{"id":3542,"date":"2011-09-27T23:30:04","date_gmt":"2011-09-27T21:30:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3542"},"modified":"2019-09-22T14:39:41","modified_gmt":"2019-09-22T12:39:41","slug":"lehrbuchinhalte-auf-einer-e-learning-plattform-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3542","title":{"rendered":"Lehrbuchinhalte auf einer E-Learning-Plattform  I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landgericht Stuttgart<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 27.09.2011<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/202288.html\" class=\"liexternal\">17 O 671\/10<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Im Wintersemester 2008\/09 hat die <a href=\"http:\/\/www.fernuni-hagen.de\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Fernuniversit\u00e4t Hagen<\/a> 91 von insgesamt 515 Seiten eines Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform f\u00fcr ihre Studierenden zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende <a href=\"http:\/\/www.kroener-verlag.de\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Kr\u00f6ner Verlag<\/a> eine Verletzung seiner Verwertungsrechte und klagt. In erster Instanzw wird entschieden, dass die Fernuniversit\u00e4t berechtigt ist, 48 Seiten, n\u00e4mlich etwa 10% der 476 Textseiten, so zug\u00e4nglich zu machen, dass die Studierenden sie am Bildschirm lesen und ausdrucken, jedoch nicht speichern k\u00f6nnen. Gestattet ist die Zug\u00e4nglichmachung, da die bereit gestellten Werkteile der Veranschaulichung im Unterricht dienen. Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Werkteile inhaltlich \u00fcber den Unterrichtsstoff hinausgehen und im Unterricht selbst gar nicht verwendet werden. Ma\u00dfgeblich ist lediglich, dass sie das Verst\u00e4ndnis des Unterrichtsstoffes erleichtern.<\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/www.buchreport.de\/nachrichten\/verlage\/verlage_nachricht\/datum\/2011\/10\/10\/aergernis-im-intranet.htm\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">buchreport vom 10.10.2011<\/a><\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\nLG Stuttgart vom 27.09.2011, 17 O 671\/10<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3524\" target=\"_blank\">OLG Stuttgart vom 04.04.2012, 4 U 171\/11<br \/>\n<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3883\" target=\"_blank\" class=\"liinternal\">BGH vom 28.11.2013, I ZR 76\/12<\/a><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3524\" target=\"_blank\"><br \/>\n<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>1.<\/strong> Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Rektor, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Teile des Werkes &#8230; ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin elektronisch zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die Werkteile als elektronische Datei herunter zu laden und auf Datentr\u00e4gern zu speichern, sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 3 Seiten umfasst;<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die M\u00f6glichkeit der Speicherung erm\u00f6glicht, sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 48 Seiten umfasst;<\/p>\n<p><strong>c.<\/strong> ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die nach a oder b zur Verf\u00fcgung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken, sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 48 Seiten umfasst.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen nach vorstehender Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Zeitpunkte und Zeitr\u00e4ume der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweiligen Werkteile seit dem Zeitpunkt ihrer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder k\u00fcnftig noch entstehen werden.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.185,&#8211; \u20ac nebst 5 % Zinsen seit dem 10.02.2011 zu bezahlen.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 1\/4, die Beklagte 3\/4.<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Ziffern 4 und 6 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleitung in H\u00f6he von 25.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he geleistet hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 75.000,&#8211; \u20ac (Antrag Ziffer 1: 50.000,&#8211; \u20ac, Antr\u00e4ge Ziffer 2 und 3 jeweils 12.500,&#8211; \u20ac)<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung mehrerer Seiten eines Buches auf der von der Beklagten den Studenten zur Verf\u00fcgung gestellten elektronischen Lernplattform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Verlegerin des Buches &#8222;&#8230;&#8220; das einen \u00dcberblick \u00fcber die Geschichte der Psychologie von der Antike bis zur j\u00fcngsten Gegenwart gibt (Anlagen K 5, 8, Bl. 7, 32). Das Werk ist wegen seiner nach Epochen und Personen (unter anderem Seiten 1 bis 37 &#8230; ) gegliederten Darstellung als Nachschlagewerk und als begleitende Studienliteratur f\u00fcr Studenten der Fachrichtung Psychologie besonders geeignet. Das Gesamtwerk umfasst in der Ausgabe 2007 insgesamt 533 Seiten, bestehend aus 18 Seiten (r\u00f6mische Ziffern) Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, und weiteren 515 Seiten (arabische Ziffern), n\u00e4mlich Text (476 Seiten) sowie Literatur-, Namens- und Sachverzeichnisse (Anlagen K 5 Bl. 54, 62f., 85 d. A). Die Beklagte ist die einzige &#8230; die unter anderem einen Bachelor-Studiengang im Fach Psychologie und eine elektronische Lernplattform namens &#8230; anbietet, \u00fcber welche Lerninhalte als auch weiterf\u00fchrende Literatur elektronisch abrufbar gehalten werden. Genutzt werden kann die Lernplattform nach der Eingabe des Benutzernamens und Passwortes durch die f\u00fcr den jeweiligen Kurs (Modul) angemeldeten Studenten (Erstteilnehmer und Wiederholer in und au\u00dferhalb von Deutschland) (Anlagen B 10, 11; Bl. 53, 123, 137f. d. A).