{"id":3359,"date":"2010-06-24T08:48:45","date_gmt":"2010-06-24T06:48:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3359"},"modified":"2021-06-09T17:43:27","modified_gmt":"2021-06-09T16:43:27","slug":"vorwurf-der-untreue-gegen-bibliotheksleitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3359","title":{"rendered":"Vorwurf der Untreue gegen Bibliotheksleitung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 24.06.2010<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=d40b2b1e6974772cb8629ecaf15a7021&amp;nr=52892&amp;pos=3&amp;anz=38\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liexternal\">3 STR 90\/10<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Dem ehemaligen Leiter der <span id=\"hauptspalte\" class=\"topo_col main_col\">Johannes a Lasco Bibliothek in Emden<\/span> wird vorgeworfen, das Stiftungskaptial veruntreut bzw. zweckentfremdet verwendet zu haben. Der Angeklagte habe, statt das Stiftungsverm\u00f6gen zu vermehren oder einen Status quo zu halten, einen gro\u00dfen Teil in Sachwerte investiert und somit die Bibliothek handlungs- bzw. wirtschaftsunf\u00e4hig gemacht. Deshalb wurde er in erster Instanz vor dem Landgericht zu einer Geldstrafe wegen Untreue in acht F\u00e4llen verurteilt. Im Revisionsverfahren wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache ans Landgericht zur neuen Verhandlung zur\u00fcckverwiesen, da der Bibliotheksleiter mit Einverst\u00e4ndnis des Stiftungskuratoriums gehandelt habe. Eine<span style=\"color: #000000;\"> Umschichtung des Stiftungsverm\u00f6gens in wertgleiche Sachmittel sieht das Gericht nicht als Verletzung der Verm\u00f6gensbetreuungspflicht an. <\/span><\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/!27682\/\" class=\"liexternal\">taz.de vom 19.12.2008<\/a><\/p>\n<p><!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Eilverfahren:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG Aurich vom 13.10.2009, Az: 121 Js 21832\/08 &#8211; 11 KLs 6\/09<br \/>\n&#8211; BGH vom 24.06.2010, Az. 3 STR 90\/10 <\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 13. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in acht F\u00e4llen zur Gesamtgeldstrafe von 120 Tagess\u00e4tzen zu je 30 \u20ac verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensr\u00fcge und die Sachr\u00fcge gest\u00fctzten Revision. Er ist der Auffassung, sein Verhalten erf\u00fclle nicht den Tatbestand der Untreue. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision r\u00fcgt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einem zu geringen Schaden ausgegangen.<\/p>\n<p>Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist als unbeschr\u00e4nkt eingelegt anzusehen. Eine Beschr\u00e4nkung auf den Strafausspruch, die sich aus der Revisionsbegr\u00fcndung ergeben k\u00f6nnte, w\u00e4re unwirksam, weil die von der Beschwerdef\u00fchrerin erstrebte neue Entscheidung \u00fcber die Schadensh\u00f6he dazu f\u00fchren kann, dass das Tatbestandsmerkmal (Verm\u00f6gens-)Nachteil zu verneinen ist. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachr\u00fcge Erfolg, so dass es auf die vom Angeklagten erhobene Verfahrensr\u00fcge nicht mehr ankommt.<\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Feststellungen und rechtliche W\u00fcrdigung des Landgerichts<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte alleiniger Vorstand der Stiftung &#8222;J.\u00a0B.&#8220; (im Folgenden: &#8222;J.\u00a0B.