{"id":3288,"date":"2010-04-08T11:27:09","date_gmt":"2010-04-08T09:27:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3288"},"modified":"2015-09-12T13:39:01","modified_gmt":"2015-09-12T11:39:01","slug":"ausleihe-eines-religionskritischen-videos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3288","title":{"rendered":"Ausleihe eines religionskritischen Videos"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bayerischer Verwaltungsgerichtshof M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 08.04.2010<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/483149.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">4 CE 09.3125<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>Der Antragsteller fordert, dass die Mediathek der Kreisbildstelle die Ausleihe einer Videokassette unterl\u00e4sst, da diese nicht rein sachlich \u00fcber seine Glaubensgemeinschaft berichtet. Weiterhin stellt die Mediathek auf ihrer Internetseite einen diffamierenden Text zur Inhaltsbeschreibung bereit. Dieser soll entfernt werden, da er von Dritten \u00fcbernommen wurde und damit dessen Inhalt von der Mediathek gebilligt wurde. Der VGH folgt in seinem Beschluss der vorinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen: Der Antrag wird in Bezug auf die Ausleihe abgewiesen, allerdings muss der Beschreibungstext entfernt werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>&#8211; VG M\u00fcnchen, 4. Dezember 2009, Az: M 7 E 09.4983<br \/>\n&#8211; VGH M\u00fcnchen, 8. April 2010, Az: 4 CE 09.3125<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Beschwerden werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Beschwerdef\u00fchrer tragen je zur H\u00e4lfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Der Streitwert wird f\u00fcr das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, eine den Antragsteller betreffende Videokassette, die die von ihm getragene Kreisbildstelle zur Ausleihe anbietet, zu verbreiten . Dar\u00fcberhinaus will der Antragsteller dem Antragsgegner untersagen lassen, bestimmte Passagen aus der Kurzbeschreibung des Films \u201eD&#8230;&#8220; aus dem Jahre 1993 weiterhin auf der Website der Kreisbildstelle zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung f\u00fchrte der Antragsteller aus, der Antragsgegner versto\u00dfe mit dem Verleih des Films \u201eD&#8230;&#8220; und mit der Ver\u00f6ffentlichung der Beschreibung auf der Internetseite der Kreisbildstelle gegen das Gebot der weltanschaulich-religi\u00f6sen Neutralit\u00e4t des Staates.<\/p>\n<p>Weite Teile des 1993 produzierten und im Fernsehprogramm gezeigten Films, der sich durch einen aggressiven und polemischen Stil auszeichne, seien heute \u00fcberholt und stellten lediglich ein unzul\u00e4ssiges Aufw\u00e4rmen zum Zwecke immer neuer Rufsch\u00e4digung dar.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner erwiderte, die Kreisbildstelle handele auch in Bezug auf das Vorhalten des streitgegenst\u00e4ndlichen Films im Rahmen ihres Bildungsauftrages. Sie halte im Interesse der Allgemeinheit zur Erf\u00fcllung dieser Aufgabe insgesamt 548 Datens\u00e4tze und Titel zu Religionen und Glaubensgemeinschaften zur Entleihe vor. Der Antragsgegner sei auch verpflichtet, das Zeitgeschehen archivarisch zu dokumentieren und f\u00fcr den Schulunterricht bereitzuhalten. Bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Film handele es sich um ein Zeitzeugnis, das den Kenntnis- und Meinungsstand der Produzenten zur damaligen Zeit wiedergebe. Dass die Filminhalte vom Recht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt seien, sei durch Urteil des OLG Bamberg rechtskr\u00e4ftig festgestellt.