{"id":3587,"date":"2012-08-09T16:31:17","date_gmt":"2012-08-09T14:31:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3587"},"modified":"2019-09-22T14:37:00","modified_gmt":"2019-09-22T12:37:00","slug":"bibliotheksleiter-bestiehlt-mitarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3587","title":{"rendered":"Bibliotheksleiter bestiehlt Mitarbeiter"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 09.08.2012<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.landesrecht.rlp.de\/jportal\/portal\/t\/7qe\/page\/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;doc.id=MWRE120003413&amp;doc.part=L\" title=\"Entlassung aus dem Dienst wegen Diebstahls zum Nachteil von Kollegen\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">3 A 10476\/12<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Der stellvertretende Bibliotheksleiter einer Fachhochschulbibliothek gab im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht zu, in zwei F\u00e4llen Bargeld aus den Taschen seiner Mitarbeiter entwendet zu haben. Dar\u00fcber hinaus wurde ein Disziplinarverfahren gegen den beklagten Beamten eingeleitet und gerichtlich entschieden, ihn wegen schwerwiegender Dienstvergehen aus dem Dienst zu entfernen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\nVG Trier vom 06.03.2012, Az. 3 K1404\/11<br \/>\nOVG Rheinland-Pfalz vom 09.08.2012, Az. 3 A 10476\/12<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Dienst.<\/p>\n<p>Der 1962 geborene Beklagte trat nach seinem Dienst als Berufs\u00adsoldat und dem sich daran anschlie\u00dfendem Studium des Bibliothekswesens an wissenschaftlichen Bibliotheken am 1. Oktober 1999 als Bibliotheksinspektor zur Anstellung in den Dienst des Kl\u00e4gers. Nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wurde er am 18. Mai 2002 zum Bibliotheksinspektor bef\u00f6rdert und war zuletzt als stellvertretender Leiter der Bibliothek der Fach\u00adhochschule K. eingesetzt. Von 2005 bis zum 21. September 2008 war er in dieser Dienststelle Mitglied des \u00f6rtlichen Personalrats.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist disziplinarisch bislang nicht vor\u00adbelastet.<\/p>\n<p>An einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang des Jahres 2005 nutzte der Beklagte die Abwesenheit des \u00fcbrigen Personals in den Arbeitsr\u00e4umen und durchsuchte die dort deponierten Taschen der Mitarbeite\u00adrinnen. Aus der von ihm dabei aufgefundenen Geldb\u00f6rse der Mitarbeiterin G. entnahm der Beklagte 50,00 Euro Bargeld, um es f\u00fcr sich zu verwenden. In gleicher Weise ging der Beklagte in der Mittagszeit des 15. August 2008 vor, als er wiederum 50,00 Euro, diesmal aus der Geldb\u00f6rse der seinerzeit neu eingestellten Mitarbeiterin B. stahl. Diese zeigte den Diebstahl bei der Polizei an und stellte Strafantrag. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beklagten wegen dieser beiden Diebst\u00e4hle sowie des Ver\u00addachts eines dritten Diebstahls zu Lasten einer weiteren Mitarbeiterin der Kl\u00e4gerin zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein.<\/p>\n<p>Nachdem dieser Sachverhalt dem Kl\u00e4ger bekannt geworden war, leitete er am 25. September 2008 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und unter\u00adsagte ihm die weitere F\u00fchrung seiner Dienstgesch\u00e4fte. Das Disziplinarverfahren wurde w\u00e4hrend der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen sowie des sich daran anschlie\u00dfenden Gerichtsverfahrens ausgesetzt.<\/p>\n<p>Im Ermittlungsverfahren r\u00e4umte der Beklagte die ihm vorge\u00adworfenen Diebst\u00e4hle zum Nachteil der Kolleginnen G. und B. ein, die er \u2013 so seine Einlas\u00adsung \u2013 \u201emotivlos\u201c ver\u00fcbt habe. Es habe sich um Kurzschluss\u00adreaktionen gehandelt. An den beiden Tagen h\u00e4tte er seine Geldb\u00f6rse zu Hause vergessen und noch tanken m\u00fcssen. Sonst habe es keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegeben. Der Beklagte teilte unter Vorlage einer entsprechenden Stellungnahme des Dr. J. vom 9. April 2009 zugleich mit, dass er psychisch krank sei und sich des\u00adhalb in fach\u00e4rztlicher Behandlung befinde.