{"id":33,"date":"2007-05-10T12:22:31","date_gmt":"2007-05-10T10:22:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=33"},"modified":"2020-03-29T16:51:09","modified_gmt":"2020-03-29T15:51:09","slug":"33","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=33","title":{"rendered":"Subito II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Datum:<\/strong> 10.05.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/medien-internet-und-recht.de\/volltext.php?mir_dok_id=1295\" title=\"29 U 1638\/06\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">29 U 1638\/06<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Der vorliegende Rechtsstreit \u00fcber den elektronischen Kopienversand durch wissenschaftliche Bibliotheken nahm seinen Ausgang im Jahr 2004, als Stichting STM, eine Vereinigung internationaler Fachverlage, gemeinsam mit dem B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels einen Musterprozess gegen subito. Dokumente aus Bibliotheken e.V. anstrengte. Das OLG M\u00fcnchen urteilte in 2. Instanz, dass der Dokumentlieferdienst Subito weiterhin aus Zeitschriften kopierte Aufs\u00e4tze per Post und Fax versenden d\u00fcrfe, eine Verbreitung per E-Mail jedoch nicht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<table border=\"0\" width=\"1\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><!--more--><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<br \/>\n&#8211;<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=51\" class=\"liinternal\"> LG M\u00fcnchen vom 15.12.2005, Az. 7 O 11479\/04 <\/a><br \/>\n&#8211; OLG M\u00fcnchen vom 10.5.2007, Az. 29 U 1638\/06<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong>:<br \/>\n<strong>I.<\/strong> Auf die Berufungen der Kl\u00e4ger und der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 15. Dezember 2005 teilweise ge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt gefasst:<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, es &#8211; bei Meidung von Ordnungsgeld von 5,- Euro bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten &#8211; gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. zu unterlassen,<\/p>\n<p>die Aufs\u00e4tze<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 1 (herausgegeben von Sp Verlag GmbH),<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 2 (herausgegeben von G T Verlag KG) und<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 3 (herausgegeben von W-V GmbH &amp; Co. KG aA)<\/p>\n<p>per E-Mail, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>an Besteller in Deutschland zu versenden oder versenden zu lassen und\/oder<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>an Bibliotheken im In- und Ausland zu versenden oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich ihre Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Beklagten werden verurteilt, es &#8211; bei Meidung von Ordnungsgeld von 5,- Euro bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten &#8211; gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 2. zu unterlassen,<\/p>\n<p>die Aufs\u00e4tze<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 4 (herausgegeben von E B. V.),<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 5 (herausgegeben von B Publishing Ltd.) und<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 6 (herausgegeben von der A C S)<\/p>\n<p>per E-Mail, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> an Besteller in Deutschland zu versenden oder versenden zu lassen und\/oder<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> an Bibliotheken im In- und Ausland zu versenden oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich ihre Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. \u00fcber Art und Umfang der in Ziffer 1. genannten Nutzungen und dem Kl\u00e4ger zu 2. \u00fcber Art und Umfang der in Ziffer 2 genannten Nutzungen seit dem 1. April 2004 jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>die Anzahl der vom jeweiligen Aufsatz und\/oder Beitrag versandten oder elektronisch \u00fcbermittelten Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen;<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen gem\u00e4\u00df a), die an Bibliotheken im In- und Ausland versandt oder elektronisch \u00fcbermittelt wurden, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich ihre Auftraggeber, in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz weitergeben oder weiterversenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>die in Rechnung gestellten und\/oder erhaltenen Betr\u00e4ge f\u00fcr die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<\/p>\n<p><strong>d) <\/strong>die erzielten Bruttoums\u00e4tze und der erzielte Gewinn.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeweils jeglichen Schaden zu ersetzen haben,<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>der den Verlagen Sp Verlag GmbH, G T Verlag KG oder W-V Verlag GmbH &amp; Co. KG aA durch ihre in Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 13. September 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden des Kl\u00e4gers zu 1.;<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>der den Verlagen E B. V., B Publishing Ltd. oder der A C S durch ihre in Ziffer 2. genannten Handlungen seit dem 13. September 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden des Kl\u00e4gers zu 2.<\/p>\n<p><strong>5. <\/strong>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen. Von der Abweisung ausgenommen sind Anspr\u00fcche wegen des Versands der Aufs\u00e4tze gem\u00e4\u00df Ziffern 1. und 2. per E-Mail, FTP aktiv und FTP passiv an Nutzer in \u00d6sterreich, und der Schweiz sowie des Versands dieser Aufs\u00e4tze per Post oder Fax an Bibliotheken im Ausland zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber. Ferner ausgenommen sind Anspr\u00fcche hinsichtlich der \u00fcbrigen klagegegenst\u00e4ndlichen Aufs\u00e4tze, soweit der Versand an Nutzer in \u00d6sterreich und der Schweiz sowie an ausl\u00e4ndische Bibliotheken zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber betroffen ist.<\/p>\n<p><strong>6. <\/strong>Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werden die Berufungen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl\u00e4ger 2\/3 und die Beklagten 1\/3 zu tragen.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Jeder der Beklagten kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,- Euro abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p><strong>IV . <\/strong>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Teil 1<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Zul\u00e4ssigkeit eines Kopienversanddienstes.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1., der B d D B e. V., vertritt die Interessen der Verleger und Buchh\u00e4ndler. Die Verlagsunternehmen Sp Verlag GmbH, G T Verlag KG und W-V Verlag GmbH &amp; Co. KG aA r\u00e4umten ihm die Nutzungsrechte zur Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und zur weiteren Nutzung an folgenden in von diesen herausgegebenen wissenschaftlichen Zeitschriften ver\u00f6ffentlichten Aufs\u00e4tzen zur Geltendmachung im eigenen Namen ein und erm\u00e4chtigten ihn auch, diese Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen:<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 1 (herausgegeben von Sp Verlag GmbH),<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 2 (herausgegeben von G T Verlag KG) und<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 3 (herausgegeben von W-V GmbH &amp; Co. KG aA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist das internationale Gegenst\u00fcck zum Kl\u00e4ger zu 1. f\u00fcr Verlage, die sich mit der Herausgabe von wissenschaftlichen Zeitschriften auf dem Gebiet der Naturwissenschaften, der Technik und der Medizin befassen. Die Verlage E B. V., B Publishing Ltd. und der A C S r\u00e4umten ihr die Nutzungsrechte zur Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und zur weiteren Nutzung an folgenden in von diesen herausgegebenen wissenschaftlichen Zeitschriften ver\u00f6ffentlichten Aufs\u00e4tzen zur Geltendmachung im eigenen Namen ein und erm\u00e4chtigten sie auch, diese Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen:<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 4 (herausgegeben von E B. V.),<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 5 (herausgegeben von B Publishing Ltd.) und<\/p>\n<p>&#8211; &#8230; 6 (herausgegeben von der A C S).<br \/>\nDer Beklagte zu 1. ist der Tr\u00e4ger der Universit\u00e4tsbibliothek A, die wiederum Mitglied des 2002 ins Vereinsregister eingetragenen und mittlerweile als gemeinn\u00fctzig anerkannten Beklagten zu 2. ist. Dieser betreibt keine eigene Bibliothek, sondern fungiert seit dem 1. Januar 2003 als \u00fcbergeordneter Dachverein seiner Mitgliedsbibliotheken. Er organisiert den gemeinsam betriebenen Lieferdienst S , der 1997 als Testbetriebseinen Dienst aufnahm. Federf\u00fchrend ist seit dem 1. Januar 2000 die Technische Informationsbibliothek H, die der Kl\u00e4ger zu 1. bereits 1994 wegen des von ihr damals betriebenen Kopienversanddienstes verklagt hatte; jenes Verfahren endete mit <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=38\" title=\"Urteil des BGH vom 25.02.1999 - I ZR 118\/96\" target=\"_self\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1999 &#8211; I ZR 118\/96<\/a>(GRUR 1999, 707 ff. &#8211; Kopienversanddienst ).<br \/>\nS ist eine 1994 durch den Bundesminister f\u00fcr Bildung und Wissenschaft und den Pr\u00e4sidenten der Kultusministerkonferenz ins Leben gerufene Initiative von Bund und L\u00e4ndern mit dem Ziel, ein elektronisches Informationssystem bereitzustellen, das von der Suche nach wissenschaftlicher Information (Recherche) \u00fcber die Bestellung bis zur Lieferung reicht. Im Rahmen des S -Lieferdienstes stellen die dem Beklagten zu 2. angeschlossenen Bibliotheken Nutzern auf Anfrage und gegen Entgelt, das vom Beklagten zu 2. erhoben und kassiert wird, Kopien von einzelnen wissenschaftlichen Aufs\u00e4tzen aus Zeitschriften bereit, die in einer der angeschlossen Mitgliedsbibliotheken einstehen.<br \/>\nDie Auslieferung der bestellten Kopie \u00fcber die Mitgliedsbibliotheken erfolgt nicht nur per Post und Telefax, sondern auch per E-Mail, FTP aktiv oder Internet-Download (FTP passiv). Beim Versand per E-Mail erh\u00e4lt der Besteller eine eingescannte Grafikdatei des gew\u00fcnschten Aufsatzes als Anhang zu einer E-Mail zugeschickt. Beim Versand per FTP aktiv hinterlegt die liefernde Bibliothek das elektronische Dokument auf dem FTP-Server des Bestellers. Dieser entscheidet dann \u00fcber den Zeitpunkt, zu dem er das Dokument \u00f6ffnet und betrachtet sowie \u00fcber den weiteren Zeitpunkt, zu dem er das Dokument gegebenenfalls ausdruckt. Als Alternative hierzu hinterlegt die liefernde Bibliothek beim Versand das elektronische Dokument f\u00fcr einen gewissen Zeitraum auf ihrem eigenen FTP-Server und schickt dem Besteller per E-Mail einen spezifischen und jeweils neu erstellten Link auf eine Seite des FTP-Servers (FTP passiv). Der Empf\u00e4nger entscheidet dann \u00fcber den Zeitpunkt, zu dem er den FTP-Server der Lieferantin aufsucht, um dort das Dokument zu betrachten, herunterzuladen und gegebenenfalls auszudrucken. Bei Weiterleitung der Linkadresse ist es auch anderen Personen m\u00f6glich, diese Internetseite zu betrachten und das dort hinterlegte Dokument herunterzuladen.<br \/>\nMit S werden weltweit s\u00e4mtliche Endverbraucher angesprochen und bedient, gleichviel, ob sie wissenschaftlich, gewerblich, nicht-gewerblich oder aus sonstigen Motiven t\u00e4tig sind und mit wissenschaftlicher Literatur versorgt werden wollen. Dabei werden die Nutzer in folgende Nutzergruppen mit unterschiedlichen Preislisten unterteilt:<br \/>\nNutzergruppe 1: Sch\u00fcler, Auszubildende, Studierende, Mitarbeiter der Hochschulen, Mitarbeiter der \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtungen; Mitarbeiter s\u00e4mtlicher juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts<br \/>\nNutzergruppe 2: Firmenbibliotheken, selbst\u00e4ndige und sonstige kommerzielle Benutzer<br \/>\nNutzergruppe 3: Privatpersonen<br \/>\nNutzergruppe 4: Bibliotheken in Deutschland, \u00d6sterreich, der Schweiz und Liechtenstein<br \/>\nNutzergruppe 8: Bibliotheken von Einrichtungen au\u00dferhalb Deutschlands, \u00d6sterreichs, der Schweiz und Liechtensteins, die \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln gef\u00f6rdert werden und am Leihverkehr (ILL) teilnehmen<br \/>\nF\u00fcr die Nutzergruppen 4 und 8 betreiben die Beklagten seit dem 1. Januar 2002 den ebenfalls entgeltlichen S Library Service , dessen Kunden nicht Endverbraucher sind, sondern in- und ausl\u00e4ndische Bibliotheken, die ihrerseits Endverbraucher beliefern.