<\/p>\n<p>Die Beklagte schl\u00e4gt den Studenten des Bachelor-Studienganges Psychologie, die den Kurs &#8222;Modul 1, Einf\u00fchrung in die Psychologie und ihre Geschichte&#8220; belegen, im Studienbrief sowohl das Werk &#8230; 4. Auflage 2009, welches sich mit der Zeit ab dem 19. Jahrhundert besch\u00e4ftigt, als auch das von der Kl\u00e4gerin herausgegebene Werk als Pflichtlekt\u00fcre vor, denn in dem Kurs sollen die grundlegenden Gegenst\u00e4nde, Ziele, Str\u00f6mungen, Theorien und Teildisziplinen der Psychologie vermittelt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte im Wintersemester 2008\/2009 und Sommersemester 2009 ihren \u00fcber 4.000 Studierenden des Bachelor-Studiengangs Psychologie der Stufe &#8222;Modul 1&#8220; insgesamt 91 Seiten des Werkes &#8230; betreffend der Personen &#8230; auf der elektronischen Lernprogramm &#8222;Moodle&#8220; als PDF-Datei zum Download zur Verf\u00fcgung (Bl. 54 d. A). Hierauf wurde die Kl\u00e4gerin durch den Blog-Beitrag auf der Webseite &#8230; mit folgendem Inhalt aufmerksam: &#8222;Ein Teil aus diesem Buch geh\u00f6rt zur empfohlenen Literatur, der wird aber i. d. R. als PDF bereitgestellt. Ich selbst habe mir das Buch gekauft. Der Inhalt ist sicherlich interessant, aber wenn ich jetzt die Wahl h\u00e4tte, w\u00fcrde ich es nicht kaufen &#8230; &#8220; (Anlage K 10, Bl. 8, 34 d. A). In einem weiteren Blogeintrag auf der Webseite &#8230; fand die Kl\u00e4gerin den Eintrag: &#8222;Wichtig: Nichts kaufen, lediglich den L\u00fcck irgendwo ausleihen, den braucht man danach nie mehr wieder. Der Rest wird in Moodle zum Download bereit gestellt, wer die B\u00fccher kauft, macht das faktisch umsonst&#8220; (Anlage K 11, Bl. 8, 34 d. A). Hierauf mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte am 22.07.2009 ab und forderte sie auf, unverz\u00fcglich eine Verbreitung von PDF-Dateien zu unterlassen (Anlage K 12, Bl. 9, 36 d. A), woraufhin die Beklagte nach weiterer Korrespondenz am 17.11.2009 mitteilte, sich an die Vorgaben des \u00a7 52a UrhG zu halten (Anlage K 15, Bl. 9,39 d. A). Am 21.08.2009 schrieb eine Studentin folgenden Blog-Eintrag (Anlage K 25, Bl. 89, 110 d~ A): &#8222;So, jetzt habe ich meinen Beitrag mal einzeln gestellt, damit er gleich gefunden werden kann: Pflichtliteratur M1 &amp; M2. Kaufen muss man zu M1 nichts, es gen\u00fcgt den L\u00fcck auszuleihen, der Rest wird als Download in Moodle bereit gestellt.&#8220;<\/p>\n<p>Auf ihre Schreiben vom 05.08.2009 und 17.11.2009 stellte die Beklagte im Herbst 2009 die Nutzung des Werkes f\u00fcr die Teilnehmer des Semesters &#8222;Modul 1&#8220; durch das Programm &#8222;Flash-Player&#8220; der Firma Macromedia so um, dass ein Abspeichern und in Umlaufbringen des digitalisierten Auszuges unm\u00f6glich wurde (Anlagen K 13, 15; Bl. 54f., 57, 122, 147f. d. A).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 09.08.2010 bat die Beklagte die Kl\u00e4gerin um eine Genehmigung der Werknutzung (Anlage K 16, Bl. 9, 40 d. A). Hierauf bot die Kl\u00e4gerin den Abschluss eines Lizenzvertrages zur elektronischen Zurverf\u00fcgungstellung der Werkteile an registrierte Nutzer gegen Zahlung von 0,10 \u20ac pro genutzter Seite, Zugangsberechtigtem und Lerneinheit an (Anlage K 17, Bl. 10, 41 d. A). Nachdem die Beklagte das Angebot nicht angenommen und eine Nutzungsaufnahme der Werkteile zum 01.10.2010 ank\u00fcndigte, lie\u00df die Kl\u00e4gerin sie mit Anwaltsschriftsatz vom 27.10.2010 abmahnen (Anlage K 19, Bl. 10, 43 d. A).<\/p>\n<p>Am 04.11.2010 schrieb eine Studentin auf der Plattform &#8230;: &#8222;Hey, die Pflichtklausur aus dem Buch &#8222;&#8230;&#8220; wird nicht mehr in Moodle zur Verf\u00fcgung gestellt. Da ich zur Zeit sehr pleite bin, m\u00f6chte ich fragen, ob jemand die PDFs vom letzten Semester gespeichert hat und mir mailen kann? &#8230;. &#8222;, worauf sie einen Link zur &#8222;Materialsammlung M1&#8220; erhielt, welche die PDF-Datei enthielt (Anlage K 21, Bl. 11, 45 d. A).<\/p>\n<p>Die Studienbriefe der Beklagten f\u00fcr die Semester 2008 bis 2010 enthalten im Abschnitt &#8222;Geschichte der Psychologie&#8220; (Anlagen B 6 bis B 9, Bl. 133 &#8211; 136 d. A), in denen unter anderem die Lehren von &#8230; besprochen werden, Verweise auf das streitgegenst\u00e4ndliche Werk.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht,<\/p>\n<p>die Beklagte habe durch das Einscannen der Werkteile, die Anfertigung der PDF-Dateien und das Einpflegen der Werkteile in die Datenbank ihrer elektronischen Lernplattform eine unzul\u00e4ssige Vervielf\u00e4ltigung vorgenommen, um das Werk \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Durch die Zug\u00e4nglichmachung und erm\u00f6glichte Herstellung von elektronischen und gedruckten Kopien des gesch\u00fctzten Werkes st\u00fcnden ihr gegen die Beklagte wegen \u00a7\u00a7 16, 17, 19a UrhG die beantragten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 97, 101 UrhG, \u00a7 242 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Handlungen seien nicht durch \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gerechtfertigt, denn es sei keine Ver\u00f6ffentlichung kleiner Teile eines Werkes f\u00fcr einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung im Unterricht geboten gewesen. Im \u00dcbrigen versto\u00dfe der nach \u00a7 137k UrhG bis zum 31.12.2012 befristete \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gegen Artt. 14, 3 GG, denn er beinhalte keine zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignete und erforderliche Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und f\u00fchre zu einer Ungleichbehandlung, da Schulb\u00fccher nach \u00a7 52a Abs. 2 S. 1 UrhG von der Regelung ausgenommen seien.<\/p>\n<p>Mit den 91 Seiten seien im Verh\u00e4ltnis zu den relevanten 476 Textseiten (Anlagen K 5,7; Bl. 6, 30f.) 19,12 % ver\u00f6ffentlicht worden, was keinen kleinen Teil des Gesamtwerkes darstelle. Dies ergebe sich indiziell auch aus den bisher geschlossenen Gesamtvertr\u00e4gen (Anlagen K 32 bis 34, Bl. 96, 117ff. d. A) und aus dem nicht rechtskr\u00e4ftigen Urteil des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 24.03.2011 &#8211; 6 WG 12\/09 &#8211; bez\u00fcglich des Abschlusses eines Gesamtvertrages zu \u00a7 52a UrhG zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (im Folgenden: VG Wort) und den L\u00e4ndern (Anlage 35; Bl. 96, 120 d. A). F\u00fcr die Bestimmung des kleinen Werkteiles komme es nicht auf die Relation zum Umfang des Gesamtwerkes an, denn andernfalls k\u00f6nnten aus umfangreichen Werken bzw. Buchreihen ganze Lehrb\u00fccher \u00fcbernommen werden. In Anlehnung an \u00a7 53 Abs. 3, \u00a7 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4a, \u00a7 46 UrhG seien an den Begriff strenge Anforderungen zu stellen. Nach \u00a7 46 UrhG d\u00fcrften maximal 10 DIN A5-Seiten, nach \u00a7 53 UrhG weniger als 20 % des Werkes entnommen werden. Da \u00a7 52a Abs. 1 UrhG im Gegensatz zu \u00a7 46 UrhG nicht die \u00dcbernahme von &#8222;Teilen eines Werkes&#8220;, sondern nur von &#8222;kleinen Teilen eines Werkes&#8220; erm\u00f6gliche, liege der gestattete Umfang nochmals unterhalb der Obergrenze des \u00a7 46 UrhG, so dass nur eine Entnahme von 3 Seiten zul\u00e4ssig sei (Bl. 17 d. A), was sich auch aus dem Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. Christian Berger vom 10.10.2010 (Anlage K 22, Bl. 15,46 d. A) ergebe.