{"id":36,"date":"1981-07-14T12:03:04","date_gmt":"1981-07-14T10:03:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=36"},"modified":"2011-08-25T14:54:18","modified_gmt":"2011-08-25T12:54:18","slug":"36","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=36","title":{"rendered":"Pflichtablieferung bibliophiler Werke"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 14.07.1981<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv058137.html\" title=\"1 BvL 24\/78\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">1 BvL 24\/78<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle pr\u00fcft das Bundesverfassungsgericht, ob die Verpflichtung eines Offenbacher Verlegers, wertvolle B\u00fccher mit Originalgraphiken, die nur in geringer Auflage erscheinen, ohne Kostenerstattung an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek abzuliefern, gegen die in Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Darmstadt vom 30.03.1978, Az. I E 153\/77<br \/>\n&#8211; BVerfG vom 14.07.1981, Az. 1 BvL 24\/78<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><br \/>\nEs widerspricht dem Eigentumsgrundrecht, da\u00df der Verleger eines Druckwerks ein Belegst\u00fcck auch dann unentgeltlich abliefern mu\u00df, wenn es sich um ein mit gro\u00dfem Aufwand und in kleiner Auflage hergestelltes Werk handelt (LPrG Hessen \u00a7 9).<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n\u00a7 9 des Hessischen Gesetzes \u00fcber Freiheit und Recht der Presse in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) ist mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als der Hessische Kultusminister erm\u00e4chtigt ist, die Pflicht zur Ablieferung eines Belegst\u00fccks von jedem im Geltungsbereich des Gesetzes erscheinenden Druckwerk ausnahmslos ohne Kostenerstattung anzuordnen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>A.<\/strong><br \/>\nDie Richtervorlage betrifft die Frage, inwieweit eine Pflicht der Verleger zur Ablieferung von Belegst\u00fccken (Pflichtexemplaren) an staatliche Bibliotheken mit der Verfassung vereinbar ist.<br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Pflicht, Belegst\u00fccke von Druckwerken an staatliche Bibliotheken abzugeben, entwickelte sich historisch aus der Zensur und dem Privilegienwesen. Ihre Berechtigung wurde sp\u00e4ter zunehmend mit Belangen der Kultur- und Wissenschaftspflege begr\u00fcndet, von anderer Seite hingegen unter Hinweis auf den zwischenzeitlichen Abbau der Zensur und die gesetzliche Regelung des Urheberschutzes verneint (zur geschichtlichen Entwicklung vgl. etwa Flemming, Das Recht der Pflichtexemplare, 1940, S. 7 ff. und Haas-Traeger, D\u00d6V 1980, S. 16 f., jeweils m. N.). Die Entwicklung nach 1945 spiegelte diese unterschiedliche Bewertung wider. Das Bed\u00fcrfnis nach m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Sammlung des gedruckten Geistesschaffens hat inzwischen in allen Bundesl\u00e4ndern und zus\u00e4tzlich auch in dem Gesetz des Bundes \u00fcber die Deutsche Bibliothek eine grunds\u00e4tzliche Anerkennung erfahren. Die daran ankn\u00fcpfenden Regelungen reichen jedoch von einer blo\u00dfen Anbietungspflicht der Verleger mit ganzer oder teilweiser Kostenerstattung bis hin zum ausnahmslos unentgeltlichen Ablieferungsgebot:<\/p>\n<p>vgl. \u00a7\u00a7 18 ff. des Gesetzes \u00fcber die Deutsche Bibliothek vom 31. M\u00e4rz 1969 (BGBl. I S. 265); \u00a7 1 des baden-w\u00fcrttembergischen Gesetzes \u00fcber die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die <a href=\"http:\/\/www.blb-karlsruhe.de\/\" title=\"Badische Landesbibliothek\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Badische Landesbibliothek<\/a> in Karlsruhe und die <a href=\"http:\/\/www.wlb-stuttgart.de\/\" title=\"W\u00fcrttembergische Landesbibliothek\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">W\u00fcrttembergische Landesbibliothek<\/a> in Stuttgart vom 3. M\u00e4rz 1976 (GBl. S. 216); Art. 68 des bayerischen Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 28. Juni 1865 (GBl. Sp. 65); \u00a7 11 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744); \u00a7 12 des bremischen Gesetzes \u00fcber die Presse vom 16. M\u00e4rz 1965 (GBl. S. 63); \u00a7 1 des hamburgischen Gesetzes \u00fcber die Abgabe von Freist\u00fccken der Druckwerke an die Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek in Hamburg vom 8. August 1934 (GVBl S. 299); \u00a7 12 des nieders\u00e4chsischen Pressegesetzes vom 22. M\u00e4rz 1965 (GVBl. S. 9); \u00a7 12 des nordrhein-westf\u00e4lischen<br \/>\nLandespressegesetzes vom 24. Mai 1966 (GVBl. S. 340); \u00a7 12 des rheinland-pf\u00e4lzischen Landesgesetzes \u00fcber die Presse vom 14. Juni 1965 (GVBl. S. 107); \u00a7 12 des saarl\u00e4ndischen Pressegesetzes vom 12. Mai 1965 (ABl. S. 409); \u00a7 12 des schleswig-holsteinischen Gesetzes \u00fcber die Presse vom 19. Juni 1964 (GVBl. S. 71).