{"id":3259,"date":"1959-07-14T13:24:56","date_gmt":"1959-07-14T11:24:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3259"},"modified":"2011-09-01T14:30:17","modified_gmt":"2011-09-01T12:30:17","slug":"preusischer-kulturbesitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3259","title":{"rendered":"Preu\u00dfischer Kulturbesitz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 14.07.1959<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv010020.html\" class=\"liexternal\">2 BvF 1\/58<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Im Wege einer abstrakten Normenkontrolle befasst sich das Bundesverfassungsgericht auf Antrag mehrerer Bundesl\u00e4nder mit der Frage,  ob das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; und zur \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten des ehemaligen Landes Preu\u00dfen auf die Stiftung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Bundesrat hatte zuvor mehrfach aus politischen und verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden seine Zustimmung zur \u00dcberf\u00fchrung des Preu\u00dfisches Kulturbesitzes, darunter die ehemals Preu\u00dfische Staatsbibliothek, in eine bundesunmittelbare Stiftung verweigert. Gem\u00e4\u00df Art. 135 Grundgesetz ist die Errichtung der Stiftung jedoch auch ohne Zustimmung des Bundesrates verfassungsgem\u00e4\u00df, da der Bundesgesetzgeber eine durch ein \u00fcberwiegendes Bundesinteresse gerechtfertigte Regelung getroffen hat. Auch liegt der Vorteil einer Stiftung gegen\u00fcber der \u00dcberf\u00fchrung auf den Bund darin, dass an einer Stiftung Bund und L\u00e4nder gleicherma\u00dfen beteiligt sind.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Der ehemals preu\u00dfische Kulturbesitz geh\u00f6rt zu den in Art. 135 Abs. 2 GG umschriebenen Verm\u00f6genswerten. Art. 135 Abs. 2 GG setzt keine Funktionsnachfolge der heutigen L\u00e4nder in die konkrete Verwaltungsaufgabe, der dieses Verm\u00f6gen fr\u00fcher gedient hat, voraus.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Frage, ob ein \u00fcberwiegendes Interesse des Bundes eine von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 des Art. 135 GG abweichende Regelung erfordert und wie gegebenenfalls diesem Interesse am besten Rechnung getragen wird, ist vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden gesetzgeberischen Freiheit zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann lediglich pr\u00fcfen, ob der Bundesgesetzgeber eine durch ein \u00fcberwiegendes Bundesinteresse offenbar nicht gerechtfertigte Regelung getroffen hat.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Der Bundesgesetzgeber ist auf Grund des Art. 135 Abs. 4 GG berechtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats ehemaliges Landesverm\u00f6gen von der Art des preu\u00dfischen Kulturbesitzes auf eine bundesunmittelbare Stiftung zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Der Bundesgesetzgeber ist im Rahmen des Art. 135 Abs. 4 GG nicht an die Voraussetzung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG f\u00fcr die Einrichtung einer Bundesverwaltung gebunden.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>A.<br \/>\nI.<\/strong> Der Deutsche Bundestag hat in seiner 193. Sitzung am 21. Februar 1957 das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; und zur \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten des ehemaligen Landes Preu\u00dfen auf die Stiftung &lt;Stiftungsgesetz&gt; beschlossen. Die durch dieses Gesetz errichtete Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts soll Rechtstr\u00e4ger von Teilen des ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitzes werden und diesen verwalten. Dabei handelt es sich vor allem um Teilbest\u00e4nde der ehemals Staatlichen Museen in Berlin und der ehemals Preu\u00dfischen Staatsbibliothek.<\/p>\n<p><strong> <\/strong>Die Staatlichen Museen in Berlin hatten sich aus bescheidenen Anf\u00e4ngen zur Zeit des Gro\u00dfen Kurf\u00fcrsten im Laufe des 19. Jahrhunderts zu einer Kunstst\u00e4tte von national- repr\u00e4sentativem Charakter entwickelt. Ihre Best\u00e4nde gliederten sich bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges in folgende Abteilungen:<br \/>\n1. \u00c4gyptische Abteilung,<br \/>\n2. Antikenabteilung,<br \/>\n3. Vorderasiatische Abteilung,<br \/>\n4. Islamische Abteilung,<br \/>\n5. Fr\u00fchchristlich-Byzantinische Sammlung,<br \/>\n6. Skulpturenabteilung,<br \/>\n7. Gem\u00e4ldegalerie,<br \/>\n8. National-Galerie,<br \/>\n9. Kupferstichkabinett,<br \/>\n10. Kunstgewerbemuseum,<br \/>\n11. Kunstbibliothek,<br \/>\n12. Museum f\u00fcr Vor- und Fr\u00fchgeschichte,<br \/>\n13. Museum f\u00fcr V\u00f6lkerkunde,<br \/>\n14. Ostasiatische Kunstsammlung,<br \/>\n15. Museum f\u00fcr Deutsche Volkskunde,<br \/>\n16. Zeughaus,<br \/>\n17. M\u00fcnzkabinett,<br \/>\n18. Zentralbibliothek der Museen,<br \/>\n19. Gipsformerei.<\/p>\n<p>An der Spitze der Staatlichen Museen stand ein Generaldirektor. Die Generaldirektion hatte die Rechte einer Provinzialverwaltung. Jeder Abteilung stand ein mit weitgehenden Befugnissen ausgestatteter Abteilungsdirektor vor, dem ein Stab von wissenschaftlichen und technischen Mitarbeitern beigegeben war.<\/p>\n<p>Die Preu\u00dfische Staatsbibliothek, die ebenfalls auf eine Gr\u00fcndung des Gro\u00dfen Kurf\u00fcrsten im Jahre 1659 zur\u00fcckging, war im Laufe der Zeit zu einer universellen Gebrauchsbibliothek von hohem Range ausgebaut worden. Bei Beginn des zweiten Weltkrieges verf\u00fcgte sie \u00fcber einen B\u00fccherbestand von etwa 3 Millionen B\u00e4nden und umfa\u00dfte folgende Abteilungen:<br \/>\n1. Druckschriften-Abteilung,<br \/>\n2. Inkunabel-Abteilung,<br \/>\n3. Handschriften-Abteilung,<br \/>\n4. Musik-Abteilung,<br \/>\n5. Karten-Abteilung,<br \/>\n6. Orientalische Abteilung.<br \/>\nHinzu kamen noch kleinere, zum Teil aber \u00e4u\u00dferst wertvolle Sammlungen &lt;Rara-Sammlung, Sammlung von Aldinen, Luther- Sammlung, Sammlung von historischen Einb\u00e4nden, Schallplatten- Archiv usw.&gt;. Ferner waren der Preu\u00dfische &lt;Deutsche&gt; Gesamtkatalog und die Reichsaustauschstelle mit der Staatsbibliothek eng verbunden. Diese wurde von einem Generaldirektor geleitet, dem ein Beirat zur Seite stand. Der wissenschaftliche Dienst wurde von einem Ersten Direktor, den sechs Abteilungsleitern und von mehr als 60 Bibliothekaren versehen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des zweiten Weltkrieges wurde der Gro\u00dfteil der Best\u00e4nde der Staatlichen Museen und der Staatsbibliothek aus Berlin verlagert. Ein Teil der verlagerten wie der in Berlin zur\u00fcckgelassenen Best\u00e4nde ging in der Folgezeit durch Kriegseinwirkungen verloren. Ein anderer Teil wurde von den Kriegs- und Nachkriegswirren nicht ber\u00fchrt. Davon befand sich bei Kriegsende ein Teil in den im Ostsektor gelegenen Museums- und Bibliotheksgeb\u00e4uden oder gelangte sp\u00e4ter dorthin zur\u00fcck. Die nach Westen ausgelagerten und nach dem Zusammenbruch geborgenen Museumsbest\u00e4nde wurden in Wiesbaden und Celle, die Bibliotheksbest\u00e4nde &lt;insgesamt etwa 1,6 Millionen B\u00e4nde&gt; in Marburg zusammengef\u00fchrt. Ein weiterer, in die franz\u00f6sische Besatzungszone verlagerter, kleiner Teil der Staatsbibliothek &lt;vor allem Handschriften&gt; wurde der Obhut der T\u00fcbinger Universit\u00e4tsbibliothek \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Bereits in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Grundgesetzes haben Verhandlungen der L\u00e4nder untereinander und mit dem Bund \u00fcber eine Eigentums- und Verwaltungsregelung f\u00fcr den preu\u00dfischen Kulturbesitz stattgefunden. Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 1950 sah die \u00dcberf\u00fchrung des Eigentums am preu\u00dfischen Kulturbesitz auf den Bund vor. Der Entwurf fand nicht die Billigung des Unterausschusses &#8222;Kunst&#8220; des kulturpolitischen Ausschusses des Bundestags. Dieser regte stattdessen an, den Kulturbesitz in eine Stiftung einzubringen, an der Bund und L\u00e4nder gleichm\u00e4\u00dfig zu beteiligen seien. Da auch die Konferenz der Kultusminister der L\u00e4nder auf der Tagung in G\u00f6ttingen am 19. Januar 1951 die \u00dcbertragung des Kulturbesitzes auf eine Stiftung vorschlug, wurde im Bundesfinanzministerium ein entsprechender Entwurf vorbereitet. Der Entwurf wurde jedoch von der Bundesregierung w\u00e4hrend der ersten Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet. W\u00e4hrend der zweiten Legislaturperiode wurde mit R\u00fccksicht auf inzwischen ge\u00e4u\u00dferte \u00c4nderungsw\u00fcnsche der L\u00e4nder der Gesetzentwurf \u00fcberarbeitet. Die L\u00e4nder vertraten jedoch<br \/>\nschlie\u00dflich die Auffassung, es sei vorzuziehen, vorerst im Wege einer Verwaltungsvereinbarung lediglich die Verwaltung der Kulturg\u00fcter zu ordnen. Der Bundesrat lehnte den Gesetzentwurf am 6. Mai 1955 in seiner Stellungnahme gem\u00e4\u00df Art. 76 Abs. 2 GG aus verfassungsrechtlichen und politischen Gr\u00fcnden ab. Zugleich wies er darauf hin, da\u00df zwischen den L\u00e4ndern bereits \u00fcber eine Verwaltungsvereinbarung verhandeltwerde, welche die einheitliche Verwaltung des verlagerten preu\u00dfischen Kulturgutes sowie die gemeinsame Finanzierung dieser Verwaltung sicherstellen werde, und da\u00df beabsichtigt sei, den Bund zur Beteiligung an diesem Abkommen aufzufordern. Die von den L\u00e4ndern mit ehemals preu\u00dfischen Gebietsteilen &#8211; Baden-W\u00fcrttemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig- Holstein &#8211; angestrebte Verwaltungsvereinbarung wurde zwei Monate sp\u00e4ter, am 7. Juli 1955, abgeschlossen. Grundlage dieser Vereinbarung ist der in der Pr\u00e4ambel zum Ausdruck kommende Wille der vertragschlie\u00dfenden L\u00e4nder, die Verwaltung und Erhaltung des preu\u00dfischen Kulturbesitzes als eine gemeinsame Aufgabe durchzuf\u00fchren und hierbei zugleich treuh\u00e4nderisch f\u00fcr diejenigen Teile des ehemaligen Landes Preu\u00dfen zu handeln, die zur Zeit an der Verwaltungsvereinbarung nicht beteiligt werden k\u00f6nnen. Gegenstand der gemeinsamen Verwaltung ist lediglich der verlagerte preu\u00dfische Kulturbesitz, d. h. diejenigen Archive, Museen und sonstigen Sammlungen des ehemaligen Landes Preu\u00dfen, die am 1. Januar 1939 ihren Standort in Berlin hatten und in der Folgezeit nach Westdeutschland verlagert worden sind &lt;\u00a7 1 mit den dort vorgesehenen Ausnahmen&gt;. Diese sollen von den L\u00e4ndern, in denen sie sich zur Zeit befinden, nach Richtlinien verwaltet werden, welche von einem aus L\u00e4ndervertretern zu bildenden Verwaltungsausschu\u00df nach Anh\u00f6rung eines vom Verwaltungsausschu\u00df bestellten Fachausschusses aufzustellen sind &lt;\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 2, \u00a7 3&gt;. Dadurch soll gew\u00e4hrleistet werden, &#8222;da\u00df die Tradition der verlagerten ehemaligen preu\u00dfischen Kunstinstitutionen fortgef\u00fchrt wird und ihre Einheit erhalten bleibt&#8220; &lt;\u00a7 1 Abs. 1<br \/>\nSatz 2&gt;.