{"id":3332,"date":"1987-12-08T07:46:38","date_gmt":"1987-12-08T05:46:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3332"},"modified":"2011-09-06T08:12:32","modified_gmt":"2011-09-06T06:12:32","slug":"auflagenhohe-bei-pflichtablieferung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3332","title":{"rendered":"Auflagenh\u00f6he bei Pflichtablieferung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Hessischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong> Entscheidungsdatum<\/strong>: 08.12.1987<\/p>\n<p><strong> Aktenzeichen<\/strong>: IX OE 46\/82<\/p>\n<p><strong> Entscheidungsart<\/strong>: Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt verlangt vom Kl\u00e4ger die kostenlose Pflichtabgabe von vier bibliophilen Druckwerken. Da jedes Werk aufgrund von Handsignierungen und Zeichnungen hohe Herstellungskosten hatte, klagte der Verleger dagegen, die B\u00fccher kostenlos abgeben zu m\u00fcssen und hatte damit in erster Instanz Erfolg. Der Berufung der Beklagten wurde nur f\u00fcr eines der vier B\u00fccher stattgegeben, das in einer h\u00f6heren Auflage als 500 Exemplare erschienen ist. In den anderen F\u00e4llen entschied das Gericht, dass die unentgeltliche  Ablieferung bei niedriger Auflage (bis zu 500 Exemplaren) eine  unzumutbare Verm\u00f6gensbelastung des Verlegers darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Darmstadt vom 28.01.1982, Az. I E 153\/77<br \/>\n&#8211; VGH Kassel vom 08.12.1987, Az. IX OE 46\/82<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Bet. streiten dar\u00fcber, ob der Kl., der als Verleger t\u00e4tig ist und im Rahmen seines Verlages bibliophile B\u00fccher sowie Originalgraphiken verlegt, zur kostenlosen Abgabe von vier Druckwerken an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt verpflichtet ist. Mit Lieferschein vom 9. 11. 1976 sandte der Kl. der Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt folgende nach Auflage und Verkaufspreis n\u00e4her bezeichnete B\u00fccher &#8222;zur Ansicht&#8220; zu:<\/p>\n<p>Stephane Mallarme, Nachmittag eines Fauns. Mit 12 handsignierten Farbradierungen von Wolff Buchholz. Buchgestaltung Otto Rohse.<br \/>\nAuflage: 70; Verkaufspreis 650 DM.<\/p>\n<p>Paul Wunderlich, Ein Skizzenbuch. Mit einer Original-Lithographie als Frontispiz, einem Text von Max Bense und Tafeln<br \/>\nIm Druckvermerk vom K\u00fcnstler handsigniert. Auflage: 625; Verkaufspreis: 180 DM.<\/p>\n<p>Anton Tschechow, Rothschild&#8217;s Geige. Mit 3 Farbholzschnitten von Esteban Fekete.<br \/>\nAuflage: 150; Verkaufspreis: 280 DM.<\/p>\n<p>P\u00e4r Lagerkvist, Der Fahrstuhl, der zur H\u00f6lle fuhr. Mit 5 handsignierten Farbholzschnitten von Esteban Fekete.<br \/>\nAuflage: 100; Verkaufspreis: 280 DM.<\/p>\n<p>Die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek behielt die vier vom Kl. \u00fcbersandten Werke ein und teilte dem Kl. mit Schreiben vom 21. 1. 1977 mit, nach \u00a7 9 HessPresseG i. V. mit der Verordnung \u00fcber die Abgabe von Pflichtexemplaren vom 16. 2. 1970 (GVBl S. 195) sei der Kl. verpflichtet, seine Verlagserzeugnisse ohne Kostenerstattung abzuliefern. Mit der Einbehaltung der \u00fcbersandten Werke sei diese Abgabepflicht erf\u00fcllt. Nach erfolglosem Widerspruch hat das VG das Verfahren zun\u00e4chst nach Art. 100I GG ausgesetzt und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob \u00a7 9 HessPresseG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als der Hessische Kultusminister erm\u00e4chtigt worden ist, zu bestimmen, da\u00df von jedem im Geltungsbereich des Gesetzes erscheinenden Druckwerk ein Belegst\u00fcck kostenlos an die vom Hessischen Kultusminister bestimmte zust\u00e4ndige Bibliothek abgeliefert werden m\u00fcsse. Das BVerfG hat durch Beschlu\u00df vom 14. 