{"id":35,"date":"1992-11-04T12:36:42","date_gmt":"1992-11-04T10:36:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=35"},"modified":"2008-09-24T01:43:44","modified_gmt":"2008-09-23T23:43:44","slug":"35","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=35","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digung f\u00fcr Pflichtexemplare"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br \/>\n<strong><\/strong><br \/>\n<strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 04.11.1992<br \/>\n<strong><\/strong><br \/>\n<strong>Aktenzeichen:<\/strong> 7 B 90.3264<br \/>\n<strong><\/strong><br \/>\n<strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. Danach darf ein Selbstverleger die tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr die Erstellung des Manusskripts geltend machen und muss keine generelle Begrenzung der Entsch\u00e4digungsh\u00f6he auf die H\u00e4lfte des gew\u00e4hrten Vorzugspreises hinnehmen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG M\u00fcnchen vom 04.07.1990, Az. M 6 K 89.4990<br \/>\n&#8211; BayVGH vom 04.11.1992, Az. 7 B 90.3264<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\n<strong> 1.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin betreibt Marktforschung und Marketingberatung. Sie erstellt Bedarfsanalysen und Infrastrukturplanungen, die sie selbst verlegt und interessierten Kreisen aus Industrie und Handel, Ministerien, kommunalen und wissenschaftlichen Stellen zur Subskription und zum Erwerb anbietet. Hochschulen r\u00e4umt sie dabei einen Sonderpreis von ca. 30 % des Normalpreises ein.<br \/>\n1988 erstellte die Kl\u00e4gerin die Studie &#8222;&#8230;&#8220; mit ca. 430 Seiten. Die Auflagenh\u00f6he betrug 80 St\u00fcck, der Subskriptionspreis 4.800,&#8211; DM, der Normalpreis 5.500,&#8211; DM und der Wissenschaftssonderpreis 1.440,&#8211; DM, jeweils zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer.<br \/>\nMit Schreiben vom 13. Januar 1989 legte die Kl\u00e4gerin der Bayerischen Staatsbibliothek zwei Exemplare als Pflichtst\u00fccke nach Art. 1 Abs. 1 Pflichtst\u00fcckegesetz (PflStG) vor und beantragte gleichzeitig die Gew\u00e4hrung einer Entsch\u00e4digung nach Art. 4 PflStG. Die Herstellungskosten bezogen auf ein Exemplar beliefen sich auf 2.201,75 DM. Diese setzten sich zusammen aus 103,50 DM Kosten f\u00fcr Satz, Papier, Druck und Einband sowie 2.098,25 DM f\u00fcr Autorenhonorare.<br \/>\nMit Bescheid vom 17. M\u00e4rz 1989 setzte die Bayerische Staatsbibliothek die Entsch\u00e4digung auf 144,90 DM pro Exemplar, also insgesamt auf 289,80 DM fest. Die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 PflStG l\u00e4gen vor. Nach den hierzu vom Bayerischen Staatsministerium f\u00fcr Unterricht und Kultus erlassenen Richtlinien sei eine Auflage bis zu 500 Exemplaren eine kleine Auflage. Hohe Herstellungskosten l\u00e4gen vor, wenn Kosten von mehr als 100,&#8211; DM pro Exemplar entstanden seien. Die geltend gemachten Herstellungskosten von 2.201,75 DM seien jedoch nicht der zu gew\u00e4hrenden Entsch\u00e4digung als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Die Kosten von 103,50 DM f\u00fcr Satz, Papier, Druck und Einband seien als Herstellungskosten nicht zu beanstanden. Dagegen komme eine Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Autorenhonorare von 2.098,25 DM nicht in Betracht. Autorenhonorare seien als Herstellungskosten der Berechnung der Entsch\u00e4digung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie tats\u00e4chlich nachweislich an einen Autor bezahlt worden seien. Da die Studie keinen Autor aufweise, l\u00e4gen insoweit keine Herstellungskosten vor. Soweit unter diesen Autorenhonoraren die Forschungskosten f\u00fcr die