<\/p>\n<p>Auch der in \u00a7 52a UrhG vorausgesetzte inhaltliche und zeitliche Bezug zum Unterricht liege nicht vor. Indem die Beklagte mitgeteilt habe, dass das Werk der Kl\u00e4gerin zur Pflichtlekt\u00fcre f\u00fcr das Modul 1 des Bachelor-Studienganges Psychologie (Anlage K 16, Bl. 18, 40 d. A) geh\u00f6re, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass es gerade nicht zur Veranschaulichung des Unterrichts genutzt werde, sondern die Grundlage bzw. Vorbereitung f\u00fcr das Semester Modul 1 darstelle. Es sei weder sichergestellt, dass die Inhalte der Textausz\u00fcge tats\u00e4chlich im Unterricht behandelt w\u00fcrden, noch sei die Nutzungsm\u00f6glichkeit zeitlich beschr\u00e4nkt. Der \u00a7 52a UrhG bezwecke lediglich, das Unterrichtsmaterial, welches den Studenten bisher in Papierform im Unterricht zur Besprechung ausgeh\u00e4ndigt worden sei, nunmehr elektronisch verf\u00fcgbar zu machen (Anlage K 31, Bl. 94, 116 d. A). Ein Hilfsmittel, wie die vom Unterricht unabh\u00e4ngige, begleitende, vertiefende Lekt\u00fcre falle nicht unter \u00a7 52a UrhG.<\/p>\n<p>Indem die Beklagte die Texte den gesamten Teilnehmern des Kurses &#8222;Modul 1&#8220; des Studienganges Psychologie, also auch den Studierenden h\u00f6herer Semester (Anlagen K 23, 24, Bl. 87,100 d. A), zur Verf\u00fcgung stelle, und sich die Studenten nicht nur in Deutschland aufhalten w\u00fcrden, wie es das Oberlandesgericht M\u00fcnchen fordere, sei das Werk keinem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern im Sinne von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>Auch sei sie Zug\u00e4nglichmachung nicht zu dem &#8222;jeweiligen Zweck geboten&#8220;. Der \u00a7 52a UrhG sei anhand von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft auszulegen. Nach dem dort geregelten &#8222;Drei-Stufen-Test&#8220; komme \u00a7 52a UrhG nur zur Anwendung, wenn es sich um einen Sonderfall handle, die normale Werkverwendung nicht beeintr\u00e4chtigt werde, und die Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt w\u00fcrden. Nach diesen Kriterien sei die Bereitstellung von 91 Seiten des Werkes nicht geboten, denn die bei der Beklagten \u00fcber 4.000 eingeschriebenen Studenten des Fachbereichs Psychologie der Stufe &#8222;Modul 1&#8220; seien die wesentliche K\u00e4uferzielgruppe des streitgegenst\u00e4ndlichen Werks. Im Jahr 2010 seien auf den Beginn der Semester 57,6 % (September und Oktober) bzw. 32,3 % (April bis Juni) der Verk\u00e4ufe entfallen. Da ausweislich der Internetbeitr\u00e4ge ein gro\u00dfer Teil der Studenten der Beklagten des Bachelor-Studienganges Psychologie aufgrund der kostenlosen Zurverf\u00fcgungstellung im Semester &#8222;Modul 1&#8220; das Buch nicht mehr erwerben w\u00fcrden, sei der Prim\u00e4rmarkt des Werkes erheblich beeintr\u00e4chtigt. Im \u00dcbrigen sei nach dem &#8222;Drei-Stufen-Test&#8220; die Anwendung des \u00a7 52a UrhG ausgeschlossen, weil die Beklagte das Angebot zur angemessenen Verg\u00fctung der Nutzung der Lehrelemente abgelehnt habe. Die Beklagte k\u00f6nne sich nicht auf \u00a7 52a Abs. 4 UrhG berufen, denn die VG Wort verlange keine marktgerechte, angemessene Verg\u00fctung. Eine Annex-Vervielf\u00e4ltigung sei nicht gegeben, denn die Erm\u00f6glichung von Vervielf\u00e4ltigungen durch die Studenten sei nicht nach \u00a7 52a Abs. 3 UrhG erforderlich (Bl. 106f. d. A). Die &#8222;Literaturempfehlung&#8220; der Beklagten betreffe auch das Werk des &#8230; ohne dass dieses teilweise ver\u00f6ffentlicht werde (Anlagen B 6 bis B 9; Bl. 21, 90, 151 d. A).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Rektor, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Teile des Werkes &#8230; ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin elektronisch zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie<\/p>\n<p>a. ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die Werkteile als elektronische Datei herunter zu laden und auf Datentr\u00e4gern zu speichern, und\/oder<\/p>\n<p>b. ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die M\u00f6glichkeit der Speicherung erm\u00f6glicht, und\/oder,<\/p>\n<p>c. ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die nach a) oder b) zur Verf\u00fcgung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken,<\/p>\n<p>sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 3 Seiten umfasst;<\/p>\n<p>Hilfsweise:<\/p>\n<p>Teile des Werkes &#8230; ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin elektronisch zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie<\/p>\n<p>a. ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die Werkteile als elektronische Datei herunter zu laden und auf Datentr\u00e4gern zu speichern, und\/oder<\/p>\n<p>b. ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die M\u00f6glichkeit der Speicherung erm\u00f6glicht, und\/oder,<\/p>\n<p>c. ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die nach a) oder b) zur Verf\u00fcgung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken,<\/p>\n<p>sofern der Umfang des Werkteils insgesamt mehr als 48 Seiten umfasst;<\/p>\n<p>H\u00f6chst Hilfsweise:<\/p>\n<p>Teile des Werkes &#8230; ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin elektronisch zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, indem sie<\/p>\n<p>a. ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die Werkteile als elektronische Datei herunter zu laden und auf Datentr\u00e4gern zu speichern, und\/oder<\/p>\n<p>b. ihren Studierenden den Abruf der Werkteile in elektronischer Form ohne die M\u00f6glichkeit der Speicherung erm\u00f6glicht, und\/oder,<\/p>\n<p>c. ihren Studierenden erm\u00f6glicht, die nach a) oder b) zur Verf\u00fcgung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken,<\/p>\n<p>sofern der Werkteil die nachfolgenden Kapitel des Werkes umfasst: &#8230;<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen nach vorstehender Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Zeitpunkte und Zeitr\u00e4ume der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweiligen Werkteile seit dem Zeitpunkt ihrer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder k\u00fcnftig noch entstehen werden.<\/p>\n<p>4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.580,&#8211; \u20ac nebst 5 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor,<\/p>\n<p>dass sich die Zugriffsm\u00f6glichkeit im Wintersemester 2009\/2010 und Sommersemester 2010 auf die Seiten &#8230; insgesamt 68 Seiten bzw. 12,76 % des Gesamtwerkes, beschr\u00e4nkt habe (Anlage B 2; Bl. 55,77 d. A).<\/p>\n<p>Die mit der Verf\u00fcgbarmachung von Teilen des streitgegenst\u00e4ndlichen Werkes verbundenen Verwertungshandlungen seien durch den verfassungsgem\u00e4\u00dfen \u00a7 52a UrhG legitimiert. Die seit dem Inkrafttreten im Jahr 2003 mehrmals erfolgten Befristungen des Gesetzes seien unter Ber\u00fccksichtigung des Gesetzeszweckes, n\u00e4mlich F\u00f6rderung der Nutzung der modernen Kommunikationsmittel in Unterricht und Wissenschaft (vgl. BTDrucks 15\/38, S. 20; Bl. 59 d. A), lediglich darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass der Gesetzgeber den Verwertungsgesellschaften und Bundesl\u00e4ndern Gelegenheit f\u00fcr den Abschluss von Gesamtvertr\u00e4gen \u00fcber die Verg\u00fctung nach \u00a7 52a Abs. 4 UrhG habe geben wollen, die einen angemessenen Interessenausgleich schaffe.