7. 1981 (BVerfGE 58, 137 = NJW 1982, 633) entschieden, \u00a7 9 PresseG sei mit Art. 14 I 1 insoweit nicht vereinbar, als der Hessische Kultusminister erm\u00e4chtigt sei, die Pflicht zur Ablieferung eines Belegst\u00fcckes von jedem im Geltungsbereich des Gesetzes erscheinenden Druckwerk ausnahmslos ohne Kostenerstattung anzuordnen.<\/p>\n<p>Das VG hat daraufhin der Klage stattgegeben. Die Berufung des Bekl. hatte nur zum Teil Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n<p>Als Rechtsgrundlage f\u00fcr den angefochtenen Bescheid kommt hier lediglich \u00a7 9 HessPresseG i. V. mit der Verordnung \u00fcber die Abgabe von Pflichtexemplaren vom 16. 2. 1970 (GVBl S. 195) und der Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken vom 21. 3. 1977 (GVBl S. 146) in Betracht. Die durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Hessischen Gesetzes \u00fcber Freiheit und Recht der Presse vom 14. 6. 1982 erfolgte Neufassung des \u00a7 9 HessPresseG ist f\u00fcr die Frage, ob die Heranziehung des Kl. zur unentgeltlichen Ablieferung der streitigen Buchexemplare rechtm\u00e4\u00dfig ist, unbeachtlich. Denn die Neufassung des \u00a7 9 HessPresseG soll nach dem Inhalt des \u00c4nderungsgesetzes vom 14. 6. 1982 nur f\u00fcr solche Druckwerke gelten, mit deren Verbreitung nach dem Inkrafttreten des \u00c4nderungsgesetzes am 23. 6. 1982 begonnen wurde. Dies folgt daraus, da\u00df erstmalig durch das \u00c4nderungsgesetz vom 14. 6. 1982 ein Erstattungsanspruch des Verlegers f\u00fcr den Fall eingef\u00fchrt wurde, da\u00df ihm die unentgeltliche Abgabe eines Exemplars des von ihm verlegten Druckwerkes wegen des gro\u00dfen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Dieser Erstattungsanspruch soll nach \u00a7 9I 3 HessPresseG in der neuen Fassung aber nur dann bestehen, wenn der Erstattungsantrag innerhalb einer Ausschlu\u00dffrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks eingereicht worden ist. Da\u00df das Hessische Pressegesetz in der Fassung vom 20. 11. 1958 einen Erstattungsanspruch f\u00fcr Pflichtexemplare nicht vorsah, so da\u00df Erstattungsantr\u00e4ge von den Verlegern \u00fcblicherweise auch nicht gestellt wurden, und da in dem \u00c4nderungsgesetz keine Regelung dahin getroffen ist, da\u00df f\u00fcr Druckwerke, mit deren Verbreitung bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderung begonnen wurde, auch noch ein Erstattungsantrag gestellt werden kann, ist das \u00c4nderungsgesetz dahin zu verstehen, da\u00df es nur Druckwerke erfa\u00dft, mit deren Verbreitung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (23.6. 1982) begonnen worden ist. Diese Auffassung, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. 2. 1984 &#8211; IX OE 12\/79 &#8211; vertreten hat, wird auch gest\u00fctzt durch die Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken vom 12. 12. 1984 (GVBl S. 10). Nach \u00a7 9 dieser Verordnung tritt \u00a7 6 der Verordnung mit Wirkung vom 23. 6. 1982 in Kraft. \u00a7 6 der Verordnung bestimmt, welche Angaben der Verleger, der die Erstattung der Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks verlangt, der Bibliothek in seinem Antrag anzugeben hat.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob der Kl. verpflichtet ist, die von ihm verlegten vier Druckwerke kostenlos an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt abzugeben, ist daher das Hessische Gesetz \u00fcber Freiheit und Recht der Presse vom 20. 11. 1958. \u00a7 9 dieses Gesetzes erm\u00e4chtigte den Minister f\u00fcr Kultus und Unterricht, durch Ausf\u00fchrungsverordnung zu bestimmen, da\u00df von jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk ein Belegst\u00fcck kostenlos an die von ihm bestimmte zust\u00e4ndige Bibliothek abgeliefert werden mu\u00dfte. Aufgrund des \u00a7 9 HessPresseG hat der Hessische Kultusminister durch Verordnungen vom 16. 