{"id":3289,"date":"2011-01-07T08:08:30","date_gmt":"2011-01-07T06:08:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3289"},"modified":"2019-09-22T14:44:31","modified_gmt":"2019-09-22T12:44:31","slug":"mitarbeiterbefragung-durch-den-personalrat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3289","title":{"rendered":"Mitarbeiterbefragung durch den Personalrat"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Berlin<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 07.01.2011<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/?quelle=jlink&amp;docid=JURE110003523&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10\" title=\"Zul\u00e4ssigkeit von Frageb\u00f6gen durch den Personalrat\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">61 K 20.10 PVL<\/a><\/p>\n<p><strong>Dokumenttyp:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der Personalrat f\u00fchrt unter den Bibliotheksmitarbeitern eine Befragung zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen und der Arbeitszufriedenheit durch. Die Ergebnisse will er im Intranet ver\u00f6ffentlichen. Der Leiter der Benutzungsabteilung untersagt den Bibliotheksmitarbeitern, die dazu ausgegebenen Frageb\u00f6gen auszuf\u00fcllen. Darin sieht der Personalrat eine Behinderung seines Informationsbeschaffungsrechts und m\u00f6chte dies gerichtlich feststellen lassen. Die Antr\u00e4ge bleiben ohne Erfolg, da der Personalrat grunds\u00e4tzlich \u00fcber die Dienststellenleitung informiert wird und ihm kein Recht zur Selbstinformation zusteht.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Der Antragsteller beabsichtigte, eine Fragebogenaktion f\u00fcr Besch\u00e4ftigte der Ortsleihe in der Amerika-Gedenkbibliothek und der Berliner Stadtbibliothek durchzuf\u00fchren. Anlass waren Belange des Gesundheitsschutzes. Das Verhalten der Vorgesetzten sollte in die Betrachtung einbezogen werden. Die im Vorfeld mit der Aktion befasste Beteiligte beanstandete den Entwurf des Fragebogens. Der Antragsteller ber\u00fccksichtigte zwei von mehreren Beanstandungen. Das Angebot der Beteiligten, gemeinsam einen Fragebogen zu entwickeln, griff der Antragsteller nicht auf. Der Antragsteller verteilte den modifizierten Fragebogen mit einem Begleitschreiben vom 26. Juli 2010 \u00fcber die Hauspost an die Dienstkr\u00e4fte der Ortsleihe. Wegen des Inhalts des Fragebogens wird auf Blatt 8-13 (Anlage A 1), wegen des Begleitschreibens auf Blatt 50-51 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beteiligte verbot den Besch\u00e4ftigten unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, den Fragebogen auszuf\u00fcllen, und verlangte dessen Ablieferung oder kontrollierte Vernichtung. Nachdem die Beteiligte vom Antragsteller und von der Gewerkschaft ver.di angeschrieben worden war, stellte sie mit Schreiben vom 12. August 2010 gegen\u00fcber den Besch\u00e4ftigten der Ortsleihe nochmals ihren Standpunkt dar und verwies abschlie\u00dfend darauf, dass das Ausf\u00fcllen des Fragebogens w\u00e4hrend der Arbeitszeit weiterhin untersagt sei. Der Antragsteller erhielt von Besch\u00e4ftigten etliche ausgef\u00fcllten Frageb\u00f6gen, wertete diese bis September 2010 aus und stellte die Auswertung in das Intranet. Wegen des Inhalts der Auswertung wird auf Blatt 52-54 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Antragsteller beschloss am 30. Juli 2010, mit anwaltlicher Hilfe das Gericht anzurufen, was am 15. September 2010 geschehen ist.