{"id":3596,"date":"1994-01-27T20:42:53","date_gmt":"1994-01-27T18:42:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3596"},"modified":"2013-07-06T20:44:20","modified_gmt":"2013-07-06T18:44:20","slug":"fenstersturz-als-arbeitsunfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3596","title":{"rendered":"Fenstersturz als Arbeitsunfall"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundessozialgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 27.01.1994<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 2 RU 3\/93<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin ist Hausmeisterin der Stadtb\u00fccherei und bewohnt oberhalb der B\u00fccherei eine Betriebswohnung. Nach Bemerken eines Gro\u00dfbrandes in den R\u00e4umen der Bibliothek springt sie zur eigenen Rettung und \u2013 nach eigenen Aussagen \u2013 zum anschlie\u00dfenden Rufen der Feuerwehr aus dem Fenster ihrer Wohnung. Dabei zieht sie sich zwei Knochenbr\u00fcche zu. Ihre Versicherung weigert sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, wogegen die Hausmeisterin bis zur Revisionsinstanz Klage erhebt.<\/p>\n<p><!--more--><strong><br \/>\nInstanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; SG Mainz vom 28.05.1991, Az. S U 165\/90<br \/>\n&#8211; LSG Rheinland-Pfalz vom 25.11.1992, Az. L 3 U 92\/91<br \/>\n&#8211; BSG vom 27.01.1994, Az. 2 RU 3\/93<\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Zum inneren Zusammenhang eines Sprunges einer Hausmeisterin aus dem Fenster ihrer Dienstwohnung mit der versicherten T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Das LSG hat bei der Feststellung, da\u00df die Verletzte aus dem Fenster ihrer Dienstwohnung gesprungen ist, um zwar einerseits ihr eigenes Leben zu retten, jedoch andererseits anschlie\u00dfend Hilfe zum L\u00f6schen des Brandes zu holen, die Grenzen der freien richterlichen Beweisw\u00fcrdigung nicht \u00fcberschritten, da es keinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, da\u00df andere Motive als die Lebensrettung in einer solchen Situation nicht denkbar sind.<\/p>\n<p>Das Revisionsgericht kann nur pr\u00fcfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweisw\u00fcrdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ber\u00fccksichtigt hat (vgl BSG vom 7.4.1987 &#8211; 11b RAr 56\/86 = SozR 1500 \u00a7 164 Nr 13 und vom 29.9.1992 &#8211; 2 RU 44\/91 = SozR 3-2200 \u00a7 539 Nr 19).<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten um die Entsch\u00e4digung eines Unfalls der Kl\u00e4gerin als Arbeitsunfall.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem Jahre 1966 bei der Stadt B. K. als Hausmeisterin und Raumpflegerin der Stadtb\u00fccherei besch\u00e4ftigt. Die w\u00f6chentliche Arbeitszeit betr\u00e4gt 29 Stunden als Hausmeisterin und 10 1\/2 Stunden als Raumpflegerin. Zu ihren Pflichten als Hausmeisterin hei\u00dft es in der &#8222;Dienstanweisung f\u00fcr die Hausmeister st\u00e4dtischer Geb\u00e4ude&#8220; vom 13. Januar 1986 unter Nr 4.4:<\/p>\n<p>&#8222;Bei Feuer, Einbruch oder sonstigen Gefahren hat der Hausmeister sofort die geeigneten Abwehrma\u00dfnahmen zu treffen und bei Gefahr im Verzuge die zust\u00e4ndigen Stellen zu benachrichtigen &#8230;<\/p>\n<p>Um geringf\u00fcgige St\u00f6rungen der elektrischen Anlage au\u00dferhalb der Dienstzeit selbst beseitigen zu k\u00f6nnen, soll der Hausmeister \u00fcber einen gewissen Vorrat an Sicherungen, Gl\u00fchbirnen &#8230; verf\u00fcgen.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bewohnte im Geb\u00e4ude der B\u00fccherei im 1. Stock mit ihrem Ehemann eine Dienstwohnung, die nur \u00fcber die Treppe zur B\u00fccherei zu erreichen war.