<br \/>\nDie Beklagten bezeichnen S als den f\u00fcnftgr\u00f6\u00dften weltweit t\u00e4tigen Erbringer von Endnutzerdienstleistungen f\u00fcr Dokumentenlieferungen. Das durchschnittliche Bestellaufkommen liegt bei derzeit etwa 4000 Bestellungen pro Arbeitstag. Dabei werden Bestellungen aus 56 L\u00e4ndern bearbeitet.<br \/>\nDa die Kl\u00e4ger die Rechte ihrer Verlage verletzt sahen, kam es zu au\u00dfergerichtliche Verhandlungen zwischen den Parteien, die trotz Beteiligung der zust\u00e4ndigen Ministerien von Bund und L\u00e4ndern weitgehend erfolglos blieben.<br \/>\nIm April und Mai 2004 veranlassten die Kl\u00e4ger Testbestellungen bei der Universit\u00e4tsbibliothek A, die alle angebotenen \u00dcbermittlungswege, die L\u00e4nder Deutschland, \u00d6sterreich und die Schweiz sowie die sechs oben genannten Aufs\u00e4tze betrafen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger zu 1. tr\u00e4gt vor, die Verlage Sp Verlag GmbH, G T Verlag KG und W-V Verlag GmbH &amp; Co. KG aA h\u00e4tten ihm nicht nur die Nutzungsrechte an den ersten drei oben genannten Aufs\u00e4tzen, sondern auch diejenigen an s\u00e4mtlichen weiteren von diesen Verlagen herausgegebenen wissenschaftliche Zeitschriften und den darin abgedruckten Beitr\u00e4gen und Aufs\u00e4tzen zur Geltendmachung im eigenen Namen einger\u00e4umt und ihn auch erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Kl\u00e4gerin zu 2. tr\u00e4gt in entsprechender Weise vor, die Verlage E B. V., B Publishing Ltd. und der A C S h\u00e4tten ihr nicht nur die Nutzungsrechte an den letzten drei oben genannten Aufs\u00e4tzen, sondern auch diejenigen an s\u00e4mtlichen weiteren von diesen Verlagen herausgegebenen wissenschaftlichen Zeitschriften und den darin abgedruckten Beitr\u00e4gen und Aufs\u00e4tzen zur Geltendmachung im eigenen Namen einger\u00e4umt und sie auch erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Kl\u00e4ger sehen durch S die wirtschaftliche Existenz der von ihnen vertretenen Verlage bedroht. Sie h\u00e4tten einen deutlichen R\u00fcckgang der Zeitschriftenabonnements von Bibliotheken festgestellt, der mit Sparma\u00dfnahmen alleine nicht mehr erkl\u00e4rbar sei. Vielmehr propagierten die Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2. eine Substitution der Abonnements durch das S -Angebot. Dies f\u00fchre aufgrund der weltweiten Verf\u00fcgbarkeit des S -Angebots via E-Mail und Internet schlie\u00dflich dazu, dass weltweit ein einziges Bibliotheksexemplar einer Zeitschrift ausreichen w\u00fcrde, um die weltweite Nachfrage zu befriedigen. Dies entziehe den Verlagen die wirtschaftliche Grundlage. Zudem beeintr\u00e4chtige das Angebot der Beklagten auch die eigenen elektronischen Dokumentlieferdienste der Verlage. Die Verlage investierten im Rahmen der wissenschaftlichen Qualit\u00e4tskontrolle durch das Peer-Review-Verfahren erhebliche Geldbetr\u00e4ge, so dass sie den sui-generis-Schutz des \u00a7 87b Abs. 1 UrhG f\u00fcr Datenbanken in Anspruch nehmen k\u00f6nnten. Aufgrund des Sprungs in das digitale Zeitalter seien die von S vorgenommenen Nutzungshandlungen auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung Kopienversanddienst des Bundesgerichtshofs durch eine gesetzliche Lizenz privilegiert. Auch der E-Mail-Versand stelle ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen dar, da die Beklagten jedem beliebigen Besteller und damit der gesamten \u00d6ffentlichkeit ihre Dienste anb\u00f6ten. F\u00fcr einen Analogieschluss mit den vom Bundesgerichtshof im Kopienversanddienst -Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tzen bestehe kein Raum, da Schranken des Urheberrechts ohnehin eng auszulegen seien und der Versand von Grafikdateien keine Weiterentwicklung von Post und Telefax darstelle, sondern eine Vorstufe zur Volltextdatei und damit ein aliud. Auch werde im Fall einer Ausweitung der Privilegierung des \u00a7 53 UrhG auf den Versand elektronischer Kopien der Dreistufentest nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG des europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 v. 22. Juni 2001, S. 10), Art. 9 Abs. 2 RB\u00dc, Art. 13 TRIPS und Art. 10 WCT nicht (mehr) erf\u00fcllt. Hinsichtlich des S Library Service gelte dies auch f\u00fcr analoge \u00dcbermittlungswege; ein privilegierter Fernleihverkehr setze nach den Grunds\u00e4tzen des internationalen Leihverkehrs die k\u00f6rperliche Versendung des ausgeliehenen Werkes voraus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben mit ihrer Klage zuletzt folgende Antr\u00e4ge verfolgt:<br \/>\n<strong> 1.<\/strong> Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. zu unterlassen,<br \/>\n<strong> a) <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von Verlagen Sp Verlag GmbH, G T Verlag KG oder W-V Verlag GmbH &amp; Co. KG aA publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere Beitr\u00e4ge aus den in Anlagen K 1 a &#8211; c aufgelisteten Zeitschriften der genannten Verlage und hieraus wiederum insbesondere die Aufs\u00e4tze<br \/>\n&#8211; &#8230; 1 (herausgegeben von Sp Verlag GmbH);<br \/>\n&#8211; &#8230; 2 (herausgegeben von G T Verlag KG);<br \/>\n&#8211; &#8230; 3 (herausgegeben von W-V GmbH &amp; Co. KG aA)<br \/>\nper E-Mail, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus an Besteller in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen;<br \/>\n<strong> b) <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den in 1. a) genannten Verlagen publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere aus den in Anlagen K 1 a &#8211; c genannten Zeitschriften oder die in 1. a) genannten Aufs\u00e4tze, per E-Mail, FTP Aktiv, Internet Download (FTP passiv), Post oder Fax von Deutschland aus an Bibliotheken im In- oder Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiter versenden.<br \/>\n<strong> 2.<\/strong> Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. zu unterlassen,<br \/>\n<strong> a)<\/strong> Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den Verlagen E B. V., B Publishing Ltd. oder der A C S publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere Beitr\u00e4ge aus den in Anlagen K 1 d &#8211; f aufgelisteten Zeitschriften der genannten Verlage und hieraus wiederum insbesondere die Aufs\u00e4tze<br \/>\n&#8211; &#8230; 4 (herausgegeben von E B. V.),<br \/>\n&#8211; &#8230; 5 (herausgegeben von B Publishing Ltd.) und<br \/>\n&#8211; &#8230; 6 (herausgegeben von der A C S)<br \/>\nper E-Mail, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus an Besteller in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen;<br \/>\n<strong> b) <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den in 2. a) genannten Verlagen publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere aus den in Anlagen K 1 d &#8211; f genannten Zeitschriften oder die in 2. a) genannten Aufs\u00e4tze, per Email, FTP aktiv, Internet Download (FTP passiv), Post oder Fax von Deutschland aus an Bibliotheken im In- oder Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiter versenden.<br \/>\n<strong> 3. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. \u00fcber Art und Umfang der in Antrag 1. genannten Nutzungen und gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. \u00fcber Art und Umfang der in Antrag 2. genannten Nutzungen seit dem 1. Januar 2003 jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:<br \/>\n<strong> a)<\/strong> die einzelnen Aufs\u00e4tze und\/oder Beitr\u00e4ge aus den Zeitschriften, von denen Kopien versandt oder elektronisch \u00fcbermittelt wurden, nebst Angaben des jeweiligen Autors und der jeweiligen Fundstelle;<br \/>\n<strong> b)<\/strong> die Anzahl der vom jeweiligen Aufsatz und\/oder Beitrag versandten oder elektronisch \u00fcbermittelten Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<br \/>\n<strong> c)<\/strong> die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen gem. a) und b), die an Bibliotheken im In- oder Ausland versandt oder elektronisch \u00fcbermittelt wurden, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz weitergeben oder weiter versenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<br \/>\n<strong> d) <\/strong>die in Rechnung gestellten und\/oder erhaltenen Betr\u00e4ge f\u00fcr die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<br \/>\n<strong> e) <\/strong>die erzielten Bruttoums\u00e4tze und den erzielten Gewinn.<br \/>\n<strong> 4.<\/strong> Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeglichen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben,<br \/>\n<strong> a)<\/strong> der den in Antrag 1. genannten Verlagen durch die in Antrag 1. genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden des Kl\u00e4gers zu 1;<br \/>\n<strong> b)<\/strong> sowie der den in Antrag 2. genannten Verlagen durch die in Antrag 2. genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden der Kl\u00e4gerin zu 2.<br \/>\nDie Beklagten haben beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nSie haben die Auffassung vertreten, die von ihnen im Rahmen ihres \u00f6ffentlichen Auftrags vorgenommenen Nutzungshandlungen erfolgten nicht entgeltlich im Sinne des \u00a7 53 Abs. 1 UrhG, da kein Gewinn erzielt werde. Jedenfalls seien sie gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchst. a UrhG nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung Kopienversanddienst sowie auf Grund eines mit der Verwertungsgemeinschaft Wort (VG Wort) abgeschlossenen Gesamtvertrags Kopienversanddienst zul\u00e4ssig. Insoweit bestehe eine technische Gleichwertigkeit im Sinne eines Verfahrens mit \u00e4hnlicher Wirkung gem. \u00a7 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG zwischen der Versendung als Telefax und der Versendung als E-Mail, insbesondere da es mittlerweile auch m\u00f6glich sei, ein Telefax papierlos mittels eines Computers sowohl zu senden, als auch zu empfangen. Die im Rahmen des S -Versanddienstes vorgenommenen Vervielf\u00e4ltigungshandlungen seien als analog anzusehen, dem jeweiligen Auftraggeber zuzurechnen und von dessen Recht auf Privatkopie nach \u00a7 53 UrhG gedeckt. Bei keiner der Versendungsarten k\u00e4me es zu einem \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen der Texte im Sinne des \u00a7 19a UrhG, da nur der jeweilige Besteller mittels eines Passwortes auf die erstellte Kopie zugreifen k\u00f6nne. Bei ausl\u00e4ndischen Bestellern sei aufgrund des Schutzlandprinzips auf die deutschen Privilegierungstatbest\u00e4nde abzustellen. Unabh\u00e4ngig hiervon werde &#8211; mit Ausnahme der sechs konkret bezeichneten Artikel &#8211; bestritten, dass die im Klageantrag aufgef\u00fchrten Aufs\u00e4tze und Beitr\u00e4ge die nach \u00a7 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Sch\u00f6pfungsh\u00f6he erreichten und den jeweiligen Verlagen von den Autoren, auch vor dem Aufkommen der neuen Nutzungsart der elektronischen Versandes, alle geltend gemachten Rechte einger\u00e4umt worden seien; die Werke seien jedenfalls zum Teil wegen Zeitablaufs gemeinfrei geworden. Es bestehe auch keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr in Bezug auf elektronische Volltextdokumente, da die Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2. ausschlie\u00dflich Grafikdateien versendeten; eine Versendung von Volltextdateien ohne die vorherige Einholung der dazu erforderlichen Nutzungsrechte sei zu keiner Zeit geplant gewesen. Die einzelnen Hefte gen\u00f6ssen keinen sui-generis-Schutz als Datenbankwerke gem. \u00a7 87a ff. UrhG. Das Peer-Review-Verfahren werde den Verlagen von der \u00f6ffentlichen Hand unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt. Der S Library Service sei als Fortentwicklung des Fernleihverkehrs durch die \u00a7 17 Abs. 2, \u00a7 27 Abs. 2 UrhG gerechtfertigt. Unzutreffend sei, dass ein privilegierter Fernleihverkehr die k\u00f6rperliche Versendung des ausgeliehenen Werkes voraussetze, da im Rahmen der Fernleihe bereits seit 1953\/54 bei Aufs\u00e4tzen im Regelfall kopierte Werke zum Einsatz k\u00e4men. Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Anspr\u00fcche seien jedenfalls verwirkt; der Kl\u00e4ger zu 1. sei unstreitig im Rahmen der &#8222;Arbeitsgruppe Recht&#8220; seit November 1997 in die Gr\u00fcndung und den Ausbau des S -Angebots eingebunden gewesen. Zun\u00e4chst habe er in \u00dcbereinstimmung mit den anderen Beteiligten die Auffassung vertreten, dass die von S vorgenommenen Nutzungshandlungen im Wege der Bibliothekstantieme sowie einer gesonderten Tantieme in Analogie zu \u00a7 27 Abs. 2 und 3, \u00a7 49 Abs. 1, \u00a7 54a Abs. 2 i. V. m. \u00a7 54h Abs. 1 UrhG zu verg\u00fcten seien. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf den S Library Service , da der Kl\u00e4ger zu 1. in einer gemeinsamen Erkl\u00e4rung vom 16. Mai 1997 insoweit ausdr\u00fccklich eine Ausnahme zugestanden habe.<br \/>\nDem haben die Kl\u00e4ger entgegengehalten, dass einer Verwirkung aufgrund der Duldung des Pilotprojekts S durch Ziffer 2.1 Buchst. a der Gemeinsamen Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers zu 1. und der Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverb\u00e4nde (vgl. Anlage B 7) die Grundlage entzogen sei, in der erkl\u00e4rt werde, dass aus der Duldung des Pilotvorhabens keiner Seite Rechtsfolgen erw\u00fcchsen. Jedenfalls greife der Verwirkungseinwand keinesfalls auch auf die ausl\u00e4ndischen Verlage durch, denn diese seien durch den Kl\u00e4ger zu 1. nicht vertreten worden.<br \/>\nAm 15. Dezember 2005 hat das Landgericht folgendes Teilurteil (Gz.: <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=51\" title=\"Urteli vom 15.02.2005 - 7 O 11479\/04\" target=\"_self\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liinternal\">7 O 11479\/04<\/a>; in juris nachgewiesen) erlassen:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu <strong>1.<\/strong> zu unterlassen,<br \/>\ndie Aufs\u00e4tze<br \/>\n&#8211; &#8230; 1 (herausgegeben von Sp Verlag GmbH);<br \/>\n&#8211; &#8230; 2 (herausgegeben von G T Verlag KG);<br \/>\n&#8211; &#8230; 3 (herausgegeben von W-V GmbH &amp; Co. KG aA)<br \/>\nper E-Mail, FTP aktiv und FTP passiv von Deutschland aus an Bibliotheken im In- und Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich ihre Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden.<br \/>\n<strong> 2. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. zu unterlassen,<br \/>\ndie Aufs\u00e4tze<br \/>\n&#8211; &#8230; 4 (herausgegeben von E B. V.),<br \/>\n&#8211; &#8230; 5 (herausgegeben von B Publishing Ltd.) und<br \/>\n&#8211; &#8230; 6 (herausgegeben von der A C S)<br \/>\nper E-Mail, FTP aktiv und FTP passiv von Deutschland aus an Bibliotheken im In- und Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich ihre Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden.<br \/>\n<strong> 3. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. \u00fcber Art und Umfang der in Ziffer 1. genannten Nutzungen und der Kl\u00e4gerin zu 2. \u00fcber Art und Umfang der in Ziffer 2 genannten Nutzungen seit dem 1. Januar 2003 jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:<br \/>\n<strong> a)<\/strong> die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen gem\u00e4\u00df 1. und 2., die an Bibliotheken im In- und Ausland elektronisch \u00fcbermittelt wurden, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich ihre Auftraggeber, in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz weitergeben oder weiterversenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<br \/>\n<strong> b) <\/strong>die in Rechnung gestellten und\/oder erhaltenen Betr\u00e4ge f\u00fcr die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<br \/>\n<strong> c) <\/strong>die erzielten Bruttoums\u00e4tze und der erzielte Gewinn.<br \/>\n<strong> 4. <\/strong>Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeglichen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben,<br \/>\n<strong> a) <\/strong>der den Verlagen Sp Verlag GmbH, G T Verlag KG oder W-V Verlag GmbH &amp; Co. KG aA durch die in Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden des Kl\u00e4gers zu 1.;<br \/>\n<strong> b) <\/strong>sowie den Verlagen E B. V., B Publishing Ltd. oder der A C S durch die in Ziffer 2. genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden der Kl\u00e4gerin zu 2.<br \/>\n<strong> 5.<\/strong> Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen. Von der Abweisung ausgenommen sind Anspr\u00fcche wegen des Versands der Aufs\u00e4tze gem\u00e4\u00df Ziffern 1. und 2. per E-Mail, FTP aktiv und FTP passiv an Nutzer in \u00d6sterreich, und der Schweiz sowie des Versands dieser Aufs\u00e4tze per Post oder Fax an Bibliotheken im Ausland zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber. Ferner ausgenommen sind Anspr\u00fcche hinsichtlich der \u00fcbrigen klagegegenst\u00e4ndlichen Aufs\u00e4tze, soweit der Versand an Nutzer in \u00d6sterreich und der Schweiz sowie an ausl\u00e4ndische Bibliotheken zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber betroffen ist.<br \/>\n<strong> 6. <\/strong>Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<br \/>\nAuf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in diesem Urteil wird erg\u00e4nzend Bezug genommen. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgef\u00fchrt:<br \/>\nSoweit Lieferungen an Besteller im Ausland angegriffen seien, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger zum Ausdruck gebracht, dass sie auch hinsichtlich der behaupteten Verletzungshandlungen im Ausland Schutz begehrten. Grenz\u00fcberschreitende Handlungen seien wegen des im Urheberrecht geltenden Schutzlandprinzips nach jeder der angesprochenen nationalen Rechtsordnungen zu untersuchen; urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen der Beklagten m\u00fcssten demnach sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht im Land des Bestellers privilegiert sein. Soweit ausl\u00e4ndisches Recht betroffen sei, sei der Rechtstreit noch nicht zur Entscheidung reif, weil der Inhalt des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Rechts von den Parteien noch nicht ausreichend aufbereitet worden sei.<br \/>\nNach deutschem Recht k\u00f6nnten sich die Kl\u00e4ger nur auf die ihnen unstreitig einger\u00e4umten Nutzungsrechte an den sechs ausdr\u00fccklich genannten Aufs\u00e4tzen berufen. Soweit sich die Klageantr\u00e4ge auf andere Aufs\u00e4tze bez\u00f6gen, sei die Aktivlegitimation bestritten und von den Kl\u00e4gern nicht dargelegt worden.<br \/>\nDie sechs konkret genannten Aufs\u00e4tze seien nach deutschem Recht unstreitig urheberrechtsschutzf\u00e4hig. Sie gen\u00f6ssen jedoch keinen Schutz als Teile eines Sammel- oder Datenbankwerks, da nicht dargetan sei, dass die wissenschaftlichen Zeitschriften, in denen sie ver\u00f6ffentlicht wurden, Sammelwerke seien, deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet seien und hinsichtlich der Anordnung der einzelnen Artikel im jeweiligen Heft einen sch\u00f6pferischen Gehalt aufwiesen.<br \/>\nDer Kopienversanddienst des Beklagten zu 2. greife in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht (\u00a7 16 UrhG) und &#8211; soweit nicht die Privilegierung des \u00a7 53 UrhG greife &#8211; auch in das Verbreitungsrecht (\u00a7 17 UrhG) ein. Die Texte w\u00fcrden in Deutschland vervielf\u00e4ltigt und verbreitet. Soweit sie nicht durch den Privilegierten, sondern &#8211; wie beim S Library Service &#8211; durch eine andere Bibliothek bei den Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2. bestellt w\u00fcrden, scheide eine Berufung auf \u00a7 53 UrhG wegen dessen Absatz 6 Satz 1 aus; die angefragte Bibliothek habe keinerlei Einfluss darauf, ob sich derjenige, der die Bestellung bei der anfragenden Bibliothek veranlasst habe, auf einen Privilegierungstatbestand berufen k\u00f6nne.<br \/>\nDagegen w\u00fcrden die Texte nicht i. S. d. \u00a7 19a UrhG \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Beim Versand per E-Mail sei allgemein anerkannt, dass ein Werk nicht \u00f6ffentlich wiedergegeben werde, da es an einen bestimmten Empf\u00e4nger adressiert sei. Aber auch beim Versand per FTP passiv seien Dritte durch den nur dem Besteller mitgeteilten Link auf eine durch Firewall gesch\u00fctzte FTP-Seite vom Zugang ausgeschlossen. Ebenso verhalte es sich bei der Versandart FTP aktiv, da es dort allein im Verantwortungsbereich des Bestellers liege, seinen FTP-Server durch eine Firewall zu sch\u00fctzen und die Textkopie nur im Rahmen des ihm zugedachten Umfangs zu nutzen.<br \/>\nDie von den Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 13. September 2003 vorgenommenen Vervielf\u00e4ltigungen f\u00fcr den Versand im Inland seien durch die weite Fassung des bis zum letztgenannten Datum geltenden \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a UrhG a. F. unabh\u00e4ngig davon privilegiert gewesen, ob es sich um analoge oder digitale, entgeltlich oder unentgeltlich hergestellte Kopien gehandelt habe. Auch ein Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers liege nicht vor. Es fehle am Merkmal des wiederholten und systematischen Eingriffs gem\u00e4\u00df \u00a7 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, weil sich die Bestellungen auf eine Vielzahl unterschiedlicher Aufs\u00e4tze verteilten und nicht immer auf dieselben. Da die Klageantr\u00e4ge auch keine wettbewerbswidrigen Handlungen, sondern allein urheberrechtliche Nutzungshandlungen beschrieben, komme im Rahmen der Privilegierung die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen nicht in Betracht.<br \/>\nDer Versand von Kopien an Besteller im Inland sei auch ab dem 13. September 2003 durch die neue Fassung des \u00a7 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a i. V. m. Satz 3, Satz 2 Nr. 1 und 2 UrhG gerechtfertigt. Insbesondere sei auch dann, wenn eine Grafikdatei versandt werde, von einer analogen Nutzung i. S. d. \u00a7 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG auszugehen, weil diese nur auf einem Bildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden k\u00f6nne. Zwar k\u00f6nne sie auf weitere Speichermedien kopiert werden, das \u00e4ndere aber nichts an den beschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten der Endnutzung. Ohne weitere technische Ma\u00dfnahmen, etwa die Verwendung eines Texterkennungsprogramms, sei es nicht m\u00f6glich, nach einzelnen Textstellen innerhalb des Grafikdokuments zu suchen oder einzelne Textpassagen in einen anderen elektronischen Text als dessen Teil, d. h. durch Angleichung von Schriftbild und Formatierung, einzubinden. Letztendlich liege das Dokument nur als noch nicht ausgedrucktes Telefax vor; eine digitale Nutzung sei somit nicht m\u00f6glich.<br \/>\nDer Kopienversand per Post oder Telefax an inl\u00e4ndische Bibliotheken zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber im Rahmen der Fernleihe bzw. des S Library Service sei durch eine analoge Anwendung der \u00a7 17 Abs. 2, \u00a7 27 Abs. 2 UrhG gerechtfertigt. Diese Vorschriften setzten zwar ihrem Wortlaut nach voraus, dass ein Original oder ein Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck, hinsichtlich dessen Ersch\u00f6pfung eingetreten ist, weiterverbreitet bzw. verliehen werde, w\u00e4hrend im Streitfall die von den Mitgliedsbibliotheken verbreiteten Vervielf\u00e4ltigungen von diesen selbst angefertigt worden seien. Es bestehe jedoch sp\u00e4testens seit 1966 die bis zur vorliegenden Klage zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogene Praxis, im Rahmen der Fernleihe Zeitschriftenaufs\u00e4tze geringen Umfangs grunds\u00e4tzlich nur in Reproduktion zu liefern und aus Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen auch nicht zur\u00fcckzugeben. Nachdem alle Beteiligten seit gut einem halben Jahrhundert von der Zul\u00e4ssigkeit dieser Praxis ausgegangen seien, f\u00fcr die seit vielen Jahren praktizierten Versandformen Post und Telefax aus einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten Analogie zu \u00a7 17 Abs. 2, \u00a7 27 Abs. 2 UrhG i. V. m. \u00a7 242 BGB; den berechtigten Interessen der Urheber und Inhaber von Nutzungsrechten sei durch die Aussch\u00fcttungsberechtigung an der Bibliothekstantieme gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 2 Satz 1 UrhG ausreichend Gen\u00fcge getan. Dagegen habe sich hinsichtlich der neuen und zwischen den beteiligten Kreisen umstrittenen Versandarten E-Mail, FTP aktiv und FTP passiv keine gewohnheitsrechtliche Rechtfertigung herausbilden k\u00f6nnen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem Gesamtvertrag Kopienversanddienst , da dieser die Abgeltung urheberrechtlicher Anspr\u00fcche nur insoweit regle, als der Versand ohne Zustimmung der Rechteinhaber zul\u00e4ssig sei.