Erstellung der Marktanalyse gemeint seien, stellten diese grunds\u00e4tzlich keine Herstellungskosten dar. Dies gelte um so mehr, als die Kl\u00e4gerin der Bayerischen Staatsbibliothek verboten habe, die Studie innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablieferung der \u00d6ffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung zug\u00e4nglich zu machen. Zudem seien diese Kosten nicht belegt. Ihrer H\u00f6he widerspreche, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihre Studie den Universit\u00e4ten zu einem Vorzugspreis von 1.440,&#8211; DM angeboten habe. Als Herstellungskosten seien daher nur die genannten 103,50 DM sowie eine Gemeinkostenpauschale von 40 % daraus (41,40 DM), also 144,90 DM pro Exemplar anzusetzen.<br \/>\n<strong> 2.<\/strong> Den Widerspruch der Kl\u00e4gerin hiergegen, mit dem diese eine Berechnung der Herstellungskosten vorlegte und geltend machte, bei selbstverlegenden Forschungsinstituten gebe es statt der Autorenhonorare Sachkosten f\u00fcr die Feldarbeit der Forschungst\u00e4tigkeit und Kosten f\u00fcr Honorare, insbesondere f\u00fcr freie Mitarbeiter bei dem Projekt, wies die Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 1989 zur\u00fcck. Die als Autorenhonorare geltend gemachten Kosten seien nicht gesonderte Herstellungskosten im Sinne des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 PflStG, sondern Gemeinkosten, die mit der angesetzten Pauschale von 40 % der tats\u00e4chlich entstandenen Herstellungskosten abgedeckt seien. Unter den nach den Richtlinien gesondert anzuerkennenden Autorenhonoraren seien im Verlagswesen nur bescheidene finanzielle Anerkennungen f\u00fcr den Autor eines Werkes zu verstehen, nicht jedoch das volle Entgelt f\u00fcr die bei der Abfassung des Manuskripts entstandenen Kosten. Ein Autor existiere f\u00fcr die Studie nicht. Die benannten Personen seien Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin als Verlegerin. Auch aus dem Begriff &#8222;Herstellungskosten&#8220; in Art. 4 Abs. 1 PflStG ergebe sich nichts anderes. Unter &#8222;Herstellung&#8220; werde im Publikationswesen nur die technische Fertigung eines Druckwerks verstanden.<br \/>\n<strong> 3. <\/strong>Auf die von der Kl\u00e4gerin hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag,<br \/>\nunter Aufhebung des Bescheides der Bayerischen Staatsbibliothek vom 17. M\u00e4rz 1989 und des Widerspruchsbescheids der Generaldirektion der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken vom 23. November 1989 den Beklagten zu verpflichten, ihr f\u00fcr die beiden abgelieferten Pflichtst\u00fccke der &#8222;&#8230;&#8220; eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 4.403,50 DM zu gew\u00e4hren,<br \/>\nhilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, \u00fcber den Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Entsch\u00e4digung nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,<br \/>\nhob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, \u00fcber den Antrag auf Festsetzung einer Entsch\u00e4digung nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im \u00fcbrigen wies es die Klage ab. F\u00fcr die Bestimmung der H\u00f6he der zu gew\u00e4hrenden Entsch\u00e4digung nach Art. 4 Abs. 1 PflStG sei nicht nur auf die Kosten der technischen Fertigung der Mehrproduktion infolge der Ablieferungspflicht abzustellen. Vielmehr seien s\u00e4mtliche Kosten einzubeziehen, die f\u00fcr die Erstellung der Gesamtauflage anfielen. Das Bundesverfassungsgericht sehe in der Ablieferungspflicht eine Naturalleistungspflicht, die auf der Gesamtheit der zu einer Auflage geh\u00f6renden Druckst\u00fccke ruhe. In diesem Sinne seien auch die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums f\u00fcr Unterricht und Kultus zu verstehen. Unter &#8222;Herstellungskosten&#8220; seien danach alle direkt und ausschlie\u00dflich dem Werk zurechenbaren Kosten zusammengefa\u00dft. Die \u00fcbrigen nicht ausscheidbaren Kosten, die bei der Herstellung entst\u00fcnden, w\u00fcrden durch die Gemeinkostenpauschale erfa\u00dft. Zu den so verstandenen Herstellungskosten geh\u00f6rten bei Unternehmen wie der Kl\u00e4gerin, die ein Werk vorwiegend mit Hilfe eigener oder freier Mitarbeiter sowie fremder Firmen herstelle, auch die f\u00fcr diesen Personenkreis aufgewendeten Kosten. Daher seien die Kosten f\u00fcr die Feldarbeit und f\u00fcr Honorare\/Geh\u00e4lter zu den Herstellungskosten zu rechnen. Die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten seien anteilig ebenfalls Herstellungskosten des Werkes. Die H\u00f6he der anzusetzenden Kosten sei allerdings sowohl f\u00fcr die geltend gemachten direkten Aufwendungen wie auch f\u00fcr den Gemeinkostenanteil zwischen den Parteien strittig. Ihre Berechtigung m\u00fcsse vom Beklagten noch im einzelnen \u00fcberpr\u00fcft werden. Das Gericht sei hierzu nicht imstande. Deshalb habe nur der Hilfsantrag auf Neuverbescheidung Erfolg haben k\u00f6nnen. Bei dieser Pr\u00fcfung sei es allerdings nicht berechtigt, den den Hochschulen gew\u00e4hrten Vorzugspreis von 1.440,&#8211; DM als Entsch\u00e4digungsobergrenze zugrundezulegen. Ma\u00dfgebend m\u00fcsse vielmehr der Subskriptionspreis von 4.800,&#8211; DM sein. Denn der Vorzugspreis von 1.440,&#8211; DM liege nach den unbestrittenen Angaben der Kl\u00e4gerin unter den tats\u00e4chlichen Herstellungskosten.<br \/>\n<strong> 4. <\/strong>Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag,<br \/>\nunter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage in vollem Umfang abzuweisen.<br \/>\nMit der Entsch\u00e4digung solle nur eine erhebliche Mehrbelastung abgegolten werden, die dem Verleger durch die zus\u00e4tzliche Herstellung der Pflichtexemplare entstehe, weil es dem Verleger nicht zumutbar sei, die aus der Pflichtablieferung entstehenden Unkosten entweder selbst zu tragen oder auf die K\u00e4ufer abzuw\u00e4lzen. Daher k\u00f6nnten der Entsch\u00e4digungsberechnung als Herstellungskosten nur diejenigen Kosten zugrunde gelegt werden, die aus der zus\u00e4tzlichen Herstellung von zwei weiteren Exemplaren f\u00fcr die Ablieferung an die Bayerische Staatsbibliothek entstanden seien. Die f\u00fcr die Erschlie\u00dfung und Sammlung von Material f\u00fcr die Herstellung des Werks entstehenden Kosten seien nicht Herstellungskosten; sie seien auch weiterhin allein vom Verleger zu tragen. Insoweit ergebe sich auch aus den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums f\u00fcr Unterricht und Kultus nichts anderes. Wenn danach Autorenhonorare bei der Berechnung der Entsch\u00e4digung zu ber\u00fccksichtigen seien, so k\u00f6nne das nicht dazu f\u00fchren, da\u00df damit s\u00e4mtliche Kosten f\u00fcr die Herstellung des Werkes in die Berechnung der angemessenen Entsch\u00e4digung einbezogen werden m\u00fc\u00dften. Durch die Ablieferungspflicht erh\u00f6he sich die Zahl der gedruckten Exemplare und damit auch die H\u00f6he der vom Verleger zu zahlenden Autorenverg\u00fctung. Diese betrage in der Regel f\u00fcr jedes Exemplar ca. 8 bis 10 % des Buchpreises. Durch die Ablieferungspflicht entstehe dem Verleger insoweit also eine zus\u00e4tzliche Belastung in H\u00f6he der zus\u00e4tzlich zu zahlenden Autorenverg\u00fctung, so da\u00df diese zum entsch\u00e4digungspflichtigen Bereich geh\u00f6re. Die hier geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Erstellung des Manuskripts seien keine durch die Ablieferungspflicht zus\u00e4tzlich entstandenen Unkosten, so da\u00df sie nicht den Autorenhonoraren gleichgestellt werden k\u00f6nnten. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnten die geltend gemachten Kosten zumindest nicht in voller H\u00f6he der Entsch\u00e4digungsberechnung zugrunde gelegt werden. Begrenzung f\u00fcr die H\u00f6he der zu entsch\u00e4digenden Kosten sei nach den Richtlinien die H\u00e4lfte eines vom Verleger angebotenen Subskriptions- oder Vorzugspreises, also der hier gew\u00e4hrte sogenannte Wissenschaftspreis f\u00fcr Hochschulinstitute von 1.440,&#8211; DM. Daher k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin auf keinen Fall mehr als den halben Vorzugspreis als Entsch\u00e4digung pro Exemplar fordern. Andernfalls m\u00fc\u00dfte der Beklagte f\u00fcr die Pflichtexemplare mehr an Entsch\u00e4digung zahlen, als ihn als Tr\u00e4ger der Hochschulinstitute der Erwerb des Werkes kosten w\u00fcrde. Das zweite Pflichtexemplar gehe an wissenschaftliche Bibliotheken und stehe dort ebenso wie ein zum Vorzugspreis erworbenes Exemplar der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verf\u00fcgung.<br \/>\n<strong> 5. <\/strong>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDurch die Entsch\u00e4digung solle eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung des Ablieferungspflichtigen ausgeglichen werden. Dies werde nur erreicht, wenn auf die gesamten Herstellungskosten abgestellt werde. Eine Begrenzung auf die reinen Kosten der technischen Herstellung der abzuliefernden Pflichtexemplare werde dem nicht gerecht. Zu den Herstellungskosten geh\u00f6rten daher entsprechend den Richtlinien auch die Autorenhonorare. Darunter fielen die hier geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Erstellung des gedruckten Werkes, insbesondere die aufgewandten Sach- und Personalkosten f\u00fcr das zugrundeliegende Forschungsvorhaben. Diese Aufwendungen f\u00e4nden sich im Preis f\u00fcr jedes einzelne Exemplar ebenso wie von einem Verleger an einen au\u00dfenstehenden Autor gezahlte Honorare wieder. Auch insoweit erleide sie durch die Ablieferung der Pflichtexemplare eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung. F\u00fcr deren H\u00f6chstgrenze k\u00f6nne nicht vom Vorzugspreis, der wissenschaftlichen Einrichtungen gew\u00e4hrt werde, ausgegangen werden. Denn dieser liege weit unter den tats\u00e4chlichen Herstellungskosten. Aus der freien Entscheidung des Unternehmers, einzelnen Erwerbern einen Vorzugspreis zu gew\u00e4hren, k\u00f6nne kein Anspruch des Staates folgen, die abzuliefernden Pflichtexemplare ebenfalls nur auf dieser Basis zu entsch\u00e4digen.<br \/>\n<strong> 6. <\/strong>Die Akten des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie Berufung des Beklagten ist nicht begr\u00fcndet.<br \/>\n<strong> 1. <\/strong>Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die Ablieferung der von ihr erstellten und verlegten Studie &#8222;&#8230;&#8220; Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung nach Art. 4 des (bayer.) Gesetzes \u00fcber die Ablieferung von Pflichtst\u00fccken (PflStG) v. 6. August 1986 (GVBl S. 216). Denn im Hinblick auf die kleine Auflage (80 St\u00fcck) und die hohen Herstellungskosten (nach Berechnung der Kl\u00e4gerin 2.201,75 DM pro Exemplar) wird die Kl\u00e4gerin durch die unentgeltliche Ablieferung unzumutbar belastet. Eine &#8222;kleine Auflage&#8220; und &#8222;hohe Herstellungskosten&#8220; sind nach den &#8222;Richtlinien f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Entsch\u00e4digungen bei der Ablieferung von Pflichtst\u00fccken an die Bayer. Staatsbibliothek nach Art. 4 PflStG&#8220;, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung f\u00fchren, in der Regel bei Auflagen bis zu 500 St\u00fcck und Herstellungskosten ab 100,&#8211; DM pro Exemplar gegeben (Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinien).<br \/>\nDie hier allein strittige H\u00f6he dieser Entsch\u00e4digung bemi\u00dft sich nach Art. 4 Abs. 1 PflStG nach dem Ma\u00dfstab der Angemessenheit, um eine unzumutbare Belastung aus der Ablieferungspflicht auszugleichen (vgl. BVerfGE 58, 137\/150 f.). Die Auffassung des Beklagten, die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung richte sich nur nach den f\u00fcr die zus\u00e4tzliche Herstellung der beiden Pflichtexemplare anfallenden Mehrkosten, wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Ausgleich einer unzumutbaren Belastung aus der Ablieferungspflicht nicht gerecht. Das Bundesverfassungsgericht stellt ausdr\u00fccklich fest, da\u00df es in der hier vorliegenden Fallgestaltung verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig sei, dem Verleger &#8222;die erheblich \u00fcberdurchschnittlichen Herstellungskosten f\u00fcr ein Pflichtexemplar aufzub\u00fcrden&#8220; (a.a.O. 150); es geht dabei vom Verkaufspreis der Werke aus (vgl. a.a.O. 140; vgl. auch die tats\u00e4chlichen Herstellungskosten in HessVGH, NJW 1989, 418\/420) und stellt daher auf die anteiligen gesamten Kosten zur Herstellung der kleinen Auflage &#8212; einschlie\u00dflich der Pflichtexemplare &#8212; ab, nicht nur auf die Mehrkosten lediglich der zus\u00e4tzlichen technischen Herstellung der Pflichtexemplare. Einen Anhalt daf\u00fcr, was bei der Beurteilung der Angemessenheit zu ber\u00fccksichtigen ist, gibt dar\u00fcber hinaus Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PflStG. Die darin geforderten Angaben \u00fcber die Herstellungskosten, den Ladenpreis und gegebenenfalls Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis sind Elemente, die f\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit einer Entsch\u00e4digung eine wesentliche Rolle spielen (vgl. LT-Drs. 10\/9140, S. 5 &#8212; Nr. B 4.2 der Gesetzesbegr\u00fcndung; HessVGH, NJW 1989, 418\/420). Diese Faktoren k\u00f6nnten keine Rolle spielen, wenn nur die jeweils viel niedrigeren reinen Mehrkosten zur zus\u00e4tzlichen technischen Herstellung der Pflichtexemplare ausschlaggebend w\u00e4ren. Ausgangspunkt f\u00fcr die Bemessung der angemessenen Entsch\u00e4digung ist daher auch bei den Pflichtexemplaren der auf sie treffende Anteil an den gesamten Herstellungskosten aller Exemplare. Diese sind in den genannten Richtlinien (Nr. 1 Abs. 2 Satz 2) konkretisiert; als Berechnungsgrundlage f\u00fcr eine angemessene Entsch\u00e4digung sind die gesamten Herstellungskosten, bestehend aus den Aufwendungen f\u00fcr Satz, Papier, Druck, Einband und Autorenhonoraren, zuz\u00fcglich 40 % hiervon als Gemeinkostenpauschale anteilig pro Exemplar zugrundezulegen. Die Richtlinien werden in st\u00e4ndiger Verwaltungspraxis allen Antr\u00e4gen auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Ablieferung von Pflichtexemplaren zugrundegelegt. Die Kl\u00e4gerin kann aufgrund ihres Anspruches auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) verlangen, da\u00df \u00fcber ihren Antrag nach diesen Richtlinien entschieden wird. In die Berechnung sind daher auch die Autorenhonorare mit einzubeziehen. Die Herstellungskosten der von der Kl\u00e4gerin verlegten Studie k\u00f6nnen nicht allein nach den Aufwendungen f\u00fcr Satz, Papier, Druck und Einband berechnet werden.