{"id":3328,"date":"2010-07-23T11:56:59","date_gmt":"2010-07-23T09:56:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3328"},"modified":"2019-09-22T14:46:18","modified_gmt":"2019-09-22T12:46:18","slug":"antrag-auf-verbreitungsverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3328","title":{"rendered":"Antrag auf Verbreitungsverbot"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 23.07.2010<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/portal\/t\/we8\/bs\/10\/page\/sammlung.psml;jsessionid=132936EF646A79C0DC183FBB081318AC.jpc5?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE100069676&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0#focuspoint\" class=\"liexternal\">5 S 11.10<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben verlangt nach erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung vom Medienforum Berlin, dass dieses die Verbreitung und Ausleihe einer bestimmten Schrift, in der die Glaubensgemeinschaft kritisiert wird, unterl\u00e4sst. Dieser Antrag wurde in erster Instanz sowie die Beschwerde dagegen auch in 2. Instanz abgewiesen, da die Bibliothek nicht als St\u00f6rer in Anspruch genommen werden kann. Die Unzul\u00e4ssigkeit der umstrittenen \u00c4u\u00dferung wurde weder vom Antragssteller nachgewiesen noch obliegt der Bibliothek eine umfassende Pr\u00fcfungspflicht.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<br \/>\n<\/strong>&#8211; VG Berlin vom 16.02.2010, Az: 27 L 370.09<br \/>\n&#8211; OVG Berlin-Brandenburg vom 23.07.2010, Az. 5 S 11.10<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines im Wege einstweiliger Anordnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einer Glaubensgemeinschaft gegen eine vom Staat betriebene Lehrerbibliothek (Medienforum Berlin) wegen vermeintlich unzul\u00e4ssiger \u00c4u\u00dferungen in einer in den Bibliotheksbestand aufgenommen Schrift eines Dritten.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2010 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Beschwerde tr\u00e4gt der Antragsteller.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Der Antragsteller vertritt nach seiner Satzung die Interessen der nicht verfassten Glaubensgemeinschaft U.. Der Antragsgegner betreibt das <a href=\"https:\/\/www.berlin.de\/sen\/bildung\/unterricht\/medien\/medienforum\/\" title=\"Medienforum\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Medienforum Berlin<\/a>, das im Rahmen der Unterrichtswerkstatt Printmedien f\u00fcr Schule und Unterricht sowie f\u00fcr den au\u00dferschulischen Bildungsbereich an Berliner Lehrer, Lehramtsanw\u00e4rter, Lehramtsstudenten und Sch\u00fcler sowie Bedienstete der Berliner Bildungseinrichtungen einschlie\u00dflich der Kindertageseinrichtungen pr\u00e4sentiert und verleiht. Nach erfolgloser Abmahnung hat der Antragsteller am 20. November 2009 beim Verwaltungsgericht Berlin sinngem\u00e4\u00df beantragt,<br \/>\nI. dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Schrift \u201e&#8230;, erschienen 2005 in d&#8230;, im Medien-Forum Berlin-Mitte oder andernorts auszulegen oder auf andere Weise anzubieten und zu verbreiten,<br \/>\n1. solange darin in Bezug auf das U. durch nachfolgenden Text der Eindruck vermittelt wird, ein Dritter habe das Innere Wort bzw. Offenbarungen inhaltlich beeinflusst:<br \/>\n\u201e\u00c4u\u00dfere Einfl\u00fcsse auf das \u201aInnere Wort\u2018 sind nicht zu \u00fcbersehen. Nachdem der esoterisch erfahrene D. sich dem Heimholungswerk anschloss, begannen in den Offenbarungen Bez\u00fcge auf indisches und theosophisches Denken aufzutauchen.&#8220;<br \/>\n2. solange darin nachfolgende Textstelle enthalten ist<br \/>\n\u201eAuf dem Inneren Weg k\u00f6nne sich der Mensch durch Aufgabe der individuellen Pers\u00f6nlichkeit&#8230;zum Geistwesen hocharbeiten.