<br \/>\nDie den Kl\u00e4gern zustehenden Anspr\u00fcche seien nicht verwirkt. In der Erkl\u00e4rung aus dem Jahr 1997 sei vereinbart worden, dass die Abl\u00e4ufe im Rahmen der Pilotprojekte keine Rechtsfolgen pr\u00e4judizierten und das Ergebnis von keiner Seite sp\u00e4ter als Argumentationsbasis einseitig benutzt werde. Daher k\u00f6nne aus der Vereinbarung weder ein Verzicht noch eine Verwirkung hergeleitet werden. Die Kl\u00e4gerin zu 2. sei an dieser Erkl\u00e4rung ohnehin nicht beteiligt gewesen.<br \/>\nGegen das Urteil wenden sich sowohl die Kl\u00e4ger als auch die Beklagten mit ihren Berufungen.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind der Auffassung, das Landgericht habe ihre Klage zu Unrecht zum Teil abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie sind insbesondere der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass die Zeitschriften Datenbanken darstellten. Zudem stellten die Zeitschriften auch Datenbankwerke dar, da die Einordnung der Aufs\u00e4tze unter verschiedene Kriterien wie Wasserchemie , Chemiedidaktik oder Fotochemie eine hinreichend individuelle Leistung sei; es bed\u00fcrfe durchaus individueller Einsch\u00e4tzung, inwieweit Beitr\u00e4ge unter den einen oder anderen Gesichtspunkt einzuordnen seien. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation f\u00fcr jeden einzelnen Aufsatz, dessentwegen Anspr\u00fcche geltend gemacht w\u00fcrden, nachgewiesen werden m\u00fcsse. Angesichts der Gesamtumst\u00e4nde der massenhaften Nutzung von Aufs\u00e4tzen und Zeitschriften sei das nicht erforderlich. Insoweit k\u00f6nnten sie &#8211; die Kl\u00e4ger &#8211; sich auf die Vermutungen des \u00a7 10 Abs. 2 UrhG, der Art. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2004\/48\/EG des europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) sowie die GEMA-Vermutungen zur urheberrechtlichen Schutzf\u00e4higkeit der entsprechenden Werke und zur Rechtsinhaberschaft berufen.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger stellen folgende Antr\u00e4ge:<br \/>\n<strong> I. <\/strong>Das Teilurteil des Landgerichts wird aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist. Demgem\u00e4\u00df erhalten die Ziffern 1 bis 4 des Teilurteils folgende Fassung:<br \/>\n<strong> 1. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. zu unterlassen,<br \/>\n<strong> a) <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den Verlagen Sp Verlag GmbH, G T Verlag KG oder W-V Verlag GmbH &amp; Co. KG aA publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere Beitr\u00e4ge aus den in Anlage K 1 a &#8211; c aufgelisteten Zeitschriften der genannten Verlage und hieraus wiederum insbesondere die Aufs\u00e4tze<br \/>\n&#8211; &#8230; 1 (herausgegeben von Sp Verlag GmbH);<br \/>\n&#8211; &#8230; 2 (herausgegeben von G T Verlag KG);<br \/>\n&#8211; &#8230; 3 (herausgegeben von W-V GmbH &amp; Co. KG aA)<br \/>\nper E-Mail, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus an Besteller in Deutschland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen;<br \/>\n<strong> b)<\/strong> Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den in a) genannten Verlagen publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere aus den in Anlage K 1 a &#8211; c genannten Zeitschriften oder die in a) genannten Aufs\u00e4tze, per E-Mail, FTP aktiv, Internet Download (FTP passiv), Post oder Fax von Deutschland aus an Bibliotheken in Deutschland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden;<br \/>\n<strong> c)<\/strong> die drei in a) konkret genannten Aufs\u00e4tze per E-Mail, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus an Bibliotheken im Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden.<br \/>\n<strong> 2.<\/strong> Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. zu unterlassen,<br \/>\n<strong> a) <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den Verlagen E B.V., B Publishing Ltd. oder der A C S publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere Beitr\u00e4ge aus den in Anlage K 1 d &#8211; f aufgelisteten Zeitschriften der genannten Verlage und hieraus wiederum insbesondere die Aufs\u00e4tze<br \/>\n&#8211; &#8230; 4 (herausgegeben von E B. V.),<br \/>\n&#8211; &#8230; 5 (herausgegeben von B Publishing Ltd.) und<br \/>\n&#8211; &#8230; 6 (herausgegeben von der A C S)<br \/>\nper E-Mail, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus an Besteller in Deutschland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen;<br \/>\n<strong> b)<\/strong> Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den in a) genannten Verlagen publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere aus den in Anlage K 1 d &#8211; f genannten Zeitschriften oder die in a) genannten Aufs\u00e4tze, per E-Mail, FTP aktiv, Internet Download (FTP passiv), Post oder Fax von Deutschland aus an Bibliotheken in Deutschland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden;<br \/>\n<strong> c) <\/strong>die drei in a) konkret genannten Aufs\u00e4tze per E-Mail, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus an Bibliotheken im Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden.<br \/>\n<strong> 3. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1. \u00fcber Art und Umfang der in Ziffer 1 genannten Nutzungen und gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 2. \u00fcber Art und Umfang der in Ziffer 2 genannten Nutzungen seit dem 1. Januar 2003 jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:<br \/>\n<strong> a)<\/strong> die einzelnen Aufs\u00e4tze und\/oder Beitr\u00e4ge aus den Zeitschriften, von denen Kopien versandt oder elektronisch \u00fcbermittelt wurden, nebst Angabe des jeweiligen Autors und der jeweiligen Fundstelle;<br \/>\nb) die Anzahl der vom jeweiligen Aufsatz und\/oder Beitrag versandten oder elektronisch \u00fcbermittelten Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen;<br \/>\n<strong> c) <\/strong>die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen gem\u00e4\u00df a) und b), die an Bibliotheken im In- oder Ausland versandt oder elektronisch \u00fcbermittelt wurden, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz weitergeben oder weiterversenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<br \/>\n<strong> d)<\/strong> die in Rechnung gestellten und\/oder erhaltenen Betr\u00e4ge f\u00fcr die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<br \/>\n<strong> e) <\/strong>die erzielten Bruttoums\u00e4tze und den erzielten Gewinn.<br \/>\n<strong> 4. <\/strong>Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeglichen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben,<br \/>\n<strong> a)<\/strong> der den Verlagen Sp Verlag GmbH, G T Verlag KG oder W-V Verlag GmbH &amp; Co. KG aA durch die in Ziffer 1 genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden des Kl\u00e4gers zu 1.;<br \/>\n<strong> b)<\/strong> sowie den Verlagen E B. V., B Publishing Ltd. oder der A C S durch die in Ziffer 2 genannten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden der Kl\u00e4gerin zu 2.;<br \/>\n<strong> II. <\/strong>Hilfsweise werden zu den Antr\u00e4gen I 1 und 2 zus\u00e4tzlich folgende Antr\u00e4ge gestellt:<br \/>\nDie Antr\u00e4ge I 1 und 2 werden zus\u00e4tzlich mit der Ma\u00dfgabe gestellt, dass den Beklagten verboten wird, die Beitr\u00e4ge in der genannten Art im gesch\u00e4ftlichen Verkehr auf die genannte Weise anzubieten, wie es von den Beklagten insbesondere durch ihr Handbuch (Anlage K 13) angeboten wird und demgem\u00e4\u00df praktiziert worden ist.<br \/>\n<strong> III. <\/strong>Hilfsweise wird zu den Antr\u00e4gen I. und II. beantragt, die dort genannten Verpflichtungen auf Beitr\u00e4ge und Aufs\u00e4tze aus den dort genannten Zeitschriften der dort genannten Verlage zu beschr\u00e4nken, die seit dem 1. Januar 1991 in den genannten Zeitschriften der ebenfalls genannten Verlage erschienen sind.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigen das angegriffene Urteil gegen die Angriffe der Kl\u00e4ger. Zu ihrer eigenen Berufung wiederholen und vertiefen sie ihre Auffassung, dass s\u00e4mtliche von ihnen vorgenommenen Nutzungshandlungen gerechtfertigt seien.<br \/>\nSie beantragen zu ihren eigenen Berufungen,<br \/>\ndas landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit sie verurteilt worden sind, und die Klage insoweit abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte zu 2. beantragt des Weiteren<br \/>\n<strong> 2. <\/strong>hilfsweise, das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit er hierdurch verurteilt worden sei und sich das Urteil auch auf die traditionelle Fernleihe durch ihn beziehe;<br \/>\n<strong> 3. <\/strong>weiter hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger beantragen hierzu,<br \/>\ndie Berufungen der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 25. Januar 2007 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong> Teil 2<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssigen Berufungen sind teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\n<strong> A)<\/strong> Die Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere sind die Klageantr\u00e4ge auch insoweit hinreichend bestimmt (vgl. \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), als sie allgemein auf Zeitschriften &#8211; einschlie\u00dflich solcher, die noch gar nicht gegr\u00fcndet sind &#8211; bestimmter Verlage und auf Aufs\u00e4tze &#8211; einschlie\u00dflich solcher, die noch nicht geschrieben sind &#8211; in bestimmten Zeitschriften abstellen.<br \/>\nNach der genannten Vorschrift d\u00fcrfen ein Unterlassungsantrag und nach \u00a7 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr\u00fcfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (\u00a7 308 S. 1 ZPO) nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht ersch\u00f6pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung dar\u00fcber \u00fcberlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH GRUR 2005, 692 [693] &#8211; &#8222;statt&#8220;- Preis m. w. N.).<br \/>\nDanach bestehen gegen die Klageantragsfassungen im Streitfall keine Bedenken. Die Kl\u00e4ger haben zum Ausdruck gebracht, dass sie hinsichtlich jedes Aufsatzes, der das formale Kriterium der Ver\u00f6ffentlichung in einer von den genannten Verlagen herausgegebenen Zeitschrift erf\u00fcllt, Anspr\u00fcche geltend machen. Damit ist der Sachverhalt, zu dem die Kl\u00e4ger der Entscheidung des Gerichts herbeif\u00fchren wollen, hinreichend klar umrissen und erlaubt den Beklagten eine ersch\u00f6pfende Verteidigung (nicht zuletzt mit dem Einwand, die urheberrechtliche Schutzf\u00e4higkeit sei nicht f\u00fcr alle solcherma\u00dfen abstrakt beschriebenen Aufs\u00e4tze dargetan). Die Beklagten k\u00f6nnen auch im Zeitpunkt einer m\u00f6glichen Verletzungshandlung unschwer feststellen, ob eine bestimmte Zeitschrift von den genannten Verlagen herausgebracht wird und ob ein von ihnen in Betracht gezogener Aufsatz in einer solchen Zeitschriften erschienen ist (vgl. BGH GRUR 1999, 325 [327] &#8211; Elektronische Pressearchive ; GRUR 1997, 459 [460] &#8211; CB-Infobank I ).<br \/>\nOb den Kl\u00e4gerin die mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche f\u00fcr alle derartigen Aufs\u00e4tze &#8211; auch solche, die noch nicht existieren &#8211; zustehen, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit der Klage. Das gilt auch hinsichtlich solcher Aufs\u00e4tze, die zwar bereits ver\u00f6ffentlicht sind, aber in den Antr\u00e4gen nur abstrakt dadurch beschrieben werden, dass sie in Zeitschriften der genannten Verlage erschienen seien.