{"id":3561,"date":"2011-04-21T20:19:43","date_gmt":"2011-04-21T18:19:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3561"},"modified":"2013-07-01T20:46:01","modified_gmt":"2013-07-01T18:46:01","slug":"hausverbot-wegen-pobelei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3561","title":{"rendered":"Hausverbot wegen P\u00f6belei"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Frankfurt am Main<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 21.04.2011<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong>\u00a0<a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/307150.html\" class=\"liexternal\">7 K 7\/10.F<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die verklagte Stadtb\u00fccherei hat ein dreimonatiges Hausverbot gegen\u00fcber einem\u00a0 schwerbehinderten Nutzer erlassen. Dieser hatte sich bei einer Abendveranstaltung in der Bibliothek trotz wiederholter Aufforderung geweigert, die R\u00e4umlichkeiten p\u00fcnktlich zur Schlie\u00dfung zu verlassen. Bei dem anschlie\u00dfenden Wortgefecht soll er eine Bibliotheksmitarbeiterin als &#8222;rote brasilianische Schlampe\u201c beschimpft haben. Das Gericht stellt fest, dass das Hausverbot unrechtm\u00e4\u00dfig erteilt wurde, da die Bibliothek das abgestufte Verfahren von Ermahnung, wiederholtem Hausverweis und darauf aufbauendem Hausverbot nicht eingehalten hat. Dem Kl\u00e4ger steht ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Zugangsanspruch zur Bibliothek zu, so dass der Verwaltungsrechtsweg er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p><!--more--> <strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Es wird festgestellt, dass das gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ausgesprochene Hausverbot vom XX.XX..2009 f\u00fcr die Stadtbibliothek der Beklagten in der E-Stra\u00dfe rechtswidrig gewesen ist.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>3. Die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren wird f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, wenn der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung keine Sicherheit in entsprechender H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines von der Beklagten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ausgesprochenen Hausverbots die Zentrale Erwachsenenbibliothek einschlie\u00dflich der Musikbibliothek der Beklagten betreffend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Benutzer der Zentralen Erwachsenenbibliothek der Beklagten und nutzt insbesondere deren EDV- und Musik-Angebote. Seit deren Neuer\u00f6ffnung in der E-Stra\u00dfe suchte er die B\u00fcchereir\u00e4ume mehrmals in der Woche auf. Dabei kam es gelegentlich zu Konflikten zwischen ihm und anderen Nutzern sowie Mitarbeitern der Stadtb\u00fccherei. Am Freitag, den XX.XX.2009, gegen 22.00 Uhr wurde der Kl\u00e4ger im Anschluss an die Er\u00f6ffnung der Ausstellung \u201e\u2026\u201c als einer der letzten G\u00e4ste in der Zentralen Erwachsenenbibliothek der Beklagten von einer Mitarbeiterin derselben aufgefordert, das Geb\u00e4ude wegen dessen Schlie\u00dfung um 22.00 Uhr zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kl\u00e4ger noch im Gespr\u00e4ch mit weiteren G\u00e4sten. Nach etwa 10 Minuten forderte die Mitarbeiterin den Kl\u00e4ger erneut auf, die Bibliothek zu veranlassen, was in erheblichen Diskussionen m\u00fcndete. Sodann wurde ihm gegen\u00fcber zun\u00e4chst m\u00fcndlich ein unbefristetes Hausverbot ausgesprochen. Der Kl\u00e4ger entfernte sich daraufhin gegen 22.15 Uhr aus dem B\u00fcchereigeb\u00e4ude. Mit Schreiben vom 13.10.2009 wurde das Hausverbot seitens der Bibliotheksleitung dahingehend konkretisiert, dass es f\u00fcr die Zentrale Erwachsenenbibliothek inklusive der Musikbibliothek f\u00fcr den Zeitraum bis einschlie\u00dflich XX.XX.2010 gelte.