<\/p>\n<p>Bei der Kurzbeschreibung des Films handele es sich nicht um \u00c4u\u00dferungen des Antragsgegners. Er habe lediglich den von der heute nicht mehr existenten Landesbildstelle S\u00fcd verfassten Text \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 4. Dezember 2009 vorl\u00e4ufig untersagt, im Zusammenhang mit der Glaubensgemeinschaft U&#8230; von einer pseudoreligi\u00f6sen Gemeinschaft zu sprechen und zu behaupten, dass das U&#8230; in U&#8230; schon ganze D\u00f6rfer majorisiert und subtilen und offenen Druck auf Einwohner aus\u00fcbt, die dieser Organisation kritisch gegen\u00fcberstehen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat es den Antrag abgelehnt.<\/p>\n<p>Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.<\/p>\n<p>Der Antragsteller f\u00fchrt aus, der Antragsgegner hafte dadurch, dass er die in seiner Mediathek vorhandenen Datens\u00e4tze und Filme verleihe, auch f\u00fcr deren Inhalte. Die Verletzung des Neutralit\u00e4tsgebotes erfolge dadurch, dass der Antragsgegner einen Film aus dem Jahr 1993 vorhalte, der hetze, verleumde und l\u00e4ngst \u00fcberholt sei.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Er beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Ziff. II. und Ziff. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 4.12.2009 aufzuheben und dem Antragsgegner vorl\u00e4ufig zu untersagen, die Video-Kassette \u201eD&#8230;&#8220; im Internet oder andernorts anzubieten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Hilfsweise beantragt er,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">dem Antragsgegner vorl\u00e4ufig zu untersagen, die Video-Kassette \u201eD&#8230;&#8220; im Internet oder andernorts anzubieten, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, solange der Film nachfolgende Sequenzen enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>Sendeminuten 07:47-11:01<\/p>\n<p>Sendeminuten 42:48-43:40<\/p>\n<p>Sendeminute 05:21<\/p>\n<p>Sendeminute 13:02<\/p>\n<p>Sendeminute 13:10<\/p>\n<p>Sendeminute 27:12<\/p>\n<p>Sendeminuten 17:54-18:29<\/p>\n<p>Der Antragsgegner f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung seiner Beschwerde aus, der vom Antragsteller beanstandete Text k\u00f6nne dem Antragsgegner nicht zugerechnet werden. Es bestehe f\u00fcr ihn gar nicht nicht die M\u00f6glichkeit, diesen 1993 von der Landesbildstelle S\u00fcd verfassten Text abzu\u00e4ndern. Im \u00dcbrigen fehle es an der erforderlichen Eilbed\u00fcrftigkeit f\u00fcr den vorliegenden Antrag, nachdem der streitgegenst\u00e4ndliche Film bereits seit sechzehn Jahren existiere und der Text vom Antragsteller in der Vergangenheit nicht beanstandet worden sei.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Er beantragt,<\/span><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtsz\u00fcge Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerden der Beteiligten sind nur teilweise zul\u00e4ssig. Beide Beschwerdef\u00fchrer haben ohne Einschr\u00e4nkung jeweils beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Ziffer II aufzuheben. Da der Antragsteller in dem in Ziffer II Satz 1 des Beschlusses genannten Umfang obsiegt hat, er mithin insoweit nicht beschwert ist, fehlt f\u00fcr die Beschwerde insoweit das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Gleiches gilt f\u00fcr die Beschwerde des Antragsgegners, der in dem in Ziffer II Satz 2 des Beschlusses genannten Umfang ebenfalls obsiegt hat.