{"id":3290,"date":"1997-10-06T10:30:03","date_gmt":"1997-10-06T08:30:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3290"},"modified":"2011-08-25T10:48:40","modified_gmt":"2011-08-25T08:48:40","slug":"kurzung-von-dienstbezugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3290","title":{"rendered":"K\u00fcrzung von Dienstbez\u00fcgen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 10.06.1997<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 1 D 66\/96<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Eine verbeamtete Bibliotheksoberinspektorin kehrt nach ihrem Erziehungsurlaub zur\u00fcck in den Dienst. Sie arbeitet nun nur noch halbtags, erh\u00e4lt aber aufgrund eines Verwaltungsfehlers das Gehalt einer Vollzeitstelle. Nachdem dieser Irrtum nach zwei  Jahren auff\u00e4llt, zahlt sie das \u00fcberbezahlte Gehalt in voller H\u00f6he zur\u00fcck. Das BVerwG sieht in der Einbehaltung des zuviel gezahlten Gehalts eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht und eine grob fahrl\u00e4ssige Verletzung ihrer Wahrheitspflicht. Das Gericht m\u00f6chte durch eine  zeitweilige K\u00fcrzung ihres Gehalts der Beamtin das Gewicht ihres Dienstvergehens deutlich machen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug: <\/strong><br \/>\n&#8211; BDiG Frankfurt vom 27.06.1996, Az: IV VL 12\/96<br \/>\n&#8211; BVerwG vom 10.06.1997, Az: 1 D 66\/96<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nAuf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV &#8211; &#8230; -, vom 27. Juni 1996 im Disziplinarma\u00df aufgehoben.<br \/>\nDie jeweiligen Dienstbez\u00fcge der Bibliotheksoberinspektorin &#8230; werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gek\u00fcrzt.<br \/>\nDie Beamtin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong>:<br \/>\n<strong>I.<\/strong> Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. Juni 1996 gegen die Beamtin wegen eines Dienstvergehens eine Geldbu\u00dfe von 1.000 DM verh\u00e4ngt.<br \/>\nEs hat folgenden Sachverhalt festgestellt:<br \/>\nIn der Zeit vom 7. Juli 1981 bis zum 6. Juli 1992 wurde die an der Universit\u00e4t der Bundeswehr in M. besch\u00e4ftigte Beamtin zur Betreuung ihrer minderj\u00e4hrigen Kinder gem\u00e4\u00df \u00a7 79 a Abs. 1 Nr. 2 BBG beurlaubt.<br \/>\nIhr Ehemann ist als Bibliotheksoberinspektor, also in derselben Besoldungsgruppe wie jetzt die Beamtin, berufst\u00e4tig.<br \/>\nMit Schreiben vom 21. Oktober 1991 teilte sie die Wiederaufnahme ihrer Berufst\u00e4tigkeit ab dem 7. Juli 1992 mit und bat, ihre Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt auf die H\u00e4lfte der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit zur Betreuung ihrer Kinder zu erm\u00e4\u00dfigen. Diesem Antrag wurde entsprochen. Von der Zentralen Verwaltung der Universit\u00e4t der Bundeswehr M. wurde anl\u00e4\u00dflich des Dienstantritts der Beamtin am 7. Juli 1992 eine \u00c4nderungsmeldung an das Wehrbereichsgeb\u00fchrnisamt &#8230; erstellt. Dabei wurde vers\u00e4umt, den auf dem Vordruck angef\u00fchrten Nachweis &#8222;Dienstantrittsmeldung vom 7. Juli 1992&#8220; beizuf\u00fcgen. Aus diesem Nachweis w\u00e4re ersichtlich gewesen, da\u00df die Beamtin nunmehr halbtags t\u00e4tig ist.<br \/>\nErst bei einer \u00dcberpr\u00fcfung im Juli 1994 wurde festgestellt, da\u00df die Beamtin &#8211; obwohl lediglich halbtags t\u00e4tig &#8211; mit vollen Dienstbez\u00fcgen besoldet wurde und daher eine \u00dcberzahlung in H\u00f6he von insgesamt 53.287,02 DM vorlag.<br \/>\nDiesen \u00fcberzahlten Betrag hat die Beamtin inzwischen vollst\u00e4ndig zur\u00fcckbezahlt.