{"id":3333,"date":"2002-09-18T12:39:20","date_gmt":"2002-09-18T10:39:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3333"},"modified":"2011-09-05T12:57:09","modified_gmt":"2011-09-05T10:57:09","slug":"niesbrauchsrecht-an-einer-adelsbibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3333","title":{"rendered":"Nie\u00dfbrauchsrecht an einer Adelsbibliothek"},"content":{"rendered":"<p><!--StartFragment--><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>Gericht<\/strong>: Verwaltungsgericht Gera<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>18.09.2002<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 2 K 721\/99 GE<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Urteil<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"text-align: left; \"><strong>eigenes Abstract:<\/strong><span> <\/span>Woizlawa Feodora Prinzessin Reu\u00df klagt als\u00a0Erbin\u00a0von F\u00fcrst\u00a0<span>Heinrich XLV Reu\u00df <\/span>gegen den Freistaat Th\u00fcringen und begehrt die Aufhebung des Nie\u00dfbrauchrechts an rd. 3.000 B\u00fcchern aus der Privatbibliothek des Schlo\u00dfes Ebersdorf in Th\u00fcringen . Diese waren nach dem zweiten Weltkrieg dem F\u00fcrstentum Reu\u00df enteignet worden.\u00a0<span>Das Gericht stellt fest, <\/span><span><span>dass mit dem Zeitpunkt der Ausstellung und Aufbewahrung der B\u00fccher in der <\/span><a href=\"http:\/\/www.klassik-stiftung.de\/index.php?id=37\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Herzogin Anna Amalia Bibliothek<\/a><span> <\/span><\/span><span>dem Beklagten ein \u00f6ffentliches Nie\u00dfbrauchrecht bis 2014 zusteht.<\/span> <span>Damit darf die <\/span><span><span>Bibliothek das Kulturgut noch bis 2014 der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich machen und f\u00fcr Forschungszwecke bereitstellen.<\/span><\/span> Die Klage wurde damit abgewiesen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><!--more--><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Kl\u00e4gerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin nach dem Erbprinz H. XLV R. gegen die Feststellung eines Nie\u00dfbrauchrechts nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zu Gunsten der Beigeladenen.<\/p>\n<p>Der Erbprinz wurde etwa im Jahre 1945 durch die russische Besatzungsmacht verhaftet und verschleppt. Er war Eigent\u00fcmer unter anderem des Schlosses O. in Gera und des Schlosses E. .<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Nach einem T\u00e4tigkeitsbericht des St\u00e4dtischen Kulturamtes Gera f\u00fcr die Zeit vom 01. Juni bis 30. Juni 1946 stand dieser Monat ganz im Zeichen der \u201eB\u00fccherbeschaffung\u201c. Insbesondere sei ein wertvoller Rest von ehemals 35.000 B\u00fcchern der Bibliothek Schloss O. mit 24 B\u00fcchern gerettet worden. Hierbei handele es sich um seltene Luther-Bibeln und theologische Literatur der 1. H\u00e4lfte des 16. Jahrhunderts. Weiterhin seien in diesem Monat der Stadtbibliothek 4.077 B\u00e4nde aus der ehemaligen Bibliothek des Schlosses E. zugef\u00fchrt worden. Hierzu seien zwei Fahrten mit einem LKW n\u00f6tig gewesen. Die B\u00fccher seien in E. unsachgem\u00e4\u00df aufbewahrt worden und h\u00e4tten Sch\u00e4den erlitten. Die E. Bibliothek setze sich haupts\u00e4chlich aus Reisebeschreibungen, aus juristischen und theologischen Werken des 18. Jahrhunderts zusammen; ein kleiner Teil bestehe aus der sogenannten galanten und sch\u00f6nen Lekt\u00fcre dieses Jahrhunderts.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Nach einem Verzeichnis der aus dem Besitz des Erbprinzen R. hergestellten und f\u00fcr Museumszwecke verwertbaren Gegenst\u00e4nde ist unter der laufenden Nummer 750 vermerkt, dass aus der ehemaligen Schlossbibliothek E. eine gro\u00dfe Anzahl \u00e4lterer B\u00fccher gerettet worden sei. Die B\u00fccher bef\u00e4nden sich zur Sicherung und Aufnahme bei der Stadt Gera.