<br \/>\n<strong> B) <\/strong>Die Klage ist &#8211; soweit ihre Streitgegenst\u00e4nde in das Berufungsverfahren gelangt sind &#8211; \u00fcberwiegend unbegr\u00fcndet, da den Kl\u00e4gern lediglich hinsichtlich der sechs ausdr\u00fccklich benannten Aufs\u00e4tze Anspr\u00fcche zustehen, nicht jedoch hinsichtlich der lediglich abstrakt beschriebenen Aufs\u00e4tze. Die den Kl\u00e4gern zustehenden Anspr\u00fcche gehen jedoch \u00fcber den ihnen im landgerichtlichen Urteil zugesprochenen Teil hinaus; andererseits hat das Landgericht den Kl\u00e4gern in Teilbereichen auch mehr zugesprochen, als ihnen zusteht. Entsprechend haben die Berufungen beider Seiten teilweise Erfolg.<br \/>\n<strong> I. <\/strong>Die Klageanspr\u00fcche k\u00f6nnen nicht aus dem sui-generis-Schutz f\u00fcr Datenbanken gem\u00e4\u00df \u00a7 87a ff. UrhG hergeleitet werden.<br \/>\n<strong> 1. <\/strong>Gem\u00e4\u00df \u00a7 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh\u00e4ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug\u00e4nglich sind; hinzu kommt das Erfordernis, dass deren Beschaffung, \u00dcberpr\u00fcfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.<br \/>\nDer Begriff beschr\u00e4nkt sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern erfasst auch Datensammlungen, die auf andere Weise &#8211; etwa in gedruckter Form &#8211; zusammengestellt sind (vgl. <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2006,3989\" title=\"BGH, Beschl. v. 29. September 2006 - I ZR 261\/03\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">BGH, Beschl. v. 29. September 2006 &#8211; I ZR 261\/03<\/a> &#8211; S\u00e4chsischer Ausschreibungsdienst Tz. 8; in juris nachgewiesen; BGH GRUR 2007, 137 &#8211; Bodenrichtwertsammlung Tz. 9 m. w. N.).<br \/>\nDie erforderliche systematische oder methodische Anordnung dient der Wiedergewinnung der in die Datensammlung aufgenommenen Elemente und unterscheidet eine Datenbank von einem blo\u00dfen Datenhaufen als Sammlung, die zwar Informationen liefert, der es aber an einem Mittel zur Verarbeitung der einzelnen Elemente, aus denen sie besteht, fehlt (vgl. EuGH, Urt. v. 9. November 2004 &#8211; C-444\/02 [in GRUR Int. 2005, 239 als FIXTURES MARKETING I bezeichnet, in GRUR 2005, 254 als Fixtures Fu\u00dfballspielpl\u00e4ne II ] Tz. 31). Eine Datenbank zeichnet sich dadurch aus, dass sie mehr ist als die Summe ihres Inhalts (vgl. Dreier in: Dreier\/Schulze , UrhG, 2. Aufl. 2006, \u00a7 87a Rz. 4).<br \/>\nDer Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition bezeichnet die der Suche nach vorhandenen unabh\u00e4ngigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel, die f\u00fcr das Erzeugen der unabh\u00e4ngigen Elemente als solches eingesetzt werden. Das Ziel des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis besteht darin, einen Anreiz f\u00fcr die Einrichtung von Systemen f\u00fcr die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht f\u00fcr das Erzeugen von Elementen, die sp\u00e4ter in einer Datenbank zusammengestellt werden k\u00f6nnen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 &#8211; BHB-Pferdewetten Tz. 31). Der Begriff der mit der \u00dcberpr\u00fcfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition erfasst die Mittel, die der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und w\u00e4hrend des Zeitraums des Betriebs dieser Datenbank gewidmet werden, um die Verl\u00e4sslichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen. Die Mittel, die \u00dcberpr\u00fcfungsma\u00dfnahmen im Laufe des Stadiums der Erzeugung von Daten oder sonstigen Elementen gewidmet werden, die anschlie\u00dfend in einer Datenbank gesammelt werden, stellen dagegen Mittel dar, die die Elementenerzeugung betreffen und daher bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliegt, nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (vgl. EuGH, a. a. O., &#8211; BHB-Pferdewetten Tz. 34).<br \/>\n<strong> 2. <\/strong>Danach liegen im Streitfall keine Datenbanken vor.<br \/>\nDie periodische Ver\u00f6ffentlichung von Aufs\u00e4tzen in Zeitschriften ist f\u00fcr sich genommen nicht mehr als eine Sammlung, die zwar Informationen liefert, der es aber an einem Mittel zur Verarbeitung der einzelnen Elemente, aus denen sie besteht, fehlt. Die Anordnung der Aufs\u00e4tze folgt keinem Strukturprinzip, sondern dem Zufall von Manuskripteingang und Dauer der redaktionellen Bearbeitung einschlie\u00dflich des Peer-Review-Verfahrens. Selbst wenn eine Zeitschrift in jedem ihrer Hefte nach einzelnen Untergebieten gegliedert sein sollte, erlaubte auch diese Grobeinteilung noch nicht, einzelne Elemente auf einfache Weise zu finden (vgl. KG GRUR-RR 2001, 102 &#8211; Stellenmarkt ; vgl. auch OLG M\u00fcnchen GRUR-RR 2001, 228 f. &#8211; \u00dcbernahme fremder Inserate ).<br \/>\nAllenfalls k\u00f6nnte dem &#8211; meist j\u00e4hrlich &#8211; nachgelieferten Index einer Zeitschrift die erforderliche methodische oder systematische Anordnung zukommen, da es diese Zusammenstellung der Fundstellen ist, die das Auffinden eines bestimmten Aufsatzes erm\u00f6glicht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass f\u00fcr dessen Erstellung wesentliche Investitionen erforderlich w\u00e4ren. Insbesondere fallen die von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Kosten f\u00fcr die Herstellung der einzelnen Zeitschriftenhefte einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr das Peer-Review-Verfahren bereits bei der Erzeugung der einzelnen Aufs\u00e4tze als Elemente an und nicht erst bei der Zusammenstellung des Indexes; sie kommen deshalb f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Datenbankcharakters nicht in Betracht.<br \/>\n<strong> 3.<\/strong> Im \u00dcbrigen w\u00e4re die Berufung auf einen Schutz als Datenbank nicht geeignet, Anspr\u00fcche hinsichtlich aller jemals von den in den Klageantr\u00e4gen genannten Verlage ver\u00f6ffentlichten Zeitschriftenaufs\u00e4tze zu begr\u00fcnden, da die Rechte des Datenbankherstellers gem\u00e4\u00df \u00a7 87d UrhG bereits f\u00fcnfzehn Jahre nach der Ver\u00f6ffentlichung der Datenbank erl\u00f6schen.<br \/>\n<strong> II. <\/strong>Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes f\u00fcr Sammel- und Datenbankwerke (vgl. \u00a7 4 UrhG) hat die Klage keinen Erfolg.<br \/>\nDa die Aufs\u00e4tze, f\u00fcr die die Kl\u00e4ger Schutz in Anspruch nehmen, schon nicht Teile von Datenbanken sind, aus denen die Beklagten sie entnehmen w\u00fcrden, k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger auch nicht auf Anspr\u00fcche wegen der Verletzung von Datenbankwerken gem\u00e4\u00df \u00a7 4, \u00a7 97 UrhG berufen.<br \/>\nDie Zeitschriften sind auch keine Sammelwerke im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 UrhG, da es ihnen an einer pers\u00f6nlichen geistigen Sch\u00f6pfung i. S. d. \u00a7 2 Abs. 2 UrhG bei der Zusammenstellung der Elemente gebricht. Insbesondere kann in der thematischen Zuordnung eines Aufsatzes zu einem Untersachgebiet keine derartige Leistung gesehen werden; vielmehr ergibt sich eine solche Zuordnung aus objektiven Kriterien, die keinen Raum f\u00fcr eine sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit lassen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen w\u00fcrde &#8211; selbst wenn man sie unterstellte &#8211; eine auf Grund der Auswahl oder Anordnung der Elemente gegebene pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung eines Sammelwerks durch die Entnahme einzelner darin ver\u00f6ffentlichter Artikel nicht ber\u00fchrt, wenn die Entnahme &#8211; wie im Streitfall &#8211; keinerlei Bezug zu Auswahl und Anordnung in der Zeitschrift hat, sondern unabh\u00e4ngig davon lediglich wegen des eigenst\u00e4ndigen Inhalts des Aufsatzes erfolgt.<br \/>\n<strong> III. <\/strong>Die in das Berufungsverfahren gelangten Klageanspr\u00fcche k\u00f6nnen hinsichtlich der sechs konkret bezeichneten Aufs\u00e4tze &#8211; jedoch nicht dar\u00fcber hinaus &#8211; weitgehend auf die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gest\u00fctzt werden.<br \/>\n<strong> 1. <\/strong>Im Streitfall kann lediglich bei den sechs ausdr\u00fccklich benannten Aufs\u00e4tzen davon ausgegangen werden, dass urheberrechtlich schutzf\u00e4hige Werke vorliegen.<br \/>\n<strong> a) <\/strong>Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass diese sechs Aufs\u00e4tze urheberrechtlich schutzf\u00e4hig seien. Das ist dahin zu verstehen, dass die tats\u00e4chlichen Merkmale, die die rechtliche Bewertung als urheberrechtlich schutzf\u00e4hig erlauben, bei allen sechs Aufs\u00e4tzen unstreitig sind. Entsprechend geht auch der Senat bei diesen sechs Aufs\u00e4tzen von einer Qualit\u00e4t als Werk i. S. d. \u00a7 2 Abs. 2 UrhG aus.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Dagegen kann die Werksqualit\u00e4t hinsichtlich anderer Aufs\u00e4tze, die in Zeitschriften der von den Kl\u00e4gern repr\u00e4sentierten Verlage erschienen sind oder noch erscheinen werden, nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p><strong>aa) <\/strong>Die Kl\u00e4ger haben auf Sachvortrag hierzu verzichtet. Jedenfalls f\u00fcr k\u00fcnftige Aufs\u00e4tze w\u00e4re entsprechendes Vorbringen auch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen sich hinsichtlich der nicht konkret genannten Aufs\u00e4tze, f\u00fcr die sie urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, nicht auf eine Vermutungswirkung berufen.<\/p>\n<p><strong>(1) <\/strong>Die Anwendung einer Vermutung der urheberrechtlichen Schutzf\u00e4higkeit, wie sie zu Gunsten von Verwertungsgesellschaften besteht, ist im Streitfall nicht angezeigt. Den Kl\u00e4gern fehlt es schon an der tats\u00e4chlichen Monopolstellung, die Voraussetzung f\u00fcr eine solche Vermutung ist (vgl. BGH GRUR 1986, 62 [63] &#8211; GEMA-Vermutung I m. w. N., Schulze in: Dreier\/Schulze , UrhG, 2. Aufl. 2006, \u00a7 13b UrhWG Rz. 2).<\/p>\n<p><strong>(2) <\/strong>Im \u00dcbrigen k\u00e4me die Anwendung einer derartigen Vermutung nur bei konkret bestimmten Werken in Betracht. Nur an einem konkret bestimmten Werk k\u00f6nnte die Vermutung von den Beklagten widerlegt werden. Ein auf eine Vermutung gest\u00fctztes allgemeines, an generellen Kriterien orientiertes Verbot, wie es die Kl\u00e4ger anstreben, w\u00fcrde den Beklagten die M\u00f6glichkeit zur Widerlegung der Vermutung im Erkenntnisverfahren nehmen und in das wegen einzelner Verst\u00f6\u00dfe einzuleitende Vollstreckungsverfahren verlagern.<\/p>\n<p>Es besteht mithin die M\u00f6glichkeit, dass die abstrakte Beschreibung in den Klageantr\u00e4gen auch solche Aufs\u00e4tze erfasst, hinsichtlich derer die Kl\u00e4ger keine Rechte innehaben und die Beklagten eine entsprechende Vermutung widerlegen k\u00f6nnten (etwa rein deskriptive Beitr\u00e4ge, die keinerlei Sch\u00f6pfungsh\u00f6he aufweisen, oder Plagiate, bei denen die Nutzungsrechte beim plagiierten Urheber oder dessen Verlag liegen). Damit besteht die Gefahr, dass ein auf diese Antr\u00e4ge gest\u00fctztes Verbot zu weit geht und die Beklagten teilweise zu Unrecht belastet.<\/p>\n<p>Das kann auch nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, dass es den Kl\u00e4gern nicht zuzumuten sei, die Beklagten mit dem Ziel zu \u00fcberwachen, die Nutzung weiterer konkreter Aufs\u00e4tze festzustellen, und deswegen neue Erkenntnisverfahren anzustrengen. Denn auch eine so weitgehende abstrakte Verurteilung der Beklagten, wie sie die Kl\u00e4ger anstreben, h\u00e4tte f\u00fcr sich keinen Wert, wenn nicht durch eine \u00dcberwachung des weiteren Verhaltens der Beklagten konkrete Verletzungsf\u00e4lle zum Gegenstand von Vollstreckungsverfahren gemacht w\u00fcrden. Ist aber eine &#8211; wie auch immer geartete &#8211; \u00dcberwachung der Beklagten zur Durchsetzung der von den Kl\u00e4gern in Anspruch genommenen Rechte hinsichtlich der Gesamtheit der von ihnen ver\u00f6ffentlichten Artikel ohnehin notwendig, ist nicht zu erkennen, weshalb das zum Anlass genommen werden sollte, den Beklagten Verteidigungsm\u00f6glichkeiten im Erkenntnisverfahren abzuschneiden.