2. 1970 (GVBl S. 195) und vom 21. 3. 1977 (GVBl S. 146) im wesentlichen \u00fcbereinstimmend bestimmt, da\u00df der Verleger von jedem Druckwerk, das innerhalb des Landes Hessen erscheint, unentgeltlich und auf eigene<\/p>\n<p>Kosten ein Exemplar an eine n\u00e4her bestimmte Bibliothek abliefern m\u00fcsse. F\u00fcr Verleger, die &#8211; wie der Kl. &#8211; im Regierungsbezirk Darmstadt ans\u00e4ssig sind, war hiernach des Exemplar an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt abzugeben. Jedoch hat das BVerfG in dem vorliegenden Rechtsstreit mit Beschlu\u00df vom 15. 7. 1981 (BVerfGE 58, 137 = NJW 1982, 633; BGBl I 1981, 1186) festgestellt, da\u00df \u00a7 9 des Hessischen Gesetzes \u00fcber Freiheit und Recht der Presse in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. 11. 1958 (GVBl S. 183) mit Art. 14I 1 GG insoweit nicht vereinbar sei, als der Hessische Kultusminister erm\u00e4chtigt ist, die Pflicht zur Ablieferung eines Belegst\u00fccks von jedem im Geltungsbereich des Gesetzes erscheinenden Druckwerk ausnahmslos ohne Kostenerstattung anzuordnen. Damit hat das BVerfG zwar die Vorschrift des \u00a7 9 HessPresseG nicht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt; jedoch hat die Feststellung der teilweisen Verfassungswidrigkeit nach \u00a7 31I BVerfG zur Folge, da\u00df \u00a7 9 HessPresseG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. 11. 1958 auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden darf, wenn es sich bei den vier vom Kl. verlegten B\u00fcchern um Druckwerke handelt, &#8222;die mit gro\u00dfem Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt&#8220; worden sind.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat nicht n\u00e4her dargelegt, in welchen F\u00e4llen eine &#8222;niedrige Auflage&#8220; und ein &#8222;wertvolles Druckwerk&#8220; anzunehmen ist. Die Ausf\u00fchrungen des BVerfG, da\u00df dem Verleger, der mit der Herstellung von k\u00fcnstlerisch, wissenschaftlich und literarisch exklusiven Werken in geringer Auflage im Vergleich zu normalen verlegerischen Aktivit\u00e4ten bereits ein wesentlich erh\u00f6htes wirtschaftliches Risiko eingehe, nicht noch &#8222;zus\u00e4tzlich die erheblich \u00fcberdurchschnittlichen Herstellungskosten f\u00fcr ein Pflichtexemplar&#8220; aufgeb\u00fcrdet werden d\u00fcrften, lassen aber jedenfalls darauf schlie\u00dfen, da\u00df die Entscheidung dar\u00fcber, ob im Einzelfall ein &#8222;wertvolles Druckwerk&#8220; gegeben ist, unter Ber\u00fccksichtigung der Herstellungskosten und nicht etwa des Verkaufspreises zu treffen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall eine &#8222;kleine Auflage&#8220; anzunehmen ist und ob die verlegten B\u00fccher &#8222;mit gro\u00dfem Aufwand&#8220; hergestellt wurden, k\u00f6nnen die vorl\u00e4ufigen Richtlinien der Deutschen Bibliothek f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Zusch\u00fcssen bei der Ablieferung von Pflichtst\u00fccken gem. \u00a7 22des Gesetzes \u00fcber die Deutsche Bibliothek vom 31. 3. 1969 (BGBl I, 265), in welche die besondere Sachkenntnis dieser Einrichtung eingeflossen ist, herangezogen werden. Die vorl\u00e4ufigen Richtlinien f\u00fcr das Erscheinungsjahr 1983 sehen vor, da\u00df die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars den ablieferungspflichtigen Verleger dann unzumutbar belastet, wenn ein Druckwerk mit einer Auflage bis zu 500 Exemplaren und Herstellungskosten ab 100 DM, bezogen auf ein Exemplar der Auflage, erscheint. In diesem Fall gew\u00e4hrt die Deutsche Bibliothek auf Antrag einen Zuschu\u00df. Berechnungsgrundlage f\u00fcr den Zuschu\u00df sind dabei die Herstellungskosten (Aufwendungen f\u00fcr Satz, Papier, Druck, Einband und Autorenhonorare) zuz\u00fcglich 40 % hiervon als Gemeinkostenpauschale.