&#8220;), einer au\u00dferuniversit\u00e4ren \u00f6ffentlichen und jedermann zug\u00e4nglichen Bibliotheks- und Studieneinrichtungf\u00fcr den reformierten Protestantismus. Oberstes Organ der Stiftung ist das Kuratorium, das die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vorstands \u00fcberwacht und ihm gegebenenfalls Weisungen erteilt. Das Stiftungsverm\u00f6gen bestand aus Grundst\u00fccken, Geb\u00e4uden, einem umfangreichen historischen Bibliotheksbestand mit B\u00fcchern, Archivalien, Bildern, Mobiliar und Inventar sowie Kapitalverm\u00f6gen, das in Aktien und anderen, einem Kursrisiko unterliegenden Finanzprodukten angelegt war. Durch die Krise an den B\u00f6rsen in Folge des Anschlags auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 hatte sich das Barverm\u00f6gen der Stiftung bis Ende 2007 auf 3.417.794,30 \u20ac verringert.<\/p>\n<p>Der Angeklagte war auch einzelvertretungsberechtigter Vorstand der Stiftung &#8222;L.&#8220; in\u00a0&#8230;, deren Zweck die F\u00f6rderung von Kunst, Kultur, Wissenschaft, Forschung und Religion, insbesondere auch die F\u00f6rderung der &#8222;J.\u00a0B.&#8220; war. Das Stiftungsverm\u00f6gen setzte sich aus Sachwerten in H\u00f6he von ca. 134.000 \u20ac sowie Bankguthaben von ca. 3.000 \u20ac zusammen.<\/p>\n<p>Der Angeklagte, der die finanzielle Situation beider Stiftungen kannte, kaufte im Zeitraum vom 9. November 2005 bis 10. Januar 2008 in acht F\u00e4llen f\u00fcr die &#8222;J.\u00a0B.&#8220; Archive, Gem\u00e4lde, Druckgraphik und B\u00fccher f\u00fcr insgesamt 1.689.000 \u20ac. Vom Kuratorium, das jeweils vom Angeklagten informiert worden war, wurden gegen die Ank\u00e4ufe und deren Bezahlung aus dem Stiftungskapital keine Einw\u00e4nde erhoben, obwohl die Mitglieder des Kuratoriums gleichzeitig \u00fcber die Schwierigkeiten klagten, die laufende Arbeit der Stiftung wegen deren geringer finanzieller Ausstattung zu finanzieren. In drei F\u00e4llen \u00fcbertrug der Angeklagte die &#8222;Rechte und Pflichten&#8220; aus den Kaufvertr\u00e4gen auf den &#8222;L.&#8220;.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> In seiner rechtlichen W\u00fcrdigung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Der Angeklagte habe in acht F\u00e4llen die ihm einger\u00e4umte Befugnis, \u00fcber das Verm\u00f6gen der &#8222;J.\u00a0B.&#8220; zu verf\u00fcgen, missbraucht, und dieser dadurch einen Schaden von insgesamt 59.794 \u20ac zugef\u00fcgt. Er habe gegen seine Pflicht versto\u00dfen, das Barverm\u00f6gen der Stiftung, aus dessen Ertr\u00e4gen deren laufender Betrieb zu finanzieren gewesen sei, ungeschm\u00e4lert zu erhalten. Zwar seien der &#8222;J.\u00a0B.&#8220; Sachwerte in H\u00f6he des jeweils gezahlten Kaufpreises zugeflossen, so dass das Stiftungsverm\u00f6gen insgesamt in seinem Bestand nicht nachteilig ver\u00e4ndert worden sei. Jedoch habe der Angeklagte der Stiftung Liquidit\u00e4t in H\u00f6he der Kaufpreise entzogen und damit deren laufenden Betrieb durch den Ausfall von Zinsertr\u00e4gen erheblich gef\u00e4hrdet. Der entstandene Schaden errechne sich aus einer entgangenen Verzinsung von 2 % des jeweiligen Kaufpreises, beginnend jeweils am Tag des Vertragsschlusses und endend am letzten Arbeitstag des Angeklagten. Eine teilweise Refinanzierung der Ank\u00e4ufe durch die Stiftung &#8222;L.&#8220; sei angesichts deren geringer liquider Mittel weder m\u00f6glich noch zu erwarten gewesen. Von einer wirksamen Einwilligung des Kuratoriums habe der Angeklagte nicht ausgehen k\u00f6nnen, weil insoweit ein kollusives Zusammenwirken der Stiftungsorgane zum Nachteil des Stiftungsverm\u00f6gens vorgelegen habe.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Gegen den Schuldspruch bestehen aus mehreren Gr\u00fcnden durchgreifende rechtliche Bedenken.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die ihm einger\u00e4umte Befugnis, \u00fcber das Verm\u00f6gen der Stiftung zu verf\u00fcgen und diese zu verpflichten, missbraucht hat (\u00a7 266 Abs. 1 1. Alt. StGB).