<br \/>\nDie zur Verwaltung und Unterhaltung erforderlichen Mittel werden von den vertragschlie\u00dfenden L\u00e4ndern nach dem Verh\u00e4ltnis der Bev\u00f6lkerungszahl &lt;f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg wird dabei nur die Bev\u00f6lkerungszahl der ehemals preu\u00dfischen Gebiete zugrunde gelegt&gt; gemeinsam aufgebracht. Der j\u00e4hrlich im voraus von den Kultus- und Finanzministern zu fassende Beschlu\u00df \u00fcber die H\u00f6he der aufzubringenden Mittel bedarf der Zweidrittelmehrheit &lt;\u00a7 5&gt;. Die verlagerten Kulturg\u00fcter sollen nach Berlin zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, sobald dort geeigneter Raum f\u00fcr ihre Unterbringung zur Verf\u00fcgung steht &lt;\u00a7 7 Abs. 1&gt;. Der Welfenschatz, der Hildesheimer Silberfund sowie das L\u00fcneburger Ratssilber bleiben in Niedersachsen &lt;\u00a7 7 Abs. 3&gt;. In \u00a7 8 ist eine Erweiterung der Verwaltungsvereinbarung, insbesondere eine Beteiligung des Bundes vorbehalten. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vereinbarung war f\u00fcr die Dauer der ersten vier Jahre unk\u00fcndbar. Sie kann nunmehr, da diese Zeitspanne verstrichen ist, mit einer K\u00fcndigungsfrist von einem Jahr jeweils zum 31. M\u00e4rz des folgenden Jahres durch einfache Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber den anderen L\u00e4ndern gek\u00fcndigt werden Mit Ablauf der K\u00fcndigungsfrist scheidet das Land, das die K\u00fcndigung ausgesprochen hat, aus der Vereinbarung aus &lt;\u00a7 9&gt;. Die in Vollzug des \u00a7 7 Abs. 1 alsbald in Angriff genommene R\u00fcckf\u00fchrung der Kulturg\u00fcter aus den ehemals Staatlichen Museen nach Berlin ist Ende Oktober 1958 abgeschlossen worden.<br \/>\nDie in das Gebiet der Bundesrepublik ausgelagerten Best\u00e4nde der ehemals Preu\u00dfischen Staatsbibliothek befinden sich noch in Marburg und T\u00fcbingen. Die Bundesregierung leitete mit Schreiben vom 15. September 1955 den von ihr ausgearbeiteten Gesetzentwurf mit einer Stellungnahme zu den Einwendungen des Bundesrats dem Bundestag zur Beschlu\u00dffassung zu. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde mit den vom Ausschu\u00df f\u00fcr Kulturpolitik vorgeschlagenen geringf\u00fcgigen \u00c4nderungen vom Bundestag am 21. Februar 1957 mit allen gegen eine Stimme verabschiedet &lt;BT II\/1953<br \/>\nDrucks. 3104 und StenBer. der 193. Sitzung S. 10998 f.&gt;.<br \/>\nDer Bundesrat hielt das Gesetz f\u00fcr zustimmungsbed\u00fcrftig; er \u00e4u\u00dferte im wesentlichen die gleichen Bedenken wie im ersten Durchgang und verweigerte am 8. M\u00e4rz 1957 die Zustimmung. Er wies darauf hin, da\u00df f\u00fcr eine bundesgesetzliche Regelung auch deshalb kein Bed\u00fcrfnis mehr bestehe, weil die in Aussicht genommene Verwaltungsvereinbarung inzwischen abgeschlossen sei und sich bew\u00e4hrt habe &lt;BR-Drucks. Nr. 62\/57; StenBer. der 173. Sitzung S. 550 ff.&gt;.<br \/>\nDer Pr\u00e4sident des Bundesrats legte dem Bundespr\u00e4sidenten in einem Schreiben vom 21. M\u00e4rz 1957 die Bedenken des Bundesrats gegen die f\u00f6rmliche und sachliche Vereinbarkeit des Stiftungsgesetzes mit dem Grundgesetz dar und bat ihn, mit R\u00fccksicht darauf von der Ausfertigung und Verk\u00fcndung des Gesetzes abzusehen. Der Bundespr\u00e4sident veranla\u00dfte die beteiligten Bundesministerien, sich zu den vom Bundesrat aufgeworfenen Rechtsfragen zu \u00e4u\u00dfern. Die Bundesminister der Justiz, des Innern und der Finanzen kamen in ihren Stellungnahmen \u00fcbereinstimmend zu dem Ergebnis, da\u00df der Gesetzesbeschlu\u00df mit dem Grundgesetz vereinbar sei und der Zustimmung des Bundesrats nicht bed\u00fcrfe. Der Bundespr\u00e4sident hat dann das Gesetz am 25. Juli 1957 ausgefertigt und verk\u00fcndet.<br \/>\nDurch dieses Gesetz &lt;StiftG&gt; ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts unter dem Namen &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; mit Sitz in Berlin errichtet worden &lt;\u00a7 1&gt;. Auf sie sind die im Gesetz bezeichneten Verm\u00f6genswerte des ehemaligen Landes Preu\u00dfen \u00fcbergegangen. Jedoch werden diese Verm\u00f6genswerte bisher noch nicht durch die Stiftung verwaltet. Die Stiftung soll bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinbarung die ihr \u00fcbertragenen preu\u00dfischen Kulturg\u00fcter f\u00fcr das deutsche Volk bewahren, pflegen und erg\u00e4nzen, unter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zusammenhang der Sammlungen erhalten und die Auswertung des Kulturbesitzes f\u00fcr die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung sowie f\u00fcr den internationalen Kulturaustausch gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Landesregierungen von Baden-W\u00fcrttemberg, Hessen und Niedersachsens haben beantragt festzustellen, da\u00df das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; und zur \u00dcbertragung<br \/>\nvon Verm\u00f6genswerten des ehemaligen Landes Preu\u00dfen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nichtig sei.<br \/>\nSie halten das Stiftungsgesetz weder in f\u00f6rmlicher noch in sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz f\u00fcr vereinbar. In f\u00f6rmlicher Hinsicht r\u00fcgen sie, da\u00df das Stiftungsgesetz ohne Zustimmung des Bundesrats ausgefertigt und verk\u00fcndet worden ist. Sie tragen dazu im einzelnen vor: Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesrats ergebe sich vor allem aus Art. 135 Abs. 5 GG.<br \/>\nArt. 135 GG behandle in den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 die Rechtsnachfolge hinsichtlich der in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 umschriebenen Verm\u00f6gensobjekte und bestimme in Absatz 5, da\u00df die Rechtsnachfolge in allen anderen F\u00e4llen durch ein Gesetz zu regeln sei, das der Zustimmung des Bundesrats bed\u00fcrfe. Bei dem nach dem Stiftungsgesetz auf die Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz \u00fcbergehenden Verm\u00f6gen handle es sich um Grundverm\u00f6gen und um bewegliche Sachen. Das bewegliche Kulturgut habe zum Teil von jeher seinen Standort in den L\u00e4ndern gehabt, in denen es sich bei Inkrafttreten des Grundgesetzes befunden habe &lt;sogenanntes bodenst\u00e4ndiges Kulturgut&gt;. Ein anderer Teil sei im Zuge der Kriegsereignisse von seinem urspr\u00fcnglichen Standort fortgeschafft worden &lt;sogenanntes verlagertes Kulturgut&gt;. Zumindest auf das verlagerte Kulturgut k\u00f6nnten die Abs\u00e4tze 1 bis 4 des Art. 135 GG nicht angewandt werden.<br \/>\nArt. 135 Abs. 3 scheide aus, weil es sich bei dem verlagerten Kulturgut nicht um Grundverm\u00f6gen handle. Absatz 1 komme nicht in Betracht, weil der verlagerte preu\u00dfische Kulturbesitz sicher kein Finanzverm\u00f6gen sei und die Rechtsnachfolge in das Verwaltungsverm\u00f6gen nicht mehr bestehender L\u00e4nder im Absatz 2 abschlie\u00dfend geordnet werde. Absatz 2 sei nicht anwendbar, weil er lediglich die Rechtsnachfolge f\u00fcr Verm\u00f6gen betreffe, das entweder nach seiner urspr\u00fcnglichen Zweckbestimmung \u00fcberwiegend f\u00fcr Verwaltungsaufgaben bestimmt gewesen sei oder nach seiner gegenw\u00e4rtigen, nicht nur vor\u00fcbergehenden Benutzung \u00fcberwiegend Verwaltungsaufgaben diene. Daran aber fehle es hier. Der preu\u00dfische Kulturbesitz sei ein lebender Organismus, dessen &#8222;\u00f6ffentlicher Zweck&#8220; sich nur aus ihm selbst ergebe. Er sei weder Verwaltungs- noch Finanzverm\u00f6gen, sondern ein Verm\u00f6genskomplex sui generis, der vom Art. 135 Abs. 1 bis 3 GG \u00fcberhaupt nicht erfa\u00dft werde. Aber selbst wenn man den preu\u00dfischen Kulturbesitz als Verwaltungsverm\u00f6gen ansehen wolle, k\u00f6nne der Art. 135 Abs. 2 jedenfalls deshalb nicht auf das verlagerte Kulturgut angewandt werden, weil es insoweit an der vom Absatz 2 stillschweigend vorausgesetzten Funktionsnachfolge der einzelnen Belegenheitsl\u00e4nder fehle. Die Verwaltung des verlagerten Kulturgutes k\u00f6nne nicht in die Verwaltung einzelner Verm\u00f6gensst\u00fccke aufgesplittert werden, ohne da\u00df dabei der organische Zusammenhang zerst\u00f6rt werde, der das Wesen dieses Kulturgutes ausmache.<br \/>\nArt. 135 Abs. 4 GG komme \u00fcberdies auch deshalb nicht zum Zuge, weil weder ein \u00fcberwiegendes Interesse des Bundes noch ein besonderes Interesse eines Gebietes die im Stiftungsgesetz vorgesehene Regelung erforderten. Im \u00fcbrigen habe auch die im \u00a7 20 StiftG getroffene Regelung der Auseinandersetzung zwischen der Stiftung und den L\u00e4ndern nur nach Art. 135 Abs. 5 GG erfolgen k\u00f6nnen.