<\/p>\n<p>Am 28. April 1989 wurde die B\u00fccherei gegen 19.00 Uhr geschlossen. Zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr machte die Kl\u00e4gerin einen Kontrollgang durch die B\u00fccherei und begab sich anschlie\u00dfend in ihre Wohnung. Nach 21.00 Uhr wurde in die B\u00fccherei eingebrochen und ein Feuer gelegt. Gegen 21.45 Uhr h\u00f6rte die Kl\u00e4gerin aus der B\u00fccherei kommende ungew\u00f6hnliche Ger\u00e4usche. Sie \u00f6ffnete die T\u00fcr ihrer Wohnung zum Treppenhaus, um nachzusehen, was geschehen sei. Sie bemerkte, da\u00df das Treppenhaus voller Rauch war und schlo\u00df sofort wieder die Wohnungst\u00fcr. Trotzdem verbreitete sich Rauch durch zerspringende Fenster in der gesamten Wohnung. Der Versuch des Ehemannes der Kl\u00e4gerin, einen Notruf abzusetzen, scheiterte, weil das Telefon nicht mehr funktionierte. Daraufhin entschlossen sich die Eheleute, aus der Wohnung durch ein Fenster zu fl\u00fcchten. Bei dem Aufprall aus etwa f\u00fcnf Metern H\u00f6he auf den betonierten Boden unter dem Fenster zog sich die Kl\u00e4gerin einen Wirbelbruch und einen Tr\u00fcmmerbruch des rechten Schien- und Wadenbeines zu.<\/p>\n<p>Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. Januar 1990 und Widerspruchsbescheid vom 23. August 1990 das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ab. Urs\u00e4chlich f\u00fcr den Unfall sei nicht die sonst versicherte Hausmeistert\u00e4tigkeit, sondern der dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Aufenthalt in der Wohnung.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht Mainz (SG) hat den Beklagten verurteilt, der Kl\u00e4gerin wegen des Arbeitsunfalles vom 28. April 1989 Entsch\u00e4digungsleistungen zu gew\u00e4hren (Urteil vom 28. Mai 1991). Der Sprung der Kl\u00e4gerin stelle zwar eine grunds\u00e4tzlich private, eigenwirtschaftliche und damit unversicherte T\u00e4tigkeit dar; der Versicherungsschutz ergebe sich jedoch daraus, da\u00df bei dem Unfall eine &#8222;Betriebseinrichtung&#8220; jedenfalls wesentlich mitgewirkt habe. Der Unfall sei durch den Gro\u00dfbrand der unter der Dienstwohnung liegenden B\u00fccherei veranla\u00dft gewesen. Dabei sei von wesentlicher Bedeutung auch der Umstand, da\u00df f\u00fcr die Wohnung nur ein Zu- bzw Abgang vorhanden gewesen sei. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung zur\u00fcckgewiesen (Urteil vom 25. November 1992). Der Sprung der Kl\u00e4gerin aus dem Fenster sei als in innerem Zusammenhang mit der versicherten T\u00e4tigkeit stehend zu bewerten. Die Kl\u00e4gerin sei als Hausmeisterin auch au\u00dferhalb ihrer regul\u00e4ren Arbeitszeit verpflichtet gewesen, \u00dcberwachungsfunktionen wahrzunehmen und bei Gefahren sofort geeignete Abwehrma\u00dfnahmen zu treffen. Gerade um die \u00dcberwachung der B\u00fccherei auch au\u00dferhalb der Dienststunden sicherzustellen, sei ihr die Dienstwohnung zugewiesen worden. Die versicherte T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei mit dem Schlie\u00dfen der Wohnungst\u00fcr nach Wahrnehmung der Rauchentwicklung im Treppenhaus nicht beendet gewesen. Ihre Pflicht, geeignete Abwehrma\u00dfnahmen zu treffen, beinhalte auch die Verpflichtung, den durch das Feuer drohenden Schaden m\u00f6glichst gering zu halten. Um dieser Pflicht nachzukommen, sei der Kl\u00e4gerin nur die M\u00f6glichkeit verblieben, sich selbst durch das Fenster zu retten, um hierdurch auch Hilfe zum L\u00f6schen des Brandes herbeirufen zu k\u00f6nnen. Der Rettungssprung sei als einheitliche Handlung anzusehen, die neben eigenwirtschaftlichen Belangen (der eigenen Lebensrettung) auch versicherten Belangen (Kleinhalten des Schadens aus der betrieblichen Feuergefahr) gedient habe. Es habe sich demnach um eine sog gemischte T\u00e4tigkeit gehandelt. Die Bekundung der Kl\u00e4gerin, da\u00df der Sprung auch dem Zweck gedient habe, Hilfe zu holen, sei glaubhaft, und werde auch von der hypothetischen \u00dcberlegung gest\u00fctzt, wie sich die Kl\u00e4gerin verhalten h\u00e4tte, wenn sie sich bei dem Sprung nicht verletzt h\u00e4tte. Der innere Zusammenhang sei auch wegen der wesentlichen Mitwirkung einer Betriebseinrichtung gegeben. Durch ihre Anwesenheit in der Wohnung mit einer gewissen Sicherungs- und \u00dcberwachungsfunktion habe sie eine versicherte T\u00e4tigkeit jedenfalls dann ausge\u00fcbt, wenn sie aufgrund sich konkretisierender betrieblicher Gefahren aktiv geworden sei. Die typischen Gefahren eines Brandes in einer B\u00fccherei l\u00e4gen darin, da\u00df sich das Feuer mit besonderer Geschwindigkeit ausbreite. Au\u00dferdem f\u00fchrten die besonderen baulichen Verh\u00e4ltnisse von B\u00fccherei und Dienstwohnung (fehlender eigener Ausgang) dazu, da\u00df der normale Ausgang aus der Dienstwohnung der erh\u00f6hten Feuergefahr ausgesetzt gewesen sei.