<\/p>\n<p>In ihrem Schreiben vom XX.XX.2009 behauptet die Beklagte, der Kl\u00e4ger habe sich \u00fcber die Bibliotheksmitarbeiterin in beleidigender Weise ge\u00e4u\u00dfert und mitgeteilt, er werde von dieser \u201eroten brasilianischen Schlampe\u201c keine Anweisungen entgegennehmen. Er habe dieser das Hausrecht abgesprochen. Erst unter Einschaltung des Sicherheitsdienstes habe der Beklagte das Geb\u00e4ude verlassen. Dieser Vorfall stelle sich als St\u00f6rung des Bibliotheksbetriebs dar, der als einziges Mittel zum Schutz des Personals, der Besucher und der Funktion der Bibliothek geeignet sei.<\/p>\n<p>Gegen das Hausverbot erhob der Kl\u00e4ger am XX.XX.2009 Widerspruch mit der Begr\u00fcndung, bereits w\u00e4hrend der Ausstellung seien andere G\u00e4ste durch Mitarbeiter der Stadtb\u00fccherei aufgefordert worden, dem angeblich \u00f6ffentlich bettelnden Kl\u00e4ger kein Geld zu geben. Nach der ersten Aufforderung der B\u00fcchereimitarbeiterin nach Ende der Ausstellungser\u00f6ffnung, das Geb\u00e4ude zu verlassen, habe er sich zwar noch im Gespr\u00e4ch mit anderen G\u00e4sten befunden. Dennoch habe er zugesagt, seine pers\u00f6nlichen Dinge zu holen und das Haus z\u00fcgig zu verlassen. Die B\u00fcchereimitarbeiterin habe jedoch pressiert und den Kl\u00e4ger erneut zum Verlassen der B\u00fccherei aufgefordert. Daraufhin habe der Kl\u00e4ger lediglich seinen Unmut \u00fcber das generelle Verhalten der Bibliotheksmitarbeiterin ihm gegen\u00fcber ge\u00e4u\u00dfert. Er habe die Mitarbeiterin zu keinem Zeitpunkt als \u201erote brasilianische Schlampe\u201c beleidigt. Auch habe er den Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge geleistet. Dar\u00fcber hinaus ist der Kl\u00e4ger der Auffassung, er sei vor Erlass des Hausverbots vom XX.XX.2009 nicht angeh\u00f6rt worden. Ihm sei das Hausverbot auch nicht vorher angedroht worden, was ihn bewogen h\u00e4tte, die st\u00e4dtischen R\u00e4umlichkeiten unverz\u00fcglich zu verlassen. Des Weiteren sei das dreimonatige Hausverbot nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil der Kl\u00e4ger als zu 90% Schwerbehinderter auf den barrierefreien Zugang zur Zentralbibliothek angewiesen sei. Die Stadtteilb\u00fcchereien seien demgegen\u00fcber von ihrer allgemeinen und behindertengerechten Erreichbarkeit sowie ihrem Angebot nicht vergleichbar. Ein einmonatiges Hausverbot sei daher ausreichend gewesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom XX.XX.2009 teilte die Stadtb\u00fccherei C-Stadt dem Kl\u00e4ger mit, dass das Hausverbot zivilrechtlicher Natur sei. Es bestehe daher kein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Am XX.XX.2010 hat der Kl\u00e4ger gegen das Hausverbot der Beklagten Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. In seiner Klageschrift bestreitet der Kl\u00e4ger, die Bibliotheksangestellte beleidigt und den Anweisungen des Sicherheitspersonals zuwidergehandelt zu haben. Er ist im \u00dcbrigen der Auffassung, dass das Hausverbot \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur sei, weil er als B\u00fcrger der Beklagten einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Anspruch auf Benutzung der B\u00fccherei habe, der nur durch ein \u00f6ffentlich-rechtliches Verbot aufgehoben werden k\u00f6nne. Der Zugangsanspruch zu einer \u00f6ffentlichen Einrichtung wie der Streitgegenst\u00e4ndlichen gem\u00e4\u00df der Benutzungsordnung der Stadtb\u00fccherei C-Stadt (StBBO) sei