{"id":3524,"date":"2012-04-04T23:06:12","date_gmt":"2012-04-04T21:06:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3524"},"modified":"2015-08-19T14:45:37","modified_gmt":"2015-08-19T12:45:37","slug":"lehrbuchinhalte-auf-einer-e-learning-plattform-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3524","title":{"rendered":"Lehrbuchinhalte auf einer E-Learning-Plattform II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht Stuttgart<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 04.04.2012<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/lrbw.juris.de\/cgi-bin\/laender_rechtsprechung\/document.py?Gericht=bw&amp;nr=15634\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">4 U 171\/11<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die <a href=\"http:\/\/www.fernuni-hagen.de\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Fernuniversit\u00e4t Hagen<\/a> hat f\u00fcr ihre Studierenden der Psychologie Teile eines Lehrbuchs auf der elektronischen Lernplattform Moodle zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende <a href=\"http:\/\/www.kroener-verlag.de\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Kr\u00f6ner Verlag<\/a> einen Versto\u00df gegen seine Verwertungsrechte und beantragt, der Fernuniversit\u00e4t die Zug\u00e4nglichmachung von mehr als drei Seiten zu untersagen. Das OLG gibt ihm im Berufungsverfahren Recht, da die zug\u00e4nglich gemachten Werkteile nicht wie erforderlich zur Veranschaulichung, sondern zur Erg\u00e4nzung des Unterrichtsstoffes dienen. Au\u00dferdem umfassen sie mehr als einen kleinen Teil des Werkes und \u00fcberschreiten damit den f\u00fcr die Zug\u00e4nglichmachung erlaubten Umfang. Laut Gericht kann f\u00fcr den maximal zul\u00e4ssigen Umfang allerdings kein genereller Prozentsatz angegeben werden. Statt dessen erfordert jeder Einzelfall eine eigene Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.heise.de\/newsticker\/meldung\/Berufungsgericht-legt-Intranet-Klausel-fuer-Lehrer-restriktiv-aus-1520615.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">heise online vom 12.04.2012<\/a><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.buchreport.de\/nachrichten\/verlage\/verlage_nachricht\/datum\/2012\/04\/20\/paragraph-auf-dem-pruefstand.htm\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">buchreport vom 20.04.2012<\/a><\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3542\" target=\"_blank\" class=\"liinternal\">LG Stuttgart vom 27.09.2011, 17 O 671\/10<\/a><br \/>\nOLG Stuttgart vom 04.04.2012, 4 U 171\/11<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3883\" target=\"_blank\" class=\"liinternal\">BGH vom 28.11.2013, I ZR 76\/12<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong> Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671\/10) abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Rektor, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Teile des Werkes &#8222;M d P&#8220;, ISBN 978.3-520-33401-5, ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin elektronisch zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die Werkteile als elektronische Datei herunterzuladen und auf Datentr\u00e4gern zu speichern, und\/oder<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die M\u00f6glichkeit der Speicherung erm\u00f6glicht, und\/oder<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die nach a) oder b) zur Verf\u00fcgung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken,<\/p>\n<p>sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als drei Seiten umfasst.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen nach vorstehender Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Zeitpunkte und Zeitr\u00e4ume der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweiligen Werkteile seit dem Zeitpunkt ihrer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder k\u00fcnftig noch entstehen werden.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.580,00 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 10.02.2011 zu bezahlen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Berufung der Beklagten wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong> Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin wegen der Ziffern I. 4. und III. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Im \u00dcbrigen kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><strong>V.<\/strong> Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Streitwert: 75.000,00 EUR<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Parteien streiten \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Zurverf\u00fcgungstellung von Teilen eines Buches auf einer sogenannten elektronischen Lernplattform.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin verlegt als Inhaberin aller Nutzungsrechte das Buch &#8222;M d P&#8220; (K 5, im folgenden Meilensteine), das Informationen \u00fcber die Wegbereiter der Psychologie, deren Wirkung und Werk geben will und deshalb auch studienbegleitend im Psychologiestudium eingesetzt wird. Die vorgelegte Ausgabe 2007 der M enth\u00e4lt inklusive Literaturverzeichnis (17 Seiten plus eine Leerseite), Namensregister (7 Seiten plus eine Leerseite), Sachregister (13 Seiten) insgesamt 515 arabisch bezifferte Seiten und 18 r\u00f6misch bezifferte Seiten, die sich aus Titel, bibliographischen Angaben (je eine Seite), Inhaltsverzeichnis (3 Seiten plus eine Leerseite), Vorwort (4 Seiten), Einleitung (6 Seiten) und zwei weiteren Anfangsseiten (Logo, Kr\u00f6ners Taschenbuchausgabe Band 334) zusammensetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat als staatliche Fernuniversit\u00e4t in einer elektronischen Lernplattform namens M, die \u00fcber einen Benutzernamen und ein Passwort den jeweils angemeldeten Studenten zug\u00e4nglich ist (B 10, B 11), im Wintersemester 2008\/2009 und Sommersemester 2009 \u00fcber 4.000 Studenten des Bachelor-Studiengangs Psychologie 91 Seiten aus dem ausweislich der Studienbriefe insoweit als Pflichtlekt\u00fcre vorgeschlagenen Buch als PDF-Datei zum Download bereitgestellt. Nach einer Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin vom 22.07.2009 (K 12, Antwort K 15) wurde die Nutzung durch die Beklagte auf das Programm FlashPlayer umgestellt, weshalb nun ein Abspeichern und Weiterverbreiten des Auszuges verhindert wird (K 13, K 15). Ein Ausdruck ist weiter m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien besteht Streit, ob das Einscannen, die Anfertigung der PDF\u00b4s und das Einlesen in die Datenbank eine unzul\u00e4ssige Vervielf\u00e4ltigung und Zug\u00e4nglichmachung nach \u00a7\u00a7 16, 17, 19a, 97, 101 UrhG darstellt, die Handlungen nach \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gerechtfertigt sind (thematisiert werden ein Versto\u00df der Vorschrift gegen die Art. 14, 3 GG, der zul\u00e4ssige Umfang der Ver\u00f6ffentlichung nur eines kleinen Werkteils, ein fehlender inhaltlicher und zeitlicher Bezug zum Unterricht, das Vorliegen eines abgegrenzten Kreises von Unterrichtsteilnehmern, die Gebotenheit der Zug\u00e4nglichmachung zum jeweiligen Zweck) und ob im Wintersemester 2009\/2010, Sommersemester 2010 nur noch 68 Seiten im Zugriff waren (B 2).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht teilweise stattgeben. Die M\u00f6glichkeit des Herunterladens mit Speicherm\u00f6glichkeit wurde auf 3 Seiten, der elektronische Abruf ohne Speicherung auf 48 Seiten beschr\u00e4nkt (10% des Werkes).<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Das Zug\u00e4nglichmachen mit der M\u00f6glichkeit des Herunterladens und Speicherns von mehr als drei Seiten des Buches sei zu unterlassen. Das Einscannen und Einpflegen der PDF-Dateien mit der Einr\u00e4umung eines Zugangs versto\u00dfe gegen \u00a7\u00a7 19a, 15 Abs. 3 UrhG und sei widerrechtlich erfolgt, da die Beklagte unabh\u00e4ngig von der Seitenzahl verpflichtet gewesen sei, ein Dateiformat zu w\u00e4hlen, das beim Abruf die Speicherung auf den Computern der Studenten verhindert (Blatt 171 \u2013 173 = LGU Seiten 13 \u2013 15).<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch f\u00fcr die Erm\u00f6glichung eines blo\u00dfen elektronischen Abrufs von mehr als 48 Seiten, bis zu 10% d\u00fcrften zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>Wegen der erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung sei der Drei-Stufen-Test zu ber\u00fccksichtigen. Der Zweck der Zug\u00e4nglichmachung der Werkteile zur Veranschaulichung im Unterricht liege vor, da die Ver\u00f6ffentlichung f\u00fcr die Darstellung des Unterrichtsstoffs hilfreich sei. Der durch Benutzername und Passwort kontrollierte Zugriff begr\u00fcnde einen abgegrenzten Kreis von Teilnehmern. Die Zug\u00e4nglichmachung von bis zu 10% der Textseiten stelle noch einen kleinen Teil im Sinne des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Eine noch weitergehende Begrenzung \u2013 etwa im Sinne des Hauptantrags auf drei Seiten \u2013 werde dem Regelungszweck des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht gerecht. Die Zug\u00e4nglichmachung von bis zu 10% sei geboten, da die Ver\u00f6ffentlichung gerade im Rahmen des Fernstudiums zur Vorbereitung auf Unterricht oder Klausuren erforderlich sei, die Prim\u00e4rmarktinteressen der Kl\u00e4gerin nicht unangemessen beeintr\u00e4chtigt seien, da die Studienbriefe auf nicht ver\u00f6ffentlichte Personen aus dem Buch verwiesen und durch die Studienbriefe deutlich werde, dass die zur Veranschaulichung ver\u00f6ffentlichten Passagen die Lekt\u00fcre des Buches nicht ersetzen k\u00f6nnten. Das au\u00dfergerichtlich unterbreitete Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin (K 17, Blatt 41) k\u00f6nne die Gebotenheit aus Rechtsgr\u00fcnden nicht beseitigen; andernfalls k\u00f6nnten gegebenenfalls die Bedingungen einseitig durch den Rechtsinhaber festgelegt werden. Ein Versto\u00df gegen Art. 14, 3 GG liege nicht vor.<\/p>\n<p><strong>c.<\/strong> Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Ausdruck der Werkteile zu verhindern.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil vom 27.09.2011 Bezug genommen (\u00a7 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Blatt 159 \u2013 183).<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Berufung der Beklagten will eine vollumf\u00e4ngliche Abweisung der Klage erreichen, da ihr Handeln nach \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG legitimiert sei.<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Das Landgericht habe zwar zutreffend die \u00fcbrigen Tatbestandsvoraussetzungen von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG bejaht, aber rechtsfehlerhaft die Obergrenze f\u00fcr einen kleinen Teil eines Sprachwerks bei 10% der Textseiten festgelegt.<\/p>\n<p>Soweit f\u00fcr die Berechnungsgrundlage nur auf die Textseiten abgestellt worden sei, sei dies unzutreffend, denn die N\u00fctzlichkeit sei kein Tatbestandsmerkmal und zu subjektiv, weil diese je nach Vorkenntnissen und Lekt\u00fcreziel unterschiedlich sei. Das Kriterium sei inhaltlich nicht nachvollziehbar, da auch Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis und Literaturregister f\u00fcr den Studenten unverzichtbar seien. Zudem entstehe damit eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit f\u00fcr den Privilegierten, welche Werkteile denn nun zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Die Begrenzung des Entnahmeumfangs auf 10% k\u00f6nne nicht nur allgemein mit den Interessen des Urhebers begr\u00fcndet werden. Es sei vielmehr eine Verwendung von bis zu 20% zul\u00e4ssig. Es sei im Einzelfall eine Abw\u00e4gung anhand eines objektiven Ma\u00dfstabs vorzunehmen. Die Beklagte habe neun beziehungsweise vierzehn von 72 Einzelkapiteln herausgegriffen, in den Studienbriefen weitere Verweise einbezogen und dringend die Lekt\u00fcre des Gesamtwerks empfohlen und dieses hinsichtlich der zug\u00e4nglich gemachten Teile als Pflichtlekt\u00fcre bezeichnet, weshalb das Tatbestandsmerkmal eines &#8222;kleinen Teils&#8220; zu bejahen sei. Im Termin vor dem Senat hat die Beklagte auf Nachfrage klargestellt, dass als Pflichtlekt\u00fcre nur die in M eingestellten neun Kapitel (griechische Philosophen Sokrates, Platon, Aristoteles, Hume, Dilthey, Herbart, Pawlow, James, Wygotski) gelten und nur dieser Teil Pr\u00fcfungsgegenstand war und ist. Auf weitere Nachfrage, woraus sich dann die Gebotenheit ergebe, wurde ausgef\u00fchrt, dass diese Frage nicht in der Pr\u00fcfungskompetenz des Senates liege, sondern insoweit der jeweilige Dozent im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit seine Auswahl treffe. Der Zweck werde ausschlie\u00dflich vom Lehrenden definiert.<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Anwendungsbereich von \u00a7 52a Abs. 3 und Abs. 1 UrhG auf bestimmte Dateiformate beschr\u00e4nkt und die Zug\u00e4nglichmachung von PDF-Formaten untersagt. Dem Wortlaut der Norm sei eine entsprechende Beschr\u00e4nkung nicht zu entnehmen, denn legitimiert seien die zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung erforderlichen Vervielf\u00e4ltigungen, dazu geh\u00f6re auch die Bereitstellung im PDF-Format. Auch der Gesetzesbegr\u00fcndung sei nicht zu entnehmen, dass lediglich eine der analogen Nutzung vergleichbare Verwendungsm\u00f6glichkeit digitaler Formate geschaffen werden sollte. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordere eine Anwendung auf speicherbare Formate, denn es gehe um Wahrung der Interessen von Wissenschaft und Unterricht im universit\u00e4ren Bereich und die St\u00e4rkung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit deutscher Hochschulen im internationalen Bereich, weshalb die Privilegierten nicht auf ein \u00fcberholtes Nutzungsniveau verwiesen werden d\u00fcrften. Der Gesetzeszweck impliziere die Ortsunabh\u00e4ngigkeit der Nutzung und die M\u00f6glichkeit, frei mit dem Material zu arbeiten, dieses gegebenenfalls auch digital zu markieren, zu unterstreichen und mit Anmerkungen zu versehen.