{"id":3581,"date":"2013-05-08T18:57:54","date_gmt":"2013-05-08T16:57:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3581"},"modified":"2019-10-06T17:09:54","modified_gmt":"2019-10-06T15:09:54","slug":"teilnahme-an-einer-geschlossenen-veranstaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3581","title":{"rendered":"Teilnahme an einer geschlossenen Veranstaltung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht Augsburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 08.05.2013<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/627175.html\" class=\"liexternal\">Au 7 E 13.652<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Das Ballonmuseum Gersthofen mit angeschlossener Stadtbibliothek richtet anl\u00e4sslich des 10- j\u00e4hrigen Bestehens des Kulturzentrums im Neubau einen Festakt aus. Dieser findet aufgrund des begrenzten Platzkontingents im Kreis geladener G\u00e4ste statt. Der Antragsteller m\u00f6chte, obwohl er nicht zu den Geladenen geh\u00f6rt, an der Ausstellungser\u00f6ffnung teilnehmen und hatte dazu bereits Karten in der Stadtbibliothek reserviert. Das Gericht lehnt seinen Eilantrag ab, da die Veranstaltung au\u00dferhalb der geregelten \u00d6ffnungszeiten stattfindet und somit keine Einschr\u00e4nkung seines \u00f6ffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts vorliegt. Zudem wurden die G\u00e4ste nach sachlichen Kriterien ausgew\u00e4hlt, die auf den Antragssteller nicht zutreffen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und auf Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Der Streitwert wird auf 500,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Beteiligten stehen in Streit um die Teilnahme des Antragstellers an einer Festveranstaltung der Antragsgegnerin am 10. Mai 2013.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Antragsgegnerin betreibt das sogenannte \u201e&#8230;museum\u201c als \u00f6ffentlich-rechtliche Einrichtung. Der Besuch des Museums ist w\u00e4hrend der allgemeinen \u00d6ffnungszeiten unter Beachtung der Geb\u00fchrensatzung m\u00f6glich. Anl\u00e4sslich des 10-j\u00e4hrigen Bestehens des Neubaus des Museums veranstaltet die Antragsgegnerin am 10. Mai 2013 au\u00dferhalb der \u00d6ffnungszeiten einen Festakt. Zu diesem Festakt sind verschiedene Personen wie die B\u00fcrgermeister, Stadtr\u00e4te und Altstadtr\u00e4te der Antragsgegnerin, der Landrat des Landkreises &#8230;, Mitarbeiter der Verwaltung, baubeteiligte Firmen und Architekten, Zuschussgeber und Berater sowie Mitglieder der angeschlossenen Bibliothek geladen. Es stehen ca. 100 Pl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung, die allesamt an Personen aus diesem geladenen Kreis vergeben sind. Im Rahmen des Festakts wird auch die Kunstausstellung \u201eSchutzschilde\u201c er\u00f6ffnet. Die Veranstaltung ist im Veranstaltungskalender der Antragsgegnerin eingetragen und dort vermerkt, dass es sich um einen \u201ekleinen Festakt mit geladenen G\u00e4sten\u201c handelt. Es wird auf die Er\u00f6ffnung der Kunstausstellung und die M\u00f6glichkeit, diese w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten von 11. bis 30. Mai 2013 zu besichtigen, hingewiesen. Unter der Rubrik \u201eNews\u201c auf der Internetseite der Antragsgegnerin war vermerkt, dass der Eintritt zur Veranstaltung frei sei und es ein begrenztes Platzkontingent gebe.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Der Antragsteller ist ein ehemaliger Partner der K\u00fcnstlerin, deren Ausstellung am 10. Mai 2013 er\u00f6ffnet werden soll. Er hat am 20. M\u00e4rz 2013 pers\u00f6nlich in der Stadtbibliothek insgesamt sechs Pl\u00e4tze f\u00fcr die Festveranstaltung am 10. Mai 2013 reserviert. Mit E-Mail vom 19. April 2013 teilte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass es sich bei der Vornahme der Reservierung um ein internes Missverst\u00e4ndnis gehandelt habe, da f\u00fcr die geschlossene Veranstaltung keine Reservierungen m\u00f6glich seien und keine Pl\u00e4tze vorhanden seien. Die Reservierung wurde daher storniert und der Antragsteller auf die allgemeinen \u00d6ffnungszeiten verwiesen. Auf diese Nachricht folgte ein E-Mail-Verkehr, in welchem der Antragsteller sein Begehren, eine Reservierung f\u00fcr die Festveranstaltung zu erhalten weiter verfolgte und die Antragsgegnerin ihn wiederum auf die allgemeinen \u00d6ffnungszeiten verwies.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 an das Amtsgericht &#8230; beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit folgendem Antrag:<\/p>\n<p>Das &#8230;museum &#8230; und dessen Leiter &#8230; wird verpflichtet, ihm den Zugang zur Vernissage und den Veranstaltungen im Rahmen der Ausstellung \u201eSchutzschilde\u201c zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Dem Antrag beigef\u00fcgt war der Vordruck \u201eErkl\u00e4rung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse\u201c mit Anlagen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung wurde neben Hinweisen auf die Beziehung des Antragstellers zur K\u00fcnstlerin ausgef\u00fchrt, dass die Antragsgegnerin mit Scheinargumenten versuche, die Teilnahme an der Vernissage zu verhindern. Eine stichhaltige Erkl\u00e4rung gebe es nicht. Der Antragsteller w\u00fcrde an der Vernissage teilnehme wollen, um sich \u00f6ffentlich mit der gezeigten Kunst auseinandersetzen zu k\u00f6nnen und Informationen aus erster Hand erhalten zu k\u00f6nnen. Der Antragsteller gab an, keine Schm\u00e4hkritik \u00fcben zu wollen und jede St\u00f6rung der Veranstaltung zu unterlassen.