<br \/>\nDa nach alledem die vom Bundestag beschlossene Regelung nicht auf Art. 135 Abs. 1 bis 4 GG, sondern &#8211; wenn \u00fcberhaupt nur auf Abs. 5 gest\u00fctzt werden k\u00f6nne, sei das Stiftungsgesetz mangels Zustimmung des Bundesrats nicht rechtswirksam zustande gekommen. \u00a7 24 Satz 1 StiftG bestimme, da\u00df Abgaben, die aus Anla\u00df und in Durchf\u00fchrung des Stiftungsgesetzes entstehen, nicht erhoben werden und befreie damit die Stiftung u. a. von der Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuer. Da beide Steuern den L\u00e4ndern zufl\u00f6ssen, h\u00e4tte diese Befreiung gem\u00e4\u00df Art. 105 Abs. 3 GG nur mit Zustimmung des Bundesrats ausgesprochen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDas Stiftungsgesetz bed\u00fcrfe ferner nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung, weil die von ihm angeordnete \u00dcberf\u00fchrung der bisher von den preu\u00dfischen Nachfolgel\u00e4ndern wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben auf die Stiftung Verwaltungsma\u00dfnahmen der Landesverwaltungen erfordere. Dar\u00fcber hinaus enthalte auch der \u00a7 21 StiftG eine Regelung des Verwaltungsverfahrens i. S. des Art. 84 Abs. 1 GG. Die Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit des Stiftungsgesetzes ergebe sich schlie\u00dflich aus Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG. Durch das Stiftungsgesetz werde eine Verwaltungseinrichtung mit bundeseigenem<br \/>\nBeh\u00f6rdenunterbau errichtet.<br \/>\nIn sachlicher Hinsicht r\u00fcgen die Antragsteller einmal, da\u00df mit dem Stiftungsgesetz die Grenzen der dem Bund zustehenden Gesetzgebungskompetenzen \u00fcberschritten w\u00fcrden. Die Art. 73 bis 75 GG b\u00f6ten f\u00fcr das Stiftungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Von den \u00fcbrigen Vorschriften, die dem Bunde eine Gesetzgebungskompetenz g\u00e4ben, komme nur der Art. 135 GG in Betracht.<br \/>\nIm Verh\u00e4ltnis des Art. 135 zu Art. 134 GG beziehe sich der letztere auf die \u00dcberleitung des Reichsverm\u00f6gens und auf die Abgrenzung der Rechte des Bundes, der L\u00e4nder und der Gemeinden an diesem Verm\u00f6gen; diese Aufteilung des bisherigen Reichsverm\u00f6gens trage dem Wandel des Gesamtstaats vom zentralistischen Einheitsstaat nationalsozialistischer Pr\u00e4gung zur f\u00f6derativen Ordnung des Grundgesetzes Rechnung. Art. 135 GG dagegen handle von der \u00dcberleitung des Verm\u00f6gens der fr\u00fcheren L\u00e4nder und anderer K\u00f6rperschaften und Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts auf die neuen Rechtstr\u00e4ger; hier seien mit Ausnahme des Absatzes 6 Bestimmungen \u00fcber die Verm\u00f6gensaufteilung im Verh\u00e4ltnis der L\u00e4nder und ihrer \u00f6ffentlichrechtlichen K\u00f6rperschaften untereinander getroffen. Schon diese systematische Einordnung zwinge zu dem Schlu\u00df, da\u00df Art. 135 GG dem Bund nicht die Befugnis gebe, einen neuen \u00f6ffentlich-rechtlichen Rechtstr\u00e4ger auf Bundesebene ins Leben zu rufen.<br \/>\nDieses Ergebnis werde durch eine Analyse der einzelnen Bestimmungen des Art. 135 GG und deren Entstehungsgeschichte best\u00e4tigt. Sie ergebe, da\u00df der Bund nur eingreifen k\u00f6nne, wenn bei der von der Verfassung selbst vorgesehenen Rechtsnachfolge Schwierigkeiten oder Unklarheiten auftauchen &lt;Absatz 4&gt; oder wenn es sich um Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde handle, die von den \u00dcberleitungsvorschriften der Abs\u00e4tze 1 bis 3 nicht erfa\u00dft w\u00fcrden, und sich die Beteiligten nicht zu einigen verm\u00f6chten &lt;Absatz 5&gt;. Der Bund habe hier wie dort nur das Recht, zwischen den bereits vorhandenen Rechtstr\u00e4gern zu w\u00e4hlen und die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde einem oder mehreren von ihnen zuzuweisen. Dagegen fehle ihm die Befugnis, sie auf einen ad hoc geschaffenen Rechtstr\u00e4ger auf Bundesebene zu \u00fcbertragen. Dar\u00fcber hinaus widerspreche die im Stiftungsgesetz getroffene Regelung der vom Grundgesetz vorgeschriebenen Aufteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und L\u00e4ndern.<br \/>\nDurch das Stiftungsgesetz werde eine bundesunmittelbare Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts errichtet, die Verwaltungst\u00e4tigkeit im Bereiche der Kultur aus\u00fcben solle. Die Frage aber, ob es zul\u00e4ssig sei, eine neue Einrichtung der Bundesverwaltung zu schaffen und ihr Verwaltungsaufgaben zu \u00fcbertragen, sei allein an Hand der Vorschriften des VIII. Abschnittes des Grundgesetzes zu entscheiden. Hier seien der bundeseigenen Verwaltung besonders enge Grenzen gezogen. Insbesondere sei die M\u00f6glichkeit, die bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau \u00fcber die in Art. 87 Abs. 1 und 87 b GG aufgez\u00e4hlten F\u00e4lle hinaus zu erweitern, an vier Voraussetzungen gebunden &lt;Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG&gt;. Es m\u00fcsse sich um ein Gebiet handeln, auf dem dem Bund die Gesetzgebung zustehe. Dem Bund m\u00fcsse eine neue Aufgabe erwachsen sein. Es m\u00fcsse ein dringender Bedarf zur Errichtung bundeseigener Mittel- und Unterbeh\u00f6rden gegeben sein und die Errichtung bed\u00fcrfe neben einer qualifizierten Mehrheit im Bundestag der Zustimmung des Bundesrats. Keine Voraussetzung dieser auf die Errichtung der Stiftung &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; zumindest entsprechend anwendbaren Vorschrift sei gegeben.<br \/>\nArt. 87 Abs. 3 Satz 1 GG sei nicht anwendbar, weil er die Errichtung einer Stiftung nicht vorseheund weil es sich nicht um eine Angelegenheit handle, f\u00fcr die dem Bund die Gesetzgebung zustehe. Deshalb sei das Stiftungsgesetz im ganzen mit den Art. 30, 83 und 87 GG unvereinbar. Das Stiftungsgesetz verweise mehrfach auf die &#8222;Satzung&#8220; der Stiftung. Diese sei jedoch, da sie von Bundesregierung und Bundesrat errichtet und durch sie Rechte und Pflichten der L\u00e4nder begr\u00fcndet werden sollten, eine Rechtsverordnung. Die Erm\u00e4chtigung zum Erla\u00df der &#8222;Satzung&#8220; m\u00fcsse daher den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gen\u00fcgen. Aus \u00a7 4 StiftG und den \u00fcbrigen Gesetzesvorschriften erg\u00e4ben sich aber allenfalls Inhalt und Zweck der Erm\u00e4chtigung mit hinreichender Bestimmtheit. Dagegen bleibe das Ausma\u00df der zu treffenden Regelung v\u00f6llig offen.<br \/>\nSofern sich schlie\u00dflich aus \u00a7 6 i.V.m. \u00a7 11 StiftG ergeben sollte, da\u00df ein Land auch gegen seinen Willen durch die Bundesregierung und den Mehrheitsbeschlu\u00df des Bundesrats gezwungen werden k\u00f6nne, sich an der Finanzierung der Stiftung zu beteiligen, sei dies ebenfalls grundgesetzwidrig. Nach Art. 109, 106 GG k\u00f6nnten die L\u00e4nder zur Finanzierung einer in bundeseigene Verwaltung \u00fcbernommenen Aufgabe nicht zwangsweise herangezogen werden.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Das Gericht hat gem\u00e4\u00df \u00a7 77 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und den Landesregierungen Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben. Der Bundesrat und die Landesregierung von Rheinland-Pfalz haben sich die Ausf\u00fchrungen der Antragsteller zu eigen gemacht. Die Bundesregierung h\u00e4lt das angegriffene Gesetz f\u00fcr g\u00fcltig. Sie verweist auf die dem<br \/>\nBundesgesetzgeber in Art. 135 Abs. 4 GG er\u00f6ffneten M\u00f6glichkeiten und ist der Auffassung, da\u00df sich auch aus den \u00fcbrigen Vorschriften des Grundgesetzes keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Stiftungsgesetzes herleiten lie\u00dfen. Sie hat dazu ausgef\u00fchrt:<br \/>\nBei dem vom Stiftungsgesetz erfa\u00dften ehemals preu\u00dfischen Kulturgut handle es sich um Verwaltungsverm\u00f6gen i. S. des Art. 135 Abs. 2 GG. Der Einwand der Antragsteller, da\u00df diese Vorschrift auf das verlagerte Kulturgut nicht anwendbar sei, weil insoweit eine Funktionsnachfolge nicht stattgefunden habe, finde weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte eine St\u00fctze. Art. 135 Abs. 5 GG sei aber auch dann nicht anwendbar, wenn man den ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitz als einen Verm\u00f6genskomplex sui generis ansehen wolle. Denn dann k\u00e4me statt des Absatzes 2 der Abs. 1 und damit wiederum der Abs. 4 zum Zuge.<br \/>\nDas in Absatz 4 f\u00fcr eine von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 abweichende Regelung geforderte \u00fcberwiegende Interesse des Bundes sei vorhanden. Wenn die Antragsteller dar\u00fcber hinaus ein \u00fcberwiegendes Interesse gerade f\u00fcr die konkrete, im Stiftungsgesetz vorgesehene Regelung forderten, so verlangten sie mehr als das Grundgesetz . Das dem Bundesgesetzgeber in Art. 135 Abs. 4 GG erteilte Recht zur Verm\u00f6gensregelung setze nicht die Existenz einer K\u00f6rperschaft voraus, der das Verm\u00f6gen zugewiesen werden k\u00f6nne. Art. 135 Abs. 4 GG \u00fcbertrage dem Bund vielmehr das Recht zu einer &#8222;abweichenden Regelung&#8220;, ohne ihn in seiner Organisationsfreiheit zu beschr\u00e4nken. Im \u00fcbrigen gebe Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG dem Bund das Recht, f\u00fcr Angelegenheiten, f\u00fcr die ihm die Gesetzgebung zustehe, neue bundesunmittelbare K\u00f6rperschaften durch Bundesgesetz zu errichten. Die entsprechende Gesetzgebungskompetenz verleihe der Art. 135 Abs. 4 GG. Die Sachkompetenz zur Regelung der Verm\u00f6gens\u00fcbernahme nach Art. 135 Abs. 4 GG umfasse auch die Befugnis, die dazugeh\u00f6rige Auseinandersetzung zu ordnen. Verm\u00f6gens\u00fcbergang und Auseinandersetzung bildeten eine innere Einheit und k\u00f6nnten deshalb nicht verschiedenen Kompetenznormen unterworfen sein.<br \/>\nAuch die sonstigen f\u00fcr die Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit des Stiftungsgesetzes angef\u00fchrten Gr\u00fcnde seien nicht stichhaltig. Weder Versicherungs- noch Kraftfahrzeugsteuern w\u00fcrden &#8222;aus Anla\u00df und in Durchf\u00fchrung des Gesetzes&#8220;, d. h. im Zuge der Errichtung der Stiftung und der \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens auf die Stiftung anfallen.<br \/>\nDie Tatsache, da\u00df die Stiftung Verwaltungsaufgaben von den &#8222;preu\u00dfischen Nachfolgel\u00e4ndern&#8220; \u00fcbernehmen solle und da\u00df bei dieser \u00dcbernahme ein mitwirkendes Verwaltungshandeln der L\u00e4nder erforderlich sei, verm\u00f6ge die Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit des Stiftungsgesetzes nach Art. 84 Abs. 1 GG nicht zu begr\u00fcnden. Jede Regelung nach Art. 135 Abs. 4 GG erfordere ein mitwirkendes Verwaltungshandeln der L\u00e4nder. Sollte schon aus diesem Grunde ein Bundesgesetz nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrats bed\u00fcrfen, so w\u00fcrde der vom Verfassungsgeber gewollte Unterschied der Gesetze nach Absatz 4 und 5 derArt. 135 GG beseitigt.