{"id":3303,"date":"1988-10-14T08:29:35","date_gmt":"1988-10-14T06:29:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3303"},"modified":"2011-08-23T08:31:13","modified_gmt":"2011-08-23T06:31:13","slug":"sexuelle-belastigung-von-nutzern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3303","title":{"rendered":"Sexuelle Bel\u00e4stigung von Nutzern"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 14.10.1988<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 15 A 188\/86<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die beklagte kommunale Bibliothek hat von ihrem Hausrecht Gebrauch machen,  indem sie den Kl\u00e4ger aufgrund sexueller Bel\u00e4stigung von Jugendlichen im Bibliotheksgeb\u00e4ude ein unbefristetes Hausverbot erteilt hat, das dieser gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen l\u00e4sst. Die Klage vor dem zust\u00e4ndigen Verwaltungsgericht erweist sich als unbegr\u00fcndet und das Hausverbot als rechtlich zul\u00e4ssig, da der Kl\u00e4ger, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe T\u00e4tigkeit im Rahmen des Widmungszweckes der Bibliothek gest\u00f6rt hat und\u00a0 jugendliche Nutzer in ihrer Sicherheit gef\u00e4hrdet wurden. Ferner ist es aufgrund der Uneinsichtigkeit der T\u00e4ters und seines hartn\u00e4ckigen Verhaltens rechtens, das Hausverbot unbefristet auszusprechen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit. Zum einen ist der Bekl. von einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Erm\u00e4chtigung ausgegangen; denn er hat sich, wie Rechtsmittelbelehrung, Anordnung der sofortigen Vollziehung und Widerspruchsbescheid verdeutlichen, der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedient, dessen Aufhebung der Kl. nur auf dem Verwaltungsrechtsweg erreichen kann, vgl. dazu Kopp, VwGO, Komm., 7. Aufl. 1986, Rdn. 8 zu A7 40; OVG NW, Urt. v. 10.1.1975 &#8211; IV D295\/73 -, OVGE 30, 215, 217; zum anderen ist ein von einem Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Verwaltung ausgesprochenes Hausverbot grunds\u00e4tzlich dem \u00f6ffentlichen Recht zuzurechnen. F\u00fcr die Rechtsnatur des Hausrechts, auf dem das Hausverbot beruht, kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die St\u00f6rung anl\u00e4\u00dflich privat-rechtlicher oder \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorg\u00e4nge erfolgt. Entscheidend ist auf den Zweck der hausrechtlichen Ma\u00dfnahme abzustellen. Er liegt im Regelfall in der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Amtsbetriebes zur Erf\u00fcllung der widmungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltungsaufgabe. Auch die hier abgewendete St\u00f6rung des Hausrechts in der Bibliothek richtete sich nicht gegen das Eigentum oder gegen den Besitz des Bekl. am Beh\u00f6rdengeb\u00e4ude, sondern gegen die Erf\u00fcllung der in der \u00f6ffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung des Geb\u00e4udes festgelegten Verwaltungsaufgaben durch den Bekl., vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.7.1980 &#8211; Nr. 9 CS 80 A. 268 -, BayVBl 1980, 723; Zeiler, DVBl 1981 1000; Ehlers, D\u00d6V 1977, 737; Berg, JuS 1982, 260, 263; Knemeyer, VBlBW 1982, 249; differenzierend nach dem Rechtsverh\u00e4ltnis zum Besucher: BVerwG, Urt. v. 13.3.1970 &#8211; VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103, 106, BGH, Urt. v. 26.10.1960 &#8211; V ZR 122\/59 -, BGHZ 33, 230.<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch nicht begr\u00fcndet; denn das Hausverbot gegen den Kl. ist rechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage hierf\u00fcr ist die Sachkompetenz des Bekl. zur Erf\u00fcllung der ihm \u00fcbertragenen Verwaltungsaufgaben. Das Hausrecht ist notwendiger Annex dieser Sachkompetenz. Der Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Gewalt, der die Erf\u00fcllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der \u00f6ffentlichen Verwaltung &#8211; hier des Bibliothekswesens in Konkretisierung des Auftrags der Gemeinde zur kulturellen Betreuung ihrer Einwohner (\u00a7 18 Abs. 1 GO NW) &#8211; zugewiesen erh\u00e4lt, mu\u00df und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum r\u00e4umlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe T\u00e4tigkeit im Rahmen des Widmungszweckes gef\u00e4hrdet oder gest\u00f6rt wird, vgl. Zeiler, a.a.O., S. 1003 f; Knemeyer, a.a.O., S. 252.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzung ist hier erf\u00fcllt. Der Widmungszweck der Bibliothek ist darauf gerichtet, der Bev\u00f6lkerung im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Bekl. ein m\u00f6glichst breites Angebot an wissenschaftlicher, bildender oder unterhaltender Lekt\u00fcre sowie weiterf\u00fchrender Informationen zu unterbreiten, daneben einen Treffpunkt rund um das Thema B\u00fccher und andere Medien zu bieten und insbesondere Kinder und Jugendliche an kulturelle Werke heranzuf\u00fchren. Der zuletzt erw\u00e4hnte Zweck ist in der Bibliothek des Bekl. besonders ausgepr\u00e4gt, denn der Kinder- und Jugendb\u00fccherei ist eine eigene Abteilung gewidmet. Alle genannten Zielsetzungen haben zur Grundvoraussetzung, da\u00df ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bibliotheksbetrieb und insbesondere die Sicherheit der Benutzer gew\u00e4hrleistet sind. Hiergegen hat der Kl. in schwerem Ma\u00dfe versto\u00dfen. Der Versuch der sexuellen N\u00f6tigung eines Jugendlichen in den R\u00e4umen der Bibliothek stellt eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der Sicherheit dar. Dabei ist es unerheblich, da\u00df das Opfer kein Bibliotheksbenutzer, sondern ein im Bibliotheksgeb\u00e4ude handwerklich t\u00e4tiger Auszubildender war. Zudem hat der Hausmeister im Strafverfahren als Zeuge ausgesagt, er habe den Kl. \u00f6fter aus dem Toilettenraum herausgeholt und ihn verwarnt, nachdem ihm Jungen gesagt h\u00e4tten, sie seien dort bel\u00e4stigt worden. (&#8230;)<\/p>\n<p>Der Bekl. hat sein Ermessen nicht dadurch fehlerhaft bet\u00e4tigt, da\u00df er das Hausverbot zeitlich nicht beschr\u00e4nkt hat. Angesichts der Vorgehensweise des Kl., seiner Uneinsichtigkeit und der Hartn\u00e4ckigkeit, mit der er nach dem ersten m\u00fcndlichen Verweis durch den Hausmeister in das Bibliotheksgeb\u00e4ude zur\u00fcckgekehrt ist, um dort erneut Jugendliche anzusprechen, war es gerechtfertigt, ein unbefristetes Verbot zu erlassen, vgl. OVG NW, Urt. v. 12.2.1963 &#8211; II A 840\/62 -, OVGE 18, 251.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Entscheidungsdatum: 14.10.1988 Aktenzeichen: 15 A 188\/86 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die beklagte kommunale Bibliothek hat von ihrem Hausrecht Gebrauch machen, indem sie den Kl\u00e4ger aufgrund sexueller Bel\u00e4stigung von Jugendlichen im Bibliotheksgeb\u00e4ude ein unbefristetes Hausverbot erteilt hat, das dieser gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen l\u00e4sst. 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