<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass dem Angeklagten durch Rechtsgesch\u00e4ft die Pflicht im Sinne des \u00a7 266 Abs. 1 StGB \u00fcbertragen worden war, als Vorstand bei der Verwaltung der &#8222;J.\u00a0B.&#8220; deren Verm\u00f6gensinteressen wahrzunehmen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. \u00a7 266 Rdn. 48 Stiftungsvorst\u00e4nde). Denn nach \u00a7 2 des Vorstandsvertrages war er verpflichtet, sich bei allen Entscheidungen allein vom Wohl der Stiftung leiten zu lassen und bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr deren wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Belange in bester Weise zu sorgen.<\/p>\n<p>Da die Satzung der Stiftung, der zwischen der Stiftung und dem Angeklagten abgeschlossene Vorstandsvertrag vom 14. Februar 2001 und erg\u00e4nzend das Nieders\u00e4chsische Stiftungsgesetz f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nur allgemeine Richtlinien vorgaben, handelte es sich bei der Verwaltung der &#8222;J.\u00a0B.&#8220; grunds\u00e4tzlich um eine F\u00fchrungs- und Gestaltungsaufgabe, f\u00fcr die ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum bestand. Dies galt auch f\u00fcr die Entscheidungen \u00fcber die Anlage des Stiftungsverm\u00f6gens und den Ankauf von Gegenst\u00e4nden, weil insoweit eine zukunftsbezogene Gesamtabw\u00e4gung von Chancen und Risiken zu treffen war. Deshalb kann eine Verletzung der Verm\u00f6gensbetreuungspflicht nur bejaht werden, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Entscheidungen \u00fcber die acht Ank\u00e4ufe die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, am Wohl der Stiftung orientiertes und auf sorgf\u00e4ltiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes Handeln bewegen muss, \u00fcberschritt (vgl. BGHSt 50, 331, 336 m. w. N.; Lenckner\/Perron in Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, StGB 27. Aufl. \u00a7 266 Rdn. 20; Fischer aaO \u00a7 266 Rdn. 63 ff.; Hof in Seifart\/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch 3. Aufl. \u00a7 8 Rdn. 290).<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben tragen die Feststellungen indes nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch den Abschluss der acht Kaufvertr\u00e4ge und die Bezahlung der Kaufpreise jeweils seine Verpflichtungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis missbraucht und dadurch die ihm gegen\u00fcber der &#8222;J.\u00a0B.&#8220; obliegende Verm\u00f6gensbetreuungspflicht verletzt. Dass die Ank\u00e4ufe der Archive, B\u00fccher, Gem\u00e4lde und Druckgraphik dem Stiftungszweck gem\u00e4\u00df \u00a7 3 der Satzung widersprachen, ist nicht festgestellt. Die vom Landgericht angenommene Verpflichtung des Angeklagten gegen\u00fcber der Stiftung, deren Geldverm\u00f6gen zwingend als solches zu erhalten und eine Anlage in Sachmitteln zu unterlassen, ergibt sich weder aus \u00a7 2 des Vorstandsvertrages noch aus \u00a7 12 der Satzung oder dem Nieders\u00e4chsischen Stiftungsgesetz. Zwar war er nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Nieders\u00e4chsischen Stiftungsgesetzes verpflichtet, die Stiftung ordnungsgem\u00e4\u00df zu verwalten und das Stiftungsverm\u00f6gen in seinem Bestand ungeschm\u00e4lert bestehen zu lassen. Diese Vorschrift beinhaltet jedoch keine Pflicht, das Stiftungsverm\u00f6gen in seiner jeweiligen Zusammensetzung zu bewahren, sondern lediglich ein &#8211; in Einzelheiten umstrittenes &#8211; Werterhaltungsgebot (vgl. Hof aaO \u00a7 9 Rdn. 54 ff., 60 ff., 113 ff.; Kohnke, Die Pflichten des Stiftungsvorstands aus Bundes- und Landesrecht S. 18 ff.; Otto\/Kuhli, Handbuch der Stiftungspraxis 2007, S. 65 ff.). Unter diesen Umst\u00e4nden stellt sich die Umschichtung eines Teils des Geldverm\u00f6gens in wertgleiche Sachmittel als solche nicht als ein Missbrauch der Verpflichtungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis dar.