&#8220;<br \/>\nII. dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Schrift \u201e&#8230;, erschienen 2006 im C. Verlag S., im Medien-Forum Berlin-Mitte oder andernorts auszulegen oder auf andere Weise anzubieten und zu verbreiten, solange darin nachfolgende Textstelle enthalten ist:<br \/>\n\u201eBesonders an seinen Mitgliedern verdient das U., da diese f\u00fcr ein Taschengeld harte Arbeit auf dem Feld oder im Verkauf leisten. Renten- oder krankversichert sind die \u201aMitarbeiter am Gottesstaat\u2018 nicht.&#8220;<\/p>\n<p>Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag zur\u00fcckgewiesen: Der Antragsteller habe nicht mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Schutz der pers\u00f6nlichkeitsrechtsgleichen Rechte einer Glaubensgemeinschaft zustehe. Der Antragsgegner habe sich die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen nicht zu eigen gemacht. Vielmehr f\u00e4nden auf ihn die Grunds\u00e4tze der St\u00f6rerhaftung wie bei Bibliotheken allgemein Anwendung. Voraussetzung eines Anspruchs auf Unterlassung der Ausleihe eines bestimmten Schriftst\u00fccks sei neben einer Abmahnung der Nachweis der Unzul\u00e4ssigkeit der beanstandeten Textpassage. Die blo\u00dfe Glaubhaftmachung der unwahren Tatsachenbehauptung wie im vorliegenden Fall gen\u00fcge nicht. Die \u00c4u\u00dferungen seien auch nicht offenkundig unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde, zu deren Begr\u00fcndung der Antragsteller vortr\u00e4gt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts mache sich der Antragsgegner die fraglichen \u00c4u\u00dferungen in der Weise zu eigen, dass er die Schrift in seinem Medienforum anbiete, womit die rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be ins Spiel k\u00e4men, die f\u00fcr staatliche \u00c4u\u00dferungen \u00fcber religi\u00f6se Gemeinschaften g\u00e4lten. Soweit die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung glaubhaft gemacht sei, sei sie dem Staat ebenso wie jedem Dritten zu untersagen; soweit es sich um Wertungen oder Meinungs\u00e4u\u00dferungen handele, seien sie zu untersagen, wenn sie nicht dem Zur\u00fcckhaltungsgebot des Staats bei Informationen \u00fcber Glaubensgemeinschaften entspr\u00e4chen. Die hier in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen seien unwahr; soweit sie Wertungen enthielten, seien diese ehrenr\u00fchrig und verf\u00e4lschten das religi\u00f6se Selbstverst\u00e4ndnis der Glaubensgemeinschaft U..<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie Beschwerde des Antragstellers, \u00fcber die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdef\u00fchrers entscheidet, ist unbegr\u00fcndet. Der angefochtene Beschluss h\u00e4lt einer auf das Vorbringen des Antragstellers bezogenen \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg stellt die Beschwerde den rechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab, der nach Auffassung der Vorinstanz an die Verantwortlichkeit des Antragsgegners im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs analog den \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Ausleihe von Schriften zu stellen ist, in Frage. Richtig ist, dass in der Wiedergabe der Aussage eines Dritten eine eigene, eine T\u00e4terschaft begr\u00fcndende \u00c4u\u00dferung des Wiedergebenden liegen kann, wenn er sich den Inhalt der fremden \u00c4u\u00dferung erkennbar zu eigen macht (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2009 &#8211; VI ZR 226\/08 -, juris Rn. 11 und vom 30. Januar 1996 &#8211; VI ZR 386\/94 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.); allenfalls f\u00fcr eine solche eigene \u00c4u\u00dferung k\u00f6nnten die Ma\u00dfst\u00e4be gelten, die an staatliche \u00c4u\u00dferungen zu Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften im Hinblick auf deren Rechte aus Art. 4 GG anzulegen sind (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 25. September 2003 &#8211; OVG 5 B 26.00 -, juris Rn. 45 f.) So liegt der Fall hier jedoch nicht.