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung, ob die Voraussetzung &#8222;kleiner Teil des Werkes&#8220; vorliege, seien die entnommenen Seiten mit der Gesamtzahl von 533 Seiten ins Verh\u00e4ltnis zu setzen, wobei im Online-Shop &#8222;Amazon&#8220; das Werk sogar mit 550 Druckseiten beschrieben sei (Anlage B1; Bl. 54, 76 d. A). Die Obergrenze des zul\u00e4ssigen Umfanges der Entnahme nach \u00a7 52a UrhG sei nach herrschender Meinung relativ zu bestimmen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verbiete sich eine Bestimmung anhand von absoluten Mengen, denn die Entnahme einer bestimmten Seitenanzahl ber\u00fchre den Rechtsinhaber eines Werkes mit geringem Umfang wesentlich mehr als den eines gro\u00dfen Werkes. Die Obergrenze sei nach herrschender Meinung bei 20 % in aller Regel nicht \u00fcberschritten, so dass weder nach den von der Kl\u00e4gerin berechneten 19,12 % noch nach den tats\u00e4chlich ver\u00f6ffentlichten 17,07 % (Wintersemester 2008\/2009, Sommersemester 2009) und 12,76 % (Wintersemester 2009\/2010, Sommersemester 2010) des Gesamtwerkes der erlaubte Umfang des \u00a7 52a UrhG \u00fcberschritten sei. Im \u00dcbrigen sei die Bewertung, ob der entnommene Teil den Erwerb des Gesamtwerkes ersetzen k\u00f6nne, objektiv am Gesamtinhalt des Werkes zu bestimmen. Da das Buch &#8230; insgesamt 72 Personen vorstelle, seien die Kernaussagen des restlichen Werkteils durch die ver\u00f6ffentlichten Texte zu den 14 bzw. 9 Personen nicht obsolet geworden. Erg\u00e4nzend k\u00f6nne auf die Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters &#8230; verwiesen werden (Anlage B 5; Bl. 65, 80 d. A).<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung im Unterricht diene die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung bereits dann, wenn dadurch der Lesestoff verst\u00e4ndlicher dargestellt und leichter erfassbar sei. Hierf\u00fcr spreche auch, dass die Beklagte in den Studienbriefen auf andere Darstellungen in dem Buch verweise und das streitgegenst\u00e4ndliche Werk als Pflichtlekt\u00fcre bezeichne (Anlagen B 6 bis 9, Bl. 123 &#8211; 136 d. A), denn die Pflichtliteratur beinhalte unbedingt pr\u00fcfungsrelevantes Wissen und m\u00fcsse deshalb von den Studenten gelesen und bearbeitet werden. Die Vervielf\u00e4ltigungen seien als Annex nach \u00a7 52a Abs. 3, \u00a7 53 Abs. 2 S, 1 Nr. 1 UrhG erlaubt.<\/p>\n<p>Die Studentenanzahl \u00fcberschreite zwar die Zuh\u00f6rerzahl bei Pr\u00e4senzvorlesungen, aber durch die Zugangskontrollen (Passwort, Benutzername) handle es sich dennoch um einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtteilnehmern. Die Ansicht, dass die Ver\u00f6ffentlichung auf Deutschland beschr\u00e4nkt werden m\u00fcsse, versto\u00dfe gegen das Recht auf Freiz\u00fcgigkeit nach Art. 21 AEUV.<\/p>\n<p>Die Interessenabw\u00e4gung f\u00fchre zu einem &#8222;Gebotensein&#8220; der Entnahme. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr die Studenten der &#8230; nicht die M\u00f6glichkeit best\u00fcnde, in einer Pr\u00e4senzbibliothek die erforderlichen B\u00fccher nachzuschlagen und kosteng\u00fcnstig Kopien anzufertigen. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten ein Angebot zur entgeltlichen Lizenzierung unterbreitet habe, st\u00fcnde der Gebotenheit nicht entgegen, denn die Notwendigkeit, das kostenpflichtige Angebot in Anspruch zu nehmen, lie\u00dfe unber\u00fccksichtigt, dass bei Erf\u00fcllung der sonstigen Voraussetzungen des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der Privilegierte gerade kein Interesse an dem Werk als Ganzes habe, Der &#8222;Drei-Stufen-Test&#8220; sei nicht heranzuziehen, denn der Gesetzgeber habe in \u00a7 52a UrhG bereits den in Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG wurzelnden Grundsatz ber\u00fccksichtigt. Im \u00dcbrigen habe sich die Literaturempfehlung der Beklagten positiv auf die Verkaufszahlen der Kl\u00e4gerin zu Beginn des Semesters ausgewirkt. Die Blog- und Foreneintr\u00e4ge seien kein Indiz f\u00fcr eine Beeintr\u00e4chtigung der Prim\u00e4rmarktinteressen der Kl\u00e4gerin. Der Student, welcher nur einen Teil des Werks ben\u00f6tige, kopiere entweder diese Texte oder verzichte auf das Buch.<\/p>\n<p>F\u00fcr das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.06.2011 (Bl. 139ff. d. A) die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Parteien, welche bis zum 23.07.2011 Schrifts\u00e4tze einreichen konnten, haben ihre Zustimmung am 08.109.09.2011 nochmals wiederholt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin kann nach \u00a7\u00a7 15, 19a, 16 UrhG in Verbindung mit \u00a7 97 Abs. 1 UrhG von der Beklagten verlangen, dass diese es unterl\u00e4sst, mehr als 3 Seiten des streitgegenst\u00e4ndlichen Werkes in einer Weise zug\u00e4nglich zu machen, die es Studierenden erm\u00f6glicht, diese als elektronische Datei herunterzuladen oder auf Datentr\u00e4gern zu speichern.<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Die Beklagte hat durch das Einscannen der 91 bzw. 68 Seiten des Buches &#8230; die Anfertigung der PDF-Dateien und das Einpflegen der Werkteile in die Datenbank der elektronischen Lernplattform \u201eMoodle&#8220; nach \u00a7 16 UrhG eine Vervielf\u00e4ltigung vorgenommen und durch das Bereithalten des Werkes im Internet f\u00fcr die \u00fcber 4.000 zugangsberechtigten Studenten des Kurses &#8222;Modul 1 &#8220; des Bachelor-Studienganges Psychologie das Werk nach \u00a7\u00a7 19a, 15 Abs. 3 UrhG \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht (vgl. Wandtke\/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, \u00a7 19a UrhG Rdnr. 12 m. w. N.), denn das Lehrangebot im Intranet einer Universit\u00e4t ist nach \u00a7 15 Abs. 3 UrhG \u00f6ffentlich (vgl. Dreier in Dreier\/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, \u00a7 19a UrhG, Rdnr. 7).<\/p>\n<p><strong>b.<\/strong> Diese Handlungen erfolgten widerrechtlich, da die Beklagte im Wintersemester 2008\/2009 und Sommersemester 2009 ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin durch das Erstellen und Einpflegen einer PDF-Datei auf der elektronischen Lernplattform &#8222;Moodle&#8220; eine Speicherung der Werkteile auf den Computern der Studenten erm\u00f6glichte. Die Beklagte war n\u00e4mlich unabh\u00e4ngig von der aus dem Buch entnommenen Seitenanzahl verpflichtet, statt einer PDF-Datei ein anderes Dateiformat zu w\u00e4hlen, das im Rahmen des Online-Abrufverfahrens die Einrichtung funktionierender Schutzmechanismen erlaubt, um die Speicherung der Werkteile (Antrag Ziffer 1 lit. a) auf den Computern der Studenten unm\u00f6glich zu machen.<\/p>\n<p><strong>c.<\/strong> W\u00e4hrend der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.11.2002 in \u00a7 52a Abs. 2 UrhG-E vorsah, dass auch die mit der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung im Zusammenhang stehenden Vervielf\u00e4ltigungen zul\u00e4ssig sein sollen, soweit die Vervielf\u00e4ltigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind (BT-Drucks. 