{"id":3235,"date":"1995-10-17T21:13:06","date_gmt":"1995-10-17T19:13:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3235"},"modified":"2011-09-05T21:49:42","modified_gmt":"2011-09-05T19:49:42","slug":"rechtswidriger-widerspruchsbescheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3235","title":{"rendered":"Rechtswidriger Widerspruchsbescheid"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Bremen<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>17.10.1995<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 2 A 95\/94<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek Bremen hat gegen einen s\u00e4umigen Bibliotheksbenutzer einen Entgeltbescheid in H\u00f6he von 58,20 DM erlassen und mangels Zahlung Vollstreckungsma\u00dfnahmen eingeleitet. Gegen diese erhebt der Kl\u00e4ger Widerspruch und gibt an, dass ihm der urspr\u00fcngliche Entgeltbescheid nicht zugegangen ist.\u00a0 Daraufhin erl\u00e4sst die Hochschule einen Widerspruchsbescheid, gegen den der Nutzer erfolgreich Klage erhebt. Zum einen konnte die Bibliothek nicht den Versand des Entgeltbescheides nachweisen und zum anderen war der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, da der Nutzer nicht gegen den Entgeltbescheid, sondern gegen die Vollstreckungsma\u00dfnahme Widerspruch eingelegt hatte.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides der Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek vom 05.07.1994, in dem Kosten in H\u00f6he von DM 65,&#8211; festgesetzt wurden.<br \/>\nDurch Entgeltbescheid der Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek vom 08.01.1993 wurde gegen den Kl\u00e4ger ein Entgelt von DM 52,80 festgesetzt. Nach der Begr\u00fcndung des Bescheides wurde das Entgelt wegen \u00dcberschreitung der Leihfristen bei R\u00fcckgabe entliehener B\u00fccher erhoben. Der Bescheid wurde an die damalige Anschrift des Kl\u00e4gers R str. in A adressiert.<br \/>\nNachdem keine Zahlung einging, betrieb die Beklagte die Vollstreckung. Zu diesem Zweck wurde die Stadt A um Amtshilfe ersucht. Gegen die eingeleitete Vollstreckung seitens der Stadt A zugunsten der Beklagten wandte sich der Kl\u00e4ger mit einem Schreiben, das bei der Stadt A am 06.05.1993 einging. In diesem Schreiben f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, da\u00df er von der Forderung keine Kenntnis und einen Bescheid am 08.01.1993 auch nicht erhalten habe. Die Stadt A \u00fcbermittelte dieses Schreiben des Kl\u00e4gers mit weiteren Vorg\u00e4ngen an die Landeshauptkasse die die Unterlagen an die Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek weiterleitete.<br \/>\nMit Schreiben vom 04.08.1993 wandte sich die Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek an den Kl\u00e4ger und sandte ihm eine Kopie des Entgeltbescheids vom 08.01.1993 zu. Eine schriftliche Reaktion des Kl\u00e4gers hierauf erfolgte nicht.<br \/>\nDaraufhin wies die Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek mit Bescheid vom 05.07.1994 den &#8222;Widerspruch gegen den Entgeltbescheid&#8220; zur\u00fcck und setzte f\u00fcr die Erteilung des Widerspruchsbescheides DM 65,&#8211; Kosten fest. In dem Bescheid wird davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger Widerspruch gegen den Entgeltbescheid vom 08.01.1993, eingegangen bei der Stadt A erhoben habe. Der Widerspruch sei nicht fristgerecht erhoben worden. Der Entgeltbescheid vom 08.01.1993 sei an diesem Tage von der Ortsleihe \u00fcber die Poststelle der Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek an den Kl\u00e4ger abgesandt worden. Da er von der Post nicht wegen Unzustellbarkeit zur\u00fcckgegeben worden sei, sei von einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustellung auszugehen. Erst im Rahmen der Vollstreckungsma\u00dfnahmen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger der Stadt A einen Widerspruch \u00fcbergeben. Dieser sei dort aber erst am 06.05.1993 eingegangen und damit versp\u00e4tet.