<\/p>\n<p>Im Fall der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften kann das Fehlen der Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes nicht als Ausnahmefall angesehen werden, der als solcher von dem auf das Urheberrecht gest\u00fctzten Klagebegehren auch nicht erfasst werde (so aber f\u00fcr ein die Verwertung von Zeitungsartikeln in einer Datenbank betreffenden Klagebegehren BGH GRUR 1997, 464 [465] &#8211; CB-Infobank II ), denn dann w\u00e4re schon der Umfang der Klage nicht absehbar und diese mangels Bestimmtheit unzul\u00e4ssig. Dem steht im Streitfall auch &#8211; wie oben unter A) dargelegt &#8211; entgegen, dass die Kl\u00e4ger eindeutig f\u00fcr alle Aufs\u00e4tze, die die in den Antr\u00e4gen formulierten Kriterien erf\u00fcllen, Anspr\u00fcche geltend machen.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Hinsichtlich der sechs von den Kl\u00e4gern konkret bezeichneten Aufs\u00e4tze ist der Vortrag der Kl\u00e4ger zur Einr\u00e4umung der streiterheblichen Nutzungsrechte und den Voraussetzungen der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft unbestritten geblieben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich anderer Aufs\u00e4tze, die in Zeitschriften der von den Kl\u00e4gern repr\u00e4sentierten Verlage erschienen sind oder noch erscheinen werden, k\u00f6nnte dagegen auch dann nicht von einer<\/p>\n<p>Rechtsinhaberschaft und somit auch nicht von der Aktivlegitimation der Kl\u00e4ger auf der Grundlage der Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten durch die Verlage ausgegangen werden, wenn die urheberrechtliche Schutzf\u00e4higkeit s\u00e4mtlicher Aufs\u00e4tze unterstellt w\u00fcrde. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Verlage die uneingeschr\u00e4nkte \u00dcbertragung alle Nutzungsrechte f\u00fcr alle bisher bei ihnen erschienenen Aufs\u00e4tze durchgesetzt haben. Noch weniger kann davon ausgegangen werden, dass sie eine derartig umfassende Rechteeinr\u00e4umung f\u00fcr alle Zukunft werden durchsetzen k\u00f6nnen. Deshalb kann auch bei Unterstellung der urheberrechtlichen Schutzf\u00e4higkeit nicht ohne weiteren Vortrag zwingend von der Rechtsinhaberschaft der Verlage ausgegangen werden kann. Auch auf die GEMA-Vermutung zur Wahrnehmungsbefugnis einer Verwertungsgesellschaft (vgl. BGH, a. a. O., &#8211; GEMA-Vermutung I ) oder die Vermutungsregelungen des \u00a7 10 Abs. 2 UrhG oder des Art. 5 der der Richtlinie 2004\/48\/EG des europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger nicht berufen, wobei es ohne Belang ist, ob die Richtlinie trotz bislang fehlender Umsetzung in nationales Recht insoweit unmittelbar angewendet werden k\u00f6nnte. Wegen der Abstraktheit der Beschreibung der Aufs\u00e4tze, die den Beklagten jede Widerlegungsm\u00f6glichkeit nimmt, ist insoweit ebenso wenig Raum f\u00fcr die Anwendung einer Vermutungsregelung wie bei der Frage der urheberrechtlichen Schutzf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Der Versand der sechs Aufs\u00e4tze durch die Beklagten verletzte teilweise die kl\u00e4gerischen Nutzungsrechte.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Soweit die Beklagten Kopien der sechs Aufs\u00e4tze in elektronischer Form (per E-Mail, FTP aktiv oder FTP passiv) versandten, verletzten sie das Vervielf\u00e4ltigungsrecht des jeweils entsprechenden Kl\u00e4gers aus \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 16 UrhG. Dagegen war deren Versand per Post oder Telefax gerechtfertigt.<\/p>\n<p><strong>aa) <\/strong>Sowohl beim Versand in elektronischer Form als auch beim Versand per Post oder Telefax werden bereits im Inland Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke hergestellt. Insbesondere werden beim elektronischen Versand nicht erst beim Empf\u00e4nger, sondern bereits bei der versendenden Bibliothek im Inland Dateien angefertigt, die Vervielf\u00e4ltigungen des jeweiligen Aufsatzes darstellen (vgl. Wandtke\/Grassmann ZUM 2006, 889 [890 f.]). Darin liegt ein Eingriff in das jeweils den Verlagen einger\u00e4umte Vervielf\u00e4ltigungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 16 UrhG.<\/p>\n<p><strong>bb) <\/strong>Diese Eingriffe waren nach dem bis zum Ablauf des 12. September 2003 geltenden Urheberrecht insgesamt gerechtfertigt, sind es nach dem seitdem geltendem Recht jedoch nur, soweit ein Versand per Post oder Telefax erfolgt.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Hinsichtlich des Versandwegs Post oder Telefax ist lediglich der Versand an andere inl\u00e4ndische Bibliotheken zur Weitergabe an deren Auftraggeber streitgegenst\u00e4ndlich, wie sich daraus ergibt, dass dieser Versandweg lediglich in den Berufungsklageantr\u00e4gen I. 1. b) und I. 2. b) genannt wird, die auf andere Bibliotheken im Inland als Empf\u00e4nger abstellen, w\u00e4hrend er in den Berufungsklageantr\u00e4gen I. 1. a) und I. 2. a), die auf die unmittelbaren Besteller als Empf\u00e4nger abstellen, nicht aufgef\u00fchrt ist. Die Zul\u00e4ssigkeit eines Kopienversanddienstes per Post oder Telefax unmittelbar an die Besteller ist bereits durch den Bundesgerichtshof festgestellt (vgl. BGH GRUR 1999, 707 ff. &#8211; Kopienversanddienst ).<\/p>\n<p>Auch der streitgegenst\u00e4ndliche Kopienversanddienst per Post oder Telefax an andere Bibliotheken zur Weitergabe deren Auftraggeber ist gerechtfertigt. Der Senat nimmt auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zu einer gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigung unter F. I. der Entscheidungsgr\u00fcnde (= Bl. 34 f. UA) Bezug und schlie\u00dft sich ihnen an. Angesichts des Umstands, dass die \u00f6ffentlichen deutschen Bibliotheken bereits im Jahre 1971 fast die H\u00e4lfte von nahezu einer Million Bestellungen von ausw\u00e4rts durch den Versand von Kopien erledigt haben (vgl. Katzenberger GRUR 1973, 629 [635] m. w. N.; vgl. auch die Darstellung von Spangenberg in GRUR 1980, 700 [702, Fn. 18]) und das von allen Beteiligten als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen wurde, ist das Landgericht zu Recht von einer gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigung dieser Praxis ausgegangen. Es ist nicht ersichtlich, wie neuere Entwicklungen, die sich im Wesentlichen im Bereich der digitalen Datennutzung abspielen, eine grunds\u00e4tzlich andere Bewertung der Fernleihe durch Kopienversand per Post oder Telefax gebieten und damit einer Jahrzehnte lang gebilligten Praxis die Rechtsgrundlage entziehen k\u00f6nnten.<br \/>\n<strong> (2) <\/strong>Der elektronische Versand &#8211; der sowohl hinsichtlich der \u00dcbermittlung unmittelbar an die Besteller als auch hinsichtlich der \u00dcbermittlung an andere Bibliotheken zur Weitergabe an diejenigen, die dort bestellt haben, Streitgegenstand ist &#8211; wurde durch die \u00c4nderung des Urheberrechtsgesetzes zum 13. September 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. S. 1774) unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>aaa) <\/strong>Bis zum Ablauf des 12. September 2003 war der elektronische Versand durch \u00a7 53 UrhG in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: \u00a7 53 a. F.) gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Diese lautete:<\/p>\n<p>\u00a7 53 Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Zul\u00e4ssig ist, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>zum sonstigen eigenen Gebrauch<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beitr\u00e4ge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Die Regelung in \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a UrhG a. F. unterschied nicht nach der Art der Vervielf\u00e4ltigung und erfasste deshalb &#8211; wie die anderen Tatbest\u00e4nde des \u00a7 53 UrhG a. F. &#8211; auch solche Vervielf\u00e4ltigungen, die digitale Nutzungen erlaubten (vgl. BT-Drs. 15\/38, S. 20: &#8222;Die vorgeschlagenen \u00c4nderungen in \u00a7 53 dienen vor allem der Klarstellung hinsichtlich der Geltung des \u00a7 53 auch f\u00fcr die digitale Vervielf\u00e4ltigung.&#8220;).<br \/>\nDa bei den Bestellern einzelner Kopien wissenschaftlicher Aufs\u00e4tze von einer Verwendung zum eigenen Gebrauch i. S. d. \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG a. F. auszugehen ist, konnten sich diese selbst auf die genannte Privilegierung berufen. Die Anfertigung von Kopien der Bibliotheken f\u00fcr die \u00dcbermittlung an den Besteller ist nur diesem zuzurechnen, so dass auch der Kopienversanddienst der Beklagten an dessen Privilegierung teilnahm (vgl. BGH, a. a. O., &#8211; Kopienversanddienst , S. 709 f.).<\/p>\n<p><strong>bbb)<\/strong> Dieser Rechtfertigungstatbestand ist mit der \u00c4nderung des Urheberrechtsgesetzes zum 13. September 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. S. 1774) weggefallen. Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b jenes Gesetzes wurden \u00a7 53 Abs. 2 UrhG folgende S\u00e4tze angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zus\u00e4tzlich<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>die Vervielf\u00e4ltigung auf Papier oder einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit \u00e4hnlicher Wirkung vorgenommen wird oder<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>eine ausschlie\u00dflich analoge Nutzung stattfindet oder<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> [&#8230;].<\/p>\n<p>Dies gilt in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zus\u00e4tzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.<\/p>\n<p>Die nunmehr f\u00fcr eine Privilegierung erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 53 Abs. 2 Satz 3 UrhG erf\u00fcllt der elektronische Versand der Beklagten nicht.<\/p>\n<p><strong>\u03b1) <\/strong>Die Voraussetzung des \u00a7 53 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 UrhG ist nicht gegeben, da die beim elektronischen Versand anfallenden Vervielf\u00e4ltigungen weder auf Papier noch einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit \u00e4hnlicher Wirkung vorgenommen werden (a. A. Wandtke\/Grassmann , a. a. O., S. 893 f. mit de lege ferenda beachtlichen Gr\u00fcnden).<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG beruht auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001\/29\/EG des europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 v. 22. Juni 2001, S. 10; im Folgenden: Informationsgesellschafts-Richtlinie). Nach deren Erw\u00e4gungsgrund 40 soll eine Nutzung im Zusammenhang mit der Online-Lieferung von gesch\u00fctzten Werken oder sonstigen Schutzgegenst\u00e4nden nicht &#8211; generell &#8211; unter die Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung zu Gunsten bestimmter nicht kommerzieller Einrichtungen wie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglicher Bibliotheken fallen, w\u00e4hrend gem\u00e4\u00df Erw\u00e4gungsgrund 37 die nationalen Regelungen \u00fcber die Reprografie unber\u00fchrt bleiben sollten. Dem folgend wollte der Gesetzgeber gerade digitale Kopien von den Privilegierungen des \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UrhG ausschlie\u00dfen (vgl. BT-Drs. 15\/38 S. 21: &#8222;F\u00fcr alle Formen reprografischer Vervielf\u00e4ltigungen [Satz 2 Nr. 1]&#8220;, Hervorhebung nur hier; Loewenheim in: Schricker , UrhG, 3. Aufl. 2006, \u00a7 53 Rz. 32a). Entsprechend wird auch im Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 15. Juni 2006 (BT-Drs. 16\/1828) der Kopienversand in elektronischer Form erstmals angesprochen (vgl. \u00a7 53a Abs. 1 Satz 2 UrhG-E) und diese Regelung als vorsichtige \u00dcbertragung des f\u00fcr den Post- und Faxversand ausgewogenen Verh\u00e4ltnisses in das digitale Umfeld bezeichnet (a. a. O., S. 27 li. Sp. unten). Bei der Anfertigung digitaler Vervielf\u00e4ltigungen kann deshalb von einem Verfahren mit \u00e4hnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren i. S. d. derzeit geltenden \u00a7 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG nicht gesprochen werden.<\/p>\n<p>Mit dieser Auslegung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Auffassung, dass mit der \u00e4hnlichen Formulierung &#8222;durch Ablichtung eines Werkst\u00fccks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung&#8220; in \u00a7 54a Abs. 1 UrhG auch digitale Vervielf\u00e4ltigungsverfahren erfasst werden (vgl. Senat GRUR-RR 2006, 126 [127] &#8211; CD-Kopierstationen ; GRUR-RR 2006, 121 [122 f.] &#8211; PCs ). Denn \u00a7 54a Abs. 1 UrhG regelt die Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr alle gem\u00e4\u00df \u00a7 53 UrhG erlaubten Nutzungen, zu denen jedenfalls im Rahmen des \u00a7 53 Abs. 1 UrhG auch digitale Vervielf\u00e4ltigungen geh\u00f6ren, und muss daher auch diese erfassen. Dagegen regelt \u00a7 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG die gegen\u00fcber der Verg\u00fctungspflicht vorrangige Frage, was erlaubt ist.