<\/p>\n<p>Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, stellt der Antragsgegner lediglich Material zusammen, das er zur Verwendung f\u00fcr Unterrichtszwecke im Fach Ethik f\u00fcr geeignet h\u00e4lt. Er bietet eine Vielzahl von Schriften und B\u00fcchern zu diesem Unterrichtsfach an, darunter auch solche zum Thema neue Glaubensgemeinschaften und Sekten, enth\u00e4lt sich jedoch einer eigenen Stellungnahme. Es ist dem Nutzer \u00fcberlassen, ob und ggf. welcher Inhalte er sich aus welchen Schriften und B\u00fcchern des Medienforums f\u00fcr den Unterricht bedient. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner eine der Vielfalt der auf dem Markt vorhandenen Medien zu diesem Thema widersprechende Auswahl zu Lasten des U. vorgenommen, die \u00c4u\u00dferungen als \u201eMeldung&#8220; verbreitet oder sich in sonstiger Weise die fraglichen \u00c4u\u00dferungen zu eigen gemacht h\u00e4tte. Dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 1995, NVwZ 1995, 794, lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Dort ging es um eine von der Bayerischen Landeszentrale f\u00fcr politische Bildungsarbeit selbst herausgegebene und u.a. an alle Schulen in Bayern versandte Schrift, die sich auf 26 Seiten kritisch mit der Bewegung U. befasste. Der zur weiteren Beschwerdebegr\u00fcndung angef\u00fchrte Internetauftritt des Antragsgegners sowie die Pressemitteilung der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 1998 sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<\/p>\n<p>Der vom Verwaltungsgericht gepr\u00fcfte, aber im Ergebnis verneinte Unterlassungsanspruch nach den f\u00fcr Bibliotheken geltenden Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung des Antragsgegners ist weder ein \u201ezweites Rettungsman\u00f6ver&#8220; noch eine \u201ejuristische Verrenkung&#8220; &#8211; wie es die Beschwerde formuliert -, sondern die Folge der zutreffenden Wertung, dass der Antragsgegner mangels eigener \u00c4u\u00dferung nicht als T\u00e4ter, sondern allenfalls als Letztvertreiber auf Unterlassung einer ggf. unzul\u00e4ssigen \u00c4u\u00dferung eines Dritten haftet.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, haftet als St\u00f6rer derjenige auf Unterlassung, der ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Verletzung eines gesch\u00fctzten Gutes beitr\u00e4gt. Weil jedoch die St\u00f6rerhaftung nicht \u00fcber Geb\u00fchr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeintr\u00e4chtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des St\u00f6rers die Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St\u00f6rer in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden des konkreten Falles eine Pr\u00fcfung zuzumuten ist (vgl. nur Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2007 &#8211; I ZR 35\/04 &#8211; Internet-Versteigerung II -, juris Rn. 40, m.w.N.), wobei f\u00fcr die Verbreitung von Druckschriften diejenigen Grunds\u00e4tze gelten, die f\u00fcr Pressever\u00f6ffentlichungen Platz greifen (vgl. Urteil vom 30. Januar 1996 &#8211; VI ZR 386\/94 -, juris Rn. 32).<\/p>\n<p>Es fehlt hier bereits an der Glaubhaftmachung eines ad\u00e4quat kausalen Tatbeitrags des Antragsgegners. Denn dieser h\u00e4lt von den Schriften nur wenige Exemplare vor, w\u00e4hrend der Verlag sie in gr\u00f6\u00dferer Auflage weiterhin r\u00e4umlich unbegrenzt verbreitet (vgl. dazu Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 2003, Rn. 223). Solange der Verleger nicht an der Verbreitung gehindert wird, muss ein Anspruch gegen den Betreiber der Bibliothek grunds\u00e4tzlich ausscheiden. Bei Zuerkennung eines solchen Anspruchs k\u00f6nnte sonst ein Betroffener wahllos gegen alle Buchh\u00e4ndler und Bibliotheken Serienabmahnungen vornehmen. Dabei ist zugunsten des Letztvertreibers von Druckerzeugnissen zu ber\u00fccksichtigen, dass er sich angesichts der Eigenverantwortung der Herausgeber f\u00fcr die Richtigkeit der in ihren Publikationen gemachten \u00c4u\u00dferungen regelm\u00e4\u00dfig darauf verlassen kann, dass die von ihm letztvertriebenen Schriften keinen unzul\u00e4ssigen Inhalt haben. Bibliotheken m\u00fcssen ebenso wie Buchh\u00e4ndler auf das Pr\u00fcfergebnis des Verlegers vertrauen k\u00f6nnen. An Letztere und nicht an die Bibliothek sind die zur Erf\u00fcllung der Recherchierungspflicht sogenannten \u201epressem\u00e4\u00dfige Sorgfaltsanforderungen&#8220; zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1996, a.a.O., Rn. 32).