<br \/>\nEbensowenig verfange der Einwand, das Stiftungsgesetz bed\u00fcrfe nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG der Zustimmung des Bundesrats, da durch das Stiftungsgesetz keine Verwaltungseinrichtung mit bundeseigenem Beh\u00f6rdenunterbau errichtet werde. Das Stiftungsgesetz halte sich auch sachlich im Rahmen der dem Bundesgesetzgeber im Art. 135 Abs. 4 GG verliehenen Kompetenz. Der Bundesgesetzgeber sei bei Erf\u00fcllung der ihm in Art. 135 Abs. 4 GG zugewiesenen Aufgabe weder nach dem Wortlaut dieser Vorschrift noch nach deren Entstehungsgeschichte auf die Rolle eines Schiedsrichters zwischen den L\u00e4ndern und ihren \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDie in Art. 135 Abs. 4 GG gestellte gesamtdeutsche Aufgabe gestatte in dem zu ihrer L\u00f6sung notwendigen Umfang auch Eingriffe in die sonst vom Grundgesetz vorgesehene Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik. Die in der \u00dcbergangsvorschrift des Art. 135 Abs. 4 GG enthaltene Sondernorm gehe insoweit den allgemeinen Vorschriften des VIII. Abschnittes vor. Unbegr\u00fcndet seien auch die gegen die Erm\u00e4chtigung der Bundesregierung zum Erla\u00df einer Satzung erhobenen Bedenken.<br \/>\nDer Erla\u00df einer Satzung durch Organe der Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaft werde von der Rechtslehre zwar als ein wesentliches Merkmal autonomer Rechtsetzung angesehen. Andererseits werde dem Gesetzgeber jedoch auch das Recht zugestanden, die Rechtswirksamkeit autonomer Vorschriften von der Zustimmung staatlicher Stellen abh\u00e4ngig zu machen, dem Staat also ein Recht zur Mitwirkung an der Rechtsetzung einger\u00e4umt. Der Gesetzgeber k\u00f6nne deshalb auch noch einen Schritt weiter gehen und staatlichen Stellen die &#8222;autonome Rechtsetzung&#8220; allein \u00fcbertragen.<br \/>\nSelbst wenn man aber den von einer staatlichen Aufsichtsbeh\u00f6rde erlassenen Vorschriften den Charakter einer &#8222;autonomen Satzung&#8220; absprechen sollte, sei es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, aus der gesetzlichen Beschr\u00e4nkung der Erm\u00e4chtigung auf den materiellen Gehalt einer Satzung zu schlie\u00dfen, da\u00df der Bundesregierung auch ohne Beachtung der in Art. 80 GG aufgestellten Voraussetzungen die gleichen Rechtsetzungsbefugnisse \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten, wie sie den Organen einer selbst\u00e4ndigen K\u00f6rperschaft \u00fcblicherweise zugestanden w\u00fcrden.<br \/>\nAbgesehen davon halte das Stiftungsgesetz aber auch einer Nachpr\u00fcfung unter dem Blickwinkel des Art. 80 GG stand. Der Einwand schlie\u00dflich, \u00a7 6 i.V.m. \u00a7 11 StiftG verstie\u00dfen gegen Art. 109, 106 GG, gehe davon aus, da\u00df ein Land m\u00f6glicherweise auch gegen seinen Willen zur Mitfinanzierung der Stiftung gezwungen werden k\u00f6nne. Selbst wenn das zutreffe, k\u00f6nne darauf die Ung\u00fcltigkeit<br \/>\nder erm\u00e4chtigenden Norm nicht gest\u00fctzt werden. Vielmehr bleibe abzuwarten, ob von der Erm\u00e4chtigung auch tats\u00e4chlich in dieser Weise Gebrauch gemacht werde. Deshalb k\u00f6nne der Einwand der Verletzung des Art. 109 GG &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; erst gegen die Satzung selbst erhoben werden.<br \/>\nDes weiteren habe niemals die Absicht bestanden, ein Land gegen seinen Willen an der Stiftung zu beteiligen.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong> In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben neben den Antragstellern die Vertreter des Bundesrats und der Bundesregierung ihre Rechtsauffassung dargelegt. Der Deutsche Bundestag, der beschlossen hatte, sich in diesem Verfahren zu \u00e4u\u00dfern, war durch den Bundestagsabgeordneten Dr. Wilhelmi vertreten; er schlo\u00df sich den Ausf\u00fchrungen der Bundesregierung an.<\/p>\n<p><strong>B.<\/strong><br \/>\nDer Antrag ist gem\u00e4\u00df Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. \u00a7 76 Nr. 1 BVerfGG zul\u00e4ssig. Die Antragsteller, drei Landesregierungen, halten Bundesrecht wegen seiner f\u00f6rmlichen und sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz f\u00fcr nichtig.<\/p>\n<p><strong>C.<\/strong><br \/>\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; und zur \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten des ehemaligen Landes Preu\u00dfen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.<br \/>\n<strong>I. <\/strong>Der Bundesgesetzgeber hat in den \u00a7\u00a7 2, 16 ff. StiftG die Rechtsnachfolge in Teile des ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitzes neu geordnet und in \u00a7 20 StiftG f\u00fcr den Fall, da\u00df zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, Bestimmungen \u00fcber die Auseinandersetzung zwischen der neu errichteten Stiftung und den L\u00e4ndern getroffen. Diese Regelung wird durch die dem Bundesgesetzgeber in Art. 135 Abs. 4 GG verliehene Kompetenz gedeckt.<br \/>\nDer Art. 135 GG behandelt in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 die Rechtsnachfolge in die dort umschriebenen Verm\u00f6gensobjekte und bestimmt in Absatz 4: &#8222;Sofern ein \u00fcberwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.&#8220;<br \/>\nAbsatz 4 greift seinem Wortlaut nach nur ein, wenn und soweit es sich um Verm\u00f6genswerte handelt, die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 erw\u00e4hnt werden. Der ehemals preu\u00dfische Kulturbesitz geh\u00f6rt zu den in Art. 135 Abs. 2 GG umschriebenen Verm\u00f6genswerten. Der ehemals preu\u00dfische Kulturbesitz geh\u00f6rt zum Verm\u00f6gen eines nicht mehr bestehenden Landes.<br \/>\nEr ist auch Verm\u00f6gen, das &#8222;nach seiner urspr\u00fcnglichen Zweckbestimmung \u00fcberwiegend f\u00fcr Verwaltungsaufgaben bestimmt war&#8220; &lt;Art. 135 Abs. 2 GG 1. Unterfall&gt; und das &#8211; soweit dies nicht aus technischen Gr\u00fcnden &lt;geeignete Unterbringung&gt; zur Zeit noch unm\u00f6glich ist- &#8222;nach seiner gegenw\u00e4rtigen, nicht nur vor\u00fcbergehenden Benutzung \u00fcberwiegend Verwaltungsaufgaben dient&#8220; &lt;Art. 135 Abs. 2 GG 2. Unterfall&gt;.<br \/>\nDas vom Stiftungsgesetz ergriffene Verm\u00f6gen besteht vor allem aus Archiv-, B\u00fccherei- und Museumsbest\u00e4nden sowie sonstigen k\u00fcnstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen einschlie\u00dflich der Grundst\u00fccke, die \u00fcberwiegend zur Unterbringung dieser Kulturg\u00fcter dienten. Alle diese Kulturg\u00fcter waren der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich. Versteht man unter Kultur die Gesamtheit der innerhalb einer Gemeinschaft wirksamen geistigen Kr\u00e4fte, die sich unabh\u00e4ngig vom Staate entfalten und ihren Wert in sich tragen, so kann Kultur in diesem Sinne ihrem Wesen nach nicht staatlich &#8222;verwaltet&#8220; werden. Andererseits betrachtet es der moderne Staat als seine Aufgabe, die kulturelle Entwicklung der Gemeinschaft zu f\u00f6rdern und erf\u00fcllt darum auch in st\u00e4ndig wachsendem Ma\u00dfe kulturelle\u00a0 Verwaltungsaufgaben. Diesem Zweck dienen u. a. die Errichtung und Unterhaltung von Akademien, Forschungsanstalten, Hochschulen, Theatern und Museen. zur Erf\u00fcllung seiner Aufgabe im Bereich der Kultur mu\u00df der Staat auch Gegenst\u00e4nde erwerben und unterhalten, die f\u00fcr die Kulturpflege unentbehrlich sind. Solche Gegenst\u00e4nde geh\u00f6ren zum Verwaltungsverm\u00f6gen.<br \/>\nDem Verwaltungsrecht ist die Einteilung des Staatsverm\u00f6gens in Finanz- und Verwaltungsverm\u00f6gen gel\u00e4ufig. Unter Finanzverm\u00f6gen &lt;oder auch &#8222;werbendem Verm\u00f6gen&#8220;&gt; versteht man jenes Verm\u00f6gen, das der \u00f6ffentlichen Verwaltung lediglich mittelbar durch seinen Kapitalwert dient und dessen Ertr\u00e4gnisse zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes nutzbar gemacht werden. Die Verwaltung dieses Verm\u00f6gens folgt weitgehend den Regeln des Privatrechts. Das Verwaltungsverm\u00f6gen dagegen dient unmittelbar den Zwecken der Verwaltung; es dient ihnen sowohl durch seinen Gebrauch wie durch seine Zweckbestimmung, so wie dies in Art. 135 Abs. 2 GG umschrieben wird &lt;vgl. z. B. Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. \u00a7 21 I &lt;S. 352 f.&gt;; Forsthoff, Lehrbuch de Verwaltungsrechts, 7. Aufl., \u00a7 19 Ziff. 1 &lt;S. 326 f.&gt;; W. Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., \u00a7 22 I &lt;S. 505&gt;&gt;. Daher wurden fr\u00fcher und werden \u00fcberwiegend auch heute die im allgemeinen Interesse der wissenschaftlichen Forschung und der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemachten Sammlungen und B\u00fcchereien allgemein zu den &#8222;Bildungsanstalten&#8220; im technischen Sinne gez\u00e4hlt und dem Verwaltungsverm\u00f6gen zugerechnet &lt;vgl. Schwarz\/Strutz, Der Staatshaushalt und die Finanzen Preu\u00dfens, &lt;Berlin&gt; 1900, Bd. II S. 447 ff.; Georg Meyer, Lehrbuch des<br \/>\ndeutschen Verwaltungsrechts, 2. Aufl. &lt;1893&gt;, Bd. I \u00a7 92 S. 265 f.; Fleiner aaO S. 353; Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht I, 2. Aufl., \u00a7 55 III a &lt;S. 273&gt;&gt;. Wenn die Antragsteller demgegen\u00fcber die Auffassung vertreten, da\u00df es sich bei dem vorliegenden Verm\u00f6genskomplex um ein Verm\u00f6gen sui generis handle &lt;ebenso Holtkotten, Bonner Kommentar, Anm. II 2 d zu Art. 135 GG &lt;S. 20&gt;&gt;, das weder Finanz- noch Verwaltungsverm\u00f6gen sei, so wird hier einer Besonderheit mancher Museumsbest\u00e4nde, die ihre Verwaltung der reinen Verm\u00f6gensverwaltung ann\u00e4hert, eine \u00fcbersteigerte Bedeutung zugeschrieben. Diese Besonderheit, die der ehemals preu\u00dfische Kulturbesitz mit anderem wertvollen Verwaltungsverm\u00f6gen gemeinsam hat, kann dem musealen Besitz seinen Charakter<br \/>\nals Verwaltungsverm\u00f6gen nicht nehmen und aus ihm ein Drittes machen, das die traditionelle Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsverm\u00f6gen sprengen w\u00fcrde. Der vom Stiftungsgesetz erfa\u00dfte ehemalige preu\u00dfische Kulturbesitz geh\u00f6rt hiernach zu dem in Art. 135 Abs. 2 GG umschriebenen Verwaltungsverm\u00f6gen eines nicht mehr bestehenden Landes.