<\/p>\n<p><strong>\u03b2) <\/strong>Entgegen der Auffassung des Landgerichts erm\u00f6glichen die im Rahmen des elektronischen Kopienversands angefertigten digitalen Kopien auch dann nicht ausschlie\u00dflich analoge Nutzungen, wie sie die Regelung des \u00a7 53 Abs. 2 Satz 3, Satz 2 Nr. 2 UrhG f\u00fcr eine Privilegierung verlangt, wenn sie als Grafikdateien erstellt werden.<\/p>\n<p>Solche Dateien k\u00f6nnen vom Empf\u00e4nger &#8211; anders als bei rein analogen Vorg\u00e4ngen &#8211; ohne jeden Qualit\u00e4tsverlust kopiert und elektronisch an Dritte versandt werden. Selbst wenn sie nicht unter Anpassung der Formate der in ihnen abgebildeten Texte in andere Textdateien eingef\u00fcgt werden k\u00f6nnen, so besteht doch ohne weiteres die M\u00f6glichkeit, sie als Grafikdatei einzuf\u00fcgen. All das sind Nutzungsm\u00f6glichkeiten, die rein digitaler Natur sind. Dass noch weitere Nutzungen digitaler Natur denkbar sind, die bei Grafikdateien nicht erfolgen k\u00f6nnen &#8211; etwa Volltextrecherchen in den abgebildeten Aufs\u00e4tzen -, ist f\u00fcr das Nichtvorliegen der Privilegierung unerheblich, denn die genannte Vorschrift schlie\u00dft nicht nur vollumf\u00e4ngliche digitale Nutzungen von der Erlaubnis aus, sondern erlaubt vielmehr die Vervielf\u00e4ltigung nur dann, wenn ausschlie\u00dflich analoge Nutzungen stattfinden, und schlie\u00dft damit auch solche Vervielf\u00e4ltigungen aus, die nur wenig leistungsf\u00e4hige digitale Nutzungen erlauben.<\/p>\n<p><strong>a-2)<\/strong> Dass die Voraussetzungen einer Privilegierung gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 UrhG regelm\u00e4\u00dfig vorl\u00e4gen, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nNach dieser Vorschrift sind einzelne Vervielf\u00e4ltigungen eines Werkes durch eine nat\u00fcrliche Person zum privaten Gebrauch zul\u00e4ssig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Bei dem von den Beklagten betriebenen Versanddienst kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen bei den Bestellern vorliegen.<\/p>\n<p><strong>a-3) <\/strong>F\u00fcr eine Analogie zu anderen Schranken des Vervielf\u00e4ltigungsrechts fehlt es angesichts der Entstehungsgeschichte der aktuellen Regelungen der Privilegierungstatbest\u00e4nde an einer Regelungsl\u00fccke. Art. 5 Abs. 2 Buchst. c) der Informationsgesellschafts-Richtlinie erlaubt zwar Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen des Vervielf\u00e4ltigungsrechts in Bezug auf bestimmte Vervielf\u00e4ltigungshandlungen von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bibliotheken, die &#8211; wenngleich nicht allgemein (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 40), so doch f\u00fcr wissenschaftliche und Unterrichtszwecke (vgl. Erw\u00e4gungsgrund 34) &#8211; auch hinsichtlich der Online-Lieferung gesch\u00fctzter Werke er\u00f6ffnet sind. Das kann aber angesichts des eindeutig entgegenstehenden Wortlauts der nationalen Vorschrift, mit der die Richtlinie umgesetzt wurde, auch bei Ber\u00fccksichtigung der &#8211; vom Senat anerkannten &#8211; Bedeutung des Projekts der Beklagten f\u00fcr Wissenschaft und Forschung nicht de lege lata, sondern allenfalls de lege ferenda ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>\n<strong> a-4)<\/strong> Mangels Privilegierung des Bestellers ist jede Art des elektronischen Kopienversands unzul\u00e4ssig, ohne dass es darauf ank\u00e4me, ob dieser unmittelbar an den Besteller oder vermittels einer weiteren Bibliothek erfolgt.<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen keine Anspr\u00fcche aus einer Verletzung des Rechts, das Original oder Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke des Werkes der \u00d6ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (Verbreitungsrecht, vgl. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 17 Abs. 1 UrhG), geltend machen.<\/p>\n<p>Zwar wird beim Kopienversand per Post &#8211; der nur hinsichtlich der \u00dcbermittlung an eine andere inl\u00e4ndische Bibliothek zum Zweck der Weitergabe an deren Auftraggeber Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (s. o. a] bb] [1]) &#8211; in dieses Recht eingegriffen. Der Eingriff ist jedoch aus den oben unter a) bb) (2) dargelegten Gr\u00fcnden gewohnheitsrechtlich gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Bei der unk\u00f6rperlichen \u00dcbermittlung, wie sie beim Versand per Telefax oder dem elektronischen Versand stattfindet, wird in das Verbreitungsrecht nicht eingegriffen (vgl. Loewenheim , a. a. O. \u00a7 17 Rz. 5; Schulze , a. a. O., \u00a7 17 Rz. 6).<br \/>\n<strong> c) <\/strong>Auch aus dem Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung (vgl. \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 19a UrhG) k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche herleiten.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Als Teil des Rechts der \u00f6ffentlichen Wiedergabe (vgl. \u00a7 15 Abs. 2 UrhG) ist das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung das Recht, ein Werk der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise zug\u00e4nglich zu machen, dass es Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist (vgl. \u00a7 19a UrhG). Eine Wiedergabe ist gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 UrhG \u00f6ffentlich, wenn sie f\u00fcr eine Mehrzahl von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit bestimmt ist; zur \u00d6ffentlichkeit geh\u00f6rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk\u00f6rperlicher Form wahrnehmbar oder zug\u00e4nglich gemacht wird, durch pers\u00f6nliche Beziehungen verbunden ist.<\/p>\n<p>Dieser \u00d6ffentlichkeitsbegriff ist auch auf Handlungen vor der \u00c4nderung des Urheberrechtsgesetzes zum 13. September 2003 anwendbar (vgl. BT-Drs. 15\/38, S. 17: &#8222;Die Definition der \u00d6ffentlichkeit einer Wiedergabe in dem neu gefassten \u00a7 15 Abs. 3 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht.&#8220;), als das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung noch als unbenanntes Recht der Verwertung des Werks in unk\u00f6rperlicher Form in dem umfassenden Verwertungsrecht aus \u00a7 15 UrhG a. F. geregelt war (vgl. BGH GRUR 2003, 958 [961] &#8211; Paperboy ).<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Die Voraussetzung der \u00d6ffentlichkeit ist im Streitfall bei keiner der drei von den Beklagten praktizierten elektronischen Versandarten gegeben.<\/p>\n<p>Im Streitfall erfolgt der Versand der Grafikdatei per E-Mail nur jeweils an den einzelnen Besteller eines ganz bestimmten Aufsatzes. Jedenfalls in einer solchen Gestaltung, die nicht das wahllose Streuen eines einheitlichen Inhalts per E-Mail an eine Vielzahl von Empf\u00e4ngern zum Gegenstand hat, kann nicht die Rede davon sein, dass die Grafikdatei f\u00fcr eine Mehrzahl von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit bestimmt sei; vielmehr ist sie nur f\u00fcr eine einzige Person bestimmt und ber\u00fchrt deshalb das Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe in keiner seiner Auspr\u00e4gungen (vgl. v. Ungern-Sternberg in: Schricker , UrhG, 3. Aufl. 2006, \u00a7 20 Rz. 50, Dreier , a. a. O., \u00a7 19a Rz. 7; Ehrhardt in: Wandtke\/Bullinger , Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, \u00a7 19a Rz. 31; vgl. auch Dreyer in: Dreyer\/Kotthoff\/Meckel , Urheberrecht, 2004, \u00a7 20 Rz. 25).<\/p>\n<p>In gleicher Weise wird bei der \u00dcbertragung per FTP aktiv die Grafikdatei lediglich auf dem Server des jeweiligen Bestellers hinterlegt. Eine Bestimmung f\u00fcr eine Mehrzahl von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>Auch bei der \u00dcbertragung per FTP passiv ist &#8211; selbst wenn sie von den Beklagten mit dem mehrdeutigen Begriff des Internet Downloads bezeichnet worden ist, der auch f\u00fcr andere \u00dcbermittlungsarten verwendet wird, die das Recht der der \u00f6ffentlichen Wiedergabe ber\u00fchren m\u00f6gen &#8211; nur jeweils ein einzelner Besteller Adressat der Zug\u00e4nglichmachung. Der Schutz des bibliothekseigenen Servers gegen die Erfassung durch Suchmaschinen mittels einer Firewall und die Benutzung eines bei jedem Versandvorgang neu erstellten Links zeigen, dass auch bei dieser Versandart die Grafikdatei nur f\u00fcr einen einzigen Empf\u00e4nger bestimmt ist.<\/p>\n<p>Dass der Besteller bei allen drei Formen des elektronischen Versands die M\u00f6glichkeit hat, seinerseits Dritten den Zugriff auf die Grafikdatei zu erm\u00f6glichen &#8211; etwa durch deren Weiterversendung oder die \u00dcbermittlung des erforderlichen Links -, ist f\u00fcr die Beurteilung des sich zwischen der jeweiligen Bibliothek und dem Besteller abspielenden Versandvorgangs ohne Belang. Eine derartige &#8211; m\u00f6glicherweise urheberrechtsverletzende &#8211; Weitergabe w\u00e4re nicht mehr der Bibliothek, sondern allein dem Besteller zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>IV. <\/strong>Weitergehende wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche stehen den Kl\u00e4gern nicht zu.<\/p>\n<p>Es trifft zwar zu, dass die Vervielf\u00e4ltigung von Zeitschriftenbeitr\u00e4gen auf Bestellung auf den Leistungen der Verleger der betreffenden Zeitschriften aufbaut und geeignet ist, deren Umsatz zu beeintr\u00e4chtigen. Soweit die Beklagten keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletzen, k\u00e4me jedoch die Anwendung des Wettbewerbsrechts nur in Betracht, wenn besondere Umst\u00e4nde vorliegen w\u00fcrden, welche die beanstandeten Handlungen trotz ihrer urheberrechtlichen Unbedenklichkeit als unlauter im Sinne des \u00a7 3 UWG erscheinen lie\u00dfen (vgl. BGH, a. a. O., &#8211; Paperboy , S. 962; a. a. O., &#8211; Kopienversanddienst , S. 711). Auf solche Umst\u00e4nde stellen die zur Entscheidung stehenden Klageantr\u00e4ge jedoch nicht ab. Insbesondere l\u00e4sst auch die Einschr\u00e4nkung auf ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr im Berufungshilfsantrag Ziffer II. der Kl\u00e4ger nicht erkennen, worin die wettbewerbliche Unlauterkeit des angegriffenen Verhaltens liegen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>V.<\/strong> Wegen der Verletzung ihrer Vervielf\u00e4ltigungsrechte stehen den Kl\u00e4gern die geltend gemachten Anspr\u00fcche teilweise zu.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG Unterlassungsanspr\u00fcche geltend machen. Diese reichen jedoch nicht soweit, dass sie die dazu gestellten Antr\u00e4ge vollst\u00e4ndig tr\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Zum einen erstrecken sich die Unterlassungsantr\u00e4ge nicht nur auf die sechs konkret bezeichneten Aufs\u00e4tze und gehen daher zu weit.<\/p>\n<p>Zum anderen k\u00f6nnen auch nicht alle beantragten Begehungsweisen untersagt werden. Zwar stellen die Unterlassungsantr\u00e4ge zu Recht auf das Versenden der sechs Aufs\u00e4tze per E-Mail, FTP aktiv oder FTP passiv ab, da bei diesen Versandarten notwendigerweise im Inland rechtsverletzende Vervielf\u00e4ltigungen hergestellt werden. Sie treffen insoweit die Verletzungshandlungen; das gilt auch f\u00fcr die Antragsvarianten des Versendenlassens.<\/p>\n<p>Dagegen stellt das Anbieten des elektronischen Versands noch keine Verletzungshandlung dar. Das folgt daraus, dass das Anbieten nur beim &#8211; im Streitfall nicht verletzten &#8211; Verbreitungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 UrhG, nicht aber beim &#8211; im Streitfall einzig verletzten &#8211; Vervielf\u00e4ltigungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 UrhG eine rechtlich relevante Nutzungshandlung ist. Das blo\u00dfe Anbieten, Vervielf\u00e4ltigungen vorzunehmen, kann daher urheberrechtlich nicht untersagt werden. Insoweit gehen die Antr\u00e4ge zu weit; das gilt auch f\u00fcr die Antragsvarianten des Anbietenlassens.