<\/p>\n<p>Ebenso wie Presseunternehmen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1998 &#8211; I ZR 120\/96 &#8211; M\u00f6belklassiker -, juris Rn. 25) obliegt Bibliotheken daher keine umfassende Pr\u00fcfungspflicht, um deren Arbeit nicht \u00fcber Geb\u00fchr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu \u00fcberfordern. Der Betreiber einer Bibliothek haftet deshalb als St\u00f6rer regelm\u00e4\u00dfig nur, wenn er abgemahnt worden ist und ihm gegen\u00fcber die Unzul\u00e4ssigkeit der \u00c4u\u00dferung nachgewiesen wird. Abgesehen davon, dass es hier an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Abmahnung fehlt, weil die Abmahnschreiben des Antragstellers vom 13. und 21. Oktober 2009 jeweils nur eine Schrift zum Gegenstand haben, denen die abgemahnten \u00c4u\u00dferungen unzutreffend zugeordnet werden, sodass der Antragsgegner nicht erkennen kann, was genau er zu unterlassen hat, hat der Nachweis der Unzul\u00e4ssigkeit der \u00c4u\u00dferungen in der Regel die Vorlage eines Unterlassungs- oder Widerruftitels gegen den Herausgeber, Verleger oder Autor zur Voraussetzung (vgl. Wenzel, a.a.O., Rn. 226). Von diesem Grundsatz der subsidi\u00e4ren Haftung mag es Ausnahmen geben (vgl. den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. Februar 1976 &#8211; VI ZR 23\/72 -, juris Rn. 21, entschiedenen Fall eines Alleinimporteurs bei Unm\u00f6glichkeit einer Inanspruchnahme des Verlegers im Ausland). Hier aber hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegen den prim\u00e4r Verantwortlichen nicht m\u00f6glich, nicht zumutbar oder sinnlos gewesen w\u00e4re. Vielmehr hat er diesen Weg ausweislich des dem Schreiben an den Antragsgegner vom 30. September 2009 beigef\u00fcgten Schriftsatz an einen der beiden betroffenen Verlage und einen der betroffenen Autoren auch beschritten, offenbar aber ohne Erfolg. Bereits an dieser Stelle scheitert der Unterlassungsanspruch des Antragsstellers.<\/p>\n<p>Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellte, dass den Antragsgegner aufgrund seiner Sachkenntnis und seiner Aufgabenstellung als \u201eLehrerbibliothek&#8220; eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl unter den auf dem B\u00fccher- und Schriftenmarkt erh\u00e4ltlichen Titeln auch in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit des Inhalts trifft, \u00e4nderte sich am Ergebnis nichts. Insoweit ist die Auswahl nach Themenkreisen kein \u201eFreibrief&#8220;, wie es die Beschwerde ausdr\u00fcckt. Sie verpflichtet vielmehr dazu, eine Vielfalt von Materialien anzubieten, um dem breiten Meinungsspektrum gerade in Bezug auf Glaubensgemeinschaften Rechnung zu tragen. Auch wenn dies eine Pr\u00fcfungspflicht bez\u00fcglich des Inhalts insoweit umfassen sollte, als der Antragsgegner keine Schriften mit \u00c4u\u00dferungen in den Bestand aufnehmen darf, deren Unzul\u00e4ssigkeit sich aufdr\u00e4ngt, k\u00f6nnte er in Zweifelsf\u00e4llen das Privileg der herabgestuften Pr\u00fcfungspflicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen. Denn zum einen dokumentiert der Antragsgegner den Meinungsstand, indem er f\u00fcr den Nutzer erkennbar &#8211; gleichsam wie auf einem \u201eMarkt der Meinungen&#8220; &#8211; \u00c4u\u00dferungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegen\u00fcberstellt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1996 &#8211; VI ZR 386\/94 -, juris Rn. 18, m.w.N.); zum anderen stehen ihm, wie die Kammer zutreffend ausgef\u00fchrt hat, bei einer Verteidigung gegen den Unterlassungsanspruch die M\u00f6glichkeiten des erstverantwortlichen Autors nicht zur Verf\u00fcgung, sich gegen die Behauptung der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung anhand eigenen Recherchematerials zur Wehr zu setzen.