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Der Erbprinz H. XLV R. ist durch Beschluss des Amtsgerichts B\u00fcdingen im Jahre 1962 mit Wirkung zum 31. Dezember 1953 f\u00fcr tot erkl\u00e4rt worden. Er ist von seinem Adoptivsohn H. dem I. Prinz R. auf der Grundlage eines privatschriftlichen Testaments vom 14. April 1944 beerbt worden. H. der I. Prinz R. verstarb 1982. Gem\u00e4\u00df des Erbscheins des Amtsgerichts B\u00fcdingen vom 11. M\u00e4rz 1987 ist die Kl\u00e4gerin Alleinerbin nach ihrem Ehemann.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Kl\u00e4gerin meldete mit Schreiben vom 01. Oktober 1990 neben dem enteigneten Immobilienbesitz auch die R\u00fcck\u00fcbertragung beweglicher Sachen, wie Kunstgegenst\u00e4nde, Gem\u00e4lde und Schmuck an. Eigent\u00fcmer der Verm\u00f6genswerte sei H. der XLV, Erbprinz R. gewesen. Das Eigentum und die Inhaberschaft an diesen Verm\u00f6genswerten sei ihm entzogen worden.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Mit Bescheid des Th\u00fcringer Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 26. September 1996 wurde der verm\u00f6gensrechtliche Antrag der Antragstellerin auf R\u00fcckgabe aller beanspruchter Verm\u00f6genswerte abgelehnt, weil das Verm\u00f6gensgesetz nach \u00a7 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht zur Anwendung komme. S\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte seien auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin am 29. Oktober 1996 Klage (2 K 1470\/96.GE). Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 zog sie ihre Klage hinsichtlich der dort beanspruchten beweglichen Sachen zur\u00fcck. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1997 wurde das Verfahren insoweit eingestellt.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Mit Bescheid vom 16. Januar 1998 stellte das Th\u00fcringer Landesamt zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen fest, dass die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Absatz 1; \u00a7 5 AusglLeistG Berechtigte des beweglichen nicht einheitswertgebundenen Verm\u00f6gens sei, das am 08. Mai 1945 in Th\u00fcringen im Eigentum des Erbprinzen XLV. R. gestandenen habe.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Nachdem der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 4. November 1998 die beabsichtigte Entscheidung zur Stellungnahme \u00fcbersandt worden war, wurde mit dem streitbefangenen Bescheid vom 18. M\u00e4rz 1999 unter Bezugnahme auf die im Bescheid vom 16. Januar 1998 getroffene Feststellung der Anspruchsberechtigung der Kl\u00e4gerin nach dem Ausgleichsleistungsgesetz die durch die Kl\u00e4gerin beantragten Gegenst\u00e4nde aus der ehemaligen Bibliothek Schloss E., welche sich gegenw\u00e4rtig im Besitz der Beigeladenen bef\u00e4nden, gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Ausgleichsleistungsgesetz an sie zur\u00fcck\u00fcbertragen. Eine die 3.063 B\u00e4nde umfassende Auflistung sei als Anlage beigef\u00fcgt (Ziff. 1). Ferner wurde festgestellt, dass \u00fcber die Buchbest\u00e4nde der E. Schlossbibliothek, die auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage entsch\u00e4digungslos enteignet worden seien und nicht Gegenstand dieses Bescheides seien, gesondert entschieden werde (Ziff. 2). Schlie\u00dflich wurde festgestellt, dass die unter Ziffer 1 genannten beweglichen Sachen G\u00fcter im Sinne des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Ausgleichsgesetz seien, welche zur Ausstellung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt seien. F\u00fcr diese beweglichen Sachen bestehe ein bis zum 30. November 2014 befristetes unentgeltliches \u00f6ffentliches Nie\u00dfbrauchrecht. Nie\u00dfbraucher sei die Beigeladene. Ob und zu welchen Bedingungen der Nie\u00dfbraucher nach Ablauf dieser Frist eine Fortf\u00fchrung des Nie\u00dfbrauchs geltend machen k\u00f6nne, regele sich nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 Ausgleichsleistungsgesetz (Ziff. 3). Zur Begr\u00fcndung hei\u00dft es im Wesentlichen, dass nach Abdankung des letzten regierenden F\u00fcrsten H. XXVII. R. am 10 .November 1918 und der nachfolgenden Bildung des Volksstaates R. im April 1919 die Beziehungen des Hauses R. die j\u00fcngere Linie zum Staat vertraglich neu geregelt worden