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom LSG zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt der Beklagte, da\u00df das Berufungsgericht den Bezug zur versicherten T\u00e4tigkeit als Hausmeisterin durch die Absicht der Kl\u00e4gerin, Hilfe zu holen, hergestellt habe. Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Absicht habe das LSG nicht aufzeigen k\u00f6nnen. Jedenfalls habe dieses Motiv des Handelns allenfalls untergeordnete Bedeutung; es sei nicht wesentliche Bedingung. Es sei schlechthin lebensfremd, in einer derartig lebensbedrohlichen Situation f\u00fcr den Betroffenen ein anderes Motiv des Handelns, als das der eigenen Lebensrettung anzunehmen. Die f\u00fcr den urs\u00e4chlichen Zusammenhang im unfallrechtlichen Sinne erforderliche wesentliche sachliche Verbindung sei jedenfalls nicht gegeben. Versicherungsschutz sei auch unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Mitwirkung einer Betriebseinrichtung zu verneinen. Bei dem Sprung aus dem Fenster habe die Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dflich eigenwirtschaftliche T\u00e4tigkeit verrichtet. Dabei k\u00f6nne Versicherungsschutz auch nicht durch die Mitwirkung einer besonderen betrieblichen Gefahr begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 1992 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28. Mai 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt das angegriffene Urteil f\u00fcr zutreffend.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt (\u00a7 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz &lt;SGG&gt;).<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen haben den Beklagten zutreffend verurteilt, der Kl\u00e4gerin wegen der Folgen des Unfalls vom 28. April 1989 Entsch\u00e4digungsleistungen zu gew\u00e4hren. Die Kl\u00e4gerin ist bei dem Sprung aus dem Fenster bei ihrer versicherten T\u00e4tigkeit als Hausmeisterin (\u00a7 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung &lt;RVO&gt;) verungl\u00fcckt und hat deshalb einen Arbeitsunfall erlitten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den \u00a7\u00a7 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten T\u00e4tigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, da\u00df das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten T\u00e4tigkeit zu rechnen ist und da\u00df diese T\u00e4tigkeit andererseits den Unfall herbeigef\u00fchrt hat (BSGE 61, 127, 128). Zun\u00e4chst mu\u00df also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten T\u00e4tigkeit und dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, hier der Hausmeistert\u00e4tigkeit, bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten T\u00e4tigkeit zuzurechnen (BSG SozR 2200 \u00a7 548 Nr 82; BSGE 63, 273, 274; BSG Urteil vom 27. M\u00e4rz 1990 &#8211; 2 RU 45\/89 &#8211; HV-Info 1990, 1181 = USK 90149). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128). F\u00fcr die tats\u00e4chlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; dh es mu\u00df bei vern\u00fcnftiger Abw\u00e4gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis f\u00fcr das Vorliegen versicherter T\u00e4tigkeit als erbracht angesehen werden k\u00f6nnen (BSGE 58, 80, 83 mwN); das Vorhandensein versicherter T\u00e4tigkeit mu\u00df also sicher feststehen (BSGE 61, 127, 128 mwN). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, \u00dcberlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Bei der Beurteilung, ob eine T\u00e4tigkeit dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist, ist bedeutsam, ob sich der Betroffene wie auch bei den sonstigen versicherten T\u00e4tigkeiten in seiner finalen Zielsetzung sozial- wie auch arbeitsrechtlich norm- und vertragsgerecht verh\u00e4lt (BSG SozR 2200 \u00a7 548 Nr 90).<\/p>\n<p>Die Handlungstendenz ist insbesondere von Bedeutung, wenn es um die Abgrenzung der versicherten von der eigenwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit geht. Ist diese T\u00e4tigkeit nicht ausschlie\u00dflich betrieblichen oder privaten Zwecken zuzuordnen und l\u00e4\u00dft sie sich auch nicht eindeutig in zwei Teile zerlegen, handelt es sich um eine sog gemischte T\u00e4tigkeit. Versicherungsschutz besteht dann, wenn die gemischte T\u00e4tigkeit wesentlich auch der versicherten T\u00e4tigkeit zu dienen bestimmt war (BSGE 40, 113, 114; 64, 159, 161; Bereiter-Hahn\/Schieke\/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, \u00a7 548 Anm 3.1 zum Stichwort &#8222;gemischte T\u00e4tigkeit&#8220;). Nicht erforderlich ist, da\u00df die Verrichtung \u00fcberwiegend betrieblichen Interessen gedient hat (BSGE 20, 215, 217; 64, 159, 161; Lauterbach\/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, \u00a7 548 Anm 46 mwN). Verfolgt der Handelnde hingegen keinen Zweck, der dem versicherten Bereich dient, steht dies grunds\u00e4tzlich der Annahme eines rechtlich wesentlichen Zusammenhangs entgegen (BSG SozR 2200 \u00a7 548 Nr 48). Nur besondere mitwirkende Ursachen aus dem versicherten Risikobereich k\u00f6nnen dann doch einen Versicherungsschutz ergeben (KassKomm-Ricke, Vorbem \u00a7\u00a7 548-552 RVO RdNr 4).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend hat das LSG das Verhalten der Kl\u00e4gerin in ihrer Ziel- und Zwecksetzung zum Unfallzeitpunkt bewertet und gepr\u00fcft, inwieweit diese Zielsetzung im Einklang mit ihren arbeitsrechtlichen Pflichten stand. Zum objektiven Pflichtenkreis hat das LSG festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin jedenfalls in Notf\u00e4llen, bei Feuer, Einbruch und sonstigen Gefahren verpflichtet war, auch au\u00dferhalb ihrer gew\u00f6hnlichen Arbeitszeit geeignete Abwehrma\u00dfnahmen zu treffen. Diese arbeitsrechtliche Verpflichtung hat es aus der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin geltenden &#8222;Dienstanweisung f\u00fcr die Hausmeister st\u00e4dtischer Geb\u00e4ude&#8220; und aus der Tatsache, da\u00df sie eine Dienstwohnung bewohnte, unter Ber\u00fccksichtigung der Vergabekriterien ihres Arbeitgebers f\u00fcr derartige Wohnungen entnommen. Zur Handlungstendenz hat das LSG unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin aus dem Fenster ihrer Dienstwohnung gesprungen ist, um zwar einerseits ihr eigenes Leben zu retten, jedoch andererseits anschlie\u00dfend Hilfe zum L\u00f6schen des Brandes zu holen mit dem Ziel, den Schaden durch den Brand abzuwenden oder zumindest m\u00f6glichst geringf\u00fcgig zu halten.<\/p>\n<p>Diese tats\u00e4chlichen Feststellungen des LSG, gegen die der Beklagte insoweit keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen erhoben hat, sind f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7 163 SGG). Das LSG hat bei der hier erforderlichen Abw\u00e4gung der Beweggr\u00fcnde der Kl\u00e4gerin entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die Grenzen der freien richterlichen Beweisw\u00fcrdigung nach \u00a7 128 Abs 1 Satz 1 SGG \u00fcberschritten. Der Beklagte wendet zwar ein, es sei mangels konkreter Anhaltspunkte nicht nachweisbar, da\u00df die Kl\u00e4gerin nach dem Sprung aus dem Fenster die Absicht gehabt h\u00e4tte, die Feuerwehr zu benachrichtigen; eine derartige Annahme von Seiten des LSG sei reine Spekulation. Dies k\u00f6nne weder aus den Angaben der Kl\u00e4gerin geschlossen werden, weil derartiges erstmals vor dem LSG und auch nur auf gezieltes Befragen