{"id":3573,"date":"1991-05-18T23:58:29","date_gmt":"1991-05-18T21:58:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3573"},"modified":"2013-07-04T00:04:18","modified_gmt":"2013-07-03T22:04:18","slug":"urlaub-wahrend-des-semesters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3573","title":{"rendered":"Urlaub w\u00e4hrend des Semesters"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Gelsenkirchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 18.04.1991<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 1 L 941\/91<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Fachreferent einer Universit\u00e4tsbibliothek klagt gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser seinen Antrag auf 5-w\u00f6chigen Erholungsurlaub ablehnte. Die Bibliothek konnte glaubhaft machen, dass durch eine Abwesenheit des Beamten w\u00e4hrend der Vorlesungszeit eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erledigung des Dienstgesch\u00e4ftes nicht m\u00f6glich sei, da er keinen entsprechend ausgebildeten Vertreter habe und die Dienste besonders im Semester in Anspruch genommen w\u00fcrden. Das Gericht entschied, dass die Ablehnung des Urlaubsantrags war wegen der entgegenstehenden dienstlichen Belange rechtm\u00e4\u00dfig war.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vom 22. April bis zum 24. Mai 1991 Erholungsurlaub zu gew\u00e4hren, hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (\u00a7123 Abs. 3 VwGO iVm \u00a7\u00a7 920 Abs.2, 294 ZPO).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Halbs. 1 der Verordnung \u00fcber den Erholungsurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen ist der beantragte Urlaub zu erteilen, sofern die ordnungsm\u00e4\u00dfige Erledigung der Dienstgesch\u00e4fte gew\u00e4hrleistet ist. Das bedeutet, dass der grunds\u00e4tzlich bestehende Anspruch des Beamten auf Gew\u00e4hrung von Urlaub (\u00a7101 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes -LBG-) hinsichtlich des Beginns und der Zeitdauer unter dem Vorbehalt steht, dass w\u00e4hrend des gew\u00e4hlten Zeitraumes die ordnungsgem\u00e4\u00df Erledigung der Dienstgesch\u00e4fte sichergestellt bleibt.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass bei einer Abwesenheit des Antragstellers w\u00e4hrend des Semesters f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnf Wochen der anforderungsgerechte Ablauf des Bibliotheksbetriebes in dessen Fachbereich nicht aufrechterhalten werden k\u00f6nne. Er hat dies damit begr\u00fcndet, dass zum einen die dem Antragsteller obliegenden Dienstgesch\u00e4fte insbesondere w\u00e4hrend des Semesters in Anspruch genommen w\u00fcrden, zum anderen der Antragsteller als Fachreferent f\u00fcr den Bereich Chemie, Biologie und Umweltschutz hinsichtlich der fachspezifischen Aufgaben keinen entsprechend ausgebildeten Vertreter habe, so dass seine Anwesenheit auch von daher w\u00e4hrend des Semester grunds\u00e4tzlich erforderlich erscheine.<\/p>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung ist gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar, da die Prognose der Besorgnis einer Beeintr\u00e4chtigung der Dienstgesch\u00e4fte von organisationspolitischen Faktoren abh\u00e4ngt, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle als hinzunehmende Tatsachen vorgegeben sind. Dazu geh\u00f6rt hier namentlich die Sach- und Personalstruktur des Bibliotheksbetriebes bei dem Antragsgegner, die das Gericht als verwaltungsautonom zu bestimmende Orientierungsgr\u00f6\u00dfe in seine Erw\u00e4gungen einzubeziehen hat.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt man dies, so gen\u00fcgt es im vorliegenden Rahmen f\u00fcr eine Ablehnung des Antragsbegehrens bereits, dass der Antragsgegner dem Gericht die tats\u00e4chlichen Grundlagen und seine daraus entwickelten Schlussfolgerungen im Blick auf die hier streitige Urlaubsversagung in widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Weise plausibel gemacht hat. Das ist durch die eben im Kern referierten \u00dcberlegungen \u2013 wie keiner n\u00e4heren Begr\u00fcndung bedarf \u2013 ausreichend geschehen.<\/p>\n<p>Zwar wird die Auffassung vertreten, dass der Dienstherr in Ausnahmef\u00e4llen unter dem Gesichtspunkt der F\u00fcrsorge verpflichtet sein k\u00f6nne, bei Zur\u00fcckstellung dienstlicher Belange daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass sich der Urlaubsanspruch des Beamten verwirklichen lasse.<\/p>\n<p>&#8211; so Baden-W\u00fcrttembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 1987 \u2013 4 S 1566\/87-, abgedruckt bei Sch\u00fctz, Beamtenrecht des Bundes und der L\u00e4nder, 5. Auflage. Stand: Januar 1991. Teil ES\/B III 2 Nr. 33 \u2013<\/p>\n<p>Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht zu erkennen. Weder verf\u00e4llt der Urlaubsanspruch des Antragstellers bei Nichtgew\u00e4hrung des beantragten Urlaubs, noch sind die von ihm f\u00fcr die Wahl des Urlaubszeitraumes genannten Gr\u00fcnde &#8211; wie g\u00fcnstiges Kima, Preisvorteile und Urlaub der Mitreisenden von solchem Gewicht, dass die dienstlichen Belange demgegen\u00fcber zur\u00fcckstehen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsteller durch die Stornierung gegebenenfalls bereits erfolgter Buchungen wirtschaftliche Nachteile erfahren sollte, kann dies keine Ber\u00fccksichtigung finden, da er im wohlverstandenen eigenen Interesse gehalten war, vor einer Bewilligung des Urlaubs oder einer dahingehenden Absprache mit dem Dienstvorgesetzten insofern keine vollendeten Tatsachen zu schaffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Entscheidungsdatum: 18.04.1991 Aktenzeichen: 1 L 941\/91 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Fachreferent einer Universit\u00e4tsbibliothek klagt gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser seinen Antrag auf 5-w\u00f6chigen Erholungsurlaub ablehnte. 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