seien. Das hierzu am 22. Dezember 1919 vom Volksstaat R. erlassene Gesetz habe u.a. das uneingeschr\u00e4nkte Privateigentum am f\u00fcrstlichen Hauseigentum anerkannt. Dazu z\u00e4hle grunds\u00e4tzlich auch das Mobiliarverm\u00f6gen einschlie\u00dflich vorhandener Kunstwerte. Die f\u00fcrstlichen Sammlungen und Kunstwerke seien zum gr\u00f6\u00dften Teil in den Schl\u00f6ssern O..E., dem damaligen Wohnsitz der Familie, untergebracht gewesen. Der im Jahre 1928 verstorbene H. XXVII. sei von dem Erbprinz H. XLV. R., dem Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4gerin beerbt worden. Ende 1945 sei der Erbprinz durch die sowjetische Besatzungsmacht inhaftiert worden; \u00fcber sein weiteres Schicksal l\u00e4gen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Nach den vorliegenden Dokumenten sei davon auszugehen, dass der gr\u00f6\u00dfte land- und forstwirtschaftliche Besitz des Erbprinzen H. XLV. R. der Bodenreform unterfallen sei. Die Enteignung der beweglichen Sachen seien schlie\u00dflich durch das Gesetz \u00fcber die Enteignung ehemaliger F\u00fcrstenh\u00e4user im Lande Th\u00fcringen (FEG) vom 11. Dezember 1948 erfolgt. Die im Tenor genannten Buchbest\u00e4nde stammten nach Angaben der Kl\u00e4gerin aus dem Schlo\u00df E. und geh\u00f6rten zur ehemaligen Schlossbibliothek, die urspr\u00fcnglich mehr als 40.000 B\u00e4nde umfasste. Ein Gro\u00dfteil der Best\u00e4nde sei 1945 durch sowjetische Besatzungstruppen abtransportiert worden. Die verbliebenen B\u00fccher unterfielen daher dem FEG. Sie seien laut eines T\u00e4tigkeitsberichts vom 30. Juni 1946 der Stadtbibliothek Gera \u00fcbergeben worden. Im Juli 1961 seien sie aus dem Stadtarchiv Gera nach W. gebracht worden und der Th\u00fcringischen Landesbibliothek, der Vorg\u00e4ngereinrichtung der Beigeladenen, zur \u00dcbernahme angeboten worden. Es seien dort 3.068 B\u00e4nde identifiziert worden. Die Herkunft der B\u00fccher aus der ehemaligen Bibliothek des Schlosses E. sei unstreitig. Die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Buchbest\u00e4nde unterfielen \u00a7 5 Abs. 2 AusglLeistG Es bestehe ein befristetes unentgeltliches \u00f6ffentliches Nie\u00dfbrauchrecht, da sie zur Ausstellung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmtes Kulturgut darstellten. Die B\u00fccher bef\u00e4nden sich derzeit in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek, in einem Magazin, der sogenannten Carlsm\u00fchle in W.. Sie seien nach der \u00dcbernahme aus dem Stadtarchiv Gera 1961 nicht inventarisiert und in den allgemeinen Bestand der Bibliothek aufgenommen worden. Die Erfassung sei anhand einer provisorischen handschriftlichen Kartei erfolgt und mittlerweile durch EDV aufbereitet worden. Die Zug\u00e4nglichkeit der Best\u00e4nde f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit habe u.a. durch Auslage des Verzeichnisses im Katalograum bestanden. Der historisch wertvolle Bestand sei von besonderem Forschungsinteresse eines interessierten Fachpublikums und Gegenstand wissenschaftlicher Arbeiten. Die Einordnung als Kulturgut ergebe sich auf Grund der Verbindung mit historischen Ereignissen und einer bestimmten historischen Pers\u00f6nlichkeit. Denn der kulturelle Rahmen des Buchbestandes stehe in enger Beziehung zu Schloss E. und der Geschichte des Hauses R. und allgemein zur Geschichte des 18. und 19. Jahrhunderts. Auf eine n\u00e4here Qualifizierung eines jeden einzelnen Buches komme es daher nicht an. Die Buchbest\u00e4nde seien der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich. Sofern sie sich nicht in den der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichen R\u00e4umen bef\u00e4nden, garantiere ein Fahrdienst den Transport der Best\u00e4nde zu dem fachinteressierten Nutzer. Ca. 750 B\u00e4nde, welche ehemals in Kisten auf dem Dachboden des Hauptgeb\u00e4udes gelagert h\u00e4tten, seien bereits im Jahre 1996 in das Magazin Carlsm\u00fchle integriert worden. Dies treffe auch f\u00fcr die bis 1996 im historischen Schillerhaus ausgestellten 317 B\u00e4nde zu, welche dort jederzeit f\u00fcr Benutzer zug\u00e4nglich gewesen seien.