<br \/>\n<strong> 2. <\/strong>Sinn der Einbeziehung auch der Autorenhonorare in die Berechnung einer angemessenen Entsch\u00e4digung ist, da\u00df auch diese Aufwendungen dem Verleger zwangsl\u00e4ufig f\u00fcr die Herstellung des Druckwerks erwachsen und je nach Einzelfall und Vereinbarung einen nicht unerheblichen Teil der Aufwendungen ausmachen. Bei den eine Entsch\u00e4digungspflicht ausl\u00f6senden, regelm\u00e4\u00dfig sehr teueren Druckwerken widerspr\u00e4che es daher dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belange des betroffenen Verlegers mit denen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen und einseitige Belastungen zu vermeiden (BVerfGE a.a.O.), die Autorenhonorare bei der Berechnung der angemessenen Entsch\u00e4digung au\u00dfer Betracht zu lassen. Denn Autorenhonorare sind der Preis, den ein Verleger zahlen mu\u00df, um das zum Verlegen des Werks erforderliche urheberrechtliche Nutzungsrecht (vgl. \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz v. 9.9.1965, BGBl I S. 1273, zuletzt ge\u00e4ndert durch Ges. v. 7.3.1990, BGBl I S. 422; \u00a7 22 Gesetz \u00fcber das Verlagsrecht v. 19.1.1901, RGBl S. 217, zuletzt ge\u00e4ndert durch Ges. v. 9.9.1965, BGBl I S. 1273) zu erwerben. Mit dem Honorar wird auch der Aufwand abgegolten, der dem Autor f\u00fcr die Erstellung des Manuskripts entstanden ist. Derartige nach dem Sinn der Entsch\u00e4digungspflicht als Herstellungskosten f\u00fcr die Erarbeitung des Manuskripts abzugeltende Kosten k\u00f6nnen auch dann auftreten, wenn bei der Herstellung eines Werks im Selbstverlag \u00fcber die sonst anfallenden Kosten, insbesondere die Gemeinkosten, hinaus Kosten anfallen, die sonst im Bereich des Autors entstehen. Auch solche Kosten bestimmen den Herstellungspreis, der der Kalkulation des Buchpreises zugrunde liegt. Der Aufwand f\u00fcr die Erstellung des Manuskripts als Voraussetzung f\u00fcr eine Ver\u00f6ffentlichung z\u00e4hlt daher zu den Herstellungskosten und ist in die Berechnung nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien miteinzubeziehen.<br \/>\nDem kann nicht entgegengehalten werden, hierdurch werde der Selbstverleger in unangemessener Weise gegen\u00fcber dem Fremdverleger bevorzugt, da bei ihm die Kosten f\u00fcr Herstellung des Manuskripts voll in die Herstellungskosten einfl\u00f6ssen, w\u00e4hrend Fremdverleger in der Regel den Autoren f\u00fcr jedes Exemplar nur ca. 8 bis 10 % des Buchpreises als Autorenhonorare gew\u00e4hrten, was vielfach die beim Autor entstandenen Selbstkosten f\u00fcr die Erstellung des Manuskripts nicht voll abdecke. Selbst wenn letzteres zutreffen sollte, steht dies einer Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit s\u00e4mtlicher Herstellungskosten &#8212; also der Kosten f\u00fcr die Herstellung des Manuskripts einschlie\u00dflich der daf\u00fcr notwendigen Vorarbeiten, wie etwa wissenschaftlicher Untersuchungen &#8212; beim Selbstverleger nicht entgegen. Der verfassungsrechtlich gebotene gerechte Ausgleich zur Vermeidung einer einseitigen Belastung der Verleger von mit gro\u00dfem Aufwand in kleiner Auflage hergestellten Druckwerken hat sich nach dem jeweiligen Einzelfall und der hier entstandenen unzumutbaren Belastung zu richten. Eine unangemessene Bevorzugung des Selbstverlegers tritt durch die Ber\u00fccksichtigung des bei ihm gleichsam als Autorenkosten entstehenden Aufwands f\u00fcr die Erstellung des Manuskripts nicht ein. Denn er darf wie der Fremdverleger ebenfalls nur den Aufwand f\u00fcr den Erwerb oder die Herstellung des Manuskripts geltend machen, der sehr unterschiedlich sein kann. Die Kl\u00e4gerin hat daher zu Recht neben den reinen Papier-, Druck- und Einbandkosten auch die Kosten f\u00fcr die Erstellung des Manuskripts als Herstellungskosten geltend gemacht, so da\u00df der Beklagte verpflichtet ist, auch diese Kosten, sofern sie im einzelnen nachgewiesen sind, f\u00fcr die Bemessung der Entsch\u00e4digung nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n<strong> 3. <\/strong>Bei