{"id":3302,"date":"2006-05-31T10:31:58","date_gmt":"2006-05-31T08:31:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3302"},"modified":"2011-09-05T10:39:29","modified_gmt":"2011-09-05T08:39:29","slug":"disziplinarverfahren-aufgrund-unangemessenen-verhaltens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3302","title":{"rendered":"Disziplinarverfahren aufgrund unangemessenen Verhaltens"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 31.05.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>M 13B DB 05.2117<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Eine<strong> <\/strong>Bibliotheksobersekret\u00e4rin beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe klagt gegen ihren Dienstherren wegen einer Disziplinarverf\u00fcgung, die sie zur Einhaltung ihrer beamtlichen Pflichten ermahnt. Die Kl\u00e4gerin hatte sich im Verlauf ihrer T\u00e4tigkeit mehrfach verbal abf\u00e4llig gegen\u00fcber der Leitung und den Mitarbeitern ge\u00e4u\u00dfert. Den verwaltungsinternen Arbeitsabl\u00e4ufen folgte sie allenfalls widerwillig, aber nie kommentarlos. Die Disziplinarverf\u00fcgung ist rechtm\u00e4\u00dfig, die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nI. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens und ihre au\u00dfergerichtlichen Aufwendungen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Die heute 33-j\u00e4hrige Beamtin war zum Zeitpunkt der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Vorf\u00e4lle als Bibliotheksobersekret\u00e4rin beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe besch\u00e4ftigt. Sie ist verheiratet und hat ein Kind, arbeitet in Teilzeit und erh\u00e4lt Bez\u00fcge aus der Besoldungsgruppe A 7.<\/p>\n<p>Am &#8230; November 2004 erging gegen die Kl\u00e4gerin eine Disziplinarverf\u00fcgung, mit der wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen eine Geldbu\u00dfe von 450 \u20ac festgesetzt wurde. Der Kl\u00e4gerin werden f\u00fcr die Zeit von Mitte Dezember 2000 bis Ende M\u00e4rz 2001 insgesamt 18 Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit in der Bibliothek\/Informationsstelle des Flugmedizinischen Institutes vorgeworfen. Es handelt sich dabei um unangemessene beleidigende \u00c4u\u00dferungen (wie z. B. &#8222;Ostmafia&#8220;, &#8222;sich ins gemachte Nest setzen&#8220;, &#8222;Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahmen&#8220; u.\u00c4.) gegen\u00fcber der ihr vorgesetzten Leiterin der Bibliothek. Ferner wird ihr die mangelnde Unterst\u00fctzung und die Nichtbeachtung der von der Leiterin erteilten Weisungen angelastet.<\/p>\n<p>Im August 2001 soll die Kl\u00e4gerin sich im Rahmen ihrer Einweisung in ein neues Arbeitsfeld unangemessen gegen\u00fcber dem Zeugen Z. ge\u00e4u\u00dfert haben (&#8222;Ich bin nicht der Lehrling, sondern der Stift. M., dann kann ich ja Deinen Stift polieren&#8220;).<\/p>\n<p>Die Pflichtverletzungen der Kl\u00e4gerin sind im Einzelnen in der Disziplinarverf\u00fcgung vom &#8230; November 2004 dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewertet das Verhalten der Kl\u00e4gerin in der angefochtenen Entscheidung wie folgt: Die Kl\u00e4gerin habe ihre beamtenrechtliche Pflichten, insbesondere ihre Pflicht, sich achtungs- und vertrauensw\u00fcrdig zu verhalten, aber auch ihre Beratungs- und Gehorsamspflichten (\u00a7\u00a7 54, 55 BBG) verletzt. Bei Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde &#8211; einerseits der zahlreichen Entgleisungen im allgemeinen beruflichen Arbeitsalltag, andererseits die lange, psychisch belastende Dauer des Disziplinarverfahrens &#8211; sei eine Geldbu\u00dfe von 450 \u20ac als Pflichtenmahnung angemessen und ausreichend.<\/p>\n<p>Gegen die am &#8230; November 2004 zugestellte Disziplinarverf\u00fcgung lie\u00df die Kl\u00e4gerin durch ihre Bevollm\u00e4chtigte mit Schreiben vom &#8230; November 2004 fristgem\u00e4\u00df Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom &#8230; Mai 2005 (zugestellt am &#8230; 5.2005) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Bevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin erhob mit dem am &#8230;. Juni 2005 (rechtzeitig) eingegangenen Telefax Klage. Sie beantragt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu verurteilen, die Disziplinarverf\u00fcgung vom &#8230;.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom &#8230;.5.2005 aufzuheben und auf eine geringere Disziplinarma\u00dfnahme zu erkennen.