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Kl\u00e4gerin hat am 21. April 1999 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Auslegung des Begriffs \u201eKulturgut\u201c anhand des Gesetzes zum Schutze des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 8. Juni 1955 zu erfolgen habe. Der Buchbestand werde auch nicht einer interessierten \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht. Bei dem streitbefangenen Buchbestand handele es sich nicht um \u201edie E. Schlossbibliothek\u201c, die aus \u00fcber 40.000 B\u00fcchern bestanden habe, sondern um einen Restbestand von etwa 3.000 B\u00fcchern aus der Privatbibliothek im Schloss E.. Der Buchbestand sei schlie\u00dflich auch nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Die auf der Grundlage des F\u00fcrstenenteignungsgesetzes erfolgte Enteignung der streitbefangenen Buchbest\u00e4nde versto\u00dfe gegen ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot. Den dem SMAD-Befehl 64 nachfolgenden Enteignungsgesetzen sei die besatzungshoheitliche Grundlage entzogen worden. Dar\u00fcber hinaus fehle es f\u00fcr das F\u00fcrstenenteignungsgesetz auch an einer besatzungshoheitlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage. F\u00fcr das Gesetz sei als Grundlage kein SMAD-Befehl ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Kl\u00e4gerin beantragt, den Bescheid des Th\u00fcringer Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 18. M\u00e4rz 1999 hinsichtlich seiner Ziffer 3 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass ein Nie\u00dfbrauchrecht hinsichtlich des streitbefangenen Bibliotheksbestand nicht besteht.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Bei den Buchbest\u00e4nden handele es sich um Kulturgut im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 Ausgleichsleistungsgesetz. Bei einer Aufnahme in das Verzeichnis des national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1995 handele es sich nur um ein Indiz. Der Begriff des Kulturgutes umfasse aber nicht nur Kunstwerke im engeren Sinne, sondern auch Zeugnisse der Geschichte aus allen Bereichen. Selbst wenn es sich nur um Erinnerungsst\u00fccke handele, k\u00f6nne sich ihr kultureller Rang aus der Verbindung mit historischen Ereignissen oder mit bestimmten Pers\u00f6nlichkeiten ergeben. Dies ergebe sich vorliegend aus der Geschichte des Hauses R..<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Direktors der Herzogin Anna Amalia Bibliothek der Beigeladenen, des Zeugen Dr. K. und des sachverst\u00e4ndigen Zeugen von T.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Hinsichtlich des \u00fcbrigen Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakten (2 Bde.) und den des Beh\u00f6rdenvorganges (1 Bd.) Bezug genommen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Nach Auffassung der Kammer ist das Begehren der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 88 VwGO dahingehend zu konkretisieren, dass die Regelung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides mit der Anfechtungsklage angefochten und daneben die Feststellung begehrt wird, dass ein \u00f6ffentliches Nie\u00dfbrauchsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes -AusglLeistG- (BGBl., S. 2624) ge\u00e4ndert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382) kraft Gesetzes nicht entstanden ist. Denn das erkennbare Rechtsschutzziel der Kl\u00e4gerin kann allein mit der Anfechtung der Regelung in Ziffer 3 des Bescheides des Beklagten nicht erreicht werden. Die dort im Wege eines Verwaltungsaktes erfolgte Feststellung des kraft Gesetzes entstehenden Nie\u00dfbrauchsrechts an den streitbefangenen Buchbest\u00e4nden hat nur deklaratorische Wirkung. Mit der blo\u00dfen Aufhebung dieser Regelung kann daher die von der Kl\u00e4gerin angestrebte Kl\u00e4rung nicht erreicht werden, dass diese gesetzliche Rechtsfolge hinsichtlich der streitbefangenen privaten Schlossbibliothek nicht eingetreten ist. Deshalb ist auf Grund des Begehrens der Kl\u00e4gerin neben der Aufhebung dieser Regelung ferner im Wege der Feststellungsklage die Klarstellung anzustreben, dass die angegriffene Rechtsfolge nach \u00a7 5 Absatz 2 Satz 1 AusglLeistG nicht eingetreten ist. Die Verpflichtung des Beklagten, einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, bedarf es daher nicht.