<\/p>\n<p>Im Verlauf des Strafverfahrens holte das Amtsgericht Sinzig ein psychiatrisch-psy\u00adchologisches Sachverst\u00e4ndigengutachten bei dem Leiter der Rhein-Mosel-Fach\u00adklinik in Andernach, Herrn Dr. med. E., ein. Dieser kam in seinem Gut\u00adachten vom 29. September 2010 zu dem Ergebnis, dass die Schuldf\u00e4higkeit des Beklagten f\u00fcr die von ihm eingestandenen Tatzeitpunkte in den Jahren 2005 und 2008 nicht wesentlich vermindert gewesen sei. Daraufhin hat das Amtsgericht Sinzig den Beklagten durch Urteil vom 28. Juli 2011 wegen Dieb\u00adstahls in zwei F\u00e4llen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagess\u00e4tzen zu je 60 Euro vorbehalten. Ihm wurde eine Bew\u00e4hrungsauflage in H\u00f6he von 500,00 Euro erteilt und die Bew\u00e4hrungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Das Strafverfahren wegen des Diebstahls zu Lasten von Frau S. wurde im Hinblick auf die Verurteilung in Bezug auf die beiden anderen Diebst\u00e4hle wegen Geringf\u00fcgigkeit eingestellt.<\/p>\n<p>Nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Strafverfahrens nahm der Kl\u00e4ger das Disziplinarverfahren wieder auf, teilte dem Beklagten das wesent\u00adliche Ergebnis der Ermittlungen mit und erhob mit Zustimmung des Personalrats am 31. Oktober 2011 Disziplinarklage. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, der Beklagte habe durch seine Taten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endg\u00fcltig verlo\u00adren. Durchgreifende Milderungsgr\u00fcnde seien nicht gegeben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er hat unter anderem geltend gemacht, zum Tatzeitpunkt sei seine Schuldf\u00e4higkeit wegen einer agitierten Depression vermindert gewesen. Er habe sich zudem bei den Gesch\u00e4digten entschuldigt und den Schaden freiwillig wieder gutgemacht. Es han\u00addele sich um erstmalige strafrechtliche Verfehlungen, die er reum\u00fctig einge\u00adr\u00e4umt habe. Zu ber\u00fccksichtigen seien zudem die Einwirkung durch das Strafver\u00adfahren als zus\u00e4tzliche Sanktion, die im Bew\u00e4hrungsausspruch zum Ausdruck kommende positive Straf\u00adprognose sowie die schwere Belastung der famili\u00e4ren Beziehungen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht Trier hat den Beklagten mit Urteil vom 6. M\u00e4rz 2012 we\u00adgen des \u00d6ffnens der Hand\u00adtaschen und der Wegnahme des darin enthaltenen Bar\u00adgeldes, das insgesamt die Geringwertigkeitsgrenze \u00fcberschritten habe, aus dem Dienst entfernt. Diese Kollegendiebst\u00e4hle seien schwerwiegende Dienstvergehen. Durchgreifende Milderungsgr\u00fcnde best\u00fcnden nicht. Weder liege ein Handeln in einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage noch eine psychische Ausnah\u00admesituation vor. Der Beklagte habe die Taten nicht freiwillig offenbart und den Schaden auch nicht freiwillig wieder gutgemacht. Die R\u00fcckzahlung der Geldbe\u00adtr\u00e4ge habe vielmehr nur der Schadensbegrenzung gedient. Eine verminderte Schuldf\u00e4higkeit liege nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten von Dr. E. nicht vor. Dieses Gutachten sei \u00fcberzeugend, so dass auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom Beklagten gestellte Beweisantrag abzulehnen gewesen sei.<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung macht der Beklagte weiterhin geltend, die Straftaten im Zustand verminderter Schuldf\u00e4higkeit begangen zu haben. Dies belege allein der lange Zeitraum, der zwischen den beiden Taten liege. Das Gutachten von Dr. E. stehe dieser Einsch\u00e4tzung nicht entgegen, da es wegen fehlender Ableitung in wissenschaftlichen Schritten und unterlassener Auseinandersetzung mit den Aus\u00adsagen des behandelnden Arztes Dr. J. unbrauchbar sei. Die Schlussfolge\u00adrung des Gutachters sei zudem in Anbetracht der vorangegangenen Darlegungen \u00fcberraschend und so nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Gutachter im Straf\u00adverfahren lediglich die Schuldf\u00e4higkeit in strafrechtlicher Hinsicht beurteilen m\u00fcs\u00adsen. Auch deshalb sei eine erneute Begutachtung erforderlich. Er \u2013 der Beklagte \u2013 sei im Jahre 2008 immerhin so krank gewesen, dass er f\u00fcr mehrere Wochen sei\u00adnen Dienst nicht habe verrichten k\u00f6nnen. Selbst wenn er in der Lage gewesen w\u00e4re, das Unrecht seiner Taten einzusehen, habe es sich lediglich um geringwer\u00adtige Dieb\u00adst\u00e4hle gehandelt, was auch im vergleichsweise milden Ergebnis des Strafverfah\u00adrens zum Ausdruck komme. Ohnehin m\u00fcssten bei der Wertberechnung des Die\u00adbesgutes inflationsbereinigt von einer Geringwertigkeit im Sinne der Rechtspre\u00adchung ausgegangen werden. Er bleibe im \u00dcbrigen dabei, dass er den Schaden freiwillig wiedergutgemacht habe. Zu ber\u00fccksichtigen sei weiter, dass er sich bei den Kolleginnen entschuldigt und ihnen den Schaden ersetzt habe. Dies