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Berufung der Kl\u00e4gerin will weiterhin eine Verurteilung im Rahmen des erstinstanzlich gestellten Hauptantrages erreichen (keine Zug\u00e4nglichmachung von mehr als drei Seiten des Werkteils). Das Landgericht habe bei der Auslegung von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG europarechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Da sich das Werk vorrangig an Studierende richte, stelle das Zug\u00e4nglichmachen keinen Sonderfall bei der Anwendung des europarechtlich vorgegebenen Drei-Stufen-Tests dar. Zudem stelle die Zug\u00e4nglichmachung einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in das Prim\u00e4rverwertungsrecht dar, wenn die Beklagte (und andere Universit\u00e4ten) die wesentlichen Teile des Werkes bequem und kostenfrei im Intranet zug\u00e4nglich machen w\u00fcrden. Die vom Landgericht getroffene Feststellung einer nur geringf\u00fcgigen Belastung sei weder vom Tatbestand noch von einem Beweis getragen. Die Einf\u00fchrung des \u00a7 52a UrhG habe hier zu erheblichen Umsatzeinbu\u00dfen von 15 \u2013 20% gef\u00fchrt (Blatt 267). Auch die dritte Stufe werde nicht erreicht, denn die Interessen der Rechteinhaber seien unangemessen und \u00fcbergeb\u00fchrlich verletzt. Schon nach der Informationsrichtlinie (Art. 5 Abs. 3; Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde Ziffern 38, 40) sei in besonderer Weise eine restriktive Auslegung geboten, weshalb Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen keine Rolle spielen d\u00fcrften und ein erheblich geringerer Umfang als im Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungsrecht zu fordern sei (Blatt 267).<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Die Auslegung des Landgerichts versto\u00dfe gegen Art. 14 GG, denn die Tatbestandsmerkmale w\u00fcrden im Ergebnis zu extensiv ausgelegt und begr\u00fcndeten einen Vorrang der Interessen der Allgemeinheit und von Unterricht und Forschung. Zudem liege ein Versto\u00df gegen Art. 3 GG vor, denn f\u00fcr eine Ungleichbehandlung zwischen Schulb\u00fcchern und Hochschullehrb\u00fcchern bestehe kein rechtfertigender Grund. Das Argument des Landgerichts sei insoweit nicht tragf\u00e4hig, da auch bei den Schulb\u00fcchern eine freie Wahlm\u00f6glichkeit bestehe (Blatt 269).<\/p>\n<p><strong>c.<\/strong> Das Landgericht habe das Tatbestandsmerkmal der &#8222;Veranschaulichung im Unterricht&#8220; zu weit ausgelegt. Gestattet sei nicht die Vervielf\u00e4ltigung beliebiger begleitender Lekt\u00fcre, erforderlich sei die Nutzung konkret f\u00fcr Zwecke des Unterrichts, ein konkreter Unterrichtsbezug. Dies ergebe sich auch aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Schaffung eines modernen digitalen Klassenraums, in dem ein Aufsatz auch am Bildschirm zug\u00e4nglich gemacht werden darf.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Landgerichts bewirke, dass faktisch keine inhaltlichen Anforderungen mehr an den Unterrichtsbezug bestehen, weil demnach alle (Zusatz-, Begleit-) Materialien privilegiert w\u00e4ren, die auch nur ansatzweise einen Bezug zum Stoff haben. Die Privilegierung setze eine Behandlung des Werkes im Unterricht voraus.<\/p>\n<p>Die Stellung der Beklagten als Fernuniversit\u00e4t d\u00fcrfe nicht zu einer weiteren Auslegung des \u00a7 52a UrhG f\u00fchren. Da diese keinen vortragenden Unterricht halte, sondern lediglich Studienbriefe versende, diene die Nutzung des Werks der Kl\u00e4gerin schon per se nicht der Veranschaulichung im Unterricht. Die Lehren der in Bezug genommenen Personen w\u00fcrden nicht dargestellt, eine inhaltliche Auseinandersetzung finde nicht statt, die Studienbriefe enthielten nur eine Sammlung von Verweisen auf Sekund\u00e4rliteratur. Das im Intranet eingestellte Werk der Kl\u00e4gerin ersetze insoweit praktisch den Unterricht.<\/p>\n<p><strong>d.<\/strong> Die Tatbestandsvoraussetzung des abgegrenzten Kreises von Unterrichtsteilnehmern sei fehlerhaft ausgelegt worden, denn die Beklagte k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrleisten oder kontrollieren, ob immer dieselben Studierenden teilnehmen, beziehungsweise \u00fcberhaupt an der Lerneinheit teilnehmen. Jedenfalls der Kreis von 4.000 Studierenden sei nicht mehr vom Gesetzeszweck gedeckt.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe Art. 21 AEUV fehlerhaft angewandt, denn Urheberrechte seien nach Art. 345 AEUV nationale und territoriale Rechte, weshalb der Teilnehmerkreis nicht \u00fcber die Grenze Deutschlands hinausreichen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p><strong>e.<\/strong> Der vom Landgericht zugelassene Entnahmeumfang \u00fcberschreite den kleinen Teil im Sinne des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der notwendige Vergleich mit \u00a7\u00a7 53 Abs. 3, 46 Abs. 1 UrhG (&#8222;Teil eines Werkes&#8220;) gestatte schon wegen des engeren Wortlauts von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG (&#8222;kleinen Teilen eines Werkes&#8220;) nur einen Entnahmeumfang deutlich unter der Obergrenze des \u00a7 46 UrhG.<\/p>\n<p>Der Entnahmeumfang k\u00f6nne jedenfalls nicht prozentual bestimmt werden, denn dies sei kein sachgerechtes Kriterium und f\u00fchre zu willk\u00fcrlichen Ergebnissen. Besonders bei umfangreichen Werken k\u00f6nnten gegebenenfalls ganze B\u00fccher \u00fcbernommen werden. Zudem k\u00f6nnten durch systematische \u00dcbernahmen aus sich erg\u00e4nzenden Werken das gesamte Lehrmaterial kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt werden und die durch \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zugelassene Nutzung sprengen. Die Ansicht des Landgerichts ber\u00fccksichtige nicht ausreichend, dass die einzelnen Beitr\u00e4ge im Werk der Kl\u00e4gerin jeweils abgeschlossen seien, bez\u00fcglich einzelner Personen seien hier jeweils 100% zug\u00e4nglich gemacht worden.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe die notwendige teleologische unterrichtsbezogene Betrachtungsweise nicht angestellt. Es gehe nur darum, die Verteilung von im Unterricht verwandtem Material zu erleichtern, nicht aber um eine Kostenreduzierung f\u00fcr die Studierenden.<\/p>\n<p><strong>f.<\/strong> Das Landgericht habe den Begriff der Gebotenheit fehlerhaft bejaht, denn durch die Zug\u00e4nglichmachung von 10% werde der Gesetzeszweck \u00fcberdehnt, die Prim\u00e4rmarktinteressen seien nicht ausreichend gewichtet worden und es sei nicht gesehen worden, dass das angemessene Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin zum Wegfall der Gebotenheit f\u00fchrt, weil ansonsten im Rahmen der kostenfreien Nutzung die (Wissenschafts-) Verlage umgangen und ignoriert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>g.<\/strong> Das landgerichtliche Urteil differenziere zu Unrecht zwischen einer verbotenen digitalen Vervielf\u00e4ltigung und einer erlaubten k\u00f6rperlichen Vervielf\u00e4ltigung. \u00a7 52a Abs. 3 UrhG erlaube lediglich Annex-Vervielf\u00e4ltigungen zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung, die elektronische Vervielf\u00e4ltigung auf dem Hochschulserver, jedoch keine weitergehenden Vervielf\u00e4ltigungshandlungen. Die Beklagte habe aber trotz anderer technischer M\u00f6glichkeiten mit den PDF-Daten und der Ausdruckm\u00f6glichkeit bewusst eine unzul\u00e4ssige M\u00f6glichkeit der Anschlussnutzung geschaffen.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Die Parteien beantragen im Berufungsverfahren wie folgt:<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 01.11.2011, Blatt 247):<\/p>\n<p>Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671\/10) wird abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt (Schriftsatz vom 12.12.2011, Blatt 261):<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt (Schriftsatz vom 12.12.2011, Blatt 260 \u2013 261):<\/p>\n<p>Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671\/10) wird abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>Ziffer 1:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Rektor, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Teile des Werkes &#8222;M d P&#8220;, ISBN 978.3-520-33401-5, ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin elektronisch zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie<\/p>\n<p>a) ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die Werkteile als elektronische Datei herunterzuladen und auf Datentr\u00e4gern zu speichern, und\/oder<\/p>\n<p>b) ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die M\u00f6glichkeit der Speicherung erm\u00f6glicht, und\/oder<\/p>\n<p>c) ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die nach a) oder b) zur Verf\u00fcgung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken.<\/p>\n<p>sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als drei Seiten umfasst.<\/p>\n<p>Ziffer 4:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.580,00 EUR nebst 5% Zinsen seit Klageerhebung zu bezahlen (erstinstanzlich sind 1.185,00 EUR ausgeurteilt, verlangt werden also weitere 395,00 EUR).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem klargestellt, dass auch die erstinstanzlich gestellten Hilfsantr\u00e4ge (vergleiche Blatt 167 \u2013 168, = LGU Seite 9 \u2013 10) weiter verfolgt werden sollen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 24.01.2012, Blatt 291):<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Die Berufungserwiderung der Kl\u00e4gerin ergibt sich zun\u00e4chst aus ihrem eigenen Berufungsvortrag, insbesondere den Punkten 4. e. \u2013 g. Die Kl\u00e4gerin hat weiter darauf hingewiesen, die Einordnung als Pflichtlekt\u00fcre lasse sich aus den Studienbriefen nicht entnehmen, denn es sei jeweils eine Beschr\u00e4nkung auf die im Brief benannten Personen beziehungsweise M erfolgt (B 6 \u2013 B 9, K 37a, b). Eine F\u00f6rderung des Prim\u00e4rmarktinteresses ergebe sich daraus gerade nicht.<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> Die Berufungserwiderung der Beklagten ist der Auffassung, der Vortrag der Kl\u00e4gerin sei unschl\u00fcssig, soweit er sich auf den Umfang der legitimierten Vervielf\u00e4ltigung bezieht, eine vollst\u00e4ndige Verurteilung zur Unterlassung sei insoweit nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Dem Drei-Stufen-Test habe der Gesetzgeber bereits in der Ausgestaltung der Schrankenregelung Rechnung getragen, weshalb eine von den Merkmalen der Schranke unabh\u00e4ngige und losgel\u00f6ste Pr\u00fcfung der Kriterien nicht erforderlich sei.<\/p>\n<p>Selbst wenn man eine gesonderte Pr\u00fcfung vornehmen wollte, halte die Anwendung von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem Drei-Stufen-Test stand.<\/p>\n<p>Die Regelung finde nur in Sonderf\u00e4llen Anwendung, da nicht jede Art der Nutzung des Werkes betroffen sei, sondern nur die Verwertung in bestimmten Bildungseinrichtungen zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises, zu einem bestimmten Zweck und in einem begrenzten Umfang. Die Konzeption f\u00fcr Studierende des Faches Psychologie f\u00fchre nicht zu einer anderen Bewertung, da der Erwerb des Werkes durch diese Zielgruppe nicht g\u00e4nzlich, fl\u00e4chendeckend oder auch nur \u00fcberwiegend obsolet gemacht werde.<\/p>\n<p>Auch die normale Verwertung des Werkes werde nicht beeintr\u00e4chtigt. F\u00fcr die Erlangung des pr\u00fcfungsrelevanten Wissens sei eine Kenntnis weiterer Teile des Lehrbuches erforderlich, der von der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellte Teil gen\u00fcge insoweit nicht zur Wissensvermittlung. Die Unsch\u00e4dlichkeit der Nutzung f\u00fcr den Prim\u00e4rmarkt ergebe sich daraus, dass das Werk teilweise als Pflichtlekt\u00fcre vorgegeben sei (Seite 95 des Studienbriefes Wintersemester 2008\/2009). Im Termin vor dem Senat hat die Beklagte klargestellt, dass Pflichtlekt\u00fcre lediglich die in M eingestellten Personen sind.<\/p>\n<p>Die Interessen der Kl\u00e4gerin seien nicht ungeb\u00fchrlich verletzt. Insoweit sei eine Abw\u00e4gung zwischen den Amortisationsinteressen des Rechtsinhabers und den Interessen der Studierenden am freien Zugang zu und freien Umgang mit dem Werk sowie den Unterrichtsgestaltungsinteressen vorzunehmen. Ohne die \u00d6ffnung w\u00e4re der Zugriff auf Werkteile praktisch unm\u00f6glich, da die Universit\u00e4t die Werkexemplare nicht im notwendigen Umfang bereithalten k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Das Urteil habe die Vorgaben des Verfassungsrechts beachtet. Die Ungleichbehandlung zu Schulb\u00fcchern sei gerechtfertigt, denn der Verwertungsbereich akademischer Lehrb\u00fccher reiche \u00fcber denjenigen von Schulb\u00fcchern weit hinaus. Zwar sei die Eigentumsfreiheit des Rechtsinhabers beeintr\u00e4chtigt, diese Beeintr\u00e4chtigung sei aber angesichts seiner Geringf\u00fcgigkeit, des bestehenden Verg\u00fctungsanspruchs nicht unangemessen. Die Beeintr\u00e4chtigung von Art. 14 GG erfordere nicht per se eine enge Auslegung der Schrankenbestimmungen, denn der Bundesgerichtshof habe in den letzten Jahren in der Sache immer wieder Abweichungen vom Grundsatz einer engen Schrankenauslegung vorgenommen, indem er zum Beispiel auf die notwendige Abw\u00e4gung der Interessen ihrem Gewicht nach, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit hingewiesen habe, weshalb auch das Informationsinteresse der Studierenden ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Insoweit sei insbesondere auf die kompensierende Verg\u00fctungspflicht hinzuweisen.