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht einen Missbrauch der Verpflichtungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis darin gesehen hat, dass der Angeklagte im Innenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber der Stiftung nicht berechtigt war, die acht Kaufvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, weil nach Zahlung der Kaufpreise mangels ausreichender Ertr\u00e4ge aus dem Kapitalverm\u00f6gen deren laufender Betrieb gef\u00e4hrdet gewesen sein soll (vgl. zum Problem, Ertr\u00e4ge aus dem Stiftungsverm\u00f6gen zu erwirtschaften, Hof aaO Rdn. 89 ff.), handelt es sich um eine Wertung ohne ausreichende tats\u00e4chliche Grundlage in den Urteilsgr\u00fcnden. Ob die finanzielle Situation der &#8222;J.\u00a0B.&#8220; so angespannt war, dass die Zinsertr\u00e4ge aus dem gesamten ungeschm\u00e4lerten Geldverm\u00f6gen f\u00fcr deren Funktionsf\u00e4higkeit unabdingbar waren und der Angeklagte deshalb ausnahmsweise die Ank\u00e4ufe aus diesem vorrangigen Gesichtspunkt zwingend unterlassen musste, kann der Senat nicht \u00fcberpr\u00fcfen. Denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung, welche Einnahmen der Stiftung durch Zinsen oder Zuwendungen und welche Ausgaben zu deren laufenden Betrieb entsprechend dem Stiftungszweck im Tatzeitraum zu erwarten waren. Insbesondere ist nicht dargelegt, wie sich das Verm\u00f6gen der Stiftung im Einzelnen zusammensetzte und welcher Teil hiervon in den Ankauf von Sachmitteln umgeschichtet werden konnte, ohne deren Betrieb insgesamt zu gef\u00e4hrden. In diesem Zusammenhang h\u00e4tte auch er\u00f6rtert werden m\u00fcssen, ob die Vorstellung des Angeklagten, die acht Ank\u00e4ufe ganz oder teilweise durch den Verkauf entbehrlicher Gegenst\u00e4nde finanzieren zu k\u00f6nnen, auf einer vertretbaren Abw\u00e4gung der Chancen und Risiken beruhte. Ohne diese Feststellungen ist es nicht nachvollziehbar, dass durch den festgestellten Zinsverlust von 59.794 \u20ac in einem Zeitraum von ca. drei Jahren angesichts eines Stiftungsverm\u00f6gens von \u00fcber 3.400.000 \u20ac Ende 2007 der Betrieb der &#8222;J.\u00a0B.&#8220; gef\u00e4hrdet gewesen sein soll.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Hinzu kommt, dass die Auffassung des Landgerichts, das vom Kuratorium erkl\u00e4rte Einverst\u00e4ndnis mit dem Abschluss der Kaufvertr\u00e4ge sei rechtlich ohne Bedeutung, revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung nicht standh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Missbrauchstatbestandes ist, schlie\u00dft das Einverst\u00e4ndnis des Inhabers des zu betreuenden Verm\u00f6gens bereits die Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit aus (BGHSt 50, 331, 342 m. w. N.; Lenckner\/Perron aaO \u00a7 266 Rdn. 21; Fischer aaO \u00a7 266 Rdn. 90 m. w. N.). Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Verm\u00f6gensinhabers dessen oberstes Willensorgan f\u00fcr die Regelung der inneren Angelegenheiten (vgl. BGHSt 9, 203, 216). Eine erkl\u00e4rte Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn sie gesetzwidrig oder erschlichen ist, auf sonstigen Willensm\u00e4ngeln beruht oder &#8211; wie bei der Gef\u00e4hrdung der wirtschaftlichen Existenz einer juristischen Person &#8211; ihrerseits pflichtwidrig ist (Lenckner\/Perron aaO \u00a7 266 Rdn. 21 f.; Fischer aaO \u00a7 266 Rdn. 91 ff.).