<br \/>\nDer Anwendbarkeit des Art. 135 Abs. 2 GG wird von den Antragstellern ferner mit dem Hinweis widersprochen, es fehle &#8211; selbst wenn der ehemals preu\u00dfische Kulturbesitz zu dem in Art. 135 Abs. 2 GG bezeichneten Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6rte &#8211; bei diesem Verm\u00f6genskomplex jedenfalls an der von Absatz 2 stillschweigend vorausgesetzten Funktionsnachfolge der heutigen L\u00e4nder in die konkrete Verwaltungsaufgabe, der dieses Verm\u00f6gen fr\u00fcher gedient habe.<br \/>\nEine solche Gebietsbezogenheit des in einem heutigen Lande befindlichen ehemals preu\u00dfischen Besitzes wird jedoch nach dem Wortlaut des Art. 135 Abs. 2 GG nicht gefordert &lt;ebenso Holtkotten, Bonner Kommentar, Anm. II 2 a und II 2 d zu Art. 135 GG&gt;. Der ehemals preu\u00dfische Kulturbesitz war zwar eine dem gesamten Staatswesen zugeordnete, auch in der Verwaltung einheitlich zusammengefa\u00dfte Verm\u00f6gensmasse. Diese fr\u00fchere \u00fcberregionale Beziehung ist jedoch f\u00fcr die in Art. 135 Abs. 1 bis 3 GG generell angeordnete Rechtsnachfolge der preu\u00dfischen Nachfolgel\u00e4nder in das ehemals preu\u00dfische Verm\u00f6gen ohne Bedeutung. Das fr\u00fcher in der Verwaltung des preu\u00dfischen Staates zusammengefa\u00dfte Verm\u00f6gen &lt;mit Ausnahme von Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, vgl. Absatz 6&gt; ist unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung gem\u00e4\u00df Absatz 4 den in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 bezeichneten neuen Rechtstr\u00e4gern angefallen.<br \/>\nDa\u00df auch der Parlamentarische Rat dieser Auffassung war, ist in der 51. Sitzung des Hauptausschusses am 10. Februar 1949 &lt;Vhdl. S. 681&gt; besonders deutlich geworden. Gerade weil die Mitglieder des Ausschusses davon ausgingen, da\u00df das Verm\u00f6gen sonst ohne R\u00fccksicht auf seinen fr\u00fcheren organischen Zusammenhang den neuen Rechtstr\u00e4gern anfallen w\u00fcrde, hielten sie es f\u00fcr n\u00f6tig, Vorsorge f\u00fcr die Korrektur der damit unvermeidlichen Zufallsergebnisse zu treffen. Der Abgeordnete Zinn erw\u00e4hnte in diesem Zusammenhang als Beispiel die Notwendigkeit, die zerstreuten Best\u00e4nde des Kaiser-Friedrich-Museums wieder zusammenzufassen, und begr\u00fcndete mit diesem Hinweis seine Anregung, dem Bundesgesetzgeber in der von ihm vorgeschlagenen &lt;und in der Folgezeit endg\u00fcltig angenommenen&gt; Fassung des Absatzes 4 die M\u00f6glichkeit zu einer entsprechenden, von den Absitzen 1 bis 3 abweichenden Regelung zu er\u00f6ffnen. Der Einwand der Antragsteller, die Unterstellung des ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitzes unter Absatz 2 w\u00fcrde zu Zufallsergebnissen f\u00fchren, geht also schon deshalb fehl, weil diese Zufallsergebnisse vom Grundgesetzgeber bewu\u00dft in Kauf genommen worden sind und nach dessen Intention \u00fcber Absatz 4 in sachgem\u00e4\u00dfer Weise behoben werden sollten.<br \/>\nWenn die Antragsteller behaupten, der ehemalige preu\u00dfische Kulturbesitz k\u00f6nne nur ohne Regelung der Eigentumsfrage treuh\u00e4nderisch durch die Gesamtheit der preu\u00dfischen Nachfolgel\u00e4nder verwaltet werden, weil es sich um einen einheitlichen Verm\u00f6genskomplex \u00fcberregionaler Art handle, so \u00fcbersehen sie, da\u00df die Aufl\u00f6sung des preu\u00dfischen Staates endg\u00fcltig ist und darum ein neuer Rechtstr\u00e4ger bestimmt werden kann. Zu dem von Art. 135 Abs. 2 GG erfa\u00dften Verm\u00f6gen geh\u00f6ren nicht nur die beweglichen Kulturg\u00fcter, sondern auch der unbewegliche Kulturbesitz. Denn Art. 135 Abs. 2 GG ergreift<br \/>\nseinem Wortlaut nach das gesamte Verm\u00f6gen nicht mehr bestehender L\u00e4nder, soweit es nach seiner urspr\u00fcnglichen Zweckbestimmung \u00fcberwiegend f\u00fcr Verwaltungsaufgaben bestimmt war oder nach seiner gegenw\u00e4rtigen, nicht nur vor\u00fcbergehenden Benutzung \u00fcberwiegend Verwaltungsaufgaben dient &lt;ebenso Holtkotten, Bonner Kommentar, Anm. II 2 c und II 3 zu Art. 135 GG; Freundling, NJW 1956 S. 1577&gt;. Wollte man dieses Grundverm\u00f6gen gleichwohl vom Art. 135 Abs. 2 GG ausnehmen und dem Absatz 3 unterstellen, so w\u00fcrde das in vielen F\u00e4llen zu einer unverst\u00e4ndlichen Zerrei\u00dfung geschlossener Komplexe des Verwaltungsverm\u00f6gens f\u00fchren. Die dem Gesetzgeber in Art. 135 Abs. 4 GG er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit, durch Bundesgesetz Abweichendes zu bestimmen, ist ferner an die Voraussetzung gekn\u00fcpft, da\u00df &#8222;ein \u00fcberwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes&#8220; die von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 abweichende Regelung erfordert. Im vorliegenden Falle kommt nur die erste Alternative in Betracht.<br \/>\nEiner n\u00e4heren Pr\u00fcfung der Frage, ob dem \u00fcberwiegenden Interesse des Bundes nur durch die im Stiftungsgesetz getroffene Regelung gen\u00fcgt werden kann oder ob auch andere, m\u00f6glicherweise bessere L\u00f6sungen denkbar w\u00e4ren, bedarf es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Die Frage, ob ein \u00fcberwiegendes Interesse des Bundes eine von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 abweichende Regelung erfordert und wie gegebenenfalls diesem Interesse am besten Rechnung getragen werden soll, ist grunds\u00e4tzlich vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden gesetzgeberischen Freiheit zu entscheiden. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, im einzelnen die Erw\u00e4gungen nachzupr\u00fcfen, die den Gesetzgeber zum Erla\u00df des Stiftungsgesetzes bestimmt haben. Das Bundesverfassungsgericht kann<br \/>\nlediglich pr\u00fcfen, ob der Gesetzgeber mit dem Stiftungsgesetz eine durch ein \u00fcberwiegendes Bundesinteresse offenbar nicht gerechtfertigte Regelung getroffen hat, also offenbar nicht sachgerecht verfahren ist, und die ihm gesetzten Grenzen \u00fcberschritten hat. Von einem Mi\u00dfbrauch seiner Entscheidungsfreiheit kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.<br \/>\nDer preu\u00dfische Kulturbesitz diente, soweit er vom Stiftungsgesetz erfa\u00dft und auf die Stiftung \u00fcbertragen wird, zumindest seit der Reichsgr\u00fcndung, einer Aufgabe, die weit \u00fcber den Bereich des ehemaligen Landes Preu\u00dfen hinauswies und den preu\u00dfischen Sammlungen in der Reichshauptstadt einen gesamtdeutschen, national-repr\u00e4sentativen Charakter verlieh. In der<br \/>\nTatsache, da\u00df diese Aufgabe von Preu\u00dfen wahrgenommen wurde, kam die besondere Stellung, die dieses Land zu jener Zeit im deutschen Staatsverband einnahm, zum Ausdruck. Die im Laufe des Krieges und des Zusammenbruchs verstreuten Best\u00e4nde wieder zusammenzuf\u00fchren, sie zu erg\u00e4nzen und zu pflegen sowie die Tradition der ehemals preu\u00dfischen Sammlungen fortzuf\u00fchren, ist darum eine gesamtdeutsche Aufgabe. Dem Bund kann aus diesem Grunde ein legitimes Interesse an einer von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 des Art. 135 GG abweichenden Regelung, deren Ziel es ist, die national-repr\u00e4sentative Funktion der ehemals preu\u00dfischen Sammlungen \u00fcber die gegenw\u00e4rtige Spaltung Deutschlands hinaus dem gesamtdeutschen Kulturleben zu erhalten, nicht abgesprochen werden &lt;ebenso K\u00f6ttgen, Die Kulturpflege und der Bund in Staats- und Verwaltungswissenschaftliche Beitr\u00e4ge, herausgegeben von der Hochschule f\u00fcr Verwaltungswissenschaften Speyer, 1957 S. 191 f.&gt;.<br \/>\nDie in Generationen aufgebauten Sammlungen waren organisch gewachsene Einheiten, deren besonderer Wert darin lag, da\u00df sie sich gegenseitig erg\u00e4nzten und zusammen mit der Preu\u00dfischen Staatsbibliothek ein in Deutschland einmaliges Gesamtbild der kulturellen und geistesgeschichtlichen Entwicklung des Erdkreises von den Anf\u00e4ngen bis zur Gegenwart boten. Auch diese Besonderheit macht es verst\u00e4ndlich, weshalb der Gesetzgeber es nicht bei der durch Art. 135 Abs. 2 GG geschaffenen Rechtslage belassen und den L\u00e4ndern, in deren Gebiet sich nach dem Zusammenbruch infolge der kriegsbedingten, zuf\u00e4lligen Zersplitterung Teile des ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitzes befunden haben, weiterhin die alleinige Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die jeweils in ihr Gebiet gelangten Splitter zugestehen wollte.<br \/>\nDer Bundesgesetzgeber hat sich auch deshalb beim Erla\u00df des Stiftungsgesetzes noch im Rahmen der ihm vom Grundgesetz einger\u00e4umten Freiheit gehalten, wenn er ein \u00fcberwiegendes Interesse des Bundes bejaht hat, weil es galt, die preu\u00dfischen Sammlungen als eine repr\u00e4sentative Auswahl wertvoller Kunstgegenst\u00e4nde nicht nur zu erhalten, sondern auch organisch fortzuentwickeln.<br \/>\nAus der Entstehungsgeschichte ergibt sich im \u00fcbrigen, da\u00df der Absatz 4 auch in der Absicht in den Art. 135 GG eingef\u00fcgt worden ist, dem Bund die M\u00f6glichkeit zu bieten, durch seine Gesetzgebung eine Zerrei\u00dfung des organischen Zusammenhangs der ehemals preu\u00dfischen Sammlungen zu verhindern &lt;vgl. dazu vor allem die Ausf\u00fchrungen der Abgeordneten Dr. Seebohm und Zinn in der 51. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates &#8211; Vhdl. des H.A. S. 680 ff. &#8211; sowie die Zusammenfassung im Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. von Brentano zum XI. Abschnitt S. 86 r. Sp. unten&gt;.<br \/>\nDie Stiftung &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; hat den Charakter einer bundesunmittelbaren juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts. Der Bundesgesetzgeber ist auf Grund des Art. 135 Abs. 4 GG berechtigt, auf eine solche ehemaliges Landesverm\u00f6gen von der Art des preu\u00dfischen Kulturbesitzes zu \u00fcbertragen.<br \/>\nAbsatz 4 gibt dem Bund unter den bereits er\u00f6rterten Voraussetzungen schlechthin das Recht zu &#8222;einer abweichenden Regelung&#8220;, ohne Form und Art dieser anderweitigen Regelung n\u00e4her zu umgrenzen. Die von den Antragstellern vertretene Auffassung, da\u00df der Gesetzgeber darauf beschr\u00e4nkt sei, unter den vorhandenen, in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 genannten Rechtstr\u00e4gern einen oder mehrere auszuw\u00e4hlen, l\u00e4\u00dft sich mit Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung nicht vereinbaren.