lasse positive R\u00fcckschl\u00fcsse auf seine Pers\u00f6nlichkeit zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er keine sch\u00e4dliche Neigung zu Straftaten. Diese Auffassung habe sich das Verwaltungsgericht angema\u00dft, ohne den hierf\u00fcr erforderlichen psy\u00adchiatrischen Sachverstand zu besitzen. Insgesamt sei nur ein geringer Schaden entstanden und er habe Reue gezeigt, so dass ihm noch ein Restvertrauen entge\u00adgengebracht werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil das er auch unter Ber\u00fccksichtigung des Berufungsvorbringens f\u00fcr zutreffend h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Personal- und Disziplinarakten (2 Hefte), die Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz (2030 Js 71414\/08) sowie die Gerichtsakte 3 L 238\/09.TR ver\u00adwiesen, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu Recht als einheitli\u00adches schweres Dienstvergehen im Sinne des \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatus\u00adgesetz &#8211; BeamtStG &#8211; gew\u00fcrdigt und auf seine Entfernung aus dem Dienst (\u00a7 8 Landesdis\u00adziplinargesetz &#8211; LDG -) erkannt. Denn er hat durch seine Straftaten gegen die ihm nach \u00a7 34 Satz 3 BeamtStG und \u00a7 64 Abs. 1 Satz 3 Landesbeam\u00adtengesetz &#8211; LBG &#8211; (in der Fassung vom 14. Juli 1970 [GVBl. S. 2419], mit sp\u00e4teren \u00c4nderungen) obliegende Pflicht versto\u00dfen, sich innerhalb des Dienstes so zu ver\u00adhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfor\u00addert (1.). Die Schwere des hierdurch begangenen Dienstvergehens und das Per\u00ads\u00f6nlichkeitsbild des Beklagten (2.) f\u00fchren auch nach Abw\u00e4gung der f\u00fcr und gegen ihn sprechen\u00adden Umst\u00e4nde (3.) zu einem endg\u00fclti\u00adgen Vertrauensverlust des Dienstherrn wie auch der Allgemeinheit (4.). Die Dienstentfernung erweist sich schlie\u00dflich auch nicht als unverh\u00e4ltnis\u00adm\u00e4\u00dfig (5.).<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Nach \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Eine der elementaren und im Interesse der weiteren Funktionsf\u00e4higkeit des \u00f6ffentlichen Dienstes unab\u00addingbaren Verhaltensgeboten ist die sich aus \u00a7 64 Abs. 1 Satz 3 LBG und \u00a7 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht der Beamten, ihr Verhalten innerhalb und au\u00ad\u00dferhalb des Dienstes so auszurichten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten und nicht gegen Strafgesetze zu versto\u00dfen. Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte vors\u00e4tzlich versto\u00dfen, als er im Jahre 2005 und 2008 die in seinem B\u00fcro abgestellten Handtaschen der Mitarbeiterinnen G. und B. \u00f6ffnete und aus diesen verschlossenen Beh\u00e4ltnissen jeweils 50,00 Euro entnahm.<\/p>\n<p>Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Amtsgerichts Sinzig vom 28. Juli 2011, die f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 LDG auch in der nach \u00a7 267 Abs. 2 Strafprozessordnung abgek\u00fcrzten Form bindend sind. Da in Anbetracht der gest\u00e4ndigen Einlassung des Beklagten sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Strafgericht getroffenen Feststellungen bestehen, kommt eine L\u00f6sung von den tats\u00e4chlichen Feststellungen dieses Strafurteils gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Danach steht fest, dass sich der Beklagte des vors\u00e4tzlichen Kollegendiebstahls in zwei F\u00e4llen schuldig gemacht hat. Da er seine Taten w\u00e4hrend des Dienstes beging, handelt es sich hierbei nicht nur um ein allgemeines, das hei\u00dft f\u00fcr jeder\u00admann geltendes strafbewehrtes Unrecht, sondern zus\u00e4tzlich um ein innerdienstli\u00adches Fehlgehen. Im Lichte des Disziplinarrechts beinhaltet das strafbewehrte Ver\u00adhalten n\u00e4mlich einen vorwerfbaren Versto\u00df gegen die Pflicht eines jeden Beam\u00adten, sich innerhalb des Dienstes nicht nur gegen\u00fcber dem Dienstherrn, sondern auch gegen\u00fcber den Kollegen achtungs- und vertrauensw\u00fcrdig zu verhalten (\u00a7 34 Satz 3 BeamtStG, \u00a7 64 Abs. 1 Satz 3 LBG).<\/p>\n<p>Die Straftaten beging der Beklagte mit direktem Vorsatz und damit schuldhaft. Es kam ihm beim \u00d6ffnen der Handtaschen und ihrer anschlie\u00dfenden Durchsuchung darauf an, dort Geld aufzufinden, um es sodann f\u00fcr sich zu behalten. Hierbei ging er gezielt und mit erheblicher krimineller Energie vor, indem er die kurzfristige Abwesenheit seiner Kolleginnen bewusst und gewollt ausnutzte. All dies war von seinem vorher gefassten Tatplan und seiner damit verbundenen Absicht umfasst.