{"id":3613,"date":"2007-01-01T20:49:43","date_gmt":"2007-01-01T18:49:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3613"},"modified":"2013-07-08T20:59:27","modified_gmt":"2013-07-08T18:59:27","slug":"vergutung-einer-schulbibliotheksleiterin-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3613","title":{"rendered":"Verg\u00fctung einer Schulbibliotheksleiterin I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 12.01.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 3 Ca 1186\/06<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 zun\u00e4chst als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt. Sp\u00e4ter \u00fcbernahm sie die Leitung und wurde seitdem wurde nach Verg\u00fctungsgruppe VIb BAT bezahlt. Sie fordert ab dem 01.01.2006 wie ihre Vorg\u00e4ngerin nach Verg\u00fctungsgruppe Vb BAT entlohnt zu werden. Voraussetzung f\u00fcr diese Eingruppierung ist eine abgeschlossene Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen oder \u00f6ffentlichen Bibliotheken oder dieser Ausbildung gleichwertige F\u00e4higkeiten und Erfahrungen mit entsprechender T\u00e4tigkeit. Die Klage wird abgewiesen, da die Kl\u00e4gerin zwar die erforderliche Ausbildung vorweisen kann, als Schulbibliothekarin aber keine dem Tarifsinne entsprechende T\u00e4tigkeit aus\u00fcbe: Der Schulbibliothek fehlten die wesentlichen Merkmale einer wissenschaftlichen oder \u00f6ffentlichen Bibliothek.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong><br \/>\nInstanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG Ludwigshafen vom 12.01.2007, 3 Ca 1186\/06<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3606\" class=\"liinternal\">-LAG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2007, 5 Sa 155\/07 <\/a><br \/>\n<strong><br \/>\nTenor<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Kosten des Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Der Streitwert wird auf EUR 9.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes (\u00a7 64 II lit. b und c ArbGG) statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nTatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit 1996 bei dem beklagten Land als Angestellte besch\u00e4ftigt. Eingestellt wurde sie als Vertretung der Leiterin der Schulbibliothek beim Albert-Einstein-Gymnasium.<\/p>\n<p>Verg\u00fctet wird die Kl\u00e4gerin derzeit nach Verg\u00fctungsgruppe VI b. Die Kl\u00e4gerin vertritt im vorliegenden Verfahren die Rechtsauffassung, sie erf\u00fclle die Eingruppierungsvoraus-setzungen bez\u00fcglich der Verg\u00fctungsgruppe V b (jeweils Anlage 1 a zum BAT).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt diesbez\u00fcglich unter anderem vor, bei der Schulbibliothek des Albert-Einstein-Gymnasiums handele es sich um eine nach wissenschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrte Bibliothek, die auf Grund der hohen Sch\u00fcleranzahl einer \u00f6ffentlichen Bibliothek ohne weiteres gleich gestellt sei. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Schulbibliothek des Albert-Einstein-Gymnasiums auch von den Sch\u00fclern des Karolinen-Gymnasiums mit benutzt wird. Die von der Kl\u00e4gerin anf\u00e4nglich vertretene Mitarbeiterin ist seit 1996 bis heute nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zur\u00fcckgekehrt. Sie soll nach Vortrag der Kl\u00e4gerin immer nach Verg\u00fctungsgruppe V b verg\u00fctet worden sein. Die Kl\u00e4gerin ist von ihrer Ausbildung her Diplom-Bibliothekarin.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich im G\u00fctetermin auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.02.2005 &#8211; 4 AZR 42\/03 (dies als Link zum Urteil) &#8211; berufen und dargelegt, der von der Kl\u00e4gerin begehrten Verg\u00fctung stehe diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entgegen. Die Kl\u00e4gerin hat sich bis zum Kammertermin am 24.10.2006 unter Darstellung mehrerer Fundstellen darauf berufen, die von ihr betreute Schulbibliothek sei eine \u00f6ffentliche Bibliothek. Des Weiteren hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, der fr\u00fchere Schulleiter D. habe ihr bei ihrer Einstellung ausdr\u00fccklich zugesagt, dass sie ebenso wie ihre Vorg\u00e4ngerin nach Verg\u00fctungsgruppe V c verg\u00fctet werde. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass in der Verwaltungsvorschrift &#8222;F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Bibliothekswesen in Rheinland-Pfalz&#8220; ein Beirat f\u00fcr das \u00f6ffentliche Bibliothekswesen aufgef\u00fchrt sei, der auch f\u00fcr Schulbibliotheken zust\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Nach Durchf\u00fchrung des Kammertermins am 24.10.2006 tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin unter anderem des Weiteren vor, der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen der Verg\u00fctung nach der bisherigen Verg\u00fctungsgruppe und der Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df Verg\u00fctungsgruppe V b betrage ungef\u00e4hr \u20ac 250,&#8211;.<\/p>\n<p>Das Albert-Einstein-Gymnasium habe durchschnittlich 1270 Sch\u00fcler, das Karolinen-Gymnasium 1243 Sch\u00fcler. Hierzu k\u00e4men die Lehrer, jeweils ungef\u00e4hr 90 Lehrkr\u00e4fte je Schule. Zugangsberechtigt sei die gesamte Schulgemeinschaft, also zumindest auch sonstiges Personal oder auch z. B. die Ehefrau des Hausmeisters. Es liege nunmehr auch eine Anfrage vor, inwieweit die Schulbibliothek durch die r\u00e4umlich angrenzende Schule f\u00fcr H\u00f6rsprachbehinderte ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Schulbibliothek habe eine Nutzfl\u00e4che von 400 Quadratmetern, es gebe 3 f\u00fcr Sch\u00fcler kostenlos zu nutzende lnternetarbeitspl\u00e4tze, 2 Onlinekataloge und ungef\u00e4hr 100 Lesearbeitspl\u00e4tze. Pro Tag besuchten 500 bis 600 Sch\u00fcler die Bibliothek. \u00dcberwiegend werde die Freihandbibliothek genutzt. Nutzer, die einen Leseausweis besitzen, um Medien mit nach Hause ausleihen zu k\u00f6nnen, gebe es am Albert-Einstein-Gymnasium 568, am Karolinen-Gymnasium 486. Die Schulbibliothek umfasse einen Bestand von 16000 Medien. Weitere Mitbenutzungsregelungen \u00fcber den Bereich der beiden Gymnasien hinausgehend gebe es nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab 01.01.2006 Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe V b BAT zu zahlen und die r\u00fcckst\u00e4ndigen Nettodifferenzbetr\u00e4ge zwischen den Verg\u00fctungsgruppen VI b und der begehrten Verg\u00fctungsgruppe V b ab Klagezustellung jeweils mit 5 Prozent \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land tr\u00e4gt unter anderem vor, eine Eingruppierung und entsprechende Verg\u00fctung nach Verg\u00fctungsgruppe V b sei vorgesehen bei Angestellten (bzw. Besch\u00e4ftigten) mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplom Bibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. Ebenfalls in die Verg\u00fctungsgruppe V b fielen Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr die bibliothekarischen Dienst an \u00d6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplom-Bibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. Bezogen auf die von der Kl\u00e4gerin betreute Schulbibliothek fehle es am Vorliegen einer wissenschaftlichen Bibliothek ebenso wie an der Voraussetzung einer \u00f6ffentlichen Bibliothek.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht habe dies in der im G\u00fctetermin angesprochenen Entscheidung eindeutig begr\u00fcndet. Diese Entscheidung passe vom Ansatz so wie von ihrer Begr\u00fcndung her auf den vorliegenden von der Kl\u00e4gerin zur Pr\u00fcfung gestellten Sachverhalt. Im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei daher die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Verg\u00fctung nicht geschuldet. Soweit die Kl\u00e4gerin eine Zusage des fr\u00fcheren Schulleiters anspreche, sei dies unbeachtlich. Der Schulleiter sei auf Grund seiner Stellung zu verbindlichen Aussagen zur Verg\u00fctung nicht befugt. Zur Erg\u00e4nzung des Sachvortrags beider Parteien sowie der Prozessgeschichte wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die als Eingruppierungs-Feststellungsklage zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Dieses Ergebnis beruht auf nachfolgenden wesentlichen Erw\u00e4gungen (\u00a7 46 Abs.2S. 1 ArbGG, \u00a7\u00a7 495, 313 Abs. 3 ZPO):<\/p>\n<p>Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BAT Anwendung.