<br \/>\nDas Verh\u00e4ltnis des Art. 134 zu Art. 135 GG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar trifft es zu, da\u00df Art. 134 und Art. 135 GG sich erg\u00e4nzen und beide zusammen die Rechtsnachfolge in Staatsverm\u00f6gen regeln. Art. 134 GG bezieht sich auf das fr\u00fchere Reichsverm\u00f6gen und nimmt die Aufteilung dieses Verm\u00f6gens entsprechend der f\u00f6derativen Struktur der Bundesrepublik vor. Art. 135 GG hat die \u00dcberleitung fr\u00fcheren Landesverm\u00f6gens und des Verm\u00f6gens anderer K\u00f6rperschaften und Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts auf neue Rechtstr\u00e4ger zum Gegenstand. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schlu\u00df, da\u00df Art. 135 GG nur Bestimmungen \u00fcber die Verm\u00f6gensaufteilung im Verh\u00e4ltnis der L\u00e4nder und ihrer \u00f6ffentlichrechtlichen K\u00f6rperschaften untereinander treffe. Insbesondere versagt der Hinweis auf Art. 135 Abs. 6 GG. Dieser Vorschrift kann nur entnommen werden, da\u00df jedenfalls das dort umschriebene fr\u00fchere Landesverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich dem Bund zufallen soll. Nichts spricht<br \/>\njedoch daf\u00fcr, da\u00df damit der Teil des fr\u00fcheren Landesverm\u00f6gens, der auf den Bund \u00fcbergehen kann, abschlie\u00dfend umgrenzt werden sollte. In Absatz 6 Satz 1 wird f\u00fcr einzelne Verm\u00f6gensteile<br \/>\nunmittelbar der Verm\u00f6gens\u00fcbergang auf den Bund bestimmt; Absatz 4 dagegen \u00fcberl\u00e4\u00dft es dem Gesetzgeber, unter gewissen Voraussetzungen f\u00fcr andere Verm\u00f6gensteile Entsprechendes anzuordnen.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Antragsteller auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Absatzes 6 &lt;vgl. dazu vor allem die Ausf\u00fchrungen des Abgeordneten Dr. H\u00f6pker-Aschoff in der 40. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates &#8211; Vhdl. des H.A. S. 501 f. und 504 -; J\u00f6R N. F. Bd. 1 S. 881 und 886 sowie den Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. von Brentano zum XI. Abschnitt S. 86 f.&gt;. Ebensowenig verf\u00e4ngt der Hinweis der Antragsteller auf Art. 134 Abs. 2 GG, wonach Reichsverm\u00f6gen, das seiner urspr\u00fcnglichen Zweckbestimmung nach \u00fcberwiegend f\u00fcr Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, oder das nach seiner gegenw\u00e4rtigen Benutzung lediglich Aufgaben dient,<br \/>\ndie nach dem Grundgesetz nunmehr von den L\u00e4ndern zu erf\u00fcllen sind, auf die L\u00e4nder \u00fcbertragen werden mu\u00df. Im Rahmen des Art. 134 GG bedurfte es nicht eines dem Art.<br \/>\n135 Abs. 4 GG entsprechenden Auftrages an den Gesetzgeber, weil die Verteilung des Reichsverwaltungsverm\u00f6gens durch Art. 134 Abs. 2 GG der im Grundgesetz vorgesehenen<br \/>\nAufteilung der Verwaltungskompetenzen auf Bund und L\u00e4nder folgt, sich also eine Diskrepanz nicht ergeben kann, die eine abweichende Regelung durch den Gesetzgeber entsprechend Art.<br \/>\n135 Abs. 4 GG erforderlich machen k\u00f6nnte.<br \/>\nHiernach steht fest, da\u00df Art. 135 Abs. 4 GG dem Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, ohne Zustimmung des Bundesrats die hier in Frage stehenden Teile des ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitzes einer bundesunmittelbaren juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts zuzuweisen.<br \/>\nArt. 135 Abs. 4 GG gibt dem Gesetzgeber auch das Recht, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, Bestimmungen \u00fcber die Auseinandersetzung zu treffen &lt;\u00a7 25 StiftG&gt;. Zwar ist nur in Absatz 5 ausdr\u00fccklich von der &#8222;Auseinandersetzung&#8220; die Rede, w\u00e4hrend Absatz 4 sehr viel allgemeiner von einer &#8222;abweichenden Regelung&#8220; spricht. Hieraus folgt jedoch nicht, da\u00df die Sachkompetenz zur anderweitigen Regelung der Rechtsnachfolge nach Art. 135 Abs. 4 GG nicht auch die Befugnis umfa\u00dft, die dazugeh\u00f6rige Auseinandersetzung zu regeln. Das Gegenteil ergibt sich daraus, da\u00df die Worte &#8222;und die Auseinandersetzung&#8220; in Art. 135 Abs. 5 GG im Zusammenhang mit &#8222;die Rechtsnachfolge&#8220; und den Eingangsworten &#8222;Im \u00fcbrigen&#8220; gelesen werden m\u00fcssen. Bei den Abs\u00e4tzen 4 und 5 handelt es sich um Normen, die zwei voneinander unabh\u00e4ngige Regelungen vorsehen. W\u00e4hrend Absatz 4 f\u00fcr die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 umschriebenen Verm\u00f6genswerte eine abschlie\u00dfende anderweitige Regelung der Rechtsnachfolge einschlie\u00dflich der damit notwendig verbundenen Auseinandersetzung erm\u00f6glicht, kommt Absatz 5 nur zum Zuge, wenn und soweit die Regelung der Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung in den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 offen geblieben ist &lt;ebenso Freundling, NJW 1956 S. 1579&gt;.<br \/>\nAndernfalls w\u00e4re jede eine notwendige Auseinandersetzung mitumfassende &#8222;abweichende Regelung&#8220; nach Absatz 4 zugleich nach Absatz 5 zustimmungsbed\u00fcrftig, und w\u00e4re der Bundesgesetzgeber, wenn er gegen den Willen des Bundesrats eine &#8222;im \u00fcberwiegenden Interesse des Bundes&#8220; erforderliche, von den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 abweichende Regelung treffen wollte, gezwungen, einen in sich einheitlichen Tatbestand zu zerrei\u00dfen und in einem nichtzustimmungsbed\u00fcrftigen Gesetz nach Absatz 4 den Verm\u00f6gens\u00fcbergang zu regeln, die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten aber einem weiteren Gesetz zu \u00fcberlassen, das nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Bundesrats zustande kommen k\u00f6nnte. Dies kann nicht der Sinn des Art. 135 GG sein.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Das Stiftungsgesetz trifft nicht nur Bestimmungen \u00fcber die Rechtsnachfolge in Teile des ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitzes und die dazugeh\u00f6rige Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Die neu errichtete bundesunmittelbare Stiftung soll bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung auch die ihr \u00fcbertragenen Kulturg\u00fcter f\u00fcr das deutsche Volk bewahren, pflegen, erg\u00e4nzen und unter Beachtung der Tradition den sinnvollen Zusammenhang der Sammlungen erhalten. Sie hat ferner die Auswertung des Kulturbesitzes f\u00fcr die Interessen der Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung und f\u00fcr den Kulturaustausch zwischen den V\u00f6lkern zu gew\u00e4hrleisten &lt;\u00a7 3 Abs. 1 StiftG&gt;. Die Stiftung soll also die traditionell mit den Kulturg\u00fctern verkn\u00fcpfte Verwaltungst\u00e4tigkeit fortf\u00fchren. Das rechtfertigt sich aus der besonderen Eigenart dieser Verm\u00f6gensmasse. Da Art. 135 Abs. 4 GG eine Sonderkompetenz f\u00fcr eine im Bundesinteresse liegende Gestaltung der Rechtsnachfolge in Verwaltungsverm\u00f6gen nicht mehr bestehender L\u00e4nder gibt, war der Bundesgesetzgeber nicht an die Voraussetzung des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG f\u00fcr die Errichtung einer bundesunmittelbaren Verwaltung<br \/>\ngebunden. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich hier um eine Angelegenheit handelt, f\u00fcr die dem Bund im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG das Recht der Gesetzgebung zusteht. Der Bundesgesetzgeber konnte auf Grund der ihm in Art. 135 Abs. 4 GG verliehenen Kompetenz der Stiftung auch die k\u00fcnftige Verwaltung dieses Verm\u00f6gens \u00fcbertragen, weil die der Stiftung zugewiesenen Teile des ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitzes keine mehr oder weniger zuf\u00e4llige Ansammlung von Kultur- und Kunstgegenst\u00e4nden, sondern lebendige, st\u00e4ndig an dem Ziel einer repr\u00e4sentativen Auswahl aus dem Kulturschaffen aller Epochen und L\u00e4nder orientierte, organisch zusammengewachsene Einheiten sind. Die Verwaltung dieser Verm\u00f6genseinheit l\u00e4\u00dft sich sinnvollerweise weder regional aufteilen noch l\u00e4\u00dft sich ihre Erhaltung und Pflege von der Auswertung dieses Kulturbesitzes f\u00fcr die Allgemeinheit in Wissenschaft und Bildung und der damit verbundenen Hoheitsverwaltung sondern. Das Eigentum mit der daraus flie\u00dfenden Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Substanz der Gegenst\u00e4nde und die Verwaltung dieses Verm\u00f6genskomplexes geh\u00f6ren kraft inneren Sachzusammenhangs untrennbar zusammen.<br \/>\nDieser Eigenart des hier in Frage stehenden Verwaltungsverm\u00f6gens wird die n\u00e4here Ausgestaltung des ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitzes zu einer Stiftung des \u00f6ffentlichen Rechts gerecht. Wesen und Aufgabe der Stiftung sind gekennzeichnet durch das Vorhandensein eines bestimmten, an einen konkreten Zweck gebundenen und f\u00fcr ihn zu verwaltenden Verm\u00f6gens. Verm\u00f6gen und Zweckbindung stehen bei ihr im allgemeinen so sehr im Vordergrund, da\u00df die mit dem Stiftungsverm\u00f6gen verkn\u00fcpfte hoheitliche Verwaltungst\u00e4tigkeit &#8222;im Gegensatz zu den Anstalten mehr als eine Zutat von untergeordnetem Range&#8220; erscheint &lt;W. Weber, Die K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts, 2. Aufl. &lt;1943&gt; S. 41&gt;. Das trifft in hohem Grade auch f\u00fcr die Verwaltung des vom Stiftungsgesetz ergriffenen Verm\u00f6gens zu. Angesichts dieser Besonderheit der Stiftungsverwaltung war es jedenfalls zul\u00e4ssig, nach Art. 135 Abs. 4 GG eine Stiftung &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; zu errichten und mit der nach Art. 135 Abs. 4 GG zul\u00e4ssigen Zuweisung des Eigentums am ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitz auch die sich darauf beziehende Verwaltungskompetenz dieser bundesmittelbaren Stiftung zu \u00fcbertragen. In der \u00dcbertragung der Verwaltung des preu\u00dfischen Kulturbesitzes auf eine von Bund und L\u00e4ndern getragene \u00f6ffentlich-rechtliche Stiftung kommt zugleich der transitorische Charakter der Regelung zum Ausdruck, den der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die zur Zeit nicht zum Geltungsbereich des Grundgesetzes geh\u00f6renden ehemals preu\u00dfischen Gebietsteile gewahrt wissen wollte.