<\/p>\n<p>Auf eine erheblich verminderte Schuldf\u00e4higkeit kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Das w\u00fcrde nach \u00a7 21 Strafgesetzbuch \u2013 StGB \u2013 vorausset\u00adzen, dass seine F\u00e4higkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer St\u00f6rung im Sinne von \u00a7 20 StGB bei Tatbege\u00adhung erheblich eingeschr\u00e4nkt war. F\u00fcr die dabei relevante Frage der erheblichen Steue\u00adrungsf\u00e4higkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsverm\u00f6gen so stark herab\u00adgesetzt war, dass der Beklagte den Tatanreizen erheblich weniger Wider\u00adstand als gew\u00f6hnlich entgegenzusetzen vermochte.<\/p>\n<p>Durchgreifende Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen einer eingeschr\u00e4nkten Steue\u00adrungsf\u00e4higkeit in die\u00adsem Sinne wurden vom Beklagten weder im Disziplinarverfah\u00adren vorgetragen noch sind solche im Berufungsverfahren ersichtlich. Zwar hat der Beklagte im Dis\u00adziplinarverfahren ein \u00e4rztliches Attest des ihn behandelnden Fach\u00adarztes f\u00fcr Psy\u00adchiatrie und Psychotherapie Dr. J. vom 9. April 2009 vorgelegt, nach der aus fach\u00e4rztlicher Sicht \u201eeindeutige Hinweise\u201c darauf bestehen sollen, dass er zumin\u00addest den Diebstahl im August 2008 im Zustand geminderter Schuldf\u00e4higkeit begangen habe. Eine Konkretisierung dieser Hinweise erfolgte jedoch im weiteren Verlauf des beh\u00f6rdlichen und gerichtlichen Disziplinarverfah\u00adrens nicht.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber gelangte der im Verlauf des Strafverfahrens zur Frage der Schuldf\u00e4higkeit vom Amtsgericht beauftragte Gutachter Dr. E., Facharzt f\u00fcr Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 29. September 2010 unter Einbeziehung eines \u00fcber die Bescheinigung vom 9. April 2009 hinausgehenden Berichts von Dr. J. zu dem Ergebnis, dass f\u00fcr beide Tatzeitpunkte keines der psychiatrisch-psychologischen Eingangsmerkmale des \u00a7 20 StGB als gegeben angesehen wer\u00adden und deshalb auch nicht von einer verminderten Schuldf\u00e4hig\u00adkeit ausgegangen werden kann. Diese Beurteilung wird \u2013 f\u00fcr den Senat nachvoll\u00adziehbar \u2013 auf die vom Beklagten auch gegen\u00fcber dem Sachverst\u00e4ndigen einge\u00adr\u00e4umten Begeben\u00adheiten an den jeweiligen Tattagen gest\u00fctzt. Zu diesen Zeitpunk\u00adten hat er weder unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss gestanden noch hat er sich subjektiv krank gef\u00fchlt. In beiden F\u00e4llen hatte er lediglich sein Portemonnaie vergessen. Da der Beklagte \u2013 so seine Einlassung \u2013 tanken musste, entnahm er das Geld aus den jeweiligen Taschen seiner Kolleginnen.<\/p>\n<p>Der Gutachter weist insofern nicht nur auf den offenkundigen Widerspruch zwi\u00adschen den vom Beklagten als \u201emotivlos\u201c bezeichneten Diebst\u00e4hlen, sondern auch auf die erkennbar niedrige intellektuelle Leistung hin, die in einem solchen Verhalten bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabs begr\u00fcndet liegt (vgl. das Gutachten von Dr. E. vom 29. September 2010, S. 20: \u201ebesonders \u201araffiniert\u2018 war es dagegen sicher nicht\u201c). Ein Schuldminderungsgrund ergibt eine derartige intellektuelle Minder\u00adleistung jedoch auch unter Einbeziehung der Gr\u00fcnde des \u00a7 11 Abs. 1 LDG nicht.<\/p>\n<p>Der Gutachter ber\u00fccksichtigt des Weiteren, dass der Beklagte im Februar 2008 bei seinem Psychiater Dr. J. mit dem Bild einer agitierten Depression aufge\u00adnommen wurde, die nach dessen Einsch\u00e4tzung mit mehreren Todesf\u00e4llen in der Familie des Beklagten und anhaltenden beruflichen Belastungen im Zusammen\u00adhang gestanden haben k\u00f6nnte. M\u00f6glicherweise k\u00f6nne es sich auch um den Auf\u00adtakt einer mehr neurobiologisch determinierten unipolaren Depression gehandelt haben. Dennoch war die Behandlungsma\u00dfnahme \u2013 so der Gutachter \u2013 im Fr\u00fch\u00adjahr 2008 so erfolgreich, dass der Beklagte nach einer mehrw\u00f6chigen Krank\u00adschreibung bis Ende April des Jahres weitgehend problemlos in den Dienst wie\u00addereingeglie\u00addert werden konnte. F\u00fcr den Wiedergewinn der psychischen Stabilit\u00e4t spricht nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen auch der Umstand, dass dem Beklagten nach seiner R\u00fcckkehr die Bibliotheksleitung im Bereich der Fach\u00adhochschule Kob\u00adlenz angeboten wurde. Damit hat sein Dienstherr ihn \u2013 wie er sich danach wohl auch \u2013 als so stabil angesehen, dass er geeignet f\u00fcr eine Stelle mit erheblicher Personalverantwortung erschien.