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind die Beschwerden zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner die weitere Verbreitung des Videos \u201eD&#8230;&#8220; vorl\u00e4ufig zu untersagen, zu Recht abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>1.1<\/strong> Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners hat der Antragsteller die f\u00fcr die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbed\u00fcrftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Erginge die begehrte einstweilige Anordnung insoweit nicht, w\u00e4re die Kreisbildstelle des Antragsgegners nicht gehindert, den streitgegenst\u00e4ndlichen Film \u201eD&#8230;&#8220; weiterhin in seiner Medienbibliothek zum Verleih anzubieten und so den Antragsteller m\u00f6glicherweise weiter in seinen Rechten zu verletzen. Die Eilbed\u00fcrftigkeit entf\u00e4llt entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht wegen des Alters des Films oder der langen Zeitspanne, w\u00e4hrend der das Video in der Kreisbildstelle bereits zum Verleih bereit lag. Unterstellt, das Angebot des Films durch den Antragsgegner verletzte Rechte des Antragstellers &#8211; m\u00fcsste er dies jedenfalls nicht weiter hinnehmen. Im \u00dcbrigen hat der Antragsteller nicht etwa in Kenntnis, dass die Kreisbildstelle den fraglichen Film zum Verleih anbietet, dieses Angebot tatenlos hingenommen, vielmehr hat er durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P. (Mitglied des Vereinsvorstands) vom 1.12.2009 glaubhaft dargetan, dass der Vereinsvorstand erst im September 2009 von dem Verleihangebot Kenntnis erhalten und sodann den Rechtsberater des Vereins eingeschaltet hat.<\/p>\n<p><strong>1.2<\/strong> Allerdings besteht kein Anordnungsanspruch f\u00fcr das Begehren des Antragstellers. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt, ist der Antragsgegner berechtigt, den streitgegenst\u00e4ndlichen Film durch seine Kreisbildstelle zu verleihen.<\/p>\n<p>Zwar stellt der Verleih der Medien durch die Kreisbildstelle staatliches Handeln dar. Der strittige Beitrag \u00fcbernimmt nicht das Selbstverst\u00e4ndnis der Glaubensgemeinschaft U&#8230; und stellt deren Glaubenslehre und Aktivit\u00e4ten nicht wertungsfrei dar, sondern ist darauf angelegt, dem Zuschauer das aus der Sicht der Filmemacher und zitierter Dritter wahre und durchaus negative Bild des U&#8230; zu zeigen. Dennoch ist der Antragsgegner nicht gehindert, den Film im Rahmen seiner aus Art. 51 LKrO resultierenden Verpflichtung, das Zeitgeschehen archivarisch zu dokumentieren und f\u00fcr den Schulunterricht bereit zu halten, im Sachgebiet \u201eReligion&#8220; als einen von 548 Titeln und Datens\u00e4tzen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller kann sich dagegen nicht mit dem Recht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG bzw. Art. 107 Abs. 1 und Abs. 2 BV zur Wehr setzen. Denn mit dem Bereithalten und dem Verleih des Filmes verst\u00f6\u00dft der Antragsgegner nicht gegen die aus der Glaubensfreiheit folgende weltanschaulich-religi\u00f6se Neutralit\u00e4tspflicht des Staates. Vielmehr kommt er dem in Art. 51 Abs. 1 LKrO normierten Auftrag zur Schaffung \u00f6ffentlicher Einrichtungen nach, die f\u00fcr das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner erforderlich sind: Die Archivierung und die Schaffung einer Ausleihm\u00f6glichkeit von Filmen, die Einblicke in Religionen, Glaubensgemeinschaften, Sekten und sonstiges religi\u00f6ses Leben geben, ist als Teil der staatlichen Bildungsarbeit zu sehen. Jede Ausleihe muss auch im Zusammenhang damit gesehen werden. Eine staatliche Parteinahme in einer religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Auseinandersetzung liegt darin nicht. Der Schluss, der Inhalt des Filmes entspreche der Ansicht des Antragsgegners, kann indes daraus nicht gezogen werden. Die Grenze einer neutralen Informationst\u00e4tigkeit wird hierdurch nicht \u00fcberschritten. Vielmehr handelt es sich hierbei insbesondere mit Blick auf die Anzahl der bereitgehaltenen Datens\u00e4tze zum Thema \u201eReligion&#8220; &#8211; ersichtlich &#8211; um eine wertneutrale T\u00e4tigkeit des Antragsgegners. Der Film ist ohne staatlichen Auftrag oder Finanzierung entstanden, der Antragsgegner wirbt auch nicht etwa bei den Lehrern gerade um die Ausleihe dieses Films. Dementsprechend beanspruchen Vorhalten und Verleih des Films nicht die Autorit\u00e4t des Staates, noch ist etwa seine Verwendung im Unterricht verbindlich. Das Angebot stellt lediglich eine Informationsm\u00f6glichkeit f\u00fcr einen speziellen Adressatenkreis (Lehrer) dar, der keinesfalls gehindert ist, auch auf andere Quellen zur\u00fcckzugreifen und von dem eine solche weitere Befassung auch erwartet werden kann.<\/p>\n<p>Auch vor dem Hintergrund, dass die Kreisbildstelle insgesamt weit \u00fcber 4.000 Titel und Datens\u00e4tze f\u00fcr den Verleih bereit h\u00e4lt, kann dem Angebot nicht die ausdr\u00fcckliche oder konkludente Erkl\u00e4rung des Antragsgegners entnommen werden, er billige die in jedem dieser Titel enthaltenen \u00c4u\u00dferungen oder mache sie sich gar zu eigen. Die Annahme eines solchen Erkl\u00e4rungswertes w\u00e4re blo\u00dfe Fiktion.<\/p>\n<p>Vielmehr ist vorliegend ersichtlich lediglich ein Verbreiten von Meinungen Dritter durch den Antragsgegner gegeben, was nur dann nicht rechtm\u00e4\u00dfig w\u00e4re, wenn diese Meinungen ihrerseits nicht von Art. 5 GG gedeckt w\u00e4ren. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 GG bietet keinen Schutz davor, dass der Staat auch ggf. kritische Beitr\u00e4ge Dritter in seinen Archiven f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit vorh\u00e4lt, die vom Recht der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung gedeckt sind.<br \/>\nDass der Film \u201eD&#8230;&#8220; entgegen dem Vortrag des Antragstellers vom Recht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fernsehen gedeckt ist und damit gerade keinen \u201eunzul\u00e4ssigen Inhalt&#8220; hat, wird im Urteil des Landgerichts W\u00fcrzburg vom 25. Oktober 1995 (Az. 62 O 1132-95) &#8211; best\u00e4tigt vom OLG Bamberg &#8211; sowie im Beschluss des OLG Frankfurt vom 15. M\u00e4rz 1994 (Az. 16 W 9\/94) festgestellt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt die Bereitstellung des aus dem Jahr 1993 stammenden Films zum Zwecke des Verleihs auch nicht etwa aus dem Grund seine Rechte, weil die darin gezeigten Sachverhalte teilweise \u00fcberholt sind. Der Datensatz gibt das Produktionsdatum des Beitrags an, so dass jedem Entleiher bekannt ist, dass es sich um ein Dokument aus der Vergangenheit handelt, das hei\u00dft um ein Zeitzeugnis, das Sachverhalte sowie den Kenntnis- und Meinungsstand der Produzenten zur damaligen Zeit wiedergibt. Der Antragsteller verkennt insoweit die Funktion eines Medienzentrums: Die vorgehaltenen Daten und Beitr\u00e4ge m\u00fcssen keinem Aktualit\u00e4tsanspruch gen\u00fcgen. Es ist auch Aufgabe des Medienzentrums, Zeitaufnahmen zu archivieren und zur Verf\u00fcgung zu stellen, denen immanent ist, dass sich die gezeigten Sachverhalte, Umst\u00e4nde und auch die Funktionen der dargestellten Personen im Laufe der Zeit \u00e4ndern k\u00f6nnen (zum Beispiel durch Verkauf der dargestellten Wirtschaftsunternehmen des Antragstellers, durch Tod der zum Entstehungszeitpunkt des Films ma\u00dfgeblichen Personen, durch Umstrukturierungen der Glaubensgemeinschaft etc.). Dadurch entsteht jedoch kein Anspruch auf Unterverschlussnahme oder gar Vernichtung des Dokuments.