{"id":3243,"date":"2009-03-11T11:56:03","date_gmt":"2009-03-11T09:56:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3243"},"modified":"2011-08-26T12:06:13","modified_gmt":"2011-08-26T10:06:13","slug":"tatigkeit-als-ehrenamtliche-richterin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3243","title":{"rendered":"T\u00e4tigkeit als ehrenamtliche Richterin"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 11.03.2009<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 16 F 5\/09<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract<\/strong>: Eine ehrenamtliche Richterin am Verwaltungsgericht, die in einer Bibliothek besch\u00e4ftigt ist, soll von ihrem Amt als Richterin entbunden werden. Der vom Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsgerichts gestellte Antrag st\u00fctzt sich auf die Verwaltungsgerichtsordnung, nach der Angestellte im \u00f6ffentlichen Dienst nicht als ehrenamtliche Richter t\u00e4tig sein d\u00fcrfen. Der Antrag wurde vor dem OVG abgelehnt, weil die ehrenamtliche Richterin lediglich als Hilfskraft in der Bibliothek, u.a. als Aushilfe in den Abendstunden, eingestellt war und somit keine unmittelbare N\u00e4he zur Verwaltung bestand.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDer Antrag des Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Frau B. G. von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Aachen zu entbinden, wird abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nDer Antrag des Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsgerichts Aachen, Frau B. G. von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Verwaltungsgericht Aachen zu entbinden, ist unbegr\u00fcndet. Die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 3 VwGO, wonach ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist, wenn er Angestellter im \u00f6ffentlichen Dienst ist, sind nicht erf\u00fcllt. Frau G. ist zwar an der RWTH (Rheinisch- Westf\u00e4lische Technische Hochschule) Aachen und damit im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigt. Sie ist damit aber keine Angestellte im Sinne von \u00a7 22 Nr. 3 VwGO.<\/p>\n<p>Nachdem die urspr\u00fcngliche Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern im \u00f6ffentlichen Dienst sowohl tarifvertraglich als auch rentenversicherungsrechtlich entfallen ist und es nurmehr Besch\u00e4ftigte gibt, kommt es f\u00fcr die Entscheidung, ob ein im \u00f6ffentlichen Dienst t\u00e4tiger ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist, entscheidend darauf an, ob der Betreffende ein besonderes N\u00e4heverh\u00e4ltnis zu einem \u00f6ffentlichen Dienstherrn aufweist, sodass sein Handeln aus der Sicht des vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz suchenden B\u00fcrgers typischerweise als \u00c4u\u00dferung der als Einheit verstandenen Verwaltung aufgefasst werden muss. Diese Differenzierungg lag der Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, nur Angestellte, nicht aber Arbeiter im \u00f6ffentlichen Dienst vom Amt eines ehrenamtlichen Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2005 &#8211; 4 E 23.05 -, mit Hinweis auf Ziekow in Sodan\/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, \u00a7 22.<\/p>\n<p>Der Arbeitsvertrag, den Frau G. mit der RWTH Aachen geschlossen hat, und ihre Aufgaben daraus, weisen keine solche N\u00e4he zu einer Verwaltung auf, dass Rechtsschutz Suchenden Grund zu der Annahme gegeben ist, es k\u00f6nnte deshalb zu einer Kollision mit den Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin kommen. Frau G. ist als Hilfskraft eingestellt worden, um den Leihbetrieb in der Lehrbuchsammlung w\u00e4hrend der auf die Abendstunden verl\u00e4ngerten \u00d6ffnungszeiten sicherzustellen. An sie wenden sich die Bibliotheksbenutzer, um B\u00fccher auszuleihen oder zur\u00fcckzugegeben. Alle anderen Arbeiten in der Bibliothek fallen nicht in ihren Aufgabenbereich. So ist sie etwa auch nicht zur Erhebung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen befugt, einer typischen hoheitlichen Bet\u00e4tigung. Dass Frau G. nur als &#8211; verwaltungsferne &#8211; Hilfskraft eingesetzt ist, wird belegt durch ihre Eingruppierung. Sie erh\u00e4lt Entgelt lediglich der Entgeltgruppe 3 &#8211; das ist die drittniedrigste von 15 m\u00f6glichen Entgeltgruppen.<br \/>\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Entscheidungsdatum: 11.03.2009 Aktenzeichen: 16 F 5\/09 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Eine ehrenamtliche Richterin am Verwaltungsgericht, die in einer Bibliothek besch\u00e4ftigt ist, soll von ihrem Amt als Richterin entbunden werden. 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