<br \/>\nDer Hinweis, da\u00df damit die \u00dcbergangsvorschrift des Art. 135 GG zu einem &#8222;Einfallstor f\u00fcr die Schaffung unbegrenzter Bundeszust\u00e4ndigkeiten&#8220; gemacht werde und auf diesem Umwege das System des Grundgesetzes \u00fcber die Verteilung der Verwaltungskompetenzen umgesto\u00dfen werden k\u00f6nnte, \u00fcbersieht, da\u00df nach der insoweit eindeutigen Entstehungsgeschichte mit der Aufnahme des &#8222;\u00fcberwiegenden Interesses des Bundes&#8220; als alternativer Voraussetzung neben das &#8222;besondere Interesse eines Gebietes&#8220; dem Bund lediglich die M\u00f6glichkeit gegeben werden sollte, den organischen Zusammenhang ihrer Zweckbestimmung nach zusammengeh\u00f6riger, durch die Kriegswirren zerrissener Sammlungen und Bibliotheken von national-repr\u00e4sentativer Bedeutung wieder herzustellen und sie ihrer urspr\u00fcnglichen gesamtdeutschen Aufgabe zu erhalten. Da es keine unter die Abs\u00e4tze 1 bis 3 des Art. 135 GG fallende Verm\u00f6genskomplexe mehr gibt, die diesen Anforderungen in einer dem ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitz auch nur ann\u00e4hernd vergleichbaren Weise entsprechen, ist der Bund nicht in der Lage, gest\u00fctzt auf Art. 135 Abs. GG weitere ins Gewicht fallende Teile fr\u00fcheren Landesverm\u00f6gens an sich zu ziehen und in unmittelbare oder mittelbare Verwaltung zu nehmen.<br \/>\nWas insbesondere das Universit\u00e4ts-, Schul- oder Polizeiverm\u00f6gen nicht mehr bestehender L\u00e4nder betrifft, so unterscheidet sich dieses von dem durch das Stiftungsgesetz der Stiftung \u00fcbertragenen Verm\u00f6gen dadurch, da\u00df es ganz \u00fcberwiegend auswechselbar und auf die L\u00e4nder aufteilbar ist. Bei den s\u00e4chlichen Mitteln der Hochschul-, Schul- und Polizeiverwaltung ist es m\u00f6glich, die Verm\u00f6gensverwaltung von der Hoheitsverwaltung zu trennen. Wenn also selbst entgegen der Entstehungsgeschichte das Eigentum dieser Verm\u00f6genskomplexe auf den Bund sollte \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, so w\u00e4re der Bundesgesetzgeber nicht in der Lage, in diesen Bereichen das Eigentum samt Verm\u00f6gensverwaltung mit der Hoheitsverwaltung in der Hand des Bundes zu vereinigen.<br \/>\nUner\u00f6rtert kann bleiben, ob Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach neue bundeseigene Mittelund Unterbeh\u00f6rden nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur mit Zustimmung des Bundesrats errichtet werden k\u00f6nnen, auch bei der Errichtung neuer bundesunmittelbarer juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts zu beachten ist. Denn die Organisation der durch das Stiftungsgesetz ins Leben gerufenen Stiftung ist einer bundeseigenen Verwaltung mit bundeseigenen Mittel- und Unterbeh\u00f6rden nicht vergleichbar.<br \/>\nUnter einer Beh\u00f6rde versteht man im allgemeinen eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und s\u00e4chlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter \u00f6ffentlicher Autorit\u00e4t f\u00fcr die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm gef\u00f6rderter Zwecke t\u00e4tig zu sein. Die Stiftung &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; hat zwar als ein einheitliches Ganzes ein leitendes Organ, den Stiftungsrat, und einen von diesem abh\u00e4ngigen Beamtenk\u00f6rper. Die einzelnen Abteilungen haben auch eine gewisse Selbst\u00e4ndigkeit insofern, als ihnen mit Zustimmung des Stiftungsrates und auf Weisung des Kurators bestimmte Aufgaben zur selbst\u00e4ndigen Erledigung \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Diese interne Aufteilung in verschiedene gleichrangige Abteilungen f\u00fchrt aber nicht zu einer hierarchisch aufgebauten Beh\u00f6rdenorganisation. Insbesondere fehlt die M\u00f6glichkeit, die Akte der Abteilungen in einem f\u00f6rmlichen Instanzenzug anzufechten. Auch erstreckt sich die T\u00e4tigkeit der Stiftung und ihrer Abteilungen auf das ganze Bundesgebiet. Die Abteilungen sind also nicht &#8211; wie dies bei bundeseigenen Mittel- und Unterbeh\u00f6rden der Fall ist in ihrer Zust\u00e4ndigkeit regional beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Das Stiftungsgesetz bedarf nicht gem\u00e4\u00df Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrats. Das Stiftungsgesetz regelt weder die Einrichtung einer Landesbeh\u00f6rde noch das Verwaltungsverfahren i. S. des Art. 84 Abs. 1 GG. Es beendet lediglich das Verwaltungshandeln der L\u00e4nder auf einem bestimmten Gebiet, ohne dabei in die Organisationsgewalt der betroffenen L\u00e4nder einzugreifen oder deren durch Art. 84 Abs. 1 GG gesch\u00fctztes Recht zu ber\u00fchren, innerhalb ihres Bereiches das Verwaltungsverfahren selbst\u00e4ndig zu gestalten. Auch \u00a7 21 StiftG, nach dem der Bundesminister des Innern, der Kurator der Stiftung und der Bundesrechnungshof berechtigt sind, von allen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des vom Stiftungsgesetz ergriffenen Verm\u00f6gens befa\u00dft waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen, enth\u00e4lt nicht eine Regelung des Verwaltungsverfahrens i. S. des Art. 84 Abs. 1 GG. Vielmehr handelt es sich bei diesem Auskunftsrecht lediglich um eine Konkretisierung der den Beh\u00f6rden der L\u00e4nder ohnehin schon nach Art. 35 GG obliegenden Pflicht zu gegenseitiger Rechts- und Amtshilfe.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong> Nach \u00a7 4 StiftG erh\u00e4lt die Stiftung eine Satzung, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats errichtet wird und in gleicher Weise ge\u00e4ndert und erg\u00e4nzt werden kann. In dieser Satzung soll insbesondere bestimmt werden, welche L\u00e4nder Vertreter in den Stiftungsrat entsenden &lt;\u00a7 6 Satz 2 StiftG&gt; und in welchem Verh\u00e4ltnis das Stimmrecht zwischen den Vertretern des Bundes und der L\u00e4nder und dementsprechend deren Anteil an der Verwaltung und Finanzierung der Stiftung abgegrenzt werden sollen &lt;\u00a7 11 StiftG&gt;. Die Satzung soll ferner die Berufung der Mitglieder des Beirats aus dem Kreise von Sachverst\u00e4ndigen &lt;\u00a7 8 Satz 2 StiftG&gt; und das Verfahren bei der Aufstellung des Haushaltsplans sowie dessen Genehmigung durch den Bundesminister des Innern n\u00e4her regeln &lt;\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 StiftG&gt;. Unter einer Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit f\u00fcr die ihr angeh\u00f6rigen und unterworfenen Personen erlassen werden.<br \/>\nSatzungen sind objektives Recht. Sie haben mit den Rechtsverordnungen gemein, da\u00df sie nicht in dem von der Verfassung f\u00fcr die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren zustande kommen, unterscheiden sich von den Rechtsverordnungen jedoch dadurch, da\u00df sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden.<br \/>\nIm vorliegenden Falle sollen die in \u00a7 4 StiftG als Satzung bezeichneten Vorschriften nicht von der Stiftung selbst im Rahmen einer ihr verliehenen Autonomie, sondern von einer staatlichen Stelle, der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden. Diese Vorschriften sollen sich ferner nicht in verwaltungsinternen Anordnungen, die als Verwaltungsverordnung qualifiziert werden k\u00f6nnten, ersch\u00f6pfen; sie sollen dar\u00fcber hinaus auch Rechte und Pflichten der L\u00e4nder selbst begr\u00fcnden. Diese beziehen sich vor allem auf die Zusammensetzung des Stiftungsrates, von der die Frage abh\u00e4ngt, inwieweit die L\u00e4nder zur Finanzierung der Stiftung herangezogen werden. Daraus folgt, da\u00df der der Bundesregierung in \u00a7 4 StiftG erteilte Auftrag &#8222;zur Errichtung einer Satzung&#8220; in Wirklichkeit die Erm\u00e4chtigung zum Erla\u00df einer Rechtsverordnung enth\u00e4lt.<br \/>\nZwar wird durch die Zustimmung einer staatlichen Stelle der Charakter der Satzung als einer autonomen Rechtsvorschrift nicht ber\u00fchrt, da sie lediglich eine Voraussetzung der Wirksamkeit der Satzung enth\u00e4lt und der Bet\u00e4tigung der Autonomie Grenzen setzt. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um den Akt der Rechtsetzung selbst. \u00a7 4 StiftG er\u00f6ffnet der Bundesregierung die M\u00f6glichkeit, mit Zustimmung des Bundesrats der Stiftung Rechtsregeln vorzuschreiben, auf deren Ausgestaltung diese selbst keinen Einflu\u00df hat. Dadurch wird der Stiftung ein fremder Wille auferlegt. Es wird nicht der Wille der Stiftung sanktioniert, sondern durch eine staatliche Stelle objektives Recht gesetzt. Deshalb ist zu pr\u00fcfen, ob die in \u00a7 4 StiftG enthaltene Erm\u00e4chtigung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht.<br \/>\nDiese Pr\u00fcfung er\u00fcbrigt sich nicht deshalb, weil &#8211; wie die Bundesregierung annimmt &#8211; die nach \u00a7 4 StiftG zu erlassende &#8222;Satzung&#8220; lediglich &#8222;eigene Angelegenheiten der Stiftung&#8220; regeln solle und diese Beschr\u00e4nkung auf den materiellen Rechtsgehalt einer Satzung dem Bundesgesetzgeber gestatte, der Bundesregierung ohne R\u00fccksicht auf Art. 80 GG die gleichen Rechtsetzungsbefugnisse einzur\u00e4umen, wie sie zul\u00e4ssigerweise der Stiftung unter dem Rechtstitel der Autonomie \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDer Wortlaut des Art. 80 GG rechtfertigt eine solche restriktive Interpretation nicht. Sie verbietet sich auch deshalb, weil hierdurch die in Art. 80 GG vorgenommene klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Legislative und der Exekutive im Bereich der Rechtsetzung in unzul\u00e4ssiger Weise verwischt und \u00fcberdies ein nicht unbedenklicher Weg er\u00f6ffnet werden w\u00fcrde, den Art. 80 GG zu umgehen.<br \/>\nDie Erm\u00e4chtigung des Stiftungsgesetzes zum Erla\u00df der als Satzung bezeichneten Rechtsverordnung ist mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Sie ist nach Inhalt, Zweck und Ausma\u00df hinreichend bestimmt.