stets \u00f6ffentlich-rechtlich. Das Hausrecht der Bibliotheksmitarbeiter k\u00f6nne nach Nr. 5.16 der Allgemeinen Dienst- und Gesch\u00e4ftsanweisung f\u00fcr die Stadt C-Stadt (AGA) nur in ein Hausverbot umschlagen, wenn ein Besucher \u201eschon wiederholt des Hauses verwiesen werden musste\u201c. Ein Hausverweis sei gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger allerdings noch nicht ausgesprochen worden. Damit sei das abgestufte Verfahren aus der AGA nicht eingehalten worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat urspr\u00fcnglich u.a. beantragt, den Verwaltungsakt der Stadtb\u00fccherei C-Stadt vom XX.XX.2009 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom XX.XX.2010 hat der Kl\u00e4ger insoweit wegen Zeitablaufs die Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>festzustellen, dass das gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ausgesprochene Hausverbot der Beklagten vom XX.XX.2009 rechtswidrig gewesen ist, und die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main zu verweisen und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, der Kl\u00e4ger habe die Bibliotheksangestellte als \u201erote brasilianische Schlampe\u201c bezeichnet. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass das Benutzungsverh\u00e4ltnis zwischen den Nutzern und der Stadtb\u00fccherei zivilrechtlich ausgestaltet sei. Im \u00dcbrigen habe sich das Hausverbot wegen Zeitablaufs erledigt, was die Klage unzul\u00e4ssig mache. Das in der AGA normierte Verfahren sei eine Auspr\u00e4gung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes und solle verhindern, dass ein B\u00fcchereinutzer \u00fcbereilt einem Hausverbot unterworfen werde. Im Jahre 1999 mussten Mahngeb\u00fchren wegen der Verm\u00f6genslosigkeit des Kl\u00e4gers niedergeschlagen werden, was eine Sperrung seines Bibliotheksausweises zur Folge gehabt habe. Hier\u00fcber habe sich der Kl\u00e4ger im Jahre 2002 mehrfach beschwert. Im Zusammenhang mit der Mitnahme seins Hundes in die B\u00fccherei und die Nutzung von Internetarbeitspl\u00e4tzen sei es ab 2006 zu gelegentlichen Konflikten zwischen dem Kl\u00e4ger und anderen Nutzern sowie B\u00fcchereimitarbeitern gekommen. Im Juli 2009 habe es wiederum Beschwerden des Kl\u00e4gers wegen angeblicher Diskriminierungen auf Grund seiner Behinderung gegeben. Die Vorf\u00e4lle rechtfertigten in der Summe ein sofortiges Hausverbot. Zudem sei die Beklagte auf Grund ihrer F\u00fcrsorgepflicht ihren Bediensteten gegen\u00fcber zu deren Ehrschutz verpflichtet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schrifts\u00e4tze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.06.2010 dem Kl\u00e4ger Prozesskostenhilfe bewilligt.<\/p>\n<p><strong>Entzscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ergeht ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 101 Abs. 2 VwGO, da die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verwaltungsrechtsweg gem. \u00a7 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegend er\u00f6ffnet. Das ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Zentrale Erwachsenenbibliothek einschlie\u00dflich der Musikbibliothek in der S-Stra\u00dfe in C-Stadt ausgesprochene Hausverbot mit Geltungsdauer bis einschlie\u00dflich zum XX.XX.2010 ist als \u00f6ffentlich-rechtliches Hausverbot zu qualifizieren.