<\/p>\n<p><strong>c.<\/strong> Die Werkteile seien zur Veranschaulichung im Unterricht verwandt worden. Hierbei d\u00fcrfe nicht die Gestaltung als Fernunterricht zu einer anderen Bewertung f\u00fchren, da die Werknutzung f\u00fcr alle Hochschulen privilegiert sei. Der Fernunterricht in Gestalt des Studienbriefes behandle die Lehren ausgew\u00e4hlter Personen, deren Werk f\u00fcr die Entwicklung der Psychologie von Bedeutung war. Das Werk der Kl\u00e4gerin habe insoweit eine unterst\u00fctzende Funktion, da es die ma\u00dfgebenden Pers\u00f6nlichkeiten in einen historischen Kontext und eine Biografie stelle. Es handle sich nicht nur um Zusatzmaterialien, Werk und Unterricht seien vielmehr eng verzahnt. Das Buch erm\u00f6gliche eine Einordnung der im Studienbrief behandelten Aspekte in das gesamte Wirken der angesprochenen Personen.<\/p>\n<p>Das Normverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin f\u00fchre dazu, dass nur Werke erfasst w\u00fcrden, die selbst unmittelbar mit ihrem Inhalt und Wortlaut Gegenstand des Unterrichts sind. F\u00fcr ein fundiertes Lernergebnis seien jedoch auch Materialien erforderlich, die ohne Behandlung im Unterricht Lernstoff darstellen, damit dieser verst\u00e4ndlich werde. Diese Auslegung ergebe sich auch aus der von der Kl\u00e4gerin zitierten Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz.<\/p>\n<p><strong>d.<\/strong> Die betroffenen Werkteile w\u00fcrden nur einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zug\u00e4nglich gemacht. Durch ein mehrstufiges Sicherheitskonzept werde daf\u00fcr gesorgt, dass nur eingeschriebene Studenten des Faches Psychologie und nur angemeldete Studenten Zugang zu den Materialien erhalten. Der Kreis der Unterrichtsteilnehmer verliere seine Begrenztheit auch nicht dadurch, dass au\u00dferhalb Deutschlands lebende Studierende Zugriff nehmen k\u00f6nnten. Da die Verwertungsrechte eine Nutzung au\u00dferhalb der Grenzen nicht ber\u00fchrten, k\u00f6nne ein Verbot grenz\u00fcberschreitenden Zug\u00e4nglichmachens auch nicht aus \u00a7 19a UrhG abgeleitet werden.<\/p>\n<p><strong>e.<\/strong> Der Umfang der zul\u00e4ssigen Entnahme sei prozentual unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Buchseiten zu bestimmen. 17 % w\u00fcrden noch einen kleinen Teil des Werkes darstellen. Der Vergleich der Kl\u00e4gerin mit \u00a7 46 UrhG sei nicht zielf\u00fchrend, denn die dortige Formulierung sei vollkommen neutral, aus der Verwendung des Begriffs &#8222;Teile eines Werkes&#8220; k\u00f6nne nicht gefolgert werden, dass es um gr\u00f6\u00dfere oder kleinere Teile geht. Auch der Vergleich zu Werken mit geringem Umfang \u00fcberzeuge nicht. Auch die unterrichtsbezogene Auslegung f\u00fchre nicht zur Bestimmung einer absoluten Entnahmegrenze, da bei einem umfangreicheren Werk h\u00e4ufig auch die Verwendung eines l\u00e4ngeren Abschnitts erforderlich sei und der Unterrichtsbezug nicht ergebe, dass der jeweilige Stoff in einer Einheit behandelt werden muss. Die prozentuale Bestimmung entspreche herrschender Meinung.<\/p>\n<p><strong>f.<\/strong> Die Verwendung des Werkes sei auch geboten gewesen. Eine Beeintr\u00e4chtigung des Prim\u00e4rmarktes bleibe weiterhin bestritten. Angesichts der Vorgabe als Pflichtlekt\u00fcre und der Verweisung auf zahlreiche Werkpassagen, die nicht zug\u00e4nglich gemacht wurden, sei f\u00fcr eine fundierte Pr\u00fcfungsvorbereitung weiterhin der Erwerb des Lehrbuchs erforderlich. Die Gebotenheit ergebe sich aus der unmittelbaren Unterrichtsrelevanz der betroffenen Werkteile, wof\u00fcr eine systematische Durcharbeitung der Abschnitte des in Bezug genommenen kl\u00e4gerischen Werkes ben\u00f6tigt werde.<\/p>\n<p>Die Gebotenheit entfalle nicht durch das Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin, denn dem Privilegierten w\u00fcrde eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit aufgeb\u00fcrdet, wenn er zur Kl\u00e4rung der Angemessenheit und damit zum Umfang der Nutzungserlaubnis die Entscheidung eines Gerichts abwarten m\u00fcsste.<\/p>\n<p><strong>g.<\/strong> Die Vervielf\u00e4ltigungen, die die Beklagte in Vorbereitung auf die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung vorgenommen habe, seien durch \u00a7 52a Abs. 3 UrhG legitimiert. Dies ergebe sich bereits aus der Berufungsbegr\u00fcndung. Das Ziel der Regelung, die Vorteile, die \u00a7 53 Abs. 3 UrhG f\u00fcr den Schulbetrieb gebe, auf den Hochschulbetrieb zu \u00fcbertragen und gleichzeitig der Entwicklung der neuen Medien Rechnung zu tragen, lasse sich mit einer Beschr\u00e4nkung auf Nur-Lese-Formate nicht vereinbaren.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst der dazu vorgelegten Anlagen und das Protokoll der Sitzung vor dem Senat vom 14.03.2012 (Blatt 308 \u2013 312) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufungen sind zul\u00e4ssig, begr\u00fcndet ist aber lediglich die Berufung der Kl\u00e4gerin. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Die gew\u00e4hlte Art der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung umfasste nicht nur kleine Werkteile, diente nicht der Veranschaulichung im Unterricht und war jedenfalls nicht geboten, denn dem Studenten wird die gesamte Pflichtlekt\u00fcre zur Verf\u00fcgung gestellt, weshalb ein Erwerb des Buches tats\u00e4chlich nicht mehr erforderlich und geboten (sondern allenfalls zu anderen Zwecken sinnvoll) ist.<\/p>\n<p>\u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung von kleinen Teilen eines Werkes, Werken geringen Umfangs sowie einzelnen Beitr\u00e4gen aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht unter anderem an Schulen, Hochschulen f\u00fcr den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Die durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I 2003, 1774) neu in das UrhG eingef\u00fcgte Vorschrift entspricht inhaltlich \u00a7 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG, weshalb anerkannt ist, dass die dazu entwickelten Grunds\u00e4tze \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 1; Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 1; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 1). Der Gesetzgeber hat die Parallelit\u00e4t der Vorschriften ausdr\u00fccklich betont (BT-Drucks. 15\/38 Seiten 35, 40; BT-Drucks. 15\/837 Seite 34).<\/p>\n<p>\u00a7 52a UrhG verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 14 GG. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 229 [240] \u2013 Kirchen- und Schulgebrauch) einen vorgegebenen und absoluten Begriff des urheberrechtlichen Eigentums nicht gibt, der den Inhalt des Grundrechts bestimmt, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken der verm\u00f6gensrechtlichen Befugnisse des Urhebers zu definieren. Bei der Schrankenziehung m\u00fcssen die von der Verfassung gesetzten Grenzen beachtet werden, die sich in erster Linie aus dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ergeben, insoweit ist in jedem Einzelfall eine G\u00fcterabw\u00e4gung vorzunehmen (BVerfGE 49, 382 [400] \u2013 Kirchenmusik; Melichar in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, vor \u00a7\u00a7 44a ff. Rn. 8 \u2013 9). Die eigentumsrechtlichen Befugnisse stehen dem Urheber von vornherein nur in den vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen zu (BVerfGE 31, 229 [241] \u2013 Kirchen- und Schulgebrauch).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat durch den Hinweis auf die Er\u00f6ffnung der M\u00f6glichkeit der Nutzung moderner Kommunikationsformen (BT-Drucks. 15\/38, Seite 20) und die Regelung eines Verg\u00fctungsanspruchs in \u00a7 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG deutlich gemacht, dass ein ausreichend bedeutsames Interesse der Allgemeinheit die Einschr\u00e4nkung des ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts des Urhebers\/Verwerters rechtfertigt. Insoweit k\u00f6nnen die Grunds\u00e4tze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Kopienversanddienst (BGH GRUR 1999, 707 [713] &#8211; Kopienversanddienst) herangezogen werden, die eine vergleichbare Fallkonstellation behandelt. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass es unerheblich ist, ob sich der betreffende Anspruch auf ein ausschlie\u00dfliches Recht des Urhebers st\u00fctzen kann oder ob sein Recht im Hinblick auf \u00fcberwiegende Interessen der Allgemeinheit auf einen gesetzlichen Verg\u00fctungsanspruch beschr\u00e4nkt worden ist. Die Verweigerung eines Verbotsanspruchs hat den Zweck, der Allgemeinheit den Zugang zur Werknutzung zu er\u00f6ffnen und gegebenenfalls zu verhindern, dass das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht zur Forderung \u00fcberh\u00f6hter Verg\u00fctungen eingesetzt wird; sie soll aber nicht ein Mittel daf\u00fcr sein, dem Urheber selbst eine angemessene Verg\u00fctung zu verweigern (BGH GRUR 1999, 707 [714] \u2013 Kopienversanddienst). Die Gemeinwohlbelange rechtfertigen insoweit also eine Einschr\u00e4nkung des Exklusivit\u00e4tsrechts (ebenso OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 24.03.2011, 6 WG 12\/09; Seite 51).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat insoweit zutreffend ausgef\u00fchrt, dass neben der dem Eigent\u00fcmer zustehenden Eigentumsfreiheit auch die Informationsfreiheit der Studierenden und die Freiheit der Lehre in die Abw\u00e4gung einzustellen sind, weshalb nicht allein auf eine enge Schrankenauslegung abzustellen ist (Blatt 295 \u2013 296).<\/p>\n<p>Der Urheber ist an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher d\u00fcrfen die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschlie\u00dflichkeitsrechte nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig beschr\u00e4nkt werden. Andererseits wird mit den Schrankenbestimmungen &#8211; und also auch mit der Regelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG &#8211; besonderen verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Positionen Rechnung getragen, im Fall des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG u.a. der durch Art 5 Abs. 3 GG gesch\u00fctzten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (vgl. BT-Drucks. 15\/38, Seite 20). Es sind also neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen gesch\u00fctzten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend f\u00fcr die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGH GRUR 2002, 963 [966] \u2013 Elektronischer Pressespiegel).<\/p>\n<p>Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 17.11.2011 (NJW 2012, 754, [755 Rn. 10 und 17]) zum Zusammenspiel von \u00a7 19a UrhG einerseits und der Schrankenregelung zu Gunsten der Tagesberichterstattung in \u00a7 50 UrhG andererseits ausgef\u00fchrt hat, ist auch im vorliegenden Fall das Aufeinandertreffen beziehungsweise Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem eigentumsrechtlich gesch\u00fctzten Urheberrecht und dem Recht auf Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre im Sinne einer praktischen Konkordanz zu l\u00f6sen. Dabei verbietet sich allerdings die Anwendung der Regel, nach der Schrankenregelungen des Urheberrechts grunds\u00e4tzlich eng auszulegen seien, ebenso wie diejenige der umgekehrten Regel, dass der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre grunds\u00e4tzlich der Vorrang vor dem nach Art 14 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Urheberrecht einzur\u00e4umen sei.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet tr\u00e4gt die Beklagte die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Ausnahme der Berechtigung einer Zug\u00e4nglichmachung (OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 220 [221]; Nordemann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, vor \u00a7\u00a7 44a Rn. 3 am Ende<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Kleine Teile eines Werkes<\/p>\n<p>Die nun noch im Intranet eingestellten neun Kapitel k\u00f6nnen nicht mehr als kleiner Teil eines Werkes angesehen werden. Insoweit ist eine am Einzelfall orientierte Sichtweise erforderlich, weil der kleine Teil nicht nur zahlenm\u00e4\u00dfig bestimmt werden kann, sondern im Hinblick auf das konkrete Werk auch eine inhaltliche und wertende Aussage erforderlich ist, ob die Verletzung der berechtigten und von Art 14 GG gesch\u00fctzten Urheberinteressen hinter den Zwecken des \u00a7 52a UrhG zur\u00fccktreten muss.<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Im Ausgangspunkt herrscht noch Einigkeit dass der unbestimmte Rechtsbegriff der kleinen Teile eines Werkes (der zul\u00e4ssige Entnahmeumfang) danach zu bestimmen ist, ob das Verh\u00e4ltnis der vervielf\u00e4ltigten Stellen zum Gesamtwerk noch als klein angesehen werden kann (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 53 Rn. 33; Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 7; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 7; Wandtke\/Bullinger\/L\u00fcft, UrhG, 3. Aufl. 2009, \u00a7 52a Rn. 5).