{"id":3606,"date":"2007-08-13T20:40:05","date_gmt":"2007-08-13T18:40:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3606"},"modified":"2013-07-08T20:57:46","modified_gmt":"2013-07-08T18:57:46","slug":"vergutung-einer-schulbibliotheksleiterin-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3606","title":{"rendered":"Verg\u00fctung einer Schulbibliotheksleiterin II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 13.08.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 5 Sa 155\/07<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt, \u00fcbernahm sp\u00e4ter deren Nachfolge und wurde seitdem nach der Verg\u00fctungsgruppe VIb BAT bezahlt. Die Kl\u00e4gerin forderte in der ersten Instanz, wie ihre Vorg\u00e4ngerin nach Verg\u00fctungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. In der Berufung beantragt sie nun das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und wiederholt ihre Forderung, da ihre Schulbibliothek eine nach wissenschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrte Bibliothek sei, die aufgrund der breiten Nutzerschaft einer \u00f6ffentlichen Bibliothek gleichgestellt werden k\u00f6nne. Das Landesarbeitsgericht kann keinerlei neue, durch Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Beteiligung begr\u00fcndeten Tatsachenbehauptungen erkennen, folgt deshalb der Argumentation des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und weist die Klage zur\u00fcck.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3613\" class=\"liinternal\">ArbG Ludwigshafen vom 12.01.2007, 3 Ca 1186\/06<\/a><br \/>\n&#8211; LAG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2007, 5 Sa 155\/07<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.01.2007 &#8211; 3 Ca 1186\/06 &#8211; wird auf ihre Kosten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten \u00fcber die zutreffende Eingruppierungsverg\u00fctung der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin ist seit 1996 bei dem beklagten Land als Angestellte besch\u00e4ftigt, eingestellt wurde sie zun\u00e4chst als Vertretung der Leiterin der Schulbibliothek beim Albert-Einstein-Gymnasium. Verg\u00fctet wird die Kl\u00e4gerin derzeit nach Verg\u00fctungs- gruppe VI b; sie ist der Auffassung sie erf\u00fclle die Eingruppierungsvoraussetzungen f\u00fcr die Verg\u00fctungsgruppe V b (Anlage 1 a zum BAT).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, bei der von ihr betreuten Schulbibliothek handele es sich um eine nach wissenschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrte Bibliothek, die zudem aufgrund der hohen Sch\u00fclerzahl einer \u00f6ffentlichen Bibliothek ohne weiteres gleich gestellt sei. Dies ergebe sich z. B. daraus, dass die Schulbibliothek ihre Schule auch von den Sch\u00fclern des Karolinen-Gymnasiums mit benutzt wird, was zwischen den Parteien unstreitig ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab 01.01.2006 Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe V b BAT zu zahlen und die r\u00fcckst\u00e4ndigen Nettodifferenzbetr\u00e4ge zwischen den Verg\u00fctungsgruppen VI b und der begehrten Verg\u00fctungsgruppe V b ab Klagezustellung jeweils mit 5 Prozent \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat vorgetragen, die tariflichen Merkmale f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin begehrten Tarifgruppe seien nicht gegeben, weil es sich bei der von ihr betreuten Bibliothek weder um eine nach wissenschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrte Bibliothek, noch um eine \u00f6ffentliche Bibliothek handele.<\/p>\n<p>Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf Seite 2 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 86 &#8211; 90 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin die Klage durch Urteil vom 12.01.2007 &#8211; 3 Ca 1186\/06 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnden wird auf Blatt 86 bis 94 der Akte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen das ihr am 07.02.2007 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin durch am 02.03.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 27.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begr\u00fcndet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 04.04.2007 auf ihren begr\u00fcndeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegr\u00fcndung bis zum 07.05.2007 einschlie\u00dflich verl\u00e4ngert worden war. Die Kl\u00e4gerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie erf\u00fclle die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen. Zur weiteren Darstellung ihrer Auffassung wird auf die Berufungsbegr\u00fcndungsschrift vom 25.04.2007 (Bl. 108 &#8211; 115 nebst Anlagen Bl. 116 &#8211; 121 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wird aufgehoben.<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin ab 01.01.2006 Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe V b BAT zu zahlen und die r\u00fcckst\u00e4ndigen Netto-Differenzbetr\u00e4ge zwischen den Verg\u00fctungsgruppen VI b und der begehrten Verg\u00fctungsgruppe V b ab Klagezustellung jeweils mit 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Kl\u00e4gerin erf\u00fclle die Tarifmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Verg\u00fctungsgruppe im Hinblick auf ihre tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit nicht. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des beklagten Landes wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 01.06.2007 (Bl. 126 &#8211; 131 d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schrifts\u00e4tze der Parteien, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftst\u00fccke verwiesen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.08.2007.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Das Rechtsmittel der Berufung ist nach \u00a7\u00a7 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. \u00a7\u00a7 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die zul\u00e4ssige Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begr\u00fcndung zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die von ihr ausge\u00fcbte tats\u00e4chliche T\u00e4tigkeit die tariflichen Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Verg\u00fctungsgruppe nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis Seite 10 der Akte (= Bl. 90 &#8211; 94 d. A.) der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier ma\u00dfgeblichen Lebenssachverhaltes. Die Kl\u00e4gerin weist insoweit zun\u00e4chst darauf hin, dass das vom Arbeitsgericht angewendete Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Sachen <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=463\" class=\"liinternal\">4 AZR 42\/03<\/a>\u00a0 hier nicht einschl\u00e4gig sei; dem folgt die Kammer ausdr\u00fccklich mit den vom Arbeitsgericht dargestellten Argumenten nicht. Soweit die Kl\u00e4gerin auf ihre Ausbildung als Diplombibliothekarin hinweist, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ma\u00dfgeblich ist, dass sie diese Ausbildung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit tats\u00e4chlich auch ben\u00f6tigt; dies l\u00e4sst sich ihrem Sachvortrag aber nicht entnehmen. Mit dem Arbeitsgericht ist des Weiteren entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin vorliegend davon auzugehen, dass es sich bei der von ihr betreuten Bibliothek weder um eine wissenschaftliche, noch um eine \u00f6ffentliche Bibliothek handelt. Auch insoweit enth\u00e4lt das Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine abweichende Auffassung rechtfertigen k\u00f6nnten, so dass weitere Ausf\u00fchrungen nicht veranlasst sind. Der Umstand des Weiteren, dass ihre &#8222;Vorg\u00e4ngerin&#8220; nach der auch von ihr jetzt in Anspruch genommenen Verg\u00fctungsgruppe bezahlt worden ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, rechtfertigt gleichfalls kein anderes Ergebnis. Denn im \u00f6ffentlichen Dienst ist anerkannt, dass der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich nur die Arbeitst\u00e4tigkeit nach der Wertigkeit bezahlen will, nach der er sie auch tats\u00e4chlich in Anspruch nimmt; Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4gerin bewusst eine \u00fcbertarifliche Bezahlung zugesagt worden sein soll, hat sie nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen. Von daher besteht auch keine Veranlassung zur Zurechnung des Verhaltens eines Schulleiters nach Rechtsgesichtspunkten.<\/p>\n<p>Nach alldem war die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des \u00a7 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidungsdatum: 13.08.2007 Aktenzeichen: 5 Sa 155\/07 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt, \u00fcbernahm sp\u00e4ter deren Nachfolge und wurde seitdem nach der Verg\u00fctungsgruppe VIb BAT bezahlt. 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