<br \/>\nDer Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm das Recht zur Verteilung eines derartigen Fragebogens zustehe. Er habe von 61 verteilten Frageb\u00f6gen 31 ausgef\u00fcllt zur\u00fcckgehalten. Das Personalvertretungsrecht kenne das Recht der Selbstinformation der Personalvertretung. Insoweit treffe die Beteiligte eine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Deren Reaktion stelle demgegen\u00fcber eine massive Behinderung des Antragstellers dar. Eine Wiederholung in der Zukunft gelte es zu verhindern. Der Antragsteller verweist auf seine am Ende der Auswertung des Fragebogens mitgeteilte Absicht, eine wiederholte Befragung nach einem gewissen Zeitablauf zum Aufschluss von Entwicklungstendenzen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> festzustellen, dass die Beteiligte dadurch seine Arbeit gesetzwidrig behindert hat, dass sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ortsleihe der Zentral- und Landesbibliothek Berlin schriftlich und unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen untersagt hat, die von ihm verteilten Frageb\u00f6gen gem\u00e4\u00df der Anlage A 1 auszuf\u00fcllen und an ihn zur\u00fcckzusenden, und stattdessen die Fachvorgesetzten angewiesen hat, die Frageb\u00f6gen bei den Besch\u00e4ftigten einzusammeln und diese, sofern sie bereits ausgef\u00fcllt waren, zu vernichten;<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> festzustellen, dass die Beteiligte dadurch seine Arbeit gesetzwidrig behindert hat, dass sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ortsleihe der Zentral- und Landesbibliothek Berlin schriftlich untersagt hat, die Frageb\u00f6gen gem\u00e4\u00df der Anlage A 1 w\u00e4hrend der Arbeitszeit auszuf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die Beteiligte beantragt, die Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beteiligte erkennt in der Fragebogenaktion einen Eingriff des Antragstellers in den Dienstbetrieb. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen obliege dem Arbeitgeber und nicht dem Personalrat. Die Durchf\u00fchrung einer Fragebogenaktion verlange das Einvernehmen der Beteiligten. Ein Teil der Fragen ziele unzul\u00e4ssig auf die Beurteilung von Vorgesetzten.<\/p>\n<p><strong>II. A.<\/strong> Die Feststellungsantr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig. Nach \u00a7 91 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Personalvertretungsgesetzes &#8211; PersVG &#8211; hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit und Rechtsstellung der Personalvertretung. Erledigt sich der konkrete Anlass, der Meinungsverschiedenheiten zwischen der Personalvertretung und der Dienststellenleitung \u00fcber den Umfang der wechselseitigen Rechte erkennen l\u00e4sst, ist nach \u00a7 91 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes &#8211; ArbGG &#8211; und \u00a7 256 Abs. 1 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO &#8211; ein abstrakter Feststellungsantrag m\u00f6glich. So ist es hier nach der Erkl\u00e4rung des Antragstellers, sich in diesem Durchgang mit der Auswertung der zur\u00fcckgelaufenen 31 Frageb\u00f6gen zu begn\u00fcgen. Damit hat sich der konkrete Anlass erledigt. Der Antragsteller weist auch das gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung auf, weil er beabsichtigt, denselben Fragebogen nach einiger Zeit erneut zu verwenden, um Entwicklungstendenzen zu erfassen.<\/p>\n<p><strong>B.<\/strong> Die Antr\u00e4ge sind unbegr\u00fcndet. Der Antragsteller hat kein Recht darauf, die Dienstkr\u00e4fte der Ortsleihe mit einem Fragebogen des in der Anlage A 1 enthaltenen Inhalts zu befragen. Demgem\u00e4\u00df hat der Anlasser kein Recht zu beanstanden, dass die Beteiligte den Dienstkr\u00e4ften unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen das Ausf\u00fcllen der Frageb\u00f6gen verboten und deren Ablieferung bzw. Vernichtung verlangt hatte.<\/p>\n<p><strong>1.)