<br \/>\nEs ist jedoch auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Unzul\u00e4ssigkeit der fraglichen \u00c4u\u00dferungen aufdr\u00e4ngt. Trotz des bei dem Antragsgegner zu unterstellenden Sachverstandes muss ihm nicht bekannt sein, noch dr\u00e4ngt es sich sonst auf, wer bei der Glaubensgemeinschaft U. Einfluss auf die Glaubensinhalte hat, ob sich nach den Glaubensvorstellungen des U. der Mensch durch Aufgabe der individuellen Pers\u00f6nlichkeit zum Geistwesen hocharbeiten kann und ob die vom U. gef\u00fchrten Christusbetriebe an seinen Mitgliedern besonders verdient, da diese f\u00fcr ein Taschengeld harte Arbeit auf dem Feld oder im Verkauf leisten und ob die \u201eMitarbeiter am Gottesstaat&#8220; sozialversichert sind. Auch dies rechtfertigte es, den Unterlassungsanspruch anhand des herabgestuften Pr\u00fcfungsma\u00dfstabes des Letztverbreiters abzulehnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Beschwerde ungeachtet der eingeschr\u00e4nkten Haftung des letztvertreibenden Antragsgegners nicht einmal die Unzul\u00e4ssigkeit der in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen im Sinne des \u00a7 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beschwerde handelt es sich bei den fraglichen \u00c4u\u00dferungen um Tatsachenbehauptungen. W\u00e4ren sie unwahr, w\u00e4re deren k\u00fcnftige Verbreitung nicht zul\u00e4ssig. Die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast f\u00fcr die Unwahrheit liegt nach allgemeinen Regeln beim Antragsteller (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2008 &#8211; VI ZR 83\/07 -, juris Rn. 21).<\/p>\n<p>Die Unwahrheit der \u00c4u\u00dferung unter I.1. des Antrags &#8211; \u201e\u00c4u\u00dfere Einfl\u00fcsse auf das \u201aInnere Wort\u2018 sind nicht zu \u00fcbersehen. Nachdem der esoterisch erfahrene D. sich dem Heimholungswerk anschlo\u00df, begannen in den Offenbarungen Bez\u00fcge auf indisches und theosophisches Denken aufzutauchen.&#8220; &#8211; ist anhand der eidesstattlichen Versicherung von P. vom 9. September 2008 nicht glaubhaft gemacht. Darin best\u00e4tigt D., im Jahre 1979 zum H., aus dem sp\u00e4ter das U. hervorgegangen sei, gesto\u00dfen zu sein. Damals sei die urchristliche Lehre, die Kirchenvertreter \u201e\u00f6stlich&#8220; nennen, insbesondere die Lehre von der Reinkarnation, bereits vom Gottesgeist durch das Prophetische Wort von Frau G. \u00fcbermittelt gewesen. Er habe das Gedankengut der Reinkarnation wiedergefunden, mit dem er bei seinen Aufenthalten in Indien vertraut geworden sei. Er selbst habe nie irgendeinen Beitrag zur urchristlichen Lehre des H. geleistet. S\u00e4mtliche Lehren seien ausschlie\u00dflich durch das Prophetische Wort G. gekommen.<\/p>\n<p>Diese Versicherung, die nicht aus Anlass des vorliegenden Falles erkl\u00e4rt worden sein kann, weil der Vorstand des Antragstellers nach eigenen Angaben von den fraglichen \u00c4u\u00dferungen erstmals Ende September 2009 erfahren haben will, schlie\u00dft einen &#8211; ungewollten &#8211; Einfluss auf die Offenbarungen, auch wenn sie ausschlie\u00dflich von F. stammen, nicht aus. Davon w\u00e4re auch der Eindruck, den die \u00c4u\u00dferung nach Ansicht des Antragstellers erweckt, D. habe diese neue Denkweise bewirkt, erfasst. Dar\u00fcber hinaus steht nach den Fest-stellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 24. Juli 1991 (- 7 B 90.2873 -, juris Rn. 2) fest, dass die \u201eProphezeiungen&#8220; in Schriften und Brosch\u00fcren sowohl der \u201eProphetin&#8220; als auch einiger ihrer Anh\u00e4nger niedergelegt wurden, die als \u201eGeistige Lehrer&#8220; t\u00e4tig wurden.