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob ein derartiges Hausverbot dem \u00f6ffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist ma\u00dfgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Beziehungen zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten pr\u00e4gen (vgl. OVG M\u00fcnster NJW 1998, 1425). Der Streit, ob es auf die Rechtsnatur des beabsichtigten bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs der \u00f6ffentlichen Einrichtung durch den vom Hausverbot Betroffenen (so BGHZ 33, 230; BVerwGE 35, 103) oder ob es auf den Zweck des Hausverbotes (so VGH M\u00fcnchen DVBl. 1981, 1010; OVG Schleswig NJW 2000, 3440) ankommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn nach beiden Auffassungen ist das streitgegenst\u00e4ndliche Hausverbot dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnen.<\/p>\n<p>Nach dem Parteivortrag ist davon auszugehen, dass der Erlass des Hausverbots der Funktionserm\u00f6glichung der Verwaltung diente. Ausweislich des \u00a7 1 Abs. 1 der StBBO wird die Stadtb\u00fccherei durch die Beklagte als \u00f6ffentliche Einrichtung im Sinne von \u00a7 19 Abs. 1 HGO betrieben, zu der der Kl\u00e4ger als B\u00fcrger der Beklagten einen Zugangs- und Benutzungsanspruch nach \u00a7 20 Abs. 1 HGO hat. Aus \u00a7 1 Abs. 2 StBBO folgt weiter, dass der Medienbestand inklusive des EDV-Angebotes der Stadtb\u00fccherei allen Personen im Rahmen der Benutzungsordnung zur Nutzung zur Verf\u00fcgung steht. Unabh\u00e4ngig von der Rechtsnatur der Ausstellungser\u00f6ffnung wurde dem Kl\u00e4ger mit dem Hausverbot der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch der Zentralen Erwachsenenb\u00fccherei f\u00fcr den Zeitraum von drei Monaten untersagt. Damit konnte er den Pr\u00e4senzbestand und die in der B\u00fccherei allgemein bereit gehaltenen Computer nicht nutzen.<\/p>\n<p>Der Verweis der letzten G\u00e4ste aus der Zentralb\u00fccherei war notwendig, um der Mitarbeiterin der Beklagten und den Veranstaltern das Aufr\u00e4umen und Schlie\u00dfen der Bibliotheksr\u00e4umlichkeiten zu erm\u00f6glichen. Die Zentralbibliothek musste f\u00fcr die Benutzung durch die Allgemeinheit wieder hergerichtet werden. Am auf die Ausstellungser\u00f6ffnung folgenden Tag, einem Samstag, war die Zentralbibliothek ge\u00f6ffnet. Dies ist auf Grund der Publikation der \u00d6ffnungszeiten auf der Homepage der Stadtb\u00fccherei als allgemein bekannt zu unterstellen.<\/p>\n<p>Auch liegt der vom Kl\u00e4ger beabsichtigte bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch der Einrichtung innerhalb ihrer \u00f6ffentlichen Zweckbestimmung. Die Beklagte betreibt die Stadtb\u00fccherei in Verantwortung f\u00fcr die allgemeine Information, politische und berufliche Bildung, f\u00fcr die Vermittlung von Medienkompetenz und die Freizeitgestaltung ihrer Einwohner und Besucher, vgl. \u00a7 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StBBO. Es mag sein, dass die Ausstellungser\u00f6ffnung von dritten Veranstaltern verantwortet wurde und die Beklagte lediglich ihre R\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass eine Ausstellung unter dem Titel \u201e\u2026\u201c genauso der allgemeinen Information und kulturellen Bildung dient, wie der \u00fcbliche Bibliotheksbetrieb durch Nutzung von Medien und EDV-Angeboten. Im \u00dcbrigen blieben die Gesamtverantwortung und das Hausrecht bei der Beklagten, vertreten durch die anwesende Bedienstete. Der der Ausstellungser\u00f6ffnung nachfolgende Umtrunk ist nach Auffassung der Kammer als unselbstst\u00e4ndiger Annex zur Ausstellungser\u00f6ffnung anzusehen, der den G\u00e4sten die Gelegenheit geben sollte, mit den Veranstaltern und anderen G\u00e4sten in ungezwungener Atmosph\u00e4re ins Gespr\u00e4ch zu kommen. Er diente daher gerade nicht allein dem Absatz von Getr\u00e4nken, sondern unterst\u00fctzte den Hauptzweck der Veranstaltung, den kulturellen Austausch zwischen B\u00fcrgern der Beklagten und Vertretern des Gastlandes der C-St\u00e4dter Buchmesse.