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erkl\u00e4rte das Amtsgericht &#8230; nach Anh\u00f6rung der Beteiligten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f\u00fcr unzul\u00e4ssig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 6. Mai 2013<\/p>\n<p>den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, dass die Festveranstaltung mit Ehreng\u00e4sten stattfinden solle und daher sonstigen Personen kein Zugang gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne. Die pers\u00f6nlichen Beziehungen des Antragstellers und der K\u00fcnstlerin seien von der Antragsgegnerin nicht bewertet worden. Der Antragsteller habe w\u00e4hrend der allgemeinen \u00d6ffnungszeiten f\u00fcr die Dauer der Ausstellung die M\u00f6glichkeit, sich mit der Kunst auseinanderzusetzen. Die Antragsgegnerin legte am 8. Mai 2013 die Einladungs- und Reservierungsliste zu der streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltung vor.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Aufgrund der Eilbed\u00fcrftigkeit der Sache wird von einer weiteren Darstellung der Einzelheiten abgesehen und auf die Gerichtsakte verwiesen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (dazu 1.) und Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe (dazu 2.) haben keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Der Antrag auf Erlass einer Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Teilnahme an einer Festveranstaltung am 10. Mai 2013 zu erm\u00f6glichen, ist zul\u00e4ssig aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Statthaft ist vorliegend ein Antrag nach \u00a7 123 Abs. 1 VwGO. Die Mitteilungen der Antragsgegnerin zur Stornierung der Reservierung sind nicht als Verwaltungsakt gem\u00e4\u00df Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren, da durch sie lediglich informatorisch dem Antragsgegner mitgeteilt wurde, dass die Veranstaltung am 10. Mai 2013 nur f\u00fcr geladene G\u00e4ste zug\u00e4nglich sei und es insoweit am Regelungscharakter fehlt.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht \u2013 auch schon vor Klageerhebung \u2013 eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint (Regelungsanordnung). Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbed\u00fcrftigkeit (den Anordnungsgrund) und sein subjektiv-\u00f6ffentliches Recht (den Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (\u00a7 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \u00a7 920 Abs. 2 ZPO). Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Ungeachtet eines Anordnungsgrundes kann der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch geltend machen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der Festveranstaltung am 10. Mai 2013.<\/p>\n<p><strong>(1)<\/strong> Da die am 10. Mai 2013 stattfindende Veranstaltung im weitesten Sinne unter den Begriff der \u00f6ffentlichen Einrichtung f\u00e4llt, ist Rechtsgrundlage f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch, dem Antragsteller die Teilnahme an der Festveranstaltung am 10. Mai 2013 zu erm\u00f6glichen, Art. 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung f\u00fcr den Freistaat Bayern (GO). Der Festakt wird von dem &#8230;museum Gersthofen, einer \u00f6ffentlichen Einrichtung, veranstaltet und ist daher der Antragsgegnerin zuzuordnen. Gem\u00e4\u00df Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangeh\u00f6rigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die \u00f6ffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.<\/p>\n<p><strong>(2)<\/strong> Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 83 Abs. 1 BV einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer \u00f6ffentlichen Einrichtungen (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2011 \u2013 4 CS 11.1200 \u2013 juris; B.v. 12.7.2010 \u2013 4 CE 10.1535 \u2013 BayVBl 2011, 23; B.v. 27.3.2001 \u2013 4 ZE 01.628 \u2013 juris). Die Grenzen des Benutzungsanspruchs der \u00f6ffentlichen Einrichtung aus Art. 21 Abs. 1 GO ergeben sich aus der der \u00f6ffentlichen Einrichtung beigegebenen bzw. zugeordneten Zweckbestimmung, die nicht ausdr\u00fccklich ausgesprochen werden muss, sondern auch &#8211; wie hier &#8211; konkludent der Art der Veranstaltung bzw. aus den Gesamtumst\u00e4nden entnommen werden kann.