<\/p>\n<p>Es kann nicht ernsthaft von Mediatheken \u00f6ffentlicher Tr\u00e4ger verlangt werden, dass sie regelm\u00e4\u00dfig Dateien aus ihrer Sammlung entnehmen, die im Laufe der Zeit ihre Aktualit\u00e4t eingeb\u00fc\u00dft haben. Als Dokument, das die Sicht des Verfassers aus damaliger Zeit zeigt, bleibt ein Film &#8211; auch als historisches &#8211; Zeitzeugnis immer \u201eaktuell&#8220;. Es kann im \u00dcbrigen in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass die hier infrage kommenden Benutzer (Lehrer) sich dieser Umst\u00e4nde bewusst sind. M\u00f6glicherweise erkl\u00e4rt sich hieraus auch die Tatsache, dass der Film \u201eD&#8230;&#8220; seit ca. f\u00fcnf Jahren beim Antragsgegner nicht mehr ausgeliehen worden ist.<\/p>\n<p>Nach alledem besteht nach summarischer Pr\u00fcfung kein Anspruch des Antragstellers auf Entfernung des Videos aus dem Datensatz des Medienzentrums des Antragsgegners, so dass seine Beschwerde erfolglos bleibt.<\/p>\n<p>Die gleichen \u00dcberlegungen gelten f\u00fcr den hilfsweise gestellten Antrag, dem Antragsgegner die Verbreitung der Videokassette solange zu untersagen, wie diese die im Hilfsantrag im Einzelnen aufgef\u00fchrten Sequenzen enth\u00e4lt, da &#8211; wie vom Verwaltungsgericht zutreffend entschieden &#8211; die angegriffenen Stellen gerade nicht eine eigene Meinungs\u00e4u\u00dferung des Antragsgegners enthalten noch diesem zuzurechnen sind (\u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Auch die Beschwerde des Antragsgegners f\u00fchrt nicht zu einer Ab\u00e4nderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.<\/p>\n<p>Zwar hat der Antragsgegner unwidersprochen erkl\u00e4rt, die kurze Inhaltsbeschreibung des Films \u201eD&#8230;&#8220; auf der Internetseite der Kreisbildstelle stamme nicht von ihm, sondern sei im Jahr 1993 von der mittlerweile nicht mehr existenten Landesbildstelle S\u00fcd verfasst worden, die den Film auch freigegeben habe.<\/p>\n<p>Dennoch hat das Verwaltungsgericht diesen Text zu Recht dem Antragsgegner zugerechnet. Dadurch, dass die Formulierungen der Landesbildstelle S\u00fcd unkommentiert \u00fcbernommen wurden, entsteht jedenfalls der Eindruck, der Antragsgegner billige die Aussagen zumindest. Damit verst\u00f6\u00dft der Antragsgegner gegen das auch dem Antragsteller gegen\u00fcber bestehenden Gebot der Neutralit\u00e4t des Staates im Hinblick auf Religions- und Glaubensgemeinschaften. Denn der Text stellt sich nicht als reine sachliche Beschreibung des Filminhaltes dar, sondern greift in kommentierender und auch diffamierender Weise einige Inhaltsschwerpunkte heraus. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Verwaltungsgerichts (\u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach \u00a7 53 Abs. 3, \u00a7 52 Abs. 2 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 08.04.2010 Aktenzeichen: 4 CE 09.3125 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Der Antragsteller fordert, dass die Mediathek der Kreisbildstelle die Ausleihe einer Videokassette unterl\u00e4sst, da diese nicht rein sachlich \u00fcber seine Glaubensgemeinschaft berichtet. Weiterhin stellt die Mediathek auf ihrer Internetseite einen diffamierenden Text zur Inhaltsbeschreibung bereit. 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