<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war das Einverst\u00e4ndnis des Kuratoriums in den Abschluss der Kaufvertr\u00e4ge auf der Grundlage der Feststellungen nicht unwirksam. Das Kuratorium konnte grunds\u00e4tzlich sein Einverst\u00e4ndnis zu\u00a0 verm\u00f6gensrelevanten Entscheidungen des Angeklagten erteilen, weil es gem\u00e4\u00df \u00a7 10 der Satzung das oberstes Organ der &#8222;J. B.&#8220; war, das die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vorstands zu \u00fcberwachen hatte. Nach den Urteilsgr\u00fcnden stimmte es den Kaufvertr\u00e4gen und deren Bezahlung aus dem Stiftungskapital in dem Wissen zu, dass sich daraus Schwierigkeiten f\u00fcr die Finanzierung der laufenden Stiftungsarbeit ergeben. Anhaltspunkte f\u00fcr Willensm\u00e4ngel der Mitglieder des Kuratoriums oder einen Versto\u00df gegen von ihnen zu beachtende Rechtsvorschriften fehlen. Eine Gef\u00e4hrdung der wirtschaftlichen Existenz der Stiftung ist nicht festgestellt und angesichts der H\u00f6he des Stiftungsverm\u00f6gens eher fern liegend. F\u00fcr die pauschal ge\u00e4u\u00dferte Rechtsmeinung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit den Kuratoriumsmitgliedern kollusiv zum Nachteil des Stiftungsverm\u00f6gens zusammengewirkt, fehlt es im Urteil an jeglicher Tatsachengrundlage.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Weiterhin tragen die Urteilsgr\u00fcnde einen durch die Ank\u00e4ufe f\u00fcr die &#8222;J.\u00a0B.&#8220; eingetretenen Verm\u00f6gensnachteil, insbesondere den festgestellten Zinsschaden von 59.794 \u20ac, nicht.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Da die Untreue ein Verm\u00f6gensdelikt ist, sch\u00fctzt \u00a7 266 Abs. 1 StGB das zu betreuende Verm\u00f6gen als Ganzes in seinem Wert, nicht aber die allgemeine Dispositionsfreiheit des Verm\u00f6gensinhabers. Ob ein Verm\u00f6gensnachteil eingetreten ist, ist durch einen Vergleich des gesamten Verm\u00f6gens vor und nach dem beanstandeten Rechtsgesch\u00e4ft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen (vgl. BGHSt 43, 293, 297 f. und 47, 295, 301 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251; Fischer aaO \u00a7 266 Rdn. 115). Beim Kauf tritt ein Verm\u00f6gensnachteil regelm\u00e4\u00dfig nur ein, wenn die erworbene Sache weniger wert ist als der gezahlte Kaufpreis (vgl. Fischer aaO \u00a7 266 Rdn. 165). Bei wirtschaftlich ausgeglichenen Kaufvertr\u00e4gen k\u00f6nnen Gesichtspunkte eines individuellen Schadenseinschlags einen Verm\u00f6gensnachteil nur in engen Ausnahmef\u00e4llen begr\u00fcnden, etwa wenn der Verm\u00f6gensinhaber durch deren Abschluss zu verm\u00f6genssch\u00e4digenden Ma\u00dfnahmen gen\u00f6tigt wird oder nicht mehr \u00fcber die Mittel verf\u00fcgt, die zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung aller seiner Verbindlichkeiten unerl\u00e4sslich sind, und er hierdurch einen Verm\u00f6gensnachteil erleidet (vgl. BGHSt 16, 321, 327 f.; Fischer aaO \u00a7 263 Rdn. 146 ff. m. w. N.).<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Ein Verm\u00f6gensschaden der Stiftung ist nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht festgestellt. Da die vom Angeklagten gekauften Archive und Kunstgegenst\u00e4nde einen Wert in H\u00f6he des jeweiligen Kaufpreises hatten, wurde das Stiftungsverm\u00f6gen durch die Ank\u00e4ufe insgesamt nicht verringert. Aus diesem Grunde kann der Schaden auch nicht mit entgangenen Anlagezinsen begr\u00fcndet werden. Die Urteilsgr\u00fcnde belegen auch einen Schaden nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber einen individuellen Schadenseinschlag nicht. Aus