<\/strong> Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass einem Personalrat unter Geltung des Berliner Personalvertretungsgesetzes die Durchf\u00fchrung einer Fragebogenaktion gestattet sein kann (bejaht von Daniels, PersVG Berlin, 2010, \u00a7 73 Rz. 6; Germelmann\/Binkert\/Germelmann, PersVG Berlin, 3. Aufl. 2010, \u00a7 73 Rz. 15a; vgl. auch Lorenzen\/Etzel\/Gerhold u.a. &#8211; Lorenzen, BPersVG, \u00a7 68 [Stand: Juli 2005] Rz. 40f; bejaht auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. November 1974 &#8211; OVG II PV 22.74 -, gem\u00e4\u00df dem Zitat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 8. September 1992 &#8211; PL 15 S 130\/92 -, Juris Rz. 30-32; siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 1989 &#8211; BVerwG 6 P 7.87 -, BVerwGE 84, 58 [64]). Das geschriebene Landesrecht geht allerdings im Grundsatz von der Information des Personalrats durch die Dienststellenleitung (\u00a7 73 PersVG) und eben nicht von dem Recht zur Selbstinformation aus (vgl. dazu schon das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 1962 &#8211; BVerwG VII P 1.60 -, BVerwGE 13, 291 [293]). Speziell geregelt sind seit jeher das Recht zur Einrichtung von Sprechstunden (\u00a7 39 Abs. 1 PersVG) und zur Abhaltung von Personalversammlungen (\u00a7 45 PersVG), mithin zwei Arten der Informationsverschaffung, bei denen die Dienstkr\u00e4fte Informationen an den Personalrat herantragen (siehe auch \u00a7 72 Abs. 1 Nr. 3 PersVG). Ein Recht zur Informationsverschaffung aus eigener Initiative ist damit nicht ausdr\u00fccklich geregelt. Der Gesetzgeber hat erst durch Gesetz vom 17. Juli 2008 mit der Schaffung von \u00a7 40 Abs. 3 PersVG ein spezielles Recht zur Selbstinformation eingef\u00fchrt. Nach dieser Vorschrift kann der Personalrat bei der Durchf\u00fchrung seiner Aufgaben, sofern hierdurch Kosten entstehen jedoch nur im Einvernehmen mit der Dienststelle, Sachverst\u00e4ndige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Neuregelung geht \u00fcber die amtliche \u00dcberschrift, wonach \u00a7 40 PersVG den Gesch\u00e4ftsbedarf (die s\u00e4chliche, finanzielle und personelle Ausstattung des Personalrats) betrifft, noch hinaus. Denn der Personalrat darf nach der Novellierung Sachverst\u00e4ndige ohne Einvernehmen der Dienststellenleitung hinzuziehen, wenn keine Kosten entstehen und wenn dies zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erforderlich ist.<br \/>\nF\u00fcr die Kammer liegt es eher fern, die aufgez\u00e4hlten Vorschriften f\u00fcr abschlie\u00dfend und das Recht zur Selbstinformation durch Frageb\u00f6gen f\u00fcr ausgeschlossen zu halten. Jedenfalls ist aber wie schon in \u00a7 40 Abs. 3 PersVG zu verlangen, dass die Fragebogenaktion zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Die Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Erf\u00fcllung der Aufgaben setzt voraus, dass die Informationsbeschaffung einer der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung dient (vgl. nur \u00a7 72 PersVG) und der Personalrat die Grunds\u00e4tze vertrauensvoller Zusammenarbeit (\u00a7 2 Abs. 1 und \u00a7 70 Abs. 1 S. 3 PersVG), der Friedenspflicht (\u00a7 70 Abs. 2 S. 1 PersVG) und des Verbots des einseitigen Eingriffs in den Dienstbetrieb (\u00a7 78 Abs. 2 PersVG) beachtet. Die Informationsbeschaffung ist erforderlich, wenn nicht ein anderes, milderes Mittel zur Verf\u00fcgung steht wie etwa eine hinreichend ergiebige Information durch die Dienststellenleitung nach \u00a7 73 PersVG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 1989 &#8211; BVerwG 6 P 7.87 -, BVerwGE 84, 58 [64 f.]).