15\/38 S. 7, 20), sind nach \u00a7 52a Abs. 3 UrhG nur die erforderlichen Vervielf\u00e4ltigungshandlungen zugelassen, soweit die Zug\u00e4nglichmachung eines kleinen Teils des Werks nach \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten ist. Insoweit wird der Rahmen f\u00fcr die Zug\u00e4nglichmachung nicht erforderlicher, aber nach anderen Vorschriften zul\u00e4ssiger Vervielf\u00e4ltigungshandlungen von \u00a7 53 Abs. 2 und 3 UrhG bestimmt (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 15\/837 S. 34).<\/p>\n<p>Da die f\u00fcr Schulb\u00fccher vorgesehenen weiteren Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7 52a Abs. 2 S. 1 UrhG und \u00a7 53 Abs. 3 S. 2 UrhG bei akademischen Lehrb\u00fcchern nicht bestehen, k\u00f6nnen die Studenten die nach der Schrankenbestimmung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur Verf\u00fcgung gestellten kleinen Teile des Werkes nach \u00a7 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG vervielf\u00e4ltigen (vgl. Prof. Berger, Anlage K 22, S. 14 Ziffer 44). F\u00fcr die Rechte der Beklagten aus \u00a7 52a UrhG ist aber grunds\u00e4tzlich nicht ma\u00dfgeblich, ob von den Nutzern der elektronischen Lernplattform angefertigte Vervielf\u00e4ltigungen gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG gestattet sind, sondern es ist zu pr\u00fcfen, ob die Beklagte eine solche Anschlussnutzung \u00fcberhaupt schaffen durfte. Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung nach \u00a7 19a UrhG beinhaltet die drahtgebundene oder drahtlose Zug\u00e4nglichmachung in einer Weise, dass das Werk den Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist (Loewenstein in Schricker\/Loewenstein, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, \u00a7 52a UrhG Rdnr. 5). Die Zug\u00e4nglichmachung bedarf des Einscannens der Werkteile, der Erstellung einer Datei, und des Einpflegens der Werkteile in die Datenbank der elektronischen Lernplattform. Zwar ist die Zug\u00e4nglichmachung nach \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG im Gegensatz zu \u00a7 53b UrhG nicht an einen bestimmten Ort gekoppelt, aber es war lediglich die Intention des Gesetzgebers, mit \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG eine Nutzung zu erm\u00f6glichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist (BT -Drucks, 15\/38 S. 20). Die Speicherung auf den Computern der Studenten stellt eine einfachere und qualitativ h\u00f6herwertige Vervielf\u00e4ltigung als die analoge Nutzung dar, denn das abgespeicherte Werk kann zum Beispiel direkt in die eigene Textverarbeitung \u00fcbernommen werden. Die Erstellung einer PDF-Datei, durch welche eine Speicherung auf den Computern der Studenten erm\u00f6glicht wurde, war somit keine erforderliche Vorbereitungshandlung f\u00fcr die Zug\u00e4nglichmachung im Sinne von \u00a7 52a Abs. 3 UrhG. Vielmehr h\u00e4tte die Beklagte bereits im Wintersemester 2008\/2009 ein anderes Dateiformat w\u00e4hlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>d.<\/strong> Da die Beklagte mit dem Schreiben vom 09.08.2010 (Anlage K 15, Bl. 39 d. A) keine hinreichende Unterlassungserkl\u00e4rung im Sinne von \u00a7 97a UrhG abgegeben hat, ist dem Antrag Ziffer 1 lit. a stattzugeben.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7\u00a7 15, 19a, 16, 97 Abs. 1 UrhG betreffend der Erm\u00f6glichung des elektronischen Abrufs von Werkteilen zu, sofern der Umfang des Werkteils mehr als 48 Seiten umfasst. Ein weitergehender Anspruch steht der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n<p><strong>a.<\/strong> Die Beklagte darf nach \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ihren ca. 4.000 Teilnehmer des Kurses &#8222;Modul 1, Einf\u00fchrung in die Psychologie und ihre Geschichte&#8220; bis zu 10 % der 476 Textseiten des Werkes &#8230; somit bis 48 Seiten, in der elektronischen Lernplattform &#8222;Moodle&#8220; zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p><strong>aa.<\/strong> Die Schrankenbestimmung nach \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist richtlinienkonform auszulegen, so dass neben Art. 5 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2001\/29\/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (&#8222;InfoSoc-Richtlinie&#8220;) der in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie enthaltene so genannte Drei-Stufen-Test zu ber\u00fccksichtigen ist. Dieser bestimmt, dass die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewandt werden d\u00fcrfen (Stufe 1), in denen die normale Verwertung des Werkes oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintr\u00e4chtigt wird (Stufe 2) und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden (Stufe 3).<\/p>\n<p><strong>bb.<\/strong> Der nach \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geforderte Zweck der Zug\u00e4nglichmachung der Werkteile zur &#8222;Veranschaulichung im Unterricht&#8220; liegt vor. Denn diese Voraussetzung ist bereits gegeben, wenn die Ver\u00f6ffentlichung des Werkinhalts notwendig, oder zumindest hilfreich f\u00fcr die Darstellung des Unterrichtstoffes ist (Dustmann in Fromm\/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage 2008, \u00a7 52a UrhG Rdnr. 9).<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Trotz des unterschiedlichen Wortlauts zu \u00a7 53 Abs. 3 UrhG (Veranschaulichung des Unterrichts) muss auch bei \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG die Zug\u00e4nglichmachung nicht w\u00e4hrend des Unterrichts erfolgen, denn ansonsten m\u00fcsste sich die Schrankenbestimmung statt auf \u00a7 19a UrhG auf ein Wahrnehmbarmachen nach \u00a7 22 UrhG beziehen (vgl. Dreier, in Dreier\/Schulze, a. a. O., \u00a7 52 UrhG Rdnr. 6).<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Vor allem hat aber die Beklagte durch die Vorlage der Studienbriefe Wintersemester 2008\/2009 bis Sommersemester 2010 (Anlagen B 6 bis 9; Bl. 133 &#8211; 136 d. A.) nachgewiesen, dass die Ver\u00f6ffentlichung dem Zweck dient, den im Kurs &#8222;Modul 1, Einf\u00fchrung und Geschichte der Psychologie&#8220; zu behandelnden Unterrichtstoff besser und verst\u00e4ndlicher darzustellen, so dass der inhaltliche Bezug zum Unterricht gegeben ist (vgl. Dustmann in Fromm\/Nordemann, a. a. O., \u00a7 52a UrhG Rdnr. 9).