<br \/>\nDen festgestellten und von der Beamtin einger\u00e4umten Sachverhalt hat das Bundesdisziplinargericht als eine leicht fahrl\u00e4ssige Verletzung ihrer Pflichten zu achtungs- und vertrauensw\u00fcrdigem Verhalten (\u00a7 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (\u00a7 55 Satz 2 BBG) gew\u00fcrdigt und als innerdienstliches Dienstvergehen (\u00a7 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, f\u00fcr dessen Ahndung eine Geldbu\u00dfe ausreichend sei.<br \/>\nDer Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, gegen die Beamtin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine angemessene Gehaltsk\u00fcrzung zu verh\u00e4ngen.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, da\u00df im Gegensatz zu der vom Bundesdisziplinargericht, vertretenen Meinung aufgrund der Einlassung der Beamtin nicht von einem nur leicht fahrl\u00e4ssigen Fehlverhalten ausgegangen werden k\u00f6nne, sondern von einer zumindest grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung. In einem solchen Fall sei eine dem f\u00f6rmlichen Verfahren vorbehaltene Ma\u00dfnahme geboten.<br \/>\n<strong>II.<\/strong> Die Berufung hat Erfolg und f\u00fchrt zur Verh\u00e4ngung einer Gehaltsk\u00fcrzung.<br \/>\nDas Rechtsmittel ist ma\u00dfnahmebeschr\u00e4nkt eingelegt, da mit ihm lediglich der vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Fahrl\u00e4ssigkeitsgrad (leichte Fahrl\u00e4ssigkeit) angegriffen und die Meinung vertreten wird, da\u00df die Beamtin zumindest grob fahrl\u00e4ssig gehandelt habe. Da sich dieser Umstand nur bei Auswahl und Bemessung der Disziplinarma\u00dfnahme auswirken kann, ist eine Beschr\u00e4nkung der Berufung hierauf zul\u00e4ssig (s. K\u00f6hler\/Ratz, BDO, 2. Aufl., \u00a7 82 Rz. 4; vgl. auch Claussen\/Janzen, BDO, 8. Aufl., \u00a7 82 Rz. 7 a m.w.N.; Behnke, BDO, 2. Aufl., \u00a7 82 Rz. 21; BDHE 3, 243 f. &lt;245&gt;). Der Senat ist deshalb an den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt sowie dessen disziplinarrechtliche W\u00fcrdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur \u00fcber die angemessene Disziplinarma\u00dfnahme zu entscheiden.<br \/>\nDas Gewicht des Dienstvergehens (\u00a7 54 Satz 3, \u00a7 55 Satz 2, \u00a7 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) erfordert eine Gehaltsk\u00fcrzung, da die Beamtin ihre Dienstpflichten grob fahrl\u00e4ssig verletzt hat.<br \/>\nEin grob fahrl\u00e4ssiger Pflichtenversto\u00df ist dann gegeben, wenn das Verhalten eines Beamten durch ein besonderes Ma\u00df an Leichtfertigkeit gekennzeichnet ist, er also in grober Achtlosigkeit nicht erkennt sich pflichtwidrig zu verhalten (s. Tr\u00f6ndle, StGB, 48. Aufl., 1997, \u00a7 15 Rz. 20; zur Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbernahme strafrechtlicher Grunds\u00e4tze vgl. Claussen\/Janzen, a.a.O., Einleitung B Rz. 13 c). Dies ist hier der Fall. Die Beamtin hat erkl\u00e4rt, da\u00df sie sich \u00fcber die H\u00f6he des ihr monatlich \u00fcberwiesenen Gehalts von ca. 3.000 DM im Vergleich zu dem Gehalt ihres Ehemanns von ca. 4.000 DM sehr gefreut und es &#8222;ganz toll&#8220; gefunden habe, so viel zu verdienen. In dieser Situation h\u00e4tte die Beamtin bei Beachtung auch nur der geringsten ihr zuzumutenden Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, da\u00df ihr Gehalt gegen\u00fcber demjenigen ihres ganzt\u00e4gig in derselben Besoldungsgruppe t\u00e4tigen Ehemanns unter Ber\u00fccksichtigung einer auf die H\u00e4lfte reduzierten regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit zu hoch war. Sie war deshalb verpflichtet, eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung vornehmen zu lassen. Hierzu bestand f\u00fcr sie um so mehr Anla\u00df, als ihr mit den Gehaltsmitteilungen im Dezember 1992 und Dezember 1993 jeweils ein Merkblatt &#8222;Hinweise f\u00fcr Besoldungs- und \u00dcbergangsgeb\u00fchrnisempf\u00e4nger&#8220; \u00fcbersandt worden war, in dem sie unter anderem um sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der in ihren Bez\u00fcgebescheinigungen enthaltenen Angaben gebeten und aufgefordert wurde, bei festgestellten oder vermuteten Unstimmigkeiten das Wehrbereichsgeb\u00fchrnisamt zu unterrichten.