behauptet worden sei, noch sei es zul\u00e4ssig, aus deren Verpflichtung, sich so zu verhalten, den Schlu\u00df zu ziehen, sie h\u00e4tte hypothetisch so gehandelt, wenn sie sich nicht verletzt h\u00e4tte. Mit diesen Einw\u00e4nden r\u00fcgt der Beklagte die Beweisw\u00fcrdigung des LSG. Die Beweisw\u00fcrdigung steht grunds\u00e4tzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht kann nur pr\u00fcfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweisw\u00fcrdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens ber\u00fccksichtigt hat (BSG SozR 1500 \u00a7 164 Nr 31; BSG SozR 3-2200 \u00a7 539 Nr 19 mwN; Krasney\/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, III, RdNr 162 f sowie IX RdNr 286). Ein solcher Versto\u00df ist nach dem Gesamtergebnis nicht erkennbar. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, da\u00df jemand, der wegen eines Brandes aus einem Fenster springt, beabsichtigt, anschlie\u00dfend die Feuerwehr zu rufen. Ob dies tats\u00e4chlich von der Kl\u00e4gerin beabsichtigt war, ist eine Frage der Beweisw\u00fcrdigung im Einzelfall, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Dem Revisionsgericht ist nicht gestattet, unter mehreren m\u00f6glichen Beweisw\u00fcrdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 3-2200 \u00a7 539 Nr 19 mwN).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Revision ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, da\u00df das Berufungsgericht seine \u00dcberzeugung von der weiteren Absicht der Kl\u00e4gerin nach dem Sprung aus dem Fenster aus deren Bekundungen gewonnen hat. Gerade wenn es darum geht, die Zweckrichtung einer Handlung festzustellen, ist auch der Betroffene anzuh\u00f6ren. Es gibt keinen Grundsatz, da\u00df ein bestimmtes Beweismittel h\u00f6herwertig als andere ist (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, \u00a7 128 RdNr 4). Hinzu kommt, da\u00df im vorliegenden Fall auch keine anderen Beweismittel erkennbar oder von der Revision aufgezeigt sind, die das Gericht noch h\u00e4tte aussch\u00f6pfen k\u00f6nnen. Da\u00df das Berufungsgericht die Bekundungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr glaubhaft gehalten hat, ist ebenfalls das Ergebnis seiner Beweisw\u00fcrdigung, das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.<\/p>\n<p>Aus diesem Gesamtergebnis hat das LSG rechtlich einwandfrei die Schlu\u00dffolgerung gezogen, da\u00df die Kl\u00e4gerin zum Unfallzeitpunkt eine gemischte T\u00e4tigkeit verrichtete, die wesentlich auch betrieblichen Interessen diente. Dagegen kann insbesondere nicht eingewandt werden, es sei lebensfremd anzunehmen, da\u00df jemand, der sich in einer lebensbedrohlichen Situation befinde, noch ein anderes Motiv f\u00fcr sein Handeln habe als das der Selbstrettung. Ob ein solches anderes Motiv im Einzelfall glaubhaft ist, ist letztlich wiederum eine Frage der Beweisw\u00fcrdigung im konkreten Fall. Jedenfalls gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, da\u00df andere Motive nicht denkbar seien. Die Feststellung des LSG, da\u00df die betrieblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr das Handeln der Kl\u00e4gerin rechtlich eine zumindestens gleichwertige Rolle gespielt haben, ist nicht unter Versto\u00df gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze zustandegekommen.<\/p>\n<p>Die Revision war daher schon aus diesen Gr\u00fcnden zur\u00fcckzuweisen. Der Senat konnte damit auch die Frage offenlassen, ob bei dem Unfall eine von der Betriebseinrichtung ausgehende Gefahr wesentlich mitgewirkt hat.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 193 SGG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundessozialgericht Entscheidungsdatum: 27.01.1994 Aktenzeichen: 2 RU 3\/93 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin ist Hausmeisterin der Stadtb\u00fccherei und bewohnt oberhalb der B\u00fccherei eine Betriebswohnung. 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