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung all dieser Umst\u00e4nde ist der Gutachter nachvollziehbar und schl\u00fcssig zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Beklagten zu den jeweiligen Tat\u00adzeitpunkten keine eingeschr\u00e4nkte Einsichts- und Steuerungsf\u00e4higkeit vorgelegen hat. Eine weitere fachpsychiatrische Begutachtung des Beamten ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch f\u00fcr den Nichtsachkundigen erkennbare M\u00e4ngel aufweisen, insbe\u00adsondere von unzutreffenden tats\u00e4chlichen Voraussetzungen ausgehen oder unl\u00f6sbare Widerspr\u00fcche enthalten w\u00fcrde, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverst\u00e4ndigen best\u00fcnden, ein anderer Sachverst\u00e4n\u00addiger \u00fcber bessere Forschungsmittel verf\u00fcgen oder es sich um besonders schwie\u00adrige fachliche Fragen handeln w\u00fcrde, die als solche umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Feb\u00adruar 1985 \u2013 8 C 15\/84 \u2013, BVerwGE 71, 38 [45]). Die Verpflich\u00adtung zur Einholung eines weite\u00adren Gutachtens folgt dagegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter ein vorlie\u00adgendes Fachgutachten als Erkenntnisquelle f\u00fcr unzureichend h\u00e4lt (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008, ZBR 2008, 257). Das geltende Pro\u00adzessrecht kennt n\u00e4mlich \u2013 auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrund\u00adsatzes \u2013 keine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, bei unterschiedlichen Schlussfol\u00adgerungen und Bewertungen medizinischer Fragestellungen mehrere Gutachten in Auftrag zu geben. Hiervon ausgehend greifen die vom Beklagten gegen die Ein\u00adsch\u00e4tzung des Gutachters erhobenen Einw\u00e4nde nicht durch, da die Begutachtung keinen der vorstehend dargelegten, gleichsam \u201equalifizierten\u201c M\u00e4ngel aufweist.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat keinen der vorstehend genannten M\u00e4ngel in der Begutachtung aufgezeigt. Vielmehr beschr\u00e4nkt er sich darauf, sich auf das fach\u00e4rztliche Attest des Dr. J. zu berufen, obwohl dessen Einsch\u00e4tzung sowie sogar noch ein dar\u00fcber hinausgehender Bericht vom Sachverst\u00e4ndigen Dr. E. ausdr\u00fccklich und ersch\u00f6pfend gew\u00fcrdigt worden ist. Sofern der Beklagte darauf verweist, dass sich aus diesem Gutachten auch f\u00fcr ihn sprechende Gesichtspunkte erg\u00e4ben, die belegten, dass keine pers\u00f6nlichkeitstypische Handlung vorgelegen habe, handelt es sich um eine Frage, die allein der Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative des Senats im Rahmen der Ma\u00dfnahmebemessung obliegt, jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung der Schuldf\u00e4higkeit des Beklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hat. Der in diesem Zusammenhang weiter erhobene Vorwurf des Beklagten, der Gutachter habe sein \u2013 f\u00fcr ihn \u00fcberraschendes \u2013 Ergebnis nicht in \u201ewissenschaftli\u00adchen Schritten\u201c abgeleitet, kann bei einer sorgf\u00e4ltigen Lekt\u00fcre des Gutachtens nicht nachvollzogen werden. Auch f\u00fcr den Senat bieten sich keine Erkl\u00e4rungsan\u00ads\u00e4tze f\u00fcr das \u2013 sich letztlich selbst schadende \u2013 Verhalten des Beklagten. Ebenso wenig finden sich bei diesen Taten Anhaltspunkte f\u00fcr eine erheblich verminderte F\u00e4higkeit, das Unrecht dieses Tuns einzusehen und vernunftgem\u00e4\u00df von einem Diebstahl abzusehen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Das vom Senat einheitlich zu w\u00fcrdigende Dienstvergehen des Beklagten wiegt sehr schwer.<\/p>\n<p>Einem Kollegendiebstahl kommt disziplinarisch unter allen nur denkbaren Umst\u00e4nden ein besonders erhebliches Gewicht zu. Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten m\u00fcssen sich hinsichtlich der Si\u00adcherheit ihres Eigentums und ihrer Verm\u00f6genswerte auf die Ehrlichkeit ihrer Kolle\u00adginnen und Kollegen, die sie sich nicht aussuchen, zu jedem Zeitpunkt verlassen k\u00f6nnen. Auch der Dienstherr muss unbedingt und ausnahmslos darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass ein Beamter die ihm mit der allt\u00e4glichen Zusammen\u00adarbeit un\u00adver\u00admeidbar er\u00f6ffneten Zugriffsm\u00f6glichkeiten nicht f\u00fcr strafbare Handlun\u00adgen zu deren Nachteil ausnutzt. Aus diesen Gr\u00fcnden wird die Schwere eine solchen Dienstvergehens nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte im Grundsatz wie der Tat\u00adbestand der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder bewertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 \u2013 1 D 82.97 \u2013, juris; Urteil vom 25. Oktober 2007 \u2013 2 C 43.07 \u2013, NVwZ-RR 2008, 335 [336]; Urteil vom 29. Mai 2008 \u2013 2 C 69.07 \u2013, juris; sowie Beschluss vom 2. M\u00e4rz 2012 \u2013 2 B 8.11 \u2013, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Juli 2010 \u2013 11 A 10476\/10.OVG \u2013). Bei einem solchen Delikt ist die Entfernung aus dem Dienst das disziplinarrechtliche Regelma\u00df.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Beklagte mit dem \u00d6ffnen der Handtaschen eine sich ihm t\u00e4glich bietende Situation bei den in seinem B\u00fcro von den Mitarbeiterinnen vertrau\u00adensvoll hinterlassenen privaten Gegenst\u00e4nden seiner Kolleginnen mehr\u00adfach ausge\u00adnutzt hat. Der Zugriff auf die Verm\u00f6genswerte seiner Kolleginnen wiegt dabei nicht weniger schwer, weil der Beklagte hieraus ei\u00adnen lediglich geringen Geldbetrag erlangte. Zum einen war dies f\u00fcr ihn beim \u00d6ff\u00adnen der Handtaschen nicht erkenn\u00adbar und zum anderen ging es ihm um die Entwendung des jeweils vorgefundenen Bargeldes, und zwar unabh\u00e4ngig von der jeweiligen H\u00f6he. Dem\u00adgegen\u00fcber zeigt die wiederholte Tatbegehung \u00fcber einen langen dazwischen lie\u00adgenden Zeitraum sowie der darin zugleich zu sehende mehrfache Bruch der von den Mitarbeiterin\u00adnen in Verwahrung gegebenen pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nde eine bei der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende erhebliche Skrupello\u00adsigkeit. Wenn der Beklagte trotz der f\u00fcr ihn, insbesondere aber auch f\u00fcr seine Familie drohenden schwerwiegenden Folgen sich auch nach mehreren Jahren und ungeachtet der zwischenzeitlichen H\u00e4ufung von Diebst\u00e4hlen in der Bibliothek gleichwohl nicht von der Tatbegehung abhal\u00adten lie\u00df, kann nur der Schluss auf eine tiefgreifende, offenkundig irrever\u00adsible St\u00f6\u00adrung seines Pflichtbewusstseins gezogen werden. Insgesamt ergibt sich so das Pers\u00f6n\u00adlichkeitsbild ei\u00adnes Beamten, der sich ihm bietende Zugriffsm\u00f6glichkeiten zur Befriedigung nichtiger eigener Bed\u00fcrfnisse zu nutzen imstande ist. Auch inso\u00adweit gilt, dass sich aus dem bereits dargestellten \u00c4u\u00dferungen des Gut\u00adachters Dr. E. keinesfalls zus\u00e4tzliche Milde\u00adrungsgr\u00fcnde ableiten lassen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist erschwerend zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beklagte die beiden Diebst\u00e4hle als stellvertretener Leiter der Bibliothek und damit in einer besonders hervorgehobenen Dienststellung beging. Wer in einer solchen F\u00fchrungs- und Vertrauensposition derart entt\u00e4uscht und seine Pflicht zu kollegialem Ver\u00adhalten in derart erheblichem Ma\u00dfe missachtet, beweist eine in jeder Hinsicht be\u00adamtenunw\u00fcrdige Haltung. Er st\u00f6rt den Ar\u00adbeitsfrieden in \u00e4u\u00dferst schwerer Weise und macht sich sowohl f\u00fcr die ande\u00adren Bediensteten als auch f\u00fcr den Dienstherrn \u2013 im Grunde unwiderlegbar \u2013 un\u00adtragbar. Insofern hat er im Kern\u00adbereich des von ihm als F\u00fchrungskraft zu beachtenden Pflichtenkreises versagt. Durch die Entwendung von Geldern seiner ihm unterstellten Mitarbeiterinnen hat er ihnen gegen\u00fcber sowohl die zu jeder Zeit zu wahrende Vorbildfunktion vermis\u00adsen lassen als auch seine \u2013 von jedem Vorgesetzten gleichfalls im Kernbereich abverlangte \u2013 F\u00fcrsorgepflicht missachtet.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Beklagte in dieser Zeit auch als Mitglied des \u00f6rtlichen Per\u00adsonalrats das in ihn ge\u00adsetzte Vertrauen massiv und grundlegend verletzt hat. In dieser Funktion war seine Dienstpflicht zur Wahrung der selbstverst\u00e4ndlichen Belange seiner Mitarbeiterinnen nochmals gesteigert. Mit der Entwendung des Geldes hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er nicht in der Lage ist, den Ver\u00adlockungen eines \u2013 nicht nur pflichtwidrigen, sondern sogar strafbewehrten \u2013 Zugriffs auf fremde Verm\u00f6\u00adgensgegenst\u00e4nde zu widerstehen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Auch eine Abw\u00e4gung aller weiteren f\u00fcr und gegen den Beklagten sprechenden Umst\u00e4nde l\u00e4sst die begangenen Dienstvergehen nicht in einem milde\u00adrem Licht erscheinen. Welche Disziplinarma\u00dfnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nicht nur nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Ber\u00fccksichtigung der Pers\u00f6nlichkeit des Beamten, sondern auch nach dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigef\u00fchrten Vertrau\u00adensbeeintr\u00e4chtigung. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und H\u00e4ufigkeit der Pflichtenverst\u00f6\u00dfe und den Umst\u00e4nden der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggr\u00fcnden des Beamten f\u00fcr sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverst\u00f6\u00dfe f\u00fcr den dienstlichen Bereich und f\u00fcr Dritte, insbesondere nach der H\u00f6he des entstandenen Schadens.<\/p>\n<p>Zugunsten des Beklagten sind in die Ma\u00dfnahmebemessung seine disziplinar\u00adrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand einzustellen, dass es sich bei ihm in der Vergangenheit wohl um einen leistungsstarken Beam\u00adten handelte. Diesen Umst\u00e4nden kommt jedoch keine derart gewichtige Bedeu\u00adtung zu, als dass von der Verh\u00e4ngung der sch\u00e4rfsten disziplinarrechtlichen Sank\u00adtion abgesehen werden kann. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe und straffreie Dienstver\u00adrich\u00adtung geh\u00f6rt zu den selbstverst\u00e4ndlichen und von jedem Bediensteten zu beach\u00adtenden Grundregeln des Dienstverh\u00e4ltnisses. Ein besonders herausragendes Engage\u00adment des Beklagten wurde im \u00dcbrigen nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Handeln in einer psychi\u00adschen Aus\u00adnahme\u00adsituation hat der Beklagte weder Anhaltspunkte vor\u00adgetragen noch sind diese sonst erkennbar. Eine solche Situation wird aller Regel hervorgerufen durch den pl\u00f6tzlichen unvorherge\u00adsehenen Eintritt eines Ereignisses, das gem\u00e4\u00df seiner Bedeutung f\u00fcr die besonde\u00adren Lebensum\u00adst\u00e4nde des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock aus\u00adl\u00f6st, der seiner\u00adseits zur Begehung des Dienstvergehens f\u00fchrt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 \u2013 1 D 22.00 \u2013, juris). Seiner widerspr\u00fcchlichen Einlassung, einerseits v\u00f6llig \u201emotiv\u00adlos\u201c gehandelt, andererseits an den Tattagen das eigene Portemonnaie vergessen zu haben, jedoch tanken zu wollen, fehlt indes jeder tats\u00e4chliche Ankn\u00fcpfungs\u00adpunkt f\u00fcr eine derartige Annahme. Gleiches gilt f\u00fcr die in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsr\u00fcnde einer einmaligen pers\u00f6nlichkeits\u00adfremden Gelegen\u00adheitstat oder abgeschlossenen negativen Lebensphase, f\u00fcr deren Vorliegen hier ebenfalls keinerlei Anhalt besteht.<\/p>\n<p>Auch sein Gest\u00e4ndnis und die Wiedergutmachung des Schadens nach Tatentde\u00adckung k\u00f6nnen ihn angesichts der erheblichen Schwere des Dienstvergehens nicht wesentlich entlasten. Sofern er sich darauf beruft, den gesch\u00e4digten Kollegin\u00adnen die entwendeten Betr\u00e4ge zur\u00fcckerstattet zu haben, so liegt der Tatbestand der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens bzw. der Offenbarung des Fehl\u00adver\u00adhaltens vor Entdeckung der Tat ohnehin nicht vor. Die Gesch\u00e4digte B. hat den Diebstahl zu ihrem Nachteil bereits am 15. August 2008 entdeckt und den Beklagten erstmals am 1. September 2008 mit dem Verdacht konfrontiert. Hierbei gab der Beklagte seine Tat zun\u00e4chst nicht zu. Auch der Gesch\u00e4digten G., die ihrerseits den Diebstahl ebenfalls kurz nach der Tat entdeckt hat, offenbarte sich der Beklagte erst, nachdem die Polizei ihn am 8. September 2008 an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und zu einer Vernehmung wegen mehrerer Diebstahls\u00advorw\u00fcrfe vorgeladen habe. Sein Vorgehen diente mithin, wie bereits die Vor\u00adinstanz zutreffend erkannt hat, allein der Schadensbegrenzung.