<\/p>\n<p>Die Unwahrheit der \u00c4u\u00dferung unter I.2. des Antrags -\u201eAuf dem Inneren Weg k\u00f6nne sich der Mensch durch Aufgabe der individuellen Pers\u00f6nlichkeit&#8230;zum Geistwesen hocharbeiten&#8220; &#8211; ist ebenso wenig glaubhaft gemacht. Antrags- und Beschwerdebegr\u00fcndung ersch\u00f6pfen sich in der schlichten Behauptung des Antragstellers, diese \u00c4u\u00dferung sei unwahr und verf\u00e4lsche das religi\u00f6se Selbstverst\u00e4ndnis der Glaubensgemeinschaft. Das gen\u00fcgt den Anforderungen der Glaubhaftmachung offenkundig nicht, zumal sich in den Schriften des U. durchaus Anhaltspunkte f\u00fcr die Richtigkeit der \u00c4u\u00dferung finden lassen (vgl. zum \u201eAbstreifen der des Individuellen mit dem Ziel der Veredelung und der Ausrichtung auf die Allharmonie, auf Gott&#8220;: Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 28. M\u00e4rz 1994 &#8211; 7 CE 93.2403 -, juris Rn. 46; zur \u201eUmprogrammierung&#8220; als Reinigung der Gehirnzellen von allen Pr\u00e4gungen dieser Welt und ihrer Ausrichtung auf das h\u00f6chste Prinzip, auf Gott: vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2003 &#8211; OVG 5 B 26.00 -, juris Rn. 62).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat der Antragsteller die Unwahrheit der \u00c4u\u00dferung unter II. des Antrags &#8211; \u201eBesonders an seinen Mitgliedern verdient das U., da diese f\u00fcr ein Taschengeld harte Arbeit auf dem Feld oder im Verkauf leisten. Renten- oder krankversichert sind die \u201aMitarbeiter am Gottesstaat\u2018 nicht.&#8220; &#8211; nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrem Einwand, der Antragsteller sei nicht gehalten, nunmehr Nachweise zu f\u00fchren, dass jeder Mitarbeiter der C. selbstverst\u00e4ndlich sozialversichert sei, sondern der Antragsgegner sei gezwungen, seine \u201edreiste L\u00fcge&#8220; zu pr\u00e4zisieren bzw. zu verifizieren, verkennt die Beschwerde die Verteilung der Last der Glaubhaftmachung. Vermag aber der Antragsteller die Unwahrheit nicht glaubhaft zu machen, muss er die als wahr zu unterstellende Behauptung hinnehmen.<\/p>\n<p>Auch die von der Beschwerde ins Feld gef\u00fchrte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 4. September 1998 &#8211; M 24 K 95.3517 &#8211; verhilft ihr nicht zum Erfolg. Darin ist festgestellt worden, dass die Verbreitung der Aussage \u201eEine Aussteigerin berichtet, da\u00df die Mitarbeiter dieser Betriebe mit einem Hungerlohn abgespeist werden&#8220; in einer von der Bayerischen Landeszentrale f\u00fcr politische Bildungsarbeit herausgegebenen Schrift \u201eNeureligi\u00f6se Bewegungen&#8220; rechtswidrig war. Zur Begr\u00fcndung hat das Gericht darauf verwiesen, dass die dortige Klagepartei U. vorgetragen hatte, Mitarbeiter der C. erhielten einen Grundlohn von mindestens 2.600,- DM zuz\u00fcglich Kinderzulagen sowie weitere im einzelnen beschriebene Leistungen und der Autor des Beitrags einger\u00e4umt hatte, dass es denkbar sei, dass die Glaubensgemeinschaft Tarifl\u00f6hne zahle. Hier fehlt es indes an einer Aussage des Autors zur H\u00f6he der L\u00f6hne und zur Abf\u00fchrung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen, die den Wahrheitsgehalt der \u00c4u\u00dferung in gleicher Weise in Frage stellen k\u00f6nnte. Somit obliegt es dem Antragsteller deren Unwahrheit glaubhaft zu machen; dieser Obliegenheit ist er indes nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Nur erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei allen in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen eher um Meinungs\u00e4u\u00dferungen handeln d\u00fcrfte, weil sie einer \u00dcberpr\u00fcfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises allenfalls teilweise zug\u00e4nglich sind. Die Textpassage unter I.1. des Antrags gibt eine Einsch\u00e4tzung des Autors wieder. Es fehlt an einem objektiven Ma\u00dfstab zur Bestimmung, ob eine Glaubenslehre von einem bestimmten Zeitpunkt an Bez\u00fcge auf indisches und theosophisches beeinflusstes Denken aufweist. Bei der \u00c4u\u00dferung unter I.2. des Antrags handelt sich um eine Einsch\u00e4tzung der Glaubenslehre durch einen Au\u00dfenstehenden, die dem Wahrheitsbeweis ebenso wenig zug\u00e4nglich ist. Gleiches gilt f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung unter II. des Antrags, weil die Aussage \u201eharte Arbeit f\u00fcr ein Taschengeld&#8220; nur bedeutet, dass der Lohn aus Sicht des Autors f\u00fcr die zu leistenden Arbeiten zu gering bemessen ist.