<br \/>\nIm \u00fcbrigen sei der Widerspruch unbegr\u00fcndet. Das Entgelt sei wegen der Frist\u00fcberschreitung von vier Tagen pro entliehenem Buch entstanden. Eine Verj\u00e4hrung sei nicht eingetreten.<br \/>\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kl\u00e4ger am 22.07.1994 zugestellt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat am 22.08.1994 Klage erhoben. Er habe lediglich einen Widerspruch gegen die Vollstreckungsandrohung der Stadt A erhoben. Gegen den Entgeltbescheid vom 08.01.1993 habe er einen Widerspruch nie einlegen k\u00f6nnen, da ihm gar kein rechtsmittelf\u00e4higer Bescheid zugegangen sei.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt, den Bescheid vom 05. Juli 1994 aufzuheben.<br \/>\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Klage sei unzul\u00e4ssig. Es fehle an einem Vorverfahren. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gem. \u00a7 70 Abs. 1 VwGO sei vom Kl\u00e4ger schuldhaft vers\u00e4umt worden. Der Entgeltbescheid vom 08.01.1993 sei am selben Tag ordnungsgem\u00e4\u00df der Post \u00fcbermittelt worden und gelte damit als am 11.01.1993 zugegangen. Da der Kl\u00e4ger sonst Briefsendungen erhalten habe, sei seine Behauptung, er habe den Entgeltbescheid nicht bekommen, nicht glaubw\u00fcrdig.<br \/>\nIm \u00fcbrigen k\u00f6nne er sich ohnehin nicht darauf berufen, da\u00df ihm der Entgeltbescheid nicht bekanntgegeben worden sei. Er habe mit der in Amtshilfe ergangenen Vollstreckungsandrohung der Stadt A vom 22.04.1993 Kenntnis \u00fcber die Entgeltforderung der Universit\u00e4t erlangt. Zumindest habe er zuverl\u00e4ssige Kenntnis vom Ergehen des Bescheides gehabt, und es w\u00e4re ihm m\u00f6glich und auch zumutbar gewesen, sich Klarheit \u00fcber die n\u00e4heren Umst\u00e4nde zu verschaffen. Er habe damit sein Recht, sich auf das Fehlen oder eine fehlerhafte Bekanntgabe des Entgeltbescheides zu berufen, verwirkt.<br \/>\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<br \/>\nDie Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschlu\u00df vom 16.08.1995 auf den Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen.<br \/>\nWegen des Inhalts des angefochtenen Bescheids und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\n<strong>1.<\/strong> \u00dcber die Klage kann das Gericht gem. \u00a7 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden. Damit haben sich die Parteien ausdr\u00fccklich schriftlich einverstanden erkl\u00e4rt.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Die Klage ist zu richten gegen die Universit\u00e4t und nicht gegen die Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek. Das folgt aus \u00a7 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach die Klage gegen die K\u00f6rperschaft zu richten ist, deren Beh\u00f6rde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Allerdings gen\u00fcgt zur Bezeichnung der Beklagten die Angabe der Beh\u00f6rde. W\u00e4hrend die Universit\u00e4t nach \u00a7 2 Abs. 1 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) eine rechtsf\u00e4hige K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts darstellt, hat die Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek gem. \u00a7 96 b Abs. 2 BremHG lediglich die Rechtsstellung einer Organisationseinheit der Universit\u00e4t ist damit keine juristische Person und grunds\u00e4tzlich nicht beteiligungsf\u00e4hig i. S. d. \u00a7 61 VwGO.<\/p>\n<p><strong>II.<br \/>\n1.<\/strong> Die Klage ist zul\u00e4ssig. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens nicht erforderlich. Der Kl\u00e4ger hat ausdr\u00fccklich keine Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid vom 08.01.1993 erhoben, sondern mit dem Klagantrag ausschlie\u00dflich die Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek vom 05.07.1994 begehrt.<br \/>\nIst die Anfechtungsklage auf den Widerspruchsbescheid beschr\u00e4nkt, ist ein Vorverfahren entbehrlich. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des \u00a7 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i. V. m. \u00a7 79 Abs. 2 VwGO (vgl. Kopp, Kom. zur VwGO, 10. Aufl., zu \u00a7 68, Rdnr. 21). Es liegt hier auch eine zus\u00e4tzliche selbst\u00e4ndige Beschwer i. S. d. \u00a7 79 Abs. 2 S. 1 VwGO vor, da f\u00fcr den Erla\u00df des Widerspruchsbescheids Kosten in H\u00f6he von DM 65,&#8211; festgesetzt wurden.<br \/>\nDie Klagefrist ist eingehalten.<strong><br \/>\n2.<\/strong> Die Klage ist auch begr\u00fcndet.<strong><br \/>\n2.1<\/strong> Der Widerspruchsbescheid vom 05.07.1994 ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten, da er keinen Widerspruch gegen den Entgeltbescheid vom 08.01.1993 erhoben und es daher keinen Anla\u00df f\u00fcr einen Widerspruchsbescheid gegeben hat. Die Beklagte war auch nicht befugt, eine Verwaltungsgeb\u00fchr f\u00fcr ein erfolgloses Rechtsbehelfsverfahren nach \u00a7\u00a7 96 g Abs. 1 S. 2, 109 Abs. 1 BremHG i. V. m. \u00a7 8 Bremisches Geb\u00fchren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) und \u00a7 1 Abs. 1 BremKostO i. V. m. Nr. 101.11 des Kostenverzeichnisses festzusetzen, denn dieses setzt das Vorliegen eines Rechtsbehelfs voraus.<br \/>\nDer &#8222;Widerspruch&#8220; gegen\u00fcber der Stadt A richtete sich gegen eine Vollstreckungsma\u00dfnahme, nicht gegen den Entgeltbescheid vom 08.01.1993. Das sieht die Beklagte im gerichtlichen Verfahren jetzt offenbar ebenso, denn im Schriftsatz vom 05.07.1995 hei\u00dft es ausdr\u00fccklich: &#8222;Das o.a. Schreiben des Kl\u00e4gers an die Stadt A (dort am 06.05.1993 eingegangen) hat insoweit keine Bedeutung, denn es richtet sich gegen die Vollstreckungsandrohung der Stadt A und nicht gegen die Entgeltforderung vom 08.01.1993.&#8220;<br \/>\nEin weiteres Schreiben des Kl\u00e4gers, das als Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.01.1993 angesehen werden k\u00f6nnte, liegt nicht vor.<strong><br \/>\n2.2<\/strong> Der angefochtene Widerspruchsbescheid w\u00e4re aber auch dann rechtswidrig, wenn in dem bei der Stadt A am 06.05.1993 eingegangenen Schreiben des Kl\u00e4gers zugleich auch ein Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 08.01.1993 gesehen werden k\u00f6nnte, der nach \u00dcbersendung nach B mit Eingang bei der Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek als bei der Beklagten erhoben gelten k\u00f6nnte.<br \/>\nDenn bei einer solchen Bewertung des fraglichen Schreibens des Kl\u00e4gers w\u00e4re die Beklagte nicht berechtigt gewesen, einen solchen Widerspruch als unzul\u00e4ssig oder als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDer Bescheid vom 08.01.1993 ist dem Kl\u00e4ger n\u00e4mlich nicht bekanntgegeben worden und hat daher keine Wirksamkeit i. S. d. \u00a7 43 Abs. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) erlangt. Auch wenn mangels Wirksamkeit keine unmittelbare rechtliche Beschwer des Kl\u00e4gers insoweit vorlag, stehen dem Betroffenen wegen des Rechtsscheins des Entgeltbescheides &#8211; hier insbesondere im Hinblick auf die Auffassung der Beklagten zu der Wirksamkeit des Zuganges und damit auch der Vollstreckbarkeit des Entgeltbescheides -, gegen den nicht wirksam gewordenen Verwaltungsakt die gleichen Rechtsbehelfe zu wie bei wirksamen Verwaltungsakten (vgl. VG Bremen, Urt. v. 13.08.1993 &#8211; 2 A 47\/93 in NVwZ 94,1236; Kopp, Kom. zum VwVfG, 5. Aufl., zu \u00a7 43, Rdnr. 29,25).