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Festlegung einer bestimmten relativen Prozentgr\u00f6\u00dfe mag zwar sprechen, dass diese Auffassung Rechtssicherheit begr\u00fcnden kann und zu einer leichteren und klareren Handhabung der Vorschrift in der Praxis f\u00fchrt. Im Ergebnis wird diese Sichtweise aber den denkbaren Einzelfallkonstellationen nicht ausreichend gerecht, weil damit gegebenenfalls wesentliche Kernteile eines Werks \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden k\u00f6nnen (im konkreten Sachverhalt zum Beispiel die ma\u00dfgeblichen und zentralen Pers\u00f6nlichkeiten der Psychologiegeschichte oder einzelne Str\u00f6mungen, Schulen) und nicht ausreichend der Tatsache Rechnung getragen wird, dass dies gerade bei umfangreichen Werken zu erlaubten Ver\u00f6ffentlichungen in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang f\u00fchren kann (in der Literatur wird dazu beispielhaft ausgef\u00fchrt, dass bei mehrb\u00e4ndigen Werken einzelne B\u00e4nde komplett ver\u00f6ffentlicht werden k\u00f6nnten). Soweit deshalb Prozentzahlen genannt werden (von Bernuth, ZUM 2003, 438 [440: 10%]; Harder, UFITA 2004, 643 [645: 10%]; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 7 [20% erscheint zu hoch, w\u00e4hrend weniger als 10% jedenfalls einen kleinen Teil darstellen]; OLG Karlsruhe GRUR 1987, 818 [820: 20% kein kleiner Teil gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 UrhG] \u2013 Referendarkurs), wird dies deshalb zu Recht abgelehnt (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 53 Rn. 33; Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 7; Wandtke\/Bullinger\/L\u00fcft, UrhG, 3. Aufl. 2009, \u00a7 52a Rn. 5). Man kann allenfalls an die Definition einer Untergrenze denken, wann im Regelfall ein kleiner Teil zu bejahen ist. Allerdings hat das OLG M\u00fcnchen im (nicht rechtskr\u00e4ftigen) Urteil vom 24.03.2011 (6 WG 12\/09) zum Gesamtvertrag der Verg\u00fctung von Anspr\u00fcchen nach \u00a7 52a UrhG zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesl\u00e4ndern insoweit als Obergrenze maximal 10% eines Werkes festgelegt (\u00a7 2 Abs. 1 a)), wobei darauf abgestellt wird, dass es sich dabei etwa um 1\/3 des Teiles eines Werkes (\u00a7 46 UrhG) handelt (OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 24.03.2011, 6 WG 12\/09, Umdruck Seite 54).<\/p>\n<p>Nachdem allein die Festlegung einer relativen Prozentgr\u00f6\u00dfe den denkbaren Konstellationen des jeweiligen Einzelfalls nicht ausreichend gerecht wird, ist neben der notwendigen, nicht prim\u00e4r an einer relativen Prozentzahl ausgerichteten Abw\u00e4gung im Einzelfall \u2013 es sind die jeweiligen Interessen abzuw\u00e4gen (Beeintr\u00e4chtigung der Rechteinhaber, des Prim\u00e4rmarktes versus Nutzerinteressen nach \u00f6ffentlichem Zugang; Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 53 Rn. 33) \u2013 aus Gr\u00fcnden der leichteren und rechtssicheren Handhabbarkeit jedenfalls eine absolute Obergrenze festzusetzen. In der Literatur wird dazu auch ausgef\u00fchrt, es sei eine objektive Begrenzung vorzunehmen (Wandtke\/Bullinger\/L\u00fcft, UrhG, 3. Aufl. 2009, \u00a7 52a Rn. 5: 10 DIN-A5-Seiten). F\u00fcr die Festlegung einer absoluten Obergrenze spricht weiter, dass auch das OLG M\u00fcnchen im Urteil vom 24.03.2011 (6 WG 12\/09) zum Gesamtvertrag bez\u00fcglich der Verg\u00fctung von Anspr\u00fcchen nach \u00a7 52a UrhG zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesl\u00e4ndern in \u00a7 2 Abs. 1 a) eine solche Grenze festgelegt hat (nicht mehr als 100 Seiten), wobei in dem Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt wird, dass diese &#8222;Deckelung&#8220; erfolgen muss, um das Exklusivrecht des Urhebers nicht \u00fcber Geb\u00fchr einzuschr\u00e4nken (OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 24.03.2011, 6 WG 12\/09, Umdruck Seite 54).<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht f\u00fcr den Vergleich nur auf die Textseiten abstellen will, die f\u00fcr den Studenten n\u00fctzlich sein k\u00f6nnen und wegen der fehlenden Erheblichkeit f\u00fcr den Unterricht Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur- und Namensregister unber\u00fccksichtigt lassen will, hat die Berufung der Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche Handhabung in der Praxis Schwierigkeiten entstehen l\u00e4sst und Inhaltsverzeichnis, Stichwortregister und Literaturverzeichnis ebenfalls f\u00fcr den Studenten sinnvoll sind, weil damit Vertiefungen und weitere Recherchen m\u00f6glich sind. Da auch entsprechende Texte Urheberschutz genie\u00dfen k\u00f6nnen (BGH GRUR 1991, 130 \u2013 Themenkatalog; BGH GRUR 1991, 523 [525] \u2013 Grabungsmaterialien; BGH GRUR 1987, 166 [167] \u2013 AOK-Merkblatt; weitere Nachweise bei Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 2 Rn. 95, 96), wegen der weiterf\u00fchrenden Nutzungsm\u00f6glichkeit auch noch ein gewisser Unterrichtsbezug gegeben ist, ist bei der Bewertung des kleinen Teils der jeweilige Gesamtumfang eines Werks zugrunde zu legen, zumal dieser jeweils ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand aus den jeweiligen Werken ermittelt werden kann und damit die praktikabelste Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr eine Bewertung darstellt.<\/p>\n<p>Eine Orientierung an \u00a7 46 UrhG (dazu Blatt 15, 64), der nach der Prim\u00e4rver\u00f6ffentlichung eine Verwertung von Teilen eines Werkes zul\u00e4sst (in der Literatur werden hier 10 DIN A 5 Seiten als absolute Obergrenze gesehen, Melichar in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 46 Rn. 18), ist abzulehnen. Die Normen \u00fcberschneiden sich zwar teilweise, wegen der spezielleren Regelung der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung in \u00a7 52a UrhG und dem eingeschr\u00e4nkten Bereich des \u00a7 46 UrhG (die Vorschrift gilt f\u00fcr Sammlungen, die Werke einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Urhebern vereinigen) ist die dort gezogene Grenze aber nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Die urspr\u00fcnglich von der Beklagten in das Intranet eingestellten 14, sp\u00e4ter neun Personen k\u00f6nnen im konkreten Fall nicht mehr als kleiner Teil angesehen werden.<\/p>\n<p>Die vorgelegte Ausgabe 2007 der Meilensteine enth\u00e4lt inklusive Literaturverzeichnis (17 Seiten plus eine Leerseite), Namensregister (7 Seiten plus eine Leerseite), Sachregister (13 Seiten) insgesamt 515 arabische bezifferte Seiten und 18 r\u00f6mische bezifferte Seiten, die sich aus Titel, bibliographischen Angaben (je eine Seite), Inhaltsverzeichnis (3 Seiten plus eine Leerseite), Vorwort (4 Seiten), Einleitung (6 Seiten) und zwei weiteren Anfangsseiten (Logo, Kr\u00f6ners Taschenbuchausgabe Band 334) zusammensetzen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im WS 2008\/2009 und im SS 2009 insgesamt 91 Textseiten als PDF-Datei zur Verf\u00fcgung standen (Blatt 6, 54, 86), womit 14 Personen aus der Geschichte der Psychologie &#8211; von der Antike bis zur Neuzeit &#8211; mit den sie betreffenden vollst\u00e4ndigen Kapiteln aus den Meilensteinen dargestellt wurden. Die Beklagte hat f\u00fcr das WS 2009\/2010 und das SS 2010 insgesamt 68 Seiten &#8211; neun Personen betreffend &#8211; einger\u00e4umt (Blatt 55, vergleiche aber auch B 2, Blatt 77: 69 Seiten). Die Auswertung der Textseiten des Buches bez\u00fcglich der genannten Personen ergibt, orientiert am ma\u00dfgeblichen Umbruch des Buches, insoweit einen Umfang von 70 Seiten. Daraus ergibt sich folgender relativer Ver\u00f6ffentlichungsumfang:<\/p>\n<table width=\"669\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"234\">Beschrieb<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"104\">Seitenzahl<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"76\">2008\/2009<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">2008\/2009<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">Beklagtenvortrag 2009\/2010<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"234\">Ver\u00f6ffentlichte Seiten<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"104\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"76\">91<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">70<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">68<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"234\">Gesamtes Buch (alle Seiten)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"104\">515 + 18 = 533<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"76\">533<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">533<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">533<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"234\">Anteil danach<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"104\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"76\">12,76%<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">17,07%<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">13,13%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"234\">Buch bei Abzug Leerseiten, ohne Inhalt<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"104\">533 \u2013 5 =528<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"76\">528<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">528<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">528<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"234\">Anteil danach<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"104\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"76\">12,88%<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">17,23%<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">13,26%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"234\">Buch, nur der reine Text (LGU!)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"104\">533\u201339\u201318=476<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"76\">476<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">476<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">476<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"234\">Anteil danach<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"104\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"76\">14,29%<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">19,12%<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">19,12%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"234\">Buch mit Registern, ohne Inhaltsverzeichnis, Leerseiten<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"104\">533\u20132\u201318=513<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"76\">513<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">513<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">513<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"234\">Anteil danach<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"104\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"76\">13,26%<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"78\">17,74%<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"177\">13,65%<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die Tabelle belegt das Dilemma einer praktikablen Handhabung, denn bei Ber\u00fccksichtigung aller Buchseiten wird der relative Ver\u00f6ffentlichungsumfang geringer, ohne dass insgesamt eine inhaltliche Aussage getroffen wird, ob der festgestellte Umfang wirklich ein kleiner Teil des Gesamtwerks ist. Nach dem Sprachgebrauch sowie mathematisch und statistisch sind Werte kleiner als 20%, 15% oder 10% kleine Teile, weshalb jegliche Zahlenfestlegung willk\u00fcrlich erscheint (OLG M\u00fcnchen: 10%) und nur mit dem weiteren Zweck einer restriktiven Auslegung (Regel: umfassende Verwertungsrechte beim Urheber, Ausnahme: \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung durch die Hochschule) zu begr\u00fcnden w\u00e4re. F\u00fcr eine bei 10% angesetzte Grenze spricht allerdings, dass diese Gr\u00f6\u00dfenordnung wiederholt f\u00fcr die Bestimmung des Ma\u00dfes der &#8222;Wesentlichkeit&#8220; herangezogen wird (\u00a7 1365 BGB, \u00a7 323 ZPO u.a.).<\/p>\n<p>Neben der relativen Betrachtung ist im vorliegenden Einzelfall weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Buch nicht um ein Gesamtwerk handelt, das die Psychologiegeschichte in einem zusammenh\u00e4ngenden Text darstellt, sondern nach einem kurzen Aufriss des Stichworts, beziehungsweise der Str\u00f6mung (Griechische Philosophen, Christliche Kirchenlehre, &#8230;) werden einzelne Personen mit ihrem Werk und der Bedeutung f\u00fcr die Psychologie dargestellt, die unter dem Stichwort aber auch der Person gegebenenfalls auch isoliert dargestellt werden k\u00f6nnen und damit nicht aus dem Zusammenhang gerissen w\u00e4ren. Es handelt sich um eine Aneinanderreihung von Einzelbeitr\u00e4gen zu Personen, inhaltlich untergliedert in die Ausgangspunkte, Zeittafel, Methode, Rezeption, theoretische Nachwirkungen und praktische Auswirkungen. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit zutreffend ausgef\u00fchrt, dass bez\u00fcglich der einzelnen Personen (griechische Philosophen Sokrates, Platon, Aristoteles, Hume, Dilthey, Herbart, Pawlow, James, Wygotski) jeweils 100% des Buchtextes ver\u00f6ffentlicht sind, hinsichtlich der griechischen Philosophen sogar das gesamte Kapitel. Insoweit wird gerade kein kleiner Werkteil ver\u00f6ffentlicht, sondern jeweils 100% des konkreten Ausschnitts. F\u00fcr die genannten Personen ist eine Anschaffung des Buches daher nicht mehr erforderlich, das vorrangige Prim\u00e4rverwertungsinteresse des Urhebers\/Verwertungsberechtigten wird komplett durch die Zug\u00e4nglichmachung ersetzt, zumal nur diese Personen zum Pflichtstoff und zur Pr\u00fcfung geh\u00f6ren (Blatt 310).<\/p>\n<p><strong>c.<\/strong> Die einzelnen Beitr\u00e4ge k\u00f6nnen nicht als Werke geringen Umfangs angesehen werden, denn die einzelnen Beitr\u00e4ge sind Teil eines Gesamtkonzepts, die in das Gesamtwerk Meilensteine eingebunden sind und die jeweils von denselben Autoren erstellt sind. Die Kl\u00e4gerin hat zutreffend ausgef\u00fchrt, dass bei aufeinander bezogenen und einem sch\u00f6pferischen Gesamtkonzept folgenden Kapiteln die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar beeintr\u00e4chtigt werden (vergleiche auch Art. 5 Abs. 5 der Multimediarichtlinie), wenn er die \u00dcbernahme von Kapiteln zu dulden hat, weil man die einzelnen Beitr\u00e4ge, Kapitel als Werke geringen Umfangs qualifizierte (Blatt 16).