<\/p>\n<p>Dem erheblichen disziplinarrechtlichen Gewicht steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Strafverfahren lediglich mit Strafvorbehalt verwarnt wurde. Insbeson\u00addere kann das Strafma\u00df dann nicht pr\u00e4judiziell f\u00fcr den disziplinarrechtlichen Un\u00adwertgehalt der Verfehlung sein, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich und diszipli\u00adnarrechtlich in Bezug auf die Ansehenssch\u00e4digung und Vertrauensbeeintr\u00e4chti\u00adgung eine eklatant unterschiedliche Bedeutung hat. In diesem Fall schl\u00e4gt die strafrechtliche Beurteilung gerade nicht auf die disziplinare Wertung durch. Inso\u00adweit gilt es n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass sich Strafrecht und Disziplinarrecht in ihren Zielen insoweit unterscheiden, als das Disziplinarverfahren nicht der Ahn\u00addung kriminellen Unrechts, sondern vielmehr der Aufrechterhaltung der Funkti\u00adonsf\u00e4higkeit der \u00f6ffentlichen Verwaltung durch Verh\u00e4ngung angemessener Erzie\u00adhungsma\u00dfnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst bei endg\u00fcltigem Ver\u00adtrauensverlust dient.<\/p>\n<p>Eine unverschuldete unausweichliche finanzielle Notlage scheidet bereits ange\u00adsichts der geordneten finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Beklagten aus. Dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den Einlassungen des Beklagten noch aus den bekannten Umst\u00e4nden.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Nach alledem k\u00f6nnen der Dienstherr und die Allgemeinheit nicht mehr in eine be\u00adanstandungsfreie Erf\u00fcllung der Pflichten des Beklagten vertrauen. Sein Verhal\u00adten l\u00e4sst nur noch den Schluss zu, dass er sich von den Pflichten seines Beam\u00adtenverh\u00e4ltnisses vollst\u00e4ndig gel\u00f6st hat. Dieser endg\u00fcltige Ver\u00adtrau\u00adensverlust f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 LDG dazu, dass der Beklagte aus dem Dienst zu ent\u00adfernen ist.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass es sich, wie der Beklagte meint, je um nur geringe Geldbetr\u00e4ge gehandelt hat. Zwar ist in F\u00e4llen des Kollegendiebstahls die Dienst\u00adentfernung nur dann Richtschnur f\u00fcr die Ma\u00dfnahmebestimmung, wenn die sog. Geringwertigkeitsschwelle von 50,00 Euro deutlich \u00fcberstiegen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. M\u00e4rz 2012 \u2013 2 B 8.11 \u2013, juris Rn. 9). Jedoch ist der Be\u00adklagte nicht lediglich der einmaligen Versuchung des Zugriffs auf einen kleineren Geld\u00adbetrag erlegen. Vielmehr hat er \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Jahren zwei\u00admal Geldbetr\u00e4ge entwendet, die wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienst\u00advergehens zusammenzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2002 \u2013 1 D 11.02 \u2013 juris). Der sich danach ergebende Betrag in H\u00f6he von 100,00 Euro liegt, ohne dass es auf die vom Beklagten erg\u00e4nzend ins Feld gef\u00fchrte \u201eInflationsbereinigung\u201c ank\u00e4me, deutlich \u00fcber der vorgenannten Geringwertig\u00adkeitsgrenze.<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong> Die Dienstentfernung erweist sich schlie\u00dflich nicht als unverh\u00e4ltnis\u00adm\u00e4\u00dfig. Hat ein Beamter \u2013 wie hier der Beklagte \u2013 durch vorwerfbares Verhalten das Ver\u00adtrauen des Dienstherrn endg\u00fcltig und unwiederbringlich verloren und fehlt damit die Grundlage f\u00fcr eine Fortsetzung des Beamtenverh\u00e4ltnisses, ist seine Entfer\u00adnung aus dem Dienst die einzige M\u00f6glichkeit, das durch den Dienst\u00adherrn sonst nicht l\u00f6sbare Beamtenverh\u00e4ltnis einseitig zu beenden. Die darin lie\u00adgende H\u00e4rte ist f\u00fcr den Betroffenen nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil sie auf einem ihm zurechenba\u00adren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Dis\u00adziplinarrechts \u2013 n\u00e4mlich der Aufrechterhaltung der Integrit\u00e4t und Funktionsf\u00e4higkeit des Berufsbe\u00adamtentums im Interesse der Allgemeinheit \u2013 dient (vgl. OVG Rhein\u00adland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2009 &#8211; 3 A 10242\/09.OVG -, ver\u00f6ffentlicht in ESOVGRP).<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> Gr\u00fcnde, im Sinne des \u00a7 70 Abs. 1 LDG den gesetzlichen Unterhaltsbeitrag (\u00a7 8 Abs. 2 LDG) vollst\u00e4ndig oder teilweise auszuschlie\u00dfen, liegen nicht vor.<\/p>\n<p><strong>7.<\/strong> Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 101 Abs. 1 LDG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidungsdatum: 09.08.2012 Aktenzeichen: 3 A 10476\/12 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Der stellvertretende Bibliotheksleiter einer Fachhochschulbibliothek gab im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht zu, in zwei F\u00e4llen Bargeld aus den Taschen seiner Mitarbeiter entwendet zu haben. 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