<\/p>\n<p><strong>2.) <\/strong>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben durfte der Antragsteller den Fragebogen mit den aus der Anlage A 1 ersichtlichen Fragen nicht verwenden, weil von einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Aufgaben nicht die Rede sein kann. Die Befragung bezweckte nach dem Begleitschreiben vom 26. Juli 2010, die Arbeitszufriedenheit, Organisation und Verteilung der Arbeit, au\u00dferdem das Arbeitsklima, die Dienstplangestaltung und deren Umsetzung beurteilen sowie die Vorgesetzten bewerten zu lassen. Der Antragsteller k\u00fcndigte die Ver\u00f6ffentlichung der Auswertung an. Er erbat auf zwei von elf Seiten des Fragebogens die Bewertung des F\u00fchrungs- und Vorgesetztenverhaltens in Hinsicht auf die Schichtleitung und unter namentlicher Nennung zweier Leiter der Benutzungsabteilung und fragte u.a. danach, ob die Betreffenden Fehler auch bei sich und nicht nur bei den Dienstkr\u00e4ften suchten und ob der Eindruck bestehe, dass die Vorgesetzten einzelne Dienstkr\u00e4fte bevorzugten oder benachteiligten. Insoweit war eine Skala der Antworten zwischen \u201evoll und ganz&#8220; \u00fcber \u201eziemlich&#8220; und \u201eeinigerma\u00dfen&#8220;, \u201ewenig&#8220; bis zu \u201e\u00fcberhaupt nicht&#8220; und zudem \u201ekann ich nicht einsch\u00e4tzen&#8220; vorgegeben.<br \/>\nDer Antragsteller kann sich f\u00fcr das erkl\u00e4rte bzw. praktizierte Ziel der Befragung, die Vorgesetzten im Intranet anzuprangern, auf keine personalvertretungsrechtliche Aufgaben- oder Handlungsnorm berufen. Die Intranetver\u00f6ffentlichung der Umfrageergebnisse ist im Gegenteil geeignet, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten empfindlich zu st\u00f6ren, weil auf diese ein Druck aufgebaut wird, Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber den ihr untergebenen Vorgesetzten zu ergreifen, um nicht ihrerseits den negativen Werturteilen ausgesetzt zu sein, die durch die statistische Auswertung eine gesteigerte Plausibilit\u00e4t suggerieren. Ob die Ver\u00f6ffentlichung der Umfrageergebnisse sogar geeignet war, den Frieden in der Dienststelle zu gef\u00e4hrden (bejaht im Fall des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 1980 &#8211; Bs PH 1\/80 -, RiA 1980, 192 [193]; entsprechend Ilbertz\/ Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, \u00a7 66 Rz. 11) oder einseitig in den Dienstbetrieb einzugreifen, hat die Kammer dahinstehen lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>3.)<\/strong> Durfte der Antragsteller die Befragung nach Inhalt und Zwecksetzung nicht durchf\u00fchren, ging es ihn auch nichts an, wenn die Beteiligte den Dienstkr\u00e4ften unter Anwendung ihres Direktionsrechts die Beantwortung untersagte und zur Sicherstellung die Beseitigung der Frageb\u00f6gen anstrebte (vgl. dazu das Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 1980 &#8211; Bs PH 1\/80 -, RiA 1980, 192 [194]). Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg das Verbot der Behinderung aus \u00a7 107 S. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes &#8211; BPersVG &#8211; entgegenhalten. Nach dieser unmittelbar f\u00fcr die L\u00e4nder geltenden Bestimmung d\u00fcrfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, darin nicht behindert werden. Der Antragsteller nahm hingegen mit der Fragebogenaktion &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; keine ihm auferlegte Aufgabe oder Befugnis nach dem Personalvertretungsrecht wahr.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Berlin Entscheidungsdatum: 07.01.2011 Aktenzeichen: 61 K 20.10 PVL Dokumenttyp: Beschluss eigenes Abstract: Der Personalrat f\u00fchrt unter den Bibliotheksmitarbeitern eine Befragung zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen und der Arbeitszufriedenheit durch. Die Ergebnisse will er im Intranet ver\u00f6ffentlichen. Der Leiter der Benutzungsabteilung untersagt den Bibliotheksmitarbeitern, die dazu ausgegebenen Frageb\u00f6gen auszuf\u00fcllen. 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