<\/p>\n<p><strong>(a)<\/strong> In den Studienbriefen f\u00fcr die Wintersemester 2008\/2009 bis Sommersemester 2010 (Anlage B 6 bis 9) hei\u00dft es zwar auf der Seite 45: &#8222;Daher sollte dieser Text als Leitfaden gelesen werden, um Stichworte und Namen von Personen aus der Psychologiegeschichte als Hinweise zu versehen, in Lehrb\u00fcchern zur Geschichte der Psychologie entsprechende dazugeh\u00f6rige Texte nachzulesen &#8230;.. Im Text wird bei Namen \u00f6fter in Klammern &#8222;Meilensteine&#8220; erw\u00e4hnt. Dies verweist auf ein Werk, in dem die Geschichte der Psychologie nach Personen, Werk und Wirkung dargestellt ist, was sehr hilfreich ist, um sich eine Orientierung \u00fcber bedeutende Personen f\u00fcr die und der Psychologie zu verschaffen &#8230;. &#8220; In den nahezu gleichlautenden Studienbriefen wird ein &#8222;Abriss der Psychologiegeschichte gegeben, der am Problemfeld der Seele orientiert ist&#8220;. Hierzu werden beispielsweise im Studienbrief f\u00fcr das Sommersemester 2010 (Anlage B 9, Bl. 136 d. A) die Seelenlehren von Sokrates (S. 59, 62), Platon (S. 62), Aristoteles (S. 64), Augustinus (S. 73), von Aquin (S. 75), Descartes (S. 79), Hume (S. 80), Herbart (S. 87), Dilthey (S. 92), Galton (S. 95), Ebbinghaus (S. 90), Pawlow (S. 88) und James (S. 80) dargestellt. Zudem wird unter dem Abschnitt &#8222;Gegenstandsbestimmung als Dauerproblem der Psychologie&#8220; unter anderem auf die Semiotik und in diesem Zusammenhang auf &#8222;Wygotski&#8220; hingewiesen (S. 98).<\/p>\n<p><strong>(b)<\/strong> Die Lehren der genannten Personen werden in den Studienbriefen in unterschiedlichem Umfang dargestellt. W\u00e4hrend zum Beispiel zu Platon und Aristoteles eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Lehre erfolgt, wird in Bezug auf William James lediglich ausgef\u00fchrt: &#8222;Damit haben sich die Worte Selbst und Bewusstsein gefunden und sind als Selbstbewusstsein zu einer zentralen Thematik der aktuellen Psychologie des Selbst geworden. An diese Definition kn\u00fcpfte auch der US-amerikanische Arzt, Philosoph und Psychologe William James (&#8222;Meilensteine&#8220;, William James) in seinem grundlegenden Werk &#8222;Principles of Psychology&#8220; von 1890 an, das sich \u00fcber weite Strecken wie eine Ausdifferenzierung, Pr\u00e4zisierung und Weiterf\u00fchrung der Gedanken von Oescartes, Locke, Hume und Kant liest.&#8220;<\/p>\n<p><strong>(c)<\/strong> Unerheblich ist, dass in den Studienbriefen bez\u00fcglich der Vita und f\u00fcr das weitere konkrete Wirken der genannten Personen auf das streitgegenst\u00e4ndliche Buch verwiesen wird, in welchem neben den Lebensl\u00e4ufen der Personen zu deren wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit jeweils die Methode, Rezeption und Nachwirkungen beschrieben werden, denn durch die weiterf\u00fchrende Lekt\u00fcre der ver\u00f6ffentlichten Buchseiten wird das im Unterricht zu Erlernende durch Vor- oder Nacharbeit abgerundet und verfestigt. Auch wenn das Leben der Personen nicht im Einzelnen in den Studienbriefen besprochen wurde, dient die angegebene Pflichtliteratur &#8230; (Anlage B 9, S. 99) der Umsetzung des Lehrplans, da mit der Darstellung der Lebenssituationen der benannten Personen auch die im Unterricht behandelten unterschiedlichen Sichtweisen bzw. Seelenlehren und die Entwicklungen der Methoden verst\u00e4ndlicher gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>(d)<\/strong> Auch die europarechtskonforme, das hei\u00dft die an die Vorgaben des Art. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG gebundene Auslegung, f\u00fchrt ebenso wie die Betrachtung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG im Lichte des Art. 14 Abs. 1 S.2 GG zu keinem anderen Ergebnis. Wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen ist zwar auch \u00a7 52a UrhG grunds\u00e4tzlich eng auszulegen, da der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der wirtschaftlichen Nutzung der Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschlie\u00dflichkeitsrechte nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfen (vgl. BGH, GRUR 2002, S. 963, 966 &#8211; Elektronischer Pressespiegel m. w. N.). Dies bedeutet aber nicht, dass wie beim Zitatrecht nach \u00a7 51 UrhG der erforderliche Bezug zum Unterricht lediglich dann angenommen werden kann, wenn der konkrete Inhalt des Werkes umfassend im Unterricht besprochen wurde, denn sonst w\u00fcrde die Vorschrift f\u00fcr den Bereich des Unterrichts an Hochschulen weitgehend leerlaufen. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Studenten durch die Ver\u00f6ffentlichung der Buchseiten bef\u00e4higt werden, die im Unterricht behandelten Lehren durch die Darstellung der Biographien der jeweiligen Philosophen besser einzuordnen und die Verkn\u00fcpfungen und Unterschiede aufgrund der zeitlichen Komponente leichter zu verstehen.<\/p>\n<p><strong>cc.<\/strong> Indem die Beklagte den mittels Passwort und Benutzername kontrollierten Zugriff auf die Textseiten des Werkes &#8222;&#8230;&#8220; durch die elektronische Lernplattform nur denjenigen Studenten erm\u00f6glicht, die sich f\u00fcr den Kurs &#8222;Model 1, Einf\u00fchrung in die Psychologie und ihre Geschichte&#8220; erstmalig oder als Wiederholer angemeldet haben, hat sie die entnommenen Teile auch einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Verf\u00fcgung gestellt (vgL Dustmann in Fromm\/Nordemann, a. a. O., \u00a7 52a UrhG, Rdnr. 11 m. w. N.), wobei es nicht darauf ankommt, dass die Anzahl der Teilnehmer der Kurseinheit gr\u00f6\u00dfer ist als bei einer Universit\u00e4t mit Pr\u00e4senzunterricht. Unerheblich ist zudem, dass die Beklagte keine regionalen Zugangsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Kurs &#8222;Modul 1&#8220; vorh\u00e4lt, denn im Regelfall hat auch der Student der deutschen Fernuniversit\u00e4t seinen regelm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Zudem w\u00fcrde die Zugangsbeschr\u00e4nkung eine unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit eines B\u00fcrgers der Europ\u00e4ischen Union nach Artikel 21 AEUV beinhalten, und die Konkurrenzf\u00e4higkeit der deutschen Universit\u00e4ten beeintr\u00e4chtigen, ohne dass dies im Interesse des Urheberschutzes sachlich geboten w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>dd.<\/strong> Die Zug\u00e4nglichmachung von bis zu 10 % der 476 Textseiten des streitgegenst\u00e4ndlichen Werkes stellt (noch) einen kleinen Teil im Sinne von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Der Begriff ist in \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ebenso zu verstehen wie in \u00a7 53 Abs. 3 UrhG, da beide Vorschriften parallele Funktionen hinsichtlich der Werknutzung in der Lehre erf\u00fcllen (BT-Drucks. 15\/38, S. 21; Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, \u00a7 52a UrhG Rdnr. 7; Prof. Dr. Hoeren, Anlage B 5, Seite 2), wobei sich die Beschr\u00e4nkung in \u00a7 53 Abs. 3 UrhG auf kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang und Beitr\u00e4ge wiederum an \u00a7 46 UrhG anlehnt (BT -Drucks. 15\/38, S. 21), der unter anderem vorsieht, dass Teile eines Werkes nach der Ver\u00f6ffentlichung in Sammlungen zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>(a)<\/strong> Auch wenn nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis &#8222;kleine Teile eines Werkes&#8220; einen deutlich geringeren Umfang aufweisen m\u00fcssen als die &#8222;Teile eines Werkes&#8220;, f\u00fcr welche in der Literatur im Rahmen des \u00a7 46 UrhG teilweise eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten angenommenen wird (vgl. Prof. Dr. Berger, Anlage K 22! Seite 21 m. w. N.), kann im vorliegenden Fall zur Bestimmung des quantitativen Umfangs der zul\u00e4ssigen Entnahme eine relative Gr\u00f6\u00dfe von 10 % des f\u00fcr den Unterricht ausschlie\u00dflich relevanten Werkumfanges von 476Textseiten herangezogen werden (vgl. Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, a. a. O., \u00a7 52a UrhG Rdnr. 7, \u00a7 53 UrhG Rdnr. 52,61; OLG Karlsruhe, GRUR 1987, S. 818 &#8211; Referendarkurs; OLG M\u00fcnchen OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 24.03.2011, 6 W 12\/09, Anlage K 35, Seite 4; a. A. L\u00fcft in Wandtke\/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, \u00a7 52a UrhG Rdnr. 5; Prof. Dr. Berger, Anlage K 22, Seite 21). Eine dem Hauptantrag entsprechende Begrenzung auf 3 Seiten des Werkes erscheint nicht angemessen und wird dem Regelungszweck des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft eine Nutzung moderner Kommunikationsformen zu Gunsten eines bestimmt abgegrenzten Personenkreises zu erm\u00f6glichen (BT-Drucks. 15\/38, S. 21), nicht gerecht. Andererseits kann unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Urhebers von einem kleinen Teil eines wissenschaftlichen Werkes nicht mehr gesprochen werden, wenn bei einem Buch von 476 Seiten mehr als 10 % des Textes ver\u00f6ffentlichet werden.<\/p>\n<p><strong>(b)<\/strong> Zwar wird bei der Pr\u00fcfung des zul\u00e4ssigen Ma\u00dfes der Ver\u00f6ffentlichung \u00fcblicherweise auf die Relation zum Gesamtwerk abgestellt, aber es ist auch eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (Dustmann in Fromm\/Nordemann, a. a. O., \u00a7 52a UrhG Rdnr. 7). Da die Privilegierung der Ver\u00f6ffentlichung eines kleinen Teils des Werkes nur zum Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts besteht, kommt es vorliegend nur auf die Textseiten an, die dem Studenten n\u00fctzlich sein k\u00f6nnen. F\u00fcr ihn sind die weiteren Inhalte des Buches (Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literatur-, Namens- und Sachregister) bezogen auf den konkreten Unterricht unerheblich.<\/p>\n<p><strong>ee.<\/strong> Die Zug\u00e4nglichmachung von bis zu 10 % bzw. maximal 48 Seiten des Werkes ist auch im Sinne von \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Das Gebotensein der elektronischen Zug\u00e4nglichmachung muss keine absolute Notwendigkeit zum Erreichen des Unterrichtsziels sein, und sie ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ohne erheblichen Aufwand die M\u00f6glichkeit zur Beschaffung der Informationen in analoger Form besteht, denn es war gerade die Intention des Gesetzgebers, in den Bereichen Unterricht und Forschung die Zulassung moderner Kommunikationsmittel zu erleichtern (vgl. Loewenheim in Schricker\/Loewenheim, a. a. O., \u00a7 52a UrhG Rdnr. 14). Eine Fernuniversit\u00e4t ist vor allem f\u00fcr Studenten sinnvoll, die aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden nicht in einer Universit\u00e4tsstadt leben k\u00f6nnen. Die elektronische Ver\u00f6ffentlichung von Werkteilen zur Veranschaulichung im Unterricht ist daher f\u00fcr die Studenten besonders wichtig, auch wenn die Beklagte \u00fcber eine Fernausleihb\u00fccherei verf\u00fcgt, denn anders als bei einer Pr\u00e4senzbibliothek kann dem Studenten das gew\u00fcnschte Werk nicht unmittelbar zur Verf\u00fcgung gestellt werden, was jedoch zur Vorbereitung auf den Unterricht oder eine Klausur etc. erforderlich sein kann.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Im \u00dcbrigen sind die Prim\u00e4rmarktinteressen der Kl\u00e4gerin bei einer Ver\u00f6ffentlichung von 48 Seiten nicht unangemessen beeintr\u00e4chtigt. Das Werk &#8222;&#8230;&#8220; bezieht sich bei der Beschreibung der Geschichte der Psychologie auf 72 Wegbereiter der Philosophie, die nach 21 auseinander hervorgehenden und\/oder in einem gewissen Verh\u00e4ltnis zueinander stehenden Richtungen (Epochen, L\u00e4nder, Schulen) geordnet sind (vgL Anlage K 5, Vorwort Seite X). Die Studienbriefe benennen neben den 14 genannten (Sokrates, Platon, Aristoteles, Augustinus, von Aquin, Descartes, Hume, Herbart, Dilthey, Galton, Ebbinghaus, Pawlow, James und Wygotski) auch weitere Personen (z. B. Locke, Anlage B 9, S. 80; von Heimholtz, S. 82; Kant S. 83; Weber S. 88; Fechner, S. 88; S. Wundt, S. 89; Peirce, S. 95), sowie Fachbegriffe (z. B. Reflexpsychologie, Behaviorismus, Anlage B 9, S. 91) und verweisen insofern auf das streitgegenst\u00e4ndliche Werk, ohne den Studenten insoweit die entsprechenden Buchseiten \u00fcber die Lernplattform zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Da das Buch auch als Pflichtliteratur angegeben ist, wird durch die Ver\u00f6ffentlichung und den Verweis im Studienbuch, dass sich ausgew\u00e4hlte Texte zu einigen im Kapitel erw\u00e4hnten Psychologinnen und Psychologen in der Lernplattform &#8222;Moodle&#8220; befinden, der Prim\u00e4rmarkt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht wesentlich eingeschr\u00e4nkt. Vielmehr wird durch die Studienbriefe deutlich, dass die zur Veranschaulichung ver\u00f6ffentlichten Passagen die Lekt\u00fcre des Buches nicht ersetzen. Ein negativer Umsatzeffekt ist hierdurch nicht augenscheinlich, sondern die Studenten k\u00f6nnen durch die Zug\u00e4nglichmachung eine rasche Entscheidung treffen, ob sie die Pflichtlekt\u00fcre zur Erlangung der Informationen \u00fcber die weiteren Philosophen und Methoden erwerben, oder ob sie das Buch lediglich ausleihen. Die wenigen Blogeintr\u00e4ge der Bachelor-Studenten des Fachbereichs Psychologie reichen nicht aus, um allein durch die Zug\u00e4nglichmachung der Textseiten von nicht mehr als 48 Seiten eine Beeintr\u00e4chtigung der &#8222;normalen Werkverwertung&#8220; anzunehmen. Da Studenten im Regelfall nur \u00fcber ein geringes Budget verf\u00fcgen, w\u00fcrden sich die Studenten, die den kleinen Auszug aus der Pflichtlekt\u00fcre von 48 Seiten f\u00fcr ausreichend halten, auch ohne die Zurverf\u00fcgungstellung nicht f\u00fcr den Erwerb des Buches entscheiden, sondern die relevanten Texte nach dem Entleihen aus der Fernbibliothek kopieren (vgl. LG Frankfurt a. M., GRUR 2011, S. 614, 616 &#8211; Elektronische Lesepl\u00e4tze).