<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen<\/p>\n<p>Die Beklagte ist als staatliche Fernuniversit\u00e4t zwar unstreitig eine Hochschule im Sinne des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Blatt 5, 53). Das Einstellen der Personen ins Intranet dient aber nicht der Veranschaulichung im Unterricht. Nach den Studienbriefen und den Erl\u00e4uterungen in der Verhandlung vor dem Senat diente die Lekt\u00fcre der Werkteile aus den Meilensteinen nicht der Vertiefung, Verdeutlichung, Illustration oder war ein erkl\u00e4rendes Beispiel, sondern die Wiedergabe war als blo\u00dfe Erg\u00e4nzung und f\u00fcr einen anderen Blickwinkel, eine andere Sichtweise gedacht (zu letzterem vergleiche Blatt 310).<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Von einer Veranschaulichung im Unterricht (\u00a7 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG spricht von der Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen) ist auszugehen, wenn der Einsatz im Unterricht selbst sowie die Benutzung zu Lehrzwecken erfolgt (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 6; \u00a7 53 Rn. 39; Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 9; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 9; \u00a7 53 Rn. 60; Wandtke\/Bullinger\/L\u00fcft, UrhG, 3. Aufl. 2009, \u00a7 52a Rn. 9; \u00a7 3 Rn. 38). Zur Veranschaulichung dient die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung von Werken, wenn dadurch der Lehrstoff verst\u00e4ndlicher dargestellt und besser, leichter erfassbar wird (Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 9; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 9), das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Zug\u00e4nglichmachung nur f\u00fcr verwaltungsm\u00e4\u00dfige Aufgaben oder gar nur zur Unterhaltung dient (Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 9; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 9; Wandtke\/Bullinger\/L\u00fcft, UrhG, 3. Aufl. 2009, \u00a7 52a Rn. 9). Veranschaulichen bedeutet im \u00fcblichen Sprachgebrauch &#8222;etwas erkl\u00e4ren, indem man Beispiele gibt, etwas sichtbar machen, verdeutlichen, illustrieren oder visualisieren.&#8220;<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Soweit die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, erforderlich sei eine Verwendung im Unterricht mit inhaltlichem Unterrichtsbezug, Zusatzmaterialien d\u00fcrften nicht zur Verf\u00fcgung gestellt werden (Blatt 17 \u2013 18), wird das Merkmal der Veranschaulichung im Unterricht zu eng ausgelegt. Der Wortlaut des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG verlangt zwar eine Veranschaulichung im Unterricht, dies bedeutet aber keine Beschr\u00e4nkung auf die eigentliche Unterrichtszeit oder Unterrichtsveranstaltung. Denn das Zug\u00e4nglichmachen w\u00e4hrend des Unterrichts ist rechtssystematisch ein Wahrnehmbar machen im Sinne von \u00a7 22 UrhG, das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen im Sinne des \u00a7 19a UrhG erfordert deshalb ein weitergehendes Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass auch die Vor- und Nachbereitung und etwa Hausaufgaben ebenfalls erfasst werden. Zum anderen liefe die Vorschrift dann weitgehend leer, auch die Anpassung im Gesetzgebungsverfahren (BR-Drucks. 684\/1\/02 Seite 4) spricht f\u00fcr ein weitergehendes Verst\u00e4ndnis (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 6).<\/p>\n<p><strong>c.<\/strong> Im \u00dcbrigen erfolgte im konkreten Fall eine Verwendung im Unterricht, denn die Beklagte f\u00fchrt keine Lehrveranstaltungen im klassischen Sinne durch, sondern der Lernstoff wird in den sogenannten Studienbriefen vermittelt. Die Studienbriefe sind praktisch der Unterricht (gegebenenfalls neben anderen Inhalten). Die Zitate im Studienbrief bezogen auf die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Personen sind daher auch im Unterricht verwandt worden, denn der Student kann bei der Bearbeitung des Studienbriefs auf diese weitergehenden und vertiefenden Quellen Zugriff nehmen.<\/p>\n<p><strong>d.<\/strong> Die in den Studienbriefen in Bezug genommenen 14 beziehungsweise neun Personen dienten aber nicht der Veranschaulichung der Psychologiegeschichte und des Seelenbegriffs, sie stellten vielmehr eine Erg\u00e4nzung und Vertiefung der Thematik dar, die eine ausf\u00fchrlichere Darstellung zu diesen Personen in den Studienbriefen entbehrlich macht.<\/p>\n<p><strong>aa.<\/strong> Insoweit enthalten schon die Studienbriefe eine Einschr\u00e4nkung, wonach diese nicht zur Wissensvermittlung ausreichen (also nicht als der eigentliche und notwendige Lernstoff angesehen werden k\u00f6nnen), da dort ausgef\u00fchrt wird, der Text k\u00f6nne aufgrund der gebotenen K\u00fcrze keine Einf\u00fchrung in die Geschichte der Psychologie geben, sondern eher eine Einf\u00fchrung in die Einf\u00fchrung (B 6, Seite 44), der Text solle als Leitfaden gelesen werden, um Stichworte und Namen von Personen als Hinweise zu verstehen, in Lehrb\u00fcchern zur Geschichte dazugeh\u00f6rige Texte nachzulesen (B 6, Seite 45). Die in Moodle eingestellten Personen dienten danach nicht der Veranschaulichung, sondern lediglich der Erg\u00e4nzung und Vertiefung der Ausf\u00fchrungen in den Studienbriefen, die Studienbriefe ersparen sich insoweit eigene Darstellungen zu diesen f\u00fcr wichtig gehaltenen Personen der Psychologiegeschichte.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Sokrates wird gemeinsam mit Platon zitiert und es erfolgt an anderer Stelle der Hinweis, dass Platons Werke die einzige Quelle zur Lehre des Sokrates seien (B 9, Seiten 59, 62). Eine vertiefte Darstellung zum Beispiel der in den Meilensteinen mitgeteilten Hebammenkunst (Maieutik) erfolgt jedoch nicht. Ohne die Lekt\u00fcre der Meilensteine zu Sokrates und dessen Ans\u00e4tze kann keine vertiefte Erkenntnis aus den Studienbriefen gewonnen werden.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Zu Platon erfolgt zwar eine Auseinandersetzung mit dessen Seelenbegriff und dem Problem des Handelns, auf etwa 2 Seiten des Studienbriefs wird insoweit dessen Lehre dargestellt (B 9, Seiten 62 \u2013 64, vergleiche auch Seiten 59 \u2013 62). Die normativen Erw\u00e4gungen und das in den Meilensteinen er\u00f6rterte Hauptwerk werden aber nicht angesprochen, insoweit dient die Literatur der Meilensteine also der Erg\u00e4nzung, nicht der Veranschaulichung dessen, was in den Studienbriefen gelehrt wird.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Bez\u00fcglich Aristoteles werden dessen Festhalten an der ethisch normativen Relevanz psychischer F\u00e4higkeiten und dessen Hinausgehen \u00fcber die Perspektiven Platons sowie die Auswirkungen f\u00fcr die moderne Forschung dargestellt; es erfolgt eine ausf\u00fchrliche Auseinandersetzung mit dessen Seelenbegriff (B 9, Seiten 64 \u2013 72). Die in den Meilensteinen dargestellten Ansichten fr\u00fcherer Philosophen \u00fcber die Seele, die Definitionen von Seele und Vernunft sowie die anderen Darstellungen sind jedoch wiederum nur Erg\u00e4nzungen der Darstellungen im Studienbrief.<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> David Hume wird in den Studienbriefen den Empiristen zugeordnet, wonach die Seele ein Sammelbegriff f\u00fcr empirisch nachweisbare Operationen sei, was kurz weiter erl\u00e4utert wird (B 9, Seite 80). Die Darstellung der Meilensteine setzt sich wesentlich ausf\u00fchrlicher mit dem Werk von Hume auseinander, dessen Kernaussagen und methodische Vorschl\u00e4ge werden mit dem Begriff des empirischen Bewusstseins in den Meilensteinen aber allenfalls angedeutet, weshalb auch insoweit eine Veranschaulichung nicht erkennbar wird.<\/p>\n<p><strong>(5)<\/strong> Bez\u00fcglich William James wird dessen Ankn\u00fcpfung an die Worte Selbst und Bewusstsein thematisiert, die als Selbstbewusstsein zu einer zentralen Thematik der aktuellen Psychologie geworden seien, was als Ausdifferenzierung, Pr\u00e4zisierung und Weiterf\u00fchrung der Gedanken von Descartes, Locke, Hume und Kant zu sehen sei (B 9, Seite 80). Die Ans\u00e4tze von James, dessen Werk und Lehre kann wiederum nur durch eine erg\u00e4nzende Lekt\u00fcre der Ausf\u00fchrungen in den Meilensteinen gewonnen werden, eine inhaltliche Auseinandersetzung zum Verst\u00e4ndnis von Gef\u00fchlen, den Prinzipien der Psychologie und dem Bewusstseinsstrom erfolgt in den Studienbriefen nicht. Die Erg\u00e4nzung der Darstellung wird hier besonders augenf\u00e4llig.<\/p>\n<p><strong>(6)<\/strong> Johann Friedrich Herbart wird als Nachfolger Kants dargestellt, der eine Seelenmetaphysik entwickelt habe, die zeigen wollte, dass sich wohl Mathematik auf den inneren Sinn anwenden lasse (Vorstellungsmechanik). Dazu wird das Konzept der Assoziation in Beziehung gestellt (B 9, Seite 87). Die Meilensteine stellen demgegen\u00fcber auch die gesellschaftliche Perspektive Herbarts, dessen Psychologie als Wissenschaft dar, mit der versucht wurde, die Psychologie in eine exakte Wissenschaft zu verwandeln, sind also wiederum eine Erg\u00e4nzung der Texte des Studienbriefes, indem dort eine entsprechende Darstellung eingespart werden kann.<\/p>\n<p><strong>(7)<\/strong> Bei Pawlow wird sehr knapp auf die Reflexologie und die Erforschung der physiologischen Korrelate des Psychischen oder der Physiologie der Seele abgestellt (B 9, Seite 88). Die Meilensteine erg\u00e4nzen wiederum diese sehr kurze und inhaltsleere Darstellung der Studienbriefe, indem die Lehre vom Reflex sowie die Konditionierungsmethode und die Versuche Pawlows mit Tieren dargestellt werden.<\/p>\n<p><strong>(8)<\/strong> Wilhelm Dilthey wird als grundlegend f\u00fcr die geisteswissenschaftliche Psychologie erl\u00e4utert, indem dessen Kernthese (Seelisches k\u00f6nne man nur verstehen, nicht erkl\u00e4ren) in die Unterscheidung der Wissenschaftskulturen eingeordnet wird (B 9, Seite 92). Die Ans\u00e4tze Diltheys werden jedoch erst mit der Lekt\u00fcre der Meilensteine nachvollziehbar und verst\u00e4ndlich (beschreibende und zergliedernde Psychologie sowie deren Vorgehen, Struktur des Seelenlebens). Auch insoweit ersparen sich die Studienbriefe eine eigene Darstellung, sind die Meilensteine keine Veranschaulichung, sondern eine Erg\u00e4nzung.<\/p>\n<p><strong>(9)<\/strong> F\u00fcr Wygotski wird der Begriff des psychologischen Semiotikers gepr\u00e4gt, wobei auf Zeichenprozesse abgehoben wird (B 9, Seite 98). Im Vergleich hierzu l\u00e4sst sich der Darstellung in den Meilensteinen der Ansatz zum Denken und Sprechen nachvollziehen, es wird dessen Sichtweise der Entwicklung des Sprechens erl\u00e4utert. Die Studienbriefe enthalten dazu keine Ausf\u00fchrungen, die Meilensteine nehmen dem Autor der Studienbriefe insoweit eigene Arbeit und Aufbereitung ab.<\/p>\n<p><strong>bb.<\/strong> Die Studienbriefe verzichten insbesondere auf jegliche Darstellung zu den in den Meilensteinen dargestellten Lebensl\u00e4ufen, der Methoden und den praktischen Auswirkungen. Vor allem hieraus folgt, dass die ins Intranet gestellten Texte nicht der Erkl\u00e4rung mit Beispielen dienten, um etwas sichtbar zu machen, etwas zu verdeutlichen, sondern dass insoweit lediglich eine Erg\u00e4nzung angenommen werden kann. Die Kl\u00e4gerin hat dazu zutreffend ausgef\u00fchrt, die Nutzung des Werks diene schon per se nicht der Veranschaulichung im Unterricht, da die Lehren der in Bezug genommenen Personen nicht ausreichend dargestellt werden, eine inhaltliche Auseinandersetzung nicht stattfindet, weil die Studienbriefe nur eine Sammlung von Verweisen auf Sekund\u00e4rliteratur enthalten. Das im Intranet eingestellte Werk der Kl\u00e4gerin ersetzt insoweit praktisch den Unterricht (Blatt 98 \u2013 99, 149 \u2013 150, 273). Letztlich ist die Darstellung der jeweiligen Personen in den Studienbriefen nur abgek\u00fcrzt und der Studienbrief hierdurch komprimiert worden, das bedeutet aber als Kehrseite, dass insoweit keine Veranschaulichung mehr erfolgt ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist festzuhalten, dass die Darstellungen in den Meilensteinen jeweils wie in einem Lexikon einzelne Personen in einen Kontext stellt, der sich aus den \u00dcberschriften ergibt (Griechische Philosophie, Deutsche Aufkl\u00e4rung &#8230;.). Die \u00dcbernahme der kompletten Personendarstellung ist danach begrifflich keine Veranschaulichung mehr, die Meilensteine ersparen sich insoweit eine eigene Aufbereitung und Darstellung dieser &#8222;gro\u00dfen M\u00e4nner&#8220; f\u00fcr die Psychologie.<\/p>\n<p><strong>cc.<\/strong> Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, das Recht zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung lasse sich allein aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit herleiten, es m\u00fcsse im ausschlie\u00dflichen Ermessen des jeweils Lehrenden liegen, welche Materialien er zur Veranschaulichung seines Unterrichts verwende, dies k\u00f6nnten auch Vertiefungen und Erg\u00e4nzungen sein, dem Senat stehe insoweit keine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfungskompetenz zu, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist im konkret zu entscheidenden Sachverhalt zu beurteilen, ob die Zug\u00e4nglichmachung zur Veranschaulichung des Unterrichts dient und dieses Tatbestandsmerkmal zugunsten der Beklagten bejaht werden kann. Die vortrags- und beweisbelastete Beklagte hat lediglich die Studienbriefe vorgelegt, zu den in M eingestellten Personen aber keinen weiteren ausf\u00fchrlichen Vortrag gehalten, sondern selbst einger\u00e4umt, dass die Meilensteine insoweit die Studienbriefe erg\u00e4nzen und vertiefen, diese also auf dem Werk der Kl\u00e4gerin aufbauen (Blatt 124).