<br \/>\nSoweit sich die Beamtin zur Erkl\u00e4rung ihres Verhaltens auf eine Stre\u00dfsituation in der Phase der Einarbeitung beruft, kann diese Einlassung ihr \u00fcber zwei Jahre andauerndes Fehlverhalten, das durch eine kurze, gegebenenfalls telefonische Mitteilung an das Wehrbereichsgeb\u00fchrnisamt h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen, nicht entschuldigen. Auch der Hinweis der Beamtin auf Vers\u00e4umnisse ihrer Beh\u00f6rde kann sie von ihrer unabh\u00e4ngig hiervon bestehenden Verpflichtung nicht freistellen, auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auszahlung ihrer Bez\u00fcge zu achten und bei Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten ihre Beh\u00f6rde hiervon zu unterrichten.<br \/>\nDie Leichtfertigkeit und grobe Achtlosigkeit, mit der die Beamtin bei dieser Sachlage dennoch davon abgesehen hat, die Angelegenheit kl\u00e4ren zu lassen, charakterisiert ihr Verhalten als eine schwere Vernachl\u00e4ssigung der notwendigen und zumutbaren Sorgfalt und damit als eine grob fahrl\u00e4ssige Verletzung ihrer Wahrheitspflicht, die auch durch Unterlassen bestehender Mitteilungs- bzw. \u00c4u\u00dferungspflichten erfolgen kann (Urteil vom 27. M\u00e4rz 1996 &#8211; BVerwG 1 D 34.95 -; Claussen\/Janzen, a.a.O., Einleitung C Rz. 43).<br \/>\nDer erkennende Senat hat bei Verletzung von Beamtenpflichten zum Nachteil des Dienstherrn in vergleichbaren F\u00e4llen bei vors\u00e4tzlichem oder grob fahrl\u00e4ssigem Verhalten in der Regel eine f\u00f6rmliche Disziplinarma\u00dfnahme, also eine sch\u00e4rfere Ma\u00dfnahme als die Geldbu\u00dfe, f\u00fcr angemessen erachtet und nur bei einer leicht fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung eine mildere Ma\u00dfnahme noch f\u00fcr ausreichend angesehen (s. Urteil vom 27. M\u00e4rz 1996 &#8211; BVerwG 1 D 34.95 -; Urteil vom 17. Mai 1994 &#8211; BVerwG 1 D 15.93 &#8211; &lt;BVerwG DokBer B 1994, 301&gt;; Urteil vom 13. Oktober 1992 &#8211; BVerwG 1 D 51.91 &lt;BVerwG DokBer B 1993, 25&gt;).<br \/>\nDemnach ist im vorliegenden Fall auf eine Gehaltsk\u00fcrzung zu erkennen. Dabei sind erschwerend der lange Tatzeitraum sowie die betr\u00e4chtliche H\u00f6he der \u00dcberzahlung zu bewerten. Andererseits sind zugunsten der Beamtin ihre bisherige Unbescholtenheit sowie der alsbald nach Aufdeckung der Gehalts\u00fcberzahlung erfolgte Schadenausgleich zu ber\u00fccksichtigen. Insgesamt erscheint daher eine Laufzeit der Gehaltsk\u00fcrzung im unteren Ma\u00dfnahmebereich des \u00a7 9 BDO noch ausreichend, um der Beamtin das Gewicht des Dienstvergehens deutlich zu machen und sie zu k\u00fcnftigem pflichtgem\u00e4\u00dfen Verhalten anzuhalten.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 113 f. BDO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum: 10.06.1997 Aktenzeichen: 1 D 66\/96 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine verbeamtete Bibliotheksoberinspektorin kehrt nach ihrem Erziehungsurlaub zur\u00fcck in den Dienst. Sie arbeitet nun nur noch halbtags, erh\u00e4lt aber aufgrund eines Verwaltungsfehlers das Gehalt einer Vollzeitstelle. 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