968, 344) betont zwar das Recht eines jeden Beamten, Dienstaufgaben wahrzunehmen, die seiner laufbahnm\u00e4\u00dfigen Dienststellung entsprechen, doch unterscheidet sich der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall grunds\u00e4tzlich von dem der Kl\u00e4gerin. In ihm war ein wiederverwendeter Beamter des h\u00f6heren Dienstes (Besoldungsgruppe A 13) als Leiter einer Heimatauskunftsstelle beim Landesausgleichsamt abgel\u00f6st und dem Leiter einer anderen Heimatauskunftsstelle, einem Angestellten der Verg\u00fctungsgruppe II\/III BAT &#8222;beigeordnet&#8220; worden. Soweit in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten wird, da\u00df f\u00fcr einen nach Auffassung des Dienstherrn anderweitig nicht verwendbaren Beamten des h\u00f6heren Dienstes notfalls eine organisatorisch verankerte Auffangzust\u00e4ndigkeit geschaffen werden m\u00fcsse, vermag sich der erkennende Senat ihr nicht anzuschlie\u00dfen. Ein Beamter kann nach dem Grundsatz der amtsangemessenen Besch\u00e4ftigung nicht verlangen, da\u00df f\u00fcr ihn ein entsprechender Aufgabenbereich einschlie\u00dflich eines Dienstpostens erst geschaffen wird (vgl. Senatsbeschlu\u00df vom 17.9.1982 &#8212; I TG 28\/82 &#8211;).<\/p>\n<p>Ist demnach &#8212; wie dargelegt &#8212; von einer amtsangemessenen Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer sog. Spezialbibliothek auszugehen, so erweist sich das weitergehende Verlangen der Kl\u00e4gerin, in einer &#8222;wissenschaftlichen Bibliothek&#8220; amtsangemessen besch\u00e4ftigt zu werden, gegen\u00fcber der Beklagten als unbegr\u00fcndet, denn sie verf\u00fcgt nicht (mehr) \u00fcber eine derartige Bibliothek. Die Grunds\u00e4tze der Leistungsst\u00f6rung bei nachtr\u00e4glicher Unm\u00f6glichkeit bzw. nachtr\u00e4glich eintretendem Unverm\u00f6gen (\u00a7 275 BGB) sind auch im \u00f6ffentlichen Recht anwendbar, wenn eine Leistung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht erbracht werden kann oder wenn sie nur unter Aufwendung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig aufwendiger Mittel erreichbar ist; im letztgenannten Fall kann die verlangte Leistung sogar unzumutbar sein (vgl. hierzu etwa Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1982, \u00a7 19 Rdnr. 41). Mangels einer entsprechenden Einrichtung ist die Beklagte daher von der Verpflichtung zur amtsangemessenen Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin an einer wissenschaftlichen Bibliothek freigeworden, nachdem sie die Verwaltung der MuLB durch Vertrag vom 12.12.1975 (a.a.O.) auf das Land Hessen \u00fcbertragen hat. Demgegen\u00fcber kann sich die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg darauf berufen, da\u00df die Beklagte die eingetretene Unm\u00f6glichkeit zu vertreten habe. Ebensowenig wie ein Beamter einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal \u00fcbertragenen Aufgabenbereiches hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8.11.1989, a.a.O.), kann er auch nicht verlangen, da\u00df die &#8222;Organisationseinheit&#8220; erhalten bzw. \u00fcberhaupt im Bereich seines Dienstherrn bleibt, um ihn darin weiter zu besch\u00e4ftigen. Auf die Erw\u00e4gungen, welche die Beklagte zu dieser Entscheidung veranla\u00dft haben, kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an. Demgegen\u00fcber ist darauf hinzuweisen, da\u00df es die Kl\u00e4gerin in der Hand gehabt hat, gleichsam mit der Verwaltung der MuLB &#8212; wie vorgesehen &#8212; vom Land Hessen \u00fcbernommen zu werden; dann w\u00e4re sie voraussichtlich heute noch auf ihrem bisherigen Dienstposten an einer wissenschaftlichen Bibliothek t\u00e4tig. Schlie\u00dflich gibt es im vorliegenden Zusammenhang auch noch den Einwand der rechtlichen Unm\u00f6glichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.4.1983 (Buchholz 406.55 Nr. 2)), der voraussetzt, da\u00df das von der Beklagten begehrte Ziel, n\u00e4mlich die amtsangemessene Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin an einer wissenschaftlichen Bibliothek, nur durch Ma\u00dfnahmen erreicht werden kann, welche zu treffen der Beklagten unm\u00f6glich sind. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin selbst zutreffend auf haushaltsrechtliche Schranken hingewiesen (z. B. Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung usw.), die es der Beklagten verbieten, eine wissenschaftliche B\u00fccherei aufzubauen, die nach Inhalt und Umfang &#8212; gemessen an den Belangen ihrer Verwaltung &#8212; nicht f\u00fcr erforderlich gehalten werden k\u00f6nnte. Hierf\u00fcr ist auch nach Auffassung des erkennenden Senats eine sog. Spezialbibliothek ausreichend.<\/p>\n<p>Der erste Hilfsantrag, der Beklagten die Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin in der Verwaltungsbibliothek zu untersagen, ist statthaft. Dieser erst in der Berufungsinstanz gestellte Antrag enth\u00e4lt eine zul\u00e4ssige Klageerweiterung (\u00a7 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. \u00a7 173 VwGO). \u00dcber ihr Begehren auf amtsangemessene Besch\u00e4ftigung im Rahmen des Hauptantrages hinaus macht die Kl\u00e4gerin mit diesem Antrag die Untersagung einer bestimmten, aus ihrer Sicht nicht amtsangemessenen Besch\u00e4ftigung geltend. Dieser Antrag erweist sich jedoch als unzul\u00e4ssig, weil er sich gleichsam als &#8222;Umkehr&#8220; der mit dem Hauptantrag verfolgten Leistungsklage der Kl\u00e4gerin darstellt; ihm ist daher der Einwand der Rechtsh\u00e4ngigkeit nach \u00a7 90 Abs. 1 VwGO entgegenzuhalten (vgl. hierzu Senatsbeschlu\u00df vom 20.11.1989 &#8212; 1 TG 2565\/89 &#8211;; Kopp, VwGO, a.a.O., \u00a7 90 Rdnr. 10).<\/p>\n<p>Der zweite Hilfsantrag, festzustellen, da\u00df die Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin durch die Beklagte in der Verwaltungsbibliothek nicht amtsangemessen sei, ist ebenfalls unzul\u00e4ssig, weil eine solche Feststellungsklage im Sinne des \u00a7 43 Abs. 1 VwGO dann nicht erhoben werden kann, wenn die Kl\u00e4gerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder h\u00e4tte verfolgen k\u00f6nnen (\u00a7 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrem Hauptantrag eine &#8212; wenn auch unbegr\u00fcndete &#8212; Leistungsklage erhoben, die die Besch\u00e4ftigung in der Verwaltungsbibliothek umfa\u00dft, so da\u00df ihr Feststellungsantrag sich als unzul\u00e4ssig erweist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum:13.12.1989 Aktenzeichen: 1 UE 1384\/84 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Bibliotheksr\u00e4tin, ehemalige Fachreferentin in der Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, klagt gegen ihren Dienstherrn auf amtsangemessene Besch\u00e4ftigung, nachdem sie in die st\u00e4dtische Verwaltungsbibliothek umgesetzt wurde. Die Kl\u00e4gerin behauptet, die ihr \u00fcbertragenen Aufgaben seien keine wissenschaftliche T\u00e4tigkeit und f\u00fcr ihre Eingruppierung eine unterwertige [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,337],"tags":[389,65],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3232"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3232"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3232\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3442,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3232\/revisions\/3442"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3232"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3232"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3232"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}