<\/p>\n<p>Der Klage kann daher nur dann stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit der Kl\u00e4gerin im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorg\u00e4nge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitrum die Anforderungen eines T\u00e4tigkeitsmerkmals oder mehrerer T\u00e4tigkeitsmerkmale der Verg\u00fctungsgruppe V BAT erf\u00fcllen (\u00a7 22 Abs. 2 BAT).<\/p>\n<p>Bezogen auf die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin waren der Pr\u00fcfung ihrer Eingruppierung nachfolgende Verg\u00fctungsgruppen zu Grunde zu legen:<\/p>\n<p>Verg\u00fctungsgruppe VI b:<\/p>\n<p>Angestellte in B\u00fcchereien in T\u00e4tigkeiten, die gr\u00fcndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbstst\u00e4ndige Leistungen erfordern.<\/p>\n<p>Verg\u00fctungsgruppe V b:<\/p>\n<p>Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplom Bibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den Bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplom-Bibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. Die gesamte T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin an der Schulbibliothek des Albert-Einstein-Gymnasiums ist ein einziger gro\u00dfer Arbeitsvorgang im Sinne des \u00a7 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT. Die Kl\u00e4gerin hat als Leiterin der Schulbibliothek eine einheitliche Funktion zu erf\u00fcllen, n\u00e4mlich die Herstellung sowie Erhaltung der Funktionsf\u00e4higkeit der Bibliothek und deren Betrieb. Alle ihre Einzelt\u00e4tigkeiten sind solche des Bibliotheksdienstes und dienen zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist in Verg\u00fctungsgruppe V b weder nach dem T\u00e4tigkeitsmerkmal f\u00fcr Diplom-Bibliothekare mit Fachausbildung f\u00fcr wissenschaftliche Bibliotheken noch nach demjenigen f\u00fcr Diplom Bibliothekare mit Fachausbildung an \u00f6ffentlichen Bibliotheken eingruppiert.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit eines Diplom Bibliothekars &#8222;mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken\u201c kann nur dann seiner Vorbeschriebenen Ausbildung entsprechen, wenn sie in einer wissenschaftlichen Bibliothek ausge\u00fcbt wird. Nur wenn die Einrichtung eine wissenschaftliche Bibliothek ist, zumindest die wesentlichen Merkmale einer wissenschaftlichen Bibliothek aufweist, wird f\u00fcr die in ihr geleistete Arbeit des Diplom-Bibliothekars die tariflich geforderte einrichtungsspezifische Fachausbildung in ihrer ganzen Tiefe und Breite ben\u00f6tigt. Eine Schulbibliothek, an der die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist, wird nicht zu wissenschaftlichen Zwecken benutzt. Ihre Einrichtung und Unterhaltung dienen nicht der Lehre und der Forschung, sondern dem Schulunterricht. Daran \u00e4ndert sich nichts, dass der \u00fcberwiegende Bestand aus Sach- und Fachb\u00fcchern besteht, da die Qualifizierung als Sach- oder Fachbuch nichts \u00fcber dessen Einordnung als wissenschaftliche Literatur besagt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt aber auch nicht das T\u00e4tigkeitsmerkmal &#8222;Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung&#8220; f\u00fcr den Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit entsprechender T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Denn sie \u00fcbt nicht eine &#8222;entsprechende T\u00e4tigkeit&#8220; im Tarifsinne aus. Diese setzt n\u00e4mlich die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit in einer Einrichtung voraus, die die Merkmale einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei aufweist. Bei einer typischen Schulbibliothek handelt es sich nicht um eine \u00f6ffentliche Bibliothek, da diese nicht f\u00fcr alle Gruppen und Schichten der Bev\u00f6lkerung uneingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich ist. F\u00fcr \u00f6ffentliche B\u00fcchereien ist die uneingeschr\u00e4nkte \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit charakteristisch. Die \u00f6ffentliche B\u00fccherei hat die Aufgabe, Literatur f\u00fcr alle Gruppen und Schichten der Bev\u00f6lkerung, also f\u00fcr die gesamte \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung zu stellen und so der allgemeinen Information, der allgemeinen politischen und beruflichen Bildung sowie der Unterhaltung und den Freizeitinteressen der Bev\u00f6lkerung zu dienen. Der Begriff der \u00f6ffentlichen Bibliothek, der Benutzer bezogen zu sehen ist, impliziert, dass die Bibliothek f\u00fcr die gesamte \u00d6ffentlichkeit vorgesehen ist und nicht nur f\u00fcr Teile von ihr.<\/p>\n<p>Da der Benutzerkreis der von der Kl\u00e4gerin betreuten Bibliothek streitlos auf die Lehrer, Sch\u00fcler und Schulangeh\u00f6rigen beschr\u00e4nkt ist, hatte die Kammer auch dieses von der Kl\u00e4gerin angesprochene Eingruppierungsmerkmal zu verneinen. Die Kammer folgt insoweit der vom beklagten Land angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.02.2004 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=463\" class=\"liinternal\">4 AZR 42\/03<\/a> . Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die Annahme einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei selbst dann verneint, wenn die Eltern der Sch\u00fcler zugangsberechtigt sind. Insoweit ist es unerheblich, dass m\u00f6glicherweise- wie von der Kl\u00e4gerin behauptet, die sonstigen Mitarbeiter der beiden Gymnasien sowie die Ehefrau des Hausmeisters bezogen auf die Schulbibliothek Zugangsberechtigung haben sollten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber dem beklagten Land kein Verg\u00fctungsanspruch auf Grund Schadensersatzes zu. Sollte der Schulleiter der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich eine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df Verg\u00fctungsgruppe V b BAT zugesagt haben, so ist diese Erkl\u00e4rung f\u00fcr das beklagte Land nicht rechtsverbindlich gewesen, da der Schulleiter einstellungsbezogen sowie eingruppierungsbezogen keinerlei rechtliche Kompetenz, das beklagte Land verpflichtend, besitze. So weit nach dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin ein Schadensersatzanspruch auf Grund fehlerhafter Auskunft des Schuldirektors angedacht werden k\u00f6nnte, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein derartiger Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 70 BAT seit Jahren untergegangen ist. An Hand des Sachvortrages der Kl\u00e4gerin ist in keinster Weise ersichtlich, wann die Kl\u00e4gerin nach Feststellen ihrer Eingruppierung in die Verg\u00fctungsgruppe VI b Ausschlussfrist w\u00e4hrend ihren behaupteten Rechtsanspruch- auf der Grundlage eines Schadensersatzbegehrens &#8211; gegen\u00fcber dem beklagten Land geltend gemacht haben will.<\/p>\n<p>Nach alledem hatte die Kammer das Feststellungsbegehren als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf\u00a7\u00a7 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, \u00a7\u00a7 495, 91 Abs. 1 S.<\/p>\n<p>1 ZPO. Der Streitwert war gem\u00e4\u00df \u00a7 61 Abs. 1 ArbGG im Urteilstenor festzusetzen. Die Kammer hat insoweit den 36-fachen Differenzbetrag, wie durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 26.10.2006 mitgeteilt, zu Grunde gelegt.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung kann die Kl\u00e4gerin entsprechend nachfolgender Rechtsmittelbelehrung. Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. F\u00fcr das beklagte Land ist kein Rechtsmittel gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Entscheidungsdatum: 12.01.2007 Aktenzeichen: 3 Ca 1186\/06 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin, eine Diplom-Bibliothekarin, wurde im Jahre 1996 zun\u00e4chst als Vertretung der Leiterin einer gymnasialen Schulbibliothek eingestellt. Sp\u00e4ter \u00fcbernahm sie die Leitung und wurde seitdem wurde nach Verg\u00fctungsgruppe VIb BAT bezahlt. 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