<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Ein (angemessenes) Lizenzangebot des Verlages f\u00fchrt nicht zum Wegfall der Gebotenheit, das Lehrmaterial bzw. einen kleinen Teil des Werkes elektronisch bereit zu stellen. Der Gesetzgeber hat anders als in \u00a7 52b UrhG (&#8222;soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen&#8220;) und \u00a7 53a Abs. 1 S. 3 UrhG (&#8222;wenn der Zugang zu den Beitr\u00e4gen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen erm\u00f6glicht wird&#8220;) keine Verkn\u00fcpfung zwischen der Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG und der Vertragsfreiheit der unmittelbar Betroffenen (Rechtsinhaber und Hochschule) herbeigef\u00fchrt, so dass ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages die Gebotenheit nicht beseitigen kann. Die unterschiedliche gesetzgeberische Handhabung steht auch nicht im Widerspruch zu der in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG genannten zweiten Stufe des Drei;.Stufen-Tests (OLG Frankfurt, MMR 2010, S. 194, zitiert nach Juris: Ziffer 49 ff. zu \u00a7 52b UrhG; LG Frankfurt a. M., GRUR 2011, S. 614 zu \u00a7 52b, \u00a7 53a UrhG; andere Auffassung: OLG M\u00fcnchen, a. a. O., Anlage K 35, S. 48 zu \u00a7 52a UrhG).<\/p>\n<p>Bei einer anderweitigen Betrachtung k\u00f6nnten vielmehr die Bedingungen einseitig durch den Rechtsinhaber festgelegt werden, und die Anwendung der Schrankenregelung des \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG hinge von der (gerichtlichen) Pr\u00fcfung der Angemessenheit des Angebots ab, so dass die damit verbundene Rechtsunsicherheit dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass die Bibliotheken von der im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Schrankenregelung des \u00a7 52a UrhG keinen Gebrauch machen (OLG Frankfurt, a. a. O.; Prof. Hoeren, ZUM 2011, S. 369, 373 m. w. N.). Im \u00dcbrigen ist nach \u00a7 52a Abs. 4 UrhG eine angemessene Verg\u00fctung zu bezahlen, welche die Verwertungsgesellschaften geltend machen. Der Umstand, dass f\u00fcr den Bereich der \u00f6ffentlichen Hochschulen zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Wort und den Bundesl\u00e4ndern noch keine Einigung \u00fcber die Verg\u00fctungsh\u00f6he erzielt werden konnte (vgl. nicht rechtkr\u00e4ftiges Urteil des OLG M\u00fcnchen, a. a. O., Anlage K 35), kann nicht einseitig zu Lasten der Beklagten gehen.<\/p>\n<p><strong>ff.<\/strong> Die Kammer sieht schlie\u00dflich in der Schrankenbestimmung \u00a7 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG keinen Versto\u00df gegen Artt. 14, 3 Abs. 1 GG, so dass die von der Kl\u00e4gerin angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, \u00a7 80 BVerfGG nicht in Betracht kommt. Der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Das Gesetz verfolgt einen legitimen Zweck, indem es die Nutzung moderner Kommunikationsmittel in Unterricht und Wissenschaft f\u00f6rdert, wodurch die Rechtsinhaber aufgrund der engen Grenzen der Schrankenbestimmung nicht oder nur geringf\u00fcgig belastet werden. Auch wenn in \u00a7 52a Abs. 2 S. 1 UrhG die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung von Schulb\u00fcchern nur mit Einwilligung der Berechtigten zul\u00e4ssig ist, liegt damit kein Versto\u00df gegen das Gleichheitsgebot vor. Der Unterschied zu den akademischen Lehrb\u00fcchern besteht in der st\u00e4rkeren Auswirkung der Ver\u00f6ffentlichung auf den Prim\u00e4rmarkt der Schulbuchverlage, da in allen Schulen eines Bundeslandes die vorgegebenen Lehrb\u00fccher verwendet werden, w\u00e4hrend es den Lehrkr\u00e4ften an den Hochschulen freisteht, ob und durch welche Materialien sie ihren Unterricht erg\u00e4nzend unterst\u00fctzen wollen.<\/p>\n<p><strong>ee.<\/strong> Unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Urhebers bzw. der Verlage und der F\u00f6rderung der Nutzung moderner Kommunikationsformen in den Bereichen Unterricht und Wissenschaft h\u00e4lt die Kammer eine Beschr\u00e4nkung auf eine Seitenzahl von 48 f\u00fcr erforderlich, aber auch ausreichend.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der Kl\u00e4gerin steht nach \u00a7\u00a7 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG kein Anspruch auf Unterlassung zu, den Studenten zu erm\u00f6glichen, die nach den Antr\u00e4gen Ziffer 1 a) oder b) zur Verf\u00fcgung gestellten Werkteile ganz oder teilweise auszudrucken (Antrag Ziffer 1 lit. c, sofern die zur Verf\u00fcgung gestellten Werkteile nicht 48 Seiten \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist nicht verpflichtet, unabh\u00e4ngig von der Anzahl der ver\u00f6ffentlichten Seiten durch die erforderliche Vervielf\u00e4ltigung bzw. Dateiform den Ausdruck der Werkteilezu verhindern. Um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, muss es dem Studenten auch m\u00f6glich sein, die Seiten, welche einen kleinen Teil des Werks darstellen, am Computer auszudrucken, statt das Werk nach der \u00dcbersendung zu kopieren.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Eine Entscheidung \u00fcber die h\u00f6chst hilfsweise gestellten Antr\u00e4ge ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Der Kl\u00e4gerin steht nach \u00a7\u00a7 16, 19a, 101 Abs. 1 UrhG ein Auskunftsanspruch zu. Das Merkmal einer Rechtsverletzung &#8222;gewerblichen Ausma\u00dfes&#8220; setzt nicht eine bestimmte Anzahl von einzelnen Rechtsverletzungen, sondern eine Rechtsverletzung von erheblicher Schwere voraus, die \u00fcber den Bereich einer Nutzung zum privaten Gebrauch hinausgeht. Im Ergebnis kann auch bei der ohne Gewinnabsicht begangenen Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausma\u00df angenommen werden, wenn ihre Anzahl oder Intensit\u00e4t Auswirkungen auf die gewerblichen Interessen des Rechtsinhabers haben (Czychowski in Fromm\/Nordemann, a. a. O., \u00a7 101 Rdnr. 25).<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Die Feststellungsklage nach \u00a7 256 ZPO ist im Hinblick auf den noch nicht bezifferbaren Schaden zul\u00e4ssig und nach \u00a7\u00a7 15, 16, 19a, 97 Abs. 2 UrhG begr\u00fcndet. Die Beklagte hat zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt, indem sie die notwendigen Informationen nicht eingeholt hat.<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> Die Beklagte ist nach \u00a7 97a Abs. 1 UrhG zur Erstattung der notwendigen au\u00dfergerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 1.185,&#8211; \u20ac (75 % von 1.580,&#8211; \u20ac = 1,3 Gesch\u00e4ftsqeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 75.000,&#8211; \u20ac, [Auskunfts-, Schadensersatzund Unterlassungsanspruch] nebst Post- und Telekommunikationspauschale von 20,&#8211; \u20ac) f\u00fcr die am 27.10.2010 erfolgte Abmahnung (Anlage K 19, Bl. 43) nebst Zinsen nach \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB verpflichtet. Im Hinblick darauf, dass die Abmahnung teilweise zu weit gefasst war, hat die Beklagte lediglich 75 % der Kosten zu erstatten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht Stuttgart Entscheidungsdatum: 27.09.2011 Aktenzeichen: 17 O 671\/10 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Im Wintersemester 2008\/09 hat die Fernuniversit\u00e4t Hagen 91 von insgesamt 515 Seiten eines Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform f\u00fcr ihre Studierenden zum Download bereit gestellt. Darin sieht der herausgebende Kr\u00f6ner Verlag eine Verletzung seiner Verwertungsrechte und klagt. 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