<br \/>\nWie auch schon im Widerspruch werden s\u00e4mtliche der Kl\u00e4gerin angelasteten \u00c4u\u00dferungen und die ihr vorgeworfenen Weisungsverst\u00f6\u00dfe pauschal in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt die Disziplinarverf\u00fcgung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig und beantragt Klageabweisung.<\/p>\n<p>Die Kammer hat am 31. Mai 2006 m\u00fcndlich verhandelt. Die Kl\u00e4gerin wurde angeh\u00f6rt sowie drei Zeugen vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Beh\u00f6rdenakten Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Disziplinarverf\u00fcgung ist rechtm\u00e4\u00dfig. Das Gericht ist aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Beweiserhebung davon \u00fcberzeugt, dass die Kl\u00e4gerin ihre Pflicht zu angemessenem Verhalten im Dienst (\u00a7 54 Satz 3 BBG) sowie ihre Gehorsamspflicht (\u00a7 55 Satz 2 BBG) vors\u00e4tzlich und schuldhaft verletzt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat sich gegen\u00fcber ihrer Vorgesetzten und gegen\u00fcber den Kollegen beleidigend und unangemessen verhalten. Die \u00c4u\u00dferungen &#8222;Ostmafia&#8220;, &#8222;Ostvergangenheit&#8220;, &#8222;ins gemachte Nest setzen&#8220; u. a. sind tats\u00e4chlich so gefallen. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin S. Diese hat sich sachlich und ohne Belastungseifer ge\u00e4u\u00dfert. Sie hat die \u00c4u\u00dferungen nicht \u00fcberbewertet und ihnen weniger Gewicht beigemessen als zu erwarten gewesen w\u00e4re. Dass die Zeugin S. der Kl\u00e4gerin weder damals noch heute schaden wollte, zeigt sich auch darin, dass sie &#8211; im Gegensatz zur Kl\u00e4gerin &#8211; deren &#8222;Gegenvorw\u00fcrfe&#8220; (z. B. Ermahnung zu sachgem\u00e4\u00dfem Umgang mit B\u00fcchern und Zeitschriften u. a.) einger\u00e4umt hat. Ausdr\u00fccklich hat sie der Kl\u00e4gerin Hilfsbereitschaft attestiert, da diese die Zeugin zum Arzt bzw. zur Apotheke gefahren hat.<\/p>\n<p>Fest steht auch, dass die Kl\u00e4gerin aus Anlass ihrer Einweisung in ein neues Arbeitgebiet ge\u00e4u\u00dfert hat: &#8222;Na, M., dann kann ich Dir ja Deinen Stift polieren&#8220;. Dies hat der Zeuge Z. best\u00e4tigt, ebenso wie die Umst\u00e4nde, unter denen diese \u00c4u\u00dferung gefallen ist. Dabei hat er ausdr\u00fccklich betont, er wolle der Kl\u00e4gerin nicht schaden, sei aber verpflichtet, eine wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Aussage zu machen. Der in den Ermittlungen dar\u00fcber hinaus geh\u00f6rte Mitarbeiter S. hat die Situation und den oben angegebenen Ausdruck jedenfalls geh\u00f6rt und best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Vor allem aber ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass die Kl\u00e4gerin alles unternommen hat, um ihren eigenen Arbeitsstil, den sie in der Zeit ohne eine Vorgesetzte entwickelt hat, beizubehalten. Die Zeugin S. hat in ihren schriftlichen Notizen die Weisungsverst\u00f6\u00dfe dokumentiert. Sie hat in ihrer Aussage vor Gericht best\u00e4tigt, dass die Kl\u00e4gerin damals, als die Zeugin die Leitung der Bibliothek \u00fcbernahm, alles darangesetzt hat, den Anweisungen m\u00f6glichst nicht folgen zu m\u00fcssen. Jede Anweisung der Zeugin wurde von Seiten der Kl\u00e4gerin endlos und hochemotional diskutiert, in Frage gestellt, &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; nur widerwillig befolgt und teilweise mit abf\u00e4lligen Bemerkungen kommentiert (vgl. Aussage der Zeugin D.-K. in den Vorermittlungen: &#8222;Also, Zust\u00e4nde sind das hier, es ist das Letzte, was hier abgeht&#8220;, Bl. 94 f.). Auch wenn der Zeugin S. wegen des erheblichen zeitlichen Abstands zwischen den Vorf\u00e4llen aus dem Jahr 2000 und 2001 und ihrer Vernehmung im Jahre 2006 nicht mehr alle Einzelheiten pr\u00e4sent waren, best\u00e4tigte sie im Kern die Verst\u00f6\u00dfe der Kl\u00e4gerin gegen ihre Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin im Widerspruchsverfahren, in der Klageschrift und in der m\u00fcndlichen Verhandlung die \u00c4u\u00dferungen und die Weisungsverst\u00f6\u00dfe bestreitet, kann die \u00dcberzeugung des Gerichts nicht ersch\u00fcttern. Angesichts des Auftretens der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ist es absolut unglaubw\u00fcrdig, dass die Kl\u00e4gerin Vorhaltungen, die in ihren Augen ungerechtfertigt waren, unkommentiert zur Kenntnis genommen hat. Die Kammer hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass es ihr in jedem Fall darum geht, &#8222;das letzte Wort zu behalten&#8220;. Klare Fragen des Gerichts konnte (oder wollte) die Kl\u00e4gerin nicht beantworten. Sie hat vielmehr den der Frage zugrunde liegenden Sachverhalt diskutiert und ist auf andere Sachverhalte ausgewichen. Vorhalte fr\u00fcherer Aussagen hat die Kl\u00e4gerin ignoriert oder pauschal in Abrede gestellt. Gerade diese fast nicht durchf\u00fchrbare Anh\u00f6rung der Kl\u00e4gerin hat die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die ihr vorgeworfenen und durch die Aussagen der betroffenen Personen untermauerten Dienstpflichtverletzungen so vorgefallen sind.<\/p>\n<p>Als Ergebnis der Beweisaufnahme (Auswertung der Akten\/Vernehmung der Zeugen) steht f\u00fcr das Gericht fest, dass die Kl\u00e4gerin den Weisungen entweder nicht, jedenfalls aber versp\u00e4tet und unwillig nachgekommen ist. Erwiesen sind auch die unangemessenen, beleidigenden \u00c4u\u00dferungen, die zumindest sinngem\u00e4\u00df, wenn nicht sogar wortw\u00f6rtlich so gefallen sind. Der Aktenlage und der Zeugeneinvernahme konnte die Kl\u00e4gerin bei ihrer Anh\u00f6rung im Termin nichts Substantielles entgegensetzen.<\/p>\n<p>Die Disziplinarverf\u00fcgung ist auch zweckm\u00e4\u00dfig (\u00a7 60 Abs. 3 BDG), denn die Kl\u00e4gerin bedarf dringend einer Pflichtenmahnung. Die \u00f6ffentliche Verwaltung kann nur funktionieren und ihre Dienstleistung gegen\u00fcber B\u00fcrger und Allgemeinheit erbringen, wenn die Mitarbeiter untereinander loyal zusammenarbeiten und ihre Vorgesetzten unterst\u00fctzen. Dazu ist es unerl\u00e4sslich, dass die Mitarbeiter den ihnen erteilten Weisungen &#8211; ohne Diskussion &#8211; nachkommen, ein Erfordernis, das die Kl\u00e4gerin trotz des langj\u00e4hrigen Disziplinarverfahrens offensichtlich bis heute nicht erkannt hat und nicht akzeptieren will. Ihre Einlassungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung haben eindrucksvoll bewiesen, dass sie erteilte Weisungen (z.B. alphabetische Ablage der Leihscheine) auch heute noch f\u00fcr sinnlos h\u00e4lt und wortreich Gr\u00fcnde vortr\u00e4gt, warum sie eine solche Weisung nicht befolgen will und soll. Bei der Kl\u00e4gerin ist eine Einsicht in einen geordneten Ablauf der Verwaltung und an die Anforderungen an die Zusammenarbeit offenbar auch heute noch nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Unabdingbar f\u00fcr eine funktionierende Verwaltung ist auch, dass die H\u00f6flichkeit gewahrt wird und vorschnelle und unhaltbare Unterstellungen (&#8222;Als ich allein war, haben alle Ger\u00e4te funktioniert&#8220;, &#8222;&#8230; hat nichts gefehlt.&#8220;) unterbleiben.<\/p>\n<p>Es ist nach Auffassung des Gerichts notwendig und angemessen, die Kl\u00e4gerin durch eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 450 \u20ac an die Einhaltung ihrer beamtenrechtlichen Pflichten zu erinnern.<\/p>\n<p>Die Disziplinarverf\u00fcgung vom &#8230; November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom &#8230; Mai 2005 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten. Die auf Ab\u00e4nderung der Disziplinarverf\u00fcgung gerichtete Klage ist daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 77 Abs. 4 BDG i.V.m. \u00a7 154 VwGO abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 31.05.2006 Aktenzeichen: M 13B DB 05.2117 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Bibliotheksobersekret\u00e4rin beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe klagt gegen ihren Dienstherren wegen einer Disziplinarverf\u00fcgung, die sie zur Einhaltung ihrer beamtlichen Pflichten ermahnt. Die Kl\u00e4gerin hatte sich im Verlauf ihrer T\u00e4tigkeit mehrfach verbal abf\u00e4llig gegen\u00fcber der Leitung und den Mitarbeitern ge\u00e4u\u00dfert. Den [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,383,298],"tags":[389],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3302"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3302"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3302\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3464,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3302\/revisions\/3464"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3302"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3302"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3302"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}