<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Das Land Hessen hat das Pflichtexemplarrecht in \u00a7 9 des Hessischen Gesetzes \u00fcber Freiheit und Recht der Presse &#8211; LPrG &#8211; i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) sowie in der vom Hessischen Kultusminister erlassenen Verordnung \u00fcber die Abgabe von Druckwerken &#8211; PflEVO &#8211; vom 21. M\u00e4rz 1977 (GVBl. S. 146) geregelt.<br \/>\n\u00a7 9 LPrG, der wortgleich bereits im hessischen Pressegesetz vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75) enthalten war, lautet:<\/p>\n<p>Der Minister f\u00fcr Kultus und Unterricht kann durch Ausf\u00fchrungsverordnung bestimmen, da\u00df von jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk ein Belegst\u00fcck kostenlos an die von ihm bestimmte zust\u00e4ndige Bibliothek abgeliefert wird.<\/p>\n<p>Die aufgrund vorstehender Erm\u00e4chtigung erlassene Pflichtexemplarverordnung bestimmt in \u00a7 1 Abs. 1:<br \/>\nVon jedem Druckwerk, das innerhalb des Landes Hessen erscheint, hat der Verleger, soweit \u00a7 3 nicht befreit, ein St\u00fcck (Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten je nach dem Verlagsort an nachstehende Bibliotheken abzugeben:<br \/>\n1.-5. &#8230;<\/p>\n<p>Als Verleger im Sinne der Bestimmung sieht \u00a7 2 PflEVO auch den als Selbstverleger t\u00e4tigen Verfasser und Herausgeber eines Druckwerks sowie den Kommissionsverleger an. Die Belegst\u00fccke sind mit Beginn der Verbreitung ohne besondere Aufforderung unverz\u00fcglich abzugeben (\u00a7 5 PflEVO).<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Dem Rechtsstreit, der zur Vorlage gef\u00fchrt hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Verleger in Offenbach. Er verlegt bibliophile B\u00fccher in geringen Auflagen sowie Original-Graphiken. Im Jahre 1976 sandte er der Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt die nachfolgend genannten und hinsichtlich Auflage und Verkaufspreis n\u00e4her bezeichneten B\u00fccher zu:<\/p>\n<p>Stephane Mallarme, Nachmittag eines Faun. Mit 12 handsignierten Farbradierungen von Wolff Buchholz,<br \/>\nBuchgestaltung Otto Rhose<br \/>\nAuflage: 70 650 DM<br \/>\nPaul Wunderlich: Ein Skizzenbuch. Mit einer Original-Lithographie als Frontispiz, einem Text von Max Bense und Tafeln im Lichtdruck. Im Druckvermerk vom K\u00fcnstler handsigniert<br \/>\nAuflage: 625 180 DM<br \/>\nAnton Tschechow, Rothschild&#8217;s Geige. Mit 3 Farbholzschnitten von Esteban Fekete<br \/>\nAuflage: 150 280 DM<br \/>\nP\u00e4r Lagerkvist, Der Fahrstuhl, der zur H\u00f6lle fuhr.<br \/>\nMit 5 handsignierten Farbholzschnitten von Esteban Fekete<br \/>\nAuflage: 100 280 DM<br \/>\nUnter Hinweis auf \u00a7 9 LPrG und die Pflichtexemplar-Verordnung behielt die Bibliothek die vom Kl\u00e4ger \u00fcbersandten vier Werke ein und erteilte ihm hier\u00fcber einen Bescheid. Sein Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Kl\u00e4ger vertrat die Auffassung, die einbehaltenen Werke seien keine Druckwerke im Sinne des Pressegesetzes. Jedenfalls versto\u00dfe eine Ablieferungspflicht ohne jede Entsch\u00e4digung gegen Art. 14 GG.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und \u00a7 9 LPrG zur verfassungsgerichtlichen Pr\u00fcfung gestellt. Nach seiner Ansicht steht die Vorschrift mit Art. 14 GG nicht in Einklang, soweit der Hessische Kultusminister erm\u00e4chtigt ist, zu bestimmen, da\u00df von jedem im Geltungsbereich des Gesetzes erscheinenden Druckwerk ein Belegst\u00fcck kostenlos an eine n\u00e4her bezeichnete Bibliothek abzuliefern ist.