ihnen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Stiftung als Folge der Ank\u00e4ufe zu verm\u00f6genssch\u00e4digenden Ma\u00dfnahmen wie die Aufnahme eines Darlehens zu einem \u00fcberh\u00f6hten Zinssatz oder den wirtschaftlich ung\u00fcnstigen Verkauf eines Sachwertes gen\u00f6tigt wurde. Ein Nachteil f\u00fcr das Gesamtverm\u00f6gen der Stiftung dadurch, dass nach der Wertung des Landgerichts die f\u00fcr den laufenden Betrieb der Stiftung unerl\u00e4sslichen Geldmittel nicht mehr zur Verf\u00fcgung gestanden haben sollen, l\u00e4sst sich den Urteilsgr\u00fcnden nicht entnehmen. Soweit die Dispositionsfreiheit der Stiftungsorgane durch die Ank\u00e4ufe beeintr\u00e4chtigt worden ist, gen\u00fcgt dies f\u00fcr die Annahme eines Verm\u00f6gensschadens nicht.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Die dargestellten Rechtsfehler f\u00fchren zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen sowohl aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft als auch der des Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft f\u00fchrt zur Aufhebung des Urteils nicht nur zu Gunsten (\u00a7 301 StPO) sondern auch zum Nachteil des Angeklagten, weil nicht v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen ist, dass in der neuen Verhandlung ein h\u00f6herer Schaden als 59.794 \u20ac festgestellt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Auf der Grundlage der bisher getroffenen und vom Senat aufgehobenen Feststellungen ist eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Untreue nicht erkennbar. Allerdings k\u00f6nnte in den F\u00e4llen III. 3., 4. und 6. der Urteilsgr\u00fcnde ein Verm\u00f6gensnachteil f\u00fcr die &#8222;J.\u00a0B.&#8220; m\u00f6glicherweise dadurch entstanden sein, dass der Angeklagte die Ank\u00e4ufe mit Geld der Stiftung bezahlte und die &#8222;Rechte und Pflichten&#8220; aus den Kaufvertr\u00e4gen auf den &#8222;L.&#8220; \u00fcbertrug, obwohl dieser nicht \u00fcber ausreichende Mittel zur Finanzierung verf\u00fcgte. Selbst wenn ein Missbrauch der Verf\u00fcgungs- und Verpflichtungsmacht sowie ein Verm\u00f6gensnachteil in der neuen Verhandlung festgestellt werden sollte, ist sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob die Zustimmung der Mitglieder des Kuratoriums einer Verurteilung entgegensteht. Diese d\u00fcrfte nur unbeachtlich sein, wenn sie auf Willensm\u00e4ngeln beruhte oder ihrerseits pflichtwidrig war, weil sie gegen zwingend zu beachtenden Rechtsvorschriften verstie\u00df oder als Folge der Ank\u00e4ufe die Existenz der Stiftung gef\u00e4hrdet war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 24.06.2010 Aktenzeichen: 3 STR 90\/10 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Dem ehemaligen Leiter der Johannes a Lasco Bibliothek in Emden wird vorgeworfen, das Stiftungskaptial veruntreut bzw. zweckentfremdet verwendet zu haben. Der Angeklagte habe, statt das Stiftungsverm\u00f6gen zu vermehren oder einen Status quo zu halten, einen gro\u00dfen Teil in Sachwerte investiert und somit die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[306,384,8],"tags":[448,461],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3359"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3359"}],"version-history":[{"count":18,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3359\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4840,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3359\/revisions\/4840"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3359"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3359"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3359"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}