<br \/>\nDie Beklagte hat den Zugang des Entgeltbescheides nicht nachgewiesen. Der Kl\u00e4ger bestreitet den Empfang. Zwar gilt gem. \u00a7 41 Abs. 2 BremVwVfG ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post \u00fcbermittelt wird, mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Bekanntgabefiktion kommt aber nach \u00a7 41 Abs. 2 BremVwVfG nicht zum Zuge, wenn der Verwaltungsakt tats\u00e4chlich nicht zugegangen ist.<br \/>\nZwar reicht die einfache Behauptung des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, regelm\u00e4\u00dfig nicht aus, um die Zugangsvermutung des \u00a7 41 Abs. 2 BremVwVfG zu entkr\u00e4ften (vgl. Drescher, &#8222;Beweisfragen bei der Behauptung des Nichtzugangs eines mittels einfachen Briefs \u00fcbersandten Verwaltungsakts (\u00a7 41 II VwVfG)&#8220; in NVwZ 87,771).<br \/>\nVielmehr ist grunds\u00e4tzlich ein glaubhafter, substantiierter Vortrag eines Bescheidadressaten, da\u00df er den ihm zugedachten Bescheid nicht bekommen hat, erforderlich, um Zweifel am Zugang i. S. d. \u00a7 41 Abs. 2 letzter Halbsatz BremVwVfG zu bewirken (VG Bremen, Urt. v. 13.08.1993 &#8211; 2 A 47\/93 a.a.O.).<br \/>\nIm hier vorliegenden Fall reicht allerdings ausnahmsweise das einfache Bestreiten des Kl\u00e4gers aus, um die Bekanntgabevermutung zu ersch\u00fcttern.<br \/>\nEs l\u00e4\u00dft sich n\u00e4mlich aus der vorgelegten Akte der Beklagten nicht entnehmen, da\u00df der Entgeltbescheid vom 08.01.1993 \u00fcberhaupt abgesandt worden ist. Um dieses zu dokumentieren, ist regelm\u00e4\u00dfig durch den zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter ein Absendevermerk auf der in der Beh\u00f6rdenakte verbleibenden Durchschrift des abgesandten Verwaltungsakts unter dem Datum der Aufgabe zur Post vorzunehmen, der mit seinem Handzeichen zu versehen ist. Ohne einen solchen Absendevermerk, der den Aussteller erkennen lassen mu\u00df, kann nicht festgestellt werden, da\u00df ein Verwaltungsakt auch wirklich zur Post aufgegeben ist.<br \/>\nDieses gilt hier um so mehr, als der Entgeltbescheid vom 08.01.1993 gem. \u00a7 37 Abs. 4 BremVwVfG mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde und daher Unterschrift und Namenswiedergabe fehlten.<br \/>\nZwar hat ein Sachbearbeiter der Beklagten am 05.11.1993 einen Vermerk erstellt, da\u00df die Ortsleihe die Entgeltbescheide vom 08.01.1993 seinerzeit versandt habe, u. a. auch den an den Kl\u00e4ger. Aber auch in diesem Vermerk fehlt die Angabe, wann der Bescheid vom 08.01.1993 an den Kl\u00e4ger zur Post aufgegeben worden ist. Au\u00dferdem ist nicht anzunehmen, da\u00df der Sachbearbeiter sich elf Monate nach Erla\u00df eines im automatischen Verfahren ergangenen Bescheides noch konkret erinnern konnte, da\u00df der hier fragliche Bescheid tats\u00e4chlich an den Kl\u00e4ger abgesandt worden ist.<br \/>\nL\u00e4\u00dft sich demzufolge noch nicht einmal die Absendung des Entgeltbescheides vom 08.01.1993 feststellen und bestreitet der Adressat den Empfang des Verwaltungsakts, so liegen jedenfalls Zweifel i. S. d. \u00a7 41 Abs. 2 letzter Halbsatz BremVwVfG vor. Im Zweifel hat danach die Beh\u00f6rde den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen. Ein solcher Nachweis liegt hier nicht vor.<br \/>\n<strong>2.3<\/strong> Der Entgeltbescheid vom 08.01.1993 ist dem Kl\u00e4ger auch nicht auf andere Weise bekannt gemacht worden. Da\u00df die Stadt A den Kl\u00e4ger anl\u00e4\u00dflich der im Wege der Amtshilfe versuchten Vollstreckung von dem Bescheid der Beklagten vom 08.01.1993 in Kenntnis setzte, ersetzt nicht die Bekanntgabe durch die Beklagte.