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers seien die einbehaltenen B\u00e4nde &#8222;Druckwerke&#8220; im Sinne des Gesetzes. Hierzu z\u00e4hlten grunds\u00e4tzlich alle Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielf\u00e4ltigungen von Schriften und von bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift. Damit komme es f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von \u00a7 9 LPrG an. Im Falle seiner G\u00fcltigkeit sei die Klage unbegr\u00fcndet; im Falle seiner Verfassungswidrigkeit m\u00fc\u00dften die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden.<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Die sich aus \u00a7 9 LPrG i. V. m. der Pflichtexemplarverordnung ergebende Abgabepflicht ber\u00fchre das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gew\u00e4hrleistete Eigentum des Verlegers. Im Falle des Kl\u00e4gers w\u00fcrden wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflagenh\u00f6he die zul\u00e4ssigen Grenzen einer Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG \u00fcberschritten. Eine Eigentumsbindung liege insoweit nicht mehr vor, weil die Pflicht zur kostenlosen Abgabe je eines Exemplars der vom Kl\u00e4ger verlegten Werke diesen im Hinblick auf die auflagenbedingte Kalkulation wirtschaftlich unzumutbar treffe. Auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Enteignung und Eigentumsbindung liege hier eine Enteignung vor. Dem Kl\u00e4ger werde im Vergleich zu Verlegern mit Massenauflagen ein Sonderopfer auferlegt.<\/p>\n<p>\u00a7 9 LPrG, auf den in Verbindung mit \u00a7 1 der dazu ergangenen Verordnung sich die Enteignung st\u00fctze, habe daher jedenfalls f\u00fcr Verleger, die von der unentgeltlichen Abgabe unzumutbar belastet w\u00fcrden, gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG eine Regelung \u00fcber Art und Ausma\u00df der Entsch\u00e4digung enthalten m\u00fcssen. Das Fehlen einer solchen Regelung mache \u00a7 9 LPrG verfassungswidrig.<br \/>\n<strong><br \/>\nIII.<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Der Hessische Landtag hat sich nicht ge\u00e4u\u00dfert. Dagegen hat das im Ausgangsverfahren beklagte Land Hessen durch den Ministerpr\u00e4sidenten Stellung genommen:<br \/>\nDie beanstandete Vorschrift des Landespressegesetzes stehe mit der Verfassung in Einklang; sie verdeutliche eine dem Verlegereigentum aus kulturpolitischen Gr\u00fcnden nach Art. 14 Abs. 2 GG anhaftende Sozialpflichtigkeit. Durch die Pflicht zur Ablieferung eines Belegst\u00fccks sei der Verleger zun\u00e4chst rechnerisch in H\u00f6he der ihm entstehenden Herstellungskosten f\u00fcr dieses Exemplar belastet. Diese Kosten gebe er jedoch durch Einbeziehung in die Gesamtkalkulation an die K\u00e4ufer weiter. Sie belasteten ihn lediglich im Rahmen seines allgemeinen Gesch\u00e4ftsrisikos. Durch die geringf\u00fcgige Verteuerung des Ladenpreises w\u00fcrden die Verkaufschancen des Buches aber nicht geschm\u00e4lert. Unter diesem Blickwinkel habe auch die Ablieferungspflicht bei bibliophilen Werken keine unzumutbar verm\u00f6gensmindernde Beeintr\u00e4chtigung der Verleger zur Folge.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>F\u00fcr die Bundesregierung hat der Bundesminister des Innern auf das Gesetz \u00fcber die Deutsche Bibliothek vom 31. M\u00e4rz 1969 (BGBl. I S. 265) verwiesen. Im Unterschied zu der angegriffenen Regelung bestehe auf Bundesebene die M\u00f6glichkeit, dem Ablieferungspflichtigen auf Verlangen eine Verg\u00fctung zu gew\u00e4hren, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstelle.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, er habe noch keine Gelegenheit gehabt, zu Fragen Stellung zu nehmen, die das Pflichtexemplarrecht betr\u00e4fen. Die im Vorlagebeschlu\u00df erw\u00e4hnte Rechtsprechung des Senats bestimme die &#8222;enteignungsrechtliche Opfergrenze&#8220; danach, ob der Eingriff nach Dauer, Art, Intensit\u00e4t und Auswirkung so erheblich sei, da\u00df dem Betroffenen eine entsch\u00e4digungslose Hinnahme nicht mehr zugemutet werden k\u00f6nne.<br \/>\n<strong>4. <\/strong>Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner Stellungnahme ausgef\u00fchrt, er teile die Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht. Die Pflicht zur Ablieferung von Belegst\u00fccken habe keine enteignende Wirkung. Sie diene vielmehr einem anerkennenswerten kulturpolitischen Bed\u00fcrfnis und stelle eine zul\u00e4ssige Inhaltsbestimmung des Verlegereigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.<\/p>\n<p><strong>B.<\/strong><br \/>\nDie Vorlage ist zul\u00e4ssig; f\u00fcr die Entscheidung des vorlegenden Gerichts kommt es auf die G\u00fcltigkeit von \u00a7 9 LPrG an.