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die so verstandenen Klagen sind zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Die genannte Regelung des Bescheides des Th\u00fcringer Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Rechtsgrundlage f\u00fcr das in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides festgestellte \u00f6ffentliche Nie\u00dfbrauchsrecht an den hier streitbefangenen Buchbest\u00e4nden ist \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die Anwendbarkeit des Ausgleichsleistungsgesetzes auf die noch vorhandenen Best\u00e4nde der Bibliothek des Rechtsvorg\u00e4ngers der Kl\u00e4gerin nicht ausgeschlossen. Die von ihr erhobenen Angriffe gegen die Annahme einer besatzungshoheitlichen bzw. besatzungsrechtlicher Enteignung der hier streitbefangenen Buchbest\u00e4nde greifen nicht durch, weil mit Bescheid des Th\u00fcringer Landesamtes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen vom 26. September 1996 u.a. der verm\u00f6gensrechtliche Antrag auf R\u00fcck\u00fcbertragung aller beweglicher Sachen abgelehnt worden ist. Die hiergegen am 29. Oktober 1996 erhobene Klage (2 K 1470\/96 GE) ist durch die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der beweglichen Sachen zur\u00fcckgenommen worden, so dass zwischen den Beteiligten mittlerweile bestandskr\u00e4ftig feststeht, dass die beweglichen Sachen \u2013 mithin auch die hier streitbefangenen Buchbest\u00e4nde &#8211; auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Nach dem somit zur Anwendung kommenden \u00a7 5 Abs. 2 Ausgleichsleistungsgesetz, dessen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit feststeht (BVerfG, B. v. 22. November 2000 \u2013 1 BvR 1120\/95 u.a. BVerfGE 102, 254 ff. = VIZ 2001, 16 ff.= DVBl. 2001,21 ff.), bleibt das zur Ausstellung in der \u00d6ffentlichkeit bestimmte Kulturgut f\u00fcr die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich dem Zwecke der Nutzung seitens der \u00d6ffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher \u00f6ffentlicher Nie\u00dfbrauch). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Der streitbefangene Bibliotheksbestand war am 01. Dezember 1994 zur Ausstellung in der \u00d6ffentlichkeit bestimmt. Dieser Zeitpunkt ist hier ma\u00dfgebend, weil das Nie\u00dfbrauchrecht an Kulturg\u00fctern kraft Gesetzes und damit am Tag des Inkrafttretens des Ausgleichsleistungsgesetzes \u2013 also dem 01. Dezember 1994 &#8211; entsteht ( vgl. Art. 13 des Gesetzes \u00fcber die Entsch\u00e4digung nach dem Gesetz zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen und \u00fcber staatliche Ausgleichsleistungen f\u00fcr Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage ( Entsch\u00e4digungs- und Ausgleichsleistungsgesetz &#8211; EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. S. 2642)). An diesem Stichtag musste die Sache vom Verf\u00fcgungsberechtigten zur Ausstellung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt gewesen sein, damit ein \u00f6ffentlicher Nie\u00dfbrauch entstehen konnte. Daraus folgt, dass ein Nie\u00dfbrauch auch nicht nachtr\u00e4glich begr\u00fcndet werden kann, indem ein zum Stichtag noch nicht zur Ausstellung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmtes Kulturgut zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ausgestellt wird ( vgl. Hellmann in : Fieberg\/Reichenbach\/Messerschmidt\/Neuhaus, VermG, Band 2 , Stand: Juni 2001; \u00a7 5 AusglLeistG, Rdnr. 94 ff.). Bei der Pr\u00fcfung, ob das Kulturgut am Stichtag zur Ausstellung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt war, ist ma\u00dfgebend auf seine tats\u00e4chliche Verwendung abzustellen. Die Sache ist dann zur Ausstellung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt, wenn sie zum genannten Stichtag etwa Bestandteil einer bestehenden Ausstellung war, also die Sache vom