<\/p>\n<p><strong>(3)<\/strong> Danach handelt es sich bei der Veranstaltung vom 10. Mai 2013 \u2013 wie sich aus den Ver\u00f6ffentlichungen der Antragsgegnerin ergibt \u2013 um einen Festakt, also eine Feier zum 10-j\u00e4hrigen Bestehen des Neubaus des &#8230;museums. Mit dem genannten Gestaltungsspielraum ist es vereinbar, dass die Antragsgegnerin aufgrund der beschr\u00e4nkten Kapazit\u00e4t der \u00d6rtlichkeit \u2013 es stehen nur ca. 100 Pl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung \u2013 die Veranstaltung geladenen G\u00e4sten vorbeh\u00e4lt, die sie nach sachgerechten Kriterien ausw\u00e4hlt. Der Antragsgegnerin bleibt es \u2013 jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung sachlicher Kriterien \u2013 belassen, geschlossene Veranstaltungen wie den Festakt am 10. Mai 2013 zu veranstalten und diese nur einem ausgew\u00e4hlten Publikum zug\u00e4nglich zu machen. Der von der Antragsgegnerin aufgez\u00e4hlte Personenkreis (Vertreter aus Politik, Verwaltung, ausf\u00fchrenden Unternehmen und Mitglieder der Bibliothek) ist sachgerecht ausgew\u00e4hlt, da er sich an dem Zweck der Veranstaltung, der Feier des 10-j\u00e4hrigen Bestehens des Neubaus orientiert. Bei diesem Personenkreis ist ein Interesse an dem Festakt und eine Bindung zum &#8230;museum anzunehmen.<\/p>\n<p>Keinen Bedenken begegnet hierbei, wenn die Antragsgegnerin der K\u00fcnstlerin selbst die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, einen gewissen Personenkreis zur Er\u00f6ffnung ihrer Ausstellung \u2013 auch ohne Bezug zum &#8230;museum \u2013 einzuladen. Auch ist es aufgrund der Zielrichtung der Festveranstaltung nicht n\u00f6tig, eine weitere breite \u00d6ffentlichkeit zu schaffen, zumal die Platzverh\u00e4ltnisse in jedem Falle eingeschr\u00e4nkt sind.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat hingegen keinen Bezug zur Veranstaltung als Festakt zum 10-j\u00e4hrigen Bestehen des Neubaus des &#8230;museums dargelegt; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat vielmehr selbst ge\u00e4u\u00dfert, dass sein Anliegen die Auseinandersetzung mit der Kunst sei.<\/p>\n<p>Weiter zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die geschlossene Veranstaltung einmalig und au\u00dferhalb der geltenden \u00d6ffnungszeiten der \u00f6ffentlichen Einrichtung &#8230;museum stattfindet, wodurch der Zugang zu diesem \u2013 und damit zu der Kunstaustellung \u2013 nicht eingeschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p><strong>(4)<\/strong> Die allgemeine M\u00f6glichkeit, sich im Rahmen der \u00d6ffnungszeiten und sonstigen Veranstaltungen mit der Kunst auseinanderzusetzen ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Sie verst\u00f6\u00dft insbesondere auch nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Festveranstaltung am 10. Mai 2013 ist dem 10-j\u00e4hrigen Bestehen des Neubaus des &#8230;museums gewidmet und die Vernissage bildet gleicherma\u00dfen \u201enur\u201c das Rahmenprogramm. Es ist daher nicht n\u00f6tig, eine Auseinandersetzung mit der dargestellten Kunst gerade zu diesem Zeitpunkt zu gew\u00e4hrleisten und angemessen, den Antragsteller f\u00fcr sein Anliegen auf die sonstige Ausstellungszeit zu verweisen. Sein prim\u00e4r ge\u00e4u\u00dfertes Anliegen, die Auseinandersetzung mit der Kunst wird nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dadurch erschwert, dass eine Teilnahme an der Er\u00f6ffnung der Ausstellung nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>(5)<\/strong> Dar\u00fcber hinaus f\u00e4llt der Antragsteller bereits aus dem Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 GO, da er als Gemeindeangeh\u00f6riger der Stadt &#8230; kein Gemeindeangeh\u00f6riger der Antragsgegnerin i.S.d. Art. 15 GO ist.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Aus diesen Gr\u00fcnden war auch der durch die Einreichung des ausgef\u00fcllten Formulars \u201eErkl\u00e4rung \u00fcber die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse\u201c mit Anlagen konkludent gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. \u00a7 166 VwGO i.V.m. \u00a7 114 S. 1, \u00a7 117 ZPO).<\/p>\n<p>Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge des \u00a7 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 08.05.2013 Aktenzeichen: Au 7 E 13.652 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Das Ballonmuseum Gersthofen mit angeschlossener Stadtbibliothek richtet anl\u00e4sslich des 10- j\u00e4hrigen Bestehens des Kulturzentrums im Neubau einen Festakt aus. Dieser findet aufgrund des begrenzten Platzkontingents im Kreis geladener G\u00e4ste statt. Der Antragsteller m\u00f6chte, obwohl er nicht zu den Geladenen geh\u00f6rt, an [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[13,319,298],"tags":[505],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3581"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3581"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3581\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4929,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3581\/revisions\/4929"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3581"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3581"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3581"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}