<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Bestimmt abgegrenzter Teil von Unterrichtsteilnehmern<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Materialien stehen beziehungsweise standen allerdings nur einem bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Das Erfordernis eines bestimmt abgegrenzten Teils von Unterrichtsteilnehmern verlangt wie die Veranschaulichung im Unterricht (s.o. 2.) einen Bezug zum konkreten Unterricht. Die Materialien d\u00fcrfen nur denjenigen Sch\u00fclern und Studenten online zug\u00e4nglich gemacht werden, die der betreffenden Klasse angeh\u00f6ren, das betreffende Fach belegen oder die betreffende Veranstaltung besuchen, abzustellen ist auf den der jeweiligen Unterrichtseinheit angeh\u00f6renden Personenkreis (BT-Drucks. 15\/38, Seite 20; Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 8; Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 11; Harder UFITA 2004\/III, 643 [646]; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 10). Zur Sicherstellung der abgegrenzten Benutzung wird zu Recht die Einrichtung von Zugangskontrollsystemen verlangt, die sicherstellen, dass das Werk nur f\u00fcr die Unterrichtsteilnehmer verf\u00fcgbar ist (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 8; Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 11; Harder UFITA 2004\/III, 643 [646: Schutzmechanismus]; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 10).<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Zugriff mittels Benutzerkennung und Passwort \u00fcber die elektronische Lernplattform s\u00e4mtlichen Studierenden des Moduls 1 m\u00f6glich war (und ist), es sich hier jeweils um ca. 4.000 Personen handelte, die sp\u00e4tere Bearbeitung eines Moduls mittels eines sogenannten Wiederholerkennzeichens freigeschaltet bleiben kann, was eine Erweiterung des Benutzerkreises bewirkt und dass der zugriffsberechtigte Personenkreis keiner geografischen Beschr\u00e4nkung unterliegt, sondern ein weltweites Angebot erfolgt (Blatt 18 \u2013 19, 54 \u2013 55, 87 \u2013 88, 121, 123; K 23 = Blatt 108, K 24 = Blatt 109).<\/p>\n<p><strong>aa.<\/strong> Indem eine Beschr\u00e4nkung des Zugriffs auf die Teilnehmer am Modul 1 erfolgt, die sich erstmalig oder als Wiederholer angemeldet haben, liegt ein auf die betreffende Veranstaltung (Studienmodul 1) begrenzter \u2013 allerdings gro\u00dfer \u2013 Teilnehmerkreis vor, der der Unterrichtseinheit angeh\u00f6rende Personenkreis ist damit ausreichend eingeschr\u00e4nkt. Die Zulassung von &#8222;Wiederholern&#8220; f\u00fchrt nicht zu einer anderen Bewertung, denn ausweislich der Anlage K 23 geht es bei den Wiederholern nur um die Einr\u00e4umung einer sp\u00e4teren Bearbeitungsm\u00f6glichkeit, also um eine zeitlich verschobene Teilnahme am Modul 1 in sp\u00e4teren Semestern (vergleichbar dem sp\u00e4teren Besuch einer Vorlesung oder \u00dcbung). Der Teilnehmerkreis wird hierdurch aber nicht unbegrenzt ge\u00f6ffnet oder gar unkontrollierbar. Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass durch ein mehrstufiges Sicherheitskonzept daf\u00fcr gesorgt wird, dass nur eingeschriebene Studenten des Faches Psychologie und nur zum Modul 1 angemeldete Studenten Zugang zu den Materialien erhalten (Blatt 251). Die Tatsache einer Beschr\u00e4nkung ergibt sich auch daraus, dass insgesamt mehr Studierende angemeldet sind, im Fach Psychologie beispielsweise im Sommersemester 2010 insgesamt 7.445 Personen (K 4 = Blatt 29).<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Beklagte k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrleisten oder kontrollieren, dass immer dieselben Studierenden teilnehmen, wie viele Teilnehmer teilnehmen, ob die Studierenden an der Lerneinheit tats\u00e4chlich teilnehmen (Blatt 274), f\u00fchrt nicht zu einer anderen Bewertung, denn die besondere Organisation der Beklagten als Fernuniversit\u00e4t f\u00fchrt dazu, dass Studienmodule gebildet werden, die auch angesichts der Organisation eines Fernstudiums anders bearbeitet werden als in einem klassischen Lehrbetrieb. Dies rechtfertigt es aber nicht, der Beklagten jegliche Berufung auf die Ausnahme aus \u00a7 52a UrhG zu versagen. Auch der Beklagten muss es als Universit\u00e4t grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sein, sich auf die Ausnahme des \u00a7 52a UrhG zu berufen.<\/p>\n<p><strong>bb.<\/strong> Soweit die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, bei jeweils ca. 4.000 Teilnehmern sei die Zug\u00e4nglichmachung nicht mehr vom Gesetzeszweck gedeckt (Blatt 100, 274), f\u00fchrt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung, denn der Teilnehmerkreis ist nicht unbestimmt und unbegrenzt ausgeweitet (zum Beispiel auf s\u00e4mtliche Studierende der Beklagten, s\u00e4mtliche Studierende des Fachbereichs Psychologie), sondern die hohe Zahl ergibt sich lediglich aus der hohen Anzahl von Studierenden des Moduls 1 bei der Beklagten. Das Landgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass es nicht darauf ankommt, dass die Anzahl der Teilnehmer am Modul 1 gr\u00f6\u00dfer ist als bei einer normalen Universit\u00e4t mit Pr\u00e4senzunterricht in Vorlesungen oder Seminaren.<\/p>\n<p><strong>cc.<\/strong> Der Nutzerkreis wird auch nicht unbestimmt, weil die Beklagte ihr Studienangebot \u00fcber die Grenzen der Bundesrepublik hinaus zur Verf\u00fcgung stellt. Nach Art. 345 AEUV (Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union) lassen die Vertr\u00e4ge die Eigentumsordnungen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten unber\u00fchrt. Da die Urheberrechte unter den Schutzbereich des Art. 14 GG fallen (vergleiche nur BVerfGE 79, 1 [25]; BVerfGE 77, 263 [270]; Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, Einleitung Rn. 39 m.w.N.), gilt insoweit auch f\u00fcr die Urheberrechte, dass diese grunds\u00e4tzlich nationales Recht sind, weshalb die staatliche Gesetzgebung nur f\u00fcr das eigene Staatsgebiet Wirkungen erzeugt (vergleiche nur Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, Einleitung Rn. 42, 48 \u2013 53 m.w.N.). Das bedeutet aber nicht, dass die Kl\u00e4gerin insoweit eine Beschr\u00e4nkung der Teilnehmerkreise auf das deutsche Bundesgebiet verlangen kann oder der konkrete Teilnehmerkreis (s.o. aa., bb.) hierdurch unbestimmt wird und nicht mehr abgegrenzt ist. Insoweit kommt es auch nicht auf die deutschen urheberrechtlichen Vorgaben an, sondern auf die jeweils einschl\u00e4gigen ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen. Der Kl\u00e4gerin bleibt es also nicht erspart, gegebenenfalls vor ausl\u00e4ndischen Gerichten in Verfahren gegen die Beklagte (oder andere Universit\u00e4ten) die Frage der Zug\u00e4nglichmachung nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung zu thematisieren (was auch die Kl\u00e4gerin so sieht, Blatt 275).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen hat, das OLG M\u00fcnchen habe im Urteil vom 24.03.2011 festgestellt, ein Personenkreis sei nur dann abgegrenzt, wenn er sich in Deutschland aufh\u00e4lt (Blatt 275), ergibt sich mangels inhaltlicher Begr\u00fcndung zu der Protokollnotiz aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden keine andere Bewertung.<\/p>\n<p>Zudem ist zu bedenken, dass die Zug\u00e4nglichmachung letzten Endes immer \u00fcber den Server der Beklagten, also im Inland erfolgt. Zu beurteilen ist ein Eingriff in Rechte eines deutschen Unternehmens durch eine deutsche Hochschule, indem diese einen Zugriff auf einen in Deutschland befindlichen Server erm\u00f6glicht, gleichsam eine auf deutschem Rechtsgebiet befindliche Wissensquelle er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> \u00d6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Einr\u00e4umung einer Zugriffsm\u00f6glichkeit auf die Daten \u00fcber das Internet und deren Abrufbarkeit den Tatbestand des \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachens erf\u00fcllt (Blatt 55, 57). Der Begriff der \u00d6ffentlichkeit orientiert sich insoweit an \u00a7 15 Abs. 3 UrhG, wonach zur \u00d6ffentlichkeit jeder geh\u00f6rt, der nicht mit dem Verwerter oder anderen Personen, denen das Werk zug\u00e4nglich ist, durch pers\u00f6nliche Beziehungen verbunden ist (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 15 Rn. 39). Von einem Zug\u00e4nglichmachen ist auszugehen, wenn eine drahtgebundene oder drahtlose Zugriffsm\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird (\u00a7 19a UrhG); insoweit ist anerkannt, dass ein Einstellen ins Internet gen\u00fcgt (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 19a Rn. 6).<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Gebotenheit und Drei-Stufen-Test<\/p>\n<p>Das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen kompletter, personenbezogener Kapitel aus den Meilensteinen im Umfang von 91 Seiten (14 Personen) beziehungsweise sp\u00e4ter m\u00f6glicherweise &#8222;nur&#8220; noch 68-70 Seiten (neun Personen) war nicht geboten, denn die Beklagte hat nicht ausreichend vorgetragen, warum ein Sonderfall vorliegt und keine Beeintr\u00e4chtigung des Prim\u00e4rmarkts der Kl\u00e4gerin anzunehmen ist. Die Beklagte hat insoweit ausgef\u00fchrt, die Einstellung sei &#8222;zu Veranschaulichungszwecken&#8220; (K 13, Blatt 26), &#8222;im Rahmen der Lehre&#8220; (K 16, Blatt 40) erfolgt. Weiter wurde vorgetragen, die Werkausschnitte seien zum Zwecke der Vor- oder Nachbereitung verf\u00fcgbar gemacht worden (Blatt 68), Zweck sei die Veranschaulichung im Unterricht (Blatt 70), es gehe um die Verwendung moderner Kommunikationsmittel im Unterricht (Blatt 71), die Freiheit der Lehre \u00fcberwiege die Urheberinteressen (Blatt 72), es sei die Sondersituation der Beklagten als Fernuniversit\u00e4t zu beachten (Blatt 72, 131).<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Die Drei-Stufen-Pr\u00fcfung ist jedenfalls im Rahmen der Pr\u00fcfung des Tatbestands des \u00a7 52a Abs. 1 UrhG vorzunehmen. Zwischen den Parteien besteht insoweit Streit, ob eine isolierte Drei-Stufen-Pr\u00fcfung nach Artikel 5 Abs. 5 der Multimediarichtlinie (Nr. 2001\/29\/EG) erforderlich ist oder ob die Vorgaben der Richtlinie im Rahmen des Tatbestands des \u00a7 52a UrhG umgesetzt sind (Blatt 19 \u2013 21, 55, 71, 101, 103 \u2013 104, 124).<\/p>\n<p>Die Multimediarichtlinie bezweckt eine Anpassung des Gemeinschaftsrechtsrahmens zum Schutz des Urheberrechts, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts bei Dienstleistungen und Produkten mit urheberrechtlichem Gehalt zu erreichen (Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 6 und 7). Nach der Definition der Urheberrechte (Art. 2 \u2013 4) werden in Art. 5 Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen vorgesehen. Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie bestimmt, dass die in Art. 5 Abs\u00e4tzen 1, 2, 3, und 4 genannten Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewandt werden d\u00fcrfen (Stufe 1), in denen die normale Verwertung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintr\u00e4chtigt wird (Stufe 2) und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden (Stufe 3). Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung einer Aush\u00f6hlung der Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Urhebers (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, vor \u00a7\u00a7 44a ff. Rn. 21).<\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der Multimediarichtlinie davon Abstand genommen, den Drei-Stufen-Test ausdr\u00fccklich und gesondert in das UrhG (hier \u00a7 52a UrhG) zu \u00fcbernehmen, weil die Ausgestaltung der Schrankenregelungen des UrhG inhaltlich bereits den Anforderungen von Art. 5 Abs. 5 der Multimediarichtlinie entspreche (BT-Drucks. 15\/38, Seite 15). Auch nach einer erneuten Pr\u00fcfung im Rahmen des sogenannten zweiten Korbs erfolgte keine Regelung, weil der Drei-Stufen-Test in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegen\u00fcber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts sei (BT-Drucks. 16\/1828, Seite 21). In der Literatur wird dazu ausgef\u00fchrt, dass es sich um eine erg\u00e4nzende Auslegungsregel handelt, die heranzuziehen ist (Melichar in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, vor \u00a7\u00a7 44a ff. Rn. 13), wobei teilweise wohl eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung f\u00fcr erforderlich gehalten wird, indem eine eigenst\u00e4ndige Darstellung erfolgt (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, vor \u00a7\u00a7 44a ff. Rn. 21; Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 5; Wandtke\/Bullinger\/von Welser, UrhG, 3. Aufl. 2009, \u00a7 44a Rn. 22).<\/p>\n<p>Die Drei-Stufen-Pr\u00fcfung kann systematisch im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 52a UrhG erfolgen (also dort richtlinienkonform implementiert werden). Die Begrenzung auf Sonderf\u00e4lle kann beim abgegrenzten Teil sowie der Gebotenheit eingeordnet werden und die Stufen 2 und 3 passen zum Merkmal der Gebotenheit. Allerdings sieht schon Art. 5 Abs. 3 der Multimediarichtlinie eine Beschr\u00e4nkung der Nutzung f\u00fcr ausschlie\u00dfliche Unterrichtszwecke vor und der Begriff der Gebotenheit wird der differenzierteren Regelung des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie nicht vollkommen gerecht. Deshalb ist zur Absicherung der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung eine eigenst\u00e4ndige Betrachtung vorzunehmen, zumal es sich nach den h\u00f6chstrichterlichen Vorgaben bei dem Drei-Stufen-Test um den entscheidenden Ma\u00dfstab f\u00fcr die Anwendung der einzelnen Vorschriften des UrhG handelt (BGH GRUR 1999, 707 [713] \u2013 Kopienversanddienst zur inhaltlich entsprechenden Regelung in Art. 9 Abs. 2 RB\u00dc). Der Europ\u00e4ische Gerichtshof gibt zudem vor, dass die Ausnahmen im Lichte des Drei-Stufen-Tests auszulegen sind (EuGH GRUR 2009, 1041 [1045 Rn. 59] \u2013 Infopag\/DDF). Nach Auffassung des Gesetzgebers ist die Geltung damit auch bei der Anwendung des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall gew\u00e4hrleistet (BT-Drucks. 