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die im Ausgangsverfahren strittige Abgabepflicht besteht nach der zur Pr\u00fcfung gestellten Norm und der Pflichtexemplarverordnung nur f\u00fcr Druckwerke. Das sind nach \u00a7 4 LPrG &#8211; von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen &#8211; alle Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielf\u00e4ltigungen von Schriften und von bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, bei den vom Kl\u00e4ger hergestellten B\u00fcchern handle es sich trotz deren offenbar stark k\u00fcnstlerischen Gehalts um Druckwerke im Sinne der wiedergegebenen Definition, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Daher ist davon auszugehen, da\u00df die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der Pflichtexemplarbestimmungen im Ausgangsverfahren gegeben sind.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>die Entscheidungserheblichkeit von \u00a7 9 LPrG ist auch im \u00fcbrigen zu bejahen.<br \/>\nZwar handelt es sich bei der zur Pr\u00fcfung vorgelegten Norm lediglich um eine Verordnungserm\u00e4chtigung. Sie enth\u00e4lt keine die Verleger unmittelbar bindenden Rechtss\u00e4tze, sondern stellt deren Erla\u00df in eine Entschlie\u00dfungs- und Gestaltungsbefugnis des Verordnungsgebers. Daraus folgt aber nicht, da\u00df es f\u00fcr die Entscheidung im Ausgangsverfahren nur auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Pflichtexemplarverordnung ank\u00e4me, die das Verwaltungsgericht selbst zu beurteilen h\u00e4tte (BVerfGE 48, 40 (44 f.) m. N.). Denn die Verordnung gebietet mit der ausnahmslos unentgeltlichen Ablieferungspflicht f\u00fcr ein Belegst\u00fcck jedes in Hessen erscheinenden Druckwerks nur etwas, was nach dem objektiven Willen des formellen Gesetzgebers zugelassen sein soll. Der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarende Ausschlu\u00df jeglicher Kostenerstattung betrifft daher eine verfassungsrechtliche Frage, deren Problematik prim\u00e4r in der Gesetzesnorm liegt. In diesem Falle ist nach Sinn und Zweck der konkreten Normenkontrolle die Erm\u00e4chtigungsnorm selbst entscheidungserheblich und der verfassungsgerichtlichen Pr\u00fcfung zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>C.<\/strong><br \/>\n\u00a7 9 LPrG steht nicht in vollem Umfang mit dem Grundgesetz in Einklang.<br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\nPr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr die vorgelegte Bestimmung ist das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.<br \/>\nDie nach \u00a7 9 LPrG zugelassene Anordnung der verg\u00fctungsfreien Ablieferung eines Belegst\u00fccks belastet das Eigentum an dem vom Verleger hergestellten Druckwerk. Die Vorschrift ist daher dem Schutzbereich des Art. 14 GG zuzuordnen; ihrem Inhalt nach erm\u00e4chtigt sie zu einer Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.<br \/>\nDie Ablieferungspflicht ist zwar auf ein einzelnes Belegst\u00fcck gerichtet, gleichwohl handelt es sich nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Die Vorschrift enth\u00e4lt keine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die Exekutive, durch Einzelakt auf ein bestimmtes von ihr ben\u00f6tigtes Verm\u00f6gensobjekt zuzugreifen, sondern begr\u00fcndet in genereller und abstrakter Weise eine Naturalleistungspflicht in der Form einer Abgabe. Sie trifft diejenigen, die &#8211; in aller Regel in Aus\u00fcbung eines Berufs &#8211; als Verleger Eigentum in den Verkehr bringen und ruht auf der Gesamtheit der zu einer Auflage geh\u00f6renden und im Eigentum des Verlegers stehenden Druckst\u00fccke, die das Gesetz als Druckwerk bezeichnet. Dieses Eigentum am Druckwerk ist schon bei seiner Entstehung mit der Verpflichtung zur Ablieferung eines Exemplars belastet. Die vom Verleger vorzunehmende Auswahl und Ablieferung eines beliebigen Druckst\u00fccks der Auflage aktualisiert die allgemein und im vorhinein diesem obliegende Verpflichtung. Die Pflichtexemplarregelung ist somit eine objektivrechtliche Vorschrift, die in allgemeiner Form den Inhalt des Eigentums am Druckwerk als der Gesamtheit aller Druckst\u00fccke bestimmt.