Verf\u00fcgungsberechtigten tats\u00e4chlich ausgestellt wurde. Das Merkmal der Ausstellung setzt dabei voraus, dass die Sache f\u00fcr die allgemeine \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich war. Deshalb ist es nicht ausreichend, wenn die Gegenst\u00e4nde nur auf Grund privater Veranstaltungen einem bestimmten Personenkreis zug\u00e4nglich waren. Dagegen ist es unerheblich, wenn etwa in Museen und Sammlungen \u00d6ffnungszeiten einzuhalten sind. Ferner kann die Zweckbestimmung der Vorschrift auch dann erf\u00fcllt sein, wenn &#8211; wie der Wortlaut des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG bereits nahe legt &#8211; das Kulturgut zum Stichtag nicht ausgestellt wurde, aber zu diesem Zeitpunkt die konkrete und nachpr\u00fcfbare Absicht zu einer sp\u00e4teren Ausstellung bestand. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Kulturgut f\u00fcr eine bereits zum Stichtag geplante Ausstellung ben\u00f6tigt wurde. Hierbei muss die Sache nachvollziehbar in die Ausstellungskonzeption passen. Sofern die geplante Ausstellung nicht innerhalb von zwei Jahren durchgef\u00fchrt wird, kann der Berechtigte im Anschluss an die Restitution einen Antrag auf \u00dcberpr\u00fcfung und Beendigung des Nie\u00dfbrauchsrechts nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 4 AusglLeistG stellen. Ferner ist die Zweckbestimmung ebenfalls erf\u00fcllt, wenn das Kulturgut zum Stichtag aus im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 Satz 4 AusglLeistG triftigen Gr\u00fcnden nicht ausgestellt wurde, weil der Gegenstand restauriert oder erforscht werden musste. Allerdings ist auch hier Voraussetzung, dass die sp\u00e4tere Ausstellung konkret und nachpr\u00fcfbar beabsichtigt war (vgl. Hellmann in: Fieberg\/Reichenbach\/Messerschmidt\/Neuhaus, a.a.O., \u00a7<span> <\/span>5 AusglLeistG, Rdnr. 95 ff.). Speziell bei Buchbest\u00e4nden in Bibliotheken gelten insoweit Besonderheiten, als das Tatbestandsmerkmal \u201eBestimmung zur Ausstellung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit\u201c nur bedingt passt. Literatur in \u00f6ffentlichen Bibliotheken dient in erster Linie Forschungs- und nicht Ausstellungszwecken. Deshalb ist hier auf die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit des Bibliothekbestandes oder die entsprechende Absicht hierzu im Zeitpunkt des genannten Stichtages abzustellen.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Gemessen daran ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die hier streitigen Buchbest\u00e4nde zum Zeitpunkt des Stichtages zur Ausstellung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt bzw. der interessierten \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich waren. Der Zeuge Dr. K. hat insoweit nachvollziehbar und glaubhaft best\u00e4tigt, dass die in den 60er Jahren von der damaligen Landesbibliothek in W. \u00fcbernommenen Buchbest\u00e4nde einer interessierten wissenschaftlichen \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, wobei diese insbesondere f\u00fcr Historiker, Germanisten; Kunsthistoriker und Theologen von Interesse waren. Die streitbefangenen Buchbest\u00e4nde wurden nach seinen Angaben zun\u00e4chst bis zum Jahre 1994 im Lesesaal der Anna-Amalia-Bibliothek in W. dem interessierten Publikum zur Verf\u00fcgung gestellt. Hierbei ist es unerheblich, dass die Buchbest\u00e4nde ab Ende 1994 auf Grund eines Umzuges der Bibliothek verpackt werden mussten und in diesem Zeitraum die Nutzung, wie der Zeuge bekundete, nur eingeschr\u00e4nkt bzw. \u00fcberhaupt nicht dem wissenschaftlichen Publikum zur Verf\u00fcgung standen. Denn zum einem bestand f\u00fcr die Zwischenlagerung der im alten Magazin gelagerten Buchbest\u00e4nde ein sachlicher Grund, da die Lagerzust\u00e4nde in dem alten Magazin nur mangelhaft waren. Zum anderen besteht auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. K. f\u00fcr die Kammer kein Zweifel daran, dass der Beigeladene seit den 60er Jahren und insbesondere nach der Wiedervereinigung die Buchbest\u00e4nde einer interessierten \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung stellen wollte und der betreffende Bibliotheksbestand als Sonderbestand in die Anna-Amalia-Bibliothek aufgenommen und inventarisiert werden sollte, um diesem Zweck gerecht zu werden. Dies ergibt sich insbesondere auch auf Grund des durch den Zeugen Dr. K. dargelegten Umstandes, dass die betreffenden Buchbest\u00e4nde Signaturschilder erhielten. Deshalb ist es nicht ma\u00dfgebend, dass ein konkretes Konzept zur Nutzung der Buchbest\u00e4nde auf Grund einer elektronischen Katalogisierung erst ab 1998 vorhanden gewesen ist. Denn diese Verfahrensweise f\u00fchrte nur zu einer Optimierung der Erfassung der Buchbest\u00e4nde. Deren Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit war hingegen auch schon im Dezember 1994 gew\u00e4hrleistet oder soweit das nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich war, jedenfalls beabsichtigt. Der Zeuge Dr. K. best\u00e4tigte insoweit, dass das interessierte Fachpublikum Anfragen an die Anna-Amalia-Bibliothek bereits seit Anfang der 90er Jahre stellen konnte, ob gesuchte B\u00fccher aus dem streitbefangenen B\u00fccherbestand vorhanden seien. Die nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. K. im Museum im Schillerhaus im Zeitpunkt des hier ma\u00dfgebenden Stichtages ausgestellten 317 Exemplare aus dem streitbefangenen Bibliotheksbestand waren aufgrund des Ausstellungsortes ebenfalls ersichtlich der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden. Dass diese Buchbest\u00e4nde nach dem Vorbringen der Beigeladenen 1997 in dem Magazin \u201eCarlsm\u00fchle\u201c integriert wurden, ist unerheblich.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\">Dar\u00fcber hinaus handelt es sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin bei den Buchbest\u00e4nden der ehemaligen privaten Schlossbibliothek E. auch um Kulturgut im Sinne der Bestimmung. Ob die Merkmale eines Kulturgutes vorliegen, l\u00e4sst sich abstrakt nicht abschlie\u00dfend bestimmen. Ma\u00dfgebend ist eine Gesamtschau im jeweiligen Einzelfall. Ausschlaggebend ist die exemplarische Bedeutung des Gegenstandes f\u00fcr einen bestimmten Lebensbereich. Als Kulturg\u00fcter sind demnach auch kunsthandwerkliche Arbeiten, wie etwa Schmuck, Silber und Glaswaren, Keramik, M\u00f6bel anzusehen, ebenso Handschriften, B\u00fccher oder Zeugnisse der Druckkunst. Selbst wenn es sich bei den Gegenst\u00e4nden als solche lediglich um Erinnerungsst\u00fccke handelt, kann sich ihr kultureller Rang aus der Verbindung mit historischen Ereignissen oder bestimmten Pers\u00f6nlichkeiten ergeben. Diese Beziehung zu bestimmten Pers\u00f6nlichkeiten kann auch nur von regionaler Bedeutung sein. Ein wichtiger Hinweis ist ferner die Ausstellung des betreffenden Gegenstandes etwa in einem Museum (vgl. Schulte in: Motsch\/Rothenbach\/L\u00f6ffler\/Sch\u00e4fer\/Zilch, Kommentar zum Entsch\u00e4digungs- und Ausgleichsleistungsgesetz EALG, Stand: Januar 1999, \u00a7<span> <\/span>5 AusglLeistG, Rdn. 63 ff.). Deshalb ist die Annahme eines Kulturgutes nicht davon abh\u00e4ngig, ob der jeweilige Gegenstand vom Kulturg\u00fcterbegriff des Gesetzes zum Schutze des Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) erfasst wird. Vielmehr wurde eine entsprechende engere Regelung, wie sie im Regierungsentwurf (BTDrs. 12\/4887 S. 13) und in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrs. 12\/7588 S. 14) vorgesehen war, nicht \u00fcbernommen und durch die geltende weite Gesetzesfassung ersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2000 \u2013 1 BvR 1120\/95 \u2013 a.a.O.). Er umfasst deshalb bewegliche Gegenst\u00e4nde und Sammlungen von religi\u00f6sem, k\u00fcnstlerischem, kulturellem, historischem, arch\u00e4ologischem und urkundlichem oder wissenschaftlichem Wert, sowie Gegenst\u00e4nde, die sich \u00fcblicherweise in religi\u00f6sen Institutionen, Museen, \u00f6ffentlichen oder privaten Sammlungen, Bibliotheken oder Archiven befinden.