16\/1828, Seite 21).<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Der Begriff der Gebotenheit wird in der Literatur dahingehend ausgelegt, dass darunter keine absolute Notwendigkeit oder gar Bedingtheit im Sinne einer conditio sine qua non zu verlangen ist, sondern dass es im Hinblick auf den Gesetzeszweck der erleichterten Zulassung moderner Kommunikationstechniken gen\u00fcgt, wenn sich die Zug\u00e4nglichmachung der Informationen zum Abruf im Hinblick auf den Unterricht anbietet. Insoweit ist im Einzelfall eine Gesamtabw\u00e4gung zwischen dem Bed\u00fcrfnis der Zug\u00e4nglichmachung und dem Grad der Beeintr\u00e4chtigung des Rechtsinhabers vorzunehmen. Eine Zug\u00e4nglichmachung ist nicht geboten, wenn die Informationen mit demselben Effekt auch auf andere Weise einfacher oder besser vermittelt werden k\u00f6nnen (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 12; Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 15; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 14; Wandtke\/Bullinger\/L\u00fcft, UrhG, 3. Aufl. 2009, \u00a7 52a Rn. 14). Soweit angenommen wird, dass die Gebotenheit zu verneinen sei, wenn das betreffende Werk ohne erheblichen Aufwand in digitalisierter oder analoger Form beschafft werden k\u00f6nnte (Wandtke\/Bullinger\/L\u00fcft, UrhG, 3. Aufl. 2009, \u00a7 52a Rn. 14; \u00a7 53 Rn. 27, 35), ist dem nicht zu folgen, denn der Gesetzgeber wollte gerade die M\u00f6glichkeit einer digitalisierten Informationsvermittlung f\u00fcr kleine Werkteile erm\u00f6glichen und es w\u00fcrde ansonsten die verlangte Gesamtabw\u00e4gung obsolet werden (gro\u00dfz\u00fcgiger insoweit auch Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 15; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 14).<\/p>\n<p>Schon diese Auslegung des Begriffs der Gebotenheit macht deutlich, dass der Drei-Stufen-Test einer eigenst\u00e4ndigen Er\u00f6rterung bedarf.<\/p>\n<p><strong>c.<\/strong> Das Erfordernis der Beschr\u00e4nkung des Zug\u00e4nglichmachens auf bestimmte Sonderf\u00e4lle (Stufe 1) ist nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>aa.<\/strong> Insoweit kann nicht auf die Zug\u00e4nglichmachung zur Veranschaulichung im Unterricht abgestellt werden, denn insoweit regelt Art. 5 Abs. 3 a) der Multimediarichtlinie bereits eine eigenst\u00e4ndige Ausnahme (&#8222;f\u00fcr die Nutzung ausschlie\u00dflich zur Veranschaulichung im Unterricht&#8220;), die ihrerseits wieder der in Art. 5 Abs. 5 geregelten Drei-Stufen-Pr\u00fcfung zu unterziehen ist. Wegen der Parallelit\u00e4t der Regelungen kann der Sonderfall deshalb nicht am Merkmal der Veranschaulichung im Unterricht definiert werden. Es geht um den Sonderfall in der Ausnahme, nicht um die Schranke selbst, sondern um die &#8222;Schranken-Schranke&#8220;, als deren eine Voraussetzung es eben eines Sonderfalls bedarf. Mit Bornkamm (Festschrift f\u00fcr Erdmann, 2002, Seiten 29 ff. [43]) kann auch formuliert werden: &#8222;Gemeint ist (mit der &#8222;Schranken-Schranke&#8220;) damit allerdings nicht, dass die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 enthaltenen Schrankenbestimmungen, die durchweg nur &#8222;bestimmte Sonderf\u00e4lle&#8220; betreffen sollen, wiederum nur in Sonderf\u00e4llen angewandt werden d\u00fcrfen. Die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 genannten Ausnahmen m\u00fcssen stets bestimmte Sonderf\u00e4lle betreffen und d\u00fcrfen nur angewandt werden, wenn die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintr\u00e4chtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden.&#8220; Die Veranschaulichung im Unterricht als solche begr\u00fcndet nicht den Sonderfall.<\/p>\n<p>Da auch die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung als ausschlie\u00dfliches Recht grunds\u00e4tzlich beim Urheber liegt (Art. 3 Abs. 1 der Multimediarichtlinie) kann der Sonderfall auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass blo\u00df eine Zug\u00e4nglichmachung (im Verh\u00e4ltnis zu anderen Verwertungsm\u00f6glichkeiten) erfolgt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf abstellt, dass es sich bei der Zug\u00e4nglichmachung nicht um einen Sonderfall handle, da die Zielgruppe der Meilensteine die Studierenden der Psychologie seien, kann dem jedoch ebenfalls nicht gefolgt werden, denn das Buch richtet sich ausweislich des Klappentextes und seiner Aufmachung nicht nur an Psychologiestudenten, sondern als Lesebuch an Interessierte, Fachleute und als unersetzliches Nachschlagewerk f\u00fcr das heimische B\u00fccherregal an jeden Leser.<\/p>\n<p><strong>bb.<\/strong> Der Sonderfall wird nicht dadurch begr\u00fcndet, dass die Zug\u00e4nglichmachung eingeschr\u00e4nkt auf den Teilnehmerkreis im Modul 1 erfolgt und sich damit ein besseres Verst\u00e4ndnis der Ausf\u00fchrungen im Studienbrief erreichen l\u00e4sst (s.o. 1. b., 2. b. und nachfolgend unter d.).<\/p>\n<p>Auf die Nachfrage des Senats, welchen besonderen Zweck die Einstellung in M verfolgte, hat Prof. Dr. R f\u00fcr die Beklagte ausgef\u00fchrt, dass die genannten 14 beziehungsweise neun Personen (u.a. griechische Philosophen Sokrates, Platon und Aristoteles sowie Hume, Dilthey, Herbart, Pawlow, James, Wygotski) n\u00e4her erkl\u00e4rt, die Studenten n\u00e4her an diese herangef\u00fchrt werden sollten, dies insbesondere vor dem Hintergrund des Seelenbegriffs. Es wurden auch nicht alle im Studienbrief aus den Meilensteinen in Bezug genommenen Personen erfasst (40 in B 6, 39 in B 9), weil ansonsten der Pflichtstoff zu umfangreich geworden w\u00e4re. Mit dieser Aussage entf\u00e4llt aber zugleich der Sonderfall, der Ausnahmecharakter bez\u00fcglich der in M eingestellten Personen. Denn f\u00fcr den Studierenden kommt es im Rahmen des Pflichtstoffes lediglich noch darauf an, sich n\u00e4her mit den in M eingestellten Personen zu besch\u00e4ftigen und es entf\u00e4llt der Ausnahmecharakter der eingestellten 14 beziehungsweise neun Personen im Verh\u00e4ltnis zu den weiteren in Bezug genommenen Personen und Begriffen.<\/p>\n<p><strong>d.<\/strong> Das Zug\u00e4nglichmachen seitens der Beklagten beeintr\u00e4chtigt die normale Verwertung des Werks durch die Kl\u00e4gerin (Stufe 2), denn es sind lediglich die in M eingestellten Personen Pflichtlekt\u00fcre, weshalb ein Erwerb des Buches f\u00fcr die Studenten nicht mehr erforderlich ist und die Prim\u00e4rverwertungsrechte der Kl\u00e4gerin unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p><strong>aa.<\/strong> Als normale Verwertung wird in der Literatur angesehen, dass nur solche Verwertungsm\u00f6glichkeiten ber\u00fccksichtigt werden, von denen der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte vern\u00fcnftiger Weise bei normalem Verlauf der Dinge Gebrauch macht (Schmidt, Anja, Copy=Right? Die digitale Privatkopie im Spannungsverh\u00e4ltnis zu technischen Schutzmechanismen, Diss., 2004, Seite 39). Erforderlich ist jedoch ein weiteres Verst\u00e4ndnis des Begriffs der normalen Verwertung dahingehend, dass jede denkbare Art der Verwertung erfasst werden soll. Denn nach der Systematik der Richtlinie gilt ein Vorrang der Urheberrechte, da grunds\u00e4tzlich dem Urheber das ausschlie\u00dfliche Verwertungsrecht zusteht (Art. 2, 3, 4 der Richtlinie) und die Beschr\u00e4nkungen nur Ausnahmen darstellen, weshalb der Begriff der normalen Verwertung zugunsten des Urhebers, Verwertungsberechtigten weit auszulegen ist, um den Ausnahme- und Schrankencharakter in Bezug auf die Verwertungsrechte zu wahren und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Ausnahmen in der Richtlinie ersch\u00f6pfend geregelt sind (Erw\u00e4gungsgrund 32). Aus der Formulierung und dem Schutzzweck der Richtlinie (hohes Schutzniveau und angemessene Verg\u00fctung des Urhebers, Regel-, Ausnahmeverh\u00e4ltnis f\u00fcr Rechte und Ausnahmen) ist zu schlie\u00dfen, dass schon die blo\u00df mittelbare Beeintr\u00e4chtigung der Prim\u00e4rverwertung gen\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>bb.<\/strong> Die normale Verwertung des Werks durch die Kl\u00e4gerin ist unmittelbar beeintr\u00e4chtigt, denn durch die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung im Intranet der Beklagten m\u00fcssen die Studenten und Teilnehmer des Moduls 1 das Buch nicht mehr k\u00e4uflich erwerben, um den Pflichtfachstoff zu bearbeiten und die Klausur zu bestehen. Sie k\u00f6nnen sich darauf beschr\u00e4nken, die in M eingestellten Artikel zu lesen und gegebenenfalls auszudrucken.<\/p>\n<p>Insoweit liegt eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige und unmittelbare Beeintr\u00e4chtigung der Prim\u00e4rmarktinteressen der Kl\u00e4gerin vor. Die Studienbriefe zitieren zwar nicht nur die 14 beziehungsweise sp\u00e4ter noch zug\u00e4nglich gemachten neun Personen und Str\u00f6mungen, sondern es werden weitere 31 (B 6) beziehungsweise 30 Personen oder Str\u00f6mungen (B 9) genannt, weshalb angesichts der Thematik (&#8222;Geschichte der Psychologie&#8220;) und des Hinweises auf der Anlage B 9, Seite 49 (&#8222;&#8230;. was sehr hilfreich ist, um sich eine Orientierung \u00fcber bedeutende Personen f\u00fcr die und der Psychologie zu verschaffen&#8220;) die Meilensteine wohl als Anschaffungsempfehlung zu bewerten sind.<\/p>\n<p>Im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte aber auch klargestellt, dass wegen des zu beschr\u00e4nkenden Wissensumfangs nur die in M eingestellten Personen als Pflichtlekt\u00fcre gelten und nur diese Pr\u00fcfungsgegenstand in den Klausuren sein sollten. Damit hat die Beklagte einger\u00e4umt, dass ein Erwerb des Buches f\u00fcr den Studenten nicht mehr notwendig ist, weil er sich die Pflichtliteratur \u00fcber M besorgen kann. Dies stellt eine unmittelbare Beeintr\u00e4chtigung der Prim\u00e4rverwertungsrechte der Kl\u00e4gerin dar. Soweit die Beklagte hierzu ausgef\u00fchrt hat, die Literaturempfehlung erspare der Kl\u00e4gerin Marketingaufwendungen, ist dies nicht nachvollziehbar, denn durch die komplette Einstellung des Pflichtstoffs in M wird ein Kauf des Werkes zu Studienzwecken obsolet.<\/p>\n<p><strong>e.<\/strong> Au\u00dferdem darf keine ungeb\u00fchrliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers vorliegen (Stufe 3). Insoweit ist im Hinblick auf die Systematik der Multimediarichtlinie und den zu findenden Interessenausgleich (Erw\u00e4gungsgrund 31) eine Abw\u00e4gung erforderlich, ob die einger\u00e4umte Ausnahme im Hinblick auf die grunds\u00e4tzlich vorrangigen Urheberrechte zu weit geht. Nach Auffassung eines im Prozess vorgelegten Gutachtens ist eine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung erforderlich (K 22, dort Seiten 13 f., Rn. 40, 45 m.w.N.). Ausweislich der Ausf\u00fchrungen zu c. und d. ist die ungeb\u00fchrliche Verletzung der Urheberinteressen zu bejahen.<\/p>\n<p><strong>f.<\/strong> Soweit die Kl\u00e4gerin von einem Wegfall der Gebotenheit durch das abgegebene Lizenzangebot f\u00fcr die Werkteile ausgeht, kann dies offen bleiben. Allerdings teilt der Senat die Auffassung, dass vertragliche Vereinbarungen einer Schranke vorgehen.<\/p>\n<p><strong>aa.<\/strong> Denkbar ist zwar eine strikte und formale Sichtweise dahingehend, dass ein Lizenzangebot nicht zum Wegfall der Gebotenheit f\u00fchrt. Denn \u00a7 52a Abs. 4 UrhG sieht zwar eine Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr die Zug\u00e4nglichmachung vor, dieser Anspruch kann aber nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Wenn die Kl\u00e4gerin hier durch entsprechende Lizenzangebote die Gebotenheit im Einzelfall beseitigen k\u00f6nnte, w\u00fcrde der gesetzlich geregelte Vorrang der Abwicklung \u00fcber eine Verwertungsgesellschaft ausgehebelt. Das Landgericht hat dazu ausgef\u00fchrt, dass der Gesetzgeber insoweit anders als in \u00a7 52b UrhG und \u00a7 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG gerade keine Verkn\u00fcpfung der Schrankenregelung und der Vertragsfreiheit der unmittelbar Betroffenen herbeigef\u00fchrt hat, weshalb ein (individuelles) Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages die Gebotenheit nicht beseitigen kann. Der Vorrang der Regelung in \u00a7 52a Abs. 4 UrhG wird erst durch den (bislang nicht rechtswirksamen) Verwertungsvertrag relativiert (ebenso LG Frankfurt BeckRS 2011, 06681 \u2013 elektronische Lesepl\u00e4tze, das allerdings einen geschlossenen Vertrag verlangt und ein Angebot nicht gen\u00fcgen l\u00e4sst).<\/p>\n<p>Diese formale Sichtweise ber\u00fccksichtigt aber nicht ausreichend die Systematik in \u00a7 52a UrhG und die Vorgaben der Multimediarichtlinie, die jedenfalls im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung zu beachten ist.<\/p>\n<p>\u00a7 52a Abs. 4 UrhG regelt lediglich, dass auch f\u00fcr die erlaubnisfreie \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung kleiner Werkteile, die auch der Urheber nicht verhindern kann, weil insoweit seine Verwertungsrechte (insbesondere) aus \u00a7 19a UrhG beschr\u00e4nkt worden sind, eine Verg\u00fctung zu entrichten ist. Die M\u00f6glichkeit einer (gegebenenfalls weitergehenden) Zug\u00e4nglichmachung oder Ver\u00f6ffentlichung durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Urheber\/Verwertungsberechtigten und Dritten wird hierdurch aber nicht eingeschr\u00e4nkt. Denn dem Urheber ist es unbenommen, die ihm zustehenden Verwertungsrechte auf Dritte zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Der Vorrang einer \u00dcbertragung entsprechender Verwertungsrechte ergibt sich auch aus der Multimediarichtlinie. Denn Erw\u00e4gungsgrund 30 der Richtlinie enth\u00e4lt die Befugnis, dass die von der Richtlinie erfassten (Urheber-) Rechte \u00fcbertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein k\u00f6nnen. In Erw\u00e4gungsgrund 51 ist ausgef\u00fchrt, dass der Abschluss von Vereinbarungen \u00fcber Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen gef\u00f6rdert werden sollen. Der Vorrang der vertraglichen Regelung ergibt sich auch aus dem Regel-\/Ausnahmeverh\u00e4ltnis der Rechte und Beschr\u00e4nkungen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine angemessene Beteiligung mit einer individuellen Abrechnung im Zweifel besser gelingt als mit einer Pauschalverg\u00fctung (LG M\u00fcnchen I ZUM 2009, 794 [802]; vergleiche auch BGH GRUR 2009, 1148 [1150 f. Rn. 21 \u2013 24] \u2013 Talking to Addison, generell zur Frage der Angemessenheit).