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts beh\u00e4lt diese Einordnung auch dann ihre G\u00fcltigkeit, wenn die Inhaltsbestimmung &#8211; wie noch darzulegen sein wird &#8211; wegen der Intensit\u00e4t der den Eigent\u00fcmer treffenden Belastung f\u00fcr gewisse Sachverhalte nicht mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Werden bei der Festlegung von Eigent\u00fcmerpflichten die sich aus der Verfassung ergebenden Grenzen \u00fcberschritten, so ist die gesetzliche Regelung verfassungswidrig; sie wird dadurch nicht zu einer Enteignung (vgl. BVerfGE 52, 1 (27 f.)). Inhaltsbestimmung und Enteignung unterscheiden sich entsprechend der verschiedenartigen Funktion in den Voraussetzungen und in den Anforderungen an ihre materielle Ausgestaltung grundlegend voneinander. Ihre Einordnung und ihre G\u00fcltigkeit beurteilt sich deshalb nach den f\u00fcr sie jeweils ma\u00dfgebenden Normen der Verfassung. Die sich aus der Pflichtexemplarregelung ergebende Verpflichtung f\u00e4llt daher unabh\u00e4ngig vom Grad der den Verleger jeweils treffenden Belastung in den Bereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.<br \/>\n<strong><br \/>\nII.<\/strong><br \/>\nIn formeller Hinsicht entspricht \u00a7 9 LPrG den Anforderungen, die sich f\u00fcr eine Erm\u00e4chtigungsnorm aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Der hessische Gesetzgeber hat die im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtende Gesetzgebungsbefugnis (vgl. BVerfGE 34, 139 (144 ff.)) nicht \u00fcberschritten. Die Regelung des Pflichtexemplarwesens unterf\u00e4llt nicht dem in ausschlie\u00dflicher Bundeskompetenz stehenden Urheber- und Verlagsrecht (Art. 73 Nr. 9 GG). Zwar kn\u00fcpfen \u00a7 4 Abs. 1 und \u00a7 9 LPrG an den urheber- und verlagsrechtlich einschl\u00e4gigen Begriff des Druckwerks an. Die Frage der Zust\u00e4ndigkeit des Gesetzgebers beantwortet sich jedoch nicht nach dem gew\u00e4hlten Ankn\u00fcpfungspunkt, sondern nach dem Gegenstand des Gesetzes. Hiernach ber\u00fchrt die zur Pr\u00fcfung vorgelegte Norm nicht den Kompetenzbereich des Urheber- und Verlagsrechts. Nach \u00a7 9 LPrG kann die Pflichtabgabe nur f\u00fcr ein &#8222;erscheinendes&#8220; Druckwerk angeordnet werden; das Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob und wie sein Werk ver\u00f6ffentlicht wird (\u00a7 12 UrhG), bleibt demnach unangetastet. Die Pflichtabgabe greift auch nicht in die vom Verlagsrecht (\u00a7 1 VerlG) geordneten Rechtsbeziehungen zwischen Verleger und Verfasser ein, denn sie begr\u00fcndet eine davon unabh\u00e4ngige \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verlegers. Im \u00fcbrigen l\u00e4\u00dft auch das unter Berufung auf Art. 74 Nr. 13 GG ergangene Gesetz \u00fcber die Deutsche Bibliothek die landesrechtlichen Regelungen \u00fcber die Ablieferung von Pflichtst\u00fccken ausdr\u00fccklich unber\u00fchrt (\u00a7 25). Das Pflichtexemplarrecht unterliegt daher der L\u00e4nderkompetenz nach Art. 70 GG.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Der Gesetzgeber hat sich mit \u00a7 9 LPrG in nicht zu beanstandender Weise auf den Erla\u00df einer Verordnungserm\u00e4chtigung beschr\u00e4nkt.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Zwar werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums &#8222;durch die Gesetze&#8220; bestimmt. Daraus leitet sich indes keine generelle Pflicht des Gesetzgebers ab, den Inhalt der Rechtsstellung des Eigent\u00fcmers bis ins letzte selbst zu regeln. Im Blick auf die elementare freiheitssichernde Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 367 (389); 50, 290 (339)) ist er allerdings gehalten, die Voraussetzungen, unter denen der Gebrauch des Eigentums beschr\u00e4nkt werden darf, durch eine nach Inhalt, Zweck und Ausma\u00df hinreichend bestimmte Erm\u00e4chtigung selbst festzulegen.<br \/>\n<strong>b) <\/strong>\u00a7 9 LPrG gen\u00fcgt den hiernach an eine gesetzliche Erm\u00e4chtigung zu stellenden Anforderungen:<br \/>\nDer Inhalt der erteilten Erm\u00e4chtigung ergibt sich unmittelbar aus der Erm\u00e4chtigungsnorm selbst. Zu regeln ist die Ablieferung von Belegst\u00fccken in Hessen erscheinender Druckwerke an bestimmte Bibliotheken. Die Regelung kann vom Kultusminister im Rahmen der ihm einger\u00e4umten Befugnis getroffen werden.