<br \/>\nBekanntgabe im Rechtssinne liegt nur vor, wenn sie mit Wissen und Willen der Beh\u00f6rde erfolgt (Kopp., Kom. zum VwVfG, 5. Aufl., zu \u00a7 41, Rdnr. 23). Dieses kann zwar auch durch Vermittlung einer anderen Beh\u00f6rde geschehen. Die Beklagte hat aber die Stadt A nicht darum ersucht, den Entgeltbescheid vom 08.01.1993 dem Kl\u00e4ger bekanntgegeben, sondern sie beauftragt, die Vollstreckung gegen ihn durchzuf\u00fchren. Da\u00df der Kl\u00e4ger anl\u00e4\u00dflich der Vollstreckungsandrohung von dem Bescheid vom 08.01.1993 erfuhr, ersetzt nicht seine Bekanntgabe.<br \/>\n<strong>2.4<\/strong> Entsprechendes gilt auch, soweit die Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek selber mit Schreiben vom 04.08.1993 dem Kl\u00e4ger eine Kopie des Entgeltbescheids vom 08.01.1993 \u00fcbersandt hat. Die \u00dcbersendung der Kopie geschah gerade nicht zum Zwecke der Bekanntgabe, wie sich aus dem Anschreiben vom 04.08.1993 unmi\u00dfverst\u00e4ndlich ergibt. Denn dort stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, der Entgeltbescheid vom 08.01.1993 sei dem Kl\u00e4ger ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden. H\u00e4tte die Beklagte mit der \u00dcbersendung der Kopie des Entgeltbescheids mit Schreiben vom 04.08.1993 eine Bekanntgabe dieses Bescheides vornehmen wollen, h\u00e4tte sie die Erhebung eines Widerspruchs hiergegen als zul\u00e4ssig betrachtet, was sie gerade nicht getan hat. Die \u00dcbersendung der Kopie des Entgeltbescheids mit Schreiben vom 04.08.1993 war daher aus Sicht der Beklagten nur eine unverbindliche Information \u00fcber eine nach ihrer Auffassung bereits fr\u00fcher erfolgte Zusendung und nicht eine gewollte nunmehrige Bekanntgabe des Entgeltbescheids vom 08.01.1993.<br \/>\n<strong>3.<\/strong> Der Kl\u00e4ger hat auch nicht das Recht verwirkt, sich auf eine fehlende Bekanntgabe des Entgeltbescheids zu berufen. Der Rechtsgrundsatz der Verwirkung ist aus dem Gebot von Treu und Glauben sowie dem Verbot der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung entwickelt und findet auch im \u00f6ffentlichen Recht Anwendung. F\u00fcr die Verwirkung eines Rechts m\u00fcssen allerdings besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die die Geltendmachung als illoyal und als Versto\u00df gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 07.02.1974 &#8211; III C 115.71 in BVerwGE 44,339, 343). Solche Umst\u00e4nde liegen hier nicht vor. Insbesondere durfte die Beklagte nicht infolge eines bestimmten Verhaltens des Kl\u00e4gers darauf vertrauen, da\u00df dieser die fehlende Bekanntgabe ihr gegen\u00fcber nicht r\u00fcgen werde (vgl. zur Verwirkung VG Bremen, B. v. 09.10.1991 &#8211; 2 V 28\/91). Vielmehr hat sich der Kl\u00e4ger von Anfang an auf das Fehlen einer Bekanntgabe des Entgeltbescheids vom 08.01.1993 ihm gegen\u00fcber berufen, so da\u00df die Beklagte ein dem entgegenstehendes Vertrauen nicht entwickeln konnte.<br \/>\nVielmehr hatte es die Beklagte in der Hand, durch Nachholung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bekanntgabe den Entgeltbescheid nachtr\u00e4glich wirksam werden zu lassen. Dazu ist sie immer noch in der Lage. Soweit sie wegen der Nachweisproblematik in der einfachen Bekanntgabe des Entgeltbescheids Schwierigkeiten sieht, hat sie die M\u00f6glichkeit, nach Art. II Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz (BremVwZG) i. V. m. \u00a7 41 Abs. 5 BremVwVfG die f\u00f6rmliche Zustellung des Entgeltbescheids beh\u00f6rdlich anzuordnen. Bei dieser Sachlage scheidet ein Berufen der Beklagten auf Verwirkung aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Bremen Entscheidungsdatum: 17.10.1995 Aktenzeichen: 2 A 95\/94 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek Bremen hat gegen einen s\u00e4umigen Bibliotheksbenutzer einen Entgeltbescheid in H\u00f6he von 58,20 DM erlassen und mangels Zahlung Vollstreckungsma\u00dfnahmen eingeleitet. 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