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, da\u00df eine &#8222;niedrige Auflage&#8220; i. S. des Beschlusses des BVerfG vom 15. 7. 1981 nur bei Druckerzeugnissen bis zu 500 Exemplaren gegeben ist, so h\u00e4lt sich die Verpflichtung des Kl. zur kostenlosen Abgabe eines Exemplars des Buches von Paul Wunderlich (&#8222;Ein Skizzenbuch&#8220;) bei einer Auflage von 625 Exemplaren noch im Rahmen der Belastungen, die einem Verleger nach Art. 14I 2 GG durch den Gesetzgeber aufgeb\u00fcrdet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die angefochtenen Bescheide des Bekl. sind daher rechtm\u00e4\u00dfig, soweit sie den Kl. nach \u00a7 9 HessPresseG in der Fassung vom 20. 11. 1958 in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Abgabe von Pflichtexemplaren vom 16. 2. 1970 verpflichten, ein Exemplar des Buches von Paul Wunderlich, &#8222;Ein Skizzenbuch&#8220;, kostenlos an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt abzugeben. Hingegen besteht eine Verpflichtung des Kl. zur kostenlosen Abgabe jeweils eines Exemplars der \u00fcbrigen hier im Streit stehenden drei B\u00fccher an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt nicht. Die B\u00fccher von Stephane Mallarme (&#8222;Nachmittag eines Fauns&#8220;), Anton Tschechow (&#8222;Rothschild&#8217;s Geige&#8220;) und P\u00e4r Lagerkvist (&#8222;Der Fahrstuhl, der zur H\u00f6lle fuhr&#8220;), die mit einer Auflage von weniger als 500 Exemplaren erschienen sind, haben nach den glaubhaften Angaben des Kl. Autoren- und K\u00fcnstlerhonorare, Satz- und Druckkosten, Kosten f\u00fcr Papier, Handeinband und Typograhie in H\u00f6he von 439,31 DM (Stephane Mallarme), 73,64 DM (Anton Tschechow) und 177,88 DM (P\u00e4r Lagerkvist) verursacht. Erh\u00f6ht man die vorgenannten Betr\u00e4ge um eine Verwaltungskostenpauschale von 40 v. H., so ergeben sich Herstellungskosten von 615,03 DM, 103,10 DM und 249,03 DM.<\/p>\n<p>Es erscheint berechtigt, au\u00dfer den vom Verleger zu erbringenden Aufwendungen f\u00fcr Satz, Papier, Druck, Einband und Autorenhonorare auch eine Gemeinkostenpauschale als Herstellungskosten anzuerkennen, weil dem Verleger im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen au\u00dfer den Aufwendungen f\u00fcr Satz, Papier, Druck, Einband und Autorenhonorare weitere Kosten (f\u00fcr Lektoren, f\u00fcr Korrespondenz und Verpackung, Miet- und Lagerkosten, Reisekosten und \u00e4hnliches) erwachsen, die f\u00fcr den Wert des abzugebenden Pflichtexemplars und des damit verbundenen Verm\u00f6gensopfers bestimmend sind.<\/p>\n<p>Jedenfalls f\u00fcr die Jahre 1976\/77 ist bei Herstellungskosten von mehr als 100 DM pro Exemplar ein &#8222;wertvolles Druckwerk&#8220; i. S. der Entscheidung des BVerfG vom 14. 7. 1981 anzuerkennen, dessen unentgeltliche Ablieferung bei niedriger Auflage (bis zu 500 Exemplaren) eine unzumutbare Verm\u00f6gensbelastung des Verlegers darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Infolgedessen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, soweit sie sich auf die B\u00fccher von Stephane Mallarme, Anton Tschechow und P\u00e4r Lagerkvist beziehen. Zu Recht hat daher das VG der Klage hinsichtlich der drei vorgenannten B\u00fccher stattgegeben. Hinsichtlich des Buches von Paul Wunderlich war der Berufung des Bekl. stattzugeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 08.12.1987 Aktenzeichen: IX OE 46\/82 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt verlangt vom Kl\u00e4ger die kostenlose Pflichtabgabe von vier bibliophilen Druckwerken. 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