den so zu verstehenden Herstellungskosten des Selbstverlegers ist allerdings zu beachten, da\u00df darin auch Gemeinkosten des Verlegers enthalten sein k\u00f6nnen, die nach der nicht zu beanstandenden Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien nicht in tats\u00e4chlicher voller H\u00f6he, sondern nur im Rahmen der Gemeinkostenpauschale anrechenbar sind. Es k\u00f6nnen daher nicht alle in der Kostenaufstellung der Kl\u00e4gerin vom 13. Januar 1989 genannten Positionen als f\u00fcr die Erstellung des Manuskripts angefallene Kosten geltend gemacht werden. Keine Bedenken bestehen gegen die unter A 2 der Kostenaufstellung genannten Betr\u00e4ge f\u00fcr die Feldarbeit unter Einsatz eines Meinungsforschungsinstituts. Die Betr\u00e4ge m\u00fcssen allerdings um die darin enthaltene Mehrwertsteuer gek\u00fcrzt werden, da die Kl\u00e4gerin diese Betr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Umsatzsteuergesetz im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen kann. Eine gesonderte Ber\u00fccksichtigung der unter Nr. A 4 der Kostenaufstellung genannten Telefonkosten, Fachb\u00fccher etc. kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um nachweislich gesondert ausscheidbare Kosten gerade f\u00fcr die Manuskripterstellung handelt. Diese Kosten finden vielmehr im Rahmen der Gemeinkostenpauschale Ber\u00fccksichtigung. Auch die unter A 3.2 und 3.3 genannten Kosten f\u00fcr die internen Mitarbeiter B und M sind nicht voll anerkennungsf\u00e4hig. Wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst einger\u00e4umt hat, enth\u00e4lt der geltend gemachte Betrag von 11.490,10 DM f\u00fcr Herrn &#8230; auch Teile des normalen Gehalts dieses Mitarbeiters. Diese sind Teil der Gemeinkosten und k\u00f6nnen nicht gesondert geltend gemacht werden. Anrechenbar w\u00e4ren dagegen die in dem Betrag nach Behauptung der Kl\u00e4gerin auch enthaltenen Verg\u00fctungen f\u00fcr \u00dcberstunden, die gerade zur Erstellung des Manuskripts anfielen. Dies wird die Kl\u00e4gerin noch im einzelnen nachzuweisen haben. Nicht anrechenbar ist der unter Nr. 3.3 genannte Betrag von 6.000,&#8211; DM f\u00fcr die Mitarbeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin. Nach dessen Angaben in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestand seine T\u00e4tigkeit im wesentlichen in der Koordination bei der Manuskripterstellung, der Beratung der freien Mitarbeiter und im Korrekturlesen. Hierbei handelt es sich um typische, auch dem Verleger eines Fremdmanuskripts obliegenden T\u00e4tigkeiten, die mit der Erstellung des Manuskripts nichts zu tun haben und daher nicht unter die Herstellungskosten fallen, sondern durch die Gemeinkostenpauschale abgegolten werden. Zugrundegelegt werden k\u00f6nnen der Entsch\u00e4digungsberechnung daher &#8212; bei entsprechendem Nachweis &#8212; nur die in der Aufstellung genannten Positionen A 1 von 5.914,19 DM, A 2 (abz\u00fcglich Mehrwertsteuer; vgl. dazu die Berechnung durch die Deutsche Bibliothek Frankfurt\/M. vom 30.8.1989 f\u00fcr die dort abgelieferten Pflichtexemplare) von 56.282,28 DM und A 3.1 von 32.670,50 DM zuz\u00fcglich evtl. \u00dcberstundenverg\u00fctungen f\u00fcr Herrn B aus A 3.2. Von diesem Gesamtbetrag berechnet sich dann die Gemeinkostenpauschale von 40 %, mit der alle \u00fcbrigen Kosten der Herstellung angemessen abgedeckt werden.