<\/p>\n<p>Zudem hat die Kl\u00e4gerin zutreffend ausgef\u00fchrt, dass die entsprechenden Vertr\u00e4ge der Verwertungsgesellschaften solche Regelungen vorsehen \u2013 vergleiche zum Beispiel \u00a7 2 Abs. 3 des Gesamtvertrages zur Verg\u00fctung von Anspr\u00fcchen. Das OLG M\u00fcnchen hat in Anlehnung an die Parallelregelungen in anderen Verg\u00fctungsvertr\u00e4gen in dem f\u00fcr diesen Fall ma\u00dfgeblichen Vertrag eine Regelung aufgenommen, wonach die Gebotenheit einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung zu verneinen ist (die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung also unzul\u00e4ssig ist), &#8222;wenn das Werk oder der ben\u00f6tigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen angeboten wird.&#8220; (K 35, dort Seite 21). Das OLG M\u00fcnchen f\u00fchrt insoweit mit zutreffenden Erw\u00e4gungen aus, dass bei digital verf\u00fcgbaren Angeboten genau deren Verwertung beeintr\u00e4chtigt wird und die Beschr\u00e4nkung der Urheberrechte in diesen F\u00e4llen nicht gerechtfertigt ist, worauf auch die Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zur vergleichbaren Regelung in \u00a7 53a UrhG verweist (BT-Drucks. 16\/1828, Seite 27). Allerdings geht die Entscheidung des OLG M\u00fcnchen insoweit wohl von einer einschr\u00e4nkenden Interpretation dahingehend aus, dass ein allgemeines digitales Angebot seitens des Rechtsinhabers vorliegen muss (K 35, dort Seite 47), weil ansonsten nicht auf die M\u00f6glichkeit einer digitalen Recherche zur Verf\u00fcgbarkeit hingewiesen worden w\u00e4re (&#8222;f\u00fcr die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung&#8220; wird also eng verstanden). Nach dem Wortlaut und Satzbau kann die vertragliche Regelung aber auch so verstanden werden, dass das Angebot vom Rechteinhaber an die jeweilige Einrichtung erfolgt. Au\u00dferdem ist dieser im festgestellten Verg\u00fctungsvertrag vorgesehene Vorrang noch nicht wirksam, da die Festlegung durch das OLG M\u00fcnchen insoweit mit Rechtsmitteln angegriffen wurde.<\/p>\n<p>In einem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rechtsgutachten wird dazu plakativ ausgef\u00fchrt, es gelte der Vorrang vertraglicher Nutzung vor einer schrankengest\u00fctzten Werknutzung: &#8222;Vertrag vor Schranke&#8220;, der vom Bundesgerichtshof auch in dem vergleichbaren Sachverhalt des \u00a7 50 UrhG aufgegriffen wurde. Wenn es der \u00d6ffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankommt, ist es dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber m\u00f6glich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen; dann gibt es keine Rechtfertigung daf\u00fcr, sich \u00fcber die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (BGH GRUR 2008, 693 [697 Rn. 49] \u2013 TV-Total). Dies muss erst Recht gelten, wenn der Urheber ein (angemessenes) Lizenzangebot abgibt.<\/p>\n<p>Die Gebotenheit kann im Rahmen der notwendigen Abw\u00e4gung des Einzelfalls (Interesse an der Zug\u00e4nglichmachung contra Interessen des Rechteinhabers) deshalb anders beurteilt werden, wenn ein angemessenes Lizenzangebot vorhanden ist, ohne dass hierbei eine Verg\u00fctungsregelung mit einer Verwertungsgesellschaft getroffen worden sein muss, zumal es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.<\/p>\n<p><strong>bb.<\/strong> F\u00fcr den Wegfall der Gebotenheit kommt es auf die Angemessenheit der Bedingungen des Angebots an, diese kann gegebenenfalls durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten festgestellt werden. Das Gutachten muss nicht eingeholt werden, weil die Zug\u00e4nglichmachung schon aus anderen Gr\u00fcnden nicht geboten ist.<\/p>\n<p><strong>cc.<\/strong> Soweit die Beklagte bem\u00e4ngelt hat, dass die Sichtweise des Senats zur Auslegung von \u00a7 52a UrhG zu einem untragbaren Zustand und zu erheblichen Rechtsunsicherheiten f\u00fchre, weil dann in einer Vielzahl von F\u00e4llen Verfahren \u00fcber den zul\u00e4ssigen Umfang gef\u00fchrt werden m\u00fcssten, wobei unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte drohen, kann dem einfach und nachhaltig begegnet werden, indem die jeweilige Universit\u00e4t einen Lizenzvertrag mit dem Urheber oder Verwertungsberechtigten abschlie\u00dft<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Versto\u00df gegen Verfassungsrecht<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art 14 GG (s.o. II., Seiten 16 f.)<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Ein Versto\u00df gegen Art. 3 GG liegt ebenfalls nicht vor, denn es besteht ein offenkundiger sachlicher Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung von Schulb\u00fcchern und akademischen Lehrb\u00fcchern. Die Beklagte f\u00fchrt dazu zutreffend aus, dass akademische Lehrb\u00fccher zugleich Fachb\u00fccher und anerkannte Nachschlagewerke sind (was sich f\u00fcr die Meilensteine auch aus dem bereits zitierten Klappentext ergibt). Wegen des \u00fcber den Unterrichtsgebrauch hinausreichenden Einsatzes des akademischen Lehrbuchs und dem Gesetzeszweck eines verst\u00e4rkten Prim\u00e4rmarktschutzes f\u00fcr Schulb\u00fccher ist deshalb ein sachlicher Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung zu bejahen<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> Reichweite des Rechts auf Zug\u00e4nglichmachung<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet, weil die Beklagte mit der zun\u00e4chst einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit der Anfertigung von digitalen Kopien und der M\u00f6glichkeit des Ausdrucks der ins Netz gestellten Materialien die Verwertungsrechte der Kl\u00e4gerin verletzt hat (\u00a7\u00a7 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG). Die Beklagte hat im Schreiben vom 23.09.2010 ausgef\u00fchrt und einger\u00e4umt, dass die Ausz\u00fcge nunmehr lediglich noch zur Ansicht und zum Druck, nicht (mehr) zum Download bereitgestellt werden (K 18, Blatt 42). Legitimiert ist jedoch allenfalls das Bereithalten zum Lesen am Bildschirm (read-only).<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Die Beklagte durfte bei der Zug\u00e4nglichmachung nicht die Anfertigung von digitalen Kopien zulassen, denn dabei handelt es sich um die Einr\u00e4umung einer Vervielf\u00e4ltigungsm\u00f6glichkeit im Sinne des \u00a7 16 Abs. 1 UrhG (auch um eine Verbreitung nach \u00a7 17 UrhG) und nicht mehr nur um eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung. \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt aber nur die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung und legitimiert keine anderweitigen Verwertungshandlungen. Dies ergibt sich aus der Beschr\u00e4nkung des Tatbestands, der Systematik der differenziert geregelten Verwertungsrechte und insbesondere dem Erw\u00e4gungsgrund 24 der Multimediarichtlinie, die ausdr\u00fccklich ausf\u00fchrt, dass nur die Handlungen der Zug\u00e4nglichmachung erfasst werden, dieses Recht jedoch f\u00fcr keine weiteren Handlungen gilt..<\/p>\n<p>Die Risiken einer entsprechenden Nutzung \u2013 die einmal gespeicherten Beitr\u00e4ge kursieren im Netz \u2013 werden instruktiv durch den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Blogbeitrag vom 04.10.2010 belegt (K 21, Blatt 45).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt zwar die urspr\u00fcnglich eingestellten PDF\u00b4s nicht mehr ins Netz, hat insoweit aber die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung abgelehnt (K 19, K 20, Blatt 43, 44). Auch durch den umfassend formulierten Antrag auf Klagabweisung und dem Berufungsvortrag hat die Beklagte insoweit deutlich gemacht, dass sie sich auch insoweit berechtigt sieht. Der bestehende Unterlassungsanspruch wurde weder vorgerichtlich noch in diesem Verfahren einger\u00e4umt, weshalb die Klage im Hauptantrag Ziffer 1 a) begr\u00fcndet ist. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des Landgerichts im angefochtenen Urteil.<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Die von der Beklagten einger\u00e4umte Ausdruckm\u00f6glichkeit ist nicht von \u00a7 52a Abs. 3 UrhG abgedeckt. \u00a7 52a Abs. 3 UrhG erlaubt die Herstellung der f\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung erforderlichen Vervielf\u00e4ltigungen, also insbesondere die Festlegung auf Datentr\u00e4gern. Der Wortlaut des \u00a7 52a Abs. 3 UrhG erfasst aber eindeutig nur die f\u00fcr die digitale Zug\u00e4nglichmachung erforderliche Vervielf\u00e4ltigung, ist also eng formuliert und erlaubt keine sonstigen Vervielf\u00e4ltigungen. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass \u00a7 53 UrhG in den Abs\u00e4tzen 2 und 3 insoweit eine eigenst\u00e4ndige Regelung enth\u00e4lt. Die Gesetzesmaterialien sehen dies ebenfalls entsprechend eingeschr\u00e4nkt (BT-Drucks. 15\/837, Seite 34).<\/p>\n<p><strong>c.<\/strong> Auch das Recht zur Zug\u00e4nglichmachung aus \u00a7 52a Abs. 1 UrhG i.V.m. \u00a7 19a UrhG erlaubt nicht die Zulassung eines Ausdrucks, erlaubt ist lediglich das Bereithalten zur Ansicht (read-only, &#8222;nur anschauen, nicht anfassen&#8220;).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Zug\u00e4nglichmachung ist nach zutreffender und \u00fcbereinstimmender Auffassung auf \u00a7 19a UrhG abzustellen, nachdem dort der entsprechende Begriff verwandt wird (Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, \u00a7 53 Rn. 38; Dustmann in Fromm\/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, \u00a7 52a Rn. 4; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 52a Rn. 1, 5). Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung ist danach die Einr\u00e4umung einer drahtgebundenen oder drahtlosen Zugriffsm\u00f6glichkeit auf das Werk, das tats\u00e4chliche Bereithalten des Werkes zum Abruf f\u00fcr eine \u00d6ffentlichkeit (BGH GRUR 2010, 628 [629 Rn. 19] \u2013 Vorschaubilder; von Ungern-Sternberg in Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, \u00a7 19a Rn. 43).<\/p>\n<p>Die Zug\u00e4nglichmachung erlaubt jedoch nicht die Einr\u00e4umung einer Vervielf\u00e4ltigungsm\u00f6glichkeit durch das Zulassen eines (oder mehrerer) Ausdrucke. Zug\u00e4nglich machen ist lediglich das Bereithalten, der k\u00f6rperliche Ausdruck ist jedoch eine Vervielf\u00e4ltigung im Sinne des \u00a7 16 Abs. 1 UrhG (jede k\u00f6rperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen; amtliche Begr\u00fcndung BT-Drucks. IV\/270, Seite 47; BGH GRUR 1991, 449 [453] \u2013 Betriebssystem), die im Rahmen des Zug\u00e4nglichmachens nicht legitimiert ist. Dies ergibt sich aus der differenzierten Regelung der Verwertungsrechte in \u00a7\u00a7 16, 19a UrhG, der gesonderten Regelung der Legitimation von Vervielf\u00e4ltigungen in \u00a7 53 Abs. 3 UrhG und wiederum dem Erw\u00e4gungsgrund 24 der Multimediarichtlinie, der ausdr\u00fccklich ausf\u00fchrt, dass nur die Handlungen der Zug\u00e4nglichmachung erfasst werden, dieses Recht jedoch keine weiteren Verwertungshandlungen legitimiert.<\/p>\n<p>Demzufolge hat der Hauptantrag 1. c) nach Auffassung des Senats entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls in vollem Umfang Erfolg. Das Zugest\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin an die Beklagte im Blick auf drei Seiten, die ausgedruckt werden k\u00f6nnen, ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beachten.<\/p>\n<p><strong>d.<\/strong> Hauptantrag 1. b) ist nach der dargestellten Ansicht des Senats zum Tatbestand des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG (&#8222;nicht zur Veranschaulichung im Unterricht geboten&#8220; und &#8222;keine kleine Teile eines Werks&#8220;) wiederum unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>e.<\/strong> Auskunfts- und Feststellungsanspruch folgen aus \u00a7\u00a7 16, 19a, 101 Abs. 1 UrhG und \u00a7\u00a7 15, 16, 19a, 97 Abs. 2 UrhG. Der Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten ist aus \u00a7 97a Abs. 1 UrhG i.V.m. \u00a7\u00a7 280, 286, 288 BGB begr\u00fcndet. Aus einem Streitwert von 75.000,00 EUR ergeben sich 1,3 Geb\u00fchren in H\u00f6he von 1.560,00 EUR zuz\u00fcglich der Post- und Telekommunikationspauschale in H\u00f6he von 20,00 EUR. Die Abmahnung entspricht dem Tenor der Verurteilung, weshalb die Geb\u00fchr insgesamt zu erstatten ist.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus \u00a7\u00a7 91, 97, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Im Hinblick auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung und bislang fehlende h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik ist die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart Entscheidungsdatum: 04.04.2012 Aktenzeichen: 4 U 171\/11 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die Fernuniversit\u00e4t Hagen hat f\u00fcr ihre Studierenden der Psychologie Teile eines Lehrbuchs auf der elektronischen Lernplattform Moodle zum Download bereit gestellt. 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