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem von der Beklagten in ihrem Schreiben vom XX.XX.2008 zitierten Beschluss des OVG M\u00fcnster vom 08.10.1997, Az.: 25 B 2208\/97, NJW 1998, 1425. Der dort entschiedene Rechtsstreit betraf zum einen das Verh\u00e4ltnis einer Universit\u00e4t zu einem ihrer Studenten und Doktoranden, das gerade nicht mit dem Verh\u00e4ltnis von B\u00fcrgern zu gemeindlichen \u00f6ffentlichen Einrichtungen vergleichbar ist, weil in dem betreffenden Universit\u00e4tsgesetz von Nordrhein-Westfalen eine einen Zugangsanspruch vermittelnde Vorschrift wie \u00a7 20 Abs. 1 HGO fehlte. Zum anderen stellt auch das OVG M\u00fcnster allein darauf ab, dass \u201eder Gebrauch der Einrichtung nicht ausschlie\u00dflich au\u00dferhalb ihrer Zweckbestimmung erfolgt\u201c. Letzteres wurde jedoch auch von der Beklagten nicht behauptet, zumal der Kl\u00e4ger sich unstreitig mit anderen G\u00e4sten aber auch mit den Veranstaltern der Ausstellungser\u00f6ffnung unterhielt. Diese Verhaltensweisen liegen nicht v\u00f6llig au\u00dferhalb der bei Ausstellungen erweiterten Zweckbestimmung der Stadtb\u00fccherei C-Stadt.<\/p>\n<p>Selbst wenn &#8211; der Beklagten folgend &#8211; das Nutzungsverh\u00e4ltnis privatrechtlich ausgestaltet w\u00e4re, ist f\u00fcr die Frage des \u201eOb\u201c des Zugangs zu der Einrichtung im Gegensatz zur Frage des \u201eWie\u201c der Benutzung, d.h. der Benutzungsmodalit\u00e4ten, der Verwaltungsrechtsweg gem. \u00a7 40 Abs. 1 S. 1 VwGO er\u00f6ffnet (vgl. BVerwG NJW 1990, 134, 135; VG Neustadt (Weinstra\u00dfe), Beschl. v. 10.02.2010, Az.: 4 L 81\/10.NW, Rz. 3 &#8211; juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn die \u00f6ffentliche Einrichtung &#8211; wie hier &#8211; auf der Grundlage einer Benutzungsordnung in der Gestalt einer Satzung betrieben wird (Bennemann, in: Praxis der Kommunalverwaltung &#8211; Hessen, HGO, Erl. 116 zu \u00a7 20). Wenn ein Anspruch auf Nutzung einer \u00f6ffentlichen Einrichtung \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur ist, muss sich umgekehrt auch die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Untersagung der \u00f6ffentlichen Einrichtung nach \u00f6ffentlichem Recht richten. Ein privatrechtliches Verbot ist n\u00e4mlich nicht in der Lage, einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Anspruch entfallen zu lassen (Ehlers in: Schoch\/Schmidt-A\u00dfmann\/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, \u00a7 40 Rn. 301).<\/p>\n<p>Da sich das Hausverbot vor Ablauf der mangels Rechtsbehelfsbelehrung gem. \u00a7 58 Abs. 2 VwGO einj\u00e4hrigen Anfechtungsfrist erledigt hat, war die Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens gem. \u00a7 68 Abs. 1 S. 1 VwGO entbehrlich. Mit dem Widerspruch kann das Rechtsschutzziel des Kl\u00e4gers nicht mehr wirksam verfolgt werden (st. Rspr.; BVerwGE 21, 165; 56, 26; 81, 229). Selbst wenn das Vorverfahren f\u00fcr erforderlich erachtet w\u00fcrde, w\u00e4re es nach \u00a7 75 S. 1 VwGO entbehrlich. Denn die Beklagte hat die Entscheidung \u00fcber den Widerspruch ohne zureichenden Grund verz\u00f6gert. Selbst die Auffassung der Beh\u00f6rde, der eingelegte Widerspruch sei unzul\u00e4ssig, stellt keinen ausreichenden Grund dar, nicht \u00fcber den Widerspruch zu entscheiden (VGH Kassel NVwZ-RR 1993, 433).<\/p>\n<p>Als Adressat des von der Beklagten am XX.XX.2009 ausgesprochenen Hausverbots kann der Kl\u00e4ger gem. \u00a7 42 Abs. 2 VwGO analog geltend machen, im kommunalrechtlichen Zugangsanspruch aus \u00a7 20 Abs. 1 HGO verletzt zu sein.