<br \/>\nDer Zweck der Erm\u00e4chtigung besteht darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum vollst\u00e4ndig zu sammeln, der \u00d6ffentlichkeit bereitzuhalten und der Nachwelt zu \u00fcberliefern. Dies folgt aus dem Erm\u00e4chtigungsinhalt in Verbindung mit der historischen Entwicklung des Pflichtexemplarrechts. Ma\u00dfgebendes Regelungsmotiv darf hiernach allein das kulturpolitische Interesse sein, einen m\u00f6glichst geschlossenen \u00dcberblick \u00fcber das geistige Schaffen im Lande Hessen zu bieten und dieses allen Interessierten zug\u00e4nglich zu machen.<br \/>\nAn ausreichenden Richtlinien hinsichtlich des Ausma\u00dfes und der Grenzen der vom Verordnungsgeber zu treffenden Regelung fehlt es ebenfalls nicht. Aus der Erm\u00e4chtigungsnorm geht hervor, da\u00df eine Ablieferungspflicht nur f\u00fcr in Hessen erscheinendes Schrifttum und hier wiederum nur f\u00fcr ein Belegst\u00fcck eines jeden Druckwerks zugunsten einer vom Verordnungsgeber zu bestimmenden Bibliothek angeordnet werden darf.<br \/>\nHinreichend bestimmt ist die Erm\u00e4chtigung auch in bezug auf die Frage der Verg\u00fctung. \u00a7 9 LPrG besagt, da\u00df der Minister die Ablieferung des Pflichtexemplars unter v\u00f6lligem Ausschlu\u00df einer Kostenerstattung anordnen kann.<br \/>\n<strong><br \/>\nIII<\/strong><br \/>\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht steht \u00a7 9 LPrG mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit nicht in Einklang, als der Kultusminister erm\u00e4chtigt ist, die Pflicht zur Ablieferung eines Belegst\u00fccks ausnahmslos ohne Kostenerstattung anzuordnen.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Das Bundesverfassungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, da\u00df der Gesetzgeber bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG in gleicher Weise Rechnung tragen mu\u00df. Er hat dabei die schutzw\u00fcrdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis zu bringen. Das Ma\u00df und der Umfang der dem Eigent\u00fcmer von der Verfassung zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung h\u00e4ngt hiernach wesentlich davon ab, ob und in welchem Ausma\u00df das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (z.B. BVerfGE 37, 132 (140 f.); 42, 263 (294); 50, 290 (340 f.); 52, 1 (32)).<br \/>\nDem entspricht es, wenn Eigentumsbindungen stets verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein m\u00fcssen. Sie d\u00fcrfen, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Belastung f\u00fchren und den Eigent\u00fcmer im verm\u00f6gensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 21, 150 (155); 50, 290 (340 f., 351); 52, 1 (29 f., 32); 53, 257 (292)). Dar\u00fcber hinaus ist der Gleichheitssatz als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip zu beachten (z. B. BVerfGE 52, 1 (29 f.) m. N.).<br \/>\nDiese vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Eigentumsinhalts zu wahrenden Grenzen gelten auch, wenn das formelle Gesetz zum Erla\u00df inhaltsbestimmender Normen erm\u00e4chtigt. Der Gesetzgeber kann durch Verordnungserm\u00e4chtigung keine Regelungsbefugnis einr\u00e4umen, an deren Wahrnehmung er selbst im Blick auf die Eigentumsgew\u00e4hrleistung gehindert w\u00e4re.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Nach den dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Pflicht zur unentgeltlichen Ablieferung eines Belegst\u00fccks eine zul\u00e4ssige Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit die daraus im Einzelfall resultierende Verm\u00f6gensbelastung des Verlegers nicht wesentlich ins Gewicht f\u00e4llt. In diesem Rahmen begegnet auch die Erm\u00e4chtigung zum Erla\u00df einer solchen Regelung keinen Bedenken.<br \/>\nVom Zeitpunkt seiner Publikation an entwickelt jedes Druckwerk ein Eigenleben. Es bleibt nicht nur verm\u00f6genswertes Ergebnis verlegerischer Bem\u00fchungen, sondern wirkt in das Gesellschaftsleben hinein. Damit wird es zu einem eigenst\u00e4ndigen, das kulturelle und geistige Geschehen seiner Zeit mitbestimmenden Faktor (zur Parallele im Urheberrecht vgl. BVerfGE 31, 229 (242) &#8211; Schulbuchentscheidung). Es ist, losgel\u00f6st von privatrechtlicher Verf\u00fcgbarkeit, geistiges und kulturelles Allgemeingut.<br \/>\nIm Blick auf diese soziale Bedeutung stellt es ein legitimes Anliegen dar, die literarischen Erzeugnisse dem wissenschaftlich und kulturell Interessierten m\u00f6glichst geschlossen zug\u00e4nglich zu machen und k\u00fcnftigen Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen fr\u00fcherer Epochen zu vermitteln. Diesem kulturpolitischen Bed\u00fcrfnis kann durch eine Ablieferungspflicht zugunsten \u00f6ffentlicher Bibliotheken sinnvoll Rechnung getragen werden. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung kann nicht au\u00dfer acht bleiben, da\u00df die Allgemeinheit mit der Errichtung und Unterhaltung der Staatsbibliotheken einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung des mit dem Pflichtexemplarrecht verfolgten kulturpolitischen Zieles leistet. Sie tr\u00e4gt damit ihrerseits der sozialen Bedeutung und Funktion von Druckwerken angemessen Rechnung. Unter diesen Umst\u00e4nden stellt die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars je Druckwerk eine zumutbare, den Verleger nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig und einseitig treffende Belastung dar, wenn der damit verbundene wirtschaftliche Nachteil nicht wesentlich ins Gewicht f\u00e4llt. Davon kann bei der Mehrzahl der periodischen und nicht periodischen Literatur ausgegangen werden, wenn sie in gr\u00f6\u00dferer Auflage hergestellt wird.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Der Mangel der getroffenen Regelung liegt jedoch darin, da\u00df die allgemeine Ablieferungspflicht bei unterschiedslosem Ausschlu\u00df einer Kostenerstattung auch diejenigen Druckwerke erfa\u00dft, die mit gro\u00dfem Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt werden.<br \/>\nEs liegt auf der Hand, da\u00df die Pflicht zur unentgeltlichen Abgabe von Belegst\u00fccken solcher Druckwerke im Gegensatz zu den Billig- und Massenproduktionen eine ins Gewicht fallende Belastung darstellt. Art. 14 Abs. 2 GG vermag nicht zu rechtfertigen, da\u00df der Verleger eine solche Belastung im Interesse der Allgemeinheit tragen mu\u00df.<br \/>\nDie besondere soziale Bedeutung, die k\u00fcnstlerisch, wissenschaftlich oder literarisch herausragend wertvollen und daher in der Herstellung regelm\u00e4\u00dfig sehr teuren Druckwerken im Blick auf Art. 14 Abs. 2 GG zukommt, kann nicht losgel\u00f6st von deren Entstehung gesehen werden. Druckwerke dieser Art haben, was bereits in der niedrigen Auflage seinen Ausdruck findet, h\u00e4ufig nur einen kleinen Abnehmerkreis. Die Zahl potentieller K\u00e4ufer ist gering und der Absatz in aller Regel durchaus nicht gesichert. Der Verleger geht mit der Herstellung eines solchen Werkes im Vergleich zu den normalen verlegerischen Aktivit\u00e4ten ein wesentlich erh\u00f6htes wirtschaftliches Risiko ein. Erst durch seine private Initiative und Risikobereitschaft wird es m\u00f6glich, k\u00fcnstlerisch, wissenschaftlich und literarisch exklusives Schaffen &#8211; wenn auch zu hohem Preis &#8211; der \u00d6ffentlichkeit zu erschlie\u00dfen. Dem Verleger zus\u00e4tzlich noch die erheblich \u00fcberdurchschnittlichen Herstellungskosten f\u00fcr ein Pflichtexemplar aufzub\u00fcrden, widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Belange des betroffenen Eigent\u00fcmers mit denen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen und einseitige Belastungen zu vermeiden.<br \/>\nDie Abw\u00e4gung zwischen der Intensit\u00e4t der Belastung und dem Gewicht der zu ihrer Rechtfertigung anzuf\u00fchrenden Gr\u00fcnde ergibt daher, da\u00df bei wertvollen Druckwerken mit niedriger Auflage eine kostenlose Pflichtablieferung die Grenzen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger und noch zumutbarer inhaltlicher Festlegung des Verlegereigentums \u00fcberschreitet.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus widerspricht die beanstandete Regelung dem im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden Gleichheitssatz (BVerfGE 52, 1 (29 f.) m. N.). Eine allgemeine Ablieferungspflicht mit generellem Verg\u00fctungsausschlu\u00df f\u00fchrt, wie dargelegt, in ihrer praktischen Auswirkung innerhalb des Kreises der Verleger zu Belastungen von erheblich unterschiedlicher Intensit\u00e4t. Auch im Bereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind solche ungleichen Auswirkungen einer an sich gleichm\u00e4\u00dfigen Regelung zu ber\u00fccksichtigen. Der Gleichheitssatz gebietet in diesem Fall, die Elemente der inhaltsbestimmenden Regelung so zu ordnen, da\u00df einer unterschiedlichen Inanspruchnahme der Eigent\u00fcmer und damit dem unterschiedlichen Gewicht ihrer Belange gegen\u00fcber den Belangen der Allgemeinheit hinreichend differenziert Rechnung getragen wird und einseitige Belastungen vermieden werden.