<br \/>\nb) Das hat folgende Auswirkungen auf das Berufungsverfahren:<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet, soweit das Landgericht die Unterlassungsantr\u00e4ge hinsichtlich des elektronischen Versendens abgewiesen hat. Sie ist dagegen nicht begr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4ger eine weitergehende Verurteilung zur Unterlassung verfolgen; entsprechende Anspr\u00fcche, insbesondere \u00fcber die sechs Aufs\u00e4tze hinaus, stehen den Kl\u00e4gern n\u00e4mlich nicht zu.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Unterlassungsanspr\u00fcche nur insoweit begr\u00fcndet, als sie das Landgericht zum Unterlassen des Anbietens oder Anbietenlassens des elektronischen Versands der Aufs\u00e4tze verurteilt hat.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen. Diese reichen jedoch nicht soweit, dass sie die gestellten Feststellungsantr\u00e4ge vollst\u00e4ndig tr\u00fcgen.<br \/>\n<strong> a)<\/strong> Die Beklagten sind nur insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet, als sie urheberrechtliche Nutzungsrechte schuldhaft verletzten . Die Kl\u00e4ger haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieser Verpflichtung (vgl. BGH GRUR 2003, 900 [901] &#8211; Feststellungsinteresse III m. w. N.). Allerdings kommt eine Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung im Streitfall nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Die Vorgehensweise der Beklagten war bis zur \u00c4nderung des \u00a7 53 a. F. UrhG mit Wirkung zum 13. September 2003 gerechtfertigt (s. o. III. 3. a] bb] [2] aaa]), so dass Rechtsverletzungen erst ab diesem Zeitpunkt stattgefunden haben k\u00f6nnen.<br \/>\n<strong> bb) <\/strong>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen auf Grund der festgestellten Verletzung der Nutzungsrechte an den sechs Aufs\u00e4tzen verlangen, dass auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen m\u00f6glicher anderer Handlungen, die in die Nutzungsrechte an diesen Aufs\u00e4tzen eingreifen, festgestellt wird; hinsichtlich anderer Aufs\u00e4tze kommt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dagegen mangels Feststellung einer Rechtsverletzung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Mit Bezug auf die sechs Aufs\u00e4tze ist die Feststellung der Schadensersatzpflicht jedoch nicht auf die durch die Testbestellungen der Kl\u00e4ger ausgel\u00f6sten Lieferungen im April und Mai 2004 beschr\u00e4nkt. Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Immaterialg\u00fcterrechts durch gleich liegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Sch\u00e4digung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist. Voraussetzung daf\u00fcr, dass die Schadensersatzpflicht auch hinsichtlich anderer Handlungen als der konkret festgestellten Verletzungshandlungen festgestellt wird, ist jedoch, dass dabei \u00fcber alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetzbarkeit ber\u00fchren, abschlie\u00dfend entschieden werden kann. Es muss deshalb feststehen, dass auch noch nicht festgestellte, aber vom Urteilsausspruch mit erfasste Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen worden sind (vgl. BGH GRUR 2006, 421 &#8211; Markenparf\u00fcmverk\u00e4ufe Tz. 47 m. w. N.).<br \/>\nF\u00fcr die Zeit ab der Rechts\u00e4nderung zum 13. September 2003 traf die Beklagten zumindest der Vorwurf der Fahrl\u00e4ssigkeit, weil sie erkennen h\u00e4tten m\u00fcssen, dass sich die Rechtslage zu ihrem Nachteil ge\u00e4ndert hatte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch h\u00f6chstrichterliche Entscheidungen gekl\u00e4rt ist, muss durch strenge Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, dass das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zugeschoben wird. Fahrl\u00e4ssig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul\u00e4ssigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einsch\u00e4tzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH GRUR 2002, 248 [252] &#8211; SPIEGEL-CD-ROM m. w. N.). Das gilt f\u00fcr alle rechtsverletzenden Formen des Versands der sechs Aufs\u00e4tze seit dem 13. September 2003 in gleicher Weise, so dass die Feststellung einer \u00fcber die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinausgehenden Schadensersatzpflicht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><strong>cc) <\/strong>Hinsichtlich der Schadensersatzfeststellung kommt &#8211; anders als bei dem begleitenden Auskunftsanspruch (s. u. 3. a] aa]) &#8211; eine Beschr\u00e4nkung auf Verletzungshandlungen ab dem Zeitpunkt der ersten bekannten solchen Handlung nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 1995, 50 [53 f.] &#8211; Indorektal\/Indohexal , wo dem Schadensersatzfeststellungsantrag unter III. 2. ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung, dem Auskunftsantrag dagegen unter III. 3. mit einer solchen Beschr\u00e4nkung stattgegeben wurde). Zum einen geht mit der blo\u00dfen Feststellung der Schadensersatzersatzpflicht keine Ausforschung einher, wie sie mit einem zeitlich unbeschr\u00e4nkten Auskunftsanspruch verbunden w\u00e4re. Zum anderen k\u00f6nnte eine Teilabweisung des Feststellungsantrags f\u00fcr die Zeit vor der ersten im Rechtsstreit bekannten Verletzungshandlung in Rechtskraft erwachsen und so dem Verletzten Schadensersatzanspr\u00fcche entziehen, die er ansonsten im Falle des nachtr\u00e4glichen Bekanntwerdens fr\u00fcherer Verletzungshandlungen ohne weiteres geltend machen k\u00f6nnte.<br \/>\n<strong> dd)<\/strong> Eine Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Beklagen kommt nicht in Betracht. Soweit einer der Beklagten einen der Aufs\u00e4tze ohne Einschaltung des anderen elektronisch versandte (also die Universit\u00e4tsbibliothek A ohne Vermittlung des Beklagten zu 2. oder eine andere Bibliothek auf Vermittlung des Beklagten zu 2. ohne Einschaltung der Universit\u00e4tsbibliothek A), besteht kein Grund, den jeweils anderen Beklagten hierf\u00fcr in die Haftung zu nehmen.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Das hat folgende Auswirkungen auf das Berufungsverfahren:<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4ger gegen die teilweise Abweisung ihrer Schadensersatzfeststellungsantr\u00e4ge ist unbegr\u00fcndet, da sie keine \u00fcber die im landgerichtlichen Urteil festgestellten hinausgehenden Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Schadensersatzfeststellung insoweit begr\u00fcndet, als das Landgericht ihre Verpflichtung zum Schadensersatz ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung auf die Zeit ab dem 13. September 2003 und ihre gesamtschuldnerische Haftung festgestellt hat.<br \/>\n<strong> 3.<\/strong> Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen Auskunftsanspr\u00fcche geltend machen. Diese reichen jedoch nicht so weit, dass sie die dazu gestellten Antr\u00e4ge vollst\u00e4ndig tr\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Den Kl\u00e4gern stehen zur Vorbereitung der Durchsetzung der Schadensersatzanspr\u00fcche aus \u00a7 242 BGB Auskunftsanspr\u00fcche zu (vgl. BGH GRUR 2005, 857 [860] &#8211; HIT BILANZ ; Wild in: Schricker , UrhG, 3. Aufl. 2006, \u00a7 97 Rz. 81 m. w. N.).<br \/>\n<strong> aa)<\/strong> Diese Anspr\u00fcche sind ihrem Inhalt nach auf die Erteilung von Ausk\u00fcnften \u00fcber den konkreten Verletzungsfall &#8211; d.h. \u00fcber die konkrete Verletzungshandlung einschlie\u00dflich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind (s. o. 2. a] bb]) &#8211; beschr\u00e4nkt; ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht dagegen nicht auch \u00fcber m\u00f6gliche andere Verletzungsf\u00e4lle, denn das liefe darauf hinaus, unter Vernachl\u00e4ssigung allgemein g\u00fcltiger Beweislastregeln der Ausforschung T\u00fcr und Tor zu \u00f6ffnen (vgl. BGH GRUR 2006, 504 &#8211; Parf\u00fcmtestk\u00e4ufe Tz. 34 m. w. N.; GRUR 2006, 319 &#8211; Alpensinfonie Tz. 38). Aus diesem Grund k\u00e4me jedenfalls ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer als der sechs konkret benannten Aufs\u00e4tze selbst dann nicht in Betracht, wenn die Kl\u00e4ger die urheberrechtliche Schutzf\u00e4higkeit anderer Aufs\u00e4tze und ihre entsprechende Aktivlegitimation nachgewiesen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der Ausspruch bedarf deshalb auch der zeitlichen Beschr\u00e4nkung auf den Beginn des April 2003 als den Zeitpunkt, f\u00fcr den eine Verletzungshandlung erstmalig feststeht (vgl. BGH GRUR 2003, 892 [893] &#8211; Alt Luxemburg zum Wettbewerbsrecht; GRUR 1988, 307 [308] &#8211; Gaby zum Kennzeichenrecht). An diesem einer uneingeschr\u00e4nkten Ausforschung der Verhaltensweise des Verletzers vorbeugenden Erfordernis ist ungeachtet der in der Literatur (vgl. Dreier , a. a. O., \u00a7 97 Rz. 81; Ingerl\/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, vor \u00a7\u00a7 14 &#8211; 19 Rz. 140; Jestaedt , GRUR 1993, 219 [222]; Tilman , GRUR 1990, 160 ff.; Krieger , GRUR 1989, 802 ff.) ge\u00fcbten Kritik und einer abweichenden Praxis des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs f\u00fcr das von diesem zu beurteilende Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht (vgl. BGH GRUR 2005, 668 [669] &#8211; Aufbereiter ; GRUR 2004, 755 [756] &#8211; Taxameter ; GRUR 1992, 612 [616] &#8211; Nicola ) f\u00fcr das hier zu beurteilende Urheberrecht festzuhalten, da es unangemessen erscheint, einen Verletzer r\u00fcckwirkend einer allgemeinen Auskunftspflicht \u00fcber vorangegangene Verhaltensweisen zu unterwerfen (vgl. BGH, a. a. O., &#8211; Indorektal\/Indohexal , S. 54).<br \/>\nDie Voraussetzungen daf\u00fcr, dass der das Auskunftsrecht weitgehend beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben billigerweise (und ausnahmsweise) eine andere Beurteilung gebieten k\u00f6nnte (vgl. BGH, a. a. O., &#8211; Indorektal\/Indohexal ; Teplitzky , Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 38 Rz. 7), sind weder von den Kl\u00e4gern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere begr\u00fcndet der Betrieb des Kopienversanddienstes f\u00fcr sich noch keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass gerade die sechs Aufs\u00e4tze, wegen derer die Klage erfolgreich ist, auch schon vor den Bestellungen durch die Kl\u00e4ger versandt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>bb) <\/strong>Angesichts des Umstands, dass die Beklagten f\u00fcr Bibliotheken im In- und Ausland unterschiedliche Preislisten benutzen, k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger auch nach diesen Nutzern differenzierende Ausk\u00fcnfte verlangen.<br \/>\nb) Das hat folgende Auswirkungen auf das Berufungsverfahren:<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4ger hat hinsichtlich der Auskunftsanspr\u00fcche insoweit Erfolg, als \u00fcber jede Art des elektronischen Versands der sechs Aufs\u00e4tze Auskunft zu erteilen ist.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sie zur Auskunft \u00fcber Handlungen vor der ersten Verletzungshandlung verurteilt worden sind.<\/p>\n<p><strong>Teil 3<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenverteilung ist nicht allein auf das &#8211; allenfalls sehr grob absch\u00e4tzbare &#8211; Zahlenverh\u00e4ltnis zwischen den Aufs\u00e4tzen, hinsichtlich derer eine Verurteilung erfolgt, und denjenigen, hinsichtlich derer das nicht der Fall ist, abzustellen, sondern auch auf die f\u00fcr alle Aufs\u00e4tze einheitlich zu beantwortenden Fragen nach der Rechtswidrigkeit der Eingriffe.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache wirft Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F\u00e4llen stellen k\u00f6nnen, insbesondere nach der Reichweite der Privilegierung des \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a UrhG. Sie hat deshalb grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht M\u00fcnchen Datum: 10.05.2007 Aktenzeichen: 29 U 1638\/06 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der vorliegende Rechtsstreit \u00fcber den elektronischen Kopienversand durch wissenschaftliche Bibliotheken nahm seinen Ausgang im Jahr 2004, als Stichting STM, eine Vereinigung internationaler Fachverlage, gemeinsam mit dem B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels einen Musterprozess gegen subito. Dokumente aus Bibliotheken e.V. anstrengte. 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