<\/p>\n<p class=\"Listeninhalt\">Hiervon ausgehend bestehen hinsichtlich der fraglichen Buchbest\u00e4nde keine Zweifel, dass es sich um Kulturg\u00fcter handelt. Die B\u00fccher werden seit den 60iger Jahren in der Herzogin Anna Amalia Bibliothek in W. aufbewahrt und befinden sich im Besitz der Stiftung W., der Beigeladenen. Sie werden einem interessierten Fachpublikum auch im Wege der Fernleihe zur Verf\u00fcgung gestellt. Der Bezug zu einer historischen Pers\u00f6nlichkeit mit jedenfalls regionalem Bezug liegt auf der Hand. In diesem Zusammenhang bekundete der sachverst\u00e4ndige Zeuge von T., dass es sich bei dem streitigen Bibliotheksbestand um die Privatbibliothek des F\u00fcrstenhauses R. in E. handelt und die entsprechenden literarischen Neigungen des F\u00fcrstenhauses wiederspiegeln. Dass es sich nach den Angaben des Zeugen von T. um die Privatbibliothek des Erbprinzen R., H. des XLV, handelt, steht der Annahme, dass es sich bei dem betreffenden Buchbestand um Kulturgut handelt nach den genannten Ma\u00dfst\u00e4ben nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn, wovon auch die Kammer ausgeht, die Buchbest\u00e4nde nur l\u00fcckenhaft vorhanden sind und deshalb, wie der Zeuge von T. bekundete, nur R\u00fcckschl\u00fcsse auf bestimmte Fachrichtungen zulassen, die im F\u00fcrstenhaus von Interesse waren. Dar\u00fcber hinaus bekundete der Zeuge, dass es trotz des l\u00fcckenhaften Bestandes m\u00f6glich ist, gewisse R\u00fcckschl\u00fcsse auf k\u00fcnstlerische oder wissenschaftliche Interessen des F\u00fcrstenhauses zu ziehen. Ferner ist es nach seiner Einsch\u00e4tzung auch m\u00f6glich, auf Grund der derzeitigen Best\u00e4nde wissenschaftliche Schl\u00fcsse entsprechender Art zu ziehen. Deshalb ist es unerheblich, dass der Zeuge von T. andererseits den wissenschaftlichen Wert der Bibliothek auf Grund seiner L\u00fcckenhaftigkeit nicht besonders hoch einsch\u00e4tzt. Der Zeuge Dr. K. best\u00e4tigte in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Bestand um eine homogene Einheit handele, die in ihrer Geschlossenheit ein typisches Beispiel einer Adelsbibliothek darstelle.<\/p>\n<p class=\"Listeninhalt\">Hiervon ausgehend ist auch die Feststellungsklage nicht begr\u00fcndet. Es wird insoweit auf die vorstehende Begr\u00fcndung verwiesen.<\/p>\n<p class=\"Listenkopf\">Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Kl\u00e4gerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dar\u00fcber hinaus entspricht es der Billigkeit, die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen f\u00fcr nicht erstattungsf\u00e4hig zu erkl\u00e4ren, da sie keinen Antrag gestellt und damit auch nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (\u00a7\u00a7 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).<\/p>\n<p class=\"Listeninhalt\">Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7 \u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO<\/p>\n<p class=\"Listeninhalt\">Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (\u00a7 6 AusglLeistG i.V.m. \u00a7 37 Abs. 2 VermG).<\/p>\n<p class=\"Listeninhalt\">Die Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7 135 VwGO nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 132 Abs. 2 VwGO nach Auffassung der Kammer nicht vorliegen.<\/p>\n<p class=\"Listeninhalt\">\n<p class=\"Listeninhalt\"><strong>Beschluss<\/strong><\/p>\n<p class=\"Listeninhalt\">Der Wert des Streitgegenstandes wir auf 4084 \u20ac festgesetzt (\u00a7 13 Absatz 1 Satz 2 GKG).<\/p>\n<p class=\"Listeninhalt\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 37 Abs. 2 Satz 1 VermG).<\/p>\n<p class=\"Listeninhalt\">\n<p class=\"Listeninhalt\">\n<p class=\"Listenkopf\">\n<p class=\"MsoNormal\">\n<p><!--EndFragment--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Gera Entscheidungsdatum: 18.09.2002 Aktenzeichen: 2 K 721\/99 GE Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Woizlawa Feodora Prinzessin Reu\u00df klagt als\u00a0Erbin\u00a0von F\u00fcrst\u00a0Heinrich XLV Reu\u00df gegen den Freistaat Th\u00fcringen und begehrt die Aufhebung des Nie\u00dfbrauchrechts an rd. 3.000 B\u00fcchern aus der Privatbibliothek des Schlo\u00dfes Ebersdorf in Th\u00fcringen . 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