<br \/>\n\u00a7 9 LPrG erm\u00e4chtigt demgegen\u00fcber zum Erla\u00df einer Pflichtexemplarregelung, der es im Blick auf die von ihr erfa\u00dften, in eigentumsrechtlicher Hinsicht sehr verschiedenartigen Sachverhalte an der gebotenen differenzierten Ausgestaltung mangelt.<br \/>\n<strong>4. <\/strong>Im Blick auf die grundrechtliche Sicherung des Eigentums greift der Einwand nicht durch, die Verleger k\u00f6nnten auch in den hier in Rede stehenden F\u00e4llen die aus der Pflichtablieferung entstehenden Unkosten auf die K\u00e4ufer abw\u00e4lzen oder sie mit Eink\u00fcnften des sonstigen Verlagsprogramms ausgleichen. Bei teuren Druckwerken mit geringer Auflage kann das schon in tats\u00e4chlicher Richtung zweifelhaft sein.<br \/>\nDavon abgesehen kann es bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht allein darauf ankommen, ob der Eigent\u00fcmer sich f\u00fcr ihm auferlegte Bindungen an anderer Stelle oder auf andere Weise schadlos halten kann. Die Eigentumsgew\u00e4hrleistung soll dem Rechtstr\u00e4ger eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Wirkungsbereichs erm\u00f6glichen (z. B. BVerfGE 24, 367 (389, 396); 50, 290 (339)). Diese verfassungsrechtliche Funktion w\u00fcrde in der Regel verfehlt, wenn der Staat Eigent\u00fcmerpflichten begr\u00fcnden und das Ausma\u00df der Beschr\u00e4nkung mit einer mehr oder weniger spekulativen wirtschaftlichen Betrachtung legitimieren k\u00f6nnte. Eigentumsbeschr\u00e4nkungen und Eigentumsbelastungen finden ihre verfassungsrechtliche Legitimation in Art. 14 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hingewiesen, da\u00df die soziale Funktion und soziale Bedeutung des Eigentums Begrenzungen der Rechtsstellung des Eigent\u00fcmers rechtfertigen. Hieraus ergeben sich aber zugleich die Schranken der zumutbaren und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindungen (z. B. BVerfGE 52, 1 (32)). Der Hinweis auf eine m\u00f6gliche Schadloshaltung des Eigent\u00fcmers w\u00fcrde in den F\u00e4llen der vorliegenden Art diese sich aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsordnung ergebenden Grenzen \u00fcberschreiten und w\u00e4re mit der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.<\/p>\n<p><strong>IV.<\/strong><br \/>\nDie dargelegten verfassungsrechtlichen Erw\u00e4gungen k\u00f6nnen nicht dazu f\u00fchren, die vom vorlegenden Gericht beanstandete Vorschrift ganz oder teilweise f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00a7 9 LPrG umfa\u00dft den weiten Bereich der F\u00e4lle, in denen eine Ablieferungspflicht mit Verg\u00fctungsausschlu\u00df nur geringf\u00fcgige Belastungen f\u00fcr die Verleger mit sich bringt und daher keinen Bedenken unterliegt. Soweit mit der Erm\u00e4chtigung die Grenzen des verfassungsrechtlich Zul\u00e4ssigen \u00fcberschritten sind, hat der Landesgesetzgeber &#8211; wie sich aus den eingangs dargelegten Regelungen ergibt &#8211; eine Reihe von M\u00f6glichkeiten, das Pflichtexemplarrecht entweder insgesamt neu zu ordnen oder es in bezug auf die H\u00e4rtef\u00e4lle der dort bestehenden Interessenlage unter Beachtung der Eigentumsgarantie anzupassen. Das Bundesverfassungsgericht mu\u00df sich daher auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von \u00a7 9 LPrG in dem im Tenor bezeichneten Umfang beschr\u00e4nken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesverfassungsgericht Entscheidungsdatum: 14.07.1981 Aktenzeichen: 1 BvL 24\/78 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle pr\u00fcft das Bundesverfassungsgericht, ob die Verpflichtung eines Offenbacher Verlegers, wertvolle B\u00fccher mit Originalgraphiken, die nur in geringer Auflage erscheinen, ohne Kostenerstattung an die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek abzuliefern, gegen die in Art. 14 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[304,315,318,199],"tags":[164],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/36"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=36"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/36\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3403,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/36\/revisions\/3403"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=36"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=36"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=36"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}