<br \/>\n<strong> 4. <\/strong>Die so zu berechnende H\u00f6he der Entsch\u00e4digung kann hier nicht nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien auf h\u00f6chstens 770,&#8211; DM, n\u00e4mlich die H\u00e4lfte des &#8222;Vorzugspreises&#8220; pro Exemplar begrenzt werden. Zwar gew\u00e4hrt die Kl\u00e4gerin wissenschaftlichen Einrichtungen einen Sonderpreis von 1.440,&#8211; DM, der als Vorzugspreis im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PflStG, Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien anzusehen ist. Die Festlegung in Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien, da\u00df die Entsch\u00e4digung h\u00f6chstens die H\u00e4lfte des Vorzugspreises pro Exemplar betragen d\u00fcrfe, mu\u00df aber unter Ber\u00fccksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots gesehen werden, zum Schutze des Verlegereigentums die Belange des betroffenen Eigent\u00fcmers mit denen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen und einseitige Belastungen zu vermeiden (BVerfGE a.a.O.). Die angemessene Entsch\u00e4digung (Art. 4 Abs. 1 PflStG) erfordert es, den Grund f\u00fcr den Vorzugspreis und dessen Bemessung im Vergleich zu den Herstellungskosten zu ber\u00fccksichtigen; andernfalls w\u00e4re der gerechte Ausgleich und die Vermeidung einer einseitigen Belastung nicht mehr gew\u00e4hrleistet, vielmehr w\u00e4ren die Grenzen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger und noch zumutbarer inhaltlicher Festlegung des Verlegereigentums (vgl. BVerfGE a.a.O.) \u00fcberschritten. Vorzugspreise &#8212; aus sozialen oder sonstigen Gr\u00fcnden &#8212; liegen nicht selten unter den Herstellungskosten. W\u00fcrde von einem solchen Vorzugspreis f\u00fcr die Entsch\u00e4digung ausnahmslos nur die H\u00e4lfte ber\u00fccksichtigt, so w\u00e4re dies vielfach kein gerechter Ausgleich mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Pflichtablieferung von Druckwerken mehr, sondern belie\u00dfe eine einseitige unzumutbare Belastung beim Verleger. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 PflStG kann daher f\u00fcr die Bemessung der Entsch\u00e4digung nur die Gew\u00e4hrung eines Vorzugspreises als solche Ber\u00fccksichtigung finden, um unter Vergleich mit den tats\u00e4chlichen Herstellungskosten im Einzelfall den notwendigen gerechten Ausgleich zu suchen. Die generelle Festlegung auf h\u00f6chstens die H\u00e4lfte dieses Vorzugspreises ohne Ber\u00fccksichtigung des Einzelfalls ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zul\u00e4ssig. Es wird daher Aufgabe des Beklagten sein, die nach den oben dargelegten Grunds\u00e4tzen ermittelten Herstellungskosten im Sinne der Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien mit dem gew\u00e4hrten Vorzugspreis zu vergleichen und danach zu entscheiden, welche Entsch\u00e4digungsh\u00f6he zur Vermeidung einseitiger Belastungen angemessen erscheint. Soweit der Vorzugspreis bereits deutlich unter den tats\u00e4chlichen Herstellungskosten liegt, wird eine weitere Absenkung der Entsch\u00e4digung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr m\u00f6glich sein. Ohne Bedeutung ist dabei, da\u00df die Kl\u00e4gerin dem Beklagten untersagt hat, die Pflichtexemplare innerhalb der ersten drei Jahre nach Erscheinen der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich zu machen. Ein solches Verbot steht der Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich nicht zu, es widerspricht vielmehr dem verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen Sinn der Pflichtablieferung (vgl. BVerfGE a.a.O. 149).<br \/>\n<strong> 3. <\/strong>Die Berufung ist dementsprechend unbegr\u00fcndet, so da\u00df sie zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 0.0001pt; line-height: normal;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 04.11.1992 Aktenzeichen: 7 B 90.3264 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geht es um die Frage, wie die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Abgabe eines Pflichtexemplars berechnet wird. 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