<br \/>\nInhalt, Zweck und Ausma\u00df der Erm\u00e4chtigung m\u00fcssen &#8222;im Gesetz bestimmt werden&#8220; &lt;Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG&gt;. Das besagt nicht, da\u00df sie im Text des Gesetzes ausdr\u00fccklich bestimmt sein m\u00fcssen &lt;BVerfGE 8, 274 &lt;307&gt;&gt;. Vielmehr gen\u00fcgt, da\u00df diese Begrenzungen der Erm\u00e4chtigung sich aus dem Zusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und aus dem Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ergeben &lt;BVerfGE 7, 267 &lt;272f.&gt;; 7, 282 &lt;291&gt;&gt;. Dabei ist der in der fraglichen Bestimmung zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers ma\u00dfgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Erm\u00e4chtigungsnor und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Erm\u00e4chtigungsnorm gestellt ist &lt;BVerfGE 1, 299 &lt;312&gt;&gt;.<br \/>\nAus dem Sinnzusammenhang, dem \u00a7 4 mit den \u00fcbrigen Vorschriften des Stiftungsgesetzes eingeordnet ist, und dem Ziel, das mit diesem Gesetz im ganzen verfolgt wird, ergibt sich als Zweck der Erm\u00e4chtigung, da\u00df der Bundesregierung die M\u00f6glichkeit gegeben werden soll, die Organisation und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Stiftung im einzelnen zu regeln und insbesondere die L\u00e4nder zu bezeichnen, die Vertreter in den Stiftungsrat entsenden und sich dementsprechend an der Verwaltung und Finanzierung der Stiftung beteiligen wollen.<br \/>\nWenn mit R\u00fccksicht auf die Dringlichkeit der im Stiftungsgesetz getroffenen grunds\u00e4tzlichen Entscheidung der Bundesgesetzgeber den Kreis wie das Stimmgewicht der an der Stiftung beteiligten L\u00e4nder noch nicht abschlie\u00dfend bestimmt hat, so rechtfertigt sich dies aus dem nach Lage der Dinge naheliegenden Wunsch, weitere Verhandlungen der Bundesregierung mit dem Bundesrat sowie den in Betracht kommenden L\u00e4ndern zu erm\u00f6glichen mit dem Ziel, eine den besonderen Interessen der einzelnen L\u00e4nder Rechnung tragende, differenzierende L\u00f6sung herbeizuf\u00fchren. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Bundesregierung hat im Laufe der Gesetzgebungsverhandlungen niemals die Absicht bestanden, ein Land gegen seinen Willen zum Stiftungsrat und zur Kostenbeitragung heranzuziehen. Andererseits hat bisher keines der preu\u00dfischen Nachfolgel\u00e4nder zu erkennen gegeben, da\u00df es sich nicht an der Verwaltung des ehemals preu\u00dfischen Kulturbesitzes beteiligen und zu dessen Fortentwicklung zu seinem Teil beitragen wolle.<br \/>\nDie Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung wird ferner nicht unwesentlich dadurch eingeschr\u00e4nkt, da\u00df die Stiftung &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; nach \u00a7 3 StiftG lediglich den Zweck hat, bis zu einer Neuregelung nach der Wiedervereinigung das ihr \u00fcbertragene preu\u00dfische Kulturgut unter Beachtung der Tradition und Aufrechterhaltung des sinnvollen Zusammenhangs der Sammlungen f\u00fcr das deutsche Volk zu bewahren, zu pflegen und zu erg\u00e4nzen und bis dahin die Auswertung dieses Kulturbesitzes im Interesse von Wissenschaft und Bildung, sowie des internationalen Kulturaustausches zu gew\u00e4hrleisten. Daraus folgt, da\u00df die der Satzung \u00fcberlassene, erg\u00e4nzende Regelung der inneren Organisation und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Stiftung in einer diesem Stiftungszweck ad\u00e4quaten, sachgerechten Weise zu erfolgen hat. Damit ist auch der Inhalt der Erm\u00e4chtigung ausreichend abgegrenzt. Die Tendenz, mit welcher von ihr Gebrauch gemacht werden soll, ist durch den in \u00a7 3 StiftG umrissenen gesamtdeutschen Auftrag des Gesetzgebers vorgezeichnet. Der m\u00f6gliche Inhalt der erg\u00e4nzenden Regelung ist auch eingegrenzt und \u00fcberschaubar. Die Satzung soll die Zusammensetzung des Stiftungsrates und dessen Verfahrensweise bestimmen &lt;\u00a7 6 StiftG&gt;. Sie soll ferner Aufgaben, Zusammensetzung und Rechte des Beirates &lt;\u00a7 8 StiftG&gt; und die Aufstellung des Haushaltsplans sowie dessen Genehmigung durch den Bundesminister des Innern im einzelnen regeln &lt;\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 StiftG&gt;. Die Satzung wird schlie\u00dflich -soweit das im Stiftungsgesetz noch nicht geschehen ist &#8211; organisatorische und verwaltungsm\u00e4\u00dfige Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung und die Rechtsverh\u00e4ltnisse des von der Stiftung besch\u00e4ftigten Personals festzulegen haben. Sie wird sich in dem Rahmen halten m\u00fcssen, der von dem der Regierungsvorlage beigef\u00fcgten Satzungsentwurf &lt;BT II\/1953 Drucks. 1670 S. 53 ff.&gt; eingehalten worden ist.<br \/>\nAuch das Ausma\u00df der Erm\u00e4chtigung gen\u00fcgt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Begrenzung des Ausma\u00dfes ergibt sich aus der Begrenzung des Zwecks der Erm\u00e4chtigung &lt;BVerfGE 4, 7 &lt;22&gt;&gt;, so da\u00df dem Stiftungsgesetz die Grenzen der durch die &#8222;Satzung&#8220; zu treffenden Regelungen entnommen werden k\u00f6nnen &lt;BVerfGE 2, 307 &lt;334&gt;; 8, 274 &lt;318&gt;&gt;.<br \/>\nHiernach ist \u00fcberschaubar, in welchen F\u00e4llen und mit welcher Tendenz von der Erm\u00e4chtigung Gebrauch gemacht werden kann, auf welches Ziel die auf Grund der Erm\u00e4chtigung zu erlassende &#8222;Satzung&#8220; ausgerichtet sein mu\u00df und welches &#8222;Programm&#8220; sie verwirklichen soll. Zugleich ergeben sich bei dieser Interpretation die Grenzen, welche der zu treffenden Regelung gesetzt sind. Inhalt, Zweck und Ausma\u00df der Erm\u00e4chtigung sind mithin im Gesetz hinreichend bestimmt.<\/p>\n<p><strong>V.<\/strong> Die Frage, ob es mit dem in Art. 109 GG verankerten Grundsatz der Haushaltstrennung vereinbar w\u00e4re, wenn ein Land gegen seinen Willen gezwungen werden k\u00f6nnte, zur Finanzierung der Stiftung beizutragen, braucht hier nicht er\u00f6rtert zu werden. Der Einwand einer m\u00f6glicherweise durch die noch zu erlassende &#8222;Satzung&#8220; drohenden Verletzung des Art. 109 GG kann schon deshalb im vorliegenden Verfahren nicht erhoben werden, weil das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG lediglich zur Entscheidung \u00fcber die f\u00f6rmliche und sachliche Vereinbarkeit von konkretem Bundesrecht mit dem Grundgesetz berufen ist, eine nur theoretisch vorgestellte Regelung dagegen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Solange die Norm noch nicht erlassen und ihr Inhalt noch nicht endg\u00fcltig festgestellt ist, kann ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht gepr\u00fcft und \u00fcber sie nicht mit Gesetzeskraft entschieden werden. Das Normenkontrollverfahren setzt das Bestehen der zu \u00fcberpr\u00fcfenden Norm voraus &lt;BVerfGE 1, 396 ff. &lt;Leitsatz 1, S. 400 ff.&gt;&gt;. Im \u00fcbrigen hat die Bundesregierung eindeutig zu erkennen gegeben, da\u00df sie nicht dieAbsicht habe, ein Land ohne sein Einverst\u00e4ndnis an der Stiftung zu beteiligen.\u00a0 Daher k\u00f6nnten die Antragsteller erst, wenn sie tats\u00e4chlich entgegen der erkl\u00e4rten Absicht der Bundesregierung durch die mit Zustimmung des Bundesrats zu errichtende &#8222;Satzung&#8220; gegen ihren Willen zur Beteiligung an der Verwaltung und Finanzierung der Stiftung verpflichtet<br \/>\nw\u00fcrden, unter Berufung auf Art. 109 GG ein gegen die &#8222;Satzung&#8220; gerichtetes abstraktes Normenkontrollverfahren anh\u00e4ngig machen &lt;BVerfGE 1, 117 &lt;126&gt;; 1, 184 &lt;196&gt;; 2, 307&lt;312&gt;&gt;.<\/p>\n<p><strong>VI.<\/strong> Die Antragsteller ziehen schlie\u00dflich die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 24 Satz 1 StiftG in Zweifel. Er bestimmt, da\u00df Gerichtsgeb\u00fchren und andere Abgaben, die aus Anla\u00df und in Durchf\u00fchrung des Stiftungsgesetzes entstehen, nicht erhoben werden. Die Antragsteller und die Bundesregierung legen diese Vorschrift verschieden aus. Die Bundesregierung will den Anwendungsbereich des \u00a7 24 StiftG auf die Errichtung der Stiftung und die rechtliche Verm\u00f6gens\u00fcberleitung beschr\u00e4nkt wissen und weist darauf hin, da\u00df in diesem Rahmen keine den L\u00e4ndern zuflie\u00dfenden Steuern anfallen werden. Diese Auffassung ist auch zutreffend. Die Befreiung von den mit der reinen Rechts\u00fcbertragung selbst verbundenen Geb\u00fchren und Abgaben ist bei Verm\u00f6gens\u00fcberleitungen zwischen \u00f6ffentlichen Rechtstr\u00e4gern<br \/>\nvielfach \u00fcblich, ohne da\u00df damit auch eine Steuerbefreiung f\u00fcr die k\u00fcnftige T\u00e4tigkeit des neuen Rechtstr\u00e4gers verbunden zu werden pflegt. F\u00fcr diese Auffassung spricht auch die Entstehungsgeschichte &lt;vgl. BT II\/1953 Drucks. 1670 S. 53&gt;. Auch wird sie allein dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung gerecht &lt;BVerfGE 2, 266 &lt;282&gt;; 8, 274 &lt;324&gt;&gt;.<br \/>\nHiernach bezieht sich \u00a7 24 Satz 1 StiftG lediglich auf Gerichtsgeb\u00fchren, Ans\u00e4tze f\u00fcr Beurkundungen usw., die im Zuge des Rechts\u00fcbergangs anfallen. Insoweit kann dieser Rechts\u00fcbergang Ausf\u00e4lle bei den im Art. 105 Abs. 3 GG umschriebenen Steuern nicht verursachen. Insbesondere w\u00e4re kein Einnahmeausfall bei der Versicherungssteuer zu besorgen. Die Versicherung des Kulturgutes ist eine f\u00fcr die Dauer getroffene vorsorgliche Ma\u00dfnahme, die durch den Eigentums\u00fcbergang nicht ber\u00fchrt wird. Ebensowenig ist erkennbar, welche Betr\u00e4ge aus der Kraftfahrzeugsteuer entfallen k\u00f6nnten. Das Stiftungsgesetz bedurfte also auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 105 Abs. 3 GG nicht der Zustimmung des Bundesrats.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverfassungsgericht Entscheidungsdatum: 14.07.1959 Aktenzeichen: 2 BvF 1\/58 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Im Wege einer abstrakten Normenkontrolle befasst sich das Bundesverfassungsgericht auf Antrag mehrerer Bundesl\u00e4nder mit der Frage, ob das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung &#8222;Preu\u00dfischer Kulturbesitz&#8220; und zur \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten des ehemaligen Landes Preu\u00dfen auf die Stiftung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. 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