<\/p>\n<p>Bei allen drei \u00c4u\u00dferungen wirken Tatsachenbehauptungen und Wertungen zumindest zusammen, so dass der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst wird. Dar\u00fcber hinaus dienen die \u00c4u\u00dferungen Dritten zur Meinungsbildung (zu diesen Abgrenzungskriterien vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2009, a.a.O., juris Rn. 15). Somit w\u00e4re \u00fcber den Unterlassungsantrag &#8211; wenn der Antragsgegner nicht schon den herabgestuften Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr sich in Anspruch nehmen k\u00f6nnte &#8211; aufgrund einer Abw\u00e4gung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seines pers\u00f6nlichkeitsrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 GG auf Wahrung seiner Identit\u00e4t mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. In diesem Spannungsverh\u00e4ltnis der Grundrechtspositionen steht auch der Antragsgegner. Denn dem Autor der \u00c4u\u00dferungen steht das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG zur Seite, auf das sich der Antragsgegner als Letztverbreiter in der vorliegenden Fallkonstellation stellvertretend f\u00fcr den Autor berufen kann.<\/p>\n<p>Als Meinungs\u00e4u\u00dferungen sind die Textpassagen zweifelsfrei zul\u00e4ssig. Es ist nicht erforderlich, dass sie als solche sachlich nachvollziehbar oder durch Tatsachen belegt sind. Das Grundrecht der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit dient nicht in erster Linie der Ermittlung der Wahrheit, sondern der Gew\u00e4hrleistung, dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachpr\u00fcfbaren Gr\u00fcnde f\u00fcr sein Urteil angibt oder angeben kann (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1982 &#8211; 1 BvR 1376\/79 -, juris Rn. 13). Ma\u00dfgeblich ist allein, dass sich die \u00c4u\u00dferungen als Beitrag zur Auseinandersetzung der Meinungen um eine Frage von allgemeinem Interesse versteht &#8211; hier der kritischen Auseinandersetzung mit neuen religi\u00f6sen Str\u00f6mungen. Sie ersch\u00f6pfen sich dagegen nicht in einer einen Unterlassungsanspruch rechtfertigenden pers\u00f6nlichen Schm\u00e4hung.<\/p>\n<p>Mit ihrem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 (- 1 BvR 670\/91 -, juris) verkennt die Beschwerde wiederum den Pr\u00fcfungsma\u00dfstab bei \u00c4u\u00dferungen, die dem Staat nicht als eigene zuzurechnen sind. Denn in jenem Verfahren ging es um eine \u00c4u\u00dferung der Bundesregierung \u00fcber eine Glaubens- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft, die das Gebot der Zur\u00fcckhaltung, zu welcher der Staat und seine Organe nach dem Gebot der religi\u00f6s-weltanschaulichen Neutralit\u00e4t verpflichtet sind, nicht wahrte. Darum geht es hier jedoch nicht.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis auf das Selbstverst\u00e4ndnis der Glaubensgemeinschaft geht in diesem Zusammenhang fehl. Ebenso wie die Kammer hat auch der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass \u00c4u\u00dferungen, die &#8211; wie die in Rede stehenden &#8211; eine nicht eingrenzbare Zahl von Lesern ansprechen, nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert, also nach ihrer Wirkung auf Dritte, die im Allgemeinen nicht den Kenntnis- und Bewusstseinsstand der Mitglieder der Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft haben, zu beurteilen sind (vgl. Urteil vom 25. September 2003 &#8211; OVG 5 B 26.00 -, juris Rn. 58, m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 1 und 2 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Entscheidungsdatum: 23.07.2010 Aktenzeichen: 5 S 11.10 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Die Glaubensgemeinschaft Universelles Leben verlangt nach erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung vom Medienforum Berlin, dass dieses die Verbreitung und Ausleihe einer bestimmten Schrift, in der die Glaubensgemeinschaft kritisiert wird, unterl\u00e4sst. 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