<\/p>\n<p>Das besondere Feststellungsinteresse folgt aus der hier bestehenden Wiederholungsgefahr. Auf Grund seines musikalischen Interesses, der Notwendigkeit zur Nutzung der \u00f6ffentlichen Internetarbeitspl\u00e4tze und mangelnder Ausweichm\u00f6glichkeiten auf Stadtteilbibliotheken ist anzunehmen, dass der Kl\u00e4ger die Zentralbibliothek weiterhin regelm\u00e4\u00dfig aufsuchen wird. Das angespannte Verh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und den Mitarbeitern der Beklagten l\u00e4sst die Wiederholung eines Hausverbots hinreichend konkret und wahrscheinlich erscheinen. Im \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger ein Rehabilitationsinteresse an der inzident zu pr\u00fcfenden Vorfrage, ob er die Bibliotheksmitarbeiterin am Abend des XX.XX 2009 beleidigt hat.<\/p>\n<p>Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach \u00a7\u00a7 45, 52 Nr. 3 VwGO i.V.m. \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 HessAGVwGO zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Begr\u00fcndet ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kl\u00e4ger in seinen Rechten verletzt hat.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr das mit Schreiben vom XX.XX 2009 ausgesprochene Hausverbot ist die durch \u00a7 5 Abs. 7 StBBO dem Personal der Stadtb\u00fccherei einger\u00e4umte Befugnis.<\/p>\n<p>Das Hausverbot ist in formell rechtm\u00e4\u00dfiger Weise ergangen. Zwar ist der Kl\u00e4ger vor Erlass desselben entgegen der Anforderung in \u00a7 28 Abs. 1 HVwVfG nicht angeh\u00f6rt worden. Allerdings ist dieser Mangel sp\u00e4testens im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Erwiderung auf die Klage gem. \u00a7 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG geheilt worden.<\/p>\n<p>Der kl\u00e4gerische Vortrag rechtfertigt den Klageantrag auch in materiell-rechtlicher Hinsicht. Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung eines befristeten Hausverbots waren nicht gegeben. Aus der Vorschrift des \u00a7 5 Abs. 7 StBBO folgt, dass dem Personal der Stadtb\u00fccherei das Hausrecht zusteht. Die Aus\u00fcbung des Hausrechts wird in nicht abschlie\u00dfender Weise durch \u00a7 13 StBBO geregelt. Danach kann der Nutzer, der wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verst\u00f6\u00dft, von einzelnen oder allen Benutzungsangeboten der Stadtb\u00fccherei ausgeschlossen werden. Damit kann dem Nutzer auch die Inanspruchnahme des Pr\u00e4senzbestandes und der Internetarbeitspl\u00e4tze untersagt werden. Dies beinhaltet schon denklogisch den Ausspruch eines Hausverbots. Allerdings zielt \u00a7 13 StBBO nach Sinn und Zweck als Spezialregelung f\u00fcr den Bereich der Stadtb\u00fccherei vornehmlich darauf ab, spezielle Verst\u00f6\u00dfe gegen die Benutzungsordnung zu ahnden, die das Verhalten in der Stadtb\u00fccherei oder die Nutzung der EDV-Angebote betreffen. Demgegen\u00fcber sollen hinter dem Hausverbot zur\u00fcckbleibende Ma\u00dfnahmen wie der Hausverweis, der allein durch Nr. 5.16 AGA geregelt wird, nicht ausgeschlossen werden. Hinweise darauf, dass \u00a7 13 StBBO abschlie\u00dfend wirken soll, sind nicht ersichtlich. Denn dies hat sich im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden; eine Bereichsausnahme f\u00fcr die Stadtb\u00fccherei enth\u00e4lt Nr. 5.16 AGA seinerseits nicht.<\/p>\n<p>Das von der Beklagten selbst in Nr. 5.16 AGA vorgesehene Verfahren wurde nicht eingehalten. Nach Nr. 5.16 Abs. 1 AGA ist ein Hausverweis zul\u00e4ssig, wenn Besucherinnen oder Besucher trotz wiederholter Ermahnung gr\u00f6blich gegen Anstand und Sitte versto\u00dfen oder durch ihr Verhalten in empfindlicher Weise den Dienstbetrieb st\u00f6ren. Ein Hausverbot kann erst erteilt werden, wenn eine Besucherin oder ein Besucher schon wiederholt &#8211; also mindestens zweimal &#8211; des Hauses verwiesen werden mussten. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr den Fall, dass ein Besucher st\u00e4dtischer R\u00e4umlichkeiten grobe Beleidigungen t\u00e4tigt. Aus Nr. 5.16 Abs. 1 AGA folgt n\u00e4mlich, dass bei groben Beleidigungen der Sachverhalt schriftlich festzuhalten ist und der beleidigende Besucher ebenfalls zun\u00e4chst nur des Hauses verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorg\u00e4ngen, aber auch aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass der Kl\u00e4ger vor Ausspruch des Hausverbots vom XX.XX.2009 wiederholt des Hauses verwiesen werden musste. Hausverweise sind bis heute nicht ausgesprochen worden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat der Ausspruch eines Hausverbots pr\u00e4ventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zuk\u00fcnftige St\u00f6rungen des Betriebsablaufs in der Beh\u00f6rde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gest\u00f6rt haben, weiter ist anzuf\u00fchren, dass in Zukunft wieder mit St\u00f6rungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorf\u00e4lle zu verhindern. Allerdings muss eine Beh\u00f6rde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zur\u00fcckgreifen. Diese M\u00f6glichkeit ist ihr vielmehr erst dann er\u00f6ffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gest\u00f6rt wird, zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorf\u00e4lle zu rechnen ist (so das OVG Koblenz, Beschl. v. 07.03.2005, Az.: 7 B 10104\/05, Rz. 9 &#8211; juris; VG Saarland, Urt. v. 30.07.2008, Az.: 11 K 1152\/07, Rz. 15 &#8211; juris).<\/p>\n<p>Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten und des Vorbringens der Beteiligten kam es anl\u00e4sslich diverser Beschwerden des Kl\u00e4gers bei der Beklagten zu erheblichen Auseinandersetzungen und Konfrontationen mit den Bediensteten, weil der Antragsteller lautstark seinen Unmut bekundete. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil die Beklagte mit Nr. 5.16 AGA ein abgestuftes Verfahren zur Aus\u00fcbung des Hausrechts geschaffen hat. Bereits in seinem, vom Kl\u00e4ger zitierten Gerichtsbescheid vom 26.02.1998 &#8211; 15 E 2955\/97 (V) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein solch abgestuftes Verfahren, Ermahnung &#8211; wiederholter Hausverweis &#8211; Hausverbot &#8211; vom Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nicht erfordert wird. Da die Beklagte aber die Anforderungen an die Aus\u00fcbung des Hausrechts im Rahmen von allgemeinen Verwaltungsvorschriften versch\u00e4rft hat, muss sie sich unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung an dem abgestuften Verfahren nach Nr. 5.16 AGA festhalten lassen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der Folge ebenfalls ihr Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl des zul\u00e4ssigen Mittels fehlerhaft ausge\u00fcbt. Daher ist der Klage stattzugeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Entscheidungsdatum: 21.04.2011 Aktenzeichen:\u00a07 K 7\/10.F Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die verklagte Stadtb\u00fccherei hat ein dreimonatiges Hausverbot gegen\u00fcber einem\u00a0 schwerbehinderten Nutzer erlassen. Dieser hatte sich bei einer Abendveranstaltung in der Bibliothek trotz wiederholter Aufforderung geweigert, die R\u00e4umlichkeiten p\u00fcnktlich zur Schlie\u00dfung zu verlassen. 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